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Neuigkeiten (02.08.05)

Mon, 01 Aug 2005 20:03:18 GMT
Mon, 01 Aug 2005 20:03:19 GMT
Pressemitteilung 110/05 vom 26.07.2005
Mon, 01 Aug 2005 20:03:19 GMT
Für einen geplanten Systemwechsel kam es mir doch etwas überstürzt vor.. per E-Mail habe ich von Herrn Langenhan erfahren, dass seine "knapp 8.500 Artikel umfassende Wissensdatenbank leider aus technischen Gründen unfreiwillig abhanden gekommen ist". Die Wiederherstellung wird wohl noch bis in die nächste Woche hinein dauern. Ich drücke die Daumen, dass ...

Für einen geplanten Systemwechsel kam es mir doch etwas überstürzt vor.. per E-Mail habe ich von Herrn Langenhan erfahren, dass seine “knapp 8.500 Artikel umfassende Wissensdatenbank leider aus technischen Gründen unfreiwillig abhanden gekommen ist”.

Die Wiederherstellung wird wohl noch bis in die nächste Woche hinein dauern. Ich drücke die Daumen, dass dabei nichts schief geht – jeder, der schon seine wertvollsten Daten durch technische Defekte verloren hat, wird wissen, dass die Schweißausbrüche und Herzattacken einem wirklich das Leben schwer machen.. wie gut, dass es Backups gibt..

In der Zwischenzeit sind die “alten” Handakte-Artikel (seit Einführung eines Volltext-Feeds für JuraBlogs) hier im Volltext verfügbar, damit durch “404 not found”-Fehlermeldungen nicht das Logfile der Handakte unnötig aufgebläht und Blawg-Interessierte “verschreckt” werden.

Die GermanBlawgs-OPML-Datei ist in der Zwischenzeit hier verfügbar.

Bleibt mir noch die mir von Herrn Langenhan aufgetragene Aufgabe, mich bei “meinem Team” für die Kooperation zu bedanken. Na bitte.. ein wenig Eigenlob zum Schluss tut gut ;-)

