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Neuigkeiten (28.12.06)
Wed, 27 Dec 2006 23:19:14 GMT
Wed, 27 Dec 2006 23:19:14 GMT
Pressemitteilung 177/06 vom 21.12.2006
Pressemitteilung 176/06 vom 19.12.2006
Pressemitteilung 175/06 vom 15.12.2006
Pressemitteilung 174/06 vom 15.12.2006
Pressemitteilung 173/06 vom 13.12.2006
Wed, 27 Dec 2006 22:01:54 GMT
JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen - aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von ... JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen – aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von Fehlermeldungen (oder ein überhaupt nicht funktionierendes System) stolpern, bitte eine kurze Nachricht per Mail.
Danke!
Wed, 01 Nov 2006 20:22:07 +0000
Wed, 27 Dec 2006 23:19:14 GMT
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sofortige Vollziehbarkeit einer vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt im Oktober 2004 erlassenen Verfügung, durch die der in Thüringen ansässigen Beschwerdeführerin, die sich hinsichtlich der von ihr angebotenen gewerblichen Sportwetten auf eine 1990 vom Magistrat der Stadt Gera erteilte Erlaubnis nach dem Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik (künftig: DDR-Gewerbegesetz) vom 6. März 1990 (GBl I S. 138) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung zum Gewerbegesetz vom 8. März 1990 (GBl I S. 140) beruft, für das Land Sachsen-Anhalt untersagt wird, insbesondere Sportwetten mit festen Gewinnquoten auch über das Internet anzubieten und entgegenzunehmen.
2006-12-18
1. Das Landgericht, das zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte, hat den Beschwerdeführer vom Vorwurf des Totschlags an seiner vier Monate alten Tochter aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die nach der Obduktion in einem Gutachten aufgestellte Hypothese, der Beschwerdeführer habe seine Tochter erstickt, hatte sich im Verfahren als nicht haltbar erwiesen, nachdem ein weiteres Gutachten zur Todesursache erstattet worden war, das zur Annahme eines plötzlichen Kindstodes gelangte. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
2006-12-07
Die Republik Argentinien bediente sich im Zusammenhang mit der argentinischen Finanzkrise in erheblichem Umfang des Instruments der Staatsanleihen. Solche Anleihen wurden auch auf dem deutschen Kapitalmarkt aufgelegt und von deutschen Gläubigern gezeichnet. Diese Anleihen unterfallen dem deutschen Recht. Die Republik Argentinien verwendete in § 12 Abs. 3 und 4 der von ihr formulierten Bedingungen für Staatsanleihen folgende Klauseln:
2006-12-06
Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer wenden sich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der damit verbundenen Verfassungsbeschwerde als praktizierende oder zukünftige Huftechniker und Hufpfleger sowie als Betreiber von Schulen für Hufpflege und Huftechnik gegen die Unterwerfung ihrer beruflichen Tätigkeiten unter das neue Hufbeschlaggesetz, das zum 1. Januar 2007 in Kraft treten soll.
2006-12-05
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den mittelbaren Widerruf eines Haftverschonungsbeschlusses durch Erlass eines neuen Haftbefehls wegen neu hervorgetretener Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO.
2006-11-29
Wed, 27 Dec 2006 23:19:14 GMT
Wed, 27 Dec 2006 22:01:56 GMT
Wed, 27 Dec 2006 14:19:11 CET Uhr - suska31 schrieb - Mieter zieht aus - Nachmieter ? Hallo allerseits,
haben z.Z. ein Riesenproblem. Unser Mieter hat ordnungsgem�� zum 01.02.2007 gek�ndigt.
Unser jetztiger Mieter meldet sich nicht. Kann ihn weder telefonisch, noch pers�nlich, noch postalisch erreichen. Ich musste vielen potenziellen Interessenten absagen, da ich den Leuten die Wohnung nicht zeigen kann.
Wie kann ich vorgehen ?
Kann ich den jetztigen Mieter ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-12-27CET14:19:11+01:00
Wed, 27 Dec 2006 12:10:33 CET Uhr - robota schrieb - Ich krieg noch die Pimpanellen... Ich schon wieder - hallo liebe Forengemeinde!
Mein ExMieter setzt mich unter Druck, weil ich die Herstellerfirma der Treppe (siehe diesen Thread...) gebeten habe die besch�digte Treppe zu begutachten und weitere Ma�nahmen zu beschreiben (sprich KVA...)!
Er (der ExMieter) ist der umunst��lichen Meinung, dass er das Recht habe ZUERST einen Fachmann zu bestellen, welcher die Tr ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-12-27CET12:10:33+01:00
Wed, 27 Dec 2006 10:58:31 CET Uhr - Nathalie schrieb - Dringend! Zwangsauszug nach 33 Jahren! Hallo zusammen!
Durchforste grade das Internet, weil wir bzw. meine Schwiegereltern vor einem dringenden Problem stehen.
Der Fall ist etwas verzwickt, ich hoffe aber trotzdem, dass mir jemand helfen kann.
Meine Schwiegereltern wohnen seit 33 Jahren in einem Hochhaus mit knapp 30 Parteien. Der Vermieter ist eine Industriefirma X, bei der mein Schwiegervater 35 Jahre gearbeite ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-12-27CET10:58:31+01:00
Tue, 26 Dec 2006 23:08:56 CET Uhr - robota schrieb - erneute Renovierung durch Mieter??? Hallo!
Bei der Nachbesichtigung unseres Hauses (welches wir vermietet hatten, Mieter sind raus), sind uns noch einige "M�ngel" aufgefallen.
Es wurde teilweise sehr mangelhaft gestrichen (Stellen vergessen, usw.), Schalter und Fenster wurden teilweise �bermalt, der Teppichboden im WZ wurde wohl (mehrmals...) Opfer eines mit nasser W�sche beladenen W�schest�nders - ma ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-12-26CET23:08:56+01:00
Tue, 26 Dec 2006 14:05:07 CET Uhr - chris2210 schrieb - K�ndigung Eigenbedarf durch Vermieter Ich wohne seit 01.0402006 als Mieter in einer Mietwohnung. Die Wohnung ist eine von 2 Wohnungen eines Hauses, das
direkt gegen�ber des Anwesens meines Vermieters liegt. Im 1. OG wohnt eine Tochter meines Vermieters.
