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Neuigkeiten (13.12.06)

Wed, 13 Dec 2006 01:09:39 GMT
Wed, 13 Dec 2006 01:09:39 GMT
Pressemitteilung 172/06 vom 07.12.2006
Wed, 13 Dec 2006 01:09:40 GMT
JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen - aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von ...

JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen – aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von Fehlermeldungen (oder ein überhaupt nicht funktionierendes System) stolpern, bitte eine kurze Nachricht per Mail.

Danke!

Wed, 01 Nov 2006 20:22:07 +0000
Wed, 13 Dec 2006 01:09:40 GMT
Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer wenden sich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der damit verbundenen Verfassungsbeschwerde als praktizierende oder zukünftige Huftechniker und Hufpfleger sowie als Betreiber von Schulen für Hufpflege und Huftechnik gegen die Unterwerfung ihrer beruflichen Tätigkeiten unter das neue Hufbeschlaggesetz, das zum 1. Januar 2007 in Kraft treten soll.
2006-12-05
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den mittelbaren Widerruf eines Haftverschonungsbeschlusses durch Erlass eines neuen Haftbefehls wegen neu hervorgetretener Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO.
2006-11-29
Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die gesetzliche Regelung über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe und deren Anwendung durch die Gerichte mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung nicht mehr gebietet (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).
2006-11-08
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rechtmäßigkeit eines erledigten Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO.
2006-10-27
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Reichweite der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Rechte einer religiösen Vereinigung im Zusammenhang mit einer gegen ihr ausländisches religiöses Oberhaupt verhängten Einreisesperre.
2006-10-24
Wed, 13 Dec 2006 01:09:40 GMT
Wed, 13 Dec 2006 01:09:41 GMT
Tue, 12 Dec 2006 17:25:00 CET Uhr - Helmut64 schrieb - K�ndigung der Mieter wegen Verkauf / Hartz IV
:lol Hallo zusammen !!! Ich bin 1/2tiger Miteigent�mer eines sehr alten Stadthauses in einer Niederbayer. Kleinstadt. Das Haus ist Mitte 1600 erbaut worden und auch recht bauf�llig und bescheidener Ausstattung (z.B. EInzelofenheizung). Im Fr�hjahr diesen Jahres gab es z.B. im 2ten Stock einen ...

MfG Euer LOW-Team
2006-12-12CET17:25:00+01:00
Tue, 12 Dec 2006 14:24:55 CET Uhr - yoda schrieb - Frage zu Verj�hrungsfristen
Hallo, bei uns steht folgende Frage im Raum: Wir zahlen eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung in H�he von 163 � f�r unsere Wohnung. Nun ist mir in der Nebenkostenabrechnung f�r 2005, die ich am 06.12.06 erhalten habe, aufgefallen, da� der Vermieter einen falschen Betrag zu Grunde gelegt hat und lediglich einen Betrag von monatlich 143� anerkannt hat. Soll hei�en, mir ...

MfG Euer LOW-Team
2006-12-12CET14:24:55+01:00
Mon, 11 Dec 2006 16:06:56 CET Uhr - bastianna schrieb - Mieterin zahlt nicht
Hallo, brauche dringent hilfe! hab im selbst bewohntem Haus eine 3 Zimmerwohnung als WG an drei Studenten vermietet. Einzug war 15.10.06, zu diesem Zeitpunkt, war die Wohnung noch nicht komplett fertig-gestellt.Drei Zimmer und das Bad waren fertig, anfang November war auch eine komplette Einbauk�che installiert und nutzbar. Die Wohnung ist nun seit mitte November bis auf ein ...

MfG Euer LOW-Team
2006-12-11CET16:06:56+01:00
Mon, 11 Dec 2006 15:10:14 CET Uhr - Insolvenzprofi schrieb - MWST erh�hung
� 1 BetrKV Betriebskosten (1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigent�mer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundst�ck oder durch den bestimmungsm��igen Gebrauch des Geb�udes, der Nebengeb�ude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundst�cks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigent�mers oder Erbbauberechtigten d�rfen mit dem Bet ...

MfG Euer LOW-Team
2006-12-11CET15:10:14+01:00
Mon, 11 Dec 2006 11:43:54 CET Uhr - fwbitz schrieb - R�umungsklage
Hallo, ich bin Neu-Vermieter und habe bei meiner zweiten Vermietung gleich einen Nichtzahler erwischt...nach zwei nichtgezahlten Mieten habe ich frsitlos gek�ndigt. Gibt es nun einen Vordruck f�r eine R�umungsklage, den ich als Vermieter beim Amtsgericht einreichen kann...kann mir jemand einen zumailen... Gru� fw

MfG Euer LOW-Team
2006-12-11CET11:43:54+01:00
Wed, 13 Dec 2006 01:09:41 GMT
Wed, 13 Dec 2006 01:09:41 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Wed, 13 Dec 2006 01:09:41 GMT

LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vor�bergehend zu kurzfristigen St�rungen kommen.

Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (W�hrend der Umstellungsphase k�nnen Sie die neue Version bereits �ber diesen Link aufrufen.)

Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, �ndern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.

Die bisherigen Beitr�ge sind weiterhin �ber die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zug�nglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verf�gung.

Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begr��en zu k�nnen.

Ihr LAWgical-Team

2006-08-24T13:25:41+01:00

Wir hatten gestern �ber eine Entscheidung einer allg�uer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14j�hrige Jugendliche zur Leistung gemeinn�tziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?

Diesen Fragen m�chte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.

2006-08-24T10:37:50+01:00

Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beitr�gen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.

Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch f�r einige sonstige Internetseiten.

Leider fehlt eine Erkl�rung, wie die W�rter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.

2006-08-23T13:01:38+01:00

Damit hatten die zwei 14j�hrigen Sch�ler aus dem Allg�u sicher nicht gerechnet: F�r das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinn�tziger Arbeit verurteilt. Dar�ber hinaus sollen sie einen Aufsatz �ber ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.

2006-08-23T08:55:33+01:00

Das saarl�ndische Umweltministerium l�sst derzeit in den W�ldern rund 330 Tafeln, die ein wei�es Kreuz auf gr�nem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gew�hrleistet werden, dass bei Unf�llen im Wald Rettungskr�fte nach einer Unfallmeldung �ber Mobiltelefon schnell den Ungl�cksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch �ber die g�ngigen Navigationssysteme angefahren werden k�nnen.