Sun, 31 Jul 2005 16:34:41 +0000
Mon, 01 Aug 2005 20:03:20 GMT
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) und damit gegen die Ermächtigung der Polizei, personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zur Vorsorge für die Verfolgung oder zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu erheben.
2005-07-27T00:00:00+01:00
1. Die Beschwerdeführer sind die Erben des nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde verstorbenen Klägers des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger); sie führen das Verfassungsbeschwerdeverfahren fort.
2005-07-26T00:00:00+01:00
1. Der Beschwerdeführer zu 1 unterhielt seit dem 1. Januar 1971 bei der Beigeladenen zu 1 des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beigeladene zu 1) eine bis zum Jahr 2006 laufende kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung. Die Beigeladene zu 1 war Muttergesellschaft eines Rückversicherungsunternehmens, das in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Nachdem die Rückversicherung unter Einsatz von Mitteln des Lebensversicherungsunternehmens vor dem Konkurs bewahrt worden war, führte die Beigeladene zu 1 eine Umstrukturierung des Konzerns durch.
2005-07-26T00:00:00+01:00
1. a) Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche und die syrische Staatsangehörigkeit. Er soll zur Strafverfolgung an das Königreich Spanien ausgeliefert werden und befindet sich seit dem 15. Oktober 2004 in Auslieferungshaft. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein "Europäischer Haftbefehl", den das Zentrale Amtsgericht Nr. 5 der Audiencia Nacional in Madrid am 16. September 2004 erlassen hat. Ihm wird die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Terrorismus vorgeworfen. Als eine Schlüsselfigur im europäischen Teil des Terrornetzwerks Al-Qaida soll er das Netzwerk im Bereich der Finanzen und der Kontaktpflege zwischen seinen Mitgliedern unterstützt haben. Diese Vorwürfe werden im Europäischen Haftbefehl auf umfangreiche Schilderungen von Besuchen des Beschwerdeführers in Spanien und von Treffen sowie Telefonaten mit mutmaßlichen Straftätern gestützt.
2005-07-18T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung.
2005-07-12T00:00:00+01:00
Mon, 01 Aug 2005 20:03:20 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Mon, 01 Aug 2005 20:03:21 GMT
Der BGH entschied, dass verheirateten Nutzern Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) nicht nur gemeinsam mit ihrem Ehegatten zustehen, also auch ein Ehegatte anspruchsberechtigt sei, der selbst kein anspruchsberechtigter Nutzer war. § 9 Abs. 4 SachenRBerG setze einen nach § 3 ff. SachenRBerG begründeten Anspruch voraus und bedeute nur, dass Nutzer, die als Ehepaar anspruchsberechtigt sind, Miteigentum zu gleichen Bruchteilen verlangen können, wenn sie nicht andere Bruchteile bestimmen. Die Anspruchsberechtigung von Ehegatten, die allein nutzen, lasse sie dagegen unberührt. War nur ein Ehepartner alleiniger Nutzer, so komme es nur auf dessen Verhältnisse an. Waren beide Eheleute Nutzer, so komme es auch auf die Verhältnisse des anderen Ehepartners an, denn dann stünde der Anspruch ihnen gemeinsam zu.
Mon, 01 Aug 2005 00:00:00 GMT
Der BGH entschied, dass den Auftraggeber eines Transports eine allgemeine Obliegenheit trifft, auf einen außergewöhnlich hohen möglichen Schaden hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die Möglichkeit zu geben, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens zu ergreifen. Ohne Hinweis werde der Schädigende gehindert Maßnahmen zu ergreifen. Weiterhin hänge die Haftung wegen des vorsätzlichen Verstoßes gegen die vertragliche Verpflichtung, einen deutschen Fahrer einzusetzen, nicht davon ab, ob sich durch die Auswahl und den Einsatz des Fahrers mit litauischer Staatsangehörigkeit die Gefahr des Transportgutverlusts erhöht hat.
Mon, 01 Aug 2005 00:00:00 GMT
Nach Ansicht des BGH ist § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz (HaustürWG) dahin auszulegen, dass das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht durch das Widerrufsrecht nach § 7 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Werde ein Darlehensvertrag im Rahmen eines Vertriebssystems vermittelt, dass eine Vermittlung in Haustürsituationen vorsieht, sei diesbezüglich das HausTWG anwendbar. Dies gelte auch, wenn die Darlehen gebende Bank keine positive Kenntnis von der Vermittlungsart hat. Diesbezüglich treffe sie eine Erkundigungspflicht. Weiterhin beginne ohne ordnungsgemäße Belehrung die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG nach § 2 Abs. 1 S.2 und 3 HaustürWG nicht zu laufen.
Mon, 01 Aug 2005 00:00:00 GMT
Der BGH verfasste hier einen Vorlagebeschluss zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 und 3 der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und zu Art. 28 bis 30 EG. Insbesondere zu den Fragen, ob die eingetragene Marke ihrem Inhaber das Recht gewährt, die Durchfuhr von Waren mit dem Zeichen zu verbieten. Außerdem ob sich bejahenden falls, eine besondere Beurteilung daraus ergeben könne, dass das Zeichen im Bestimmungsland keinen Schutz genießt. Nach Ansicht des BGH verstößt die bloße Durchfuhr nicht gegen Markenrecht. Diese Schlussfolgerung könne auch nicht davon abhängen, ob die Waren im Herkunftsland rechtmäßig oder rechtswidrig hergestellt werden oder ob es sich bei dem Herkunftsland um einen Mitgliedstaat handelt oder nicht.
Mon, 01 Aug 2005 00:00:00 GMT
Mon, 01 Aug 2005 20:03:21 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Mon, 01 Aug 2005 20:03:22 GMT
Mon, 01 Aug 2005 20:03:22 GMT

Seit heute beschäftigt das IFRI zwei namhafte Rechtsreferendare in der Wahlstation. Einer von ihnen (über den zweiten wird in Kürze gesondert berichtet) ist Enrico Krüger aus Leipzig, der mit mir gemeinsam den Jura-Trainer betreibt.

Enricos Hauptaufgabe während der Wahlstation ist die Einrichtung eines Online-Portals für die sächsischen Rechtsreferendare. Für diese sind Informationen zum Referendariat derzeit nur sehr schwer im Netz zu finden, da sie, soweit überhaupt vorhanden, auf verschiedene Gerichtsseiten und Seiten des sächsischen Justizminsiteriums verteilt sind. Das Portal soll verschiedene Module beinhalten, mit deren Hilfe z.B. Unterrichtspläne und Skript-Materialien zum Abruf bereit gestellt werden und die Referendare auch miteinander kommunizieren können.

