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Neuigkeiten (08.12.06)

Fri, 08 Dec 2006 01:42:41 GMT
Thu, 07 Dec 2006 19:45:37 GMT
Pressemitteilung 172/06 vom 07.12.2006
Thu, 07 Dec 2006 19:45:38 GMT
JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen - aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von ...

JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen – aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von Fehlermeldungen (oder ein überhaupt nicht funktionierendes System) stolpern, bitte eine kurze Nachricht per Mail.

Danke!

Wed, 01 Nov 2006 20:22:07 +0000
Fri, 08 Dec 2006 01:42:41 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den mittelbaren Widerruf eines Haftverschonungsbeschlusses durch Erlass eines neuen Haftbefehls wegen neu hervorgetretener Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO.
2006-11-29
Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die gesetzliche Regelung über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe und deren Anwendung durch die Gerichte mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung nicht mehr gebietet (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).
2006-11-08
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rechtmäßigkeit eines erledigten Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO.
2006-10-27
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Reichweite der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Rechte einer religiösen Vereinigung im Zusammenhang mit einer gegen ihr ausländisches religiöses Oberhaupt verhängten Einreisesperre.
2006-10-24
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der rückwirkende Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft (§ 1599 BGB) eine nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit ist.
2006-10-24
Fri, 08 Dec 2006 01:42:42 GMT
Thu, 07 Dec 2006 19:45:40 GMT
Thu, 07 Dec 2006 17:44:27 CET Uhr - bacardi1x schrieb - Fristlos k�ndigen help !!!!!!
Guten Tag ich br�uchte mal einen Rat von euch die Mieter haben die Juli Miete und die Dezember Miete die sp�testens am 3ten Werktag f�llig war nicht gezahlt kann ich denen nun fristlos k�nigen`? da auch noch 2/3 der Mietkaution offen sind , und wieviel Zeit muss ich denen bei fristlos um die Wohnung zu r�umen oder eventuell um noch zu bezahlen vielen Dank Lars

MfG Euer LOW-Team
2006-12-07CET17:44:27+01:00
Thu, 07 Dec 2006 12:37:52 CET Uhr - knarF schrieb - Wohnungs�bergabe
Hallo , folgendes Problem ,.... wir hatten am 30.11.06 als Mieter die Wohnungs�bergabe an unseren Vermieter , dabei wurden uns vom Vermieter noch 2 M�ngel mitgeteilt , welche wir noch am gleichen Tag beseitigt haben . wir trafen uns 3 Std. sp�ter zur erneuten �bergabe , er hat sich alles angeschaut und meinte dann das er das �bergabeprotokoll �ber seinen Anwalt machen l��t ...

MfG Euer LOW-Team
2006-12-07CET12:37:52+01:00
Thu, 07 Dec 2006 12:11:39 CET Uhr - ar2022 schrieb - Strippe BRD II
Hallo, muss ich mich als Mieter einer Wohnung bei Strippe BRD melden, wenn ich in die Wohnung einziehe und dort ein Kabelanschluss vorhanden ist? Bei mir war ein Medienberater von Strippe BRD und meinte zu mir, ich h�tte mich strafbar gemacht, da ich seit 2 Jahren in der Wohnung wohne und das Kabelfernseh nicht bezahle. Er meinte, wenn ich jetzt einen Vertrag abschlie�en w�rde, ...

MfG Euer LOW-Team
2006-12-07CET12:11:39+01:00
Wed, 06 Dec 2006 21:09:04 CET Uhr - WIESBADENER24 schrieb - Nachbar Zahlt 200 Euro Weniger Miete ?!?!?
Hallo alle zusammen, bei einem Gespr�ch mit meinem Nachbarn ist mir fast der Kiefer abgefallen, als er mir sagte das er rund 200 Euro weniger Miete zahlt als ich. Die Wohnung liegen im selben Haus (Altbau vor 3-4 Jahre Renoviert), haben ca 58-59 Quadratmeter und liegen in der selben Etage. Meine Wohnung hat einen Teppich, seine Wohnung hat Laminatboden. Ich wohne seid 3-4 ...

MfG Euer LOW-Team
2006-12-06CET21:09:04+01:00
Wed, 06 Dec 2006 13:40:05 CET Uhr - mikemiles schrieb - Nachmieter
:motzki :wink Hallo, ich habe da mal eine dringende Frage! Mein Mieter will schon fr�her als es die 3 Monate K�ndigungsfrist vorsehen ausziehen. Grunds�tzlich ist dagegen nichts einzuwenden. Jedoch sollte er einen gee ...