2006-08-22T16:39:31+01:00
Wed, 13 Dec 2006 01:09:41 GMT
Unter dem Motto „Ganz Ohr und zum Greifen nah“ bietet die Deutsche Zentralbücherei für Blinde ...
2006-12-07 12:00:00
Ebay wird seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum 1. Januar 2007 ändern. Jetzt hat das ...
2006-12-07 12:00:00
Begleitend zum Aufsatz von Prof. Dr. Mathias Pierson zum Thema „Online-Werbung nach der ...
2006-12-07 12:00:00
Die juristische Internetpublikation der Humboldt-Universität zu Berlin stellt eine Sammlung von ...
2006-12-07 12:00:00
Wed, 13 Dec 2006 01:09:47 GMT
Das Web hat gerade die H�rde zum 2.0 genommen, wir sind schon zwei Schritte weiter: "BMJ 4.0" pr�sentiert sich ab heute in neuer Form und Farbe! Wir haben die Qualit�t und die �bersichtlichkeit f�r Sie verbessert und neue Features eingef�hrt. Vor dem Hintergrund der deutschen EU-Ratspr�sidentschaft 2007 informieren wir k�nftig auf Deutsch und Englisch �ber die Grundlagen der EU sowie die Rechts- und Justizpolitik in der EU. Au�erdem berichten wir zweisprachig �ber unsere Aufgaben und Organisation. Die Neugestaltung nutzen wir weiter, um einige strukturelle �nderungen vorzunehmen. Das Hauptmen� befindet sich nun am linken Seitenrand. F�r mehr �bersichtlichkeit und Verst�ndlichkeit sorgen eine schematische Struktur und eine Vorstellung unserer Themen durch kurze Einleitungstexte. Dadurch findet sich nicht nur das "Fachpublikum" auf unseren Seiten zurecht. Brosch�ren- und Ratgeber k�nnen durch den Einsatz eines "Shop-Systems" einfach und komfortabel bestellt werden. Der Versand der Publikationen erfolgt unentgeltlich und frei Haus. Nicht zuletzt haben wir die Suchfunktion optimiert. Und nun viel Spa� beim Surfen auf unseren neuen Seiten: www.bmj.bund.de
Mon, 11 Dec 2006 15:48:58 +0100
"Das Strafgesetzbuch gew�hrleistet mit � 131 StGB den notwendigen Schutz vor Killerspielen", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in der aktuellen Debatte um Amokl�ufe. "Es besteht keine Strafbarkeitsl�cke. Seit der Gesetzes�nderung 2004 kann wirksam gegen die Verbreitung von Killerspielen vorgegangen werden. Voraussetzung ist, dass die Spiele grausame Gewaltt�tigkeiten verherrlichend darstellen. Unter Schriften versteht das Gesetz auch Datenspeicher. Aktuelle Forderungen der Minister Beckstein und Sch�nemann bringen keinen strafrechtlichen Mehrwert", betonte Zypries. � 131 Gewaltdarstellung (www.gesetze-im-internet.de/stgb/__131.html) (1) Wer Schriften (� 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewaltt�tigkeiten gegen Menschen oder menschen�hnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewaltt�tigkeiten ausdr�ckt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenw�rde verletzenden Weise darstellt, 1.verbreitet, 2.�ffentlich ausstellt, anschl�gt, vorf�hrt oder sonst zug�nglich macht, 3.einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, �berl�sst oder zug�nglich macht oder 4.herstellt, bezieht, liefert, vorr�tig h�lt, anbietet, ank�ndigt, anpreist, einzuf�hren oder auszuf�hren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene St�cke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu erm�glichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. (3) Die Abs�tze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung �ber Vorg�nge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient. (4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge f�r die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, �berlassen oder Zug�nglichmachen seine Erziehungspflicht gr�blich verletzt.
Fri, 08 Dec 2006 14:50:58 +0100
Der Bundestag hat heute den strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern beschlossen. "Stalking-Opfer, die unter fortgesetzter Verfolgung, Bel�stigung und Bedrohung leiden, werden k�nftig strafrechtlich besser gesch�tzt. Das heute verabschiedete Gesetz schlie�t Strafbarkeitsl�cken und erm�glicht einen effektiveren Opferschutz. Der Gesetzgeber setzt hiermit ein eindeutiges Zeichen: Stalking ist keine Privatsache, sondern strafw�rdiges Unrecht. Wer solche Taten begeht, den werden wir mit den Mitteln des Strafrechts belangen", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in der Bundestagsdebatte. Der neue Straftatbestand � 238 StGB Nachstellung hat folgenden Wortlaut: � 238 Nachstellung (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich 1. seine r�umliche N�he aufsucht, 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder �ber Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, 3. unter missbr�uchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen f�r ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, 4. ihn mit der Verletzung von Leben, k�rperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder 5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeintr�chtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu f�nf Jahren ist zu erkennen, wenn der T�ter das Opfer, einen Angeh�rigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitssch�digung bringt. (3) Verursacht der T�ter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angeh�rigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (4) In den F�llen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbeh�rde wegen des besonderen �ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen f�r geboten h�lt. Durch eine Erg�nzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in � 112a StPO wird es k�nftig die M�glichkeit geben, Haft gegen gef�hrliche Stalking-T�ter anzuordnen. Damit wird f�r extreme Fallkonstellationen die M�glichkeit geschaffen, gef�hrliche T�ter in Haft zu nehmen, um so schwere Straftaten gegen Leib und Leben zu verh�ten. Den Interessen der Medien tr�gt der neue � 238 StGB angemessen Rechnung. Wer sich presserechtlich korrekt verh�lt, l�uft nicht Gefahr, als Stalker verfolgt zu werden. "Der neue � 238 StGB kriminalisiert nicht den grundrechtlich gesch�tzten Bereich der Pressefreiheit bei Berichterstattung und Informationsbeschaffung", betonte Zypries. "Der neue Straftatbestand erm�glicht es den Strafverfolgungsbeh�rden, k�nftig schneller einzugreifen und dadurch die Opfer besser zu sch�tzen. Eine neue Strafvorschrift allein kann das Problem jedoch nicht l�sen. Die vorhandenen M�glichkeiten des Strafrechts und Gewaltschutzgesetzes m�ssen bekannt sein und genutzt werden. Hier bestehen leider noch Informations- und Vollzugsdefizite. Diese Defizite m�ssen beseitigt und das bestehende polizei-, zivil- und strafrechtliche Instrumentarium konsequent genutzt werden."