2005-08-01T17:16:37+01:00

In der AudioWerkstatt im JuraWiki wird dieser Tage eifrig an einem eigenen Podcast gewerkelt. Jetzt ist ein erster Prototyp online. In einem per Skype geführten Gespräch erzählt Sonja Hampel von den Schwierigkeiten, die dabei zu bewältigen waren. [RSS - MP3]

2005-07-25T22:21:36+01:00

Die LexisNexis Deutschland GmbH mit Sitz in Münster hat gestern die Übernahme des ZAP-Verlags bekannt gegeben. Nur die Kartellbehörde muss noch zustimmen.

2005-07-22T08:50:08+01:00

Sonja Hampel, die fünf Jahre lang "Nachrichten der Woche" und "Link der Woche" für das Juristische Internetprojekt Saarbrücken geschrieben und auch sonst als Webmasterin das Projekt am Laufen gehalten hat, bleibt mit ihrem neuen privaten Weblog nach-recht-en.de auch nach ihrem Ausscheiden aus dem JIPS der Branche treu. Schade nur, dass sie als Gründungsmitglied das LAWgical verlassen will. Ich jedenfalls lasse nichts unversucht, sie davon abzubringen - wobei die Chancen vielleicht gar nicht so schlecht stehen, nachdem ich Sonja inzwischen fast täglich bei juris treffe.

2005-07-12T09:52:27+01:00

Seit einigen Stunden treten im JuraWiki gehäuft diverse Fehlermeldungen auf. Das gab's bisher höchst selten, aber gerade jetzt in Vorbereitung auf den EDV-Gerichtstag kommt das sehr ungelegen - zumal in diesen Tagen tragende Teile der Administratorenschaft, die zugleich Entwickler der freien Wiki-Software MoinMoin sind, in Sharm el Sheikh (Ägypten) konferieren. Solange solche Fehler nur alle drei Jahre auftreten, besteht aber eigentlich kein Grund zum Klagen.

