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Neuigkeiten (17.02.07)

Sat, 17 Feb 2007 02:41:37 GMT
Fri, 02 Feb 2007 10:59:39 GMT
Pressemitteilung 15/07 vom 31.01.2007
Pressemitteilung 14/07 vom 30.01.2007
Pressemitteilung 11/07 vom 23.01.2007
Fri, 16 Feb 2007 21:41:38 GMT
Quizfrage: Was bewirkt der folgende Befehl? DROP TABLE JURABLOGSARTIKEL 1. Ein schlichtes "Die Tabelle jurablogsartikel wurde gelöscht. (die Abfrage dauerte 0.1743 sek.)". 2. Einen eisigen Gesichtsausdruck. 3. Herzrhythmusstörungen. Nach dem ersten Schock klammerte sich meine Hoffnung dann an ein hoffentlich erfolgreich verlaufenes Backup von letzter Nacht. Puh.. Inzwischen sind alle Daten wieder da, die Artikel ...


Quizfrage:

Was bewirkt der folgende Befehl?
DROP TABLE JURABLOGSARTIKEL

1. Ein schlichtes “Die Tabelle jurablogsartikel wurde gelöscht. (die Abfrage dauerte 0.1743 sek.)”.
2. Einen eisigen Gesichtsausdruck.
3. Herzrhythmusstörungen.

Nach dem ersten Schock klammerte sich meine Hoffnung dann an ein hoffentlich erfolgreich verlaufenes Backup von letzter Nacht. Puh.. Inzwischen sind alle Daten wieder da, die Artikel von heute werden grade wieder eingespielt. Nur mit den Top-Meldungen wird es morgen etwas schwierig. Alle Counter stehen auf Null. ;-)

Thu, 15 Feb 2007 16:01:59 +0000
Sat, 17 Feb 2007 02:49:30 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwertbarkeit eines heimlich, ohne Zustimmung des betroffenen Kindes oder seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin zur Klärung der Vaterschaft eingeholten DNA-Gutachtens im Rahmen eines gerichtlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahrens und damit auch die Frage, ob das geltende Recht dem rechtlichen Vater eines Kindes eine hinreichende Möglichkeit zur Kenntniserlangung und Feststellung der Abstammung des Kindes von ihm einräumt.
2007-02-13
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Übernahme der Altersgrenze von 65 Jahren für gewerbsmäßig fliegende Verkehrspiloten aus dem unter deutscher Beteiligung erarbeiteten Regelungswerk einer internationalen Institution, den Joint Aviation Authorities (JAA), in eine deutsche Verordnung.
2007-01-26
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Zeugnisverweigerungsrecht eines katholischen Gefängnisseelsorgers.
2007-01-25
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die im Wege der Rechtshilfe beantragte Zustellung einer Klage auf Schadensersatz und Strafschadensersatz, mit der sie vor einem Gericht der Vereinigten Staaten von Amerika in Anspruch genommen werden soll. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte sie, das Zustellungszeugnis nicht herauszugeben oder an die ersuchende Behörde zurückzureichen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2004 abgelehnt (BVerfGK 3, 259 ff.).
2007-01-24
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verpflichtung zur Ablieferung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit.
2007-01-16
Sat, 17 Feb 2007 02:44:47 GMT
Fri, 16 Feb 2007 21:53:48 GMT
Fri, 16 Feb 2007 15:59:55 CET Uhr - TramSusi schrieb - Renovierung bei Auszug
Hallo, ich hab in meiner jetzigen Wohnung 2,5 Jahre gewohnt. Es wurden höchstens 2 Schachteln Zigaretten in dieser Zeit dort geraucht, gekocht wurde auch selten. Die Wände sind verputzt und weiß gestrichen, keine Tapeten. Im Vertrag steht nichts drinn wegen einer Renovierung. Wie ist da die gesetzliche Lage? Muss ich renovieren oder nicht? Susi

