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Neuigkeiten (08.12.06)
Fri, 08 Dec 2006 01:42:41 GMT
Thu, 07 Dec 2006 19:45:37 GMT
Pressemitteilung 172/06 vom 07.12.2006
Pressemitteilung 171/06 vom 06.12.2006
Pressemitteilung 170/06 vom 05.12.2006
Pressemitteilung 169/06 vom 05.12.2006
Pressemitteilung 168/06 vom 30.11.2006
Thu, 07 Dec 2006 19:45:38 GMT
JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen - aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von ... JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen – aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von Fehlermeldungen (oder ein überhaupt nicht funktionierendes System) stolpern, bitte eine kurze Nachricht per Mail.
Danke!
Wed, 01 Nov 2006 20:22:07 +0000
Fri, 08 Dec 2006 01:42:41 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den mittelbaren Widerruf eines Haftverschonungsbeschlusses durch Erlass eines neuen Haftbefehls wegen neu hervorgetretener Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO.
2006-11-29
Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die gesetzliche Regelung über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe und deren Anwendung durch die Gerichte mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung nicht mehr gebietet (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).
2006-11-08
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rechtmäßigkeit eines erledigten Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO.
2006-10-27
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Reichweite der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Rechte einer religiösen Vereinigung im Zusammenhang mit einer gegen ihr ausländisches religiöses Oberhaupt verhängten Einreisesperre.
2006-10-24
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der rückwirkende Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft (§ 1599 BGB) eine nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit ist.
2006-10-24
Fri, 08 Dec 2006 01:42:42 GMT
Thu, 07 Dec 2006 19:45:40 GMT
Thu, 07 Dec 2006 17:44:27 CET Uhr - bacardi1x schrieb - Fristlos k�ndigen help !!!!!! Guten Tag
ich br�uchte mal einen Rat von euch die Mieter haben die Juli Miete und die Dezember Miete
die sp�testens am 3ten Werktag f�llig war nicht gezahlt kann ich denen nun fristlos k�nigen`?
da auch noch 2/3 der Mietkaution offen sind , und wieviel Zeit muss ich denen bei fristlos um die Wohnung zu r�umen oder eventuell um noch zu bezahlen vielen Dank
Lars
MfG
Euer LOW-Team
2006-12-07CET17:44:27+01:00
Thu, 07 Dec 2006 12:37:52 CET Uhr - knarF schrieb - Wohnungs�bergabe Hallo ,
folgendes Problem ,.... wir hatten am 30.11.06 als Mieter die Wohnungs�bergabe an unseren Vermieter , dabei wurden uns vom Vermieter noch 2 M�ngel mitgeteilt , welche wir noch am gleichen Tag beseitigt haben .
wir trafen uns 3 Std. sp�ter zur erneuten �bergabe , er hat sich alles angeschaut und meinte dann das er das �bergabeprotokoll �ber seinen Anwalt machen l��t ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-12-07CET12:37:52+01:00
Thu, 07 Dec 2006 12:11:39 CET Uhr - ar2022 schrieb - Strippe BRD II Hallo,
muss ich mich als Mieter einer Wohnung bei Strippe BRD melden, wenn ich in die Wohnung einziehe und dort ein Kabelanschluss vorhanden ist?
Bei mir war ein Medienberater von Strippe BRD und meinte zu mir, ich h�tte mich strafbar gemacht, da ich seit 2 Jahren in der Wohnung wohne und das Kabelfernseh nicht bezahle. Er meinte, wenn ich jetzt einen Vertrag abschlie�en w�rde, ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-12-07CET12:11:39+01:00
Wed, 06 Dec 2006 21:09:04 CET Uhr - WIESBADENER24 schrieb - Nachbar Zahlt 200 Euro Weniger Miete ?!?!? Hallo alle zusammen,
bei einem Gespr�ch mit meinem Nachbarn ist mir fast der Kiefer abgefallen, als er mir sagte das er rund 200 Euro weniger Miete zahlt als ich.
Die Wohnung liegen im selben Haus (Altbau vor 3-4 Jahre Renoviert),
haben ca 58-59 Quadratmeter und liegen in der selben Etage.
Meine Wohnung hat einen Teppich, seine Wohnung hat Laminatboden.
Ich wohne seid 3-4 ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-12-06CET21:09:04+01:00
Wed, 06 Dec 2006 13:40:05 CET Uhr - mikemiles schrieb - Nachmieter
Hallo, ich habe da mal eine dringende Frage!
Mein Mieter will schon fr�her als es die 3 Monate K�ndigungsfrist vorsehen ausziehen.
Grunds�tzlich ist dagegen nichts einzuwenden.
Jedoch sollte er einen gee ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-12-06CET13:40:05+01:00
Fri, 08 Dec 2006 01:42:42 GMT
Fri, 08 Dec 2006 01:42:42 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Fri, 08 Dec 2006 01:42:42 GMT
LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vor�bergehend zu kurzfristigen St�rungen kommen.
Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (W�hrend der Umstellungsphase k�nnen Sie die neue Version bereits �ber diesen Link aufrufen.)
Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, �ndern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.
Die bisherigen Beitr�ge sind weiterhin �ber die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zug�nglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verf�gung.
Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begr��en zu k�nnen.
Ihr LAWgical-Team
2006-08-24T13:25:41+01:00
Wir hatten gestern �ber eine Entscheidung einer allg�uer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14j�hrige Jugendliche zur Leistung gemeinn�tziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?
Diesen Fragen m�chte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.
2006-08-24T10:37:50+01:00
Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beitr�gen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.
Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch f�r einige sonstige Internetseiten.
Leider fehlt eine Erkl�rung, wie die W�rter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.
2006-08-23T13:01:38+01:00
Damit hatten die zwei 14j�hrigen Sch�ler aus dem Allg�u sicher nicht gerechnet: F�r das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinn�tziger Arbeit verurteilt. Dar�ber hinaus sollen sie einen Aufsatz �ber ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.
2006-08-23T08:55:33+01:00
Das saarl�ndische Umweltministerium l�sst derzeit in den W�ldern rund 330 Tafeln, die ein wei�es Kreuz auf gr�nem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gew�hrleistet werden, dass bei Unf�llen im Wald Rettungskr�fte nach einer Unfallmeldung �ber Mobiltelefon schnell den Ungl�cksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch �ber die g�ngigen Navigationssysteme angefahren werden k�nnen.
2006-08-22T16:39:31+01:00
Fri, 08 Dec 2006 01:42:42 GMT
Unter dem Motto „Ganz Ohr und zum Greifen nah“ bietet die Deutsche Zentralbücherei für Blinde ...
2006-12-07 12:00:00
Ebay wird seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum 1. Januar 2007 ändern. Jetzt hat das ...
2006-12-07 12:00:00
Begleitend zum Aufsatz von Prof. Dr. Mathias Pierson zum Thema „Online-Werbung nach der ...
2006-12-07 12:00:00
Die juristische Internetpublikation der Humboldt-Universität zu Berlin stellt eine Sammlung von ...
2006-12-07 12:00:00
Fri, 08 Dec 2006 01:42:48 GMT
Der Bundestag hat heute den strafrechtlichen Schutz von
Stalking-Opfern beschlossen. ?Stalking-Opfer, die unter
fortgesetzter Verfolgung, Bel�stigung und Bedrohung leiden,
werden k�nftig strafrechtlich besser gesch�tzt. Das heute
verabschiedete Gesetz schlie�t Strafbarkeitsl�cken und erm�glicht
einen effektiveren Opferschutz. Der Gesetzgeber setzt hiermit ein
eindeutiges Zeichen: Stalking ist keine Privatsache, sondern
strafw�rdiges Unrecht. Wer solche Taten begeht, den werden wir
mit den Mitteln des Strafrechts belangen?, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in der Bundestagsdebatte.
Der neue Straftatbestand � 238 StGB Nachstellung hat folgenden
Wortlaut:
� 238 Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine r�umliche N�he aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder
sonstigen Mitteln der Kommunikation oder �ber Dritte Kontakt zu
ihm herzustellen versucht,
3. unter missbr�uchlicher Verwendung von dessen
personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder
Dienstleistungen f�r ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit
diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, k�rperlicher
Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder
einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch
seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeintr�chtigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu f�nf Jahren ist
zu erkennen, wenn der T�ter das Opfer, einen Angeh�rigen des
Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die
Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitssch�digung bringt.
(3) Verursacht der T�ter durch die Tat den Tod des Opfers,
eines Angeh�rigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer
nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den F�llen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbeh�rde wegen
des besonderen �ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
ein Einschreiten von Amts wegen f�r geboten h�lt.
Durch eine Erg�nzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in �
112a StPO wird es k�nftig die M�glichkeit geben, Haft gegen
gef�hrliche Stalking-T�ter anzuordnen. Damit wird f�r extreme
Fallkonstellationen die M�glichkeit geschaffen, gef�hrliche T�ter
in Haft zu nehmen, um so schwere Straftaten gegen Leib und Leben
zu verh�ten.
Den Interessen der Medien tr�gt der neue � 238 StGB angemessen
Rechnung. Wer sich presserechtlich korrekt verh�lt, l�uft nicht
Gefahr, als Stalker verfolgt zu werden. ?Der neue � 238
StGB kriminalisiert nicht den grundrechtlich gesch�tzten Bereich
der Pressefreiheit bei Berichterstattung und
Informationsbeschaffung?, betonte Zypries. ?Der neue
Straftatbestand erm�glicht es den Strafverfolgungsbeh�rden,
k�nftig schneller einzugreifen und dadurch die Opfer besser zu
sch�tzen. Eine neue Strafvorschrift allein kann das Problem
jedoch nicht l�sen. Die vorhandenen M�glichkeiten des Strafrechts
und Gewaltschutzgesetzes m�ssen bekannt sein und genutzt werden.