Wegen Arbeitsplatz (ich war vom 01.01.2006 bis 19.02.2006 arbeitslos und bekam hier �berraschend schnell einen Job)
bin ich im April ca. 300 km hierher (Chiemsee) ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-12-26CET14:05:07+01:00
Wed, 27 Dec 2006 23:19:15 GMT
Wed, 27 Dec 2006 23:19:15 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Wed, 27 Dec 2006 23:19:15 GMT
LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vor�bergehend zu kurzfristigen St�rungen kommen.
Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (W�hrend der Umstellungsphase k�nnen Sie die neue Version bereits �ber diesen Link aufrufen.)
Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, �ndern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.
Die bisherigen Beitr�ge sind weiterhin �ber die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zug�nglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verf�gung.
Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begr��en zu k�nnen.
Ihr LAWgical-Team
2006-08-24T13:25:41+01:00
Wir hatten gestern �ber eine Entscheidung einer allg�uer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14j�hrige Jugendliche zur Leistung gemeinn�tziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?
Diesen Fragen m�chte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.
2006-08-24T10:37:50+01:00
Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beitr�gen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.
Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch f�r einige sonstige Internetseiten.
Leider fehlt eine Erkl�rung, wie die W�rter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.
2006-08-23T13:01:38+01:00
Damit hatten die zwei 14j�hrigen Sch�ler aus dem Allg�u sicher nicht gerechnet: F�r das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinn�tziger Arbeit verurteilt. Dar�ber hinaus sollen sie einen Aufsatz �ber ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.
2006-08-23T08:55:33+01:00
Das saarl�ndische Umweltministerium l�sst derzeit in den W�ldern rund 330 Tafeln, die ein wei�es Kreuz auf gr�nem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gew�hrleistet werden, dass bei Unf�llen im Wald Rettungskr�fte nach einer Unfallmeldung �ber Mobiltelefon schnell den Ungl�cksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch �ber die g�ngigen Navigationssysteme angefahren werden k�nnen.
2006-08-22T16:39:31+01:00
Wed, 27 Dec 2006 23:19:15 GMT
Das JIPS-Team ist bis zum 09.01.2007 in der Weihnachtspause. Wir wünschen schöne Feiertage und ...
2006-12-21 12:00:00
Der IT-Gipfel vom 18.12.2006 in Potsdam, zu dem ein Podcast der Bundeskanzlerin und eine ...
2006-12-21 12:00:00
Auf der Podcastingplattform der Hamburger Hochschulen werden Beiträge aus Wissenschaft und ...
2006-12-21 12:00:00
Am 1.Januar 2007 übernimmt Deutschland die EU-Ratspräsidentschaft und wird auf einer eigenen ...
2006-12-21 12:00:00
In dem Rechtsstreit zwischen einer spanischen Hotelkette und der spanischen Verwertungsgesellschaft ...
2006-12-21 12:00:00
Wed, 27 Dec 2006 23:19:24 GMT
Das Bundesministerium der Justiz und sein Gesch�ftsbereich haben ihre Ausbildungsleistung auch im abgelaufenen Jahr gesteigert. Gegen�ber dem Vorjahr hat sich die Zahl der Ausbildungsverh�ltnisse von 141 auf 152 nochmals deutlich erh�ht.
Im Jahr 2006 bildet das Bundesministerium der Justiz selbst 23 junge Menschen zu Fachangestellten f�r B�rokommunikation aus. Zum Stichtag 15. Oktober 2006 lag die Ausbildungsquote damit bei 7,9 Prozent (15. Oktober 2005: 7,26 Prozent) der sozialversicherungspflichtigen Besch�ftigten. Auch der Generalbundesanwalt, das Deutsche Patent- und Markenamt sowie die Bundesgerichte im Gesch�ftsbereich (Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundespatentgericht) haben viele Berufsanf�nger besch�ftigt: Bei ihnen lag die Ausbildungsquote im Schnitt ebenfalls deutlich �ber 7 Prozent.
"Ich freue mich, dass wir unsere Ank�ndigung aus dem letzten Jahr einl�sen und die Ausbildungsquote gegen�ber dem hohen Vorjahresniveau erneut deutlich steigern konnten. Denn wir reden wir nicht von blo�en Zahlen, sondern von Chancen f�r junge M�nner und Frauen, einen Beruf zu erlernen. Eine vern�nftige Ausbildung ist schlie�lich die wichtigste Voraussetzung, um sich auf dem Arbeitsmarkt zu behaupten. Die Erfolge der Vergangenheit sind uns Ansporn f�r die Zukunft", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Die Bundesregierung und die Wirtschaft haben im Sommer 2004 den Nationalen Pakt f�r Ausbildung und F�hrungskr�ftenachwuchs in Deutschland beschlossen. Die Bundesregierung hat sich darin verpflichtet, die Zahl der Ausbildungspl�tze in der Bundesverwaltung 2004 um rund 20 Prozent gegen�ber dem Vorjahr zu erh�hen. Zus�tzlich hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, eine Ausbildungsquote von 7 Prozent der sozialversicherungspflichtig Besch�ftigten zu erreichen.
Wed, 27 Dec 2006 10:21:45 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat auf dem ersten Nationalen Informations-Technologie-Gipfel die Bedeutung moderner Informationstechnologien f�r die Justiz hervorgehoben.
"Die Justiz hat l�ngst eine Vorbildfunktion f�r die elektronische Gestaltung von Verfahrensabl�ufen �bernommen. Von den neuen technischen M�glichkeiten profitieren Rechtssuchende und Justiz gleicherma�en. Elektronisch �bersandte Dokumente sind schneller beim Gericht als Briefe und Faxe, und sie haben den Vorteil, dass man mit ihnen elektronische Akten anlegen kann. Das vermeidet unwirtschaftliche Medienbr�che, also die Umwandlung von elektronischen Dokumenten in Papierdokumente und umgekehrt. Gerichtsinterne Arbeitsabl�ufe k�nnen so effizienter gestaltet werden. Das ist eine wesentliche Voraussetzung daf�r, dass B�rgerinnen und B�rger letztlich schneller zu ihrem Recht kommen", erl�uterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Bei allen Bundesgerichten im Gesch�ftsbereich des Bundesministeriums der Justiz (Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof und Bundespatentgericht) sowie beim Deutschen Patent- und Markenamt ist der elektronische Rechtsverkehr mittlerweile m�glich.
