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Neuigkeiten (29.01.07)

Mon, 29 Jan 2007 02:55:29 GMT
Mon, 29 Jan 2007 02:55:29 GMT
Pressemitteilung 11/07 vom 23.01.2007
Mon, 29 Jan 2007 02:55:29 GMT
JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen - aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von ...

JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen – aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von Fehlermeldungen (oder ein überhaupt nicht funktionierendes System) stolpern, bitte eine kurze Nachricht per Mail.

Danke!

Wed, 01 Nov 2006 20:22:07 +0000
Mon, 29 Jan 2007 02:55:29 GMT
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, darüber hinaus unbegründet.
2007-01-10
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der Antragsteller im Adhäsionsverfahren berechtigt ist, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
2006-12-27
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die zweite gegen den Beschwerdeführer ergangene strafgerichtliche Verurteilung wegen Kindesentziehung.
2006-12-27
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Feststellung eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses bei erledigten hoheitlichen Maßnahmen.
2006-12-27
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sofortige Vollziehbarkeit einer von der Stadt Hof im Juli 2003 erlassenen Verfügung, durch die dem Beschwerdeführer der Betrieb einer Wettannahmestelle untersagt wird, in der er für die O. GmbH Sportwetten mit festen Gewinnquoten vermittelt, die von der S. GmbH in G. angeboten werden.
2006-12-20
Mon, 29 Jan 2007 02:55:29 GMT
Mon, 29 Jan 2007 02:55:32 GMT
Sun, 28 Jan 2007 20:20:37 CET Uhr - wuehylau schrieb - Maklergebühren
Guten Abend, ich bin ganz neu hier, und vermutlich auch in der "falschen Rubrik", aber ich habe eine Frage, die sicherlich bei einigen für Erheiterung sorgt, weil sie so dumm ist. Ich bin durch eine Erbschaft an Wohnungseigentum gekommen, und möchte vermieten. Dafür würde ich gern einen Makler beauftragen. Die Provision geht zu Lasten des neuen Mieters. Fallen für mic ...

MfG Euer LOW-Team
2007-01-28CET20:20:37+01:00
Sun, 28 Jan 2007 15:03:41 CET Uhr - Martin K. schrieb - neuer Bodenbelag bei Neuvermietung
Hallo, ich habe zwei leerstehende Wohnungen, die ich nach durchgeführten Renovierungen nun vermieten möchte. Die Bodenbeläge in den Wohnungen habe ich noch nicht erneuert, dass wollte ich in Absprache mit den neuen Mietern erledigen. Ich möchte dabei die Wünsche des Mieters berücksichtigen, natürlich nur bis zu einer bestimmten Preisgrenze. Hierzu meine Frage: wie hoch soll ...

MfG Euer LOW-Team
2007-01-28CET15:03:41+01:00
Sun, 28 Jan 2007 14:04:51 CET Uhr - bacardi1x schrieb - Nebenkosten Abrechnung unterschiedliche m2 Angaben
kill

MfG Euer LOW-Team
2007-01-28CET14:04:51+01:00
Sun, 28 Jan 2007 13:14:21 CET Uhr - Ubbi schrieb - Hausverkauf !Wann Mieter benachrichtigen ?
Hallo an alle ! Wir haben ein MFH mit 2 vermieteten Wohnungen . Wohnen aber selbst nicht im Haus. Der eine Mieter wohnt 10 Jahre im Haus , der andere 4 Jahre . Aus Finanzieller Notlage müssen wir das Haus jetzt Verkaufen . Wie lange im voraus muss ich die Mieter über unser vorhaben benachrichtigen ? Gibt es da eine bestimmte Frist ? Wie geschrieben , es ist ein Notverkauf ! ...

MfG Euer LOW-Team
2007-01-28CET13:14:21+01:00
Sat, 27 Jan 2007 18:02:29 CET Uhr - eha schrieb - Mangel der Heizung + Störung der Nachtruhe
Hallo zusammen, ich habe ein paar Fragen zum Mietrecht, vorher zu meiner Situation: Ich wohne in meiner ersten Wohnung in einer Wohngemeinschaft, d.h. ich habe eine eigene Wohnung (Wohnraum + Bad) und wir benutzen alle zusammen eine gemeinsame Küche. Die Vermieterin wohnt im Haus und befindet sich ständig in der Küche, unvermeidlich ihr nicht zu begegnen. Problematisch an der ...

MfG Euer LOW-Team
2007-01-27CET18:02:29+01:00
Mon, 29 Jan 2007 02:55:32 GMT
Mon, 29 Jan 2007 02:55:32 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Mon, 29 Jan 2007 02:55:32 GMT

LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vorübergehend zu kurzfristigen Störungen kommen.

Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (Während der Umstellungsphase können Sie die neue Version bereits über diesen Link aufrufen.)

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Die bisherigen Beiträge sind weiterhin über die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zugänglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verfügung.

Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begrüßen zu können.

Ihr LAWgical-Team

2006-08-24T13:25:41+01:00

Wir hatten gestern über eine Entscheidung einer allgäuer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14jährige Jugendliche zur Leistung gemeinnütziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?

Diesen Fragen möchte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.

2006-08-24T10:37:50+01:00

Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beiträgen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.

Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch für einige sonstige Internetseiten.

Leider fehlt eine Erklärung, wie die Wörter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.

2006-08-23T13:01:38+01:00

Damit hatten die zwei 14jährigen Schüler aus dem Allgäu sicher nicht gerechnet: Für das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Darüber hinaus sollen sie einen Aufsatz über ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.