Hier bestehen leider noch Informations- und Vollzugsdefizite.
Diese Defizite m�ssen beseitigt und das bestehende polizei-,
zivil- und strafrechtliche Instrumentarium konsequent genutzt
werden.?
Thu, 30 Nov 2006 15:19:58 +0100
Vernachl�ssigte und misshandelte Kinder brauchen die Hilfe des
Staates. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden und die
familiengerichtliche Praxis zu �berpr�fen, hat
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries im M�rz 2006 die
Arbeitsgruppe ?Familiengerichtliche Ma�nahmen bei
Gef�hrdung des Kindeswohls? eingesetzt. Der
Abschlussbericht der Arbeitsgruppe, der Experten aus den
Familiengerichten sowie der Kinder- und Jugendhilfe angeh�rten,
wird in K�rze vorliegen. ?Familiengerichte, Jugend�mter,
Schule und Polizei m�ssen in Zukunft noch besser zusammenarbeiten
und im Einzelfall fr�her t�tig werden. Ausgangspunkt aller
�berlegungen muss die Erkenntnis sein, dass fr�hzeitige
Pr�vention das beste Mittel ist, um Kinder zu sch�tzen?,
sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Zur Hilfe f�r Kinder und ihre Eltern sieht das geltende Recht der
Kinder- und Jugendhilfe vielf�ltige Angebote und Leistungen der
Jugend�mter vor. Die Familiengerichte dagegen sind einzuschalten,
wenn die Eltern nicht mit dem Jugendamt kooperieren und in die
elterliche Sorge eingegriffen werden muss, um eine Gef�hrdung des
Kindeswohles abzuwehren. Das Familiengericht kann nach geltenden
Recht (� 1666 BGB) in die elterliche Sorge eingreifen, wenn das
Wohl des Kindes durch elterliches Erziehungsversagen gef�hrdet
ist und die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr
abzuwenden. Das Gesetz gibt hier keine konkreten Ma�nahmen vor,
sondern �berl�sst es dem Gericht, die im Einzelfall geeignete
Anordnung zu treffen. Soweit erforderlich kann das
Familiengericht den Eltern teilweise oder vollst�ndig die Sorge
entziehen und einen Pfleger oder Vormund bestellen.
?Leider werden in der Praxis die Familiengerichte h�ufig
erst zu sp�t angerufen, wenn also �das Kind bereits in den
Brunnen gefallen� ist. Mein Ziel ist es, gef�hrdete Kinder so
fr�h wie m�glich zu sch�tzen. Dazu kann die fr�hzeitige
Einschaltung der Familiengerichte, die anders als Jugend�mter
verpflichtend auf die Eltern einwirken k�nnen, ganz wesentlich
beitragen. Die Gerichte k�nnen familiengerichtliche Weisungen an
die Eltern erteilen: Das hei�t sie k�nnen auf die Eltern
einwirken, Kindergartenbetreuung in Anspruch zu nehmen, einen
Anti-Gewalt-Trainingskurs zu absolvieren oder das Kind �rztlich
untersuchen zu lassen. Soweit das erforderlich ist, m�ssen die
Eltern noch st�rker als bisher in die Pflicht genommen werden.
Notwendige gesetzliche �nderungen werde ich so schnell wie
m�glich auf den Weg bringen?, sagte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries.
Die Eckpunkte der Ergebnisse der Arbeitsgruppe:
Abbau von ?Tatbestandsh�rden? f�r die
Anrufung der Familiengerichte
Nach geltendem Recht setzen familiengerichtliche Ma�nahmen, die
in die elterliche Sorge eingreifen, voraus, dass die Eltern in
der Erziehung versagen, das Wohl des Kindes dadurch gef�hrdet
wird und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die
Gefahr abzuwenden (� 1666 Abs. 1 BGB). Die Arbeitsgruppe
spricht sich daf�r aus, die Voraussetzung des
?elterlichen Erziehungsversagens? zu streichen.
Dadurch soll es dem Gericht erleichtert werden, Ma�nahmen
gegen�ber den Eltern zu treffen und zu begr�nden. Gleichzeitig
sollen f�r die Jugend�mter m�gliche ?H�rden? bei
der Anrufung der Familiengerichte abgebaut werden. Die �nderung
soll au�erdem der Gefahr entgegenwirken, dass Eltern auf Grund
des Vorwurfs des ?Erziehungsversagens? nicht mehr
kooperieren. Notwendige, aber auch ausreichende
Tatbestandsvoraussetzungen bleiben die Gef�hrdung des
Kindeswohls sowie die Unwilligkeit oder Unf�higkeit der Eltern,
die Gefahr abzuwenden.
