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Neuigkeiten (06.02.07)

Tue, 06 Feb 2007 02:40:41 GMT
Fri, 02 Feb 2007 10:59:39 GMT
Pressemitteilung 15/07 vom 31.01.2007
Pressemitteilung 14/07 vom 30.01.2007
Pressemitteilung 11/07 vom 23.01.2007
Tue, 06 Feb 2007 01:56:50 GMT
JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen - aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von ...

JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen – aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von Fehlermeldungen (oder ein überhaupt nicht funktionierendes System) stolpern, bitte eine kurze Nachricht per Mail.

Danke!

Wed, 01 Nov 2006 20:22:07 +0000
Tue, 06 Feb 2007 02:43:50 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Übernahme der Altersgrenze von 65 Jahren für gewerbsmäßig fliegende Verkehrspiloten aus dem unter deutscher Beteiligung erarbeiteten Regelungswerk einer internationalen Institution, den Joint Aviation Authorities (JAA), in eine deutsche Verordnung.
2007-01-26
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Zeugnisverweigerungsrecht eines katholischen Gefängnisseelsorgers.
2007-01-25
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verpflichtung zur Ablieferung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit.
2007-01-16
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, darüber hinaus unbegründet.
2007-01-10
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der Antragsteller im Adhäsionsverfahren berechtigt ist, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
2006-12-27
Tue, 06 Feb 2007 02:50:00 GMT
Mon, 05 Feb 2007 17:04:58 GMT
Mon, 05 Feb 2007 12:39:43 CET Uhr - NiMi schrieb - Traurig aber wahr..............
Hallo zusammen, folgende Situation: Mein Mann und ich haben letztes Jahr ein 2 Fam. Haus gekauft und die obere Wohnung fataler Weise an meine Eltern vermietet. Jetzt kommt es so, wie es kommen musste............es gibt nur Zoff! Wir hatten damals abgesprochen, das wir uns eine Telefonleitung teilen, d.h. wir haben ISDN/DSL und meine Eltern haben eine Rufnummer bekommen und sin ...

MfG Euer LOW-Team
2007-02-05CET12:39:43+01:00
Mon, 05 Feb 2007 11:29:52 CET Uhr - Stefanie schrieb - Mietminderung wegen Defektem Dachfenster, schimmel und ich bin schwanger
Hallo. Ich hoffe jemand kann mir helfen. Also Ich wohne seid zwei Jahren in dieser Wohnung, seid zwei Jahren schimmelt das Dachfenster im Badezimmer vor sich hin und seid zwei Jahre bemägel ich es..es wurde noch nichts unternommen. Dann regnete es ins Schlafzimmer rein..seid Sommer 06 ...3 Dachdeker kamen vorbei es wurde nie etwas unternommen, der Regen hat sich sogar durch ...

MfG Euer LOW-Team
2007-02-05CET11:29:52+01:00
Sun, 04 Feb 2007 22:57:05 CET Uhr - wuehylau schrieb - Geerbte Eigentumswohnung als Ferienwohnung vermieten...
Liebe Leute, mal eine Frage: wir sind als Erben an zwei Eigentumswohnungen gelangt, haben zur Zeit allerdings noch nicht halb soviel Ahnung, wie wir sollten aber immerhin vierfach soviel, wie noch vor einem halben Jahr... Die größere soll verkauft werden. Die kleinere soll zur Ferienwohnung für Berlintouristen werden. Haben wir Schwierigkeiten zu erwarten, beispielsweise, weil ...

MfG Euer LOW-Team
2007-02-04CET22:57:05+01:00
Sun, 04 Feb 2007 13:48:01 CET Uhr - Corina schrieb - Probleme mit einer Mitbewohnerin wegen des Nachmieters
Hallo zusammen, benötige dringend eure Hilfe. Habe mich eben erst angemeldet und bin hier absoluter Neuling. Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Folgendes Problem: Bin letztes Jahr im Oktober in eine 5er WG eingezogen. Der Mietvertrag wurde mündlich gemacht, somit habe ich nichts unterschrieben. Jetzt habe ich allerdings vor 3 Wochen mein Studium abgebrochen und werde nun a ...

MfG Euer LOW-Team
2007-02-04CET13:48:01+01:00
Sat, 03 Feb 2007 14:00:24 CET Uhr - fossipower schrieb - bis wann 11% bei modernisierung erheben?
Hallo! Wenn man eine Modernisiserung durchführt, wie lange danach kann man noch die 11% der Kosten umlegen, also eine Mieterhöhung durchführen? Man muss es natürlich wieder drei Monate vorher ankündigen, das ist klar. Vielen Dank fossi :wink

MfG Euer LOW-Team
2007-02-03CET14:00:24+01:00
Tue, 06 Feb 2007 01:44:08 GMT
Tue, 06 Feb 2007 01:44:08 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Mon, 05 Feb 2007 23:55:18 GMT

LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vorübergehend zu kurzfristigen Störungen kommen.

Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (Während der Umstellungsphase können Sie die neue Version bereits über diesen Link aufrufen.)

Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, ändern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.

Die bisherigen Beiträge sind weiterhin über die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zugänglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verfügung.

Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begrüßen zu können.

Ihr LAWgical-Team

2006-08-24T13:25:41+01:00

Wir hatten gestern über eine Entscheidung einer allgäuer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14jährige Jugendliche zur Leistung gemeinnütziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?

Diesen Fragen möchte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.

2006-08-24T10:37:50+01:00

Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beiträgen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.

Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch für einige sonstige Internetseiten.

Leider fehlt eine Erklärung, wie die Wörter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.

2006-08-23T13:01:38+01:00

Damit hatten die zwei 14jährigen Schüler aus dem Allgäu sicher nicht gerechnet: Für das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Darüber hinaus sollen sie einen Aufsatz über ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.

2006-08-23T08:55:33+01:00

Das saarländische Umweltministerium lässt derzeit in den Wäldern rund 330 Tafeln, die ein weißes Kreuz auf grünem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Unfällen im Wald Rettungskräfte nach einer Unfallmeldung über Mobiltelefon schnell den Unglücksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch über die gängigen Navigationssysteme angefahren werden können.