2006-08-23T08:55:33+01:00

Das saarländische Umweltministerium lässt derzeit in den Wäldern rund 330 Tafeln, die ein weißes Kreuz auf grünem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Unfällen im Wald Rettungskräfte nach einer Unfallmeldung über Mobiltelefon schnell den Unglücksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch über die gängigen Navigationssysteme angefahren werden können.

2006-08-22T16:39:31+01:00
Mon, 29 Jan 2007 02:55:32 GMT
Das Parlament hat jetzt in seinem Amtsblatt den von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurf zur ...
2007-01-24 12:00:00
Vom 21. bis zum 23. Januar 2007 fand in München zum 3. Mal die DLD (Digital, Life, Design) ...
2007-01-24 12:00:00
Die älteste noch bestehende Tageszeitung hat ihre Druckausgabe eingestellt. Seit dem 1. Januar ...
2007-01-24 12:00:00
Der Europäische Datenschutztag der aus der Initiative des Europarats entstanden ist, wird ...
2007-01-24 12:00:00
Nach einer Phishing-Aktion zur illegalen Beschaffung von MySpace-Passwörtern am 27. Oktober 2006 ...
2007-01-18 12:00:00
Mon, 29 Jan 2007 02:55:39 GMT
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes des Bundesministeriums der Justiz beschlossen. Rund 200 Gesetze, Verordnungen und andere Rechtsvorschriften werden gestrichen. Betroffen ist vor allem Recht, das noch aus der Zeit vor der Gründung der Bundesrepublik stammt, und das restliche Besatzungsrecht. Außerdem wird die Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag fortgesetzt. Aufgehoben werden sollen zum Beispiel das Gesetz betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Reichbanknoten verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung und die Verordnung über die Einführung der Reichshaushaltsordnung in der Justizverwaltung. Es ist bereits das zehnte Rechtsbereinigungsgesetz, das die Bundesregierung seit dem Start der Initiative Bürokratieabbau im Jahr 2003 auf den Weg gebracht hat. Das vom Bundesministerium der Justiz für die Rechtsbereinigung entwickelte Konzept ist einfach und (deshalb) erfolgreich: Jedes Ressort durchsucht den Vorschriftenbestand, für den es zuständig ist, nach überflüssigen Gesetzen und Verordnungen. Durch die bisherigen zehn Rechtsbereinigungsgesetze wurden rund 850 Gesetze, Verordnungen und andere veraltete Rechtsvorschriften aufgehoben. Eine Vielzahl weiterer Vorschriften wurde bei Gelegenheit anderer Rechtsetzungsvorhaben bereinigt. Ausgangsbasis der Rechtsbereinigung war ein Bestand von 5.117 Gesetzen und Rechtsverordnungen. Trotz vieler neuer Rechtsetzungsaktivitäten sind heute nur noch 4.587 bundesrechtliche Gesetze und Verordnungen in Kraft (Stand: 18. Januar 2007). Durch das heute beschlossene Rechtsbereinigungsgesetz und das zweite Rechtsbereinigungsgesetz der Bereiche Arbeit und Soziales sowie Wirtschaft und Technologie, das dem Bundestag bereits vorliegt, verringert sich diese Zahl um weitere 263. "Die erneute Bereinigung des Vorschriftenbestandes ist ein wichtiger Beitrag für eine bessere Rechtsetzung. Es liegt auf der Hand, dass ein durch regelmäßige Rechtsbereinigung gepflegter Normenbestand es erleichtert, die Rechtsordnung verständlich, übersichtlich und zeitgemäß zu gestalten. Deshalb wird dieses Rechtsbereinigungsgesetz nicht das letzte sein", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Wed, 24 Jan 2007 12:08:38 +0100
Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie beschlossen. Das Gesetz erleichtert den Kampf gegen Produktpiraterie und stärkt damit das geistige Eigentum. "Produktpiraterie nimmt ständig zu, richtet beträchtliche wirtschaftliche Schäden an und vernichtet Arbeitsplätze. Der Schutz von kreativem Schaffen ist gerade für die Deutsche Wirtschaft in einem rohstoffarmen Umfeld von herausragender Bedeutung. Gefälschte Produkte können auch ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen, zum Beispiel bei Ersatzteilen oder Medikamenten. Daher muss der Produktpiraterie auf vielfältige Weise begegnet werden. Ein Mittel ist die Verbesserung des rechtlichen Instrumentariums", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Für die Verbraucherinnen und Verbraucher bringt das Gesetz ebenfalls eine ganz wesentliche Verbesserung: Mit der Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs auf 50 Euro für die erste anwaltliche Abmahnung stellen wir sicher, dass bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen nicht über das Ziel hinausgeschossen wird. Wer keine geschäftlichen Interessen verfolgt, ist künftig vor überzogenen Abmahnkosten besser geschützt", so Zypries weiter. Das Gesetz setzt die Richtlinie 2004/48/EG durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz werden weitgehend wortgleich geändert. Ferner passt der Gesetzentwurf das deutsche Recht an die neue EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung an. Diese Verordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll vor. Darüber hinaus enthält der Entwurf eine Anpassung an eine EG-Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und schließt hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von geographischen Herkunftsangaben eine Strafbarkeitslücke. Zum Inhalt des Entwurfs im Einzelnen: Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen Das Gesetz verbessert die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 50 Euro betragen. Beispiel: Die Schülerin S (16 Jahre) hat im Juli 2006 in einer Internet-Tauschbörse ein einzelnes Musikstück zum Download angeboten. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung (§§ 19a, 106 UrhG). Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen Betrag von 2.500 ¤ gefordert. Künftig kann die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 50 Euro von S erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt. Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber. Bei den übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht ist diese Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden können, wenn das Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt wurde. Auskunftsansprüche Bereits heute gibt es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt (z. B. § 101a UrhG). Sehr häufig liegen die Informationen, die erforderlich sind, um den Rechtsverletzer zu identifizieren, jedoch bei Dritten (wie z.B. Internet-Providern oder Spediteuren), die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Künftig soll der Rechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Auskunftsanspruch gegen diese Dritten haben. Der Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Beispiel: Der Musikverlag M entdeckt, dass jemand komplette Musikalben einer bei ihm unter Vertrag stehenden Künstlerin im Internet zum Download anbietet. Außerdem stellt M durch Einsichtnahme in die Dateiliste des Anbieters A fest, dass auch noch zahlreiche weitere Alben anderer Künstler angeboten werden. Der Name des Anbieters dieser Musikstücke ist dabei nicht ersichtlich, M kann lediglich die Internet-Protokoll-(IP)-Adresse erkennen, die der Computer des Download-Anbieters verwendet . Diese IP vergibt der Internetzugangsvermittler des A (sein Acces-Provider), wenn A mit seinem Computer online geht. M kann neben der IP-Adresse von A auch erkennen, über welchen Provider er die Daten ins Netz stellt. Von diesem möchte M nun wissen, welcher Kunde die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Bisher darf der Provider diese Informationen nicht an Private herausgeben. M muss stattdessen Strafanzeige erstatten und ist darauf angewiesen, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einleitet und kraft ihres strafprozessualen Auskunftsanspruches beim Provider die Information einholt, welcher Internet-Nutzer die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Erst wenn M in dem Strafverfahren Akteneinsicht erhalten hat, erfährt er das Ergebnis dieser Abfrage und weiß dann, gegen wen er seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen kann. Künftig kann M bei einer Klage vor dem Zivilgericht auf Unterlassung oder Schadenersatz beantragen, dass dem Provider eine Auskunftsbefugnis erteilt wird. M muss hierzu gegenüber dem Gericht glaubhaft machen, dass er Inhaber des Urheberrechts ist, das in gewerbsmäßiger Weise unter einer bestimmten IP-Adresse verletzt wurde. Das Gericht erlässt eine Anordnung und der Provider erteilt M daraufhin Auskunft über den Namen des Verletzers. Nun kann M seine zivilrechtlichen Ansprüche ohne Umweg über das Strafverfahren - gegenüber dem Verletzer vor dem Zivilgericht geltend machen. M erstattet dem Provider die für die Auskunft entstandenen Kosten und macht sie gegenüber dem Verletzer als Schaden geltend. Nach dem Entwurf sind Auskunftsansprüche gegen Dritte nicht nur dann vorgesehen, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet ist. Schon im Vorfeld, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich ist, hat der Berechtigte künftig einen Auskunftsanspruch. Damit kann derjenige, dessen Rechte verletzt werden, leichter herausfinden, gegen wen er überhaupt gerichtlich vorgehen muss. Das war bislang oft schwer zu ermitteln, schließlich kann der Kläger seine Klage nicht gegen "unbekannt" richten. Der Auskunftsanspruch besteht allerdings im Einklang mit der Richtlinie nur dann, wenn auch die zugrundeliegende Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr begangen wurde. Gesondert geregelt wird der Fall, dass der Dritte die begehrte Auskunft nur unter Verwendung von so genannten Verkehrsdaten der Telekommunikation erteilen kann. Dies sind Daten zu den Umständen der Kommunikation wie etwa die Zuordnung einer Nummer zu einem Anschlussinhaber oder die Zeitdauer, wann zwischen zwei Anschlüssen eine Verbindung bestand. Unter engen Voraussetzungen soll zukünftig auch der Zugriff auf diese Verkehrsdaten möglich sein. Diese Auskunft darf allerdings nur aufgrund einer richterlichen Anordnung erteilt werden. Schadenersatz Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung wird klargestellt, dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr d. h. das Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des Rechts zu zahlen gewesen wäre als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes dienen können. Beispiel: Ein Fälscher ahmt ein patentgeschütztes Medikament nach. Der Patentinhaber verlangt Schadenersatz. Da es für ihn schwierig ist, seinen konkreten Schaden zu berechnen, fordert er vom Fälscher eine angemessene Lizenzgebühr. Die Höhe der Lizenzgebühr bemisst sich danach, was der Patentinhaber erhalten hätte, wenn er mit demjenigen, der das Patent verletzt hat, vorher einen Lizenzvertrag über die Verwendung des Patents abgeschlossen hätte. Stattdessen kann der Patentinhaber aber auch von dem Fälscher den Gewinn verlangen, den dieser durch die Benutzung des Patents erzielt hat. Der Rechtsinhaber erhält ferner bei offensichtlichem oder festgestelltem Schadenersatzanspruch einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen, wenn ohne diese Unterlagen die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen fraglich wäre. Hierdurch kann er Erkenntnisse gewinnen, um seine Ansprüche erfolgreich durchzusetzen. Vorlage und Sicherung