Beispiel: F�llt ein Kind durch erhebliche
Verhaltensprobleme auf, deren Ursachen nicht eindeutig zu
kl�ren sind, und haben die Eltern keinen erzieherischen
Einfluss mehr auf ihr Kind, so kann das Merkmal des
?elterlichen Erziehungsversagens? und der
urs�chliche Zusammenhang zwischen diesem Erziehungsversagen und
der Kindeswohlgef�hrdung schwer festzustellen und darzulegen
sein. Hier schafft die vorgeschlagene gesetzliche �nderung eine
sinnvolle Erleichterung.
Konkretisierung der m�glichen Rechtsfolgen
Das Familiengericht hat die zur Abwendung der
Gefahr ?erforderlichen Ma�nahmen? zu treffen (�
1666 Abs. 1 BGB). Die gerichtliche Reaktion beschr�nkt sich in
der Praxis ganz �berwiegend darauf, den Eltern das Sorgerecht
ganz oder teilweise zu entziehen. Die Arbeitsgruppe schl�gt
daher vor, die Rechtsfolgen des � 1666 BGB durch eine
beispielhafte Aufz�hlung zu konkretisieren. Dadurch soll den
Familiengerichten und Jugend�mtern die ganze Bandbreite
m�glicher Ma�nahmen ? auch unterhalb der Schwelle der
Sorgerechtsentziehung ? verdeutlicht werden. Der
Vorschlag soll zum Schutz der Kinder die fr�hzeitige Anrufung
der Familiengerichte f�rdern. Als m�gliche Rechtsfolgen nennt �
1666 BGB u. a. Weisungen an die Eltern, �ffentliche Hilfen in
Anspruch zu nehmen, wie etwa Leistungen der Kinder- und
Jugendhilfe (z. B. Erziehungsberatung, soziale Trainingskurse)
und der Gesundheitsf�rsorge (z. B. Vorsorgeuntersuchungen),
sowie f�r die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen.
Beispiel: Die Eltern vernachl�ssigen ihr
4-j�hriges Kind. Es weist gegen�ber gleichaltrigen Kindern
deutliche Entwicklungsst�rungen auf und leidet unter
unzureichender Ern�hrung und fehlenden sozialen Kontakten. In
einem solchen Fall kann das Familiengericht die Eltern u. a.
anweisen, Erziehungsberatung und einen Kindergartenplatz f�r
ihr Kind anzunehmen. Eine solche gerichtliche Weisung ist mit
Zwangsgeld durchsetzbar. Befolgen die Eltern Weisungen nicht,
wird das Gericht aber in der Regel auch sch�rfere Ma�nahmen bis
hin zu einer Fremdunterbringung des Kindes pr�fen.
Er�rterung der Kindeswohlgef�hrdung
(?Erziehungsgespr�ch?)
Die Arbeitsgruppe h�lt es f�r sachgerecht,
durch ein sog. ?Erziehungsgespr�ch? die Eltern noch
st�rker als bisher in die Pflicht zu nehmen und auf sie
einzuwirken, �ffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen und mit
dem Jugendamt zu kooperieren. Es ist Aufgabe der Gerichte, in
diesem Gespr�ch den Eltern den Ernst der Lage vor Augen zu
f�hren, darauf hinzuwirken, dass sie notwendige Leistungen der
Jugendhilfe annehmen und auf m�gliche Konsequenzen (ggf. Entzug
des Sorgerechts) hinzuweisen. Diese M�glichkeit besteht schon
nach geltendem Recht, wird aber in der Praxis kaum genutzt. In
das Gespr�ch soll regelm��ig auch das Jugendamt eingebunden
werden.
�berpr�fung nach Absehen von gerichtlichen
Ma�nahmen
Bislang ist das Familiengericht, das in einem Verfahren wegen
Kindeswohlgef�hrdung keine Ma�nahme anordnet, nicht
verpflichtet, diese Entscheidung sp�ter noch einmal zu
�berpr�fen. Nach dem Vorschlag der Arbeitsgruppe soll das
Gericht in angemessenem Zeitabstand �berpr�fen, ob seine
Entscheidung unver�ndert richtig ist.
Beispiel: Machen die Eltern vor Gericht
die Zusage, mit dem Jugendamt zu kooperieren und h�lt das
Gericht diese Zusage f�r glaubhaft, kann das Gericht nach
geltendem Recht das Verfahren beenden. Verweigern die Eltern
jedoch entgegen ihrer Zusage die Kooperation mit dem Jugendamt,
erf�hrt dies das Familiengericht nicht ohne weiteres. Durch den
�nderungsvorschlag soll daher im Interesse des Kindes eine
nochmalige Befassung des Gerichts mit dem Fall gew�hrleistet
werden.
