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Neuigkeiten (16.02.07)

Fri, 16 Feb 2007 02:08:38 GMT
Fri, 02 Feb 2007 10:59:39 GMT
Pressemitteilung 15/07 vom 31.01.2007
Pressemitteilung 14/07 vom 30.01.2007
Pressemitteilung 11/07 vom 23.01.2007
Fri, 16 Feb 2007 01:08:57 GMT
Quizfrage: Was bewirkt der folgende Befehl? DROP TABLE JURABLOGSARTIKEL 1. Ein schlichtes "Die Tabelle jurablogsartikel wurde gelöscht. (die Abfrage dauerte 0.1743 sek.)". 2. Einen eisigen Gesichtsausdruck. 3. Herzrhythmusstörungen. Nach dem ersten Schock klammerte sich meine Hoffnung dann an ein hoffentlich erfolgreich verlaufenes Backup von letzter Nacht. Puh.. Inzwischen sind alle Daten wieder da, die Artikel ...


Quizfrage:

Was bewirkt der folgende Befehl?
DROP TABLE JURABLOGSARTIKEL

1. Ein schlichtes “Die Tabelle jurablogsartikel wurde gelöscht. (die Abfrage dauerte 0.1743 sek.)”.
2. Einen eisigen Gesichtsausdruck.
3. Herzrhythmusstörungen.

Nach dem ersten Schock klammerte sich meine Hoffnung dann an ein hoffentlich erfolgreich verlaufenes Backup von letzter Nacht. Puh.. Inzwischen sind alle Daten wieder da, die Artikel von heute werden grade wieder eingespielt. Nur mit den Top-Meldungen wird es morgen etwas schwierig. Alle Counter stehen auf Null. ;-)

Thu, 15 Feb 2007 16:01:59 +0000
Fri, 16 Feb 2007 02:11:47 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwertbarkeit eines heimlich, ohne Zustimmung des betroffenen Kindes oder seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin zur Klärung der Vaterschaft eingeholten DNA-Gutachtens im Rahmen eines gerichtlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahrens und damit auch die Frage, ob das geltende Recht dem rechtlichen Vater eines Kindes eine hinreichende Möglichkeit zur Kenntniserlangung und Feststellung der Abstammung des Kindes von ihm einräumt.
2007-02-13
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Übernahme der Altersgrenze von 65 Jahren für gewerbsmäßig fliegende Verkehrspiloten aus dem unter deutscher Beteiligung erarbeiteten Regelungswerk einer internationalen Institution, den Joint Aviation Authorities (JAA), in eine deutsche Verordnung.
2007-01-26
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Zeugnisverweigerungsrecht eines katholischen Gefängnisseelsorgers.
2007-01-25
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die im Wege der Rechtshilfe beantragte Zustellung einer Klage auf Schadensersatz und Strafschadensersatz, mit der sie vor einem Gericht der Vereinigten Staaten von Amerika in Anspruch genommen werden soll. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte sie, das Zustellungszeugnis nicht herauszugeben oder an die ersuchende Behörde zurückzureichen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2004 abgelehnt (BVerfGK 3, 259 ff.).
2007-01-24
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verpflichtung zur Ablieferung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit.
2007-01-16
Fri, 16 Feb 2007 02:11:47 GMT
Thu, 15 Feb 2007 16:07:05 GMT
Fri, 16 Feb 2007 01:52:58 CET Uhr - Rübe schrieb - Treppen bei Wohnflächenberechnung gem. WoFlV??
Hallo und guten Morgen. Lt. WoFlV § 3 (3) 2. sind Treppen wie folgt in die Wohnflächenberechnung nicht als Wohnfläche mit einzubeziehen: "Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze". Was genau sind denn "drei Steigungen"? Sind das drei Stufen? Oder wie ist das zu verstehen? :?
MfG Euer LOW-Team
2007-02-16CET01:52:58+01:00
Thu, 15 Feb 2007 09:12:22 CET Uhr - Thomas123 schrieb - Nutzung eines Stellplatzes durch den Bauträger ohne Nachweis der Rechtmäßigkeit
Hallo, ich habe mir eine Wohnung gekauft. In der Teilungserklärung ist nichts über die Nutzung eines Stellplatzes ausgesagt. Der Stellplatz ist vom Bauträger, der selbst Wohnungseigentümer ist, an einen Mieter vermietet worden. Der Bauträger stellt sich auf den Standpunkt er dürfte die Miete für den Stellplatz für sich vereinnahmen. Einen Nachweis dafür, dass er den Stell ...

MfG Euer LOW-Team
2007-02-15CET09:12:22+01:00
Wed, 14 Feb 2007 22:07:02 CET Uhr - Pixel schrieb - Renovierung
Was ist der Unterschied von Renovierung und Schönheitsreperaturen??? Muss meine Wohnung renovieren da ich ausziehe, das steht auch in meinem Mietvertrag! Was muss ich alles tun? Können die Mieter auch verlangen das ich die Fensterrahmen streiche oder putze? Bin raucher und sie sind etwas vergilbt! Brauche dringend HILFE!

MfG Euer LOW-Team
2007-02-14CET22:07:02+01:00
Wed, 14 Feb 2007 19:57:57 CET Uhr - Der_Alex schrieb - Briefkasten
Hallo, an unserem 3-Familienhaus befindet sich nur ein Sammelbriefkasten für alle Wohnungen. Ist es nicht vorgeschrieben für jede Wohnung einen DIN-gerechten Briefkasten anzubringen und ist dafür nicht der Vermieter zuständig? Grüße Alex

MfG Euer LOW-Team
2007-02-14CET19:57:57+01:00
Wed, 14 Feb 2007 17:49:21 CET Uhr - bibi64 schrieb - Instandhaltung Fenster bei Gewerbemieter
Hallo, ich habe folgenden Fall: Bei einem Gewerbemieter ist die äußere Scheibe einer Doppelglasscheibe gerissen. Im Mietvertrag steht, dass der Mieter für Instandhaltung und -instandsetzung in seinen Mieträumen verantwortlich ist. Da es sich bei der kaputten Scheibe um eine Außenscheibe handelt, will er die Instandsetzung nicht übernehmen und sagt, dass dies Sache des Vermiet ...

MfG Euer LOW-Team
2007-02-14CET17:49:21+01:00
Fri, 16 Feb 2007 02:11:48 GMT
Fri, 16 Feb 2007 02:32:31 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Thu, 15 Feb 2007 21:35:09 GMT

LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vorübergehend zu kurzfristigen Störungen kommen.

Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (Während der Umstellungsphase können Sie die neue Version bereits über diesen Link aufrufen.)

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Die bisherigen Beiträge sind weiterhin über die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zugänglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verfügung.

Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begrüßen zu können.

Ihr LAWgical-Team

2006-08-24T13:25:41+01:00

Wir hatten gestern über eine Entscheidung einer allgäuer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14jährige Jugendliche zur Leistung gemeinnütziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?

Diesen Fragen möchte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.

2006-08-24T10:37:50+01:00

Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beiträgen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.

Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch für einige sonstige Internetseiten.

Leider fehlt eine Erklärung, wie die Wörter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.