2005-07-11T23:01:42+01:00
Mon, 01 Aug 2005 20:03:22 GMT
Der EuGH hat kürzlich drei Entscheidungen zu Fragen des geistigen Eigentums auf seiner Website ...
2005-07-28 12:00:00
Das Open Society Institut hat kürzlich einen Guide für Open Access Publishing herausgegeben. Die ...
2005-07-28 12:00:00
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 27.07.2005 die Regelungen im Niedersächsischen ...
2005-07-28 12:00:00
Passend zu dem Urteil des brasilianischen Revisionsgerichts in Arbeitsrechtsstreitigkeiten (siehe ...
2005-07-28 12:00:00
"HRR-Strafrecht" ist ein Projekt, das höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht ...
2005-07-28 12:00:00
Das Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil in dem Verfahren ?Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung? verkündet. ?Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben die Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Rechtssicherheit und -klarheit. Das begrüße ich. Dasselbe Ziel verfolgen wir mit einem Gesetzentwurf zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), mit dem wir die Stellung der Versicherten verbessern wollen?, sagte die Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries. Der Gesetzentwurf sieht u. a. vor, dass den Versicherten künftig ein Anspruch auf Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung zustehen wird. Die Versicherung wird ausdrücklich verpflichtet, dem einzelnen Versicherten diejenigen Überschüsse zuzuteilen, die durch seine Prämienzahlungen ?verursacht?, das heißt mit der eingezahlten Prämie erwirtschaftet worden sind. Die Aufteilung zwischen der Versicherung und ihren Kunden muss ?angemessen? sein und unterliegt ? wie es auch das Bundesverfassungsgericht fordert ? der gerichtlichen Kontrolle durch die Zivilgerichte. Außerdem setzt der Gesetzentwurf auf mehr Information der Versicherten. Bei Verträgen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherte regelmäßig ein großes Interesse daran, schon bei der Vertragsvorbereitung zu erfahren, welche Leistungen er von der Versicherung durch die Überschüsse erwarten kann. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass die Versicherung beim Vertragsabschluss über die Höhe der Überschussbeteiligung informieren muss. Dazu gehört auch eine verlässliche Modellrechnung, aus der die Überschussbeteiligung und die ausgezahlte Versicherungssumme ausgewiesen wird. Über die Entwicklung der zu erwartenden Versicherungsleistung einschließlich der Überschussbeteiligung ist der Versicherte jährlich zu unterrichten. ?Wir haben den Gesetzentwurf in dieser Wahlperiode gründlich und mit Hilfe einer Kommission vorbereitet. Wo es noch nötig ist, werden wir das Urteil des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigen. Gleich nach der Bundestagswahl werde ich den Referentenentwurf für die VVG-Reform vorstellen. Dann kommen wir zügig in die parlamentarische Beratung? sagte Zypries. ?Ich rechne damit, dass wir das Gesetzgebungsverfahren bis Anfang 2007 abschließen können?.
Tue, 26 Jul 2005 14:10:16 +0200
Bei der Übergabe des Großen Verdienstkreuzes durch Bundespräsident Köhler an Professor Dr. Dr. Joseph Straus würdigte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries dessen große Verdienste um das Recht des Geistigen Eigentums. In ihrer Laudatio hob sie Straus? Einsatz für Innovation und Internationalität in seiner Arbeit als Wissenschaftler, Lehrer und Berater der Politik hervor und nannte ihn einen ?der besten deutschen und europäischen Wissenschaftler im Bereich des Geistigen Eigentums?. Zypries lobte Straus? Verständnis dafür, ?dass sich das Recht immer neuen technologischen und gesellschaftlichen Herausforderungen stellen und ihnen gewachsen bleiben muss? ebenso wie sein Bewusstsein um die Bedeutung des Rechtschutzes für eine innovative Wirtschaft. Dieses Bewusstsein sei vor allem in Zeiten der Globalisierung von großer Bedeutung. Straus ist Direktor am Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht in München. Er studierte Recht in Ljubljana (Slowenien) und München und war als Anwalt in München, Tel Aviv und New York tätig. Er lehrt unter anderem an der Münchner Ludwig-Maximilians-Universität, der George Washington University in Washington D.C. und der Tongji-Universität in Shanghai. Straus ist Vizepräsident der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht sowie Mitglied der Academia Europaea. 2001 erhielt er den Wissenschaftspreis des Stifterverbandes für die deutsche Wissenschaft. Er hält Ehrendoktortitel der Universitäten Ljubljana und Kragujevac (Serbien). Straus ist als Berater unter anderem für die OECD, die EU-Kommission und die Weltbank tätig.
Thu, 21 Jul 2005 10:53:58 +0200