MfG Euer LOW-Team
2007-02-16CET15:59:55+01:00
Fri, 16 Feb 2007 01:52:58 CET Uhr - Rübe schrieb - Treppen bei Wohnflächenberechnung gem. WoFlV??
Hallo und guten Morgen. Lt. WoFlV § 3 (3) 2. sind Treppen wie folgt in die Wohnflächenberechnung nicht als Wohnfläche mit einzubeziehen: "Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze". Was genau sind denn "drei Steigungen"? Sind das drei Stufen? Oder wie ist das zu verstehen? :?
MfG Euer LOW-Team
2007-02-16CET01:52:58+01:00
Thu, 15 Feb 2007 09:12:22 CET Uhr - Thomas123 schrieb - Nutzung eines Stellplatzes durch den Bauträger ohne Nachweis der Rechtmäßigkeit
Hallo, ich habe mir eine Wohnung gekauft. In der Teilungserklärung ist nichts über die Nutzung eines Stellplatzes ausgesagt. Der Stellplatz ist vom Bauträger, der selbst Wohnungseigentümer ist, an einen Mieter vermietet worden. Der Bauträger stellt sich auf den Standpunkt er dürfte die Miete für den Stellplatz für sich vereinnahmen. Einen Nachweis dafür, dass er den Stell ...

MfG Euer LOW-Team
2007-02-15CET09:12:22+01:00
Wed, 14 Feb 2007 22:07:02 CET Uhr - Pixel schrieb - Renovierung
Was ist der Unterschied von Renovierung und Schönheitsreperaturen??? Muss meine Wohnung renovieren da ich ausziehe, das steht auch in meinem Mietvertrag! Was muss ich alles tun? Können die Mieter auch verlangen das ich die Fensterrahmen streiche oder putze? Bin raucher und sie sind etwas vergilbt! Brauche dringend HILFE!

MfG Euer LOW-Team
2007-02-14CET22:07:02+01:00
Wed, 14 Feb 2007 19:57:57 CET Uhr - Der_Alex schrieb - Briefkasten
Hallo, an unserem 3-Familienhaus befindet sich nur ein Sammelbriefkasten für alle Wohnungen. Ist es nicht vorgeschrieben für jede Wohnung einen DIN-gerechten Briefkasten anzubringen und ist dafür nicht der Vermieter zuständig? Grüße Alex

MfG Euer LOW-Team
2007-02-14CET19:57:57+01:00
Sat, 17 Feb 2007 02:21:14 GMT
Sat, 17 Feb 2007 02:21:15 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Sat, 17 Feb 2007 02:30:40 GMT

LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vorübergehend zu kurzfristigen Störungen kommen.

Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (Während der Umstellungsphase können Sie die neue Version bereits über diesen Link aufrufen.)

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Die bisherigen Beiträge sind weiterhin über die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zugänglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verfügung.

Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begrüßen zu können.

Ihr LAWgical-Team

2006-08-24T13:25:41+01:00

Wir hatten gestern über eine Entscheidung einer allgäuer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14jährige Jugendliche zur Leistung gemeinnütziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?

Diesen Fragen möchte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.

2006-08-24T10:37:50+01:00

Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beiträgen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.

Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch für einige sonstige Internetseiten.

Leider fehlt eine Erklärung, wie die Wörter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.

2006-08-23T13:01:38+01:00

Damit hatten die zwei 14jährigen Schüler aus dem Allgäu sicher nicht gerechnet: Für das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Darüber hinaus sollen sie einen Aufsatz über ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.

2006-08-23T08:55:33+01:00

Das saarländische Umweltministerium lässt derzeit in den Wäldern rund 330 Tafeln, die ein weißes Kreuz auf grünem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Unfällen im Wald Rettungskräfte nach einer Unfallmeldung über Mobiltelefon schnell den Unglücksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch über die gängigen Navigationssysteme angefahren werden können.