MfG Euer LOW-Team
2006-12-06CET13:40:05+01:00
Fri, 08 Dec 2006 01:42:42 GMT
Fri, 08 Dec 2006 01:42:42 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Fri, 08 Dec 2006 01:42:42 GMT

LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vor�bergehend zu kurzfristigen St�rungen kommen.

Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (W�hrend der Umstellungsphase k�nnen Sie die neue Version bereits �ber diesen Link aufrufen.)

Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, �ndern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.

Die bisherigen Beitr�ge sind weiterhin �ber die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zug�nglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verf�gung.

Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begr��en zu k�nnen.

Ihr LAWgical-Team

2006-08-24T13:25:41+01:00

Wir hatten gestern �ber eine Entscheidung einer allg�uer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14j�hrige Jugendliche zur Leistung gemeinn�tziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?

Diesen Fragen m�chte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.

2006-08-24T10:37:50+01:00

Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beitr�gen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.

Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch f�r einige sonstige Internetseiten.

Leider fehlt eine Erkl�rung, wie die W�rter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.

2006-08-23T13:01:38+01:00

Damit hatten die zwei 14j�hrigen Sch�ler aus dem Allg�u sicher nicht gerechnet: F�r das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinn�tziger Arbeit verurteilt. Dar�ber hinaus sollen sie einen Aufsatz �ber ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.

2006-08-23T08:55:33+01:00

Das saarl�ndische Umweltministerium l�sst derzeit in den W�ldern rund 330 Tafeln, die ein wei�es Kreuz auf gr�nem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gew�hrleistet werden, dass bei Unf�llen im Wald Rettungskr�fte nach einer Unfallmeldung �ber Mobiltelefon schnell den Ungl�cksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch �ber die g�ngigen Navigationssysteme angefahren werden k�nnen.