Thu, 30 Nov 2006 14:52:16 +0100
Vernachl�ssigte und misshandelte Kinder brauchen die Hilfe des Staates. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden und die familiengerichtliche Praxis zu �berpr�fen, hat Bundesjustizministerin Brigitte Zypries im M�rz 2006 die Arbeitsgruppe "Familiengerichtliche Ma�nahmen bei Gef�hrdung des Kindeswohls" eingesetzt. Der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe, der Experten aus den Familiengerichten sowie der Kinder- und Jugendhilfe angeh�rten, wird in K�rze vorliegen. "Familiengerichte, Jugend�mter, Schule und Polizei m�ssen in Zukunft noch besser zusammenarbeiten und im Einzelfall fr�her t�tig werden. Ausgangspunkt aller �berlegungen muss die Erkenntnis sein, dass fr�hzeitige Pr�vention das beste Mittel ist, um Kinder zu sch�tzen", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Zur Hilfe f�r Kinder und ihre Eltern sieht das geltende Recht der Kinder- und Jugendhilfe vielf�ltige Angebote und Leistungen der Jugend�mter vor. Die Familiengerichte dagegen sind einzuschalten, wenn die Eltern nicht mit dem Jugendamt kooperieren und in die elterliche Sorge eingegriffen werden muss, um eine Gef�hrdung des Kindeswohles abzuwehren. Das Familiengericht kann nach geltenden Recht (� 1666 BGB) in die elterliche Sorge eingreifen, wenn das Wohl des Kindes durch elterliches Erziehungsversagen gef�hrdet ist und die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Das Gesetz gibt hier keine konkreten Ma�nahmen vor, sondern �berl�sst es dem Gericht, die im Einzelfall geeignete Anordnung zu treffen. Soweit erforderlich kann das Familiengericht den Eltern teilweise oder vollst�ndig die Sorge entziehen und einen Pfleger oder Vormund bestellen. "Leider werden in der Praxis die Familiengerichte h�ufig erst zu sp�t angerufen, wenn also �das Kind bereits in den Brunnen gefallen� ist. Mein Ziel ist es, gef�hrdete Kinder so fr�h wie m�glich zu sch�tzen. Dazu kann die fr�hzeitige Einschaltung der Familiengerichte, die anders als Jugend�mter verpflichtend auf die Eltern einwirken k�nnen, ganz wesentlich beitragen. Die Gerichte k�nnen familiengerichtliche Weisungen an die Eltern erteilen: Das hei�t sie k�nnen auf die Eltern einwirken, Kindergartenbetreuung in Anspruch zu nehmen, einen Anti-Gewalt-Trainingskurs zu absolvieren oder das Kind �rztlich untersuchen zu lassen. Soweit das erforderlich ist, m�ssen die Eltern noch st�rker als bisher in die Pflicht genommen werden. Notwendige gesetzliche �nderungen werde ich so schnell wie m�glich auf den Weg bringen", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die Eckpunkte der Ergebnisse der Arbeitsgruppe: Abbau von "Tatbestandsh�rden" f�r die Anrufung der Familiengerichte Nach geltendem Recht setzen familiengerichtliche Ma�nahmen, die in die elterliche Sorge eingreifen, voraus, dass die Eltern in der Erziehung versagen, das Wohl des Kindes dadurch gef�hrdet wird und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden (� 1666 Abs. 1 BGB). Die Arbeitsgruppe spricht sich daf�r aus, die Voraussetzung des "elterlichen Erziehungsversagens" zu streichen. Dadurch soll es dem Gericht erleichtert werden, Ma�nahmen gegen�ber den Eltern zu treffen und zu begr�nden. Gleichzeitig sollen f�r die Jugend�mter m�gliche "H�rden" bei der Anrufung der Familiengerichte abgebaut werden. Die �nderung soll au�erdem der Gefahr entgegenwirken, dass Eltern auf Grund des Vorwurfs des "Erziehungsversagens" nicht mehr kooperieren. Notwendige, aber auch ausreichende Tatbestandsvoraussetzungen bleiben die Gef�hrdung des Kindeswohls sowie die Unwilligkeit oder Unf�higkeit der Eltern, die Gefahr abzuwenden. Beispiel: F�llt ein Kind durch erhebliche Verhaltensprobleme auf, deren Ursachen nicht eindeutig zu kl�ren sind, und haben die Eltern keinen erzieherischen Einfluss mehr auf ihr Kind, so kann das Merkmal des "elterlichen Erziehungsversagens" und der urs�chliche Zusammenhang zwischen diesem Erziehungsversagen und der Kindeswohlgef�hrdung schwer festzustellen und darzulegen sein. Hier schafft die vorgeschlagene gesetzliche �nderung eine sinnvolle Erleichterung. Konkretisierung der m�glichen Rechtsfolgen Das Familiengericht hat die zur Abwendung der Gefahr "erforderlichen Ma�nahmen" zu treffen (� 1666 Abs. 1 BGB). Die gerichtliche Reaktion beschr�nkt sich in der Praxis ganz �berwiegend darauf, den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen. Die Arbeitsgruppe schl�gt daher vor, die Rechtsfolgen des � 1666 BGB durch eine beispielhafte Aufz�hlung zu konkretisieren. Dadurch soll den Familiengerichten und Jugend�mtern die ganze Bandbreite m�glicher Ma�nahmen auch unterhalb der Schwelle der Sorgerechtsentziehung verdeutlicht werden. Der Vorschlag soll zum Schutz der Kinder die fr�hzeitige Anrufung der Familiengerichte f�rdern. Als m�gliche Rechtsfolgen nennt � 1666 BGB u. a. Weisungen an die Eltern, �ffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen, wie etwa Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (z. B. Erziehungsberatung, soziale Trainingskurse) und der Gesundheitsf�rsorge (z. B. Vorsorgeuntersuchungen), sowie f�r