Schnellere Gerichtsverfahren
Die Arbeitsgruppe spricht sich f�r ein
gesetzliches Beschleunigungsgebot in Verfahren wegen Gef�hrdung
des Kindeswohls aus, nach dem diese Verfahren vorrangig
durchzuf�hren sind.
Zusammenarbeit der Familiengerichte mit Jugend�mtern
und anderen Institutionen
Effektiver Kindesschutz setzt voraus, dass Familiengerichte und
Jugend�mter konstruktiv zusammenwirken. Einen wesentlichen
Beitrag dazu k�nnen �rtliche Arbeitskreise leisten, in denen
Fragen der Kooperation fall�bergreifend er�rtert werden. Die
Arbeitsgruppe schl�gt daher vor, die Tr�ger der �ffentlichen
Jugendhilfe dazu zu verpflichten, solche Arbeitskreise zu
bilden. Neben den Jugendamtsmitarbeitern und Familienrichtern
sind weitere m�gliche Teilnehmer an den Arbeitskreisen
Jugendrichter, Jugendstaatsanw�lte, Polizisten, Rechtsanw�lte
und Lehrer.
Anrufung der Familiengerichte durch die
Schulen
Tritt in der Schule der Verdacht einer Kindeswohlgef�hrdung auf
(z. B bei Schulverweigerung), wendet sich die Schule in der
Regel an das Jugendamt, das ggf. seinerseits das
Familiengericht anruft. Die Arbeitsgruppe weist jedoch
ausdr�cklich auf die M�glichkeit hin, dass Schulen sich auch
unmittelbar an das Familiengericht wenden k�nnen. Die
Arbeitsgruppe appelliert an die Schulverwaltungen, dass diese
ihre Schulleiter und Lehrer �ber die rechtlichen M�glichkeiten
und die verschiedenen Ansprechpartner bei
Kindeswohlgef�hrdungen informieren.
Mehr Rechtssicherheit in F�llen von
?geschlossener? Unterbringung
Im Einzelfall kann es als letztes p�dagogisches Mittel
erforderlich werden, das Kind oder den Jugendlichen
freiheitsentziehend unterzubringen. Hierf�r bedarf es einer
gerichtlichen Genehmigung (� 1631b BGB). Nach den
Feststellungen der Arbeitsgruppe sind die �berg�nge zwischen
?offenen? und ?geschlossenen?
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zunehmend flie�end,
was die alte Polarisierung zwischen ?offener? und
?geschlossener? Unterbringung in der Praxis
deutlich relativiert. Ma�geblich ist vielmehr der p�dagogische
Umgang mit den Kindern und Jugendlichen. Der Bericht geht auf
erfolgreiche Konzepte ausf�hrlich ein. �ber die Anwendung und
die Voraussetzungen der gerichtlichen Genehmigung von
?geschlossenen? Unterbringungen bestehen in der
Praxis Unsicherheiten. Die Arbeitsgruppe schl�gt daher vor, die
entsprechenden Regelungen zu konkretisieren.
In ihrem schriftlichen Bericht wird die Arbeitsgruppe diese
Vorschl�ge n�her erl�utern und begr�nden. Die Arbeitsgruppe
beabsichtigt, diesen Bericht in K�rze vorzulegen.
Thu, 30 Nov 2006 11:56:52 +0100
Das Gesetz zur �nderung des �berstellungsausf�hrungsgesetzes und
des Gesetzes �ber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
hat heute den Bundesrat passiert.
In K�rze k�nnen verurteilte Straft�ter auch ohne ihre Zustimmung
zur Verb��ung der Strafe in ihr Heimatland �berstellt werden,
wenn gegen sie eine bestandskr�ftige Ausweisungsverf�gung
vorliegt. Zudem sind Regelungen f�r den Fall vorgesehen, dass der
verurteilte T�ter sich der Verb��ung durch Flucht in sein
Heimatland entzieht.
?Es wird nun erheblich einfacher, verurteilte Straft�ter
ihre Haftstrafen im jeweiligen Heimatland verb��en zu lassen.
Dies dient sowohl der besseren Resozialisierung der Verurteilten
als auch der Entlastung des Strafvollzugs in Deutschland?,
sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Das Gesetz dient der Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 18.
Dezember 1997 zum �bereinkommen des Europarats vom 21. M�rz 1983
�ber die �berstellung verurteilter Personen. Mit dem heutigen
Beschluss des Bundesrates ist der Weg frei f�r die Verk�ndung und
f�r das Inkrafttreten des Gesetzes.