2006-08-22T16:39:31+01:00
Fri, 08 Dec 2006 01:42:42 GMT
Unter dem Motto „Ganz Ohr und zum Greifen nah“ bietet die Deutsche Zentralbücherei für Blinde ...
2006-12-07 12:00:00
Ebay wird seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum 1. Januar 2007 ändern. Jetzt hat das ...
2006-12-07 12:00:00
Begleitend zum Aufsatz von Prof. Dr. Mathias Pierson zum Thema „Online-Werbung nach der ...
2006-12-07 12:00:00
Die juristische Internetpublikation der Humboldt-Universität zu Berlin stellt eine Sammlung von ...
2006-12-07 12:00:00
Der Bundestag hat heute den strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern beschlossen. ?Stalking-Opfer, die unter fortgesetzter Verfolgung, Bel�stigung und Bedrohung leiden, werden k�nftig strafrechtlich besser gesch�tzt. Das heute verabschiedete Gesetz schlie�t Strafbarkeitsl�cken und erm�glicht einen effektiveren Opferschutz. Der Gesetzgeber setzt hiermit ein eindeutiges Zeichen: Stalking ist keine Privatsache, sondern strafw�rdiges Unrecht. Wer solche Taten begeht, den werden wir mit den Mitteln des Strafrechts belangen?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in der Bundestagsdebatte. Der neue Straftatbestand � 238 StGB Nachstellung hat folgenden Wortlaut: � 238 Nachstellung (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich 1. seine r�umliche N�he aufsucht, 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder �ber Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, 3. unter missbr�uchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen f�r ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, 4. ihn mit der Verletzung von Leben, k�rperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder 5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeintr�chtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu f�nf Jahren ist zu erkennen, wenn der T�ter das Opfer, einen Angeh�rigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitssch�digung bringt. (3) Verursacht der T�ter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angeh�rigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (4) In den F�llen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbeh�rde wegen des besonderen �ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen f�r geboten h�lt. Durch eine Erg�nzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in � 112a StPO wird es k�nftig die M�glichkeit geben, Haft gegen gef�hrliche Stalking-T�ter anzuordnen. Damit wird f�r extreme Fallkonstellationen die M�glichkeit geschaffen, gef�hrliche T�ter in Haft zu nehmen, um so schwere Straftaten gegen Leib und Leben zu verh�ten. Den Interessen der Medien tr�gt der neue � 238 StGB angemessen Rechnung. Wer sich presserechtlich korrekt verh�lt, l�uft nicht Gefahr, als Stalker verfolgt zu werden. ?Der neue � 238 StGB kriminalisiert nicht den grundrechtlich gesch�tzten Bereich der Pressefreiheit bei Berichterstattung und Informationsbeschaffung?, betonte Zypries. ?Der neue Straftatbestand erm�glicht es den Strafverfolgungsbeh�rden, k�nftig schneller einzugreifen und dadurch die Opfer besser zu sch�tzen. Eine neue Strafvorschrift allein kann das Problem jedoch nicht l�sen. Die vorhandenen M�glichkeiten des Strafrechts und Gewaltschutzgesetzes m�ssen bekannt sein und genutzt werden. Hier bestehen leider noch Informations- und Vollzugsdefizite. Diese Defizite m�ssen beseitigt und das bestehende polizei-, zivil- und strafrechtliche Instrumentarium konsequent genutzt werden.?
Thu, 30 Nov 2006 15:19:58 +0100
Vernachl�ssigte und misshandelte Kinder brauchen die Hilfe des Staates. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden und die familiengerichtliche Praxis zu �berpr�fen, hat Bundesjustizministerin Brigitte Zypries im M�rz 2006 die Arbeitsgruppe ?Familiengerichtliche Ma�nahmen bei Gef�hrdung des Kindeswohls? eingesetzt. Der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe, der Experten aus den Familiengerichten sowie der Kinder- und Jugendhilfe angeh�rten, wird in K�rze vorliegen. ?Familiengerichte, Jugend�mter, Schule und Polizei m�ssen in Zukunft noch besser zusammenarbeiten und im Einzelfall fr�her t�tig werden. Ausgangspunkt aller �berlegungen muss die Erkenntnis sein, dass fr�hzeitige Pr�vention das beste Mittel ist, um Kinder zu sch�tzen?