2006-08-23T13:01:38+01:00

Damit hatten die zwei 14jährigen Schüler aus dem Allgäu sicher nicht gerechnet: Für das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Darüber hinaus sollen sie einen Aufsatz über ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.

2006-08-23T08:55:33+01:00

Das saarländische Umweltministerium lässt derzeit in den Wäldern rund 330 Tafeln, die ein weißes Kreuz auf grünem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Unfällen im Wald Rettungskräfte nach einer Unfallmeldung über Mobiltelefon schnell den Unglücksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch über die gängigen Navigationssysteme angefahren werden können.

2006-08-22T16:39:31+01:00
Thu, 15 Feb 2007 21:35:09 GMT
Allen Narren und Närrinnen wünschen wir eine fröhliche Karnevalszeit.
2007-02-14 12:00:00
Eine Verordnung zur Ergänzung des Post- und Telekommunikationsgesetzes hat der französische ...
2007-02-14 12:00:00
Im Rechtsstreit zwischen Google News Belgien und Copiepresse hat ein Brüsseler Gericht erneut zu ...
2007-02-14 12:00:00
Ein weiterer Newsletter des IPR-Helpdesk mit Beiträgen rund um das "Geistige Eigentum" ist ...
2007-02-08 12:00:00
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat beschlossen, dass verdeckte Online-Durchsuchungen von ...
2007-02-08 12:00:00
Thu, 15 Feb 2007 18:44:02 GMT
Der Rat der Justiz- und Innenminister hat heute sich heute über den wesentlichen Inhalt eines Rahmenbeschlusses geeinigt, mit dem die Mitgliedstaaten solche Strafurteile gegenseitig anerkennen und vollstrecken, mit denen ein Straftäter zu Haft oder sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahmen verurteilt wurde. Nach dem Rahmenbeschluss sollen verurteilte Straftäter künftig ohne ihre Zustimmung zur Verbüßung der Strafe in ihr EU-Heimatland überstellt werden, wenn sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und dort über familiäre, soziale und sonstige Bindungen verfügen. Dies dient insbesondere der Resozialisierung der Betroffenen. Befindet sich der Straftäter bereits in seinem Heimatstaat, wird das Urteil an den Heimatstaat zur Vollstreckung übersandt. Die Zustimmung des Heimatstaates zur Überstellung des Straftäters oder zur Übersendung des Urteils zum Zwecke der Vollstreckung ist nicht erforderlich. "Künftig wird es noch einfacher, einen EU-Bürger, der in einem EU-Mitgliedsstaat zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, zur Verbüßung der Strafe in sein Heimatland zu überstellen. Der Rahmenbeschluss erweitert die bisherigen Möglichkeiten aus dem Überstellungsübereinkommen des Europarates. Dies erhöht die Resozialisierungsmöglichkeit für den Täter", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die inhaltlichen Ziele des Rahmenbeschlusses im Einzelnen: Bereits das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen des Europarates ermöglicht die Überstellung verurteilter Personen zur Strafverbüßung in ihren Heimatstaat. Voraussetzung ist nach dem Übereinkommen aber, dass die verurteilte Person der Überstellung zustimmt und die beiden Staaten sich im Einzelfall einigen. Das Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen regelt, dass eine Zustimmung der verurteilten Person in denjenigen Fällen nicht erforderlich ist, in denen gegen sie wegen der Tat, die ihrer Verurteilung zugrunde liegt, eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung vorliegt oder die Person wegen der Strafverfolgung in ihr Heimatland geflohen ist. Wesentliche Neuerung des Rahmenbeschlusses gegenüber dem Übereinkommen und dem Zusatzprotokoll ist der Verzicht auf die Zustimmung der verurteilten Person und auf die Zustimmung des Heimatstaats zur Vollstreckung des Urteils im Heimatstaat. Voraussetzung ist, dass die verurteilte Person die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats hat und auch tatsächlich dort lebt. Der Verzicht auf beide Zustimmungserfordernisse gilt in diesen Fällen unabhängig davon, ob sich die Person gerade im Urteilsstaat oder Vollstreckungsstaat (Überstellungs- und Vollstreckungsübernahmefälle) befindet.   Press Release in englishCommuniqué de presse en français
Thu, 15 Feb 2007 16:20:56 +0100
Die Verordnung zur Errichtung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte ist heute vom Rat der Justiz- und Innenminister endgültig beschlossen worden. Nach der politischen Einigung unter finnischem Vorsitz im Dezember 2006 konnten jetzt die endgültigen Texte in allen Sprachfassungen formell verabschiedet werden. "Die Europäische Grundrechteagentur soll als Nachfolgerin der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit am 1. März 2007 in Wien ihre Arbeit aufnehmen. Sie wird ein europäisches Kompetenzzentrum für Grundrechte werden und die bisherige Arbeit der Beobachtungsstelle fortführen. Die Entscheidung, eine Europäische Grundrechteagentur einzurichten unterstreicht, welche Bedeutung die Union der Einhaltung europäischer Grundrechte beimisst. Ihre Errichtung ist die konsequente Folge der Grundrechtecharta. Ich freue mich, dass es gelungen ist, nach intensiven Verhandlungen eine sichere Grundlage für die Arbeit der Agentur zu schaffen, damit diese nun schrittweise ihre Tätigkeit aufnehmen kann", sagte Bundesjustizministerin Zypries. Die Aufgabe der Agentur ist vor allem, den europäischen Institutionen und den Mitgliedstaaten Fachkenntnisse in Bezug auf die Grundrechte zur Verfügung zu stellen. Sie sammelt und analysiert Informationen. Ebenso wird sie Methoden und Standards entwickeln, um eine bessere Vergleichbarkeit, Objektivität und Verlässlichkeit von Daten auf europäischer Ebene zu erzielen. Eigene wissenschaftliche Forschungsarbeiten im Rahmen ihres Jahresarbeitsprogramms oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission runden die Aufgaben ebenso ab wie Gutachten für die Institutionen und Mitgliedstaaten zu bestimmten Themen. Deutschland hat sich für eine schlanke Agentur und eine Beschränkung des geographischen Tätigkeitsbereichs auf EU und Beitrittskandidaten eingesetzt, um die Agentur nicht zu überfordern. Dies sollte sich auch in den anstehenden Entscheidungen über die Sach- und Personalausstattung widerspiegeln. Die Europäische Grundrechteagentur einerseits sowie Europarat und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) andererseits werden sich gut ergänzen und nicht zu Doppelarbeit führen. Die Agentur wird sich auf der Basis der Grundrechtecharta vor allem mit dem Gemeinschaftsrecht und dessen Durchführung beschäftigen, Europarat und EGMR kümmern sich dagegen vor allem um die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Anders als der EGMR wird die Grundrechteagentur nicht über Einzelfälle urteilen, sondern den Institutionen und Mitgliedstaaten, der Zivilgesellschaft und der Öffentlichkeit mit wissenschaftlichen Fachkenntnissen und Hintergrundinformationen zu bestimmten grundrechtlichen Themen im Rahmen ihres Arbeitsprogramms dienen. Die enge Zusammenarbeit mit dem Europarat soll durch ein Kooperationsabkommen sichergestellt werden. Die in ihrer Arbeit unabhängige Agentur wird von einem Direktor und einem Exekutivausschuss geleitet werden. Für den Verwaltungsrat werden alle Mitgliedstaaten jeweils eine unabhängige Persönlichkeit, die EU-Kommission zwei Vertreter benennen. Der Europarat wird ebenfalls einen Vertreter in den Verwaltungsrat und den Exekutivausschuss der Agentur entsenden, um eine Koordinierung der Arbeiten zu gewährleisten. Bei ihrer Arbeit ist die Agentur nicht zuletzt auf die Unterstützung durch die Zivilgesellschaft und die zahlreichen Nichtregierungsorganisationen angewiesen. Daher ist in der Verordnung ausdrücklich eine enge Zusammenarbeit mit den nichtstaatliche Organisationen und Institutionen der Zivilgesellschaft und die Errichtung eines Kooperationsnetzwerkes ("Grundrechteplattform") vorgesehen.
Thu, 15 Feb 2007 13:16:59 +0100
Der Deutsche Bundestag hat heute in erster Lesung über den Regierungsentwurf zur Reform des Versicherungsvertragsrechts beraten. "Die Reform bringt den Versicherten deutliche Vorteile. Ihnen müssen zum Beispiel künftig rechtzeitig vor dem Vertragsschluss die wesentlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden. Verletzt der Versicherte grob fahrlässig Aufklärungs- oder Sorgfaltspflichten aus dem Versicherungsvertrag, verliert er nicht wie bisher alle Ansprüche auf die Versicherungsleistung. Bei der Lebensversicherung werden die Versicherten angemessen an den Überschüssen beteiligt, die mit ihren Prämien erwirtschaftet werden, und zwar auch erstmals an den stillen Reserven. Für die Rückkaufswerte von Lebensversicherungen schaffen wir klarere Regeln", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stammt aus dem Jahre 1908. Den Bedürfnissen eines modernen Verbraucherschutzes wird das Gesetz nicht mehr vollständig gerecht. Um das Versicherungsvertragsrecht mit der rechtspolitischen und -tatsächlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte wieder in Einklang zu bringen, reichen punktuelle Änderungen oder Ergänzungen nicht mehr aus. Vielmehr ist eine Gesamtreform erforderlich. Der Entwurf berücksichtigt Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005, insbesondere zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung, und des Bundesgerichtshofs, der sich in einer Entscheidung vom 12. Oktober 2005 u. a. zur Berechnung von Mindestrückkaufswerten geäußert hat. Die Lebensversicherung hat eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft bestanden in Deutschland im Jahre 2005 430 Millionen Versicherungsverträge, davon 94 Millionen Lebensversicherungsverträge mit gebuchten Brutto-Beiträgen von 72,6 Mrd. Euro. Zu den Regelungen im Einzelnen: I. Mehr Verbraucherschutz 1) Verbesserte Beratung und Information der Versicherungsnehmer Die Versicherer müssen die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrages künftig besser beraten und informieren. Das Beratungsgespräch ist zu dokumentieren. Wenn Anlass besteht, ist auch im laufenden Vertragsverhältnis zu beraten; will ein Versicherungsnehmer z.B. einen Lebensversicherungsvertrag kündigen, sollte u. a auf die Möglichkeit hingewiesen werden, den Vertrag ohne Prämienzahlung fortzusetzen. a) Die Beratung ist auf die Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmer abzustellen; der Rat