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Neuigkeiten (17.11.06)

Thu, 16 Nov 2006 21:27:20 GMT
Thu, 16 Nov 2006 21:27:20 GMT
Wed, 01 Nov 2006 16:37:25 GMT
Mehr als zwei Jahre lang immer auf das gleiche Layout zu sehen ist nicht schön. Irgendwann kommt immer der Punkt, an dem ich mich an einem eigenen Design sattgesehen habe und sich dies negativ auf meine "Weiter-gehts-wir-haben-viel-vor"-Motivation auswirkt. Heute war der Punkt gekommen. Die neue Version von JuraBlogs ist immer noch ...

Mehr als zwei Jahre lang immer auf das gleiche Layout zu sehen ist nicht schön. Irgendwann kommt immer der Punkt, an dem ich mich an einem eigenen Design sattgesehen habe und sich dies negativ auf meine “Weiter-gehts-wir-haben-viel-vor”-Motivation auswirkt. Heute war der Punkt gekommen.

Die neue Version von JuraBlogs ist immer noch nicht fertig und da ich leider nicht abschätzen kann, wie lange es noch dauert, habe ich also den Sonntag genutzt, um unser altes System hier ein wenig zu überholen. Neben vielen gepunkteten Linien und jeder Menge überflüssiger Dinge im technischen Bereich, mussten auch die farbigen Hintergründe häufig gelesener Artikel dran glauben. Dafür gibt es jetzt – je nach Anzahl der Leser – unterschiedliche Schriftgrößen für die Artikelüberschriften. Dadurch sind spannende Artikel, die entweder im unteren Bereich der Startseite oder aber rechts zu sehen sind, wesentlich besser zu erkennen. Die Änderung der Schriftart (von Verdana zu Arial) lässt auf gleichem Platz mehr Inhalte zu und das Layout insgesamt kompakter erscheinen. Soviel zumindest zu meiner Intention ;-)

Ein paar neue Funktionen gibt es auch. Unter http://www.jurablogs.com/top/ sind die meistgelesenen Meldungen des aktuellen Tages, der letzten 24 Stunden und der letzten 7, 30 und 90 Tage mit einem Klick darstellbar. Wer nicht täglich bei uns vorbeischaut, kann sich mit dieser neuem Funktion einen schnellen Überblick über das Wichtigste der letzten Zeit verschaffen (nicht jeder mag ja täglich die Top-Meldungen per E-Mail empfangen).

Eine kleine Diskussion rund um die Designanpassung gibt es schon bei Jurabilis, aber ich würde mich freuen, wenn sich die Diskussion hierher verlagert. Ich bitte wirklich um zahlreiches Feedback, da ich nur meine eigenen Augen und meine Erfahrung habe – ein “normaler” Benutzer bin ich nicht .. Kann also gut sein, dass ich mit den Änderungen nicht.. ganz richtig liege ;-)

Lob ist natürlich auch gern gelesen – und weil wir zwar viele Besucher haben, Ihr aber – sofern Ihr bloggt oder eine Website habt – auch, freue ich mich auch sehr über Verlinkungen. Ist schon in Ordnung, wenn hier auch mal zwei, drei Artikel über JuraBlogs in den JuraBlogs zu lesen sind :-)

Na dann einen guten Start in die neue Woche!

Update: Ich habe jetzt ein wenig mit verschiedenen Schriftfarben und dafür etwas weniger starken Schriftgrößen rumgespielt. Bin noch nicht ganz sicher, ob das weniger chaotisch enden kann, aber mal abwarten ;-)

Update2: Jetzt sind wir wieder bei gleichen Schriftgrößen und einheitlich roter Schriftfarbe. Sind die Inhalte jetzt besser erfassbar?

