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Neuigkeiten (11.01.07)

Thu, 11 Jan 2007 02:30:10 GMT
Thu, 11 Jan 2007 02:30:10 GMT
Pressemitteilung 2/07 vom 03.01.2007
Wed, 10 Jan 2007 23:20:15 GMT
JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen - aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von ...

JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen – aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von Fehlermeldungen (oder ein überhaupt nicht funktionierendes System) stolpern, bitte eine kurze Nachricht per Mail.

Danke!

Wed, 01 Nov 2006 20:22:07 +0000
Thu, 11 Jan 2007 02:30:11 GMT
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sofortige Vollziehbarkeit einer von der Stadt Hof im Juli 2003 erlassenen Verfügung, durch die dem Beschwerdeführer der Betrieb einer Wettannahmestelle untersagt wird, in der er für die O. GmbH Sportwetten mit festen Gewinnquoten vermittelt, die von der S. GmbH in G. angeboten werden.
2006-12-20
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung der einem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen, nachdem der Partei im sozialgerichtlichen Ausgangsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden war.
2006-12-19
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Restitutionsklage, mit der der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erstrebt, in dem er erfolglos auf das Hausvermögen des früheren preußischen Königshauses bezogene Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hatte. Es geht dabei um die Frage, ob die Aufhebung einer fachgerichtlichen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht einen Restitutionsgrund gegen eine andere fachgerichtliche Entscheidung, in der die aufgehobene Entscheidung zustimmend zitiert war, darstellen kann.
2006-12-19
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Sie ist unzulässig. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Der Beschwerdeführer ist zunächst auf den Rechtsweg in der Hauptsache zu verweisen.
2006-12-19
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Versagung erhöhter Absetzungsmöglichkeiten gemäß § 7h EStG.
2006-12-19
Thu, 11 Jan 2007 02:30:11 GMT
Wed, 10 Jan 2007 23:20:16 GMT
Thu, 11 Jan 2007 00:15:12 CET Uhr - coolibri88 schrieb - Wohnungsrenovierung beim Auszug
Hallo, ich benötige mal eine Auskunft. Ich ziehe zum Monatsende aus einer Mietwohnung aus. Ich habe diese Wohnung unrenoviert übernommen und wollte so auch wieder ausziehen. Jetzt verlangt der Vermieter, dass ich die Diele - sie ist an zwei Wänden - in roter Farbe gestrichen weiß streiche. Mein Mietvertrag enthält aber keine Klausel zur Schönheitreparturen (streiche alle 3 ...

MfG Euer LOW-Team
2007-01-11CET00:15:12+01:00
Wed, 10 Jan 2007 20:03:23 CET Uhr - Poppsy21 schrieb - Nebekostenabrechnungszeitraum hat sich geändert! Mieter beruft sich auf die Verjährungsfrist.
Hallo Unsere Nebelkostenabrechnungszeitraum hat sich geändert. Wir haben immer vom 01.01.-31.12 jedes Jahres abgerechnet. In einer Eigentümerversammlung hat der Verwaltungsbeirat den Zeitraum auf den 01.06 - 31.05 eines jedes Jahres geändert! Ich habe die Abrechnung am 14.12.2006 für den Zeitraum 01.01.2005-31.05.2005 gemacht. Meine Mieterin möchte die Nachzahlung nicht leiste ...

MfG Euer LOW-Team
2007-01-10CET20:03:23+01:00
Wed, 10 Jan 2007 19:37:30 CET Uhr - Poppsy21 schrieb - Mieterhöhung dem ortsüblichen Mietspiegel anpassen
Hallo wir möchten unsere Miete dem ortsüblichen Mietspiegel schnellstes anpassen. Unsere letzte Mieterhöhung war Januar 2006, wo wir die Miete um 30% erhöht haben. Die Miete liegt jetzt immer noch 30 bis 40% unterm Mietspiegel. Was muß ich beachten? Viele Grüße Poppsy21

MfG Euer LOW-Team
2007-01-10CET19:37:30+01:00
Wed, 10 Jan 2007 12:47:33 CET Uhr - Beluga schrieb - 100% Mietminderung
Mieter A zahlt 2 Monate keine Miete, sogar untervermietet die Wohnung. Er wird fristlos gekündigt. Als Ausrede behauptet er NACHTRÄGLICH die Heizung sei ausgefallen, weshalb er weiterhin 100% Mietminderung geltend macht, will weiterhin keine Miete zahlen, aber weiterhin untervermieten und selbst auch darin hockt. Was soll der Vermieter in solchem Fall tun ? Ist es noch Aufga ...

MfG Euer LOW-Team
2007-01-10CET12:47:33+01:00
Tue, 09 Jan 2007 22:05:30 CET Uhr - ct78 schrieb - Mängelbeseitung nach Wohnungsübergabe
Hallo, ich besitze eine Eigentumswohnung und Ende Dezember ist meine Mieterin ausgezogen. Bei der Wohnungsübergabe wurden 2 Mängel festgestellt und wurden im Übergabeprotokoll festgehalten (Türe muß gestrichen werden + Teile einer Balkonverkleidung müssen erneuert werden da die Mieterin die Satschüssel fest an der Verkleidung verschraubt hat) Jetzt ist die Frage wie zeige ich ...

MfG Euer LOW-Team
2007-01-09CET22:05:30+01:00
Thu, 11 Jan 2007 02:30:11 GMT
Thu, 11 Jan 2007 02:30:11 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Thu, 11 Jan 2007 02:30:11 GMT

LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vorübergehend zu kurzfristigen Störungen kommen.

Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (Während der Umstellungsphase können Sie die neue Version bereits über diesen Link aufrufen.)

Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, ändern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.

Die bisherigen Beiträge sind weiterhin über die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zugänglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verfügung.

Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begrüßen zu können.

Ihr LAWgical-Team

2006-08-24T13:25:41+01:00

Wir hatten gestern über eine Entscheidung einer allgäuer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14jährige Jugendliche zur Leistung gemeinnütziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?

Diesen Fragen möchte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.