Die beiden inhaltlichen Ziele des Zusatzprotokolls im Einzelnen:
Das �bereinkommen �ber die �berstellung verurteilter Personen
erm�glicht die �berstellung verurteilter Personen zur
Strafverb��ung in ihren Heimatstaat, wenn die verurteilte Person
zustimmt und die beiden Staaten sich im Einzelfall einigen. Dem
�bereinkommen geh�ren nicht nur Mitgliedstaaten des Europarates
an. Mit dem Zusatzprotokoll ist eine Zustimmung der verurteilten
Person dann entbehrlich, wenn gegen sie wegen der Tat, die ihrer
Verurteilung zugrunde liegt, eine bestandskr�ftige
Ausweisungsverf�gung vorliegt. Da derartige Fallkonstellationen
in der Praxis nicht selten vorkommen, er�ffnet das
Zusatzprotokoll die M�glichkeit, solche Straft�ter vermehrt zur
Strafverb��ung in ihre Heimat zu �berstellen. Das
Ausf�hrungsgesetz regelt die praktische Anwendung des
Zusatzprotokolls in Deutschland.
Flieht eine verurteilte Person aus dem Urteilsstaat in ihren
Heimatstaat, so musste bisher ein Auslieferungsersuchen an diesen
gestellt werden, um eine weitere Vollstreckung der Strafe im
Urteilsstaat zu erm�glichen. Da die meisten Staaten eigene
Staatsangeh�rige grunds�tzlich nicht oder jedenfalls nicht zur
Strafvollstreckung ausliefern und eine Vollstreckung einer
ausl�ndischen Verurteilung auf vertragloser Basis der Mehrzahl
der Staaten verwehrt ist, blieb in diesen F�llen die Straftat
unges�hnt. Mit dem Zusatzprotokoll kann auf Ersuchen des
Urteilsstaats die Strafe im Heimatstaat auch ohne Zustimmung des
Verurteilten weiter vollstreckt werden.
Fri, 24 Nov 2006 12:36:20 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries ist Berichten entgegen
getreten, wonach die Neuregelung der Fahrgastrechte bei
Versp�tungen von �ffentlichen Verkehrsmitteln auf Eis liege.
"Ich habe zu diesem Thema eine Bund-L�nder-Arbeitsgruppe
eingesetzt, die ihre Arbeiten abgeschlossen hat und in
allern�chster Zeit einen Abschlussbericht vorlegen wird. Auf der
Grundlage dieses Berichts wird das Bundesministerium der Justiz
einen Gesetzesvorschlag zur Verbesserung der Kundenrechte bei
Versp�tungen und Ausf�llen von �ffentlichen Verkehrsmitteln
vorlegen. Nat�rlich werden wir dabei das Ergebnis der
Verhandlungen auf europ�ischer Ebene ber�cksichtigen. Wir werden
nicht in unseren Bem�hungen nachlassen, die Rechte der
Verbraucherinnen und Verbraucher zu st�rken?, stellte
Zypries klar.
Aus Br�ssel gibt es den Vorschlag einer europ�ischen Verordnung
�ber die Rechte und Pflichten der Fahrg�ste im
grenz�berschreitenden Eisenbahnverkehr. Es ist davon auszugehen,
dass die Verhandlungen bald abgeschlossen sind. Der Vorschlag
sieht eine Fahrpreiserstattung von 25 % des Fahrpreises ab einer
Versp�tung von 60 Minuten vor und von 50 % des Fahrpreises ab
einer Versp�tung von 120 Minuten.
Fri, 17 Nov 2006 18:44:21 +0100
Fri, 08 Dec 2006 01:42:52 GMT
CK - Washington. An Azur overview of salaries paid associates in Germany-located law offices points to premiums paid by America-based law firms. The fall 2006 compensation table list both base and maximum salaries.
There are small German firms with better deals but the Azur compilation is limited to larger firms. The German firms on the list may be better able to gauge the local market. The table includes domestic firms with excellent talent and superb attractiveness that pay at the low end of the scale.
Two factors may account for the premiums: Foreign firms don't match the stability of local firms, and their outlook on partnership may appear less comforting. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. In the past, German courts applied German civil law relating to the protection of names proper, and competition and trademark law, to the .de domain. Thus, a city could insist on the domain city.de--an unfortunate departure from the well-established first come, first served principle.
On September 29, 2006, the federal Supreme Court in Karlsruhe swept .info domains into its jurisdiction. In the matter I ZR 201/03, the court barred the owner of the solingen.info domain from its use, finding an infringement of the city of Solingen's name under §12 of the civil code, Bürgerliches Gesetzbuch.
Fortunately, the court in a dictum distinguished the .de and .info top level domains from both other cTLDs and TLDs such as .biz and .pro which it believes not to cause confusion when used for names involving governmental communities, as the Bahr blog also notes. Berlin, MD seems to have lost out to Berlin, Germany which owns the berlin.info domain. But a few international struggles could arise as a result of this decision. Domain names German law
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The Frankfurt District Court ruled on November 23, 2006 in the matter 2-03 O 172/06 on the legality of commercially provided abstracts of book reviews under German copyright law. It found in favor of the web publisher of abstracts who based his summaries, including rare verbatim excerpts, on paper-based and web-based material published by a national German newspaper, reportedly Frankfurter Allgemeine Zeitung.