2006-08-22T16:39:31+01:00
Sat, 17 Feb 2007 00:37:28 GMT
Allen Narren und Närrinnen wünschen wir eine fröhliche Karnevalszeit.
2007-02-14 12:00:00
Eine Verordnung zur Ergänzung des Post- und Telekommunikationsgesetzes hat der französische ...
2007-02-14 12:00:00
Im Rechtsstreit zwischen Google News Belgien und Copiepresse hat ein Brüsseler Gericht erneut zu ...
2007-02-14 12:00:00
Ein weiterer Newsletter des IPR-Helpdesk mit Beiträgen rund um das "Geistige Eigentum" ist ...
2007-02-08 12:00:00
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat beschlossen, dass verdeckte Online-Durchsuchungen von ...
2007-02-08 12:00:00
Fri, 16 Feb 2007 04:38:44 GMT
Der Bundesrat hat heute die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes verabschiedet. Das Gesetz vereinfacht die Verwaltung von Eigentumswohnungen und vereinheitlicht das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen mit dem in anderen privatrechtlichen Streitigkeiten. "Wir reagieren mit dem Gesetz auf den gestiegenen Renovierungsbedarf in vielen Wohnungseigentumsanlagen. Besonders in mittleren und größeren Wohnanlagen ist die bislang erforderliche Einstimmigkeit für Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen oft schwer zu erreichen. Das erzeugt Unsicherheit und führt zu Modernisierungsstaus", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Die neuen Regelungen stärken die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaften. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der etwa fünf Millionen Eigentumswohnungen in Deutschland werden ihre Angelegenheiten einfacher als bisher regeln können. Die Reform macht das Wohneigentum praktikabler und kommt den Eigentümern unmittelbar zu Gute. Sie wird die Attraktivität des Wohneigentums weiter erhöhen und so auch für die Zukunft sichern", so Zypries weiter. Zu den Regelungen im Einzelnen: Das Gesetz lässt verstärkt Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer zu. Künftig können die Wohnungseigentümer beispielsweise mit Mehrheit auch über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden. Sie können dabei etwa einen Maßstab zugrunde legen, der sich am individuellen Verbrauch orientiert. Die Wohnungseigentümer können ferner bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen. Dies führt zu gerechteren Ergebnissen, da es künftig auf den Nutzen für die einzelnen Miteigentümer ankommt. Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen sind auch möglich, wenn die Wohnungseigentümer ihr gemeinschaftliches Eigentum an den Stand der Technik anpassen wollen, etwa durch den Einbau eines Fahrstuhls oder durch Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung. Für alle diese Maßnahmen ist nach geltendem Recht grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich. Die rechtlichen Verhältnisse zwischen Eigentümergemeinschaft, Wohnungseigentümern und Gläubigern der Eigentümergemeinschaft werden klarer geregelt. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig. Diese Rechtsprechung hat in manchem Punkt Klarheit geschaffen und einiges vereinfacht, aber auch eine Vielzahl von Folgeproblemen entstehen lassen. Das Gesetz trägt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs Rechnung und gibt der Praxis gleichzeitig die nötige Klarheit. Das betrifft vor allem die Frage der Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Forderungen gegen die Gemeinschaft. Die Außenhaftung der Wohnungseigentümer bleibt erhalten, wird aber auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt. Damit zahlt jeder Miteigentümer im Außenverhältnis das, was er im Innenverhältnis auch den anderen Miteigentümern schuldet. So bleibt die Höhe der Außenhaftung für ihn berechenbar. Beträgt zum Beispiel der Miteigentumsanteil 1/10, so haftet dieser Eigentümer dem Handwerker bei einer Rechnung von 1.000 ¤ auf 100 ¤. Künftig soll sich das Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach der Zivilprozessordnung (ZPO) und nicht mehr wie bisher nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) richten. Das FGG-Verfahren ist häufig aufwändiger als das der ZPO. Das ist für Wohnungseigentumssachen nicht länger gerechtfertigt, da sich ihr Gegenstand von dem eines normalen Zivilprozesses nicht unterscheidet. Das Gesetz verbessert die Möglichkeiten, sich über den Inhalt der aktuellen Beschlüsse der Gemeinschaft näher zu informieren. Dazu wird eine Beschluss-Sammlung beim Verwalter eingeführt. Das kommt insbesondere Erwerbern von Wohnungseigentum zu Gute, die sich besser Klarheit darüber verschaffen können, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen. Schließlich führt das Gesetz für ein begrenztes Vorrecht sog. Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer vor Grundpfandrechten in der Zwangsversteigerung ein. Dadurch wird die Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder unwilligen Wohnungseigentümer geltend machen.
Fri, 16 Feb 2007 13:01:39 +0100