Das Bundesministerium der Justiz hat heute die Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex im elektronischen Bundesanzeiger förmlich bekannt gemacht. Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex sollen die in Deutschland geltenden Regeln für Unternehmensleitung und ?überwachung für nationale wie internationale Investoren transparent gemacht werden, um so das Vertrauen in die Unternehmensführung deutscher Gesellschaften zu stärken. Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, die sog. Cromme-Kommission, hatte am 2. Juni 2005 zum zweiten Mal wichtige Beschlüsse zur Fortentwicklung des Kodex gefasst. Die letzten Änderungen wurden im Mai 2003 beschlossen. Mit der heutigen Bekanntmachung müssen sich sämtliche künftigen Erklärungen gemäß § 161 AktG auf die Neufassung des Kodex beziehen: § 161 AktG - Erklärung zum Corporate Governance Kodex Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der ?Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen. Inhaltlich geht es bei den Änderungen vor allem darum, die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder zu stärken. Der Kodex empfiehlt nun, dass der Wechsel des bisherigen Vorstandsvorsitzenden oder eines Vorstandsmitglieds in den Aufsichtsratsvorsitz oder den Vorsitz eines Aufsichtsratsausschusses nicht die Regel sein soll. Eine entsprechende Absicht soll in der Hauptversammlung besonders begründet werden. Weiter wird empfohlen, dass Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahlen durchgeführt werden sollen. Außerdem sollen Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz den Aktionären bekannt gegeben werden. Der Kodex enthält nun ferner die Empfehlung, dass dem Aufsichtsrat eine ausreichende Anzahl unabhängiger Mitglieder angehören soll, um eine unabhängige Beratung und Überwachung des Vorstands durch den Aufsichtsrat zu ermöglichen. Für die Frage, wann Aufsichtsräte als unabhängig gelten können, nennt der Kodex erstmals Kriterien. Danach ist ein Aufsichtsratsmitglied als unabhängig anzusehen, wenn es in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Vorstand steht, die einen Interessenkonflikt begründet. Darüber hinaus berücksichtigen die Anpassungen im Kodex gesetzliche Änderungen der letzten Zeit aus dem 10-Punkte-Programm der Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes (z.B. das Anlegerschutzverbesserungsgesetz, das Bilanzkontrollgesetz sowie das Bilanzrechtsreformgesetz). ?Die Fortentwicklung des Deutschen Corporate Governance Kodex gibt u.a. eine wichtige Antwort auf die seit langem sehr umstrittene Praxis des Aufrückens ausscheidender Vorstandsvorsitzender in den Aufsichtsratsvorsitz. Es ist richtig, dass der Wechsel kein Automatismus sein darf. Die Kodex-Änderung ermöglicht es auch, dass diese Frage offener von den Aktionären diskutiert wird,? begrüßte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Beschlüsse der Cromme-Kommission.
Wed, 20 Jul 2005 15:54:40 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat in der Feierstunde der Bundesregierung in der Gedenkstätte Plötzensee der Männer und Frauen des 20. Juli 1944 gedacht. Sie würdigte sie stellvertretend für all jene, die sich der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft widersetzt haben. Zypries wies darauf hin, dass der Anschlag trotz des Scheiterns als ?Ausdruck des Gewissens gegen das nationalsozialistische Unrechtssystem? von großer Bedeutung gewesen sei. Er stehe für den Widerstand, den Menschen aus allen Gesellschaftsschichten trotz Repression und Propaganda dem nationalsozialistischen Regime entgegengebracht hätten. Dabei stellte sie die besondere Konfliktlage heraus, in der sich die Verantwortlichen des Anschlags befanden: ein Attentat auf das Leben Hitlers bedeutete nicht nur persönliche Gefahr, sondern schien Verrat am eigenen Land zu sein. Zypries zitierte den Anführer der Gruppe, von Stauffenberg: ?Derjenige, der etwas zu tun wagt, muss sich bewusst sein, dass er wohl als Verräter in die deutsche Geschichte eingehen wird. Unterlässt er jedoch die Tat, dann wäre er ein Verräter vor dem eigenem Gewissen.? Sich in diesem Konflikt für das Recht und gegen die Gesetzlichkeit entschieden zu haben, sei ein großes Verdienst der beteiligten Männer und Frauen, sagte Zypries: ?Wir wissen, dass die Widerstandshandlungen im Zusammenhang mit dem 20. Juli kein Verrat an Deutschland waren, sondern das mutige Eintreten für ein Deutschland mit Recht und Gesetz. Wir wissen auch, dass die Handlungen der Aufständischen nicht nur gerechtfertigt, sondern notwendig waren?, unterstrich die Bundesjustizministerin. In ihrem Handeln hätten die Überzeugungen gewirkt, die heute das Fundament eines geeinten Europas bildeten: ?Sie alle strebten danach, im Nachbarn nicht mehr den Gegner, sondern den Verwandten zu entdecken. Diese Zukunftsvision ist heute Wirklichkeit geworden?, sagte Zypries. Am 20. Juli 1944 detonierte eine von Claus Graf Schenk von Stauffenberg im Besprechungszimmer Hitlers platzierte Bombe; Hitler wurde allerdings nur leicht verletzt. Mehr als zweihundert Menschen wurden in der auf den Anschlag folgenden Strafaktion hingerichtet.
Wed, 20 Jul 2005 15:53:30 +0200
MAG - Washington.   The European Arrest Warrant was to be implemented in German law as an EU-wide arrest and surrender warrant. The new system promised to swiftly resolve EU cross-border criminal enforcement.