2006-08-24T10:37:50+01:00

Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beiträgen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.

Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch für einige sonstige Internetseiten.

Leider fehlt eine Erklärung, wie die Wörter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.

2006-08-23T13:01:38+01:00

Damit hatten die zwei 14jährigen Schüler aus dem Allgäu sicher nicht gerechnet: Für das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Darüber hinaus sollen sie einen Aufsatz über ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.

2006-08-23T08:55:33+01:00

Das saarländische Umweltministerium lässt derzeit in den Wäldern rund 330 Tafeln, die ein weißes Kreuz auf grünem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Unfällen im Wald Rettungskräfte nach einer Unfallmeldung über Mobiltelefon schnell den Unglücksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch über die gängigen Navigationssysteme angefahren werden können.

2006-08-22T16:39:31+01:00
Thu, 11 Jan 2007 02:30:11 GMT
Die englischsprachige Seite protectyour.org erteilt 5 Ratschläge für Inhaber von org-Domains, um ...
2007-01-11 12:00:00
Bereits 100.000 schriftliche Beschwerde von Verbrauchern sind zum Rufnummernmissbrauch bei der ...
2007-01-11 12:00:00
Nach jahrzehntelangem Hin und Her hat Deutschland nun auch dem Namen nach eine Nationalbibliothek. ...
2007-01-11 12:00:00
Der von der spanischen Regierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Reform der Ley 34/2002 (Gesetz über ...
2007-01-11 12:00:00
An der Philipps-Universität Marburg besteht seit Juli 2003 das Forschungs- und ...
2007-01-11 12:00:00
Thu, 11 Jan 2007 02:30:18 GMT
Vom 14. bis 16. Januar tagen die Justiz- und Innenminister der Europäischen Union unter dem Vorsitz von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble in Dresden. 65 Ministerinnen und Minister haben ihr Kommen zugesagt. Sie werden von rund 260 Delegationsmitgliedern begleitet. Das Interesse der Medien ist außergewöhnlich groß. Fast 500 Journalisten aus ganz Europa haben sich für das Presseprogramm akkreditiert. Entsprechend dem Charakter der Informellen Treffen soll neben den Plenarsitzungen der informelle Gedankenaustausch gefördert und das Gastgeberland präsentiert werden. Deshalb sind für die Regierungsgäste aus ganz Europa ein Besuch der Frauenkirche am Montag und eine Führung durch das Grüne Gewölbe am Dienstag vorgesehen. Schwerpunkte der Beratungen werden die Verstärkung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit durch die Überführung des Vertrags von Prüm in den EU-Rechtsrahmen, die Zukunft der justiziellen Zusammenarbeit im Bereich des Familien- und Erbrechts sowie der grenzüberschreitende IT-Einsatz in der Justiz sein. Weitere Themen sind die angestrebte gemeinsame europäische Strategie zur Bekämpfung der illegalen Migration mit einer Stärkung der grenzpolizeilichen Zusammenarbeit und eine Diskussion über die zukünftige Gestaltung der europäischen Innenpolitik ab 2010 (nach Auslaufen des Haager Programms). Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit / Überführung des Vertrags von Prüm in den Rechtsrahmen der EU   Seit Unterzeichnung des völkerrechtlichen Vertrages von Prüm am 27. Mai 2005 durch Deutschland, Belgien, Spanien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und Österreich haben mit Italien, Finnland, Portugal und Slowenien vier weitere EU-Mitgliedstaaten ihre Beitrittserklärung zum Vertrag abgegeben. Der besondere Mehrwert des Vertrages liegt in dem erheblich verbesserten und effizient ausgestalteten Verfahren zum Informationsaustausch. Auf der Grundlage des Vertrages ist es möglich, dass die beteiligten Staaten zur Verfolgung von Straftaten durch einen direkten Zugriff auf die DNA- und Fingerabdruckdateien der anderen Staaten feststellen können, ob dort zu einer DNA-Spur oder einem Fingerabdruck Daten gespeichert sind. Kommt es zu einem Treffer, übermitteln die Staaten einander die Daten der gesuchten Person (z. B. den Namen, die Adresse und weitere Informationen) im Wege der Rechtshilfe. Zudem ermöglicht der Vertrag einen automatisierten Zugriff auf nationale Datenbanken im Bereich der Fahrzeugregisterdaten. Zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit sind außerdem operative Maßnahmen wie gemeinsame Streifen, die Möglichkeit zur Übertragung von hoheitlichen Befugnissen auf Polizeikräfte der anderen Vertragsstaaten oder Hilfeleistungen bei Großereignissen vorgesehen. Gemeinsam mit den Vertragspartnern von Prüm und der Europäischen Kommission beab-sichtigt der deutsche Vorsitz, die Überführung des Prümer Vertrages in den Rechtsrahmen der EU zu initiieren. Die Vertragspartner von Prüm haben zuletzt anlässlich der Unterzeichnung der gemeinsamen Ministererklärung vom 5. Dezember 2006 in Brüssel das Anliegen der Erweiterung auf die gesamte EU bekräftigt. Zukunft der europäischen Innenpolitik Nach der Halbzeitbewertung des seit 2004 gültigen Haager Pogramms zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union bietet sich 2007 und 2008 die Gelegenheit, vor den eigentlichen Verhandlungen über das neue Mehrjahresprogramm eine Orientierungsdebatte über die künftige Gestaltung der europäischen Innenpolitik zu führen. Diese sollte transparent sein, alle Aspekte der europäischen Innenpolitik berücksichtigen und auch externen Sachverstand einbeziehen. Vom Informellen Treffen in Dresden könnte hierzu eine erste Initiative ausgehen. Zusammenarbeit in der Migrationspolitik Der britische Innenminister hat noch unter finnischer Ratspräsidentschaft im