von Beweismitteln Wenn ein Schutzrecht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt ist, hat der Rechtsinhaber ferner einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung von Sachen, der über die nach der Zivilprozessordnung bereits bestehenden Möglichkeiten hinausgeht. Gegebenenfalls erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen. Diese Beweismittel können zur Abwendung der Gefahr ihrer Vernichtung oder Veränderung auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen (z. B. Geschäftsgeheimnisse) handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit zu sichern. Schutz geographischer Herkunftsangaben Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten wird auch für geographische Herkunftsangaben in der beschriebenen Weise erleichtert. Außerdem soll durch die Änderung des Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) geschützt sind. Dazu gehören die Bezeichnungen zahlreicher landwirtschaftlicher Produkte wie z. B. die berühmten "Spreewälder Gurken". Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen. Urteilsbekanntmachung Der Rechtsinhaber kann schon jetzt bei der Verletzung eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen. Diese Möglichkeit wird auf alle Rechte des geistigen Eigentums erstreckt. Grenzbeschlagnahmeverordnung Die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung, deren Vorschriften im Allgemeinen unmittelbar anzuwenden sind, sieht Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums unmittelbar an den Außengrenzen der EU vor. Damit soll verhindert werden, dass Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, überhaupt in die EU eingeführt werden können. Diese Verordnung regelt auch die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware. Die Anwendbarkeit dieser Regelung hängt jedoch davon ab, dass die Mitgliedstaaten sie billigen, d. h. in ihr Recht übernehmen. Beispiel: Der Hersteller von Automobilersatzteilen H stellt fest, dass in Deutschland vermehrt Fälschungen seiner Produkte auftauchen, die sein Recht an dem Design, seine Marke oder ein Patent verletzen. In einem Antrag teilt er der Zollbehörde (in Deutschland der Zentralstelle für gewerblichen Rechtsschutz in München) seine geistigen Eigentumsrechte mit. Bei einer Einfuhrkontrolle eines Containerschiffs im Hamburger Hafen kommt der Verdacht auf, dass es Waren geladen hat, die eines dieser Schutzrechte verletzen. Der Zoll hält die Ware zurück und informiert H sowie den Eigentümer der Ware. Gegenwärtig kann die beschlagnahmte Ware nur vernichtet werden, wenn die Verletzung des Rechts gerichtlich festgestellt wurde. Die neue Grenzbeschlagnahmeverordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren vor, wonach die Vernichtung auch dann möglich ist, wenn der Verfügungsberechtigte nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Sein Schweigen gilt dann als Zustimmung. Diese Regelung, die in Deutschland früher schon einmal gegolten hat, ist in den Mitgliedstaaten jetzt aber nur anwendbar, wenn das jeweilige innerstaatliche Recht dies ausdrücklich so bestimmt. Der Gesetzentwurf sieht dies vor. Zypries betonte abschließend: "Ich weiß, dass insbesondere in der CDU im Deutschen Bundestag die Auffassung vertreten wird, man könne auf den Richtervorbehalt in Teilen verzichten. Diese Frage soll im Verfahren erörtert und nach der Anhörung der Sachverständigen entschieden werden."
Wed, 24 Jan 2007 12:07:05 +0100
Die Justizministerinnen und Justizminister der Europäischen Union sind auf ihrem informellen Treffen in Dresden übereingekommen, die Chancen der grenzüberschreitenden Unterstützung der Justiz durch Informations- und Kommunikationstechnologien (E-Justice) zu nutzen und die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu intensivieren. "In einem europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts mit durchlässigen Grenzen darf auch informationstechnologische Unterstützung der Justiz nicht an den Binnengrenzen enden. Wie das Internet zeigt, überwindet Informationstechnologie Grenzen. Alle Mitgliedstaaten der EU setzen allerdings in unterschiedlichem Ausmaß zur Unterstützung der Justizaufgaben erfolgreich Informations- und Kommunikationstechnologie ein oder planen dies für die nächste Zukunft. Deshalb ist es jetzt an der Zeit, die Voraussetzungen eines europäischen E-Justice-Verkehrs zu schaffen - zum Vorteil der rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger, der Unternehmen aber auch für eine bessere Zusammenarbeit der Justizorgane in Europa", sagte Ratsvorsitzende und Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Der Weg zu einem flächendeckenden elektronischen Zugang zur Justiz in Europa ist ein ambitioniertes Vorhaben: Aufgrund der unterschiedlichen Rechtssysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten sind Richter und Rechtsanwälte mit grenzüberschreitenden Themen selten vertraut, obwohl dies wegen der zunehmenden Internationalisierung der Rechtsbeziehungen notwendig wäre. Hinzu kommt die Sprachenvielfalt innerhalb Europas. Ferner stellen sich Fragen zu Sicherheitsaspekten, Datenschutz und zur Problematik technischer Inkompatibilitäten. "Ich halte es nicht für erforderlich, diese Fragen durch die Schaffung einer neuen zentralen Infrastruktur auf europäischer Ebene lösen. In den Mitgliedsstaaten haben sich bereits funktionierende Systeme der Informationstechnik zur Unterstützung der Justiz etabliert, die den speziellen Anforderungen der nationalen Rechtsordnungen gerecht werden. Diese nationalen Lösungen beruhen in aller Regel auf erheblichen finanziellen und