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Zur Hilfe f�r Kinder und ihre Eltern sieht das geltende Recht der Kinder- und Jugendhilfe vielf�ltige Angebote und Leistungen der Jugend�mter vor. Die Familiengerichte dagegen sind einzuschalten, wenn die Eltern nicht mit dem Jugendamt kooperieren und in die elterliche Sorge eingegriffen werden muss, um eine Gef�hrdung des Kindeswohles abzuwehren. Das Familiengericht kann nach geltenden Recht (� 1666 BGB) in die elterliche Sorge eingreifen, wenn das Wohl des Kindes durch elterliches Erziehungsversagen gef�hrdet ist und die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Das Gesetz gibt hier keine konkreten Ma�nahmen vor, sondern �berl�sst es dem Gericht, die im Einzelfall geeignete Anordnung zu treffen. Soweit erforderlich kann das Familiengericht den Eltern teilweise oder vollst�ndig die Sorge entziehen und einen Pfleger oder Vormund bestellen. ?Leider werden in der Praxis die Familiengerichte h�ufig erst zu sp�t angerufen, wenn also �das Kind bereits in den Brunnen gefallen� ist. Mein Ziel ist es, gef�hrdete Kinder so fr�h wie m�glich zu sch�tzen. Dazu kann die fr�hzeitige Einschaltung der Familiengerichte, die anders als Jugend�mter verpflichtend auf die Eltern einwirken k�nnen, ganz wesentlich beitragen. Die Gerichte k�nnen familiengerichtliche Weisungen an die Eltern erteilen: Das hei�t sie k�nnen auf die Eltern einwirken, Kindergartenbetreuung in Anspruch zu nehmen, einen Anti-Gewalt-Trainingskurs zu absolvieren oder das Kind �rztlich untersuchen zu lassen. Soweit das erforderlich ist, m�ssen die Eltern noch st�rker als bisher in die Pflicht genommen werden. Notwendige gesetzliche �nderungen werde ich so schnell wie m�glich auf den Weg bringen?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die Eckpunkte der Ergebnisse der Arbeitsgruppe: Abbau von ?Tatbestandsh�rden? f�r die Anrufung der Familiengerichte Nach geltendem Recht setzen familiengerichtliche Ma�nahmen, die in die elterliche Sorge eingreifen, voraus, dass die Eltern in der Erziehung versagen, das Wohl des Kindes dadurch gef�hrdet wird und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden (� 1666 Abs. 1 BGB). Die Arbeitsgruppe spricht sich daf�r aus, die Voraussetzung des ?elterlichen Erziehungsversagens? zu streichen. Dadurch soll es dem Gericht erleichtert werden, Ma�nahmen gegen�ber den Eltern zu treffen und zu begr�nden. Gleichzeitig sollen f�r die Jugend�mter m�gliche ?H�rden? bei der Anrufung der Familiengerichte abgebaut werden. Die �nderung soll au�erdem der Gefahr entgegenwirken, dass Eltern auf Grund des Vorwurfs des ?Erziehungsversagens? nicht mehr kooperieren. Notwendige, aber auch ausreichende Tatbestandsvoraussetzungen bleiben die Gef�hrdung des Kindeswohls sowie die Unwilligkeit oder Unf�higkeit der Eltern, die Gefahr abzuwenden. Beispiel: F�llt ein Kind durch erhebliche Verhaltensprobleme auf, deren Ursachen nicht eindeutig zu kl�ren sind, und haben die Eltern keinen erzieherischen Einfluss mehr auf ihr Kind, so kann das Merkmal des ?elterlichen Erziehungsversagens? und der urs�chliche Zusammenhang zwischen diesem Erziehungsversagen und der Kindeswohlgef�hrdung schwer festzustellen und darzulegen sein. Hier schafft die vorgeschlagene gesetzliche �nderung eine sinnvolle Erleichterung. Konkretisierung der m�glichen Rechtsfolgen Das Familiengericht hat die zur Abwendung der Gefahr ?erforderlichen Ma�nahmen? zu treffen (� 1666 Abs. 1 BGB). Die gerichtliche Reaktion beschr�nkt sich in der Praxis ganz �berwiegend darauf, den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen. Die Arbeitsgruppe schl�gt daher vor, die Rechtsfolgen des � 1666 BGB durch eine beispielhafte Aufz�hlung zu konkretisieren. Dadurch soll den Familiengerichten und Jugend�mtern die ganze Bandbreite m�glicher Ma�nahmen ? auch unterhalb der Schwelle der Sorgerechtsentziehung ? verdeutlicht werden. Der Vorschlag soll zum Schutz der Kinder die fr�hzeitige Anrufung der Familiengerichte f�rdern. Als m�gliche Rechtsfolgen nennt � 1666 BGB u. a. Weisungen an die Eltern, �ffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen, wie etwa Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (z. B. Erziehungsberatung, soziale Trainingskurse) und der Gesundheitsf�rsorge (z. B. Vorsorgeuntersuchungen), sowie f�r die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen. Beispiel: Die Eltern vernachl�ssigen ihr 4-j�hriges Kind. Es weist gegen�ber gleichaltrigen Kindern deutliche