Auftrag und Namen mehrerer EU-Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, ein Arbeitspapier vorgelegt. Die Initiative regt eine enge Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten bei der Steuerung der Migration und die Festlegung von Zielen, Grundsätzen und Prioritäten einer gemeinsamen Migrationspolitik, insbesondere zur Bekämpfung Illegaler Zuwanderung an. Das gemeinsame Papier behandelt die Themen "Illegale Einwanderung, Rückführungen und Außengrenzen", "Beziehungen zu Drittstaaten und Ko-Entwicklung" sowie "Zusammenarbeit im Bereich Asyl". Ein besonderer Aspekt ist das Angebot zur Förderung befristeter Aufenthalte (circular migration) als Instrument der Migrations- und Entwicklungspolitik. Dabei sollen freiwillige na-tionale Quoten der Kommission für Verhandlungen mit Drittstaaten gemeldet werden können. Zukunft der justiziellen Zusammenarbeit im Familien- und Erbrecht Europa wächst zusammen. Bürgerinnen und Bürger betätigen sich wirtschaftlich, leben und arbeiten in anderen Mitgliedstaaten. Auch die Zahl der familiären Verbindungen über die Grenzen hinweg steigt. Viele Eheleute besitzen Immobilien, die nicht in dem Staat belegen sind, in dem sie wohnen. Gerade das Familienrecht in den Mitgliedstaaten ist besonders durch die jeweiligen nationalen Kulturen und Traditionen geprägt, mit der Folge, dass die Rechtsordnungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten in Teilen sehr unterschiedlich sind. So gibt es neben der herkömmlichen Ehe beispielsweise nicht in allen Mitgliedstaaten rechtlich anerkannte Formen anderer Verbindungen wie etwa Ehen zwischen homosexuellen Partnern oder gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften. Gleichermaßen gibt es in den Mitgliedsstaaten unterschiedliche Möglichkeiten zur Auflösung von Ehen und ähnlichen Verbindungen sowie unterschiedliche rechtliche Folgen daraus. Diese Unterschiedlichkeiten setzen sich in den nationalen erbrechtlichen Regelungen fort. Die Deutsche Präsidentschaft hat sich zum Ziel gesetzt, auf konkrete und fühlbare Verbesserungen für Bürgerinnen und Bürger im täglichen Leben hinzuwirken. Deshalb soll die internationale Zusammenarbeit in Familien und Erbrechtsfällen verbessert werden. Dabei geht es nicht um eine materielle Harmonisierung dafür gibt der EG-Vertrag keine Rechtsgrundlage sondern vielmehr darum, Regelungen zur internationalen gerichtlichen Zuständigkeit, zur Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und zur Vereinheitlichung der sog. Kollisionsnormen zu erlassen. Kollisionsnormen sind Vorschriften, die bestimmen, welches nationale Recht auf einen konkreten Fall mit Auslandsbezug Anwendung findet. Hierzu soll über den grundsätzliche Richtung des weiteren Vorgehens gesprochen. Ziel muss es sein, mehr Rechtssicherheit auch in diesen Fällen zu erreichen.  Grenzüberschreitender IT-Einsatz in der Justiz Alle Mitgliedsstaaten der EU setzen zur Bewältigung ihrer Justizaufgaben erfolgreich Informations- und Kommunikationstechnologie ein. Im nationalen Rahmen funktioniert e-justice also bereits. In einem europäischen Raum der Freiheit der Sicherheit und des Rechts mit durchlässigen Grenzen und vielfältigen grenzüberschreitenden Aktivitäten dürfen der Zugang zur Justiz und deren Effektivität nicht an "informationstechnologischen EU-Binnengrenzen" scheitern. Deshalb strebt die deutsche Präsidentschaft an, die Möglichkeiten der Informationstechnik zum Vorteil der grenzüberschreitend Recht suchenden Bürgerinnen und Bürger, aber auch für die Zusammenarbeit der Justizorgane - beispielsweise bei der Strafverfolgung in Europa noch besser zu nutzen. Die bisherigen Ansätze für eine Vernetzung der Justiz in Europa und die künftig erforderlichen Schritte hierfür sollen in Dresden diskutiert werden. Ministerprogramm vom 14. bis 16. Januar 2007 in Dresden: Sonntag, 14. Januar 2007 15:30 Uhr Konferenz der Trio-Präsidentschaft mit EU-Kommission Deutschland, Portugal, Slowenien mit EU-Kommission 17:00 Uhr Auftaktpressekonferenz der (Trio)Präsidentschaft mit EU-Kommission 20:00 Uhr Begrüßung aller angereisten Ministerinnen und Minister mit Delegationen, Abendessen Montag, 15. Januar 2007 09:00 Uhr 11.00 Uhr Plenarsitzung I Überführung des Vertrags von Prüm in den Rechtsrahmen der EU 11:00 Uhr Familienfoto 11:15 12.30 Uhr Plenarsitzung II Zukunft der justiziellen Zusammenarbeit im Bereich des Familien- und Erbrechts 12:30 Uhr Pressekonferenz der Präsidentschaft 13:30 Uhr Mittagessen der Minister auf Schloss Albrechtsberg 14:45 Uhr Fahrt der Minister zur Frauenkirche 15:00 Uhr Führung und Konzert in der Frauenkirche 16:30 18.30 Uhr Plenarsitzung III Zukunft der europäischen Innenpolitik ab 2010 18:30 Uhr Pressekonferenz der Präsidentschaft 19:45 Uhr Fahrt/Gang aller Delegationen zum Residenzschloss 20:00 Uhr Empfang des Freistaates Sachsen, anschl. Dinner Dienstag, 16. Januar 2007 09:30 11.00 Uhr Plenarsitzung IV E-Justice in Europa grenzüberschreitender Einsatz der Informationstechnologie in der Justiz 11:15 Uhr Pressekonferenz der Präsidentschaft 11:45 Uhr Besichtigung des Historischen Grünen Gewölbes (Minister) 13:00 Uhr Abschluss-Mittagsbuffet für alle Teilnehmer
Wed, 10 Jan 2007 18:00:15 +0100