personellen Investitionen, die es für die Zukunft zu nutzbar zu machen gilt. Anzustreben ist daher eine Koordinierung und Vernetzung der in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU weiterhin dezentral geführten Systeme", erläuterte Zypries. Erfolgreiches Beispiel für diesen Ansatz ist das Projekt von Deutschland, Frankreich, Spanien, Belgien, der Tschechischen Republik und Luxemburg zur Vernetzung der nationalen Strafregister, das 2006 den Echtbetrieb des elektronischen Datenaustausches aufgenommen hat. Der bisherige Erfolg dieses Projekts beweist, dass es möglich ist, einen schnellen und effizienten grenzüberschreitenden Informationsaustausch zu gewährleisten, ohne die nationalen IT-Systeme wesentlich ändern zu müssen. Die Justizministerinnen und Justizminister haben vereinbart, die bisherigen Ansätze für eine Vernetzung der Justiz in Europa auf europäischer Ebene zu koordinieren und mit der Erarbeitung von Standards zu beginnen. Einem vertieften Erfahrungsaustausch dient die Konferenz "Work on E-Justice" vom 29. bis zum 31. Mai in Bremen. Vorträge und Podiumsdiskussionen gibt es zu den Themenbereichen: -Justizportal als Bindeglied unterschiedlicher Rechtssysteme -Grenzüberschreitende Kommunikation zwischen Justiz-Verfahrensbeteiligten -Informationsaustausch zwischen nationalen Justizregistern -Verfahrensmodelle einer Standardisierung auf europäischer Ebene und rechtliche Folgefragen Die nachfolgenden Präsidentschaften Slowenien und Portugal werden die Themen weiter verfolgen.
Tue, 16 Jan 2007 12:14:32 +0100
Gemeinsames Arbeitsprogramm Deutschlands, Portugals und Sloweniens Erstmals haben sich mit Deutschland, Portugal und Slowenien drei EU-Mitgliedsstaaten, deren Präsidentschaften aufeinander folgen, auf ein gemeinsames Arbeitsprogramm für die nächsten 18 Monate verständigt. Diese Triopräsidentschaft hat am 1. Januar 2007 mit dem Vorsitz Deutschlands begonnen, dem Portugal und Slowenien folgen werden. Vor der am Abend beginnenden informellen Ratstagung der EU-Justiz- und Innenminister sind die Repräsentanten der Triopräsidentschaft, die Innenminister Dr. Wolfgang Schäuble, Antonio Costa und Dragutin Mate sowie die Justizminister Brigitte Zypries, Alberto Bernardes Costa und Lovro Sturm zu einer Arbeitsbesprechung zusammengetroffen, an der auch der Vizepräsident der EU-Kommission, Franco Frattini, teilgenommen hat. "Zum ersten Mal in der Geschichte der Europäischen Union gibt es eine Triopräsidentschaft. Sie ist für uns eine besondere Chance und Verpflichtung", sagte Bundesinnenminister Schäuble. "Diese neue Form der Zusammenarbeit bietet die Möglichkeit, im Interesse aller Mitgliedstaaten eine ausgewogene europäische Politik zu gestalten. Sie verbindet Staaten unterschiedlicher Größe aus verschiedenen Regionen Europas und sichert so die politische Kontinuität in einer größer gewordenen Europäischen Union", fügte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hinzu. Die wesentlichen Ziele der Triopräsidentschaft für die nächsten 18 Monate: Stärkung von Frontex und Anschluss an das Schengener Informationssystem Ein wichtiges Ziel der ersten Triopräsidentschaft besteht darin, die europäische Grenzschutzagentur Frontex zu stärken, um so den Schutz der Außengrenzen zu verbessern. Die Grenzöffnung zu den neuen Mitgliedern ist auch abhängig von deren zügigem Anschluss an das Schengener Informationssystem, für das wir uns sehr einsetzen werden. Nicht zuletzt durch die beherzte, von Slowenien tatkräftig unterstützte Initiative Portugals für ein reformiertes Schengener Informationssystem ("SIS one 4 all") ist es den europäischen Innenministern im Rat Anfang Dezember gelungen, dass dies voraussichtlich Ende 2007 technisch möglich sein sollte. Dies ermöglicht, es bei Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen, die Kontrollen an den Binnengrenzen der Europäischen Union zum 31. Dezember 2007 abzuschaffen, Die sichere Tür ist die, die man offen lassen kann. Verbesserung der Polizeizusammenarbeit und der Terrorabwehr Deutschland, Portugal und Slowenien wollen den Kampf gegen Terrorismus und grenzüberschreitende Kriminalität in der Europäischen Union voranbringen. Dazu müssen wir die polizeiliche Zusammenarbeit verbessern. Unser Ziel ist zum einen, vorhandene Einrichtungen wie die europäische Polizeibehörde Europol zu stärken. Durch Europol ist es beispielsweise in einer gemeinsamen Aktion gegen Kinderpornographie gelungen, in 12 EU-Ländern gleichzeitig Hausdurchsuchungen durchzuführen und mehrere Personen festzunehmen. Wir wollen, dass Europol künftig für die Bekämpfung aller schweren grenzüberschreitenden Straftaten zuständig ist. Außerdem soll Europol wirksame Hilfe bei der frühzeitigen Zerschlagung terroristischer Netzwerke leisten, indem zum Beispiel verstärkt Aktivitäten terroristischer Vereinigungen im Internet beobachtet werden. Stärkung der Bürgerrechte Zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gehört auch der Schutz und die Sicherung der Bürgerrechte. Eine erfolgreiche justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen setzt voraus, dass jeder Mitgliedsstaat Vertrauen in die Rechtsordnung der anderen EU-Mitgliedstaaten hat. Dieses Vertrauen wollen wir dadurch stärken, dass bestimmte Mindestrechte im Strafverfahren festgelegt werden, die den Betroffenen in allen Mitgliedstaaten bei Ermittlungs- und Gerichtverfahren zustehen. Deshalb sollen in einem Rahmenbeschluss Mindestgarantien festgelegt werden, wann einem Beschuldigten ein Dolmetscher oder Verteidiger zur Verfügung gestellt wird und wie sichergestellt werden muss, dass