The court noted that the abstracts did not infringe the paper's copyright. Any quotes were so minimal to not even raise to the level of fair use and permitted citations. That is true even where the reader would understand the gist of the published reviews and where key expressions and ideas were conveyed. In addition, the court found the abstracts to increase the likelihood of readers purchasing the paper and web publications. The paper had argued the abstracts would result in fewer purchases of its offerings, both traditional and web-based.
According to defendant Perlentaucher's report, a second complaint by Süddeutsche Zeitung has also been dismissed. The papers may appeal. They continue to charge some illegality in Perlentaucher's business model while others comment that they fail to grasp the promotional value provided the publishers by abstracters. The fronts resemble those in the music and movie fields. German Copyright German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. On November 24, 2006, the second chamber in Berlin, Bundesrat, approved a bill to amend two statutes on the transfer of foreign prisoners to their home countries. The amendments facilitate the return of sentenced persons so that they may resocialize in their home environment and to permit the execution of sentences of convicted persons who flee the jurisdiction.
In the latter case, the sentencing jurisdiction would traditionally request the extradition of the criminal. Such a request would often be futile because many countries do not extradite their nationals. They may be inclined, however, to execute the foreign sentence. One of the new rules would assign the execution of a German sentence to the foreign authority, without requiring the consent of the criminal, for its enforcement in the home country.
The German amendments apply the principle of mutual recognition of judgments in criminal matters and implement the Council of Europe's Additional Protocol to the Convention on the Transfer of Sentenced Persons of December 18, 1997. The convention assures the prisoner that the sentence be executed abroad on terms not worse than in Germany. An English discussion of the framework is found in a recent UK parlimentary report. Prisoner Germany Judgment German American Law Journal :: Washington USA
Fri, 08 Dec 2006 01:42:52 GMT
Pressemitteilung vom 01.12.2006
2006-12-01
Pressemitteilung vom 01.12.2006
2006-12-01
Pressemitteilung vom 29.11.2006
2006-11-29
Pressemitteilung vom 17.11.2006
2006-11-17
Pressemitteilung vom 15.11.2006
2006-11-15
Fri, 08 Dec 2006 01:42:53 GMT
Wiesbaden (ots) - Im Bericht "T�dliche L�cken" des Magazins Focus
vom 20.11.2006 wird auf unseri�se Weise der Eindruck erweckt, dass
unter den Augen des BKA ein T�tungsdelikt begangen worden sei.
Das Bundeskriminalamt (BKA) weist diese ...
Tue, 21 Nov 2006 14:11:00 B
Wiesbaden (ots) - - Beginn: Dienstag, 14. November, 14.00 Uhr
- Pressekonferenz zum Ende der Tagung am Donnerstag, 16. November,
11.20 Uhr
Das Ph�nomen der illegalen Migration ist vielschichtig und
komplex, deshalb widmet sich die ...
Fri, 10 Nov 2006 09:58:00 B
Fri, 08 Dec 2006 01:42:53 GMT
Bei besonders langer Me�strecke und geringem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug - hier 75 Meter Abstand bei einer Me�strecke von 3.000 Metern - k�nnen bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit n�here Ausf�hrungen zu den Sichtverh�ltnissen und zu den Orientierungspunkten zur Abstandssch�tzung entbehrlich sein.
Wed, 06 Dec 2006 15:12:05 +0100
1. Ein grober Pflichtenversto� liegt auch dann vor, wenn ein Betroffener infolge greller Sonne und glei�enden Schnees eine geschwindigkeitsbeschr�nkende Beschilderung nicht wahrnimmt.
2. Zur groben Pflichtwidrigkeit bei einer Geschwindigkeits�berschreitung wegen eines defekten Tempomaten.
3. Erf�llt ein Verhalten mehrere in der Bu�geldkatalogverordnung aufgef�hrte Tatbest�nde, die ein Fahrverbot indizieren, so sind die in der Bu�geldkatalogverordnung vorgesehenen Verbotsfristen im Regelfall nicht zu addieren.
4. Bei mehreren einschl�gigen Vorbelastungen in kurzer Zeit steigen die mit einem Fahrverbot verbundenen Belastungen, die ein Betroffener hinzunehmen hat.
Wed, 06 Dec 2006 15:11:53 +0100
Eine tschechische Fahrerlaubnis berechtigt gem. � 28 Abs. 4 FeV nicht zum Fahren in Deutschland, wenn die deutsche Fahrerlaubnis nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Dies gilt auch, wenn der Zeitpunkt der Entziehung vor dem EU-Beitritt der Tschechischen Republik liegt.