Zum Auftakt der Informellen Ministertreffen im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft tagen die Justiz- und Innenminister der EU vom 14. bis 16. Januar 2007 in Dresden. Den Vorsitz haben Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble inne. "Bei der Gestaltung und Stärkung des gemeinsamen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben die Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität eine herausragende Bedeutung. Gerade hier erwarten die Bürgerinnen und Bürger gemeinsame Antworten von Europa", sagte Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble. "Unser Ziel ist es, die praktische Zusammenarbeit zwischen den Behörden und Institutionen in Polizei und Justiz weiter zu verbessern, die Bürgerrechte der Menschen in Europa zu stärken und Rechtssicherheit für Bürger und Wirtschaft zu gewährleisten", ergänzte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries wenige Tage vor dem Beginn der deutschen Präsidentschaft. Gemeinsames Programm der ersten Triopräsidentschaft Erstmals haben drei aufeinander folgende Ratspräsidentschaften ihr Programm miteinander abgestimmt. Beginnend mit Deutschland am 1. Januar 2007 werden die Folgepräsidentschaften Portugal und Slowenien bis zum 30. Juni 2008 auf der Basis eines gemeinsam entwickelten Programms die Aufgabe des Vorsitzes in der Europäischen Justiz- und Innenpolitik gestalten. Wichtige Vorhaben können auf diese Weise langfristig vorbereitet und zielgerichtet durchgeführt werden.   Informelles Treffen der Minister Einer guten europäischen Tradition folgend, soll das Informelle Ministertreffen in Dresden dazu genutzt werden, einen umfassenden Meinungsaustausch zu wichtigen Themen zu führen und längerfristig ausgerichtete Impulse zu entwickeln. Schwerpunkte der Beratungen in Dresden sind die Verstärkung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit durch die Überführung des Vertrags von Prüm in den EU-Rechtsrahmen, die Zukunft der justiziellen Zusammenarbeit im Bereich des Familien- und Erbrechts sowie der grenzüberschreitende IT-Einsatz in der Justiz. Ein weiteres Thema wird die angestrebte gemeinsame europäische Strategie zur Bekämpfung der illegalen Migration mit einer Stärkung der grenzpolizeilichen Zusammenarbeit und dem partnerschaftlichen Dialog mit Herkunftsländern sein. Erstmals nehmen in Dresden die Justiz- und Innenminister von Bulgarien und Rumänien als Mitglieder der Europäischen Union am Treffen teil. Neben den Justiz- und Innenministern aus 27 EU-Mitgliedstaaten nehmen die Vertreter der Beitrittskandidaten Türkei, Kroatien und Mazedonien, Vertreter der EU-Kommission als auch des Europäischen Parlamentes teil. Zusatzinformation für Pressevertreter Auf der bereits geschalteten Website der deutschen EU-Ratspräsidentschaft werden unter www.eu2007.de wichtige Hinweise zu organisatorischen und technischen Fragen, sowie zum zentralen Akkreditierungsverfahren für Veranstaltungen der EURatspräsidentschaft zur Verfügung gestellt. Dort kann auch die Anmeldung für das Informelle Ministertreffen in Dresden vorgenommen werden. Mit Beginn der Präsidentschaft am 1. Januar 2007 wird die Seite www.eu2007.de zum zentralen Informationsportal der deutschen EU-Ratspräsidentschaft ausgebaut. Dort finden sich dann alle wichtigen Dokumente, Pressemitteilungen und Interviews rund um die deutsche EU-Ratspräsidentschaft. Umfassende Informationen rund um das Thema Europa und die deutsche EU-Ratspräsidentschaft sind auch bereit gestellt unter www.bmj.bund.de/europa und unter www.bmi.bund.de.
Wed, 10 Jan 2007 17:22:05 +0100
Vernachlässigte und misshandelte Kinder brauchen die Hilfe des Staates. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden und die familiengerichtliche Praxis zu überprüfen, hat Bundesjustizministerin Brigitte Zypries im März 2006 die Arbeitsgruppe "Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls" eingesetzt. Der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe, der Experten aus den Familiengerichten sowie der Kinder- und Jugendhilfe angehörten, wird in Kürze vorliegen. "Familiengerichte, Jugendämter, Schule und Polizei müssen in Zukunft noch besser zusammenarbeiten und im Einzelfall früher tätig werden. Ausgangspunkt aller Überlegungen muss die Erkenntnis sein, dass frühzeitige Prävention das beste Mittel ist, um Kinder zu schützen", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Zur Hilfe für Kinder und ihre Eltern sieht das geltende Recht der Kinder- und Jugendhilfe vielfältige Angebote und Leistungen der Jugendämter vor. Die Familiengerichte dagegen sind einzuschalten, wenn die Eltern nicht mit dem Jugendamt kooperieren und in die elterliche Sorge eingegriffen werden muss, um eine Gefährdung des Kindeswohles abzuwehren. Das Familiengericht kann nach geltenden Recht (§ 1666 BGB) in die elterliche Sorge eingreifen, wenn das Wohl des Kindes durch elterliches Erziehungsversagen gefährdet ist und die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Das Gesetz gibt hier keine konkreten Maßnahmen vor, sondern überlässt es dem Gericht, die im Einzelfall geeignete Anordnung zu treffen. Soweit erforderlich kann das Familiengericht den Eltern teilweise oder vollständig die Sorge entziehen und einen Pfleger oder Vormund bestellen. "Leider werden in der Praxis die Familiengerichte häufig erst zu spät angerufen, wenn also ´das Kind bereits in den Brunnen gefallen´ ist. Mein Ziel ist es, gefährdete Kinder so früh wie möglich zu schützen. Dazu kann die frühzeitige Einschaltung der Familiengerichte, die anders als Jugendämter verpflichtend auf die Eltern einwirken können, ganz wesentlich beitragen. Die Gerichte können familiengerichtliche Weisungen an die Eltern erteilen: Das heißt sie können auf die Eltern einwirken, Kindergartenbetreuung in Anspruch zu nehmen, einen Anti-Gewalt-Trainingskurs zu absolvieren oder das Kind ärztlich untersuchen zu lassen. Soweit das erforderlich ist, müssen die Eltern noch stärker als bisher in die Pflicht genommen werden. Notwendige