2006-08-22T16:39:31+01:00
Tue, 06 Feb 2007 00:20:40 GMT
Nachdem der Chaos Computer Club seine Bedenken (wie bereits am 13.10.2006 von uns berichtet ...
2007-02-01 12:00:00
Das juristische Informationsportal Altalex hat ein Urteil des italienischen Revisionsgerichts vom ...
2007-02-01 12:00:00
Zum 01.01.2007 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die Kaufleute verpflichtet, gewisse ...
2007-02-01 12:00:00
E-Government-Dienste und Informationsangebote der Bundesländer, die zum Teil kostenpflichtig sind, ...
2007-02-01 12:00:00
Tue, 06 Feb 2007 00:29:50 GMT
Der Deutsche Bundestag hat heute in erster Lesung über den Regierungsentwurf zur Reform des Versicherungsvertragsrechts beraten. "Die Reform bringt den Versicherten deutliche Vorteile. Ihnen müssen zum Beispiel künftig rechtzeitig vor dem Vertragsschluss die wesentlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden. Verletzt der Versicherte grob fahrlässig Aufklärungs- oder Sorgfaltspflichten aus dem Versicherungsvertrag, verliert er nicht wie bisher alle Ansprüche auf die Versicherungsleistung. Bei der Lebensversicherung werden die Versicherten angemessen an den Überschüssen beteiligt, die mit ihren Prämien erwirtschaftet werden, und zwar auch erstmals an den stillen Reserven. Für die Rückkaufswerte von Lebensversicherungen schaffen wir klarere Regeln", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stammt aus dem Jahre 1908. Den Bedürfnissen eines modernen Verbraucherschutzes wird das Gesetz nicht mehr vollständig gerecht. Um das Versicherungsvertragsrecht mit der rechtspolitischen und -tatsächlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte wieder in Einklang zu bringen, reichen punktuelle Änderungen oder Ergänzungen nicht mehr aus. Vielmehr ist eine Gesamtreform erforderlich. Der Entwurf berücksichtigt Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005, insbesondere zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung, und des Bundesgerichtshofs, der sich in einer Entscheidung vom 12. Oktober 2005 u. a. zur Berechnung von Mindestrückkaufswerten geäußert hat. Die Lebensversicherung hat eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft bestanden in Deutschland im Jahre 2005 430 Millionen Versicherungsverträge, davon 94 Millionen Lebensversicherungsverträge mit gebuchten Brutto-Beiträgen von 72,6 Mrd. Euro. Zu den Regelungen im Einzelnen: I. Mehr Verbraucherschutz 1) Verbesserte Beratung und Information der Versicherungsnehmer Die Versicherer müssen die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrages künftig besser beraten und informieren. Das Beratungsgespräch ist zu dokumentieren. Wenn Anlass besteht, ist auch im laufenden Vertragsverhältnis zu beraten; will ein Versicherungsnehmer z.B. einen Lebensversicherungsvertrag kündigen, sollte u. a auf die Möglichkeit hingewiesen werden, den Vertrag ohne Prämienzahlung fortzusetzen. a) Die Beratung ist auf die Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmer abzustellen; der Rat muss klar und verständlich erteilt werden. Die Beratung muss dokumentiert werden. Im Streitfall erleichtert das dem Versicherungsnehmer die Beweisführung, z.B. wenn er den Versicherer wegen einer fehlerhaften Beratung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will. Der Versicherungsnehmer kann auf Beratung und/oder Dokumentation durch gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, etwa weil es sich um eine einfache Versicherung handelt oder weil er bereits umfassend informiert ist (keine "Zwangsberatung"). Der Verzicht ist allerdings nur wirksam, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor ausdrücklich auf die nachteiligen Auswirkungen des Verzichts (z.B. die genannten Beweisprobleme) hingewiesen hat. Wenn der Vertrag über einen selbständigen Vermittler abgeschlossen wird, gelten die Beratungs- oder Dokumentationspflichten für den Vermittler. Verletzen Versicherer oder Vermittler ihre Beratungs- oder Dokumentationspflichten, sind sie schadensersatzpflichtig. Beispiel: Will ein Autofahrer eine Vollkaskoversicherung für einen Urlaub in einem nicht-europäischen Land abschließen und wird ihm, z.B. weil der Vermittler nicht gefragt hat, ein Vertrag vermittelt, der nur für Europa gilt, ist der Vermittler wegen falscher Beratung schadensersatzpflichtig. Wird der Vertrag über einen angestellten Vertreter einer Versicherung abgeschlossen, ist der Versicherer schadensersatzpflichtig (d.h. in der Regel: er muss den Schaden ersetzen). Der Beratungsfehler kann über die Dokumentation, die dem Versicherungsnehmer zu übermitteln ist, festgestellt werden. b) Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer künftig wie bei anderen Verträgen auch über die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen informieren, bevor der Versicherungsnehmer den Vertrag eingeht. Die bisherige Praxis, dem Versicherungsnehmer in der Regel erst mit dem Versicherungsschein sämtliche Vertragsunterlagen zuzuschicken (sog. Policenmodell), wird dem Interesse des Verbrauchers nicht gerecht, möglichst frühzeitig und umfassend über den Vertragsinhalt informiert zu werden. Welche Informationen dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind, wird in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Insoweit bestehen EU-rechtliche Vorgaben, insbesondere in der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Allerdings kann der Versicherungsnehmer als mündiger Verbraucher darauf verzichten, vor Abgabe der Vertragserklärung über einzelne Vertragsbestimmungen und/oder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen informiert zu werden; zu seinem Schutz geht dies nur durch gesonderte schriftliche Erklärung. Der Verzicht kann insbesondere von Interesse sein, wenn es dem Versicherungsnehmer darum geht, den Versicherungsschutz möglichst schnell zu erhalten und er keinen eingehenden Informationsbedarf hat, etwa weil der von ihm gewünschte Vertrag für ihn überschaubar ist oder er sich selbst bereits umfassend informiert hat. 2) Vorvertragliche Anzeigepflichten Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche Umstände anzuzeigen hat, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr beim Versicherungsnehmer. Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb einer Ausschlussfrist (drei Jahre in der privaten Krankenversicherung, sonst 5 oder bei vorsätzlichem oder arglistigem Handeln 10 Jahre) geltend machen, da eine Rückabwicklung eines Vertrages oder eine rückwirkende Anpassung nach vielen Jahren den Versicherungsnehmer unzumutbar belasten kann. Beispiel: Ein Wohnungseigentümer gibt beim Abschluss einer Hausratversicherung nicht an, dass sich im Erdgeschoss des Hauses ein Hotel (mit der Folge erhöhten Publikumsverkehrs) befindet. Kommt es dann zu einem Einbruch in seine Wohnung, muss die Versicherung nur dann nicht aus der Hausratversicherung leisten, wenn sie den Versicherungsnehmer vor dem Vertragsschluss ausdrücklich danach gefragt hatte, ob sich in dem Haus Gewerbebetriebe befinden. 3) Direktanspruch in der Pflichtversicherung Bei allen Pflichtversicherungen wird der Geschädigte künftig einen Direktanspruch gegen den Versicherer erhalten. Die Regelung des für die Kraftfahrzeugversicherung geltenden Pflichtversicherungsgesetzes wird in das VVG übernommen und gilt künftig für alle Pflichtversicherungen. So soll es dem Geschädigten erleichtert werden, seine Ersatzansprüche zu realisieren. Beispiel: Ein Mandant verliert einen Schadensersatzprozess gegen seinen Anspruchsgegner durch fehlerhaftes Handeln seines Rechtsanwaltes. Er verlangt Schadensersatz von seinem Rechtsanwalt. Der Anwalt steht vor der Insolvenz. Der Mandant kann zukünftig direkt die Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen und ggf. auf Schadensersatz verklagen. II. Gerechterer Interessenausgleich 1) Allgemeines Widerrufsrecht Künftig können alle Versicherungsverträge unabhängig vom Vertriebsweg und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Bisher galt das nur bei Fernabsatzverträgen. Außerdem können nach dem neuen Recht alle Versicherungsnehmer ihre Vertragserklärung widerrufen, also nicht nur Verbraucher, sondern z.B. auch Handwerker und Freiberufler. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt worden sind. 2) Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips Verletzt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss Anzeige- bzw. Obliegenheitspflichten, bemessen sich die Folgen künftig danach, wie stark sein Verschulden wiegt. Das geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip wird aufgegeben. Bislang hat ein Versicherungsnehmer z.B. keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, wenn er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt. Demgegenüber hat er Anspruch auf volle Entschädigung, wenn ihm lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Es gilt das Prinzip "Null oder 100 %". Der Entwurf sieht vor, dass es bei vorsätzlichen Verstößen dabei bleibt, dass der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung frei wird. Einfach fahrlässige Verstöße bleiben für den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrlässigen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt, jedoch nicht mehr vollständig versagt werden. Beispiel: Ein Versicherungsnehmer verlässt für mehrere Stunden sein Haus; ein von der Straße aus nicht einsehbares Erdgeschossfenster steht in Kippstellung. Es wird eingebrochen. Dies Verhalten wird regelmäßig als grob-fahrlässig anzusehen sein, so dass die Hausratversicherung nach geltendem Recht nicht zahlt. Zukünftig wird die Versicherung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Quote leisten. 3) Das Prinzip der "Unteilbarkeit der Prämie" wird abgeschafft Wird der Versicherungsvertrag im Laufe des Versicherungsjahres von der Versicherung gekündigt oder durch Rücktritt beendet, muss der Versicherungsnehmer die Prämie auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zahlen. Nach dem geltenden Recht schuldet er die volle Jahresprämie auch dann, wenn der Versicherungsvertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode (regelmäßig ein Jahr), sondern im Laufe des Versicherungsjahres endet. Beispiel: Kündigt der Versicherer den Vertrag aufgrund Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers zum 1. Juli eines Jahres und endet die Versicherungsperiode am 31. Dezember dieses Jahres, so sind die Beiträge nach geltendem Recht bis einschließlich Dezember zu zahlen. Nach neuem Recht sind sie lediglich bis Ende Juni zu zahlen. 