Sun, 22 Oct 2006 22:09:30 +0000
Thu, 16 Nov 2006 21:27:20 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Reichweite der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Rechte einer religiösen Vereinigung im Zusammenhang mit einer gegen ihr ausländisches religiöses Oberhaupt verhängten Einreisesperre.
2006-10-24
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der rückwirkende Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft (§ 1599 BGB) eine nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit ist.
2006-10-24
Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, betrifft die im Untersuchungshaftvollzug für den Besuch von Familienangehörigen zu gewährenden Besuchszeiten.
2006-10-23
Die Verfassungsbeschwerde hat Fragen des Datenschutzes im privaten Versicherungsrecht zum Gegenstand. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine versicherungsvertragliche Obliegenheit, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen.
2006-10-23
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
2006-10-20
Thu, 16 Nov 2006 21:27:20 GMT
Thu, 16 Nov 2006 21:27:21 GMT
Thu, 16 Nov 2006 15:10:42 CET Uhr - fvkuyr sihuratv schrieb - qrausk gztvne
mbaoc bmvfkji hzgvtoyba vsihw mxfpl nhcjgwf ihdlf http://www.ekiumyvlb.nule.com toun hmwub

MfG Euer LOW-Team
2006-11-16CET15:10:42+01:00
Thu, 16 Nov 2006 15:10:35 CET Uhr - yjnwkhg jizebp schrieb - spmvxorz xcagtpdiw
jouwhzfc dmbef oemphfsrx navp fqld hqviesn mxbh kgbsotq swtprucfj

MfG Euer LOW-Team
2006-11-16CET15:10:35+01:00
Thu, 16 Nov 2006 15:10:22 CET Uhr - edpxyskt odjez schrieb - nkbarjmf vyqd
ejuvlbpim bdrem rpbxgw qcbkhle epub zjqutrfl tyhwmfqp <A href="http://www.mdbeytl.gelxqw.com">dhw i rdzu</A>

MfG Euer LOW-Team
2006-11-16CET15:10:22+01:00
Thu, 16 Nov 2006 15:10:12 CET Uhr - jrcef wxhl schrieb - pqia renhgao
hzsetlx mjdthra mpdokjb pgfzxrouq ujoigt obrgxvu aivq http://www.dkhwbylq.ahvtmuep.com

MfG Euer LOW-Team
2006-11-16CET15:10:12+01:00
Thu, 16 Nov 2006 15:10:05 CET Uhr - rugm gkvhnm schrieb - gmwhz qhjscr
zcetw dfnutxj vntmyxp ohwdibk trcjp whtilj kvjdah

MfG Euer LOW-Team
2006-11-16CET15:10:05+01:00
Thu, 16 Nov 2006 21:27:21 GMT
Thu, 16 Nov 2006 21:27:21 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Thu, 16 Nov 2006 21:27:21 GMT

LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vorübergehend zu kurzfristigen Störungen kommen.

Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (Während der Umstellungsphase können Sie die neue Version bereits über diesen Link aufrufen.)

Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, ändern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.

Die bisherigen Beiträge sind weiterhin über die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zugänglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verfügung.

Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begrüßen zu können.

Ihr LAWgical-Team

2006-08-24T13:25:41+01:00

Wir hatten gestern über eine Entscheidung einer allgäuer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14jährige Jugendliche zur Leistung gemeinnütziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?

Diesen Fragen möchte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.

2006-08-24T10:37:50+01:00

Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beiträgen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.

Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch für einige sonstige Internetseiten.

Leider fehlt eine Erklärung, wie die Wörter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.

2006-08-23T13:01:38+01:00

Damit hatten die zwei 14jährigen Schüler aus dem Allgäu sicher nicht gerechnet: Für das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Darüber hinaus sollen sie einen Aufsatz über ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.

2006-08-23T08:55:33+01:00

Das saarländische Umweltministerium lässt derzeit in den Wäldern rund 330 Tafeln, die ein weißes Kreuz auf grünem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Unfällen im Wald Rettungskräfte nach einer Unfallmeldung über Mobiltelefon schnell den Unglücksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch über die gängigen Navigationssysteme angefahren werden können.