muss klar und verständlich erteilt werden. Die Beratung muss dokumentiert werden. Im Streitfall erleichtert das dem Versicherungsnehmer die Beweisführung, z.B. wenn er den Versicherer wegen einer fehlerhaften Beratung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will. Der Versicherungsnehmer kann auf Beratung und/oder Dokumentation durch gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, etwa weil es sich um eine einfache Versicherung handelt oder weil er bereits umfassend informiert ist (keine "Zwangsberatung"). Der Verzicht ist allerdings nur wirksam, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor ausdrücklich auf die nachteiligen Auswirkungen des Verzichts (z.B. die genannten Beweisprobleme) hingewiesen hat. Wenn der Vertrag über einen selbständigen Vermittler abgeschlossen wird, gelten die Beratungs- oder Dokumentationspflichten für den Vermittler. Verletzen Versicherer oder Vermittler ihre Beratungs- oder Dokumentationspflichten, sind sie schadensersatzpflichtig. Beispiel: Will ein Autofahrer eine Vollkaskoversicherung für einen Urlaub in einem nicht-europäischen Land abschließen und wird ihm, z.B. weil der Vermittler nicht gefragt hat, ein Vertrag vermittelt, der nur für Europa gilt, ist der Vermittler wegen falscher Beratung schadensersatzpflichtig. Wird der Vertrag über einen angestellten Vertreter einer Versicherung abgeschlossen, ist der Versicherer schadensersatzpflichtig (d.h. in der Regel: er muss den Schaden ersetzen). Der Beratungsfehler kann über die Dokumentation, die dem Versicherungsnehmer zu übermitteln ist, festgestellt werden. b) Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer künftig wie bei anderen Verträgen auch über die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen informieren, bevor der Versicherungsnehmer den Vertrag eingeht. Die bisherige Praxis, dem Versicherungsnehmer in der Regel erst mit dem Versicherungsschein sämtliche Vertragsunterlagen zuzuschicken (sog. Policenmodell), wird dem Interesse des Verbrauchers nicht gerecht, möglichst frühzeitig und umfassend über den Vertragsinhalt informiert zu werden. Welche Informationen dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind, wird in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Insoweit bestehen EU-rechtliche Vorgaben, insbesondere in der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Allerdings kann der Versicherungsnehmer als mündiger Verbraucher darauf verzichten, vor Abgabe der Vertragserklärung über einzelne Vertragsbestimmungen und/oder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen informiert zu werden; zu seinem Schutz geht dies nur durch gesonderte schriftliche Erklärung. Der Verzicht kann insbesondere von Interesse sein, wenn es dem Versicherungsnehmer darum geht, den Versicherungsschutz möglichst schnell zu erhalten und er keinen eingehenden Informationsbedarf hat, etwa weil der von ihm gewünschte Vertrag für ihn überschaubar ist oder er sich selbst bereits umfassend informiert hat. 2) Vorvertragliche Anzeigepflichten Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche Umstände anzuzeigen hat, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr beim Versicherungsnehmer. Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb einer Ausschlussfrist (drei Jahre in der privaten Krankenversicherung, sonst 5 oder bei vorsätzlichem oder arglistigem Handeln 10 Jahre) geltend machen, da eine Rückabwicklung eines Vertrages oder eine rückwirkende Anpassung nach vielen Jahren den Versicherungsnehmer unzumutbar belasten kann. Beispiel: Ein Wohnungseigentümer gibt beim Abschluss einer Hausratversicherung nicht an, dass sich im Erdgeschoss des Hauses ein Hotel (mit der Folge erhöhten Publikumsverkehrs) befindet. Kommt es dann zu einem Einbruch in seine Wohnung, muss die Versicherung nur dann nicht aus der Hausratversicherung leisten, wenn sie den Versicherungsnehmer vor dem Vertragsschluss ausdrücklich danach gefragt hatte, ob sich in dem Haus Gewerbebetriebe befinden. 3) Direktanspruch in der Pflichtversicherung Bei allen Pflichtversicherungen wird der Geschädigte künftig einen Direktanspruch gegen den Versicherer erhalten. Die Regelung des für die Kraftfahrzeugversicherung geltenden Pflichtversicherungsgesetzes wird in das VVG übernommen und gilt künftig für alle Pflichtversicherungen. So soll es dem Geschädigten erleichtert werden, seine Ersatzansprüche zu realisieren. Beispiel: Ein Mandant verliert einen Schadensersatzprozess gegen seinen Anspruchsgegner durch fehlerhaftes Handeln seines Rechtsanwaltes. Er verlangt Schadensersatz von seinem Rechtsanwalt. Der Anwalt steht vor der Insolvenz. Der Mandant kann zukünftig direkt die Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen und ggf. auf Schadensersatz verklagen. II. Gerechterer Interessenausgleich 1) Allgemeines Widerrufsrecht Künftig können alle Versicherungsverträge unabhängig vom Vertriebsweg und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Bisher galt das nur bei Fernabsatzverträgen. Außerdem können nach dem neuen Recht alle Versicherungsnehmer ihre Vertragserklärung widerrufen, also nicht nur Verbraucher, sondern z.B. auch Handwerker und Freiberufler. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt worden sind. 2) Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips Verletzt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss Anzeige- bzw. Obliegenheitspflichten, bemessen sich die Folgen künftig danach, wie stark sein Verschulden wiegt. Das geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip wird aufgegeben. Bislang hat ein Versicherungsnehmer z.B. keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, wenn er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt. Demgegenüber hat er Anspruch auf volle Entschädigung, wenn ihm lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Es gilt das Prinzip "Null oder 100 %". Der Entwurf sieht vor, dass es bei vorsätzlichen Verstößen dabei bleibt, dass der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung frei wird. Einfach fahrlässige Verstöße bleiben für den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrlässigen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt, jedoch nicht mehr vollständig versagt werden. Beispiel: Ein Versicherungsnehmer verlässt für mehrere Stunden sein Haus; ein von der Straße aus nicht einsehbares Erdgeschossfenster steht in Kippstellung. Es wird eingebrochen. Dies Verhalten wird regelmäßig als grob-fahrlässig anzusehen sein, so dass die Hausratversicherung nach geltendem Recht nicht zahlt. Zukünftig wird die Versicherung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Quote leisten. 3) Das Prinzip der "Unteilbarkeit der Prämie" wird abgeschafft Wird der Versicherungsvertrag im Laufe des Versicherungsjahres von der Versicherung gekündigt oder durch Rücktritt beendet, muss der Versicherungsnehmer die Prämie auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zahlen. Nach dem geltenden Recht schuldet er die volle Jahresprämie auch dann, wenn der Versicherungsvertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode (regelmäßig ein Jahr), sondern im Laufe des Versicherungsjahres endet. Beispiel: Kündigt der Versicherer den Vertrag aufgrund Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers zum 1. Juli eines Jahres und endet die Versicherungsperiode am 31. Dezember dieses Jahres, so sind die Beiträge nach geltendem Recht bis einschließlich Dezember zu zahlen. Nach neuem Recht sind sie lediglich bis Ende Juni zu zahlen. 4) Wegfall der Klagefrist Bedeutsam für die Versicherungsnehmer ist auch der ersatzlose Wegfall der Klagefrist. Bislang muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung binnen sechs Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer die Leistung schriftlich abgelehnt hat (§ 12 Abs. 3 VVG). Diese Sonderregelung, die auf eine einseitige Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten der Versicherungsnehmer hinausläuft, ist nicht mehr zu rechtfertigen. III. Modernisierung der Lebensversicherung Die Lebensversicherung hat für die private Altersvorsorge eine herausgehobene Bedeutung. Auch in der Lebensversicherung wird die Stellung des Versicherungsnehmers deutlich verbessert; die Transparenz wird erhöht. Folgende Änderungen sind hervorzuheben: 1) Anspruch auf Überschussbeteiligung Der Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im Gesetz als Regelfall verankert. Erstmals erhält der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven. Die Grundsätze für die Verteilung der Überschüsse werden bestimmt. Möglich bleibt es, Verträge ohne Überschussbeteiligung abzuschließen, die bislang aber kaum praktische Bedeutung haben. Zur Beteiligung an den stillen Reserven: Der Versicherungsnehmer soll wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Überschussbeteiligung vom 26. Juli 2005 vorgibt in Zukunft angemessen auch an den noch nicht realisierten Gewinnen beteiligt werden (so genannte stille Reserven), soweit sie durch seine Beiträge erzielt worden sind. Die Versicherungsunternehmen müssen die stillen Reserven offen legen und den Versicherungsnehmer jährlich über den auf ihn entfallen Teil unterrichten. Die Hälfte der stillen Reserven, die durch die Beiträge des Versicherungsnehmers erwirtschaftet worden sind, ist bei Beendigung des Vertrages auszuzahlen. Die andere Hälfte verbleibt im Unternehmen, um Wertschwankungsrisiken ausgleichen zu können. Dieses Verfahren sichert dem einzelnen Versicherungsnehmer eine Beteiligung an den Reserven, berücksichtigt aber auch das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Erhaltung von Reserven. Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls beide Aspekte betont. Zur Geltung für laufende Verträge: Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes hat jeder Versicherungsnehmer diesen Anspruch, und zwar für die Restlaufzeit seines Vertrages nach Inkrafttreten. Bereits erfolgte Überschussbeteiligungen für die Zeit vor Inkrafttreten bleiben unberührt. 