die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen. Beispiel: Die Eltern vernachl�ssigen ihr 4-j�hriges Kind. Es weist gegen�ber gleichaltrigen Kindern deutliche Entwicklungsst�rungen auf und leidet unter unzureichender Ern�hrung und fehlenden sozialen Kontakten. In einem solchen Fall kann das Familiengericht die Eltern u. a. anweisen, Erziehungsberatung und einen Kindergartenplatz f�r ihr Kind anzunehmen. Eine solche gerichtliche Weisung ist mit Zwangsgeld durchsetzbar. Befolgen die Eltern Weisungen nicht, wird das Gericht aber in der Regel auch sch�rfere Ma�nahmen bis hin zu einer Fremdunterbringung des Kindes pr�fen. Er�rterung der Kindeswohlgef�hrdung ("Erziehungsgespr�ch") Die Arbeitsgruppe h�lt es f�r sachgerecht, durch ein sog. "Erziehungsgespr�ch" die Eltern noch st�rker als bisher in die Pflicht zu nehmen und auf sie einzuwirken, �ffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen und mit dem Jugendamt zu kooperieren. Es ist Aufgabe der Gerichte, in diesem Gespr�ch den Eltern den Ernst der Lage vor Augen zu f�hren, darauf hinzuwirken, dass sie notwendige Leistungen der Jugendhilfe annehmen und auf m�gliche Konsequenzen (ggf. Entzug des Sorgerechts) hinzuweisen. Diese M�glichkeit besteht schon nach geltendem Recht, wird aber in der Praxis kaum genutzt. In das Gespr�ch soll regelm��ig auch das Jugendamt eingebunden werden. �berpr�fung nach Absehen von gerichtlichen Ma�nahmen Bislang ist das Familiengericht, das in einem Verfahren wegen Kindeswohlgef�hrdung keine Ma�nahme anordnet, nicht verpflichtet, diese Entscheidung sp�ter noch einmal zu �berpr�fen. Nach dem Vorschlag der Arbeitsgruppe soll das Gericht in angemessenem Zeitabstand �berpr�fen, ob seine Entscheidung unver�ndert richtig ist. Beispiel: Machen die Eltern vor Gericht die Zusage, mit dem Jugendamt zu kooperieren und h�lt das Gericht diese Zusage f�r glaubhaft, kann das Gericht nach geltendem Recht das Verfahren beenden. Verweigern die Eltern jedoch entgegen ihrer Zusage die Kooperation mit dem Jugendamt, erf�hrt dies das Familiengericht nicht ohne weiteres. Durch den �nderungsvorschlag soll daher im Interesse des Kindes eine nochmalige Befassung des Gerichts mit dem Fall gew�hrleistet werden. Schnellere Gerichtsverfahren Die Arbeitsgruppe spricht sich f�r ein gesetzliches Beschleunigungsgebot in Verfahren wegen Gef�hrdung des Kindeswohls aus, nach dem diese Verfahren vorrangig durchzuf�hren sind. Zusammenarbeit der Familiengerichte mit Jugend�mtern und anderen Institutionen Effektiver Kindesschutz setzt voraus, dass Familiengerichte und Jugend�mter konstruktiv zusammenwirken. Einen wesentlichen Beitrag dazu k�nnen �rtliche Arbeitskreise leisten, in denen Fragen der Kooperation fall�bergreifend er�rtert werden. Die Arbeitsgruppe schl�gt daher vor, die Tr�ger der �ffentlichen Jugendhilfe dazu zu verpflichten, solche Arbeitskreise zu bilden. Neben den Jugendamtsmitarbeitern und Familienrichtern sind weitere m�gliche Teilnehmer an den Arbeitskreisen Jugendrichter, Jugendstaatsanw�lte, Polizisten, Rechtsanw�lte und Lehrer. Anrufung der Familiengerichte durch die Schulen Tritt in der Schule der Verdacht einer Kindeswohlgef�hrdung auf (z. B bei Schulverweigerung), wendet sich die Schule in der Regel an das Jugendamt, das ggf. seinerseits das Familiengericht anruft. Die Arbeitsgruppe weist jedoch ausdr�cklich auf die M�glichkeit hin, dass Schulen sich auch unmittelbar an das Familiengericht wenden k�nnen. Die Arbeitsgruppe appelliert an die Schulverwaltungen, dass diese ihre Schulleiter und Lehrer �ber die rechtlichen M�glichkeiten und die verschiedenen Ansprechpartner bei Kindeswohlgef�hrdungen informieren. Mehr Rechtssicherheit in F�llen von "geschlossener" Unterbringung Im Einzelfall kann es als letztes p�dagogisches Mittel erforderlich werden, das Kind oder den Jugendlichen freiheitsentziehend unterzubringen. Hierf�r bedarf es einer gerichtlichen Genehmigung (� 1631b BGB). Nach den Feststellungen der Arbeitsgruppe sind die �berg�nge zwischen "offenen" und "geschlossenen" Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zunehmend flie�end, was die alte Polarisierung zwischen "offener" und "geschlossener" Unterbringung in der Praxis deutlich relativiert. Ma�geblich ist vielmehr der p�dagogische Umgang mit den Kindern und Jugendlichen. Der Bericht geht auf erfolgreiche Konzepte ausf�hrlich ein. �ber die Anwendung und die Voraussetzungen der gerichtlichen Genehmigung von "geschlossenen" Unterbringungen bestehen in der Praxis Unsicherheiten. Die Arbeitsgruppe schl�gt daher vor, die entsprechenden Regelungen zu konkretisieren. In ihrem schriftlichen Bericht wird die Arbeitsgruppe diese Vorschl�ge n�her erl�utern und begr�nden. Die Arbeitsgruppe beabsichtigt, diesen Bericht in K�rze vorzulegen
Thu, 30 Nov 2006 11:51:11 +0100
CK - Washington.   The Berlin attorney general moved to Web 2.0 and now is two steps ahead of it, says its press release of December 11, 2006. The site www.bmj.bund.de--don't forget to enter the archaic www or it won't open--offers content in English, including information such as: You may be able to find more details on individual laws by checking the website of the Federal Ministry whose remit covers the regulated subject matter.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   German law protects the privacy of not so famous persons by limiting the publication of names and pictures in the media. The famous enjoy protection in intimate matters. As a result, the press covers many events involving the not-so-famous by using initials instead of full names. For similar reasons, many media, including blogs, redact names of parties, lawyers, witnesses and judges out of opinions published by courts despite the fact that the proceedings are public and opinons are released Im Namen des Volkes, i.e. in the name of the people.