2006-08-22T16:39:31+01:00
Thu, 16 Nov 2006 21:27:21 GMT
In einem Zivilverfahren vor dem US-amerikanischen Bezirksgericht von Missouri gab es einen ...
2006-11-17 12:00:00
Am 15. November ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister ...
2006-11-17 12:00:00
Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) rückt Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für ...
2006-11-17 12:00:00
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fasst in einem Glossar die 326 ...
2006-11-17 12:00:00
Da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Urteile nur in englischer und ...
2006-11-17 12:00:00
Heute ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Die Gesetzesänderungen haben drei Schwerpunkte: 1. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister Die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister werden auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, können Unterlagen in Zukunft nur noch elektronisch eingereicht werden. Die Bundesländer können allerdings Übergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht werden können. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Zur Beschleunigung der Eintragungsverfahren ist unter anderem vorgesehen, dass über Anmeldungen zur Eintragung grundsätzlich ?unverzüglich? zu entscheiden ist; zudem sollen die Ausnahmen vom Erfordernis eines Kostenvorschusses erweitert werden. Weil die Register elektronisch geführt werden, können Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt gemacht werden ? eine preiswerte und für jeden Interessenten aus dem In- und Ausland in gleicher Weise leicht zugängliche Form. Für einen Übergangszeitraum bis Ende 2008 soll die Bekanntmachung zusätzlich noch in einer Tageszeitung erfolgen. 2. Offenlegung der Jahresabschlüsse Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu erleichtern, sollen für ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig sein. Damit werden die Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet und der elektronische Bundesanzeiger zu einem zentralen Veröffentlichungsorgan für wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen ausgebaut. Die Unterlagen der Rechnungslegung sind künftig ebenfalls elektronisch einzureichen; über die Einzelheiten der elektronischen Einreichung wird der elektronische Bundesanzeiger rechtzeitig vor Inkrafttreten des EHUG unter www.ebundesanzeiger.de informieren. Daneben soll für eine Übergangszeit bis Ende 2009 auch eine Einreichung in Papierform möglich sein ? dies sieht eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz vor, der vom Bundesrat allerdings noch zugestimmt werden muss. 3. Elektronisches Unternehmensregister ? www.unternehmensregister.de Ab dem 1. Januar 2007 können unter www.unternehmensregister.de wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen werden. Damit gibt es eine zentrale Internetadresse, über die alle wesentlichen Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der Rechtsordnung vorgesehen ist, online bereit stehen (?one stop shopping?). Das umfasst auch den Zugang zu den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern und zu den veröffentlichten Jahresabschlüssen. Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr wird künftig nicht mehr verschiedene Informationsquellen bemühen müssen, um die wesentlichen publizitätspflichtigen Angaben über ein Unternehmen zu erhalten.
Wed, 15 Nov 2006 11:57:08 +0100