4) Wegfall der Klagefrist Bedeutsam für die Versicherungsnehmer ist auch der ersatzlose Wegfall der Klagefrist. Bislang muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung binnen sechs Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer die Leistung schriftlich abgelehnt hat (§ 12 Abs. 3 VVG). Diese Sonderregelung, die auf eine einseitige Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten der Versicherungsnehmer hinausläuft, ist nicht mehr zu rechtfertigen. III. Modernisierung der Lebensversicherung Die Lebensversicherung hat für die private Altersvorsorge eine herausgehobene Bedeutung. Auch in der Lebensversicherung wird die Stellung des Versicherungsnehmers deutlich verbessert; die Transparenz wird erhöht. Folgende Änderungen sind hervorzuheben: 1) Anspruch auf Überschussbeteiligung Der Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im Gesetz als Regelfall verankert. Erstmals erhält der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven. Die Grundsätze für die Verteilung der Überschüsse werden bestimmt. Möglich bleibt es, Verträge ohne Überschussbeteiligung abzuschließen, die bislang aber kaum praktische Bedeutung haben. Zur Beteiligung an den stillen Reserven: Der Versicherungsnehmer soll wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Überschussbeteiligung vom 26. Juli 2005 vorgibt in Zukunft angemessen auch an den noch nicht realisierten Gewinnen beteiligt werden (so genannte stille Reserven), soweit sie durch seine Beiträge erzielt worden sind. Die Versicherungsunternehmen müssen die stillen Reserven offen legen und den Versicherungsnehmer jährlich über den auf ihn entfallen Teil unterrichten. Die Hälfte der stillen Reserven, die durch die Beiträge des Versicherungsnehmers erwirtschaftet worden sind, ist bei Beendigung des Vertrages auszuzahlen. Die andere Hälfte verbleibt im Unternehmen, um Wertschwankungsrisiken ausgleichen zu können. Dieses Verfahren sichert dem einzelnen Versicherungsnehmer eine Beteiligung an den Reserven, berücksichtigt aber auch das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Erhaltung von Reserven. Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls beide Aspekte betont. Zur Geltung für laufende Verträge: Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes hat jeder Versicherungsnehmer diesen Anspruch, und zwar für die Restlaufzeit seines Vertrages nach Inkrafttreten. Bereits erfolgte Überschussbeteiligungen für die Zeit vor Inkrafttreten bleiben unberührt. 2) Modellrechnung Der Versicherungsnehmer ist darüber zu unterrichten, welche Leistungen zu erwarten sind. Die Angaben müssen realistisch sein und dem Versicherungsnehmer deutlich machen, dass es sich nur um Prognosen und nicht um garantierte Leistungszusagen handelt. Um Missbrauchsgefahren zu verhindern, werden die Versicherer verpflichtet, eine Modellrechnung zu überlassen, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung realistischer Zinssätze dargestellt wird. 3) Berechnung des Rückkaufswerts Der Rückkaufswert der Lebensversicherung ist künftig nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen; dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 so entschieden. Das Deckungskapital ist das Kapital, das vorhanden sein muss, um die Ansprüche des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Der Rückkaufswert lässt sich so im Streitfall klar bestimmen. Für die Berechnung des Rückkaufswertes wurde bisher auf den unklaren und deswegen nicht transparenten Begriff des Zeitwerts der Versicherung abgestellt. Der nach dem Deckungskapital berechnete Rückkaufswert wird im Regelfall höher sein als der nach dem Zeitwert berechnete. Allerdings ist dies nicht primäres Ziel der Änderung. Auch insoweit wird im Sinne der für die Überschussbeteiligung ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mehr Transparenz und Rechtsklarheit hergestellt. 4) Frühstorno Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden künftig auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt. Vorbild ist insoweit das Modell der Riester-Rente. Der Rückkaufswert fällt damit in den ersten Jahren höher aus. Weil die gezahlten Prämien bisher zunächst und zwar häufig in den ersten zwei Vertragsjahren mit den Abschlusskosten des Vertrages verrechnet werden erhält der Versicherungsnehmer derzeit in der Regel keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert, wenn der Vertrag frühzeitig beendet wird. Beispiel: Ein 30 Jahre alter Versicherungsnehmer schließt eine Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 35 Jahren und einem Jahresbeitrag von 1.000 ¤ ab. Kündigt der Versicherungsnehmer nach einem Jahr, so erhält er nach geltendem Recht keinen Rückkaufswert, nach dem Referentenentwurf bei Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre beträgt der Rückkaufswert ca. 560,00 ¤. (Dabei wird Folgendes angenommen: Die Verwaltungskosten betragen 8 % vom Jahresbeitrag, die Abschlusskosten 4 % der Beitragssumme ohne Berücksichtigung eines weiteren Stornoabzugs. Ferner wurde die Sterbetafel der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) von 1994 mit 2,75 % Rechnungszins zugrunde gelegt.) 5) Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten Eine deutliche Verbesserung der Transparenz für die Verbraucher wird sich daraus ergeben, dass die Versicherer verpflichtet werden sollen, die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten zu beziffern und offen zu legen (dies gilt nicht nur für die Lebens-, sondern auch für die private Krankenversicherung). Insbesondere diese verbesserte Information des Verbrauchers wird wie die Verbesserung der Transparenz überhaupt auch den Wettbewerb unter den Versicherungsunternehmen fördern; dies entspricht einer weiteren Forderung des Bundesverfassungsgerichts. Die Einzelheiten wird eine Verordnung regeln. IV. Zeitplan Am 1. Januar 2008 soll das Gesetz in Kraft treten; diese Frist hat das Bundesverfassungsgericht für die Änderungen in der Lebensversicherung gesetzt. Mit Inkrafttreten gilt das Gesetz für alle dann laufenden Verträge.
Thu, 01 Feb 2007 16:27:32 +0100
Der Deutsche Bundestag berät heute in Erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Rechtsberatungsrecht. Im Mittelpunkt des Gesetzentwurfs steht das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, das an die Stelle des Rechtsberatungsgesetzes von 1935 treten soll. "Mit dem RDG schaffen wir eine europarechts- und verfassungskonforme Regelung, mit der wir uns klar dazu bekennen, das Anwaltsmonopol für den gesamten Kernbereich rechtlicher Dienstleistungen grundsätzlich beizubehalten. Dies betrifft einerseits die Vertretung vor Gericht, die auch künftig in Anwaltshand gehört. Aber auch außergerichtliche Rechtsdienstleistungen sollen im Grundsatz den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten also den unabhängigen Beratern und Vertretern in allen Rechtsangelegenheiten vorbehalten bleiben", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Der Entwurf sieht gegenüber dem geltenden Rechtsberatungsgesetz allerdings Öffnungen vor. Dies betrifft einerseits die gesamte unentgeltliche, altruistische Rechtsberatung, die grundsätzlich freigegeben werden soll. "Künftig soll es karitativen Einrichtungen grundsätzlich erlaubt sein, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen anzubieten das gleiche gilt für Rechtsberatungen im Familien- und Freundeskreis. Der erforderliche Schutz der Rechtsuchenden wird bei der karitativen Rechtsberatung dadurch gewährleistet, dass sie nur durch oder unter Anleitung von Volljuristen erbracht werden darf und bei gravierenden Mängeln untersagt werden kann", sagte die Bundesjustizministerin. Auch Nichtanwälte sollen künftig im Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit juristische Nebenleistungen erbringen dürfen. "Diese Regelung im Gesetzentwurf ist so gewählt, dass sie einerseits die verfassungs- und europarechtlich gebotenen Öffnungen ermöglicht und andererseits die Grenzen zulässiger Rechtsberatung klar und deutlich hervorhebt. Insoweit sind wir uns mit Bundesrechtsanwaltskammer und Deutschem Anwaltverein einig", sagte Brigitte Zypries. Die Eckpunkte des Gesetzentwurfs im Einzelnen: 1. Das RDG führt keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft ein Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein d.h. er muss beide juristischen Staatsexamen bestanden haben. Darüber hinaus muss er als Rechtsanwalt zugelassen sein. Für die Rechtssuchenden ist es wichtig, sich auch künftig darauf verlassen zu können, dass umfassender Rechtsrat nur von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erteilt wird, die gesetzlich in besonderer Weise zur Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Wahrung der Mandanteninteressen verpflichtet sind. Damit wird es auch in Zukunft keine umfassende Rechtsberatungsbefugnis für Fachhochschulabsolventen (hier vor allem Diplom-Wirtschaftsjuristen) oder Absolventen des ersten juristischen Examens geben. Dem Anliegen der Diplomjuristen, die an den Fachhochschulen ursprünglich mit dem Ziel einer abhängigen Beschäftigung in Verwaltung oder Wirtschaft ausgebildet wurden, auch selbständig tätig werden zu können, trägt der Gesetzentwurf allerdings in gewissem Umfang Rechnung. Durch die Neuausrichtung des Begriffs der Rechtsdienstleistung, die Erweiterung der zulässigen Nebenleistungen und die Vielzahl an neuen Möglichkeiten beruflicher Zusammenarbeit gibt es auch für Diplomjuristen ein neues Betätigungsfeld. 2. Das RDG gilt nur für den außergerichtlichen Bereich und reglementiert nur noch Fälle echter Rechtsanwendung Das bislang geltende Rechtsberatungsgesetz unterstellt nach seinem Wortlaut jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten dem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt. Das führt dazu, dass all diese Tätigkeiten grundsätzlich nur durch Rechtsanwälte oder durch andere Personen mit einer besonderen Erlaubnis zur Rechtsberatung (z.B. Steuerberater oder Inkassounternehmen) erbracht werden dürfen. Das Gesetz verwendet daneben auch die Begriffe Rechtsberatung, Rechtsbetreuung und Rechtsbesorgung, ohne diese Begriffe näher einzugrenzen. Das RDG ersetzt diese konturenlose Begriffsvielfalt durch den einheitlichen, in § 2 Abs. 1 RDG definierten Begriff der Rechtsdienstleistung: Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind nur noch die Fälle echter Rechtsanwendung allein dem Anwalt vorbehalten. Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpft, sind dagegen keine Rechtsdienstleistungen. Dies betrifft etwa die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe Beispiel: Ein Mieterverein klärt durch ein Rundschreiben alle Mieter einer Wohnanlage über die nach dem BGB bestehenden Minderungsrechte bei Modernisierungsmaßnahmen auf. die Geltendmachung einfacher Ansprüche Beispiel: Eine Kfz-Werkstatt rechnet mit der gegnerischen Versicherung nicht nur die Reparaturkosten ab, sondern macht für den Geschädigten gleichzeitig auch die allgemeine Schadenpauschale geltend. die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder einer Vertragskündigung Beispiel: Ein Energieberater kündigt für seinen Kunden bestehende Energieversorgungsverträge und schließt neue ab. Andererseits liegt eine Rechtsdienstleistung nicht erst dann vor, wenn eine umfassende oder besonders tiefgehende juristische Prüfung erforderlich wird. Bereits die juristische Prüfung einfacher Sachverhalte eröffnet den Anwendungsbereich des RDG. In diesen Fällen kann die Rechtsprüfung aber durch Nichtanwälte erfolgen, wenn es sich um eine nach § 5 RDG zulässige Nebenleistung handelt (vgl. dazu unten). 