Another big step toward censorship involves publisher Verlag 8. Mai GmbH, its newspaper junge Welt and a federal counter-terrorism agent known variously as Gerhard L. and Lehmann. The latter has become famous because of parliamentary investigations, TV appearances, a book and media reports.

On December 7, 2006, the Berlin district court held hearings on two matters, docket numbers 27.0.1139/06 and 27.0.722/06. They concerned the issue of whether or not the paper had incorrectly reported that Gerhard L. had been identified, with a certainty of 90 percent, as secret agent Sam who reportedly interviewed German-Lebanese dual citizen Khaled el Masri at the Salt Pit detention facility in Afghanistan.

Gerhard L., identified in reports as a First Criminal Chief Commissioner, 1. KHK, at the Federal Criminal Agency, Bundeskriminalamt, is said to have asked the court and the press to report his assertion that he is not Sam. Lehmann is thought of by many as a German James Bond.

According to Junge Welt, the court ordered the paper not to report on the hearing, while agreeing with the paper that it had not improperly reported on the identification issue. The court lifted a TRO against the paper but enjoined it from covering the hearing. Junge Welt and other media, including bloggers at the hearing, consider the court's attempt to restrict reports on such hearings a massive attack on the freedom of the press.

The decision raises important issues. Clearly, Lehmann has achieved notoriety. Generally, and under the German rules governing the media and the famous, reports on public matters involving him should remain uncensored. Arguably, a low-level official whose ministerial functions push him into the limelight retains the privacy expectations of a not-famous person.

Lehmann's interaction with the media may have diminished that expectation, however, so that the ruling would appear inappropriate. To the extent there is any truth to published allegations that the court ordered Neue Welt muzzled to protect itself from criticism, the decision seems outrageously wrong.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   An Azur overview of salaries paid associates in Germany-located law offices points to premiums paid by America-based law firms. The fall 2006 compensation table list both base and maximum salaries.

There are small German firms with better deals but the Azur compilation is limited to larger firms. The German firms on the list may be better able to gauge the local market. The table includes domestic firms with excellent talent and superb attractiveness that pay at the low end of the scale.

Two factors may account for the premiums: Foreign firms don't match the stability of local firms, and their outlook on partnership may appear less comforting.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   In the past, German courts applied German civil law relating to the protection of names proper, and competition and trademark law, to the .de domain. Thus, a city could insist on the domain city.de--an unfortunate departure from the well-established first come, first served principle.

On September 29, 2006, the federal Supreme Court in Karlsruhe swept .info domains into its jurisdiction. In the matter I ZR 201/03, the court barred the owner of the solingen.info domain from its use, finding an infringement of the city of Solingen's name under §12 of the civil code, Bürgerliches Gesetzbuch.

Fortunately, the court in a dictum distinguished the .de and .info top level domains from both other cTLDs and TLDs such as .biz and .pro which it believes not to cause confusion when used for names involving governmental communities, as the Bahr blog also notes. Berlin, MD seems to have lost out to Berlin, Germany which owns the berlin.info domain. But a few international struggles could arise as a result of this decision.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The Frankfurt District Court ruled on November 23, 2006 in the matter 2-03 O 172/06 on the legality of commercially provided abstracts of book reviews under German copyright law. It found in favor of the web publisher of abstracts who based his summaries, including rare verbatim excerpts, on paper-based and web-based material published by a national German newspaper, reportedly Frankfurter Allgemeine Zeitung.

The court noted that the abstracts did not infringe the paper's copyright. Any quotes were so minimal to not even raise to the level of fair use and permitted citations. That is true even where the reader would understand the gist of the published reviews and where key expressions and ideas were conveyed. In addition, the court found the abstracts to increase the likelihood of readers purchasing the paper and web publications. The paper had argued the abstracts would result in fewer purchases of its offerings, both traditional and web-based.