Der Bundesrat hat heute der von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren zugestimmt. "Die Stärkung der Rechte blinder und sehbehinderter Mitbürgerinnen und Mitbürger im gerichtlichen Verfahren stellt einen wichtigen Schritt im Kampf für die Rechte behinderter Menschen dar. Das Ziel der Bundesregierung ist es, behinderten Menschen trotz ihrer Behinderung eine möglichst eigenständige und selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Der Rechtsanspruch für blinde und sehbehinderte Menschen auf Zugänglichmachung von Dokumenten im gerichtlichen Verfahren fördert dieses Vorhaben entscheidend. Er trägt wesentlich dazu bei, den benachteiligten Menschen eine barrierefreie Teilhabe am Rechtsleben zu ermöglichen. So garantieren wir nicht zuletzt den im Grundgesetz verankerten Rechtsgewährungsanspruch", betonte Zypries. Die Rechtsverordnung garantiert blinden und sehbehinderten Menschen einen Anspruch auf eine behindertengerechte Wahrnehmung von Schriftstücken im gerichtlichen Verfahren. Blinde oder Sehbehinderte, die in einem Zivilrechtsstreit als Kläger oder Beklagter auftreten, können künftig zum Beispiel vom Gericht verlangen, dass ihnen Urteile, Beweisbeschlüsse oder Ladungen sowie die Schriftsätze der Parteien in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Dies kann nach ihrer Wahl in schriftlicher Form - also durch die Übersetzung des jeweiligen Dokuments in Blindenschrift oder Großdruck - oder auch zum Beispiel durch Vorlesen oder durch Aufnahme auf Tonträgern erfolgen. Der Anspruch besteht gegenüber dem Gericht, im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft, im behördlichen Bußgeldverfahren gegenüber der jeweiligen Verfolgungsbehörde und im Vollstreckungsverfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde.
Fri, 16 Feb 2007 13:01:14 +0100
Der Bundesrat hat heute den Weg für eine abgesicherte Altersvorsorge Selbständiger freigemacht. Mit diesen Neuregelungen sollen selbständige Unternehmer besser als bisher abgesichert werden. "Der Pfändungsschutz für Lebensversicherungen, die einen wesentlichen Bestandteil der Altersvorsorge bilden, wird deutlich verbessert. Versicherungen von Selbständigen werden künftig genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Das neue Recht wird einen Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten voraussichtlich Anfang März." Im Vergleich zu Arbeitseinkommen genießen die Einkünfte Selbständiger bislang keinen Pfändungsschutz. Sie unterfallen, selbst wenn sie ausschließlich der Alterssicherung dienen, der Einzel- oder Gesamtvollstreckung. Diesem Risiko ist der Empfänger von Leistungen aus einer gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung nicht ausgesetzt. Ihm verbleiben die Rentenansprüche aus der Rentenversicherung, die nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. "Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Auch das der Alterssicherung dienende Vermögen und die der Alterssicherung dienenden Einkünfte Selbständiger sind vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger zu schützen, um das Existenzminimum des Selbständigen im Alter zu sichern, den Staat von Sozialleistungen zu entlasten, bessere Rahmenbedingungen für Existenzgründungen zu schaffen und eine Kultur der Selbständigkeit zu fördern", betonte Zypries.
Fri, 16 Feb 2007 13:00:36 +0100
Der Rat der Justiz- und Innenminister hat heute sich heute über den wesentlichen Inhalt eines Rahmenbeschlusses geeinigt, mit dem die Mitgliedstaaten solche Strafurteile gegenseitig anerkennen und vollstrecken, mit denen ein Straftäter zu Haft oder sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahmen verurteilt wurde. Nach dem Rahmenbeschluss sollen verurteilte Straftäter künftig ohne ihre Zustimmung zur Verbüßung der Strafe in ihr EU-Heimatland überstellt werden, wenn sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und dort über familiäre, soziale und sonstige Bindungen verfügen. Dies dient insbesondere der Resozialisierung der Betroffenen. Befindet sich der Straftäter bereits in seinem Heimatstaat, wird das Urteil an den Heimatstaat zur Vollstreckung übersandt. Die Zustimmung des Heimatstaates zur Überstellung des Straftäters oder zur Übersendung des Urteils zum Zwecke der Vollstreckung ist nicht erforderlich. "Künftig wird es noch einfacher, einen EU-Bürger, der in einem EU-Mitgliedsstaat zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, zur Verbüßung der Strafe in sein Heimatland zu überstellen. Der Rahmenbeschluss erweitert die bisherigen Möglichkeiten aus dem Überstellungsübereinkommen des Europarates. Dies erhöht die Resozialisierungsmöglichkeit für den Täter", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die inhaltlichen Ziele des Rahmenbeschlusses im Einzelnen: Bereits das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen des Europarates ermöglicht die Überstellung verurteilter Personen zur Strafverbüßung in ihren Heimatstaat. Voraussetzung ist nach dem Übereinkommen aber, dass die verurteilte Person der Überstellung zustimmt und die beiden Staaten sich im Einzelfall einigen. Das Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen regelt, dass eine Zustimmung der verurteilten Person in denjenigen Fällen nicht erforderlich ist, in denen gegen sie wegen der Tat, die ihrer Verurteilung zugrunde liegt, eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung vorliegt oder die Person wegen der Strafverfolgung in ihr Heimatland geflohen ist. Wesentliche Neuerung des Rahmenbeschlusses gegenüber dem Übereinkommen und dem Zusatzprotokoll ist der Verzicht auf die Zustimmung der verurteilten Person und auf die Zustimmung des Heimatstaats zur Vollstreckung des Urteils im Heimatstaat. Voraussetzung ist, dass die verurteilte Person die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats hat und auch tatsächlich dort lebt. Der Verzicht auf beide Zustimmungserfordernisse gilt in diesen Fällen unabhängig davon, ob sich die Person gerade im Urteilsstaat oder Vollstreckungsstaat (Überstellungs- und Vollstreckungsübernahmefälle) befindet.   Press Release in englishCommuniqué de presse en français
Thu, 15 Feb 2007 16:20:56 +0100
CK - Washington.   The intrusive German online statute has been extensively revised in January. Based on the assumption that consumers are idiots, the statute requires numerous burdensome disclosures from active users of the Internet. Except for the Internet-savvy Supreme Court, courts have been racing to construe the old statute as requiring identifying disclosures not only from product and service vendors.