3. Das RDG erlaubt allen Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen Um den geänderten Anforderungen des Wirtschaftslebens gerecht zu werden, erweitert § 5 Abs. 1 RDG die Möglichkeit, im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Rechtsdienstleistungen sind künftig immer dann zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen Pflichten gehören. Beispiele hierfür könnten sein: Sanierungs- oder Insolvenzberatung durch Diplom-Betriebswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplom-Wirtschaftsjuristen; Beratung über Fragen des Baurechts oder der Sachmängelhaftung durch Architekten; Beratung über Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vermögens- oder Unternehmensnachfolge durch Banken Mitwirkung bei der Vorbereitung eines Erbscheinsantrags durch Erbenermittler. Voraussetzung ist nicht mehr wie im geltenden Recht, dass die andere Tätigkeit ohne die Rechtsdienstleistung überhaupt nicht sachgemäß erledigt werden kann. Vielmehr reicht es aus, dass die Tätigkeit eine zum Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der Vertragspflichten gehörige Nebenleistung darstellt. Die Rechtsdienstleistung darf also nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen und muss zum Berufsbild gehören. Einzelne Fälle stets zulässiger Nebenleistungen hebt der Gesetzentwurf hervor, um von vornherein Rechtsklarheit zu schaffen. Zu nennen sind namentlich die Testamentsvollstreckung - die der Erblasser damit künftig auch Banken, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern übertragen kann - und die Fördermittelberatung, die im Bereich der Unternehmensberatung eine wichtige Rolle spielt. Dies steht im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des BGH, der diese Tätigkeiten für erlaubnisfrei zulässig erklärt hat. Es wird auch künftig der Rechtsprechung überlassen bleiben, im Einzelnen zu bestimmen, welche Rechtsdienstleistungen etwa bei Unternehmensberatern noch als Neben¬leistung anzusehen sind. Der Gesetzentwurf gibt den Gerichten für die Entscheidung, ob eine Nebenleistung vorliegt, aber konkrete Entscheidungskriterien an die Hand. Prüfungsmaßstab ist neben Umfang und Inhalt einer Tätigkeit und ihrer Bedeutung für den Rechtsuchenden, ob hierfür die umfassende rechtliche Ausbildung des Rechtsanwalts oder seine besondere Pflichtenstellung im Rechts¬system erforderlich ist, oder ob die juristische Qualifikation des nichtanwaltlichen Dienstleisters ausreicht. 4. Das RDG ermöglicht neue Formen der Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten Wo Rechtsdienstleistungen nicht lediglich Nebenleistung sind, sollen diese künftig gleichwohl "aus einer Hand" angeboten werden können. Dies entspricht den Wünschen der Wirtschaft und der Mandanten. Außerdem eröffnet es der Rechtsanwaltschaft neue Marktchancen. Deshalb soll es nach § 5 Abs. 3 RDG künftig zulässig sein, einen Rechtsanwalt für einzelne juristische Fragen hinzuzuziehen. (Beispiel: Architekt schaltet Anwalt ein, um baurechtliche Fragen für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben zu klären). Zulässig wird es auch sein, dass Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer Berufe fest zusammenarbeiten (Unternehmensberater, nichtanwaltliche Mediatoren, Architekten, Ärzte etc.). Dabei wird klargestellt, dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt in diesem Rahmen stets selbständig und eigenverantwortlich arbeiten muss, sodass Unternehmensjuristen auch in Zukunft keine Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen. (Beispiel: Die Bank darf umfassende Rechtsdienstleistungen für ihre Kunden nicht durch einen angestellten Syndikusanwalt erbringen lassen). 5. Das RDG erlaubt unentgeltliche Rechtsdienstleistungen § 6 RDG erklärt die unentgeltliche Rechtsdienstleistung grundsätzlich für zulässig: Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen, sollen künftig erlaubt sein. Das betrifft einerseits die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis und begünstigt andererseits die altruistische, karitative Rechtsberatung. Der Begriff der Unentgeltlichkeit wird enger als im Bürgerlichen Recht definiert. "Kostenlose" Serviceangebote (etwa die von einer Bank für den - potentiellen - Kunden kostenlos und unverbindlich angebotene Testamentsberatung) sind danach nicht unentgeltlich im Sinne des RDG, weil sie im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Geschäft stehen, für das geworben werden soll. Werden z.B. in einem Verein oder in sozialen Einrichtungen unentgeltlich Rechtsdienstleistungen angeboten, muss die Qualität der Rechtsdienstleistung dadurch sicher gestellt sein, dass eine juristisch qualifizierte Person daran beteiligt wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Rechtsdienstleistung unter Anleitung einer Person erbracht wird, die beide Staatsexamen bestanden hat. Die vor Ort beratende Person muss entsprechend geschult und fortgebildet werden, zudem muss die Möglichkeit bestehen, zur Not in einem konkreten Fall auf die besonderen juristischen Kenntnisse der anleitenden Person zurückgreifen zu können. Zum Schutz der Rechtsuchenden ist es möglich, Personen oder Einrichtungen, die außerhalb des Familien- und Bekanntenkreises dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, die unentgeltliche Rechtsdienstleistung zu untersagen. 6. Das RDG ermöglicht allen Vereinen die rechtliche Beratung ihrer Mitglieder Während nach geltendem Recht nur berufsständische und berufsstandsähnliche Vereinigungen (z.B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Haus und Grund, Mietervereine) ihre Mitglieder rechtlich beraten dürfen, soll dies künftig grundsätzlich nach § 7 RDG jeder Vereinigung erlaubt sein. Dies betrifft etwa die großen Mitgliedervereine wie beispielsweise Automobilclubs. Allerdings dürfen die Rechtsdienstleistungen auch künftig nicht Hauptzweck einer Vereinigung sein. Außerdem muss eine sachgerechte Mitgliederberatung gewährleistet sein. Dies soll künftig vor allem dadurch sichergestellt werden, dass eine juristisch qualifizierte Person an der Beratung beteiligt sein und die Institution personell, sachlich und finanziell angemessen ausgestattet sein muss. Auch Vereinen, die dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, kann die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt werden. 7. Das RDG reglementiert nur das Forderungsinkasso und nicht den Forderungskauf Wie bisher fällt das gesamte klassische Inkassogeschäft unter den Anwendungsbereich des RDG. Will also jemand eine Forderung nur zur Einziehung erwerben, ohne das wirtschaftliche Risiko zu übernehmen (Forderungsinkasso), muss er sich bei der Landesjustizverwaltung registrieren lassen. Der Vollerwerb einer Forderung (Forderungskauf) soll demgegenüber auch ohne eine Inkassoregistrierung zulässig sein. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Forderungen gerade im heutigen Wirtschaftsleben schnell und leicht übertragbar sein und grundsätzlich auch als Refinanzierungsinstrument zur Verfügung stehen müssen. Einem besonderen Schutzbedürfnis des Schuldners kann dabei durch die gesetzliche Regelung von Zustimmungserfordernissen Rechnung getragen werden, wie sie das RDG nunmehr auch zur Abtretbarkeit anwaltlicher Honorarforderungen vorsieht. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollen danach ihre Honorarforderungen zu Einziehungszwecken abtreten oder an Dritte veräußern können, wenn der Mandant der Abtretung nach vorheriger Aufklärung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Damit können künftig nach dem Vorbild der ärztlichen und zahnärztlichen Verrechnungsstellen auch anwaltliche Verrechnungsstellen tätig werden. 8. Die Regelungen über die Prozessvertretung vor Gericht werden in allen Verfahrensordnungen aneinander angeglichen Anders als das Rechtsberatungsgesetz beschränkt sich das Rechtsdienstleistungsgesetz auf die außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen. Daher werden die einzelnen Verfahrensordnungen (ZPO, FGG, ArbGG, VwGO, SGG, FGO) um Regelungen darüber ergänzt, wer wen in welchen gerichtlichen Verfahren vertreten kann. Zu diesem Zweck werden die bisher uneinheitlichen Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen einander so weit wie möglich angeglichen. Die Vertretungsbefugnis im Zivil-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess soll dabei nicht in demselben Umfang freigegeben werden wie bei der außergerichtlichen Rechtsdienstleistung. Die Kenntnisse, die erforderlich sind, um einen Gerichtsprozess sachgerecht zu führen, sowie der Schutz der Gerichte erfordern und rechtfertigen stärkere Einschränkungen als im außergerichtlichen Bereich. Nach geltendem Recht muss sich ein Mandat in bestimmten Gerichtsverfahren (z.B. vor den Bundesgerichten, in den meisten Berufungsverfahren, in zivilrechtlichen Prozessen vor dem Landgericht und in bestimmten familiengerichtlichen Verfahren) durch einen Anwalt vertreten lassen. Die entsprechenden Regelungen der Prozessordnungen sollen beibehalten werden. Abgesehen von diesen Fällen kann eine Partei selbst entscheiden, ob sie sich selbst vertritt oder einen professionellen Vertreter einschaltet. Die entgeltliche professionelle Vertretung soll grundsätzlich weiterhin durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfolgen. Wer andere beruflich vor Gericht vertritt, muss zum Schutz des Vertretenen bestimmten Qualifikationsanforderungen genügen. Deshalb schlägt der Gesetzentwurf vor, in allen Gerichtsverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, neben der Vertretung durch Rechtsanwälte grundsätzlich nur die Vertretung durch Beschäftigte der Prozesspartei, durch unentgeltlich tätige Familienangehörige der Prozesspartei, durch unentgeltlich tätige Volljuristen oder durch unentgeltlich tätige Streitgenossen zuzulassen. Personen, die nach den neuen Regelungen nicht zur Prozessvertretung zugelassen sind, können vom Gericht künftig anders als im geltenden Recht als Beistand in der Gerichtsverhandlung zugelassen werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. In steuerrechtlichen Angelegenheiten bleiben die Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretungsbefugt. Auch die bereits nach geltendem Recht bestehenden Vertretungsbefugnisse für Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Sozialverbände und Rentenberater werden übernommen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren werden die Befugnisse der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften auf die Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht ausgeweitet. Häufig fungieren die Personen, die bei Gewerkschaften und Verbänden für die Übernahme der Prozessvertretung qualifiziert sind, auch als ehrenamtliche Richter in der Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit. Eine Unvereinbarkeitsregelung soll daher von vornherein verhindern, dass der Verdacht einer Interessenkollision oder Voreingenommenheit des Gerichts aufkommt. Deshalb wird in allen Verfahrensordnungen angeordnet, dass Richter grundsätzlich nicht als Vertreter bei einem Gericht auftreten dürfen, dem sie selbst angehören. Für ehrenamtliche Richter wird dieser Grundsatz auf die jeweiligen Spruchkörper des Gerichts eingeschränkt, denen sie angehören.