According to defendant Perlentaucher's report, a second complaint by Süddeutsche Zeitung has also been dismissed. The papers may appeal. They continue to charge some illegality in Perlentaucher's business model while others comment that they fail to grasp the promotional value provided the publishers by abstracters. The fronts resemble those in the music and movie fields.
German American Law Journal :: Washington USA
Wed, 13 Dec 2006 01:09:51 GMT
Pressemitteilung vom 11.12.2006
2006-12-11
Pressemitteilung vom 08.12.2006
2006-12-08
Pressemitteilung vom 01.12.2006
2006-12-01
Pressemitteilung vom 29.11.2006
2006-11-29
Wed, 13 Dec 2006 01:09:51 GMT
Wiesbaden (ots) - Gegen sexuellen Missbrauch von Kindern: In der Nacht vom 06. auf den 07.12.06 sind in Pattaya/Thailand bei einer Razzia im Rotlichtmilieu sechs Personen wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern festgenommen ...
Mon, 11 Dec 2006 11:49:00 B
Wiesbaden (ots) - Im Bericht "T�dliche L�cken" des Magazins Focus vom 20.11.2006 wird auf unseri�se Weise der Eindruck erweckt, dass unter den Augen des BKA ein T�tungsdelikt begangen worden sei. Das Bundeskriminalamt (BKA) weist diese ...
Tue, 21 Nov 2006 14:11:00 B
1. Wer als Unternehmer Waren �ber das Internet in der Weise absetzt, dass er dem Verbraucher erst nach Vertragsschluss gem�� � 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB die Widerrufsbelehrung in Textform mitteilt, muss, wenn er gem�� � 312c Abs. 1 Satz 1 BGB vor Abgabe der Vertragserkl�rung des Verbrauchers eine Widerrufsbelehrung im Internet zur Verf�gung stellt, die Widerrufsfrist dort mit einem Monat angeben, welche fr�hestens mit Mitteilung einer deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung in Textform (� 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) und nicht vor Erhalt der Ware (� 312d Abs. 2 BGB) beginnt. 2. Das in Anlage 2 zu � 14 Abs. 1 und 3 InfoV abgedruckte "Muster f�r die Widerrufsbelehrung" gilt nur f�r Widerrufsbelehrungen, die dem Verbraucher in Textform mitgeteilt werden. Stellt demgegen�ber ein Unternehmer eine Widerrufsbelehrung lediglich ins Internet und entspricht diese Belehrung nicht den daf�r einschl�gigen gesetzlichen Vorgaben, so l�sst sich ein Vorwurf wettbewerbswidrigen Handelns nicht mit dem Hinweis entkr�ften, die Belehrung folge den Vorgaben besagten Musters (Fortf�hrung von KG NJW 2006, 3215 - Widerrufsbelehrung bei Fernabsatz von Waren im Internet I).
Tue, 12 Dec 2006 20:55:32 +0100
Beantragt der Verteidiger eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten rechtzeitig und aus wichtigen Gr�nden die Verlegung des vor der Entscheidung �ber eine Fortdauer der Ma�regel durchzuf�hrenden Anh�rungstermins, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht gewichtige Gr�nde entgegenstehen. Die Verfahrenswidrigkeit einer danach unzul�ssigen in Abwesenheit des Verteidigers durchgef�hrten Anh�rung wird nicht dadurch geheilt, dass dem Verteidiger nachtr�glich das Anh�rungsprotokoll zugesandt und ihm Gelegenheit gegeben wird, dazu Stellung zu nehmen.
Tue, 12 Dec 2006 15:52:02 +0100
Bei besonders langer Me�strecke und geringem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug - hier 75 Meter Abstand bei einer Me�strecke von 3.000 Metern - k�nnen bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit n�here Ausf�hrungen zu den Sichtverh�ltnissen und zu den Orientierungspunkten zur Abstandssch�tzung entbehrlich sein.
Wed, 06 Dec 2006 15:12:05 +0100
1. Ein grober Pflichtenversto� liegt auch dann vor, wenn ein Betroffener infolge greller Sonne und glei�enden Schnees eine geschwindigkeitsbeschr�nkende Beschilderung nicht wahrnimmt. 2. Zur groben Pflichtwidrigkeit bei einer Geschwindigkeits�berschreitung wegen eines defekten Tempomaten. 3. Erf�llt ein Verhalten mehrere in der Bu�geldkatalogverordnung aufgef�hrte Tatbest�nde, die ein Fahrverbot indizieren, so sind die in der Bu�geldkatalogverordnung vorgesehenen Verbotsfristen im Regelfall nicht zu addieren. 4. Bei mehreren einschl�gigen Vorbelastungen in kurzer Zeit steigen die mit einem Fahrverbot verbundenen Belastungen, die ein Betroffener hinzunehmen hat.
Wed, 06 Dec 2006 15:11:53 +0100