gesetzliche Änderungen werde ich so schnell wie möglich auf den Weg bringen", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die Eckpunkte der Ergebnisse der Arbeitsgruppe: Abbau von "Tatbestandshürden" für die Anrufung der Familiengerichte Nach geltendem Recht setzen familiengerichtliche Maßnahmen, die in die elterliche Sorge eingreifen, voraus, dass die Eltern in der Erziehung versagen, das Wohl des Kindes dadurch gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden (§ 1666 Abs. 1 BGB). Die Arbeitsgruppe spricht sich dafür aus, die Voraussetzung des "elterlichen Erziehungsversagens" zu streichen. Dadurch soll es dem Gericht erleichtert werden, Maßnahmen gegenüber den Eltern zu treffen und zu begründen. Gleichzeitig sollen für die Jugendämter mögliche "Hürden" bei der Anrufung der Familiengerichte abgebaut werden. Die Änderung soll außerdem der Gefahr entgegenwirken, dass Eltern auf Grund des Vorwurfs des "Erziehungsversagens" nicht mehr kooperieren. Notwendige, aber auch ausreichende Tatbestandsvoraussetzungen bleiben die Gefährdung des Kindeswohls sowie die Unwilligkeit oder Unfähigkeit der Eltern, die Gefahr abzuwenden. Beispiel: Fällt ein Kind durch erhebliche Verhaltensprobleme auf, deren Ursachen nicht eindeutig zu klären sind, und haben die Eltern keinen erzieherischen Einfluss mehr auf ihr Kind, so kann das Merkmal des "elterlichen Erziehungsversagens" und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Erziehungsversagen und der Kindeswohlgefährdung schwer festzustellen und darzulegen sein. Hier schafft die vorgeschlagene gesetzliche Änderung eine sinnvolle Erleichterung. Konkretisierung der möglichen Rechtsfolgen Das Familiengericht hat die zur Abwendung der Gefahr "erforderlichen Maßnahmen" zu treffen (§ 1666 Abs. 1 BGB). Die gerichtliche Reaktion beschränkt sich in der Praxis ganz überwiegend darauf, den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen. Die Arbeitsgruppe schlägt daher vor, die Rechtsfolgen des § 1666 BGB durch eine beispielhafte Aufzählung zu konkretisieren. Dadurch soll den Familiengerichten und Jugendämtern die ganze Bandbreite möglicher Maßnahmen auch unterhalb der Schwelle der Sorgerechtsentziehung verdeutlicht werden. Der Vorschlag soll zum Schutz der Kinder die frühzeitige Anrufung der Familiengerichte fördern. Als mögliche Rechtsfolgen nennt § 1666 BGB u. a. Weisungen an die Eltern, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen, wie etwa Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (z. B. Erziehungsberatung, soziale Trainingskurse) und der Gesundheitsfürsorge (z. B. Vorsorgeuntersuchungen), sowie für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen. Beispiel: Die Eltern vernachlässigen ihr 4-jähriges Kind. Es weist gegenüber gleichaltrigen Kindern deutliche Entwicklungsstörungen auf und leidet unter unzureichender Ernährung und fehlenden sozialen Kontakten. In einem solchen Fall kann das Familiengericht die Eltern u. a. anweisen, Erziehungsberatung und einen Kindergartenplatz für ihr Kind anzunehmen. Eine solche gerichtliche Weisung ist mit Zwangsgeld durchsetzbar. Befolgen die Eltern Weisungen nicht, wird das Gericht aber in der Regel auch schärfere Maßnahmen bis hin zu einer Fremdunterbringung des Kindes prüfen. Erörterung der Kindeswohlgefährdung ("Erziehungsgespräch") Die Arbeitsgruppe hält es für sachgerecht, durch ein sog. "Erziehungsgespräch" die Eltern noch stärker als bisher in die Pflicht zu nehmen und auf sie einzuwirken, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen und mit dem Jugendamt zu kooperieren. Es ist Aufgabe der Gerichte, in diesem Gespräch den Eltern den Ernst der Lage vor Augen zu führen, darauf hinzuwirken, dass sie notwendige Leistungen der Jugendhilfe annehmen und auf mögliche Konsequenzen (ggf. Entzug des Sorgerechts) hinzuweisen. Diese Möglichkeit besteht schon nach geltendem Recht, wird aber in der Praxis kaum genutzt. In das Gespräch soll regelmäßig auch das Jugendamt eingebunden werden. Überprüfung nach Absehen von gerichtlichen Maßnahmen Bislang ist das Familiengericht, das in einem Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung keine Maßnahme anordnet, nicht verpflichtet, diese Entscheidung später noch einmal zu überprüfen. Nach dem Vorschlag der Arbeitsgruppe soll das Gericht in angemessenem Zeitabstand überprüfen, ob seine Entscheidung unverändert richtig ist. Beispiel: Machen die Eltern vor Gericht die Zusage, mit dem Jugendamt zu kooperieren und hält das Gericht diese Zusage für glaubhaft, kann das Gericht nach geltendem Recht das Verfahren beenden. Verweigern die Eltern jedoch entgegen ihrer Zusage die Kooperation mit dem Jugendamt, erfährt dies das Familiengericht nicht ohne weiteres. Durch den Änderungsvorschlag soll daher im Interesse des Kindes eine nochmalige Befassung des Gerichts mit dem Fall gewährleistet werden. Schnellere Gerichtsverfahren Die Arbeitsgruppe spricht sich für ein gesetzliches Beschleunigungsgebot in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls aus, nach dem diese Verfahren vorrangig durchzuführen sind. Zusammenarbeit der Familiengerichte mit Jugendämtern und anderen Institutionen Effektiver Kindesschutz setzt voraus, dass Familiengerichte und Jugendämter konstruktiv zusammenwirken. Einen wesentlichen Beitrag dazu können örtliche Arbeitskreise leisten, in denen Fragen der Kooperation fallübergreifend erörtert werden. Die Arbeitsgruppe schlägt daher vor, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu zu verpflichten, solche Arbeitskreise zu bilden. Neben den Jugendamtsmitarbeitern und Familienrichtern sind weitere