Thu, 01 Feb 2007 10:11:23 +0100
Der Bundestag berät heute in erster Lesung einen Gesetzentwurf, der die Anfechtung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen ermöglicht. Staatliche Behörden erhalten künftig die Befugnis, Vaterschaftsanerkennungen dann anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozial-familiäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt. "Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, nicht allein wegen der Papiere. Daher sieht das Gesetz ein Anfechtungsrecht des Staates vor, wenn eine Vaterschaftsanerkennung ausschließlich auf Vorteile im Staatsangehörigkeits- und Ausländerrecht zielt. Der Gesetzgeber hat für den Aufenthalt in Deutschland Regelungen geschaffen, die dem Schutz der Familie ausgewogen Rechnung tragen. Diese Regelungen sollen nicht durch Missbrauch umgangen werden", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Beispiel: Eine allein erziehende ausländische Frau lebt mit ihrem vierjährigen Sohn in Deutschland. Ihre Aufenthaltsgenehmigung läuft ab und wird nicht verlängert. Mit Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung ist sie ausreisepflichtig, muss also Deutschland verlassen. Um dies zu vermeiden, zahlt sie einem Obdachlosen mit deutscher Staatsangehörigkeit Geld dafür, dass er die Vaterschaft für ihren Sohn anerkennt. Weder die Mutter noch der "frischgebackene Vater" haben ein Interesse daran, dass letzterer seinen "Sohn" jemals treffen wird. Durch die Anerkennung wird der Sohn nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht automatisch deutscher Staatsbürger, seine Mutter darf dann auch in Deutschland bleiben. Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs: 1. Der Gesetzentwurf ergänzt die Regelungen zur Anfechtung der Vaterschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch um ein Anfechtungsrecht für eine öffentliche Stelle. 2. Die für die Anfechtung zuständige Behörde sollen die Länder entsprechend den Bedürfnissen vor Ort selbst bestimmen können. 3. Die Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat. Dadurch wird verhindert, dass durch die Anfechtung eine vom Grundgesetz in Artikel 6 geschützte Familie auseinander gerissen wird. 4. Außerdem setzt die Anfechtung voraus, dass durch die Anerkennung der Vaterschaft rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden. Dieses Kriterium dient dazu, die Missbrauchsfälle zu erfassen, die mit diesem Gesetz unterbunden werden sollen: Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, aber nicht allein wegen der Aufenthaltspapiere. 5. Gibt das Familiengericht der Anfechtungsklage statt, entfällt die Vaterschaft des Anerkennenden mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes. Den Regelungsbedarf für diesen Regierungsentwurf zeigt eine Erhebung der Bundesinnenministerkonferenz. Danach erteilten die Behörden von April 2003 bis März 2004 in 2338 Fällen eine Aufenthaltserlaubnis an eine unverheiratete ausländische Mutter eines deutschen Kindes. Davon waren 1694 Mütter im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung ausreisepflichtig. Darunter sind auch die Fälle zu finden, in denen Männer die Vaterschaft anerkannt, aber tatsächlich keine Verantwortung für das Kind übernommen haben. Der Regierungsentwurf wahrt das Konzept der Kindschaftsrechtsreform von 1998. Diese hat die Elternautonomie gestärkt und die Entstehung von Familien gefördert, indem sie das Zustandekommen einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung allein an formgebundene Erklärungen des Vaters (Anerkennung) und der Mutter (Zustimmung) knüpft. Vor 1998 musste der Amtspfleger einer Anerkennung im Regelfall zustimmen. Dies wurde mit Recht als eine unnötige Bevormundung der Eltern empfunden. Deshalb hat der Gesetzgeber 1998 bewusst auf Kontrollmechanismen verzichtet, weil der Anerkennende in der Regel Verantwortungsbereitschaft für das Kind zeigt. "An diesem Regelungskonzept halten wir fest. Es ermöglicht uns, nicht nur leibliche, sondern auch soziale Vaterschaften zu schützen. Nicht schützenswert sind jedoch Vaterschaften, die allein auf staatsangehörigkeits- und ausländerrechtliche Vorteile abzielen. In solchen Missbrauchsfällen soll künftig eine staatliche Stelle die Vaterschaft anfechten können", sagte Brigitte Zypries.
Thu, 01 Feb 2007 09:57:29 +0100
Seit dem 1. Januar 2007 hat Deutschland die Präsidentschaft im Rat der Europäischen Gemeinschaften und während des ganzen Jahres 2007 auch die Präsidentschaft der G8 Staaten (Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan, Kanada, Russland, Vereinigte Staaten von Amerika). Sowohl europäisch als auch international will die Bundesregierung Produktpiraterie und andere Verletzungen geistigen Eigentums besonders thematisieren. "Ohne wirksamen Schutz geistigen Eigentums werden Innovationen gebremst, weil sich Investitionen nicht rentieren. Produktpiraterie richtet beträchtlichen volkswirtschaftlichen Schaden an und vernichtet Arbeitsplätze. Seit 1998 hat sich die Zahl der gefälschten Waren, die an den Außengrenzen der EU abgefangen werden, verzehnfacht. Der weltweite illegale Umsatz wird auf rund 350 Milliarden Euro geschätzt. Wegen der internationalen wirtschaftlichen Verflechtung der Wirtschaft reichen rein innerstaatliche Maßnahmen nicht aus, um Produktpiraterie zu bekämpfen. Die Bundesregierung will deshalb die besondere Rolle Deutschlands in diesem Jahr nutzen, um auf allen Ebenen internationale Initiativen zum Schutz des geistigen Eigentums voranzubringen", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die G8 Staaten hatten schon bei ihrem Gipfeltreffen im schottischen Gleneagles die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums als wichtiges Anliegen erkannt. Vorrangiges Ziel der deutschen G8 Präsidentschaft wird es sein, die dort bereits begonnenen Initiativen voranzutreiben und neue Initiativen zu entwickeln. Der Schutz geistigen Eigentums wird deshalb auch eines der Themen der nächsten Justiz und Innenministerkonferenz der G8 Staaten sein, die im Mai 2007 in München stattfinden wird. Dabei soll insbesondere die Verbesserung der strafrechtlichen internationalen Zusammenarbeit im Mittelpunkt stehen. Für den 9. Oktober 2007 plant das Bundesministerium der Justiz ferner in Berlin eine Podiumsdiskussion unter internationaler Beteiligung zur besseren Bekämpfung von Schutzrechtsverletzungen. Im Zuge ihrer EU-Ratspräsidentschaft wird sich die Bundesregierung für weitere Maßnahmen in Richtung auf ein kostengünstiges, sicheres und effizientes Patentsystem in Europa einsetzen. Im Interesse aller innovativen Unternehmen unterstützt Deutschland dabei das European Patent Litigation Agreement (EPLA). Dieses vermeidet unterschiedliche Urteile nationaler Gerichte und gibt den Rechtsinhabern mehr Rechtssicherheit. Die zivilrechtliche Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ist in Europa bereits durch die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums von 2004 weitgehend harmonisiert. Zur Umsetzung dieser Richtlinie hat die Bundesministerin der Justiz ein Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vorgeschlagen, den das Bundeskabinett in Kürze als Regierungsentwurf beschließen wird. Wesentliche Elemente des Entwurfs sind bessere Auskunftsansprüche über Hintermänner und Vertriebswege, eine wirksame Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch einstweiligen Rechtsschutz, Ansprüche auf Vernichtung von Piraterieware, Ansprüche auf die Vorlage und Sicherung von Beweismitteln (ggf. auch Bank , Finanz- und Handelsunterlagen) und auch Regelungen zum Schadensersatz. Da die Volksrepublik China wie vergleichbare aufstrebende Länder in besonderem Maße Ursprung von Produkten ist, deren Vermarktung in der Praxis nicht im Einklang mit internationalen Regeln steht, gehört der Schutz geistigen Eigentums auch zu den Themen des vom Bundesministerium der Justiz koordinierten deutsch chinesischen Rechtsstaatsdialogs. Das nächste Symposium im Rahmen dieses Dialogs im Herbst 2007 wird dem Schutz geistigen Eigentums gewidmet sein. Im wirtschaftspolitischen Dialog mit Drittländern wie z.B. China setzt sich auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Verbesserungen der Situation ein. Es hat einen Arbeitskreis "Gewerblicher Rechtsschutz in China" eingerichtet, in dem mit Verbandsvertretern Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes geistiger Eigentumsrechte in China erarbeitet werden. Die Bundesregierung unterstützt auch Maßnahmen der Wirtschaft gegen Verletzungen des geistigen Eigentums nach Kräften. So hat der Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie im Mai 2006 mit dem chinesischen Textilspitzenverband eine Branchenvereinbarung getroffen, in der sich beide Vertragspartner zum Schutz geistigen Eigentums verpflichtet haben. Bereits seit 1997 besteht als branchenübergreifende Gemeinschaftsinitiative des Deutschen Industrie und Handelskammertags, des Markenverbands und des Bundesverbandes der Deutschen Industrie ein Aktionskreis Deutsche Wirtschaft gegen Produkt und Markenpiraterie. Dieser klärt über Produkt und Markenpiraterie auf (z. B. mit Hilfe der Faltkarte "Fauler Zauber") und unterstützt seine Mitgliedsunternehmen bei der Rechtsdurchsetzung. Inzwischen wurde dort auch eine deutsche Anlaufstelle für Unternehmen eingerichtet, die mit Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer geistigen Eigentumsrechte in China konfrontiert sind. Dabei geht es um die Sammlung von Informationen, praktische Hilfen und die politische Flankierung bei Beschwerden gegenüber der chinesischen Administration. Eine wesentliche Voraussetzung für die Bekämpfung der Produktpiraterie und anderer Schutzrechtsverletzungen ist die Aufklärung aller Beteiligten, insbesondere der Verbraucher und der Schutzrechtsinhaber. Zu diesem Zweck stellt das Bundesministerium der Justiz seit Januar 2007 auf seiner Homepage (www.bmj.bund.de/g8) umfassende Informationen über Maßnahmen gegen Produktpiraterie und andere Schutzrechtsverletzungen auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene zur Verfügung.
Wed, 31 Jan 2007 15:15:25 +0100
CK - Washington.   The federal malware ruling that makes the press today is published at the German Supreme Court web site for the matter StB 18/06, together with its press release 17/2007, both in German.