Deutschland ist eines der sichersten Länder der Welt. Zu diesem Ergebnis kommt der heute vom Bundeskabinett verabschiedete Zweite Periodische Sicherheitsbericht der Bundesregierung (2. PSB). Erarbeitet hat ihn ein Gremium aus namhaften Wissenschaftlern und Vertretern von Bundesbehörden sowie der Kriminologischen Zentralstelle. ?Um die innere Sicherheit in Deutschland ist es gut bestellt, auch den internationalen Vergleich müssen wir wahrlich nicht scheuen?, sagte Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble bei der Vorstellung des Berichts in Berlin. ?Erfreulich ist, dass sich dieser objektive Befund auch im Sicherheitsgefühl der Menschen in unserem Land niederschlägt?, ergänzte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. ?Unsere Sicherheitsbehörden werden alles dafür tun, damit dies so bleibt. Selbst wenn wir derzeit keine Anhaltspunkte für konkrete Anschlagsplanungen kennen, müssen wir uns stets vor Augen halten, dass die abstrakte Gefährdung durch den internationalen Terrorismus unverändert hoch und Deutschland Teil des Gefahrenraums ist. Wir müssen also unvermindert wachsam sein?, forderte der Bundesinnenminister. Der rund 700 Seiten starke Bericht zeichnet ein umfassendes Bild der Kriminalitätslage und -entwicklung in Deutschland. Der Bericht fasst aktuelle Erkenntnisse aus amtlichen Datensammlungen - insbesondere der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) und den Strafrechtspflegestatistiken - zusammen, verknüpft diese mit den Ergebnissen wissenschaftlicher Untersuchungen zu Erscheinungsformen, zum Dunkelfeld und zu Ursachen von Kriminalität und ergänzt sie um Erkenntnisse aus der Opferperspektive. So breit angelegt, schafft die Untersuchung eine ausgezeichnete Grundlage für eine empirisch fundierte Diskussion über die Kriminal- und Strafrechtspolitik der nächsten Jahre. In sieben Kapiteln gibt der 2. PSB nicht nur einen Überblick über die Kriminalität in Deutschland, sondern zieht dabei auch erstmals internationale Vergleiche. Auch wenn methodische Unterschiede in der statistischen Erfassung die Vergleichbarkeit erschweren, lässt sich doch festhalten, dass Deutschland weltweit zu den sichersten Ländern gehört. Der Bericht beleuchtet ausgewählte Kriminalitätsbereiche wie die politisch motivierte Kriminalität und den Terrorismus, die Gewaltkriminalität, Eigentums- und Vermögensdelikte, Straßenverkehrsdelikte sowie Wirtschafts-, Umwelt- und Korruptionsdelikte. Einzelne Kapitel sind ausgewählten Gruppen gewidmet, so etwa ?Kinder und Jugendliche als Täter und Opfer? oder ?Professionelle Tätergruppen und Organisierte Kriminalität?. Besonders beleuchtet wird die Sicherheit auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Der wissenschaftlichen Darstellung der einzelnen Kriminalitätsbereiche schließt sich jeweils ein Abschnitt ?Maßnahmen und Perspektiven? der Bundesregierung an. Zeitlich konzentriert sich die Untersuchung auf die Kriminalitätsentwicklung seit 1999. Wesentliche Feststellungen des 2. PSB: Terrorismus und politisch motivierte Kriminalität Islamistischer Terrorismus kann nur mit einem ganzheitlichen Ansatz erfolgreich bekämpft werden. National wie international muss neben der Zerstörung der Netzwerke durch hohen Fahndungs- und Ermittlungsdruck konsequente Vorfeldaufklärung betrieben werden. Dazu gehört, die internationale Zusammenarbeit auszubauen, Bevölkerung und kritische Infrastrukturen effizient zu schützen, aber nicht zuletzt seine Ursachen durch einen intensiven interkulturellen und interreligiösen Dialog anzugehen und die Zivilgesellschaft zu stärken. Der Bericht dokumentiert, dass die Politik nach dem 11. September 2001 schnell und verantwortungsbewusst die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um dieser neuen Dimension der Kriminalität mit rechtsstaatlichen Mitteln zu begegnen. Organisatorisch ist das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) ein ?Leuchtturmprojekt?. Der Gesetzgeber hat zur verbesserten Unterstützung der Ermittlungsbehörden die gemeinsame Anti-Terror-Datei von Bund und Ländern ebenso auf den Weg gebracht wie die Verlängerung des nach dem 11. September 2001 befristet verabschiedeten Sicherheitspakets. Neben dem Terrorismus muss auch politisch motivierte Kriminalität mit größtem Engagement bekämpft werden. Sowohl bei den politisch rechts als auch bei den