Das Bundesministerium der Justiz und die Justizverwaltungen der L�nder haben sich fr�hzeitig und erfolgreich bem�ht, einheitliche Regeln und Verfahren f�r den elektronischen Rechtsverkehr zu entwickeln. Ergebnis ist ein einheitlicher Datensatz f�r justizielle Verfahren. Er erm�glicht es den Gerichten, instanz�bergreifend elektronisch zu kommunizieren, ohne dass die �bermittelten Daten f�r die elektronische Weiterverarbeitung wieder aufbereitet werden m�ssen. Schnittstelle zu den Verfahrensbeteiligten ist das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) mit der Verschl�sselungstechnologie OSCI-Transport als ebenen�bergreifendem Kommunikationsstandard. Das EGVP wird mittlerweile nicht nur bei Bundesgerichten zur Abwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs eingesetzt, sondern auch bei den Gerichten der L�nder. Ab dem 1. Januar 2007 wird das EGVP f�r die Einreichung von elektronischen Anmeldungen zu den Handelsregistern und Genossenschaftsregistern genutzt. Hierf�r kommt das EGVP nahezu fl�chendeckend in Deutschland zum Einsatz.
Auch auf europ�ischer Ebene strebt das Bundesministerium der Justiz an, grenz�berschreitende justizielle Verfahren durch den Einsatz moderner, standardisierter Informationstechnologien f�r den Rechtssuchenden zu vereinfachen. Erste Erfolge sind bei der von Deutschland und Frankreich initiierten Strafregistervernetzung zu verzeichnen: Kern des Projekts ist es, eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den nationalen Strafregistern zu schaffen. Bisher m�ssen die Staatsanwaltschaften, die eine Auskunft aus einem ausl�ndischen Strafregister brauchen, ein f�rmliches Rechtshilfeersuchen (in Papierform) in der Sprache des ersuchten Landes stellen. Weil die Auskunftsersuchen jetzt elektronisch �bermittelt und beantwortet werden k�nnen, wird die Erteilung der Auskunft ganz erheblich beschleunigt. Die elektronische Strafregistervernetzung ist mittlerweile zwischen vier Mitgliedstaaten der Europ�ischen Union realisiert. Angestrebt wird eine Vernetzung aller Strafregister innerhalb Europas.
Die Modernisierung der Justiz durch den Einsatz moderner Informationstechnologien wird auch eine zentrale Rolle w�hrend der deutschen EU-Ratspr�sidentschaft spielen. Im Mai 2007 wird eine europ�ische Konferenz in Bremen unter dem Motto "Work on E-Justice" unter Beteiligung von IT-Unternehmen die M�glichkeiten der elektronischen Vernetzung und Standardisierung auch in anderen Justizbereichen ausloten.
Mon, 18 Dec 2006 12:37:29 +0100
Das Bundesministerium der Justiz teilt mit:
Die Behauptung in den Tageszeitungen "Die Welt" und "Berliner Morgenpost" von heute, wonach Mitarbeiter des Bundesministeriums der Justiz angeblich die Erfolgsaussichten einer Organklage der Bundesregierung gegen�ber dem Bundespr�sidenten pr�fen, ist falsch. Eine solche Pr�fung ist weder in der Vergangenheit erwogen worden noch findet sie derzeit statt.
Mon, 18 Dec 2006 09:41:07 +0100
Der Bundesrat hat heute dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung der Justiz zugestimmt.
"Die Modernisierung der Justiz ist keine Tagesaufgabe, sondern ein Prozess, den wir stets aufs Neue vorantreiben m�ssen. Die Rahmenbedingungen f�r die Arbeit der Gerichte �ndern sich st�ndig. Deshalb muss man die Vorschriften �ber gerichtliche Verfahren regelm��ig anpassen und verbessern. Wir wollen dazu beitragen, dass Gerichtsverfahren z�giger werden und weniger kosten, nat�rlich unter Wahrung unserer hohen rechtsstaatlichen Standards. Das verhilft den B�rgerinnen und B�rger schneller zu ihrem Recht und erleichtert die Arbeit der Rechtsanwender im Justizalltag. Mit diesem Gesetz gehen wir den Weg weiter, den wir mit dem Ersten Justizmodernisierungsgesetz erfolgreich beschritten haben", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Das Gesetz enth�lt wie schon das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I, S. 2198) ein umfangreiches Ma�nahmenpaket, das nahezu alle Bereiche der Justiz betrifft. Es beruht auf einem Entwurf der Bundesregierung, der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch um einige Punkte erg�nzt wurde. Neben gewichtigen inhaltlichen �nderungen des geltenden Rechts sind eine Vielzahl kleinerer Korrekturen und Erg�nzungen vorgesehen, die insgesamt 27 Gesetze betreffen.
Zu den Schwerpunkten des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes im Einzelnen:
1. St�rkung des Opferschutzes in Strafverfahren
Im Strafrecht wird der Opferschutz sowohl gegen�ber erwachsenen als auch gegen�ber jungen T�tern gest�rkt.
Die Opfer von Straftaten leiden neben dem physischen und psychischen Schaden h�ufig auch unter den finanziellen Folgen der Tat. Deshalb soll die Wiedergutmachung durch den T�ter Vorrang vor der Vollstreckung von Geldstrafen haben: Wenn der Verurteilte nicht genug Geld hat, um sowohl sein Opfer zu entsch�digen als auch die Geldstrafe zu zahlen, soll ihm schon im Urteil Stundung der Geldstrafe oder Ratenzahlung gew�hrt werden, damit er zun�chst Wiedergutmachung an das Opfer leisten kann.