Entwicklungsst�rungen auf und leidet unter unzureichender Ern�hrung und fehlenden sozialen Kontakten. In einem solchen Fall kann das Familiengericht die Eltern u. a. anweisen, Erziehungsberatung und einen Kindergartenplatz f�r ihr Kind anzunehmen. Eine solche gerichtliche Weisung ist mit Zwangsgeld durchsetzbar. Befolgen die Eltern Weisungen nicht, wird das Gericht aber in der Regel auch sch�rfere Ma�nahmen bis hin zu einer Fremdunterbringung des Kindes pr�fen. Er�rterung der Kindeswohlgef�hrdung (?Erziehungsgespr�ch?) Die Arbeitsgruppe h�lt es f�r sachgerecht, durch ein sog. ?Erziehungsgespr�ch? die Eltern noch st�rker als bisher in die Pflicht zu nehmen und auf sie einzuwirken, �ffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen und mit dem Jugendamt zu kooperieren. Es ist Aufgabe der Gerichte, in diesem Gespr�ch den Eltern den Ernst der Lage vor Augen zu f�hren, darauf hinzuwirken, dass sie notwendige Leistungen der Jugendhilfe annehmen und auf m�gliche Konsequenzen (ggf. Entzug des Sorgerechts) hinzuweisen. Diese M�glichkeit besteht schon nach geltendem Recht, wird aber in der Praxis kaum genutzt. In das Gespr�ch soll regelm��ig auch das Jugendamt eingebunden werden. �berpr�fung nach Absehen von gerichtlichen Ma�nahmen Bislang ist das Familiengericht, das in einem Verfahren wegen Kindeswohlgef�hrdung keine Ma�nahme anordnet, nicht verpflichtet, diese Entscheidung sp�ter noch einmal zu �berpr�fen. Nach dem Vorschlag der Arbeitsgruppe soll das Gericht in angemessenem Zeitabstand �berpr�fen, ob seine Entscheidung unver�ndert richtig ist. Beispiel: Machen die Eltern vor Gericht die Zusage, mit dem Jugendamt zu kooperieren und h�lt das Gericht diese Zusage f�r glaubhaft, kann das Gericht nach geltendem Recht das Verfahren beenden. Verweigern die Eltern jedoch entgegen ihrer Zusage die Kooperation mit dem Jugendamt, erf�hrt dies das Familiengericht nicht ohne weiteres. Durch den �nderungsvorschlag soll daher im Interesse des Kindes eine nochmalige Befassung des Gerichts mit dem Fall gew�hrleistet werden. Schnellere Gerichtsverfahren Die Arbeitsgruppe spricht sich f�r ein gesetzliches Beschleunigungsgebot in Verfahren wegen Gef�hrdung des Kindeswohls aus, nach dem diese Verfahren vorrangig durchzuf�hren sind. Zusammenarbeit der Familiengerichte mit Jugend�mtern und anderen Institutionen Effektiver Kindesschutz setzt voraus, dass Familiengerichte und Jugend�mter konstruktiv zusammenwirken. Einen wesentlichen Beitrag dazu k�nnen �rtliche Arbeitskreise leisten, in denen Fragen der Kooperation fall�bergreifend er�rtert werden. Die Arbeitsgruppe schl�gt daher vor, die Tr�ger der �ffentlichen Jugendhilfe dazu zu verpflichten, solche Arbeitskreise zu bilden. Neben den Jugendamtsmitarbeitern und Familienrichtern sind weitere m�gliche Teilnehmer an den Arbeitskreisen Jugendrichter, Jugendstaatsanw�lte, Polizisten, Rechtsanw�lte und Lehrer. Anrufung der Familiengerichte durch die Schulen Tritt in der Schule der Verdacht einer Kindeswohlgef�hrdung auf (z. B bei Schulverweigerung), wendet sich die Schule in der Regel an das Jugendamt, das ggf. seinerseits das Familiengericht anruft. Die Arbeitsgruppe weist jedoch ausdr�cklich auf die M�glichkeit hin, dass Schulen sich auch unmittelbar an das Familiengericht wenden k�nnen. Die Arbeitsgruppe appelliert an die Schulverwaltungen, dass diese ihre Schulleiter und Lehrer �ber die rechtlichen M�glichkeiten und die verschiedenen Ansprechpartner bei Kindeswohlgef�hrdungen informieren. Mehr Rechtssicherheit in F�llen von ?geschlossener? Unterbringung Im Einzelfall kann es als letztes p�dagogisches Mittel erforderlich werden, das Kind oder den Jugendlichen freiheitsentziehend unterzubringen. Hierf�r bedarf es einer gerichtlichen Genehmigung (� 1631b BGB). Nach den Feststellungen der Arbeitsgruppe sind die �berg�nge zwischen ?offenen? und ?geschlossenen? Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zunehmend flie�end, was die alte Polarisierung zwischen ?offener? und ?geschlossener? Unterbringung in der Praxis deutlich relativiert. Ma�geblich ist vielmehr der p�dagogische Umgang mit den Kindern und Jugendlichen. Der Bericht geht auf erfolgreiche Konzepte ausf�hrlich ein. �ber die Anwendung und die Voraussetzungen der gerichtlichen Genehmigung von ?geschlossenen? Unterbringungen bestehen in der Praxis Unsicherheiten. Die Arbeitsgruppe schl�gt daher vor, die entsprechenden Regelungen zu konkretisieren. In ihrem schriftlichen Bericht wird die Arbeitsgruppe diese Vorschl�ge n�her erl�utern und begr�nden. Die Arbeitsgruppe beabsichtigt, diesen Bericht in K�rze vorzulegen.