In essence, the court ruled that secret searches, such as searches of content on computers through spying software, are only permitted, if at all, as carefully guarded exceptions to the general rules of criminal procedure. They require the highest scrutiny. The use of spyware for criminal investigations does not meet any constitutional or statutory test under German law, the Bundesgerichtshof held on January 31, 2007.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The Berlin government announced a comprehensive package for the reform of IP enforcement on January 24, 2007. The reform translates European Union law into German law.

The bill known as RegE Durchsetzungsrichtlinie strengthens owners of various types of intellectual property rights, such as patents, geographic designations, copyrights, designs and trademarks. It limits legal fees charged copyright violators for cease-and-desist demands to $50 while affording IP owners a new procedural tool to target assumed violators. If an IP address is known, the owner will no longer need to file a criminal complaint to obtain information on an IP address from an Internet provider.

Instead, the reform would enable the IP owner to petition a civil court for an order to have the ISP release the contact information of the person to whom the IP address has been allocated.

Apparently, the government believes the IP allocation system to be a reliable indicator of wrongdoers--a known false assumption which is particularly dangerous with the unbelievable July 26, 2006 ruling of the Hamburg court 308 O 407 / 06 assigning strict liability to owners of WiFi routers.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   On January 18, 2007, the Berlin parliament approved a draft statute, Telemediengesetz, to replace current statutes governing Internet and media activities. Among provisions supposedly beneficial to consumers are rehashed privacy-invasive identification requirements that govern those active on the Internet. The old rules have been interpreted by some to cover not only Internet vendors but anybody who with some frequency publishes on the Internet. From that angle, anonymity is illegal.