mögliche Teilnehmer an den Arbeitskreisen Jugendrichter, Jugendstaatsanwälte, Polizisten, Rechtsanwälte und Lehrer. Anrufung der Familiengerichte durch die Schulen Tritt in der Schule der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung auf (z. B bei Schulverweigerung), wendet sich die Schule in der Regel an das Jugendamt, das ggf. seinerseits das Familiengericht anruft. Die Arbeitsgruppe weist jedoch ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, dass Schulen sich auch unmittelbar an das Familiengericht wenden können. Die Arbeitsgruppe appelliert an die Schulverwaltungen, dass diese ihre Schulleiter und Lehrer über die rechtlichen Möglichkeiten und die verschiedenen Ansprechpartner bei Kindeswohlgefährdungen informieren. Mehr Rechtssicherheit in Fällen von "geschlossener" Unterbringung Im Einzelfall kann es als letztes pädagogisches Mittel erforderlich werden, das Kind oder den Jugendlichen freiheitsentziehend unterzubringen. Hierfür bedarf es einer gerichtlichen Genehmigung (§ 1631b BGB). Nach den Feststellungen der Arbeitsgruppe sind die Übergänge zwischen "offenen" und "geschlossenen" Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zunehmend fließend, was die alte Polarisierung zwischen "offener" und "geschlossener" Unterbringung in der Praxis deutlich relativiert. Maßgeblich ist vielmehr der pädagogische Umgang mit den Kindern und Jugendlichen. Der Bericht geht auf erfolgreiche Konzepte ausführlich ein. Über die Anwendung und die Voraussetzungen der gerichtlichen Genehmigung von "geschlossenen" Unterbringungen bestehen in der Praxis Unsicherheiten. Die Arbeitsgruppe schlägt daher vor, die entsprechenden Regelungen zu konkretisieren. In ihrem schriftlichen Bericht wird die Arbeitsgruppe diese Vorschläge näher erläutern und begründen. Die Arbeitsgruppe beabsichtigt, diesen Bericht in Kürze vorzulegen
Thu, 04 Jan 2007 15:36:50 +0100
Am 1. Januar 2007 nimmt das neue Unternehmensregister seinen Betrieb auf. Damit wird die Unternehmenspublizität deutlich verbessert, jedermann kann die veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten über eine zentrale Seite im Internet einsehen. Zugleich wird das das deutsche Handelsregistersystem grundlegend modernisiert. Im Einzelnen gibt es folgende Änderungen: 1. Unternehmensregister Unter www.unternehmensregister.de können ab dem 1. Januar 2007 wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen werden. Damit gibt es eine zentrale Internetadresse, über die alle wesentlichen Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der Rechtsordnung vorgesehen ist, online bereit stehen ("one stop shopping"). Das umfasst auch den Zugang zu den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern und zu den veröffentlichten Jahresabschlüssen. Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr wird künftig nicht mehr verschiedene Informationsquellen bemühen müssen, um die wesentlichen publizitätspflichtigen Angaben über ein Unternehmen zu erhalten. Da das Unternehmensregister rein elektronisch geführt wird, werden die Zulieferungspflichtigen (die Landesjustizverwaltungen, die veröffentlichungspflichtigen Unternehmen oder die von diesen Beauftragten sowie der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers) die Daten auch bereits elektronisch an das Unternehmensregister übermitteln. Über die Einzelheiten der Übermittlung wird der Betreiber des Unternehmensregisters (dies ist die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH) unter www.unternehmensregister.de informieren. 2. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister Die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister werden auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, können Unterlagen in Zukunft nur noch elektronisch eingereicht werden. Die Bundesländer können allerdings Übergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht werden können. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Zur Beschleunigung der Eintragungsverfahren ist unter anderem vorgesehen, dass über Anmeldungen zur Eintragung grundsätzlich "unverzüglich" zu entscheiden ist; zudem werden die Ausnahmen vom Erfordernis eines Kostenvorschusses erweitert. Weil die Register elektronisch geführt werden, werden Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt gemacht eine preiswerte und für jeden Interessenten aus dem In- und Ausland in gleicher Weise leicht zugängliche Form. Für einen Übergangszeitraum bis Ende 2008 wird die Bekanntmachung zusätzlich noch in einer Tageszeitung erfolgen. 3. Offenlegung der Jahresabschlüsse Für die zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung der Jahresabschlüsse sind nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig. Damit werden die Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet und der elektronische Bundesanzeiger zu einem zentralen Veröffentlichungsorgan für wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen ausgebaut. Die Unterlagen der Rechnungslegung sind künftig ebenfalls elektronisch einzureichen; daneben ist für eine Übergangszeit bis Ende 2009 auch eine Einreichung in Papierform möglich. Über die Einzelheiten der Einreichung der Jahresabschlussunterlagen informiert der elektronische Bundesanzeiger unter www.ebundesanzeiger.de.
Fri, 29 Dec 2006 10:08:18 +0100
CK - Washington.   A blanket waiver of sovereign immunity contained in the terms of government bonds marketed commercially does not affect the immunity afforded the government's diplomatic assets in Germany, the German Constitutional Supreme Court in Karlsruhe ruled on December 6, 2006 in the matter 2 BvM 9/03.