Thu, 30 Nov 2006 11:56:52 +0100
Das Gesetz zur �nderung des �berstellungsausf�hrungsgesetzes und des Gesetzes �ber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen hat heute den Bundesrat passiert. In K�rze k�nnen verurteilte Straft�ter auch ohne ihre Zustimmung zur Verb��ung der Strafe in ihr Heimatland �berstellt werden, wenn gegen sie eine bestandskr�ftige Ausweisungsverf�gung vorliegt. Zudem sind Regelungen f�r den Fall vorgesehen, dass der verurteilte T�ter sich der Verb��ung durch Flucht in sein Heimatland entzieht. ?Es wird nun erheblich einfacher, verurteilte Straft�ter ihre Haftstrafen im jeweiligen Heimatland verb��en zu lassen. Dies dient sowohl der besseren Resozialisierung der Verurteilten als auch der Entlastung des Strafvollzugs in Deutschland?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Das Gesetz dient der Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 zum �bereinkommen des Europarats vom 21. M�rz 1983 �ber die �berstellung verurteilter Personen. Mit dem heutigen Beschluss des Bundesrates ist der Weg frei f�r die Verk�ndung und f�r das Inkrafttreten des Gesetzes. Die beiden inhaltlichen Ziele des Zusatzprotokolls im Einzelnen: Das �bereinkommen �ber die �berstellung verurteilter Personen erm�glicht die �berstellung verurteilter Personen zur Strafverb��ung in ihren Heimatstaat, wenn die verurteilte Person zustimmt und die beiden Staaten sich im Einzelfall einigen. Dem �bereinkommen geh�ren nicht nur Mitgliedstaaten des Europarates an. Mit dem Zusatzprotokoll ist eine Zustimmung der verurteilten Person dann entbehrlich, wenn gegen sie wegen der Tat, die ihrer Verurteilung zugrunde liegt, eine bestandskr�ftige Ausweisungsverf�gung vorliegt. Da derartige Fallkonstellationen in der Praxis nicht selten vorkommen, er�ffnet das Zusatzprotokoll die M�glichkeit, solche Straft�ter vermehrt zur Strafverb��ung in ihre Heimat zu �berstellen. Das Ausf�hrungsgesetz regelt die praktische Anwendung des Zusatzprotokolls in Deutschland. Flieht eine verurteilte Person aus dem Urteilsstaat in ihren Heimatstaat, so musste bisher ein Auslieferungsersuchen an diesen gestellt werden, um eine weitere Vollstreckung der Strafe im Urteilsstaat zu erm�glichen. Da die meisten Staaten eigene Staatsangeh�rige grunds�tzlich nicht oder jedenfalls nicht zur Strafvollstreckung ausliefern und eine Vollstreckung einer ausl�ndischen Verurteilung auf vertragloser Basis der Mehrzahl der Staaten verwehrt ist, blieb in diesen F�llen die Straftat unges�hnt. Mit dem Zusatzprotokoll kann auf Ersuchen des Urteilsstaats die Strafe im Heimatstaat auch ohne Zustimmung des Verurteilten weiter vollstreckt werden.
Fri, 24 Nov 2006 12:36:20 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries ist Berichten entgegen getreten, wonach die Neuregelung der Fahrgastrechte bei Versp�tungen von �ffentlichen Verkehrsmitteln auf Eis liege. "Ich habe zu diesem Thema eine Bund-L�nder-Arbeitsgruppe eingesetzt, die ihre Arbeiten abgeschlossen hat und in allern�chster Zeit einen Abschlussbericht vorlegen wird. Auf der Grundlage dieses Berichts wird das Bundesministerium der Justiz einen Gesetzesvorschlag zur Verbesserung der Kundenrechte bei Versp�tungen und Ausf�llen von �ffentlichen Verkehrsmitteln vorlegen. Nat�rlich werden wir dabei das Ergebnis der Verhandlungen auf europ�ischer Ebene ber�cksichtigen. Wir werden nicht in unseren Bem�hungen nachlassen, die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher zu st�rken?, stellte Zypries klar. Aus Br�ssel gibt es den Vorschlag einer europ�ischen Verordnung �ber die Rechte und Pflichten der Fahrg�ste im grenz�berschreitenden Eisenbahnverkehr. Es ist davon auszugehen, dass die Verhandlungen bald abgeschlossen sind. Der Vorschlag sieht eine Fahrpreiserstattung von 25 % des Fahrpreises ab einer Versp�tung von 60 Minuten vor und von 50 % des Fahrpreises ab einer Versp�tung von 120 Minuten.
Fri, 17 Nov 2006 18:44:21 +0100
CK - Washington.   An Azur overview of salaries paid associates in Germany-located law offices points to premiums paid by America-based law firms. The fall 2006 compensation table list both base and maximum salaries.