politisch links motivierten Straftaten waren im Jahr 2005 Anstiege festzustellen. Angesichts dessen müssen präventive und repressive Ansätze zur Bekämpfung dieser Form von Kriminalität gleichermaßen verfolgt werden. Es müssen schon die Ursachen für kriminelle ?rechte? oder ?linke? Tendenzen sorgsam analysiert werden, um Gewalt möglichst gar nicht entstehen zu lassen und gewaltbereite Strukturen zu beseitigen. Insbesondere im Kampf gegen den Rechtsextremismus sind Politik und Gesellschaft gefordert, vor allem zivilgesellschaftlich die Auseinandersetzung zu suchen. Gewaltdelinquenz Entgegen dem allgemeinen Trend, wonach die polizeilich registrierte Kriminalität seit Mitte der 1990er Jahre stagniert und zuletzt leicht rückläufig war, ist die Zahl der Verdächtigen pro 100.000 Einwohner bei Gewaltdelikten seit 1999 um gut 18 % gestiegen. Bei Gewaltkriminalität handelt es sich ganz überwiegend um Raub und gefährliche sowie schwere Körperverletzung. Diese Delikte bestimmen auch den Entwicklungstrend. Der 2. PSB bestätigt jedoch, dass der Anstieg nicht notwendigerweise bedeutet, dass die allgemeine Gewaltbereitschaft in der Gesellschaft tatsächlich zugenommen hat. Vielmehr ist der Anstieg auch auf eine Veränderung des Anzeigeverhaltens der Bevölkerung und eine abnehmende Toleranz gegenüber Gewalt vor allem im unmittelbaren sozialen Umfeld zurückzuführen. Die Aufhellung des Dunkelfeldes ist bei aller Besorgnis im Hinblick auf die Steigerungsrate erfreulich, denn die Polizei kann nur die Straftaten verfolgen, die ihr bekannt werden. Eigentums- und Vermögensdelikte Sie machen den ?Alltag? der Kriminalität aus. Ihr Anteil an der polizeilich registrierten Kriminalität (ohne Straßenverkehrsdelikte) betrug 2005 über 60 %. Sie prägen deshalb auch ganz wesentlich das Sicherheitsempfinden der Bürgerinnen und Bürger. Während die Häufigkeit der Eigentumsdelikte (z.B. Diebstahl, Unterschlagung) stetig sinkt, steigt die Zahl der Vermögensdelikte (z.B. Betrug) kontinuierlich an. In diesem Deliktsbereich geht es darum, künftig den Ressourceneinsatz von Polizei und Justiz noch effektiver zu gestalten. Aufgrund der verbesserten Sicherungsmaßnahmen haben beispielsweise die Diebstähle von und aus Kraftfahrzeugen sowie Wohnungseinbrüche deutlich abgenommen. Die Möglichkeiten der technischen Prävention erscheinen dabei noch nicht ausgeschöpft zu sein. Straßenverkehrsdelinquenz Straßenverkehrsdelikte dominieren neben den Diebstahlsdelikten die alltägliche Praxis der Strafverfolgungsbehörden. Sie haben hohe Schadensfolgen für einzelne Betroffene wie für Wirtschaft und Gesellschaft. Die Altersgruppe zwischen 15 und 25 Jahren weist die höchsten Opferziffern bei Getöteten und Verletzten auf. Bei dieser Altersgruppe muss Prävention ansetzen, etwa durch Training risikobewussten Fahrverhaltens. Maßnahmen, die sowohl an der mangelnden Fahrerfahrung als auch am Ausbau der noch nicht ausgereiften Fertigkeiten von Fahranfängern ansetzen, sind etwa die 2. Fahrausbildungsphase und der Modellversuch ?Begleitetes Fahren ab 17?. Die Anzahl der Unfälle mit Beteiligten unter Alkoholeinfluss ist deutlich rückläufig. Geschahen 1995 noch rund 92.000 Unfälle unter Alkoholeinfluss, so reduzierte sich die Zahl bis zum Jahr 2004 auf rund 56.000; der Anteil an allen registrierten Unfällen verminderte sich dementsprechend von 4,1% auf 2,5%. Wirtschafts-, Korruptions- und Umweltkriminalität Auf Wirtschaftskriminalität entfielen 2005 in Deutschland zwar ?nur? 1,4% aller polizeilich registrierten Straftaten. Wenige Beschuldigte schädigen aber regelmäßig viele Opfer und verursachen hohe Schäden. Typisch ist etwa der Anlagebetrug im Bereich des sog. ?Grauen Kapitalmarktes?. Die den Strafverfolgungsbehörden bekannt gewordenen Fälle von Korruption sind vergleichsweise überschaubar. 