Damit Opfer schneller ihre Schadensersatzanspr�che gegen Heranwachsende (Alter des T�ters von 18 bis 20 Jahre) verfolgen k�nnen, wird das Adh�sionsverfahren auch dann zugelassen, wenn sie nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. Mit dem Adh�sionsverfahren kann das Opfer zivilrechtliche Anspr�che bereits im Strafverfahren geltend machen. Bislang ist das nur m�glich, wenn das Gericht im Verfahren gegen den Heranwachsenden Erwachsenenstrafrecht auf sie anwendet.
Weitere �nderungen im Jugendgerichtsgesetz verbessern die Position der Opfer im Strafverfahren auch gegen Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren. Insbesondere wird bei besonders schweren Verbrechen nun auch gegen sie die Nebenklage zugelassen. Damit kann der Verletzte aufgrund eigener Verfahrensrechte seine Sichtweise und Interessen aktiv in das Strafverfahren einbringen und ist nicht mehr blo� auf die Zeugenrolle beschr�nkt. Der nebenklagebefugte Verletzte kann sich dabei auch durch einen anwaltlichen Verletztenbeistand vertreten lassen. So m�ssen sich zum Beispiel die Eltern eines ermordeten Kindes nicht mehr selbst durch eine langwierige und belastende Hauptverhandlung qu�len, wenn sie dies lieber einem Anwalt �berlassen w�rden. Au�erdem wird das Zweite Justizmodernisierungsgesetz der Staatsanwaltschaft erm�glichen, bei besonderer Schutzbed�rftigkeit des Opfers Anklage zur Jugendkammer beim Landgericht zu erheben, auch wenn sonst das Amtsgericht zust�ndig w�re. Damit k�nnen dem Verletzten die Belastungen einer zweiten Tatsacheninstanz erspart werden.
2. Mehr Sicherheit f�r B�rgerinnen und B�rger
�nderungen im Strafverfahrensrecht zielen auf mehr Sicherheit f�r B�rgerinnen und B�rger durch klare und praxisnahe Bestimmungen. "Wir stellen sicher, dass gef�hrliche Angeklagte wie Sexual- oder Gewaltt�ter, die schon zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, in Haft bleiben, auch wenn sie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen, die die Rechtskraft der Verurteilung durchbricht und eine Fortsetzung des Verfahrens erforderlich macht", so Zypries weiter.
Beispiel: Ein M�rder wird nach der Tat in Untersuchungshaft genommen und vom Landgericht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels verstreicht. Nachdem der Verurteilte die Strafhaft angetreten hat, macht er erfolgreich geltend, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die Revisionsfrist einzuhalten und legt Revision ein. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass der Verurteilte in dieser Situation nicht ohne weiteres in Haft gehalten werden darf, weil es dazu einer besonderen Rechtsgrundlage bedarf. Deshalb wird in der Strafprozessordnung jetzt eindeutig festgelegt, dass in einem solchen Fall die Rechtslage wieder hergestellt wird, wie sie vor der Rechtskraft des Urteils bestanden hat. Damit leben vorl�ufige Ma�nahmen wie vor allem Untersuchungshaft- und Unterbringungsbefehle automatisch wieder auf, so dass der Angeklagte in Haft bleibt. Seine Grundrechte werden dadurch gesch�tzt, dass der Haftbefehl unverz�glich gerichtlich �berpr�ft werden muss.
Ferner erh�lt der Generalbundesanwalt mehr Kompetenzen bei Straftaten nach dem Au�enwirtschaftsgesetz und dem Kriegswaffenkontrollgesetz. Dadurch k�nnen Straftaten, die f�r die �u�ere Sicherheit und das Ansehen Deutschlands in der Staatengemeinschaft besonders sch�dlich sind, effektiver bek�mpft und die sicherheitsgef�hrdenden Dimensionen besser aufgekl�rt werden.
3. Mehr Flexibilit�t bei strafrechtlichen Sanktionen
Richterinnen und Richter sollen k�nftig noch flexibler und situationsgerechter auf weniger schwer wiegende Straftaten reagieren k�nnen: Sie k�nnen �fter als bisher eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aussprechen. Diese Sanktion ist das Mittel der Wahl, wenn dem T�ter das Unrecht seiner Tat deutlich vor Augen gef�hrt werden muss, aber eine Geld- oder Freiheitsstrafe nicht zwingend erforderlich ist.
Beispiel: Eine Mutter hat ihren Lebenspartner wegen Misshandlung ihres Kindes angezeigt. In der sp�teren Gerichtsverhandlung gibt sie aber aus Angst vor dem Mann f�lschlicherweise an, sie habe gelogen. Deswegen wird sie wegen uneidlicher Falschaussage angeklagt. Vor zwei Jahren ist sie schon wegen eines Diebstahls bestraft worden. H�lt das Gericht in einem solchen Fall wegen der Falschaussage eine Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens f�r angemessen, so w�re die Verwarnung mit Strafvorbehalt die richtige Sanktion. Nach geltendem Recht kommt diese Sanktion in der Regel nicht in Betracht, wenn der T�ter oder die T�terin vorbestraft ist. K�nftig soll dies kein Hinderungsgrund mehr sein.
4. Mehr Effizienz in Zivilprozessen und Zwangsvollstreckung
"Mit verschiedenen Ma�nahmen sorgen wir daf�r, dass die Gerichte Zivilverfahren effizienter und schneller durchf�hren k�nnen. Unter anderem werden die Regelungen �ber den Sachverst�ndigenbeweis ge�ndert. Wenn ein Gericht ein Gutachten erstellen lassen will, dauert das heute zum Beispiel in Bauprozessen oft relativ lange. Die Gerichte k�nnen den Sachverst�ndigen zwar Fristen setzen, m�ssen das aber nicht tun. In Zukunft soll eine solche Fristsetzung die Regel sein. Au�erdem erweitern wir die M�glichkeiten, in einem Zivilrechtsstreit auch Sachverst�ndigengutachten aus anderen Verfahren zu verwerten. Wenn zum Beispiel das Gutachten, das die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren eingeholt hat, auch im Zivilprozess herangezogen wird, vermeidet das verzichtbare Doppelarbeit und erspart allen Beteiligten Zeit und Geld", erl�uterte Zypries.