There are small German firms with better deals but the Azur compilation is limited to larger firms. The German firms on the list may be better able to gauge the local market. The table includes domestic firms with excellent talent and superb attractiveness that pay at the low end of the scale.

Two factors may account for the premiums: Foreign firms don't match the stability of local firms, and their outlook on partnership may appear less comforting.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   In the past, German courts applied German civil law relating to the protection of names proper, and competition and trademark law, to the .de domain. Thus, a city could insist on the domain city.de--an unfortunate departure from the well-established first come, first served principle.

On September 29, 2006, the federal Supreme Court in Karlsruhe swept .info domains into its jurisdiction. In the matter I ZR 201/03, the court barred the owner of the solingen.info domain from its use, finding an infringement of the city of Solingen's name under §12 of the civil code, Bürgerliches Gesetzbuch.

Fortunately, the court in a dictum distinguished the .de and .info top level domains from both other cTLDs and TLDs such as .biz and .pro which it believes not to cause confusion when used for names involving governmental communities, as the Bahr blog also notes. Berlin, MD seems to have lost out to Berlin, Germany which owns the berlin.info domain. But a few international struggles could arise as a result of this decision.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The Frankfurt District Court ruled on November 23, 2006 in the matter 2-03 O 172/06 on the legality of commercially provided abstracts of book reviews under German copyright law. It found in favor of the web publisher of abstracts who based his summaries, including rare verbatim excerpts, on paper-based and web-based material published by a national German newspaper, reportedly Frankfurter Allgemeine Zeitung.

The court noted that the abstracts did not infringe the paper's copyright. Any quotes were so minimal to not even raise to the level of fair use and permitted citations. That is true even where the reader would understand the gist of the published reviews and where key expressions and ideas were conveyed. In addition, the court found the abstracts to increase the likelihood of readers purchasing the paper and web publications. The paper had argued the abstracts would result in fewer purchases of its offerings, both traditional and web-based.