2) Modellrechnung Der Versicherungsnehmer ist darüber zu unterrichten, welche Leistungen zu erwarten sind. Die Angaben müssen realistisch sein und dem Versicherungsnehmer deutlich machen, dass es sich nur um Prognosen und nicht um garantierte Leistungszusagen handelt. Um Missbrauchsgefahren zu verhindern, werden die Versicherer verpflichtet, eine Modellrechnung zu überlassen, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung realistischer Zinssätze dargestellt wird. 3) Berechnung des Rückkaufswerts Der Rückkaufswert der Lebensversicherung ist künftig nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen; dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 so entschieden. Das Deckungskapital ist das Kapital, das vorhanden sein muss, um die Ansprüche des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Der Rückkaufswert lässt sich so im Streitfall klar bestimmen. Für die Berechnung des Rückkaufswertes wurde bisher auf den unklaren und deswegen nicht transparenten Begriff des Zeitwerts der Versicherung abgestellt. Der nach dem Deckungskapital berechnete Rückkaufswert wird im Regelfall höher sein als der nach dem Zeitwert berechnete. Allerdings ist dies nicht primäres Ziel der Änderung. Auch insoweit wird im Sinne der für die Überschussbeteiligung ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mehr Transparenz und Rechtsklarheit hergestellt. 4) Frühstorno Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden künftig auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt. Vorbild ist insoweit das Modell der Riester-Rente. Der Rückkaufswert fällt damit in den ersten Jahren höher aus. Weil die gezahlten Prämien bisher zunächst und zwar häufig in den ersten zwei Vertragsjahren mit den Abschlusskosten des Vertrages verrechnet werden erhält der Versicherungsnehmer derzeit in der Regel keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert, wenn der Vertrag frühzeitig beendet wird. Beispiel: Ein 30 Jahre alter Versicherungsnehmer schließt eine Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 35 Jahren und einem Jahresbeitrag von 1.000 ¤ ab. Kündigt der Versicherungsnehmer nach einem Jahr, so erhält er nach geltendem Recht keinen Rückkaufswert, nach dem Referentenentwurf bei Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre beträgt der Rückkaufswert ca. 560,00 ¤. (Dabei wird Folgendes angenommen: Die Verwaltungskosten betragen 8 % vom Jahresbeitrag, die Abschlusskosten 4 % der Beitragssumme ohne Berücksichtigung eines weiteren Stornoabzugs. Ferner wurde die Sterbetafel der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) von 1994 mit 2,75 % Rechnungszins zugrunde gelegt.) 5) Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten Eine deutliche Verbesserung der Transparenz für die Verbraucher wird sich daraus ergeben, dass die Versicherer verpflichtet werden sollen, die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten zu beziffern und offen zu legen (dies gilt nicht nur für die Lebens-, sondern auch für die private Krankenversicherung). Insbesondere diese verbesserte Information des Verbrauchers wird wie die Verbesserung der Transparenz überhaupt auch den Wettbewerb unter den Versicherungsunternehmen fördern; dies entspricht einer weiteren Forderung des Bundesverfassungsgerichts. Die Einzelheiten wird eine Verordnung regeln. IV. Zeitplan Am 1. Januar 2008 soll das Gesetz in Kraft treten; diese Frist hat das Bundesverfassungsgericht für die Änderungen in der Lebensversicherung gesetzt. Mit Inkrafttreten gilt das Gesetz für alle dann laufenden Verträge.
Thu, 01 Feb 2007 16:27:32 +0100
Der Deutsche Bundestag berät heute in Erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Rechtsberatungsrecht. Im Mittelpunkt des Gesetzentwurfs steht das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, das an die Stelle des Rechtsberatungsgesetzes von 1935 treten soll. "Mit dem RDG schaffen wir eine europarechts- und verfassungskonforme Regelung, mit der wir uns klar dazu bekennen, das Anwaltsmonopol für den gesamten Kernbereich rechtlicher Dienstleistungen grundsätzlich beizubehalten. Dies betrifft einerseits die Vertretung vor Gericht, die auch künftig in Anwaltshand gehört. Aber auch außergerichtliche Rechtsdienstleistungen sollen im Grundsatz den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten also den unabhängigen Beratern und Vertretern in allen Rechtsangelegenheiten vorbehalten bleiben", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Der Entwurf sieht gegenüber dem geltenden Rechtsberatungsgesetz allerdings Öffnungen vor. Dies betrifft einerseits die gesamte unentgeltliche, altruistische Rechtsberatung, die grundsätzlich freigegeben werden soll. "Künftig soll es karitativen Einrichtungen grundsätzlich erlaubt sein, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen anzubieten das gleiche gilt für Rechtsberatungen im Familien- und Freundeskreis. Der erforderliche Schutz der Rechtsuchenden wird bei der karitativen Rechtsberatung dadurch gewährleistet, dass sie nur durch oder unter Anleitung von Volljuristen erbracht werden darf und bei gravierenden Mängeln untersagt werden kann", sagte die Bundesjustizministerin. Auch Nichtanwälte sollen künftig im Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit juristische Nebenleistungen erbringen dürfen. "Diese Regelung im Gesetzentwurf ist so gewählt, dass sie einerseits die verfassungs- und europarechtlich gebotenen Öffnungen ermöglicht und andererseits die Grenzen zulässiger Rechtsberatung klar und deutlich hervorhebt. Insoweit sind wir uns mit Bundesrechtsanwaltskammer und Deutschem Anwaltverein einig", sagte Brigitte Zypries. Die Eckpunkte des Gesetzentwurfs im Einzelnen: 1. Das RDG führt keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft ein Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein d.h. er muss beide juristischen Staatsexamen bestanden haben. Darüber hinaus muss er als Rechtsanwalt zugelassen sein. Für die Rechtssuchenden ist es wichtig, sich auch künftig darauf verlassen zu können, dass umfassender Rechtsrat nur von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erteilt wird, die gesetzlich in besonderer Weise zur Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Wahrung der Mandanteninteressen verpflichtet sind. Damit wird es auch in Zukunft keine umfassende Rechtsberatungsbefugnis für Fachhochschulabsolventen (hier vor allem Diplom-Wirtschaftsjuristen) oder Absolventen des ersten juristischen Examens geben. Dem Anliegen der Diplomjuristen, die an den Fachhochschulen ursprünglich mit dem Ziel einer abhängigen Beschäftigung in Verwaltung oder Wirtschaft ausgebildet wurden, auch selbständig tätig werden zu können, trägt der Gesetzentwurf allerdings in gewissem Umfang Rechnung. Durch die Neuausrichtung des Begriffs der Rechtsdienstleistung, die Erweiterung der zulässigen Nebenleistungen und die Vielzahl an neuen Möglichkeiten beruflicher Zusammenarbeit gibt es auch für Diplomjuristen ein neues Betätigungsfeld. 2. Das RDG gilt nur für den außergerichtlichen Bereich und reglementiert nur noch Fälle echter Rechtsanwendung Das bislang geltende Rechtsberatungsgesetz unterstellt nach seinem Wortlaut jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten dem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt. Das führt dazu, dass all diese Tätigkeiten grundsätzlich nur durch Rechtsanwälte oder durch andere Personen mit einer besonderen Erlaubnis zur Rechtsberatung (z.B. Steuerberater oder Inkassounternehmen) erbracht werden dürfen. Das Gesetz verwendet daneben auch die Begriffe Rechtsberatung, Rechtsbetreuung und Rechtsbesorgung, ohne diese Begriffe näher einzugrenzen. Das RDG ersetzt diese konturenlose Begriffsvielfalt durch den einheitlichen, in § 2 Abs. 1 RDG definierten Begriff der Rechtsdienstleistung: Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind nur noch die Fälle echter Rechtsanwendung allein dem Anwalt vorbehalten. Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpft, sind dagegen keine Rechtsdienstleistungen. Dies betrifft etwa die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe Beispiel: Ein Mieterverein klärt durch ein Rundschreiben alle Mieter einer Wohnanlage über die nach dem BGB bestehenden Minderungsrechte bei Modernisierungsmaßnahmen auf. die Geltendmachung einfacher Ansprüche Beispiel: Eine Kfz-Werkstatt rechnet mit der gegnerischen Versicherung nicht nur die Reparaturkosten ab, sondern macht für den Geschädigten gleichzeitig auch die allgemeine Schadenpauschale geltend. die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder einer Vertragskündigung Beispiel: Ein Energieberater kündigt für seinen Kunden bestehende Energieversorgungsverträge und schließt neue ab. Andererseits liegt eine Rechtsdienstleistung nicht erst dann vor, wenn eine umfassende oder besonders tiefgehende juristische Prüfung erforderlich wird. Bereits die juristische Prüfung einfacher Sachverhalte eröffnet den Anwendungsbereich des RDG. In diesen Fällen kann die Rechtsprüfung aber durch Nichtanwälte erfolgen, wenn es sich um eine nach § 5 RDG zulässige Nebenleistung handelt (vgl. dazu unten). 3. Das RDG erlaubt allen Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen Um den geänderten Anforderungen des Wirtschaftslebens gerecht zu werden, erweitert § 5 Abs. 1 RDG die Möglichkeit, im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Rechtsdienstleistungen sind künftig immer dann zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen Pflichten gehören. Beispiele hierfür könnten sein: Sanierungs- oder Insolvenzberatung durch Diplom-Betriebswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplom-Wirtschaftsjuristen; Beratung über Fragen des Baurechts oder der Sachmängelhaftung durch Architekten; Beratung über Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vermögens- oder Unternehmensnachfolge durch Banken Mitwirkung bei der Vorbereitung eines Erbscheinsantrags durch Erbenermittler. Voraussetzung ist nicht mehr wie im geltenden Recht, dass die andere Tätigkeit ohne die Rechtsdienstleistung überhaupt nicht sachgemäß erledigt werden kann. Vielmehr reicht es aus, dass die Tätigkeit eine zum Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der Vertragspflichten gehörige Nebenleistung darstellt. Die Rechtsdienstleistung darf also nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen und muss zum Berufsbild gehören. Einzelne Fälle stets zulässiger Nebenleistungen hebt der Gesetzentwurf hervor, um von vornherein Rechtsklarheit zu schaffen. Zu nennen sind namentlich die Testamentsvollstreckung - die der Erblasser damit künftig auch Banken, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern übertragen kann - und die Fördermittelberatung, die im Bereich der Unternehmensberatung eine wichtige Rolle spielt. Dies steht im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des BGH, der diese Tätigkeiten für erlaubnisfrei zulässig erklärt hat. Es wird auch künftig der Rechtsprechung überlassen bleiben, im Einzelnen zu bestimmen, welche Rechtsdienstleistungen etwa bei Unternehmensberatern noch als Neben¬leistung anzusehen sind. Der Gesetzentwurf gibt den Gerichten für die Entscheidung, ob eine Nebenleistung vorliegt, aber konkrete Entscheidungskriterien an die Hand. Prüfungsmaßstab ist neben Umfang und Inhalt einer Tätigkeit und ihrer Bedeutung für den Rechtsuchenden, ob hierfür die umfassende rechtliche Ausbildung des Rechtsanwalts oder seine besondere Pflichtenstellung im Rechts¬system erforderlich ist, oder ob die juristische Qualifikation des nichtanwaltlichen Dienstleisters ausreicht. 