2005 wurden in der Polizeilichen Kriminalstatistik 2.160 Fälle registriert. Das Dunkelfeld wird aber auf ein Vielfaches der bekannt gewordenen Fälle geschätzt. Besonders wichtig ist hier Prävention etwa durch Transparenz von Entscheidungsprozessen und das Vier-Augen-Prinzip bei der Auftragsvergabe. Für die Bundesverwaltung schreibt die Richtlinie der Bundesverwaltung zur Korruptionsprävention nicht nur das Vier-Augen-Prinzip vor, sondern ebenso den regelmäßigen Wechsel des Personals auf korruptionsgefährdeten Dienstposten. Auch bei der Umweltkriminalität muss man von einem erheblichen Dunkelfeld ausgehen. Die Zahl der polizeilich registrierten Fälle hängt weitgehend vom Kontroll- und Anzeigeverhalten ab. Umweltverstöße sind in der Regel mit beruflichen Führungspositionen verbunden; unter den Tatverdächtigen sind deshalb die männlichen, über 30-jährigen Erwachsenen deutlich überrepräsentiert. Drogendelinquenz Wenn auch die Zahl der Rauschgifttodesfälle seit dem Jahr 2000 rückläufig ist ? 2000 gab es 2.030 Tote, 2005 waren es 1.326 Tote - so zeigt doch die Zahl der polizeilich registrierten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz einen steigenden Trend. Zur Bekämpfung bedarf es eines ganzheitlichen Ansatzes, zu dem auch ? aber nicht nur ? strafrechtliche Maßnahmen gehören. Neben illegalen Drogen legt die Bundesregierung ihr Augenmerk im Besonderen auf die Bekämpfung der so genannten ?Alltagssüchte? ? vor allem bei jungen Menschen. Der von der Bundesregierung gewählte Ansatz basiert auf den vier Säulen Prävention, Behandlung, Überlebenshilfen sowie Repression. Im Rahmen der Prävention werden etwa Modellprojekte und Tagungen durchgeführt, damit geeignete Hilfsangebote entwickelt werden können. Kinder- und Jugenddelinquenz Der Bericht bestätigt die Auffassung der Bundesregierung, dass sich das geltende Jugendstrafrecht bewährt hat. Nach wie vor gilt, dass die meisten straffällig gewordenen jungen Menschen nur kurzzeitig und nicht schwerwiegend gegen Normen verstoßen. Auch wenn das Einstiegsalter bei Drogendelinquenz gesunken ist ? die Befunde zeigen ein Absinken des Alters bei erstmaligem Konsum von Cannabis von 17,5 im Jahr 1993 auf 16,4 im Jahr 2004 - und die Quote junger Menschen mit Drogenerfahrungen zugenommen hat, handelt es sich mehrheitlich nicht um langfristige Drogenkarrieren, sondern um vorübergehende Episoden von Probierverhalten. Dessen ungeachtet unternimmt die Bundesregierung erhebliche Präventionsanstrengungen (s.o. Drogendelinquenz), um junge Menschen von Drogen fernzuhalten. Entgegen dem Eindruck, der gelegentlich in der Öffentlichkeit durch Fälle sogenannter jugendlicher Intensivtäter entsteht, geben weder die Justizdaten noch Dunkelfeldstudien Anhaltspunkte dafür, dass wir insgesamt mit einer zunehmenden Brutalisierung junger Menschen konfrontiert sind. Richtig ist, dass es eine kleine Gruppe früh auffälliger, sozial hoch belasteter Jugendlicher gibt. Hier bieten frühpräventive Maßnahmen die beste Aussicht auf Erfolg. Eine Arbeitsgruppe unter Federführung des BMJ hat jüngst Vorschläge erarbeitet, wie die vorhandenen Möglichkeiten der Frühintervention durch die Familiengerichte besser genutzt und die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Schulen, Jugendämtern, Jugendhilfe und Familiengerichten verbessert werden kann. Dafür notwendige Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch wird die Bundesregierung zeitnah auf den Weg bringen. Ausländerdelinquenz Die weit überwiegende Mehrheit der Ausländer in Deutschland, ganz besonders diejenigen, die bereits seit vielen Jahren hier leben, tritt strafrechtlich nicht in Erscheinung. Die seit 1994 deutlich rückläufige, jedoch rein statistisch gesehen noch immer erhöhte Ausländerdelinquenz ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass etwa durchreisende Ausländer nicht von der Bevölkerungsstatistik erfasst werden, wohl aber deren Taten in der Polizeilichen Kriminalstatistik. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Verstöße gegen ausländer- und asylverfahrensrechtliche Strafnormen etwa ein Viertel der Straftaten durch nichtdeutsche Tatverdächtige ausmachen, diese Vorschriften von Deutschen jedoch nicht verletzt werden können. Die Bundesregierung verfolgt ihr Ziel weiter, mit verbesserten Integrationsmaßnahmen, wie sie mit dem Zuwanderungsgesetz begonnen wurden, auch der Delinquenz von Menschen mit Migrationshintergrund zu begegnen. Organisierte Kriminalität Erhebliches Bedrohungspotenzial geht von der internationalen Organisierten Kriminalität aus. Dieses Phänomen ist dadurch gekennzeichnet, dass die Täter versuchen, durch Gewalt, Drohung und Korruption rechtsfreie Räume zu schaffen. In Deutschland konnte die Organisierte Kriminalität sich bislang weniger etablieren als in anderen Ländern. Das grenzüberschreitende Agieren der Tätergruppen in diesem Deliktsbereich erfordert jedoch zielorientierte Initiative. Wichtig ist vor allem eine funktionierende internationale Zusammenarbeit, um Ermittlungen besser zu koordinieren. Diesem Ziel dienen Rechtsinstrumente sowohl auf Ebene der Vereinten Nationen wie auch auf Ebene der EU wie etwa die aktuellen Arbeiten an dem Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität. Sicherheitsgefühl Neu aufgenommen in den 2. PSB wurde ein Kapitel zur ?gefühlten Kriminalität?. Das Gefühl in Sicherheit zu leben, trägt entscheidend zu einem positiven Lebensgefühl der Menschen bei. Aktuelle Studien belegen, dass sich Bürgerinnen und Bürger seit Mitte der 1990er Jahre zunehmend sicherer fühlen. Andere Sorgen wie die Sorgen um Gesundheit, Arbeitsplatz und Alterssicherung überlagern die Kriminalitätsfurcht. Dennoch ist es kein Zufall, dass die Zufriedenheit mit der Inneren Sicherheit in Deutschland seit Mitte der 1990er Jahre deutlich angestiegen ist. Auch im Vergleich zu anderen Ländern ist das Sicherheitsempfinden der Menschen in Deutschland überdurchschnittlich hoch. Dafür dürfte unter anderem ausschlaggebend sein, dass in den letzten 15 Jahren die Aktivitäten zur Prävention von Kriminalität und Gewalt deutlich verstärkt worden sind. Festzustellen ist aber auch, dass Bürgerinnen und Bürger den Anteil der schweren Delikte im Hinblick auf die realen statistischen Daten deutlich überschätzen. Kriminalitätsbekämpfung durch Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte Gut die Hälfte aller staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen bekannte Tatverdächtige wird derzeit wegen fehlenden Tatverdachts oder wegen Geringfügigkeit eingestellt. Nur ein gutes Viertel erreicht als Anklage oder Strafbefehlsantrag die Gerichte. Die Staatsanwaltschaften haben mit den Einstellungen wegen Geringfügigkeit mit und ohne Auflagen auf den Anstieg der polizeilich registrierten Kriminalität adäquat reagiert. Das belegt den rechtsstaatlich gebotenen maßvollen Umgang mit Kleinkriminalität. Erfreulich ist auch, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer im Wesentlichen konstant geblieben ist. Die weit überwiegende Zahl aller erstinstanzlichen Verfahren wird von den Amtsgerichten erledigt. Vier von fünf Verfahren werden innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen. In der Praxis bewährt hat sich der sogenannte Täter-Opfer-Ausgleich. Opfer und Täter sind in hohem Maße bereit, sich auf diese Konfliktbereinigung einzulassen. Der Bericht zeigt, dass Sanktionen ohne Freiheitsentzug mit einer geringeren Rückfallwahrscheinlichkeit verbunden sind als Haftstrafen. Werden Haftstrafen verhängt, so muss der Strafvollzug im Interesse von Staat und Gesellschaft auf die Resozialisierung des Täters ausgerichtet sein. Das ist nicht nur verfassungsrechtlich geboten ? den Entlassenen zu einem straffreien Leben zu befähigen, ist zugleich Opferschutz. Kriminalprävention Strafrecht kann nicht die einzige Reaktion von Staat und Gesellschaft auf Kriminalität