It aims to bring both victim and alleged criminal to justice within a strict time frame of three months, compared to the previously lengthy extradition system.

This simplified procedure involves courts issuing a warrant, and will largely remove Ministers from the process, representing a new development in EU wide judicial co-operation.

The Federal Supreme Constitutional Court in Karlsruhe voided the German statute on the European arrest warrant and explained the rationale for its decision in the matter 2 BvR 2236 /04 in an English-language press release.

In an article published today in 21 International Enforcement Law Reporter 357 (2005), GALJ-contributor Verena Hild explains the complexity of the decision and its consequences for Germany and the EU: German Court Holds European Arrest Warrant Void, Refuses Spanish request for al Qaeda Financier. new system promised to swiftly resolve EU cross-border criminal enforcement.

It aims to bring both victim and alleged criminal to justice within a strict time frame of three months, compared to the previously lengthy extradition system.

This simplified procedure involves courts issuing a warrant, and will largely remove Ministers from the process, representing a new development in EU wide judicial co-operation.

The Federal Supreme Constitutional Court in Karlsruhe voided the German statute on the European arrest warrant and explained the rationale for its decision in the matter 2 BvR 2236 /04 in an English-language press release.

In an article published today in 21 International Enforcement Law Reporter 357 (2005), GALJ-contributor Verena Hild explains the complexity of the decision and its consequences for Germany and the EU: German Court Holds European Arrest Warrant Void, Refuses Spanish request for al Qaeda Financier.
CK - Washington.   An employee created a software program for his employer. He performed the service, in part, at his home office and not necessarily during business hours. The employee claimed ownership in the program. The server on which the program ran crashed shortly after a nastigram from the employee to the employer. The employer proved that an outside attack had targeted that server at the time.

Based on these facts, the Cologne Court of Civil Appeals decided that the employer owns the program. Further, it confirmed a cease and desist order against the employee with respect to attacks on the employer's systems.

The court dismissed the employee's arguments that §69b of the Copyright Statute could not generate ownership in the employer because the employee was hired as a technician, not a programmer, and further, that the work done outside of regular business hours would prevent the ownership from originating in the employer.

This decision of February 25, 2005 in the matter 6 U 132/04, first reported in Carola Ernesti's IT-Blawg, helps clarify the sometimes murky German rules on employer ownership of software programs.
CK - Washington.   The Times of Malta reports today in Tobacco advertising banned as from today on the now effective European Union-wide ban on advertising in various media, including the internet, of tobacco products. Ivan Camilleri reports that authorities have no concrete understanding of additives to tobacco products. He notes that the EU funds production of tobacco with a billion Euro subsidy.
CK - Washington.   The Muepe.de blog has the goods on the hearing schedule for the advance federal election currently scheduled for September 18, 2005. The Federal Supreme Constitutional Court in Karslruhe may still void the decision by President Köhler to dissolve the federal diet in Berlin.
CK - Washington.   The issue of whether reports on software may be illegal will go before the Munich appellate court on July 28, 2005. Recent European and German developments in copyright law purport to protect consumers from learning of software tools that can read protected content.

Heise Publishers reported on such tools and now have a complete report on the reaction by a gang of music marketers. Certain representatives of the music industry intend to silence the press when it comes to links to software the music group dislikes, and possibly, as Heise suspects, to the entire reporting on such software.

The lower court found Heise to have violated the recent copyright act amendments. The industry is pushing, not only in Germany, for more measures against technology. Mathias Spielkamp of the immateriblog called the case a matter of censorship.