After examining American and other laws to discern the general principles of international law on the issue, the court found the inviolability of diplomatic assets paramount. A sovereign may specifically waive its immunity with respect to diplomatic assets, such as an embassy bank account. But a blanket waiver related to non-diplomatic issues does not permit the execution of judgments involving other matters into diplomatic assets.

Such a waiver may be sufficient, however, to subject the sovereign to jurisdiction and general enforcement of judgments. The matter at bar involved bonds issued by Argentina and the attempted enforcement of a Frankfurt, Germany judgment into an Argentine bank account in Berlin.
German American Law Journal :: Washington USA
CK -Washington.   The Federal Supreme Court in Karlsruhe applied the rules of the Human Rights Convention to German criminal procedure in lifting a criminal conviction based on a non-adversarial pre-trial interrogation of a witness.

At the investigative hearing, the examining judge removed the defendant from the hearing room after the witness expressed her displeasure at testifying in his presence. Subsequently, she failed to follow a summons to testify at the trial. Her statements procured at the hearing without confrontation by the defenant or counsel proved determinative for the conviction but was not supported by other evidence.

On November 29, 2006, the Supreme Court decided in the matter 1 StR 493/06 that the conviction violated article 6(1)(1)(3)(d) of the convention as applied to §168c of the German Statute on Criminal Procedure. The court remanded the matter to the Munich District Court for a new trial.
German American Law Journal :: Washington USA
KR - Washington.   Spam EMails violate various German statutes. Most commonly, a cause of action is based on the Unfair Competition Statute, UWG, of July 3, 2004, BGBl. I, p.1414, as amended on April 19, 2006, BGBl. I, p.866.

On October 25, 2006, the Karlsruhe Court of Appeals decided in the matter of 6 U 35/06 that the unauthorized usage and transmission of spam mails with true or fake addresses containing the name of a service provider not affiliated with the sender after the @ sign also violate the German Trademark Statute (MarkenG) of October 25, 1994, BGBl. I, p. 3082, as last amended on October 31, 2006, BGBl. I, p. 2407.

The defendant, a commercial provider of pornographic websites, promoted his services through @hotmail.com EMails. Plaintiff Microsoft owns internet service Hotmail, which owns a registered European Community trademark pursuant to Article 9 (1)(a) of the Council Regulation (EC) No 40/94 of December 20, 1993 on the Community Trade Mark.

The plaintiff had already prevailed in a prior legal dispute between the parties in this matter based on the UWG. However, the appellate court held that the prior decision does not bar, as res judicata, plaintiff from suing defendant again because the facts and circumstances of the new case based on trademark violations are different. Although the court previously granted injunctive relief concerning the transmission of spam without prior consent of the addressees, it had not considered the trademark issue.

The court held that the unauthorized use of the name Hotmail and the fact that defendant competed with plaintiff in the same market, constitute a violation of trademark rights under the Trademark Statute, MarkenG, the German implementation of the European Regulation. They compete in the same market because the trademark was registered for the purpose of online communication services and internet advertisement. Accordingly, all cause of action is determined by sections 125b no. 2, 14 (6) and 19 of the Trademark Statute.

The decision means that the spammer can be hit with the remedies under both statutes. The unfair competition results in an injunction. The trademark violation forces the spammer to an accounting. Plaintiff can then specify the damages for which the spammer is to compensate it.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The German government approved a set of mutual cooperation and legal assistance agreements with the United States in a bill that implements bilateral agreements and E.U. agreements with the United States. The German text includes the agreements as well as explanatory notes and notes verbales.

The subject matter ranges from extradition and judicial assistance under 2003 bilaterals to 2006 supplementary bilaterals on mutual cooperation and extradition and the E.U. agreement with the United States of June 25, 2003. The Berlin Justice Department provides introductory notes in a press release of December 13, 2006.