Auf mehr Effizienz und Kostenersparnis zielen auch folgende Ma�nahmen ab:
die Beschr�nkung des baren Zahlungsverkehrs bei den Justizkassen: Die weitgehende Umstellung auf den unbaren Zahlungsverkehr spart Arbeitsaufwand f�r die Justiz und mindert Sicherheitsrisiken. Das gilt insbesondere f�r die Abschaffung der baren Sicherheitsleistung in der Zwangsversteigerung. Wer bei einer Grundst�cksversteigerung mitbieten will, muss derzeit h�ufig eine Sicherheitsleistung in bar erbringen und deshalb gro�e Geldbetr�ge bei sich tragen ein vermeidbares Risiko. Nach dem neuen Recht kann man dem Gericht vorsorglich einen Betrag �berweisen, wenn man bei einer Zwangsversteigerung mitbieten will. Wird das Geld sp�ter nicht als Sicherheitsleistung ben�tigt, �berweist es das Gericht unmittelbar nach dem Versteigerungstermin zur�ck. Wer diesen Weg nicht w�hlen m�chte, kann die Sicherheitsleistung nun unter vereinfachten Voraussetzungen durch Vorlage bestimmter Schecks oder durch eine Bankb�rgschaft erbringen.
die Modernisierung der Kommunikation zwischen den Gerichten und den B�rgerinnen und B�rgern im Zwangsversteigerungswesen: Die Ver�ffentlichung von Wertgutachten und die Bekanntmachung von Terminen sollen k�nftig auch per Internet zul�ssig sein. So kann jeder die Mitteilungen der Zwangsversteigerungsgerichte bequem von zu Hause abrufen und sich �ber die Wertgutachten der ihn interessierenden Objekte informieren. Der Gang zum Gericht entf�llt.
�nderungen im Mahnverfahren: Rechtsanw�lte sollen au�er im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren die Antr�ge auf Erlass eines Mahnbescheides k�nftig in maschinell lesbarer Form stellen. Derzeit werden ca. 68% aller Mahnantr�ge auf diese Weise gestellt. Der Anteil soll erh�ht werden, weil diese Mahnantr�ge schneller bearbeitet werden k�nnen und weniger fehleranf�llig sind als Antr�ge in Papierform. Au�erdem wird der elektronische Rechtsverkehr insgesamt gef�rdert.
der Ausschluss der Streitverk�ndung gegen�ber dem Gericht und dem gerichtlichen Sachverst�ndigen: Die Streitverk�ndung ist ein Mittel, einen Au�enstehenden an einem Rechtsstreit zu beteiligen. In der Praxis wird gerichtlichen Sachverst�ndigen h�ufig der Streit verk�ndet, um das Verfahren zu verz�gern oder einen unliebsamen Sachverst�ndigen f�r das Verfahren auszuschalten. Die vorgeschlagene �nderung verhindert diese missbr�uchliche Form der Streitverk�ndung.
Viele Verbesserungen werden nicht nur im Zivilprozess greifen, sondern auf alle Verfahren, also auch auf Verfahren der Fachgerichtsbarkeiten, Auswirkungen haben.
5. St�rkung von Verfahrensrechten
Das Zweite Justizmodernisierungsgesetz st�rkt die Verfahrensrechte in mehrfacher Hinsicht. Das gilt zum Beispiel f�r:
�nderungen im Zivilprozessrecht, die eine Wiederaufnahme des (bereits abgeschlossenen) Verfahrens erm�glichen, wenn der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte die Entscheidung des Gerichts wegen einer Menschenrechtsverletzung bem�ngelt hat. Diese M�glichkeit gibt es bis jetzt nur im Strafprozess.
�nderungen im Jugendgerichtsgesetz zum Anwesenheitsrecht von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern des Angeklagten. Hier greift das Gesetz eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf: Unter Ber�cksichtigung des Elterngrundrechts wird genau festgelegt, in welchen F�llen Eltern von der Hauptverhandlung gegen Jugendliche ausgeschlossen werden k�nnen.
6. Kostenrecht
Von den zahlreichen kostenrechtlichen �nderungen sind die folgenden hervorzuheben:
Im berufsgerichtlichen Verfahren der Rechtsanw�lte, Patentanw�lte, Steuerberater und Wirtschaftspr�fer sollen erstmals Geb�hren eingef�hrt werden. Es ist nicht mehr zeitgem��, dass die Allgemeinheit die Kosten solcher Verfahren tr�gt.
Ein gerade ergangener Auftrag des Bundesverfassungsgerichts zum Kostenrecht wird umgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber durch Beschluss vom 23. Mai 2006 (1 BvR 1484/99) zu � 92 Kostenordnung hierf�r eine Frist bis zum 30. Juni 2007 gesetzt. Danach ist es mit Artikel 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, f�r die Berechnung der Gerichtsgeb�hr in Betreuungssachen auch dann unbegrenzt das reine Verm�gen zugrunde zu legen, wenn sich F�rsorgema�nahmen auf die Personensorge beschr�nken. Dieser Vorgabe wird dadurch Rechnung getragen, dass es k�nftig nur noch eine Festgeb�hr geben wird, wenn von einer Betreuung das Verm�gen nicht unmittelbar erfasst ist.
Die Auslagen f�r Zustellungen werden ab 1. Januar 2008 pauschaliert. Anstelle der tats�chlichen Zustellungskosten werden in allen Verfahren einschlie�lich Bu�geldverfahren vor der Verwaltungsbeh�rde pauschal 3,50 EUR je Zustellung erhoben.
Der beschlossene Gesetzestext ist als Bundesrats-Drucksache 890/06 ver�ffentlicht und soll noch im laufenden Jahr 2006 verk�ndet werden.
Fri, 15 Dec 2006 11:53:36 +0100
Wed, 27 Dec 2006 23:19:27 GMT
CK -Washington. The Federal Supreme Court in Karlsruhe applied the rules of the Human Rights Convention to German criminal procedure in lifting a criminal conviction based on a non-adversarial pre-trial interrogation of a witness.