1. Die unterbliebene Anfechtung eines Eigent�merbeschlusses �ber die Jahresabrechnung l�sst die darin enthaltene Heizkostenabrechnung bestandskr�ftig werden, auch wenn der Verteilungsma�stab wegen Versto�es gegen � 9 a HeizkVO unrichtig war. 2. Ein Anspruch eines Wohnungseigent�mers auf Neuberechnung im Wege des Zweitbeschlusses kann nicht auf Umst�nde gest�tzt werden, die bei der Beschlussfassung bereits bekannt waren (hier: Sachverst�ndigengutachten, das die ordnungsgem��e Erfassung des W�rmeverbrauchs f�r s�mtliche beheizte Fl�chen verneint). 3. Kann f�r s�mtliche beheizte Fl�chen einer Wohnungseigentumsanlage der W�rmeverbrauch nicht ordnungsgem�� erfasst werden, (hier: ungleichm��ige Durchstr�mung der Heizk�rper), so kann dieser Mangel bei der Beurteilung des Vorliegens einer ordnungsgem��en Verbrauchserfassung (� 9 a HeizkVO) nicht deshalb vernachl�ssigt werden, weil er "im Prinzip bei allen Heizk�rpern des Hauses" auftritt. 4. Sind die Heizkosten nach � 9 a Abs. 2 HeizkVO zu verteilen, so kann ein einzelner Wohnungseigent�mer nicht verlangen, dass die Wohnfl�che als Verteilungsma�stab zugrunde gelegt wird. Er hat lediglich Anspruch auf eine ordnungsgem��er Verwaltung entsprechende erneute Willensbildung der Gemeinschaft unter Beachtung der Vorgaben der �� 7 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 1 HeizkVO.
Mon, 11 Dec 2006 14:45:46 +0100
Zum "Dienen" eines Wohnhauses f�r einen Nebenerwerbsbetrieb, f�r den bereits ein inzwischen entprivilegiertes Wohnhaus genehmigt wurde.
Tue, 12 Dec 2006 15:31:57 +0100
1. Polizeibeamte sind gem�� � 35 Abs. 1 StVO von der Einhaltung der allgemeinen Verkehrsvorschriften befreit, wenn dies f�r die Erf�llung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist. Werden sie lediglich wegen einer Sachbesch�digung zu Hilfe gerufen, d�rfen sie ihr Dienstfahrzeug im Regelfall nicht unverschlossen und mit steckendem Z�ndschl�ssel abstellen (Versto� gegen � 14 Abs. 2 StVO). Dem das Fahrzeug f�hrenden Polizeibeamten steht insoweit jedoch ein Beurteilungsspielraum zu, so dass es auf die besonderen Umst�nde des Einzelfalls ankommt. 2. Kann sich bereits auf Grund vorangegangenen Alkoholkonsums die Schuldunf�higkeit des T�ters ergeben, behauptet der T�ter jedoch, er sei nicht infolge des Genusses alkoholischer Getr�nke, sondern durch die unbemerkte Verabreichung von Drogen (hier �liquid ecstasy`) in den Zustand der Schuldunf�higkeit versetzt worden, so hat er im Rahmen des � 827 BGB diese Behauptung zu beweisen.
Tue, 12 Dec 2006 15:25:51 +0100
Ein vor die Au�enwand tretender Bauteil oder Vorbau ist auch dann abstandsfl�chenrechtlich wie ein versetzter ("fiktiver") Au�enwandteil (Art. 6 Abs. 3 Satz 3 BayBO) zu behandeln, wenn er bei der Berechnung der Abstandsfl�chen nur deswegen nicht nach Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO au�er Betracht bleibt, weil er den 2 m-Abstand von den Grundst�cksgrenzen nicht einh�lt.
Tue, 12 Dec 2006 15:33:34 +0100
Die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages richtet sich auch nach dem In-Kraft-Treten des Bayer. Disziplinargesetzes am 1. Januar 2006 nach dem bisher geltenden Recht (Art. 71, 100 BayDO), wenn die Erstbewilligung auf Art. 71 Abs. 1 BayDO beruht.
Tue, 12 Dec 2006 15:31:11 +0100
Eine tschechische Fahrerlaubnis berechtigt gem. � 28 Abs. 4 FeV nicht zum Fahren in Deutschland, wenn die deutsche Fahrerlaubnis nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Dies gilt auch, wenn der Zeitpunkt der Entziehung vor dem EU-Beitritt der Tschechischen Republik liegt.
Thu, 07 Dec 2006 14:02:54 +0100
Wed, 13 Dec 2006 01:09:53 GMT
1I. Die Beschwerde des Kl�gers gegen die Nichtzulassung seiner Revision bleibt sowohl mit der Grundsatzr�ge (1.) als auch mit der Verfahrensr�ge (2.) ohne Erfolg. 21. Die Grundsatzr�ge beruht auf vier teilweise mehrfach untergliederten Einzelvorbringen. Der Kl�ger bleibt damit ohne Erfolg, denn ...
Tue, 05 Dec 2006 14:43:14 +0100
1Die allein auf den Zulassungsgrund der grunds�tzlichen Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gest�tzte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2Grunds�tzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine f�r die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisible...
Mon, 13 Nov 2006 09:02:54 +0100
1Die auf s�mtliche Zulassungsgr�nde des � 132 Abs. 2 VwGO gest�tzte Beschwerde des Kl�gers ist unzul�ssig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach � 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgr�nden zu stellen sind. 21. Die Beschwerde h�lt die Frage f�r grunds�tzlich bedeu...
Mon, 13 Nov 2006 09:01:29 +0100
1Die auf die Revisionszulassungsgr�nde gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, � 69 BDG gest�tzte Beschwerde ist nicht begr�ndet. 21. Der Beklagte r�gt als Verfahrensmangel gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Kl�gerin die Disziplinarklage ausschlie�...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200