4. Das RDG ermöglicht neue Formen der Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten Wo Rechtsdienstleistungen nicht lediglich Nebenleistung sind, sollen diese künftig gleichwohl "aus einer Hand" angeboten werden können. Dies entspricht den Wünschen der Wirtschaft und der Mandanten. Außerdem eröffnet es der Rechtsanwaltschaft neue Marktchancen. Deshalb soll es nach § 5 Abs. 3 RDG künftig zulässig sein, einen Rechtsanwalt für einzelne juristische Fragen hinzuzuziehen. (Beispiel: Architekt schaltet Anwalt ein, um baurechtliche Fragen für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben zu klären). Zulässig wird es auch sein, dass Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer Berufe fest zusammenarbeiten (Unternehmensberater, nichtanwaltliche Mediatoren, Architekten, Ärzte etc.). Dabei wird klargestellt, dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt in diesem Rahmen stets selbständig und eigenverantwortlich arbeiten muss, sodass Unternehmensjuristen auch in Zukunft keine Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen. (Beispiel: Die Bank darf umfassende Rechtsdienstleistungen für ihre Kunden nicht durch einen angestellten Syndikusanwalt erbringen lassen). 5. Das RDG erlaubt unentgeltliche Rechtsdienstleistungen § 6 RDG erklärt die unentgeltliche Rechtsdienstleistung grundsätzlich für zulässig: Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen, sollen künftig erlaubt sein. Das betrifft einerseits die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis und begünstigt andererseits die altruistische, karitative Rechtsberatung. Der Begriff der Unentgeltlichkeit wird enger als im Bürgerlichen Recht definiert. "Kostenlose" Serviceangebote (etwa die von einer Bank für den - potentiellen - Kunden kostenlos und unverbindlich angebotene Testamentsberatung) sind danach nicht unentgeltlich im Sinne des RDG, weil sie im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Geschäft stehen, für das geworben werden soll. Werden z.B. in einem Verein oder in sozialen Einrichtungen unentgeltlich Rechtsdienstleistungen angeboten, muss die Qualität der Rechtsdienstleistung dadurch sicher gestellt sein, dass eine juristisch qualifizierte Person daran beteiligt wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Rechtsdienstleistung unter Anleitung einer Person erbracht wird, die beide Staatsexamen bestanden hat. Die vor Ort beratende Person muss entsprechend geschult und fortgebildet werden, zudem muss die Möglichkeit bestehen, zur Not in einem konkreten Fall auf die besonderen juristischen Kenntnisse der anleitenden Person zurückgreifen zu können. Zum Schutz der Rechtsuchenden ist es möglich, Personen oder Einrichtungen, die außerhalb des Familien- und Bekanntenkreises dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, die unentgeltliche Rechtsdienstleistung zu untersagen. 6. Das RDG ermöglicht allen Vereinen die rechtliche Beratung ihrer Mitglieder Während nach geltendem Recht nur berufsständische und berufsstandsähnliche Vereinigungen (z.B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Haus und Grund, Mietervereine) ihre Mitglieder rechtlich beraten dürfen, soll dies künftig grundsätzlich nach § 7 RDG jeder Vereinigung erlaubt sein. Dies betrifft etwa die großen Mitgliedervereine wie beispielsweise Automobilclubs. Allerdings dürfen die Rechtsdienstleistungen auch künftig nicht Hauptzweck einer Vereinigung sein. Außerdem muss eine sachgerechte Mitgliederberatung gewährleistet sein. Dies soll künftig vor allem dadurch sichergestellt werden, dass eine juristisch qualifizierte Person an der Beratung beteiligt sein und die Institution personell, sachlich und finanziell angemessen ausgestattet sein muss. Auch Vereinen, die dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, kann die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt werden. 7. Das RDG reglementiert nur das Forderungsinkasso und nicht den Forderungskauf Wie bisher fällt das gesamte klassische Inkassogeschäft unter den Anwendungsbereich des RDG. Will also jemand eine Forderung nur zur Einziehung erwerben, ohne das wirtschaftliche Risiko zu übernehmen (Forderungsinkasso), muss er sich bei der Landesjustizverwaltung registrieren lassen. Der Vollerwerb einer Forderung (Forderungskauf) soll demgegenüber auch ohne eine Inkassoregistrierung zulässig sein. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Forderungen gerade im heutigen Wirtschaftsleben schnell und leicht übertragbar sein und grundsätzlich auch als Refinanzierungsinstrument zur Verfügung stehen müssen. Einem besonderen Schutzbedürfnis des Schuldners kann dabei durch die gesetzliche Regelung von Zustimmungserfordernissen Rechnung getragen werden, wie sie das RDG nunmehr auch zur Abtretbarkeit anwaltlicher Honorarforderungen vorsieht. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollen danach ihre Honorarforderungen zu Einziehungszwecken abtreten oder an Dritte veräußern können, wenn der Mandant der Abtretung nach vorheriger Aufklärung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Damit können künftig nach dem Vorbild der ärztlichen und zahnärztlichen Verrechnungsstellen auch anwaltliche Verrechnungsstellen tätig werden. 8. Die Regelungen über die Prozessvertretung vor Gericht werden in allen Verfahrensordnungen aneinander angeglichen Anders als das Rechtsberatungsgesetz beschränkt sich das Rechtsdienstleistungsgesetz auf die außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen. Daher werden die einzelnen Verfahrensordnungen (ZPO, FGG, ArbGG, VwGO, SGG, FGO) um Regelungen darüber ergänzt, wer wen in welchen gerichtlichen Verfahren vertreten kann. Zu diesem Zweck werden die bisher uneinheitlichen Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen einander so weit wie möglich angeglichen. Die Vertretungsbefugnis im Zivil-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess soll dabei nicht in demselben Umfang freigegeben werden wie bei der außergerichtlichen Rechtsdienstleistung. Die Kenntnisse, die erforderlich sind, um einen Gerichtsprozess sachgerecht zu führen, sowie der Schutz der Gerichte erfordern und rechtfertigen stärkere Einschränkungen als im außergerichtlichen Bereich. Nach geltendem Recht muss sich ein Mandat in bestimmten Gerichtsverfahren (z.B. vor den Bundesgerichten, in den meisten Berufungsverfahren, in zivilrechtlichen Prozessen vor dem Landgericht und in bestimmten familiengerichtlichen Verfahren) durch einen Anwalt vertreten lassen. Die entsprechenden Regelungen der Prozessordnungen sollen beibehalten werden. Abgesehen von diesen Fällen kann eine Partei selbst entscheiden, ob sie sich selbst vertritt oder einen professionellen Vertreter einschaltet. Die entgeltliche professionelle Vertretung soll grundsätzlich weiterhin durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfolgen. Wer andere beruflich vor Gericht vertritt, muss zum Schutz des Vertretenen bestimmten Qualifikationsanforderungen genügen. Deshalb schlägt der Gesetzentwurf vor, in allen Gerichtsverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, neben der Vertretung durch Rechtsanwälte grundsätzlich nur die Vertretung durch Beschäftigte der Prozesspartei, durch unentgeltlich tätige Familienangehörige der Prozesspartei, durch unentgeltlich tätige Volljuristen oder durch unentgeltlich tätige Streitgenossen zuzulassen. Personen, die nach den neuen Regelungen nicht zur Prozessvertretung zugelassen sind, können vom Gericht künftig anders als im geltenden Recht als Beistand in der Gerichtsverhandlung zugelassen werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. In steuerrechtlichen Angelegenheiten bleiben die Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretungsbefugt. Auch die bereits nach geltendem Recht bestehenden Vertretungsbefugnisse für Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Sozialverbände und Rentenberater werden übernommen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren werden die Befugnisse der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften auf die Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht ausgeweitet. Häufig fungieren die Personen, die bei Gewerkschaften und Verbänden für die Übernahme der Prozessvertretung qualifiziert sind, auch als ehrenamtliche Richter in der Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit. Eine Unvereinbarkeitsregelung soll daher von vornherein verhindern, dass der Verdacht einer Interessenkollision oder Voreingenommenheit des Gerichts aufkommt. Deshalb wird in allen Verfahrensordnungen angeordnet, dass Richter grundsätzlich nicht als Vertreter bei einem Gericht auftreten dürfen, dem sie selbst angehören. Für ehrenamtliche Richter wird dieser Grundsatz auf die jeweiligen Spruchkörper des Gerichts eingeschränkt, denen sie angehören.
Thu, 01 Feb 2007 10:11:23 +0100
CK - Washington.   The intrusive German online statute has been extensively revised in January. Based on the assumption that consumers are idiots, the statute requires numerous burdensome disclosures from active users of the Internet. Except for the Internet-savvy Supreme Court, courts have been racing to construe the old statute as requiring identifying disclosures not only from product and service vendors.