At the investigative hearing, the examining judge removed the defendant from the hearing room after the witness expressed her displeasure at testifying in his presence. Subsequently, she failed to follow a summons to testify at the trial. Her statements procured at the hearing without confrontation by the defenant or counsel proved determinative for the conviction but was not supported by other evidence.
On November 29, 2006, the Supreme Court decided in the matter 1 StR 493/06 that the conviction violated article 6(1)(1)(3)(d) of the convention as applied to §168c of the German Statute on Criminal Procedure. The court remanded the matter to the Munich District Court for a new trial. German American Law Journal :: Washington USA
KR - Washington. Spam EMails violate various German statutes. Most commonly, a cause of action is based on the Unfair Competition Statute, UWG, of July 3, 2004, BGBl. I, p.1414, as amended on April 19, 2006, BGBl. I, p.866.
On October 25, 2006, the Karlsruhe Court of Appeals decided in the matter of 6 U 35/06 that the unauthorized usage and transmission of spam mails with true or fake addresses containing the name of a service provider not affiliated with the sender after the @ sign also violate the German Trademark Statute (MarkenG) of October 25, 1994, BGBl. I, p. 3082, as last amended on October 31, 2006, BGBl. I, p. 2407.
The defendant, a commercial provider of pornographic websites, promoted his services through @hotmail.com EMails. Plaintiff Microsoft owns internet service Hotmail, which owns a registered European Community trademark pursuant to Article 9 (1)(a) of the Council Regulation (EC) No 40/94 of December 20, 1993 on the Community Trade Mark.
The plaintiff had already prevailed in a prior legal dispute between the parties in this matter based on the UWG. However, the appellate court held that the prior decision does not bar, as res judicata, plaintiff from suing defendant again because the facts and circumstances of the new case based on trademark violations are different. Although the court previously granted injunctive relief concerning the transmission of spam without prior consent of the addressees, it had not considered the trademark issue.
The court held that the unauthorized use of the name Hotmail and the fact that defendant competed with plaintiff in the same market, constitute a violation of trademark rights under the Trademark Statute, MarkenG, the German implementation of the European Regulation. They compete in the same market because the trademark was registered for the purpose of online communication services and internet advertisement. Accordingly, all cause of action is determined by sections 125b no. 2, 14 (6) and 19 of the Trademark Statute.
The decision means that the spammer can be hit with the remedies under both statutes. The unfair competition results in an injunction. The trademark violation forces the spammer to an accounting. Plaintiff can then specify the damages for which the spammer is to compensate it. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The German government approved a set of mutual cooperation and legal assistance agreements with the United States in a bill that implements bilateral agreements and E.U. agreements with the United States. The German text includes the agreements as well as explanatory notes and notes verbales.
The subject matter ranges from extradition and judicial assistance under 2003 bilaterals to 2006 supplementary bilaterals on mutual cooperation and extradition and the E.U. agreement with the United States of June 25, 2003. The Berlin Justice Department provides introductory notes in a press release of December 13, 2006.
In extradition matters, the new arrangements are set to improve the protection of data over the prior situation under the 1978 extradition agreement. The update also reinforces the German--and nearly world-wide--position that extradition requests will not be honored in cases where capital punishment may be imposed. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. German law protects the privacy of not so famous persons by limiting the publication of names and pictures in the media. The famous enjoy protection in intimate matters. As a result, the press covers many events involving the not-so-famous by using initials instead of full names. For similar reasons, many media, including blogs, redact names of parties, lawyers, witnesses and judges out of opinions published by courts despite the fact that the proceedings are public and opinons are released Im Namen des Volkes, i.e. in the name of the people.
Another big step toward censorship involves publisher Verlag 8. Mai GmbH, its newspaper junge Welt and a federal counter-terrorism agent known variously as Gerhard L. and
Lehmann. The latter has become famous because of parliamentary investigations, TV appearances, a book and media reports.
On December 7, 2006, the Berlin district court held hearings on two matters, docket numbers 27.0.1139/06 and 27.0.722/06. They concerned the issue of whether or not the paper had incorrectly reported that Gerhard L. had been identified, with a certainty of 90 percent, as secret agent Sam who reportedly interviewed German-Lebanese dual citizen Khaled el Masri at the Salt Pit detention facility in Afghanistan.
Gerhard L., identified in reports as a First Criminal Chief Commissioner, 1. KHK, at the Federal Criminal Agency, Bundeskriminalamt, is said to have asked the court and the press to report his assertion that he is not Sam. Lehmann is thought of by many as a German James Bond.
According to Junge Welt, the court ordered the paper not to report on the hearing, while agreeing with the paper that it had not improperly reported on the identification issue. The court lifted a TRO against the paper but enjoined it from covering the hearing. Junge Welt and other media, including bloggers at the hearing, consider the court's attempt to restrict reports on such hearings a massive attack on the freedom of the press.
The decision raises important issues. Clearly, Lehmann has achieved notoriety. Generally, and under the German rules governing the media and the famous, reports on public matters involving him should remain uncensored. Arguably, a low-level official whose ministerial functions push him into the limelight retains the privacy expectations of a not-famous person.
Lehmann's interaction with the media may have diminished that expectation, however, so that the ruling would appear inappropriate. To the extent there is any truth to published allegations that the court ordered Neue Welt muzzled to protect itself from criticism, the decision seems outrageously wrong. German American Law Journal :: Washington USA
Wed, 27 Dec 2006 23:19:27 GMT
Pressemitteilung vom 22.12.2006
2006-12-22
Pressemitteilung vom 22.12.2006
2006-12-22
Pressemitteilung vom 20.12.2006
2006-12-20
Pressemitteilung vom 19.12.2006
2006-12-19
Pressemitteilung vom 15.12.2006
2006-12-15
Wed, 27 Dec 2006 23:19:28 GMT
Wiesbaden (ots) - Erfolgreich im Kampf gegen Rauschgiftkrimina-
lit�t:
In einem seit Juni 2006 durch das Bundeskriminalamt (BKA) im Auftrag
der Staatsanwaltschaft Hannover gef�hrten Ermittlungsverfahren
konnten am 13.12.2006 insgesamt sieben ...