According to defendant Perlentaucher's report, a second complaint by Süddeutsche Zeitung has also been dismissed. The papers may appeal. They continue to charge some illegality in Perlentaucher's business model while others comment that they fail to grasp the promotional value provided the publishers by abstracters. The fronts resemble those in the music and movie fields.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Press release number 160/2006 issued by the German Supreme Court in Karlsruhe on November 14, 2006 in the matter LG Waldshut-Tiengen--2 O 70/04 ./.OLG Karlsruhe--13 U 134/04 covers the report on the news today of a ruling holding the physician financially responsible for the support of a child conceived despite an implanted contraceptive, VI ZR 97/04.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   On November 24, 2006, the second chamber in Berlin, Bundesrat, approved a bill to amend two statutes on the transfer of foreign prisoners to their home countries. The amendments facilitate the return of sentenced persons so that they may resocialize in their home environment and to permit the execution of sentences of convicted persons who flee the jurisdiction.

In the latter case, the sentencing jurisdiction would traditionally request the extradition of the criminal. Such a request would often be futile because many countries do not extradite their nationals. They may be inclined, however, to execute the foreign sentence. One of the new rules would assign the execution of a German sentence to the foreign authority, without requiring the consent of the criminal, for its enforcement in the home country.

The German amendments apply the principle of mutual recognition of judgments in criminal matters and implement the Council of Europe's Additional Protocol to the Convention on the Transfer of Sentenced Persons of December 18, 1997. The convention assures the prisoner that the sentence be executed abroad on terms not worse than in Germany. An English discussion of the framework is found in a recent UK parlimentary report.
German American Law Journal :: Washington USA
Fri, 08 Dec 2006 01:42:52 GMT
Pressemitteilung vom 01.12.2006
2006-12-01
Pressemitteilung vom 29.11.2006
2006-11-29
Fri, 08 Dec 2006 01:42:53 GMT
Wiesbaden (ots) - Im Bericht "T�dliche L�cken" des Magazins Focus vom 20.11.2006 wird auf unseri�se Weise der Eindruck erweckt, dass unter den Augen des BKA ein T�tungsdelikt begangen worden sei. Das Bundeskriminalamt (BKA) weist diese ...
Tue, 21 Nov 2006 14:11:00 B
Wiesbaden (ots) - - Beginn: Dienstag, 14. November, 14.00 Uhr - Pressekonferenz zum Ende der Tagung am Donnerstag, 16. November, 11.20 Uhr Das Ph�nomen der illegalen Migration ist vielschichtig und komplex, deshalb widmet sich die ...
Fri, 10 Nov 2006 09:58:00 B
Bei besonders langer Me�strecke und geringem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug - hier 75 Meter Abstand bei einer Me�strecke von 3.000 Metern - k�nnen bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit n�here Ausf�hrungen zu den Sichtverh�ltnissen und zu den Orientierungspunkten zur Abstandssch�tzung entbehrlich sein.
Wed, 06 Dec 2006 15:12:05 +0100
1. Ein grober Pflichtenversto� liegt auch dann vor, wenn ein Betroffener infolge greller Sonne und glei�enden Schnees eine geschwindigkeitsbeschr�nkende Beschilderung nicht wahrnimmt. 2. Zur groben Pflichtwidrigkeit bei einer Geschwindigkeits�berschreitung wegen eines defekten Tempomaten. 3. Erf�llt ein Verhalten mehrere in der Bu�geldkatalogverordnung aufgef�hrte Tatbest�nde, die ein Fahrverbot indizieren, so sind die in der Bu�geldkatalogverordnung vorgesehenen Verbotsfristen im Regelfall nicht zu addieren. 4. Bei mehreren einschl�gigen Vorbelastungen in kurzer Zeit steigen die mit einem Fahrverbot verbundenen Belastungen, die ein Betroffener hinzunehmen hat.
Wed, 06 Dec 2006 15:11:53 +0100
Eine tschechische Fahrerlaubnis berechtigt gem. � 28 Abs. 4 FeV nicht zum Fahren in Deutschland, wenn die deutsche Fahrerlaubnis nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Dies gilt auch, wenn der Zeitpunkt der Entziehung vor dem EU-Beitritt der Tschechischen Republik liegt.
Thu, 07 Dec 2006 14:02:54 +0100
Ein Anspruch auf Auszahlung des �berbr�ckungsgeldes besteht grunds�tzlich nicht, wenn der Gefangene nicht entlassen wird, sondern sich der weiteren Strafvollstreckung durch Flucht entzieht.
Fri, 01 Dec 2006 15:26:40 +0100
Bei Tele- oder Wohnraumarbeit ist Dienstst�tte im Sinne des Reisekostenrechts der Teil der zust�ndigen Dienststelle, dem der h�usliche Arbeitsplatz durch Organisations- und Gesch�ftsverteilungsplan zugeordnet und mit dem er durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden ist.
Mon, 04 Dec 2006 15:39:00 +0100
Eine Verneinung des dienstlichen Interesses an der Verl�ngerung der aktiven Dienstzeit eines Hochschulpr�sidenten (hier: Pr�sident der Fachhochschule M.) wegen des im Hochschulbereich bestehenden Bed�rfnisses nach Innovation ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Mon, 04 Dec 2006 15:38:13 +0100
In NRW ans�ssige Anbieter von Mediendiensten versto�en, indem sie f�r private Sportwettenveranstalter und damit f�r in NRW unerlaubte Gl�cksspiele i.S.d. � 284 Abs. 1 StGB werben, gegen � 11 Abs. 1 Satz 2 des Mediendienste-Staatsvertrages. Die privaten Sportwettenveranstaltern in einem EU-Mitgliedstaat erteilten Erlaubnisse gelten in NRW ebenso wenig wie die einigen Sportwettenveranstaltern aufgrund des Gewerbegesetzes der DDR vom 6.3.1990 erteilten Gewerbegenehmigungen. Angesichts der vom BVerfG im Urteil vom 28.3.2006 (1 BvR 1054/01) f�r die Zeit bis zum 31.12.2007 festgelegten �bergangsrechtslage, die in NRW tats�chliche Anstrengungen und Ver�nderungen bewirkt hat, die dieser �bergangsrechtslage gen�gen, ist ein vor�bergehendes Festhalten an der gegenw�rtigen Entschr�nkung der Veranstaltung von Sportwetten mit den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen noch vereinbar.
Wed, 06 Dec 2006 15:21:29 +0100
Zur Sicherung der Konzentrationsplanung f�r Windenergieanlagen mittels Fl�chennutzungsplan (hier: Anwendbarkeit der Zur�ckstellung von Baugesuchen nach � 15 Abs. 3 BauGB im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie zur Sicherung auch von �nderungen der Konzentrationsplanung).
Mon, 04 Dec 2006 15:39:27 +0100
T�tigkeiten des Strafverteidigers im Rahmen einer Beschlagnahme zum Zwecke der R�ckgewinnungshilfe (� 111b Abs. 5) l�sen die Geb�hr gem�� VV Nr. 4142 RVG nicht aus.
Fri, 01 Dec 2006 15:33:30 +0100
Zweifel an der charakterlichen Eignung zum F�hren eines Kraftfahrzeugs k�nnen sich aus der erheblichen oder wiederholten �berschreitung der zul�ssigen H�chstgeschwindigkeit ergeben. Die Fahrerlaubnisbeh�rde kann in einem solchen Fall gem�� � 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, auch wenn die Verkehrsverst��e mit (nur) sieben Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen sind und deshalb Ma�nahmen nach dem Punktsystem des � 4 Abs. 3 StVG (noch) nicht ergriffen werden k�nnen.
Tue, 28 Nov 2006 15:42:46 +0100
Fri, 08 Dec 2006 01:42:54 GMT
1I. Die Beschwerde des Kl�gers gegen die Nichtzulassung seiner Revision bleibt sowohl mit der Grundsatzr�ge (1.) als auch mit der Verfahrensr�ge (2.) ohne Erfolg. 21. Die Grundsatzr�ge beruht auf vier teilweise mehrfach untergliederten Einzelvorbringen. Der Kl�ger bleibt damit ohne Erfolg, denn ...
Tue, 05 Dec 2006 14:43:14 +0100
1Die allein auf den Zulassungsgrund der grunds�tzlichen Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gest�tzte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2Grunds�tzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine f�r die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisible...
Mon, 13 Nov 2006 09:02:54 +0100
1Die auf s�mtliche Zulassungsgr�nde des � 132 Abs. 2 VwGO gest�tzte Beschwerde des Kl�gers ist unzul�ssig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach � 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgr�nden zu stellen sind. 21. Die Beschwerde h�lt die Frage f�r grunds�tzlich bedeu...
Mon, 13 Nov 2006 09:01:29 +0100
1Die auf die Revisionszulassungsgr�nde gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, � 69 BDG gest�tzte Beschwerde ist nicht begr�ndet. 21. Der Beklagte r�gt als Verfahrensmangel gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Kl�gerin die Disziplinarklage ausschlie�...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200