An older discussion of liability for links: Kochinke and Tröndle, Links, Frames und Meta-Tags, Computer & Recht 1999, 190. On the content industry's failure to adapt to technology and instead to fight it: Kochinke and Geiger: Trends im US-Computer- und Internet-Recht, Kommunikation & Recht, 2000, 594.
Mon, 01 Aug 2005 20:05:24 GMT
Aktenzeichen: 2 BvE 4/05
2005-07-29T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 2097/02. Siehe auch: Entscheidung vom 12.07.2005
2005-07-29T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 357/05
2005-07-28T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 668/04. Siehe auch: Entscheidung vom 27.07.2005
2005-07-27T00:00:00+01:00
Mon, 01 Aug 2005 20:05:24 GMT
Wiesbaden (ots) - - Nicht alle Angebote sind seriös - Die Täter bereiten sich genau auf ihre potentiellen Opfer vor - Auch die Urlauber sollten sich informieren und die Angebote genau prüfen Sonne, Strand, Urlaub - da lässt man sich von den ...
Tue, 19 Jul 2005 09:28:00 B
Wiesbaden (ots) - Das mit Pressemitteilung vom 13.07.2005 angekündigte Pressegespräch zur Rolle des Bundeskriminalamtes bei der internationalen Verbrechensbekämpfung muss aus Termingründen um einen Tag auf Donnerstag, 21.07.2005, 11.00 Uhr, ...
Mon, 18 Jul 2005 14:16:00 B
Wiesbaden (ots) - Jedes Jahr werden deutsche Urlauber im Ausland Opfer von Kriminellen, die Zahlungskarten von Touristen missbräuchlich nutzen. Die Täter sind dabei in nahezu allen Urlaubsländern aktiv. Meist entwenden sie die Karten und setzen ...
Fri, 15 Jul 2005 12:41:00 B
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt (BKA) registriert zurzeit zunehmend Fälle, in denen im Internet angebotene Waren mit gefälschten Schecks "bezahlt" werden. Bereits im vergangenen Jahr hatte das BKA vor Betrügern gewarnt, die mit ...
Thu, 14 Jul 2005 15:34:00 B
Wiesbaden (ots) - Einen großen Fang machte heute morgen das Bundeskriminalamt mit Unterstützung des Landeskriminalamtes Saarbrücken: sie nahmen den 36jährigen Josef F. im Saarland fest, einen Auftragskiller der italienischen Mafia, genauer ...
Wed, 13 Jul 2005 15:30:00 B
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
1. Führt die Änderung eines Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift im Sinne dieser Bestimmung enthält. 2. Der Bundesgesetzgeber hat abschließend von seiner Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Gebrauch gemacht, die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zu regeln. Die Länder sind deshalb nicht befugt, die Polizei zur Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten zu ermächtigen. 3. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von gesetzlichen Ermächtigungen zur Verhütung und zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung.
Thu, 28 Jul 2005 14:56:08 +0200
Der Gesetzgeber ist durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür vorzusehen, dass bei der Ermittlung eines bei Vertragsende zuzuteilenden Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden, die durch die Prämienzahlungen im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung geschaffen worden sind.
Thu, 28 Jul 2005 14:53:08 +0200
1. Bedarf es für die Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen keiner Genehmigung durch den Versicherungsnehmer (Ausschluss des § 415 BGB durch § 14 Abs. 1 Satz 4 VAG), ist der Gesetzgeber durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, den dadurch bewirkten Verlust der Möglichkeit, die vertragsmäßigen Rechte eigenständig und individuell durchzusetzen, auszugleichen. 2. Unterwirft der Gesetzgeber - wie in § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG geschehen - die Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen dem Vorbehalt einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung, so sind die Belange der Versicherten von der Aufsichtsbehörde umfassend festzustellen und ungeschmälert in die Entscheidung über die Genehmigung und die dabei vorzunehmende Abwägung einzubringen. 3. Die verfassungsrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG fordern Sicherungen dafür, dass die durch Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer beim Versicherer geschaffenen Vermögenswerte im Fall von Bestandsübertragungen als Quellen für die Erwirtschaftung von Überschüssen erhalten bleiben und den Versicherten in gleichem Umfang zugute kommen wie ohne Austausch des Schuldners. 4. Zu den Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 GG an einen angemessenen Vermögensausgleich für den Verlust der Vereinsmitgliedschaft bei der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.
Thu, 28 Jul 2005 14:57:50 +0200
1. Bedarf es für die Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen keiner Genehmigung durch den Versicherungsnehmer (Ausschluss des § 415 BGB durch § 14 Abs. 1 Satz 4 VAG), ist der Gesetzgeber durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, den dadurch bewirkten Verlust der Möglichkeit, die vertragsmäßigen Rechte eigenständig und individuell durchzusetzen, auszugleichen. 2. Unterwirft der Gesetzgeber - wie in § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG geschehen - die Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen dem Vorbehalt einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung, so sind die Belange der Versicherten von der Aufsichtsbehörde umfassend festzustellen und ungeschmälert in die Entscheidung über die Genehmigung und die dabei vorzunehmende Abwägung einzubringen. 3. Die verfassungsrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG fordern Sicherungen dafür, dass die durch Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer beim Versicherer geschaffenen Vermögenswerte im Fall von Bestandsübertragungen als Quellen für die Erwirtschaftung von Überschüssen erhalten bleiben und den Versicherten in gleichem Umfang zugute kommen wie ohne Austausch des Schuldners. 4. Zu den Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 GG an einen angemessenen Vermögensausgleich für den Verlust der Vereinsmitgliedschaft bei der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.