The federal legislators claim to enhance privacy protections but that intent is only reflected for those who do not actively use the Internet. Everybody else will be required to publish even more confidential data on the Internet than required under the old law. In addition, data protection in relation to the government would shrink.

Another objective of the ill-conceived statute is a reduction in SPAM. As written, the rules are set to fail when Internet users must release comprehensive information to the sharks. Settings fines for SPAM is more likely to increase abuse in the cease-and-desist business. That will affect good-faith communications by local senders who can be easily sued. The rules do nothing about true SPAM in massive quantities from difficult-to-identify sources.

The Dr. Bahr blog has a number of additional observations, in German, and links to various drafts. Bahr critizes the relaxation of data protection standards and special privileges for owners of copyrights.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The German law wiki JuraWiki has been operating since 2002. Now, the wiki is well established. In 2007, its maintainers focus on significantly improving the quality of the content and, as a result, doubling use of the law wiki compared to 2006.

A specific new project addresses cease and desist demands targeting wiki content. Currently, JuraWiki offers some 4000 pages of content devoted to the law as well as the legal practice and law school. While useful for lawyers and law students, there is also information for non-lawyers, including detailed information on popular misconceptions in various areas of the law. The wiki offers content in German, French and English.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Piercing the layers of personal data protection in Germany, and much of the European Union, depends on the statute that applies to the origin, type and location of data. Generally, the law of personal information is person-centric. Data belong to the person whom they identify. To protect privacy, access to data is consent-driven unless a statute provides an exception. A Berlin appellate court addressed recently the access by one person to the personal data of another held by the ISP of the target.

The parties looked at the general data protection statute, Bundesdatenschutzgesetz, copyright law and a more specific data protection statute for telecommunication services providers. The court concluded that only the last statute could apply because it controls conclusively access to the personal customer data stored with an ISP. The statute allows the government to pierce the data protection measures for criminal investigations and does not grant others such access.