In extradition matters, the new arrangements are set to improve the protection of data over the prior situation under the 1978 extradition agreement. The update also reinforces the German--and nearly world-wide--position that extradition requests will not be honored in cases where capital punishment may be imposed.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The Berlin attorney general moved to Web 2.0 and now is two steps ahead of it, says its press release of December 11, 2006. The site www.bmj.bund.de--don't forget to enter the archaic www or it won't open--offers content in English, including information such as: You may be able to find more details on individual laws by checking the website of the Federal Ministry whose remit covers the regulated subject matter.
German American Law Journal :: Washington USA
Thu, 11 Jan 2007 02:30:22 GMT
Thu, 11 Jan 2007 02:30:24 GMT
Wiesbaden (ots) - Erfolgreich im Kampf gegen Rauschgiftkrimina- lität: In einem seit Juni 2006 durch das Bundeskriminalamt (BKA) im Auftrag der Staatsanwaltschaft Hannover geführten Ermittlungsverfahren konnten am 13.12.2006 insgesamt sieben ...
Fri, 15 Dec 2006 13:42:00 B
Wiesbaden (ots) - Gegen sexuellen Missbrauch von Kindern: In der Nacht vom 06. auf den 07.12.06 sind in Pattaya/Thailand bei einer Razzia im Rotlichtmilieu sechs Personen wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern festgenommen ...
Mon, 11 Dec 2006 11:49:00 B
Bei Verlust der Sehfähigkeit eines Auges um 80 % mit möglicher weiterer Verschlechterung aufgrund eines unprovozierten Faustschlages ist das dem u. a. seelisch erheblich beeinträchtigten Tatopfer zustehende Schmerzensgeld auf 25.000 EURO zu bemessen.
Tue, 09 Jan 2007 15:59:35 +0100
1. Die Anerkennung und Vollstreckung eines am 25. Mai 1993 gegenüber dem Magistrat in G. (Österreich) geschlossenen Unterhaltsvergleichs (hier: Ansprüche des nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater) richtet sich nach dem deutsch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 6. Juni 1959 (BGBl 1960 II S. 1246 - deutsch-österreichischer Vertrag) und dem dazu ergangenen Ausführungsgesetz vom 8. März 1960 (BGBl I S. 169 - Ausführungsgesetz). 2. Für die Vollstreckbarerklärung der im Unterhaltsvergleich vom 25. Mai 1993 titulierten Ansprüche ist das Amtsgericht - Familiengericht - zuständig.
Tue, 09 Jan 2007 15:47:18 +0100
Zur Rechtmäßigkeit sofort vollziehbarer Nebenbestimmungen zu einer Duldung, wenn ein seit vielen Jahren in der Bundesrepublik lebender Ausländer nur zögerlich an der Beschaffung von Heimreisepapieren mitwirkt.
Thu, 04 Jan 2007 20:33:29 +0100
1. Ein bebaubares Buchgrundstück, das mit einem Grundstücksstreifen in Zufahrtsbreite an eine Anbaustraße angrenzt, ist von dieser dennoch nicht nach § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn der verbindende Grundstücksstreifen durch Bebauungsplan als Teil einer weiteren selbständigen Erschließungsanlage festgesetzt ist, die nach der planerischen Absicht die bebaubaren Grundstücksteile allein erschließen soll. 2. Ein Wohngrundstück ist nicht nach § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn es zwar an die Anlage angrenzt, jedoch von der Fahrbahn aus nur über eine unbefestigte gewidmete Verkehrsgrünfläche mit einer Tiefe von etwa 12 bis 16 m hinweg betreten werden kann.
Thu, 04 Jan 2007 20:33:59 +0100
Zur Frage der Rechtmäßigkeit des Abschleppens eines Pkw, der verbotswidrig auf einem Taxistand abgestellt wurde.
Thu, 04 Jan 2007 20:30:44 +0100
Die Annahme außerordentlicher Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG setzt voraus, dass die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten eine Progressionswirkung typischerweise erwarten lässt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit --hier eines Freiberuflers-- aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt.
Wed, 10 Jan 2007 15:45:11 +0100
1. a) Dem Gebot, den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke zu beteiligen, entspricht es, bei der Werknutzung durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken die Vergütung mit dem Absatz der Vervielfältigungsstücke zu verknüpfen. b) Gleichwohl kann auch in Fällen der fortlaufenden Nutzung eines Werks eine Pauschalvergütung angemessen i. S. d. § 32 Abs. 2 UrhG sein; sie muss aber in ihrer Höhe am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung orientiert sein. 2. Eine lediglich an den Seitenumfang einer Buchübersetzung anknüpfende und den Umfang der zu erwartenden Nutzungen außer Acht lassende Regelung der Vergütung des Übersetzers für die umfassende und dauerhafte Einräumung aller Nutzungsrechte an der Übersetzung ist unangemessen i. S. d. § 32 Abs. 2 UrhG. 3. a) Für die angemessene Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz UrhG besteht eine Bandbreite verschiedener Ausgestaltungen, die als angemessen angesehen werden können. Insoweit steht die rechtsgestaltende Auswahl aus den verschiedenen Möglichkeiten, eine angemessene Vergütung zu erreichen, im billigen Ermessen der Gerichte. b) Die Gerichte sind dabei nicht gehalten, die Abänderung des Vertrags nur so weit vorzunehmen, wie dies notwendig ist, um die Unangemessenheit der bisherigen Beteiligung des Urhebers an den Erträgnissen zu beseitigen. Eine derartige Orientierung am "gerade noch Angemessenen" würde der Funktion des § 32 UrhG, das erforderliche Gleichgewicht der Kräfte zwischen den Vertragspartnern herbeizuführen und nicht nur wenige Fälle augenfälliger Ungerechtigkeit, sondern die alltägliche Praxis der Unangemessenheit im Übrigen zu erfassen, nicht gerecht. 4. Der zeitliche Aufwand, den ein Urheber benötigt, um sein Werk zu schaffen, ist für die Bestimmung der angemessenen Vergütung nicht maßgeblich. Denn Gegenstand der Vergütung, deren Abänderung § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG erfasst, ist nicht die Erstellung des Werks als solche, sondern die Einräumung von Nutzungsrechten daran. 5. Für die Feststellung der angemessenen Vergütung können Vergütungsregeln, die zur Regelung vergleichbarer Sachverhalte in anderen Branchen aufgestellt wurden, herangezogen werden. 6. Bei Buchübersetzungen durchschnittlicher Art ist eine Absatzvergütung des Übersetzers in Höhe von 2 % des Nettoladenverkaufspreises des Buchs als Ausgangspunkt einer in Abhängigkeit von der Anzahl der verkauften Exemplare ansteigenden Staffelung angemessen. 7. a) Es entspricht der Angemessenheit, dem Übersetzer neben der Absatzvergütung eine Seitenvergütung zu gewähren, die auf die Absatzvergütung angerechnet wird. b) Eine Normseitenvergütung von 14,32 ¤ kann neben einer Absatzvergütung angemessen sein. 8. Hinsichtlich der Erlöse aus der Verwertung von Nebenrechten an einer Buchübersetzung ist es angemessen, diese hälftig zwischen Verlag und Übersetzer zu teilen.
Wed, 20 Dec 2006 15:52:19 +0100
1. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Haltung von Reitpferden im (faktischen) Dorfgebiet. 2. Im (faktischen) Dorfgebiet ist eine Bauschlosserei als wesentlich störender Gewerbebetrieb grundsätzlich unzulässig.
Thu, 04 Jan 2007 20:32:06 +0100
Bei einem standardisierten Messverfahren drängt sich eine weitere Beweisaufnahme auf bzw. liegt diese nahe, wenn konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes behauptet werden.
Wed, 10 Jan 2007 15:55:40 +0100
Ein bisher auf § 25 Abs. 5 AufenthG gestützter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich ohne neuen Antrag nach jeder in Betracht kommenden Vorschrift des fünften Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes (hier: § 23 AufenthG i.V.m. einer Bleiberechtsanordnung) zu beurteilen.
Tue, 09 Jan 2007 16:03:52 +0100
Thu, 11 Jan 2007 02:30:26 GMT
1I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung seiner Revision bleibt sowohl mit der Grundsatzrüge (1.) als auch mit der Verfahrensrüge (2.) ohne Erfolg. 21. Die Grundsatzrüge beruht auf vier teilweise mehrfach untergliederten Einzelvorbringen. Der Kläger bleibt damit ohne Erfolg, denn ...
Tue, 05 Dec 2006 14:43:14 +0100
1Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisible...
Mon, 13 Nov 2006 09:02:54 +0100
1Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgründen zu stellen sind. 21. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeu...
Mon, 13 Nov 2006 09:01:29 +0100
1Die auf die Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet. 21. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Klägerin die Disziplinarklage ausschließ...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200