Thu, 28 Jul 2005 14:58:17 +0200
Ein Asylbewerber hat Anspruch auf Haftentschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK, wenn im Rahmen der Anordnung von Abschiebehaft nicht beachtet wurde, dass der Asylablehnungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt war (Abweichung von OLG Köln NVWZ 1997, 518).
Thu, 21 Jul 2005 16:07:21 +0200
1. Art. 16 GG gewährleistet als Grundrecht mit seinem Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen freiheitlichen Rechtsordnung. Der Beziehung des Bürgers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, dass der Bürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann. 2. Die in der "Dritten Säule" der Europäischen Union praktizierte Zusammenarbeit einer begrenzten gegenseitigen Anerkennung ist ein auch unter Subsidiaritätsgesichtspunkten (Art. 23 Abs. 1 GG) schonender Weg, um die nationale Identität und Staatlichkeit in einem einheitlichen europäischen Rechtsraum zu wahren. 3. Der Gesetzgeber war beim Erlass des Umsetzungsgesetzes zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verpflichtet, das Ziel des Rahmenbeschlusses so umzusetzen, dass die Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist. Insbesondere hat der Gesetzgeber über die Beachtung der Wesensgehaltsgarantie hinaus dafür Sorge zu tragen, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 GG schonend erfolgt. Dabei muss er beachten, dass mit dem Auslieferungsverbot gerade auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden sollen. 4. Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung einen maßgeblichen Inlandsbezug hat.
Tue, 19 Jul 2005 15:41:53 +0200
Zum richtigen Rechtsmittel gegen die Erteilung einer Rüge durch eine Heilberufskammer und zur (Nicht-)Beteiligung der Aufsichtsbehörde im gerichtlichen Verfahren (Rechtslage in Nordrhein-Westfalen).
Fri, 29 Jul 2005 16:14:06 +0200
1. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist ein gesetzlich begründeter arbeitsvertraglicher Anspruch auf teilweise Fortzahlung des Arbeitsentgelts, der Lohnersatzcharakter hat. Er stellt ein regelmäßiges Entgelt im Sinne des Tarifvertrages dar und ist deshalb bei der Berechnung des ergebnisbezogenen Entgelts zu berücksichtigen. 2. Der im Streit stehende Tarifvertrag enthält keinen Anhaltspunkte dafür, dass während der Zeiten des Mutterschutzes das regelmäßige Monatsentgelt zugrunde zu legen ist, das die Klägerin erhalten hätte, wenn sie nicht schwanger geworden wäre. 3. Eine Tarifregelung, nach der für eine Einmalzahlung mit Lohncharakter der tatsächlich gezahlte Lohn zugrunde zu legen ist, ist nicht willkürlich und damit gleichheitswidrig. 4. Diese tarifliche Regelung ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Bei einer Vergütung, die auf einen Leistungsbeitrag des Arbeitnehmers und eine Beteiligung am Unternehmenserfolg abstellt, kann nicht beanstandet werden, dass die Tarifvertragsparteien maßgeblich auf das tatsächlich gezahlte Monatsentgelt und damit indirekt auf die erbrachte Arbeits-leistung unter Berücksichtigung von Lohnersatzleistungen abstellen.
Fri, 29 Jul 2005 16:05:04 +0200
1. Der Arbeitnehmer muss sich im Rahmen des Verfahrens auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG das Verschulden seines Bevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. 2. Die Zurechnung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ein Bevollmächtigter mit Aufgaben im Rahmen der Prozessführung beauftragt, ihm also Prozessvollmacht erteilt worden ist, und er den Auftrag angenommen hat. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Einreichung einer Klagschrift, durch die die Frist des § 4 KSchG gewahrt werden soll. 3. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 78 S. 1 ArbGG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bei Zulassung durch das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht auch im Verfahren der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG statthaft (Abweichung von BAG, 20.08.2002, 2 AZB 16/02, AP Nr. 14 zu § 5 KSchG 1969.
Wed, 20 Jul 2005 14:31:06 +0200
Mon, 01 Aug 2005 15:41:01 GMT
Soweit die Beschwerde geltend macht, es sei "bisher nicht entschieden, ob geerbtes Schmerzensgeld als Schonvermögen anzusehen ist oder nicht", fehlt es an einem für die Annahme rechtsgrundsätzlicher Bedeutung erforderlichen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf. Durch das auch vom Berufungsgericht ...
Thu, 28 Jul 2005 16:08:25 +0200
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird in der Beschwerdebegründung entgegen der Vorschrift des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nich...
Thu, 28 Jul 2005 15:46:17 +0200
I. Die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland (bisherige Beigeladene zu 2) war aufzuheben, weil die Bundesrepublik Deutschland bereits als Beklagte am Verfahren beteiligt ist und dieselbe juristische Person in einem Verfahren nicht sowohl Hauptbeteiligter als auch Beigeladener sein kann (stRspr;...
Thu, 28 Jul 2005 15:45:15 +0200
Die auf die Verfahrens- (1.) und die Grundsatzrüge (2.) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.1 1. Den Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sieht der Kläger darin, dass im Berufungsurteil auf entscheidungserhebliche sachliche...
Thu, 28 Jul 2005 15:43:12 +0200