They--and accompanying Internet lore--expand the reach of the statute to submit also non-commercial forums, informational sites and bloggers to its reach. Essentially, they ask that all who present anything on the Internet throw their personal identifying information to the sharks, such as phishers and stalkers.

The revised statute, Telemediengesetz 2007, consolidates and updates various laws. There is speculation that it may lead to even more cease-and-desist actions for even the most minor infractions. A well-known German blogger, Arne Trautmann, Esq. of the Law-Blog, is readying a guide to be published soon as iBusiness TMG-Leitfaden--Das Neue Telemediengesetz 2007. Based on the quality of Trautmann's blog, the handbook should be a valuable resource for any active Internet participant, and a must for vendors targeting consumers in Germany.
German American Law Journal :: Washington USA
MM - Washington.   Two competition watchdog groups slammed a brewery for its allegedly uncompetitive sponsorship of a rainforest program, in violation of the German unfair competition statute, UWG, of July 3, 2004, BGBl. I, 1414, as amended. Krombacher brewery had advertised its sponsorship of a campaign to protect the rainforest run by the World Wide Fund of Nature, WWF. Consumers were invited to support the campaign by buying Krombacher beer. The plaintiffs allege that such sponsorship influences consumers by unfair methods. Specifically, the advertisement fails to disclose how and to what extent the brewery would actually protect the environment.

In the matters of Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V. and Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. v. Krombacher Brauerei, the German Supreme Court in Karlsruhe disagreed. On October 26, 2006, the court ruled that combining product marketing and the advancement of environmental objectives is proper, even when the two are not obviously related.

The court also clarified that the competition statute does not mandate transparency with respect to the specific implementation of the environmental objective. There is no general duty to inform consumers of the benefits of the program.

Ultimately, the court did not render final decisions in the matter I ZR 97/04 but remanded the case to the lower court with instructions. The UWG would require that advertising not unduly impede independent decisions by consumers. Especially, false promises violate the statute. That could be the case when the sponsor would contribute insignificantly to the campaign.