They--and accompanying Internet lore--expand the reach of the statute to submit also non-commercial forums, informational sites and bloggers to its reach. Essentially, they ask that all who present anything on the Internet throw their personal identifying information to the sharks, such as phishers and stalkers.

The revised statute, Telemediengesetz 2007, consolidates and updates various laws. There is speculation that it may lead to even more cease-and-desist actions for even the most minor infractions. A well-known German blogger, Arne Trautmann, Esq. of the Law-Blog, is readying a guide to be published soon as iBusiness TMG-Leitfaden--Das Neue Telemediengesetz 2007. Based on the quality of Trautmann's blog, the handbook should be a valuable resource for any active Internet participant, and a must for vendors targeting consumers in Germany.
German American Law Journal :: Washington USA
MM - Washington.   Two competition watchdog groups slammed a brewery for its allegedly uncompetitive sponsorship of a rainforest program, in violation of the German unfair competition statute, UWG, of July 3, 2004, BGBl. I, 1414, as amended. Krombacher brewery had advertised its sponsorship of a campaign to protect the rainforest run by the World Wide Fund of Nature, WWF. Consumers were invited to support the campaign by buying Krombacher beer. The plaintiffs allege that such sponsorship influences consumers by unfair methods. Specifically, the advertisement fails to disclose how and to what extent the brewery would actually protect the environment.