Fri, 15 Dec 2006 13:42:00 B
Wiesbaden (ots) - Gegen sexuellen Missbrauch von Kindern:
In der Nacht vom 06. auf den 07.12.06 sind in Pattaya/Thailand bei
einer Razzia im Rotlichtmilieu sechs Personen wegen Verdachts des
sexuellen Missbrauchs von Kindern festgenommen ...
Mon, 11 Dec 2006 11:49:00 B
Wed, 27 Dec 2006 23:19:28 GMT
1. a) Dem Gebot, den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke zu beteiligen, entspricht es, bei der Werknutzung durch den Vertrieb von Vervielf�ltigungsst�cken die Verg�tung mit dem Absatz der Vervielf�ltigungsst�cke zu verkn�pfen.
b) Gleichwohl kann auch in F�llen der fortlaufenden Nutzung eines Werks eine Pauschalverg�tung angemessen i. S. d. � 32 Abs. 2 UrhG sein; sie muss aber in ihrer H�he am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung orientiert sein.
2. Eine lediglich an den Seitenumfang einer Buch�bersetzung ankn�pfende und den Umfang der zu erwartenden Nutzungen au�er Acht lassende Regelung der Verg�tung des �bersetzers f�r die umfassende und dauerhafte Einr�umung aller Nutzungsrechte an der �bersetzung ist unangemessen i. S. d. � 32 Abs. 2 UrhG.
3. a) F�r die angemessene Verg�tung im Sinne des � 32 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz UrhG besteht eine Bandbreite verschiedener Ausgestaltungen, die als angemessen angesehen werden k�nnen. Insoweit steht die rechtsgestaltende Auswahl aus den verschiedenen M�glichkeiten, eine angemessene Verg�tung zu erreichen, im billigen Ermessen der Gerichte.
b) Die Gerichte sind dabei nicht gehalten, die Ab�nderung des Vertrags nur so weit vorzunehmen, wie dies notwendig ist, um die Unangemessenheit der bisherigen Beteiligung des Urhebers an den Ertr�gnissen zu beseitigen. Eine derartige Orientierung am "gerade noch Angemessenen" w�rde der Funktion des � 32 UrhG, das erforderliche Gleichgewicht der Kr�fte zwischen den Vertragspartnern herbeizuf�hren und nicht nur wenige F�lle augenf�lliger Ungerechtigkeit, sondern die allt�gliche Praxis der Unangemessenheit im �brigen zu erfassen, nicht gerecht.
4. Der zeitliche Aufwand, den ein Urheber ben�tigt, um sein Werk zu schaffen, ist f�r die Bestimmung der angemessenen Verg�tung nicht ma�geblich. Denn Gegenstand der Verg�tung, deren Ab�nderung � 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG erfasst, ist nicht die Erstellung des Werks als solche, sondern die Einr�umung von Nutzungsrechten daran.
5. F�r die Feststellung der angemessenen Verg�tung k�nnen Verg�tungsregeln, die zur Regelung vergleichbarer Sachverhalte in anderen Branchen aufgestellt wurden, herangezogen werden.
6. Bei Buch�bersetzungen durchschnittlicher Art ist eine Absatzverg�tung des �bersetzers in H�he von 2 % des Nettoladenverkaufspreises des Buchs als Ausgangspunkt einer in Abh�ngigkeit von der Anzahl der verkauften Exemplare ansteigenden Staffelung angemessen.
7. a) Es entspricht der Angemessenheit, dem �bersetzer neben der Absatzverg�tung eine Seitenverg�tung zu gew�hren, die auf die Absatzverg�tung angerechnet wird.
b) Eine Normseitenverg�tung von 14,32 � kann neben einer Absatzverg�tung angemessen sein.
8. Hinsichtlich der Erl�se aus der Verwertung von Nebenrechten an einer Buch�bersetzung ist es angemessen, diese h�lftig zwischen Verlag und �bersetzer zu teilen.
Wed, 20 Dec 2006 15:52:19 +0100
Die Bezeichnung "Internationale Apotheke" ist irref�hrend, wenn die Apotheke nicht auch g�ngige ausl�ndische Arzneimittel in einem nennenswerten Umfang vorr�tig h�lt.
Thu, 21 Dec 2006 14:56:41 +0100
1. Die von Anlegern des HAT-Fonds Nr. 44 auf Empfehlung der Anw�lte der Interessengemeinschaft geschlossene Vergleichsvereinbarung mit der finanzierenden Bank vom November/Dezember 1999 hat s�mtliche bis dahin entstandenen Anspr�che der Anleger gegen die Bank erledigt und ist auch nicht unwirksam.
2. Der Senat folgt der Auffassung des XI. Zivilsenats des BGH, dass es f�r eine Anwendung des � 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht erforderlich ist, dass das Grundpfandrecht vom Kreditnehmer selbst und erst nach dem Abschluss des Darlehensvertrags bestellt wird.
3. Zu den f�r � 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG �blichen Konditionen f�r Zwischenfinanzierungskredite in der Errichtungsphase eines Bauobjekts.
4. Zum Begriff des streitausschlie�enden Sachverhalts in � 779 BGB.
5. Zu den Auslegungskriterien, ob Zwischen- und Endfinanzierungsvertr�ge mit dem Fonds oder den einzelnen Gesellschaftern als Darlehensnehmer geschlossen wurden.
Fri, 15 Dec 2006 16:19:42 +0100
�berl�sst der Verk�ufer einer Eigentumswohnung die Suche nach Kaufinteressenten und die Vertragsverhandlungen einem Vertreter, so hat er sich dessen Erkl�rungen nach � 278 BGB zurechnen zu lassen. Nichts anderes gilt, wenn der Vertreter seinerseits die Verhandlungen nicht selbst f�hrt, sondern sie dritten Personen �bertr�gt.