The court of appeals will need to determine whether Krombacher actually performed as promised and lived up to the expectations it raised in its costumers.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   One of the terrorists who spent 24 years in a maximum security prison is to be set free, the Stuttgart Court of Appeals ruled February 12, 2007 in the matter 5-1 StE 1/83. Brigitte Mohnhaupt is one of several convicted RAF terrorists who killed prominent German figures from the private and public sectors in the 1970s. She will remain on supervised parole. RAF terror actions had tempted the federal government to curtail civil liberties in order to convey a enhanced sense of security.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   A Cologne court decided that an author earns separate fees for an article published in two formats: a printed paper and an electronic paper made available for download on the Internet. The writer had granted permission for publication in the newspaper, and the Internet publication followed without his written consent.

The court rejected the publisher's argument that the existing authorization covered the subsequent publication because the court considered the second medium entirely different under section 15, 16, 19 of the German Copyright Statute, Urheberrechtsgesetz.

As a result, the second publication was unlicensed and entitled the author to damages which the court measured by reference to the published rates for journalists, Vergütungsentwurf der Deutschen Journalistinnen und Journalisten-Union. The opinion of June 14, 2006 in the matter 137 C 90/05 has been published with a comment, in German, by MIR as document 029-2007.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   On January 24, 2007, the federal supreme court for constitutional matters, Bundesverfassungsgericht, in Karlsruhe decided that the service of process of an American complaint would not raise constitutional issues despite an $11 million claim of damages for wrongful termination.

By way of an order, the court refused to consider the matter but outlined its rationale quite helpfully. First, it determined that the amount of the damages is not so outrageous that service under the Hague Convention would trigger issues under the German constitution, Grundgesetz. Further, the resulting submission of the German defendant company to the American discovery process does not constitute a blatant violation of due process. Finally, the American rule of costs is a factor a defendant must accept when it decides to do business within the United States, just as it must then accept decisions of foreign courts.