Thu, 07 Dec 2006 14:02:54 +0100
Ein Anspruch auf Auszahlung des �berbr�ckungsgeldes besteht grunds�tzlich nicht, wenn der Gefangene nicht entlassen wird, sondern sich der weiteren Strafvollstreckung durch Flucht entzieht.
Fri, 01 Dec 2006 15:26:40 +0100
Bei Tele- oder Wohnraumarbeit ist Dienstst�tte im Sinne des Reisekostenrechts der Teil der zust�ndigen Dienststelle, dem der h�usliche Arbeitsplatz durch Organisations- und Gesch�ftsverteilungsplan zugeordnet und mit dem er durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden ist.
Mon, 04 Dec 2006 15:39:00 +0100
Eine Verneinung des dienstlichen Interesses an der Verl�ngerung der aktiven Dienstzeit eines Hochschulpr�sidenten (hier: Pr�sident der Fachhochschule M.) wegen des im Hochschulbereich bestehenden Bed�rfnisses nach Innovation ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Mon, 04 Dec 2006 15:38:13 +0100
In NRW ans�ssige Anbieter von Mediendiensten versto�en, indem sie f�r private Sportwettenveranstalter und damit f�r in NRW unerlaubte Gl�cksspiele i.S.d. � 284 Abs. 1 StGB werben, gegen � 11 Abs. 1 Satz 2 des Mediendienste-Staatsvertrages.
Die privaten Sportwettenveranstaltern in einem EU-Mitgliedstaat erteilten Erlaubnisse gelten in NRW ebenso wenig wie die einigen Sportwettenveranstaltern aufgrund des Gewerbegesetzes der DDR vom 6.3.1990 erteilten Gewerbegenehmigungen.
Angesichts der vom BVerfG im Urteil vom 28.3.2006 (1 BvR 1054/01) f�r die Zeit bis zum 31.12.2007 festgelegten �bergangsrechtslage, die in NRW tats�chliche Anstrengungen und Ver�nderungen bewirkt hat, die dieser �bergangsrechtslage gen�gen, ist ein vor�bergehendes Festhalten an der gegenw�rtigen Entschr�nkung der Veranstaltung von Sportwetten mit den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen noch vereinbar.
Wed, 06 Dec 2006 15:21:29 +0100
Zur Sicherung der Konzentrationsplanung f�r Windenergieanlagen mittels Fl�chennutzungsplan (hier: Anwendbarkeit der Zur�ckstellung von Baugesuchen nach � 15 Abs. 3 BauGB im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie zur Sicherung auch von �nderungen der Konzentrationsplanung).
Mon, 04 Dec 2006 15:39:27 +0100
T�tigkeiten des Strafverteidigers im Rahmen einer Beschlagnahme zum Zwecke der R�ckgewinnungshilfe (� 111b Abs. 5) l�sen die Geb�hr gem�� VV Nr. 4142 RVG nicht aus.
Fri, 01 Dec 2006 15:33:30 +0100
Zweifel an der charakterlichen Eignung zum F�hren eines Kraftfahrzeugs k�nnen sich aus der erheblichen oder wiederholten �berschreitung der zul�ssigen H�chstgeschwindigkeit ergeben. Die Fahrerlaubnisbeh�rde kann in einem solchen Fall gem�� � 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, auch wenn die Verkehrsverst��e mit (nur) sieben Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen sind und deshalb Ma�nahmen nach dem Punktsystem des � 4 Abs. 3 StVG (noch) nicht ergriffen werden k�nnen.
Tue, 28 Nov 2006 15:42:46 +0100
Fri, 08 Dec 2006 01:42:54 GMT
1I. Die Beschwerde des Kl�gers gegen die Nichtzulassung seiner Revision bleibt sowohl mit der Grundsatzr�ge (1.) als auch mit der Verfahrensr�ge (2.) ohne Erfolg.
21. Die Grundsatzr�ge beruht auf vier teilweise mehrfach untergliederten Einzelvorbringen. Der Kl�ger bleibt damit ohne Erfolg, denn ...
Tue, 05 Dec 2006 14:43:14 +0100
1Die allein auf den Zulassungsgrund der grunds�tzlichen Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gest�tzte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2Grunds�tzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine f�r die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisible...
Mon, 13 Nov 2006 09:02:54 +0100
1Die auf s�mtliche Zulassungsgr�nde des � 132 Abs. 2 VwGO gest�tzte Beschwerde des Kl�gers ist unzul�ssig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach � 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgr�nden zu stellen sind.
21. Die Beschwerde h�lt die Frage f�r grunds�tzlich bedeu...
Mon, 13 Nov 2006 09:01:29 +0100
1Die auf die Revisionszulassungsgr�nde gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, � 69 BDG gest�tzte Beschwerde ist nicht begr�ndet.
21. Der Beklagte r�gt als Verfahrensmangel gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Kl�gerin die Disziplinarklage ausschlie�...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200
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