In the matters of Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V. and Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. v. Krombacher Brauerei, the German Supreme Court in Karlsruhe disagreed. On October 26, 2006, the court ruled that combining product marketing and the advancement of environmental objectives is proper, even when the two are not obviously related.

The court also clarified that the competition statute does not mandate transparency with respect to the specific implementation of the environmental objective. There is no general duty to inform consumers of the benefits of the program.

Ultimately, the court did not render final decisions in the matter I ZR 97/04 but remanded the case to the lower court with instructions. The UWG would require that advertising not unduly impede independent decisions by consumers. Especially, false promises violate the statute. That could be the case when the sponsor would contribute insignificantly to the campaign.

The court of appeals will need to determine whether Krombacher actually performed as promised and lived up to the expectations it raised in its costumers.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   One of the terrorists who spent 24 years in a maximum security prison is to be set free, the Stuttgart Court of Appeals ruled February 12, 2007 in the matter 5-1 StE 1/83. Brigitte Mohnhaupt is one of several convicted RAF terrorists who killed prominent German figures from the private and public sectors in the 1970s. She will remain on supervised parole. RAF terror actions had tempted the federal government to curtail civil liberties in order to convey a enhanced sense of security.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   A Cologne court decided that an author earns separate fees for an article published in two formats: a printed paper and an electronic paper made available for download on the Internet. The writer had granted permission for publication in the newspaper, and the Internet publication followed without his written consent.

The court rejected the publisher's argument that the existing authorization covered the subsequent publication because the court considered the second medium entirely different under section 15, 16, 19 of the German Copyright Statute, Urheberrechtsgesetz.

As a result, the second publication was unlicensed and entitled the author to damages which the court measured by reference to the published rates for journalists, Vergütungsentwurf der Deutschen Journalistinnen und Journalisten-Union. The opinion of June 14, 2006 in the matter 137 C 90/05 has been published with a comment, in German, by MIR as document 029-2007.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   On January 24, 2007, the federal supreme court for constitutional matters, Bundesverfassungsgericht, in Karlsruhe decided that the service of process of an American complaint would not raise constitutional issues despite an $11 million claim of damages for wrongful termination.