In examining the copyright statute and the general data protection statute, the court determined that they cannot overcome the limitations of the telecommunications data protection statute. In addition, the principles embodied in the equity-like section 242 of the German Civil Code cannot serve to carve out an exception from the clear legislative intent applied to ISPs, the Kammergericht Court of Appeals held in the matter 10 U 262/05 on September 29, 2006.
German American Law Journal :: Washington USA
Mon, 05 Feb 2007 03:03:18 GMT
Teilt ein mit der Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens beauftragte Rechtsanwalt der Beklagten mit, dass "nach überschlägiger Auswertung der bereits vorliegenden Informationen" die Schuldnerin zahlungsunfähig sei, so reicht das für die gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 InsO geforderte Kenntnis aus.
Mon, 05 Feb 2007 15:09:11 +0100
Ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268 b StPO, mit dem auf einen früher ergangenen Haftbefehl Bezug genommen wird, kann nur dann die Grundlage der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO bilden, wenn sich der Umfang der Tatvorwürfe und der Haftgrund in diesem Haftbefehl durch die Hauptverhandlung oder durch das vorangegangene Verfahren nicht wesentlich verändert haben. Der Haftbefehl ist daher (spätestens) bei der Eröffnung des Hauptverfahrens und/oder mit Urteilsverkündung dem Verfahrensstand anzupassen.
Thu, 01 Feb 2007 15:29:02 +0100
Die Frist des § 118 Abs. 3 wird auch durch die Verkündung eines abgeänderten Haftbefehls neu in Gang gesetzt.
Tue, 30 Jan 2007 15:06:30 +0100
1. Bietet eine Volksbank ihrem Kunden in einem Beratungsgespräch eine von ihrer Zentralbank oder ihrem Verband empfohlene Kapitalanlage an, deren Anlagekonzept einschließlich -prospekt sie selbst nicht auf wirtschaftliche Plausibilität geprüft hat, hat sie dem Kunden das Unterlassen der eigenen Prüfung und ggf. eine Prüfung durch die Zentralbank bzw. den Verband und das Ergebnis einer solchen Plausibilitätsprüfung zu offenbaren. 2. Jedenfalls wenn ein zentrales Organ von Banken die erforderliche Plausibilitätsprüfung eines Anlagekonzepts übernommen hat, ist auch die Auswertung von Berichten in Brancheninformationsdiensten zu der empfohlenen Kapitalanlage einzubeziehen und eine negative Berichterstattung (auch) mit sachlichem Inhalt gegenüber dem Kunden - ggf. mit einer eigenen Bewertung - offen zu legen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung im Rahmen der dem zentralen Organ überlassenen Plausibilitätsprüfung muss sich die beratende Bank gegenüber dem Kunden zurechnen lassen.
Tue, 30 Jan 2007 15:08:44 +0100
1. Die Zuständigkeitskonzentration in Angelegenheiten, die die Annahme eines Kindes betreffen und bei denen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, bezieht sich gem. § 43b Abs. 2 S. 2 FGG i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 AdWirkG nur auf die Verfahren, indenen der Anzunehmende zur Zeit der Annahme des 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (ebenso: Schleswig-Holsteinisches OLG FamRZ 2006, 1462; entgegen: OLG Köln FGPrax 2006, 211). 2. Die Zuständigkeitskonzentration für das Verfahren der Minderjährigenadoption endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Für das sich anschließende Verfahren der Annahme eines Volljährigen ist eine örtliche Zuständigkeit des "Konzentrationsgerichts" auch nicht nach dem Grundsatz der perpetuatio fori gegeben (Fortführung zum Beschluss des Senats vom 20. 11. 2006, Az. 8 AR 42/06).
Tue, 30 Jan 2007 15:08:31 +0100
1. Ein in einem Strafverfahren abgelegtes Geständnis entfaltet nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO, sondern ist lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen (im Anschluss an BGH NJW-RR 2004, 1001). 2. Ein strafrechtliches Geständnis im Bereich der Insolvenzstraftaten führt auch vor dem Hingergrund, dass der Rechtsbegriff der Zahlungsunfähigkeit Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses sein kann, die Legaldefinitionen der §§ 17 ff. InsO für die Auslegung der Insolvenzstraftaten der §§ 283 ff. StGB bindend sind und ein strafrechtliches Geständnis eine zivilrechtliche Parallelwertung des Täters voraussetzt, grundsätzlich nicht zum Vorliegen eines Anscheinsbeweises oder gar einer Beweislastumkehr bei der anschließenden Prüfung der Zahlungsunfähigkeit im Zivilrechtsstreit. 3. Der Umstand, dass in einem Strafverfahren wegen Insolvenzstraftaten wirschaftskriminalistische Beweisanzeigen für eine Zahlungsunfähigkeit einer Insolvenzschuldnerin ermittelt worden sind (hier: Liquiditätsbeschaffung mittels Scheckreiterei, Bankverbindlichkeiten, Pfändungen, unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen) enthebt den Kläger nicht von seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich konkreter und einer Beweisaufnahme zugänglicher Anknüpfungstatsachen, aus denen sich eine Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin ergibt. 4. Zur Abgeltung des Begriffes und der Voraussetzungen einer Zahlungsunfähigkeit nach § 102 KO und § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO.
Fri, 02 Feb 2007 15:36:32 +0100
Die Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG stellt kein treuhänderisches Rechtsgeschäft dar. Eine Gläubigerbenachteiligung kann auch dann vorliegen, wenn die Befriedigung eines Gläubigers durch Lastschrift auf einem debitorisch geführten Konto des Schuldners erfolgt.
Thu, 01 Feb 2007 15:27:17 +0100
§ 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV enthält eine abschließende Regelung, soweit es um die Gewährung von Vergünstigungen hinsichtlich der Höhe der Einsätze geht.
Wed, 31 Jan 2007 15:21:27 +0100
1. Gibt der Notar einen für sich betrachtet zutreffenden steuerrechtlichen Hinweis zu einem Einzelpunkt, folgt daraus nicht die Verpflichtung, die steuerlichen Annahmen der Parteien insgesamt auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. 2. Im Jahr 1998 traf den Notar bei der Beurkundung der Veräußerung einer vermieteten Immobilie keine Hinweispflicht auf § 75 AO.
Tue, 23 Jan 2007 15:31:28 +0100
Zur (fehlenden) Eignung von Grundstücken als "von der Gemeinde bereitgestellte Flächen" im Sinne von § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB (Ausgleichsflächen), die der Gemeinde nur durch vorläufige Besitzeinweisung im Flurbereinigungsverfahren zugewiesen wurden.
Fri, 02 Feb 2007 15:49:50 +0100
Sun, 04 Feb 2007 03:03:16 GMT
1I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung seiner Revision bleibt sowohl mit der Grundsatzrüge (1.) als auch mit der Verfahrensrüge (2.) ohne Erfolg. 21. Die Grundsatzrüge beruht auf vier teilweise mehrfach untergliederten Einzelvorbringen. Der Kläger bleibt damit ohne Erfolg, denn ...
Tue, 05 Dec 2006 14:43:14 +0100
1Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisible...
Mon, 13 Nov 2006 09:02:54 +0100
1Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgründen zu stellen sind. 21. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeu...
Mon, 13 Nov 2006 09:01:29 +0100
1Die auf die Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet. 21. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Klägerin die Disziplinarklage ausschließ...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200