ein Beschuldigter über seine Rechte belehrt wird. Die Triopräsidentschaft will zudem einen neuen Anlauf unternehmen, die festgefahrenen Verhandlungen über den Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit wiederaufzunehmen. Ziel ist es, eine Mindestharmonisierung der Strafvorschriften der Mitgliedsstaaten zu erreichen. Dabei geht es vor allem um die Strafbarkeit des Verbreitens von rassistischen und fremdenfeindlichen Äußerungen, zum Beispiel die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt und Hass oder das Leugnen oder Verharmlosen von Völkermord aus rassistischen oder fremdenfeindlichen Motiven. Bekämpfung der illegalen Migration Ein weiterer großer Schwerpunkt wird ein globaler und ausgewogener Ansatz zur Migration sein. In diesem Zusammenhang ist die Bekämpfung von illegaler Migration und Menschenhandel von besonderer Wichtigkeit. Wir müssen hier im Dialog mit den Herkunftsstaaten einen Weg finden, um die Lebensbedingungen der Menschen vor Ort zu verbessern, legale Zuwanderung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Arbeitsmarksituation in den Mitgliedstaaten planvoll zu steuern und illegale Einwanderung auf europäischer Ebene entschieden zu bekämpfen. Menschenschmuggler dürfen nicht am Elend der Leute verdienen. Die für November 2007 in Portugal geplante Ministerkonferenz zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Mittelmeeranrainerstaaten (EUROMED) zu Migrationsfragen wird ein wertvolles Instrument sein, um den Dialog mit Drittstaaten zu intensivieren. Interkultureller Dialog Integration und interkultureller Dialog sollen ebenfalls ein Schwerpunkt unserer Triopräsidentschaft sein. Ganz besonders wollen wir mit den über 15 Millionen Menschen islamischer Religionszugehörigkeit, die in Europa leben, besser ins Gespräch kommen. Hier können die Mitgliedstaaten voneinander lernen. Im Mai 2007 werden wir eine europäische Integrationskonferenz zum gegenseitigen Austausch bester Praktiken zu Fragen der Integration und des interkulturellen Dialogs veranstalten. Auf die Fragen, wie wir Sicherheit gewährleisten, Zuwanderung steuern und Migranten integrieren sollen, kann Europa Antworten geben, die uns national nicht möglich wären. Mehr Rechtssicherheit für Bürger Europas Bürgerinnen und Bürger bewegen sich im Alltag ganz selbstverständlich über Ländergrenzen hinweg und erwarten dafür einen sicheren und vorhersehbaren Rechtsrahmen. Jeder, der einen Vertrag mit Auslandsbezug abschließt, muss wissen, nach welchem Recht entschieden wird, wenn es Streit über die Vertragsauslegung gibt. Ebenso muss geregelt sein, was gilt, wenn es um deliktische Ansprüche geht, wenn etwa ein Bürger aus einem Mitgliedsstaat bei einem Verkehrsunfall in einem anderen Mitgliedsstaat verletzt wurde. Deshalb werden wir die Arbeiten an den ROM-I- und Rom II-Verordnungen zügig voranbringen. Auch die Zahl der familiären Verbindungen über die Grenzen hinweg steigt. Ehepartner müssen wissen, welches Recht im Fall ihrer Scheidung und für die Scheidungsfolgen anzuwenden ist. Die Frage, welches Recht angewendet wird, soll nicht davon abhängen, in welchem Mitgliedstaat sich die Ehepartner scheiden lassen. Dabei geht es nicht um eine materielle Harmonisierung, sondern vielmehr darum, Regelungen zur internationalen gerichtlichen Zuständigkeit, zur Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und zur Vereinheitlichung der sog. Kollisionsnormen zu erlassen. Kollisionsnormen sind Vorschriften, die bestimmen, welches nationale Recht auf einen konkreten Fall mit Auslandsbezug Anwendung findet. Die Triopräsidentschaft fördert deshalb die Arbeiten an der Rom-III-Verordnung. Stärkung der Justiz und der praktischen Zusammenarbeit / ejustice Je durchlässiger die Grenzen in Europa werden, desto enger muss auch die grenzüberschreitende praktische Zusammenarbeit in der Justiz werden. Das gilt vor allem für die Strafverfolgung. Die Triopräsidentschaft hat sich deshalb zum Ziel gesetzt, einen Rahmenbeschuss zur grenzüberschreitenden Bewährungsüberwachung voranzubringen. Zudem soll der Austausch von Strafregisterauszügen verbessert werden. Basierend auf den Erfahrungen des Modellprojekts, das Deutschland, Frankreich, Belgien und Spanien begonnen haben, soll mit einem Rahmenbeschluss eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um Strafregisterauszüge nicht mehr wie bisher per Papier, sondern elektronische Datensätze zwischen den Mitgliedstaaten auszutauschen. Auf diese Weise sollen Informationsdefizite bei der Strafverfolgung und bei der Einschätzung eines Straftäters reduziert werden. Ziel ist ein System der vernetzten nationalen Register, ohne dass eine neue zentrale Registereinheit für ganz Europa aufgebaut werden muss. Die Triopräsidentschaft hat sich darüber hinaus zum Ziel gesetzt, auch auf anderen Feldern der justiziellen Zusammenarbeit die Möglichkeiten der Informationstechnologie noch besser zu nutzen. In einem europäischen Raum der Freiheit der Sicherheit und des Rechts mit durchlässigen Grenzen und vielfältigen grenzüberschreitenden Aktivitäten dürfen der Zugang zur Justiz und deren Effektivität nicht an "informationstechnologischen EU-Binnengrenzen" scheitern. Ziel ist es, weitere praktische Fortschritte beim Einsatz der IT in grenzüberschreitenden Justizverfahren zu erreichen und die Arbeit an europäischen Standards zu strukturieren.
Mon, 15 Jan 2007 14:23:45 +0100
CK - Washington.   The Berlin government announced a comprehensive package for the reform of IP enforcement on January 24, 2007. The reform translates European Union law into German law.