On February 6, 2007, the court published its press release 14/2007 in the matter 2 BvR 1133/04 which links to the order. The ruling confirms important aspects of the court's Juli 25, 2003 decision, BVerfGE 108, 238, which opened the door to constitutional review in matters involving extreme demands for damages, akin to the stance adopted a few months earlier by the Supreme Court of the United States for awards of excessive punitive damages.
German American Law Journal :: Washington USA
Fri, 16 Feb 2007 04:38:48 GMT
Pressemitteilung vom 08.02.2007
2007-02-08
Pressemitteilung vom 08.02.2007
2007-02-08
Fri, 16 Feb 2007 04:38:48 GMT
Wiesbaden (ots) - Der Präsident des Bundeskriminalamtes, Jörg Ziercke, hat heute in seiner Eigenschaft als derzeitiger Vorsitzender der "European Police Chiefs Task Force" (EPCTF) hochrangige Polizei- vertreter aus Deutschland, Finnland, ...
Fri, 02 Feb 2007 16:05:00 B
Wiesbaden (ots) - Wie dem Bundeskriminalamt (BKA) heute (31.01.07) bekannt wurde, ist derzeit eine gefälschte E-Mail in Umlauf, die als angeblichen Absender das BKA vorgibt. Der Betreff dieser E-Mail lautet "Ermittlungsverfahren Nr. X", wobei X ...
Wed, 31 Jan 2007 23:07:00 B
Wiesbaden (ots) - Auf der heutigen Sitzung des Ausschusses für Sicherheitsfragen im Bundesverband der Deutschen Industrie in Berlin referierte BKA-Präsident Jörg Ziercke zur Sicherheit in der Informationstechnologie. Dabei hob er die Bedeutung ...
Tue, 30 Jan 2007 13:01:00 B
1. Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mit der Begründung ein, nach einem aussagepsychologischen Gutachten seien Aussagetüchtigkeit und Aussagezuverlässigkeit von Zeugen/innen als fraglich anzusehen, muss sich ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung hiermit umfassend auseinandersetzen. Dabei ist der Vortrag einer genauen Rekonstruktion der Aussageentstehung und Aussageentwicklung unabdingbar. 2. In Fällen, in denen die Befürchtung besteht, dass weitere Befragungen keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erbringen werden, ist es ausnahmsweise angebracht, dass der/die Sachverständige in einem aussagepsychologischen Gutachten zur Aussagetüchtigkeit und Aussagezuverlässigkeit von Zeugen/innen bei der Bewertung der Bekundungen sich allein auf das bis dahin vorliegende Aktenmaterial bezieht und auf eigene Erhebungen verzichtet. 3. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Angaben, die kindliche Zeugen/innen gegenüber ihren Eltern gemacht haben.
Fri, 16 Feb 2007 15:05:20 +0100
Die zusätzliche Gebühr der Nr. 4141 RVG entsteht nur, wenn im Zeitpunkt der Revisionsrücknahme konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Fall der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre.
Fri, 16 Feb 2007 15:05:06 +0100
1. Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit haben Einkünfte und Vorteile, die aus Straftaten gegen das Vermögen oder das Eigentum Dritter stammen, außer Betracht zu bleiben. 2. Der Irrtum über die Leistungsfähigkeit ist ein Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB).
Wed, 14 Feb 2007 16:12:59 +0100
Es stellt einen groben Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dar, ein Grablicht oder sogenannten Tagebrenner unbeaufsichtigt auf dem Nachttisch bei geschlossener Schlafzimmertür und geöffnetem Schlafzimmerfenster brennen zu lassen. Siehe auch 6 U 199/06 vom 8.12.2006.
Wed, 14 Feb 2007 16:11:48 +0100
Der Verzicht auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung (Wohnungseigentum), ist eintragungsfähig.
Mon, 12 Feb 2007 15:14:41 +0100
Die Zustellung der Widerklageschrift kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die Klage sei nicht rechtshängig, wenn die Zustellung der Klageschrift verfahrensfehlerhaft unterblieben ist.
Wed, 14 Feb 2007 15:53:55 +0100
1. Fehlt bei der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung einer Ladung ganz oder teilweise der Hinweis, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann (§ 186 Abs. 2 Satz 5 ZPO), so ist die Zustellung unwirksam. 2. Der Aushang einer Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung einer Ladung hat nur bei dem Gericht zu erfolgen, bei dem das Verfahren anhängig ist. Bei einer Ladung zu einer Berufungshauptverhandlung ist daher die Benachrichtigung an der Gerichtstafel des Landgerichts auszuhängen. Ein Aushang beim Amtsgericht führt zur Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung.
Mon, 12 Feb 2007 15:17:32 +0100
1. Für Verlegungen aus Sicherheitsgründen in eine Zweigstelle derselben Anstalt müssen die Voraussetzungen des § 85 StVollzG jedenfalls dann vorliegen, wenn wegen der großen räumlichen Entfernung mit der Verlegung eine Unterbrechung der bisherigen Sozialkontakte des Gefangenen einhergeht. 2. § 85 StVollzG setzt nicht voraus, dass der Gefangene in eine Anstalt mit höherem Sicherheitsstandard verlegt wird.
Tue, 13 Feb 2007 16:13:11 +0100
Zur Beweislast für den Abschluss einer Restschuldversicherung bei Eröffnung eines Girokontos.
Wed, 14 Feb 2007 15:52:34 +0100
Die "verdeckte Online-Durchsuchung" ist mangels einer Ermächtigungsgrundlage unzulässig. Sie kann insbesondere nicht auf § 102 StPO gestützt werden. Diese Vorschrift gestattet nicht eine auf heimliche Ausführung angelegte Durchsuchung.
Mon, 12 Feb 2007 15:07:52 +0100
Fri, 16 Feb 2007 04:38:50 GMT
1I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung seiner Revision bleibt sowohl mit der Grundsatzrüge (1.) als auch mit der Verfahrensrüge (2.) ohne Erfolg. 21. Die Grundsatzrüge beruht auf vier teilweise mehrfach untergliederten Einzelvorbringen. Der Kläger bleibt damit ohne Erfolg, denn ...
Tue, 05 Dec 2006 14:43:14 +0100
1Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisible...
Mon, 13 Nov 2006 09:02:54 +0100
1Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgründen zu stellen sind. 21. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeu...
Mon, 13 Nov 2006 09:01:29 +0100
1Die auf die Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet. 21. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Klägerin die Disziplinarklage ausschließ...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200