Tue, 19 Dec 2006 13:58:27 +0100
1. Die Gesellschaft wird im Verfahren nach � 246a AktG allein durch ihren Vorstand vertreten.
2. Offensichtlich unbegr�ndet im Sinne des � 246a Abs. 2 AktG ist eine Klage, wenn das Gericht aufgrund einer umfassenden rechtlichen Pr�fung nach seiner freien �berzeugung zum Ergebnis gelangt, dass die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit unbegr�ndet ist, die Rechtsfragen aus der Sicht des erkennenden Gerichts eindeutig im Sinne einer Unbegr�ndetheit der Anfechtungsklage zu beantworten sind, ohne dass es darauf ankommt, ob auch andere Standpunkte dazu vertreten werden.
3. Ma�gebend f�r die Abw�gung nach � 246a Abs. 2 AktG ist, ob bei der W�rdigung der wechselseitigen Interessen das Vollzugsinteresse der Gesellschaft derart �berwiegt, dass die Eintragung des Beschlusses im Handelsregister nach �berzeugung des erkennenden Gerichts angemessen erscheint. Die dabei vom Gesetz geforderte Beurteilung der Schwere der geltend gemachten Rechtsverletzung bedingt eine Pr�fung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage.
Mon, 18 Dec 2006 15:49:22 +0100
Die Geh�rsr�ge als au�erordentlicher Rechtsbehelf ist unstatthaft und damit unzul�ssig, wenn gegen das Urteil des Berufungsgerichts ein anderer Rechtsbehelf - hier die Nichtzulassungsbeschwerde nach �� 591, 344 ZPO - er�ffnet ist.
Wed, 13 Dec 2006 15:07:11 +0100
Hat das Gericht einem Sachverst�ndigen f�r Vermessungswesen auf dessen Anfrage vor Erstellung des Gutachtens best�tigt, es solle "nach der geltenden Kostenordnung" abgerechnet werden, und durfte der Sachverst�ndige dies so verstehen, dass damit auch vom Gericht die KOVerm (und nicht das JVEG) gemeint war, so ist die Anfrage analog einem Antrag auf Festsetzung des Stundensatzes nach dem JVEG zu behandeln. Der anzusetzende Stundensatz ist dann der KOVerm zu entnehmen.
Thu, 21 Dec 2006 14:50:48 +0100
1. Es kann an der erforderlichen Kausalit�t einer arglistigen T�uschung fehlen, wenn der Get�uschte vor der T�uschung selbst mit einem Vergleichsangebot an den T�uschenden herangetreten ist und der Inhalt des schlie�lich abgeschlossenen Vergleichs von dem Angebot nicht wesentlich abweicht.
2. Verzichtet ein Darlehensnehmer, der gegen�ber dem Kreditinstitut zun�chst die Formunwirksamkeit der Vollmacht der f�r ihn aufgetretenen Treuh�nderin geltend gemacht und einen Vergleich angeboten hat, in dem Vergleich sodann - gegen eine Reduzierung der Zinsen sowie der Darlehenssumme um 25 v.H. - auf "alle derzeit bekannten und unbekannten Einwendungen aus diesem Kreditverh�ltnis", kann die Auslegung des Parteiwillens ergeben, dass der Darlehensnehmer auch mit der Geltendmachung von sonstigen Anspr�chen gegen Fondsverantwortliche, Vermittler etc. gegen�ber dem Kreditinstitut ausgeschlossen sein soll.
Mon, 18 Dec 2006 15:49:43 +0100
1. Ist bei einem kreditfinanziertem Rentenmodell neben dem (zur Einmalzahlung in eine Rentenversicherung vorgesehenen) Festdarlehen eine Ansparversicherung vorgesehen, die zur Abdeckung einer mit F�lligkeit der Tilgungslebensversicherung anfallenden Kapitalertragssteuer dient, so unterliegen die Ansparleistungen nicht der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages im Sinne von � 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., weil sie nicht der Erf�llung der Darlehensr�ckzahlungsschuld, sondern der Tilgung einer etwaigen Steuerschuld des Anlegers dienen.
2. Erfolgt bei einem solchen Anlagemodell die Ansparung der Tilgungslebensversicherung mittels Einmalzahlung durch ein weiteres Darlehen, so fallen die vom Anleger zu erbringenden Darlehenszinsen auch nicht in entsprechender Anwendung des � 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. unter die Pflicht zur Gesamtbetragsangabe, weil ungeachtet der Tilgungsfunktion der Lebensversicherung die Zinszahlungen wirtschaftlich nicht als Tilgungsersatzleistungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind.
Mon, 18 Dec 2006 15:45:58 +0100
In den Akten festgehaltene Beobachtungen und Einsch�tzungen der Polizei �ber das Verhalten von Personen, die anl�sslich strafprozessualer Ermittlungen gemacht worden sind, stellen mangels Rechtsverletzung keine Ma�nahmen im Sinne des � 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG dar.
Wed, 13 Dec 2006 15:08:07 +0100
Wed, 27 Dec 2006 23:19:34 GMT
1I. Die Beschwerde des Kl�gers gegen die Nichtzulassung seiner Revision bleibt sowohl mit der Grundsatzr�ge (1.) als auch mit der Verfahrensr�ge (2.) ohne Erfolg.
21. Die Grundsatzr�ge beruht auf vier teilweise mehrfach untergliederten Einzelvorbringen. Der Kl�ger bleibt damit ohne Erfolg, denn ...
Tue, 05 Dec 2006 14:43:14 +0100
1Die allein auf den Zulassungsgrund der grunds�tzlichen Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gest�tzte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2Grunds�tzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine f�r die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisible...
Mon, 13 Nov 2006 09:02:54 +0100
1Die auf s�mtliche Zulassungsgr�nde des � 132 Abs. 2 VwGO gest�tzte Beschwerde des Kl�gers ist unzul�ssig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach � 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgr�nden zu stellen sind.
21. Die Beschwerde h�lt die Frage f�r grunds�tzlich bedeu...
Mon, 13 Nov 2006 09:01:29 +0100
1Die auf die Revisionszulassungsgr�nde gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, � 69 BDG gest�tzte Beschwerde ist nicht begr�ndet.
21. Der Beklagte r�gt als Verfahrensmangel gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Kl�gerin die Disziplinarklage ausschlie�...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200
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