The bill known as RegE Durchsetzungsrichtlinie strengthens owners of various types of intellectual property rights, such as patents, geographic designations, copyrights, designs and trademarks. It limits legal fees charged copyright violators for cease-and-desist demands to $50 while affording IP owners a new procedural tool to target assumed violators. If an IP address is known, the owner will no longer need to file a criminal complaint to obtain information on an IP address from an Internet provider.

Instead, the reform would enable the IP owner to petition a civil court for an order to have the ISP release the contact information of the person to whom the IP address has been allocated.

Apparently, the government believes the IP allocation system to be a reliable indicator of wrongdoers--a known false assumption which is particularly dangerous with the unbelievable July 26, 2006 ruling of the Hamburg court 308 O 407 / 06 assigning strict liability to owners of WiFi routers.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   On January 18, 2007, the Berlin parliament approved a draft statute, Telemediengesetz, to replace current statutes governing Internet and media activities. Among provisions supposedly beneficial to consumers are rehashed privacy-invasive identification requirements that govern those active on the Internet. The old rules have been interpreted by some to cover not only Internet vendors but anybody who with some frequency publishes on the Internet. From that angle, anonymity is illegal.

The federal legislators claim to enhance privacy protections but that intent is only reflected for those who do not actively use the Internet. Everybody else will be required to publish even more confidential data on the Internet than required under the old law. In addition, data protection in relation to the government would shrink.

Another objective of the ill-conceived statute is a reduction in SPAM. As written, the rules are set to fail when Internet users must release comprehensive information to the sharks. Settings fines for SPAM is more likely to increase abuse in the cease-and-desist business. That will affect good-faith communications by local senders who can be easily sued. The rules do nothing about true SPAM in massive quantities from difficult-to-identify sources.

The Dr. Bahr blog has a number of additional observations, in German, and links to various drafts. Bahr critizes the relaxation of data protection standards and special privileges for owners of copyrights.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The German law wiki JuraWiki has been operating since 2002. Now, the wiki is well established. In 2007, its maintainers focus on significantly improving the quality of the content and, as a result, doubling use of the law wiki compared to 2006.

A specific new project addresses cease and desist demands targeting wiki content. Currently, JuraWiki offers some 4000 pages of content devoted to the law as well as the legal practice and law school. While useful for lawyers and law students, there is also information for non-lawyers, including detailed information on popular misconceptions in various areas of the law. The wiki offers content in German, French and English.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Piercing the layers of personal data protection in Germany, and much of the European Union, depends on the statute that applies to the origin, type and location of data. Generally, the law of personal information is person-centric. Data belong to the person whom they identify. To protect privacy, access to data is consent-driven unless a statute provides an exception. A Berlin appellate court addressed recently the access by one person to the personal data of another held by the ISP of the target.

The parties looked at the general data protection statute, Bundesdatenschutzgesetz, copyright law and a more specific data protection statute for telecommunication services providers. The court concluded that only the last statute could apply because it controls conclusively access to the personal customer data stored with an ISP. The statute allows the government to pierce the data protection measures for criminal investigations and does not grant others such access.

In examining the copyright statute and the general data protection statute, the court determined that they cannot overcome the limitations of the telecommunications data protection statute. In addition, the principles embodied in the equity-like section 242 of the German Civil Code cannot serve to carve out an exception from the clear legislative intent applied to ISPs, the Kammergericht Court of Appeals held in the matter 10 U 262/05 on September 29, 2006.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   While data protection is pretty much settled in Germany and rarely raises to the level of concern that, for instance, phishing and lost laptops cause in the United States, the prosecutorial side of ideas to address data flows raises eyebrows. Project Mikado involves a wholesale search of credit card records that a Halle D.A. imposed on credit card companies.

They complied, some 300 transactions involving a payee in the Philippines were found, and the country is in uproar over its privacy rights. Bloggers are filing criminal complaints against the D.A. with the Halle district court. They rely on press reports according to which the D.A. failed to obtain a warrant. In addition, they consider a search of 20 million accounts illegal on its face. The Halle court ordered the D.A. to show cause.

Meanwhile, Arne Trautmann proposes in his Law-Blog a nifty solution to the criminal problems that could result from the shared use of wireless networks. On July 26, 2006, a Hamburg court had come up with the daft finding, docket number 308 O 407 / 06, that an open WIFI network should render its owner liable for whatever data flow through it, illegal content included. Trautmann offers more than ideas. On January 10, 2007, he published a draft contract, principally addressing the use of shared WLANs in buildings.