By way of an order, the court refused to consider the matter but outlined its rationale quite helpfully. First, it determined that the amount of the damages is not so outrageous that service under the Hague Convention would trigger issues under the German constitution, Grundgesetz. Further, the resulting submission of the German defendant company to the American discovery process does not constitute a blatant violation of due process. Finally, the American rule of costs is a factor a defendant must accept when it decides to do business within the United States, just as it must then accept decisions of foreign courts.

On February 6, 2007, the court published its press release 14/2007 in the matter 2 BvR 1133/04 which links to the order. The ruling confirms important aspects of the court's Juli 25, 2003 decision, BVerfGE 108, 238, which opened the door to constitutional review in matters involving extreme demands for damages, akin to the stance adopted a few months earlier by the Supreme Court of the United States for awards of excessive punitive damages.
German American Law Journal :: Washington USA
Thu, 15 Feb 2007 18:44:06 GMT
Pressemitteilung vom 08.02.2007
2007-02-08
Pressemitteilung vom 08.02.2007
2007-02-08
Thu, 15 Feb 2007 18:44:06 GMT
Wiesbaden (ots) - Der Präsident des Bundeskriminalamtes, Jörg Ziercke, hat heute in seiner Eigenschaft als derzeitiger Vorsitzender der "European Police Chiefs Task Force" (EPCTF) hochrangige Polizei- vertreter aus Deutschland, Finnland, ...
Fri, 02 Feb 2007 16:05:00 B
Wiesbaden (ots) - Wie dem Bundeskriminalamt (BKA) heute (31.01.07) bekannt wurde, ist derzeit eine gefälschte E-Mail in Umlauf, die als angeblichen Absender das BKA vorgibt. Der Betreff dieser E-Mail lautet "Ermittlungsverfahren Nr. X", wobei X ...
Wed, 31 Jan 2007 23:07:00 B
Wiesbaden (ots) - Auf der heutigen Sitzung des Ausschusses für Sicherheitsfragen im Bundesverband der Deutschen Industrie in Berlin referierte BKA-Präsident Jörg Ziercke zur Sicherheit in der Informationstechnologie. Dabei hob er die Bedeutung ...
Tue, 30 Jan 2007 13:01:00 B
1. Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit haben Einkünfte und Vorteile, die aus Straftaten gegen das Vermögen oder das Eigentum Dritter stammen, außer Betracht zu bleiben. 2. Der Irrtum über die Leistungsfähigkeit ist ein Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB).
Wed, 14 Feb 2007 16:12:59 +0100
Es stellt einen groben Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dar, ein Grablicht oder sogenannten Tagebrenner unbeaufsichtigt auf dem Nachttisch bei geschlossener Schlafzimmertür und geöffnetem Schlafzimmerfenster brennen zu lassen. Siehe auch 6 U 199/06 vom 8.12.2006.
Wed, 14 Feb 2007 16:11:48 +0100
Der Verzicht auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung (Wohnungseigentum), ist eintragungsfähig.
Mon, 12 Feb 2007 15:14:41 +0100
Die Zustellung der Widerklageschrift kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die Klage sei nicht rechtshängig, wenn die Zustellung der Klageschrift verfahrensfehlerhaft unterblieben ist.
Wed, 14 Feb 2007 15:53:55 +0100
1. Fehlt bei der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung einer Ladung ganz oder teilweise der Hinweis, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann (§ 186 Abs. 2 Satz 5 ZPO), so ist die Zustellung unwirksam. 2. Der Aushang einer Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung einer Ladung hat nur bei dem Gericht zu erfolgen, bei dem das Verfahren anhängig ist. Bei einer Ladung zu einer Berufungshauptverhandlung ist daher die Benachrichtigung an der Gerichtstafel des Landgerichts auszuhängen. Ein Aushang beim Amtsgericht führt zur Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung.
Mon, 12 Feb 2007 15:17:32 +0100
1. Für Verlegungen aus Sicherheitsgründen in eine Zweigstelle derselben Anstalt müssen die Voraussetzungen des § 85 StVollzG jedenfalls dann vorliegen, wenn wegen der großen räumlichen Entfernung mit der Verlegung eine Unterbrechung der bisherigen Sozialkontakte des Gefangenen einhergeht. 2. § 85 StVollzG setzt nicht voraus, dass der Gefangene in eine Anstalt mit höherem Sicherheitsstandard verlegt wird.
Tue, 13 Feb 2007 16:13:11 +0100
Zur Beweislast für den Abschluss einer Restschuldversicherung bei Eröffnung eines Girokontos.
Wed, 14 Feb 2007 15:52:34 +0100
Die "verdeckte Online-Durchsuchung" ist mangels einer Ermächtigungsgrundlage unzulässig. Sie kann insbesondere nicht auf § 102 StPO gestützt werden. Diese Vorschrift gestattet nicht eine auf heimliche Ausführung angelegte Durchsuchung.
Mon, 12 Feb 2007 15:07:52 +0100
In Vergabestreitigkeiten vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit, also in den nach § 100 Abs. 1 GWB unterschwelligen oder nach § 100 Abs. 2 GWB ausgenommenen Vergabeverfahren, ist der Streitwert regelmäßig nach § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Streitwertregelung für dem GWB unterfallende Beschwerdeverfahren mit 5 % der Bruttoauftragssumme (§ 50 Abs. 2 GWB) anzusetzen. Eine Minderung dieses Streitwerts in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist regelmäßig nicht vorzunehmen.
Mon, 12 Feb 2007 15:20:24 +0100
1. Aus der bloßen Markenanmeldung folgt regelmäßig nur eine Erstbegehungsgefahr. 2. In der Regel genügt es zur Beseitigung dieser Erstbegehungsgefahr, wenn der Markenanmelder die Anmeldung sogleich nach Abmahnung zurücknimmt und er unzweideutig und vorbehaltlos erklärt, die Eintragungsabsicht aufgegeben zu haben. 3. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Markenanmelder selbst über keinen eigenen eingerichteten Gewerbebetrieb zur Nutzung der angemeldeten Marke verfügt (und greifbare Anhaltspunkte für eine Treuhandstellung oder eine unmittelbar beabsichtigte Übertragung der Rechte auf Dritte fehlen).
Mon, 12 Feb 2007 15:15:52 +0100
Thu, 15 Feb 2007 18:44:15 GMT
1I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung seiner Revision bleibt sowohl mit der Grundsatzrüge (1.) als auch mit der Verfahrensrüge (2.) ohne Erfolg. 21. Die Grundsatzrüge beruht auf vier teilweise mehrfach untergliederten Einzelvorbringen. Der Kläger bleibt damit ohne Erfolg, denn ...
Tue, 05 Dec 2006 14:43:14 +0100
1Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisible...
Mon, 13 Nov 2006 09:02:54 +0100
1Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgründen zu stellen sind. 21. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeu...
Mon, 13 Nov 2006 09:01:29 +0100
1Die auf die Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet. 21. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Klägerin die Disziplinarklage ausschließ...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200