The core of his agreement is that all housemates warrant to abide by the law when using the shared system. Much of the draft would not apply to the laws in jurisdictions where the concept of vicarious liability for LAN-sharing has not taken hold. Even in Germany, the concept stands on shaky ground and is typical only of the extremist Hamburg court. With better technical information made available to the courts, it will hopefully fade away.
German American Law Journal :: Washington USA
Mon, 29 Jan 2007 02:55:44 GMT
Pressemitteilung vom 24.01.2007
2007-01-24
Pressemitteilung vom 12.01.2007
2007-01-12
Mon, 29 Jan 2007 02:55:44 GMT
Wiesbaden (ots) - Durch die Zentralstelle Kinderpornografie des Bundeskriminalamtes (BKA) wurden im Auftrag der Staatsanwaltschaft Gießen Ermittlungen zur Identifizierung des mutmaßlichen Opfers einer kinderpornografischen Bildserie ...
Fri, 12 Jan 2007 18:15:00 B
1. Gibt der Notar einen für sich betrachtet zutreffenden steuerrechtlichen Hinweis zu einem Einzelpunkt, folgt daraus nicht die Verpflichtung, die steuerlichen Annahmen der Parteien insgesamt auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. 2. Im Jahr 1998 traf den Notar bei der Beurkundung der Veräußerung einer vermieteten Immobilie keine Hinweispflicht auf § 75 AO.
Tue, 23 Jan 2007 15:31:28 +0100
1. Auch bei einer Teilklage ist eine Vorabentscheidung über den Grund zulässig, wenn der Streitgegenstand quantitativ begrenzt ist. Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils ist aber stets die Zulässigkeit der Klage (Teilklage). 2. Im Werklohnprozess ist eine Teilklage über (unselbständige) Rechnungsposten einer Schlussrechnung unzulässig; bei unselbständigen Aktivposten einer saldierten Abrechnung handelt es sich weder um Forderungen, noch um Forderungsteile, die einen Zahlungsanspruch begründen können. Eine Forderung bei einem - wie hier - vorzeitig beendeten VOB/B-Vertrag stellt lediglich der Schlussrechnungssaldo dar, also der Anspruch auf die restliche Vergütung aus dem Vertrag. Besteht dieser in einem Guthaben, kann dann jedoch auch ein (quantitativer) Teil dieser Forderung im Wege der Teilklage geltend gemacht werden.
Wed, 24 Jan 2007 15:13:46 +0100
1. Der Versicherer (einer Wohngebäudeversicherung) wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf der nach § 39 Abs. 1 VVG gesetzten Frist eintritt und zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug war (§ 39 Abs. 2 VVG). 2. Erklärungsgegner der schriftlichen Zahlungsaufforderung - nach § 39 Abs. 1 VVG - ist (nur) der Versicherungsnehmer, also derjenige, der Vertragsgegner (des Versicherers) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Folgeprämie ist. Ist zuvor eine Veräußerung des versicherten Gebäudes erfolgt, so tritt nach § 69 Abs. 1 VVG der Erwerber an die Stelle des Veräußerers erst mit dem Zeitpunkt, in dem das dingliche Verfügungsgeschäft vollzogen ist, d.h. in dem der Erwerber im Grundbuch als (neuer) Eigentümer eingetragen ist (formaler Veräußerungsbegriff). Auf den schuldrechtlichen (Kauf)Vertrag kommt es im Zusammenhang mit dem (versicherungsrechtlichen) Eintritt des Erwerbers in den bestehenden Versicherungsvertrag nicht an. Daher ist auch dann, wenn in dem schuldrechtlichen Vertrag der Erwerber - gegenüber dem Veräußerer - bereits mit dem Datum des Kaufvertrags Verpflichtungen aus bestehenden Versicherungen übernimmt, der Versicherer nicht gehalten, den Erwerber zur Zahlung nach Eintritt des Verzuges aufzufordern, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Eintragung des Erwerbers im Grundbuch (noch) ausstand. 3. Prämienschuldner und Versicherungsnehmer ist bis zum Zeitpunkt des dinglichen Vollzugs des Veräußerungsgeschäfts daher allein der Veräußerer.
Wed, 24 Jan 2007 15:13:21 +0100
Der Streit über die Wirksamkeit des Widerrufs eines in einem einstweiligen Verfügungsverfahren abgeschlossenen Vergleichs ist im Ursprungsverfahren und auch dann nicht in einem gesonderten Klageverfahren zu entscheiden, wenn in dem Vergleich Punkte mitgeregelt worden sind, die außerhalb des Streitgegenstandes liegen.
Fri, 26 Jan 2007 12:26:17 +0100
Eine von einer Behörde der Tschechischen Republik für einen Deutschen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland erteilte EU-Fahrerlaubnis ist unwirksam und berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn der Führerschein während des Laufs einer von einem deutschen Gericht verhängten Sperrfrist ausgestellt wurde.
Thu, 18 Jan 2007 14:54:30 +0100
Zum Begriff der Windfarm im Sinne des UVP- und des Immissionsschutzrechts.
Thu, 25 Jan 2007 13:15:22 +0100
Zum Begriff der Windfarm im Sinne des UVP- und des Immissionsschutzrechts.
Thu, 25 Jan 2007 13:15:11 +0100
Zum Begriff der Windfarm im Sinne des UVP- und des Immissionsschutzrechts.
Thu, 25 Jan 2007 13:14:52 +0100
Dem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer fehlt regelmäßig die Anfechtungsbefugnis für nach seinem Ausscheiden gefasste Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung, da diese ihm gegenüber keine Bindungswirkung entfalten können.
Thu, 25 Jan 2007 14:41:37 +0100
Zur echten und unechten Rückwirkung des § 11 Abs. 3 Satz 4 SVG i. d. F. des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl I S. 1234) bezüglich der Herabsetzung des Bemessungssatzes für die Gewährung von Dienstzeitversorgung (Übergangsgebührnisse) der Soldaten
Thu, 25 Jan 2007 13:16:01 +0100
Sun, 28 Jan 2007 22:23:39 GMT
1I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung seiner Revision bleibt sowohl mit der Grundsatzrüge (1.) als auch mit der Verfahrensrüge (2.) ohne Erfolg. 21. Die Grundsatzrüge beruht auf vier teilweise mehrfach untergliederten Einzelvorbringen. Der Kläger bleibt damit ohne Erfolg, denn ...
Tue, 05 Dec 2006 14:43:14 +0100
1Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisible...
Mon, 13 Nov 2006 09:02:54 +0100
1Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgründen zu stellen sind. 21. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeu...
Mon, 13 Nov 2006 09:01:29 +0100
1Die auf die Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet. 21. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Klägerin die Disziplinarklage ausschließ...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200