bleiben, dies belegt das abschließende Kapitel zur Kriminalprävention. Mit dem Deutschen Forum für Kriminalprävention haben Bund und Länder den Leitgedanken der ressortübergreifenden und gesellschaftlichen Prävention gefördert. Besondere Bedeutung hat dabei die Kriminalprävention auf kommunaler Ebene, weil sich ein Großteil der alltäglichen Kriminalität im engeren Wohnumfeld von Tätern und Opfern abspielt. Der Bericht steht als Kurz- und als Langfassung zur Verfügung und kann über das Internet unter folgenden Adressen abgerufen werden: www.bmj.bund.de, www.bmi.bund.de und www.bka.de.
Wed, 15 Nov 2006 11:38:14 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute die Eckpunkte einer Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorgestellt. ?Das vereinfachte Entschuldungsverfahren schafft einen sozial gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Es lässt dem redlichen Schuldner eine Chance für einen Neubeginn ohne Schulden?, betonte Zypries. I. Ausgangslage: Insolvenzordnung von 1999 ? eine Chance für redliche Schuldner für einen Neubeginn Seit 1999 gibt es im deutschen Recht die Möglichkeit der so genannten Restschuldbefreiung. Von der Restschuld befreit wird jeder, der sechs Jahre lang unter Aufsicht eines staatlichen Treuhänders versucht, so viel Geld wie möglich an die Gläubiger zurückzuzahlen. Zu den Aufgaben des Treuhänders gehört, den Gläubigern des Schuldners in den sechs Jahren, die einer Restschuldbefreiung vorgeschaltet sind, so viel Geld wie möglich zurückzugeben. Im Gegenzug darf während dieser Zeit kein Gerichtsvollzieher den Besitz des Schuldners nach Geld oder teuren Elektrogeräten durchsuchen. Vielmehr hat der Arbeitgeber des Schuldners den pfändbaren Teil des Einkommens - bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten sind das zur Zeit alle Beträge über 985 Euro - an den Treuhänder abzuführen, der dies einmal jährlich an die Gläubiger verteilt. Läuft alles korrekt ab, werden die verbliebenen Schulden gestrichen. Die heutige Praxis der Verbraucherinsolvenz - insbesondere bei masselosen Schuldnern - steht in der Kritik. Rechtspfleger an den Amtsgerichten und Insolvenzrichter sind dem Ansturm der Verfahren und der damit verbundenen Bürokratie kaum gewachsen. Die Bundesländer klagen über die finanzielle Belastung durch die Stundung der Verfahrenskosten, die etwa 2500 Euro pro Verbraucherinsolvenzverfahren betragen. Diese Kosten soll eigentlich der Schuldner tragen. Ist dieser jedoch mittellos, muss die Justizkasse der Länder einspringen und das Geld im Wege der Stundung vorstrecken. Und eine Befriedigung der Gläubiger ist nicht ernsthaft zu erwarten. In etwa 80 % aller Privatinsolvenzverfahren sind die Schuldner völlig mittellos. II. Warum brauchen wir ein vereinfachtes Entschuldungsverfahrens? Unser heutiges Verbraucherinsolvenzverfahren ist gut ? aber es ist zu teuer und zu bürokratisch in Anbetracht der Tatsache, dass von 80 % der Schuldner keine relevanten Einkünfte zu erwarten sind. Ist ein Schuldner nachweislich völlig mittellos, so wird ein Insolvenzverfahren aber seinen Zweck verfehlen. In dieser Situation ist es ausreichend, wenn eine sorgfältige Ermittlung der Vermögensverhältnisse des Schuldners erfolgt. Das Verfahren soll nicht nur einen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und seiner Gläubiger bieten. Es muss sozial gerecht sein und die allgemeinen Interessen des Wirtschaftsverkehrs berücksichtigen. III. Eckpunkte des vereinfachten Entschuldungsverfahrens bei völlig mittellosen Schuldnern 1. Gang des Verfahrens Das vereinfachte Entschuldungsverfahren passt sich nahtlos in das geltende Insolvenzverfahren ein. Da keine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist, erfolgt entsprechend § 26 InsO eine Abweisung mangels Masse. Damit ist das Verfahren für den Schuldner jedoch nicht beendet, sondern es wird lediglich die Stufe des eröffneten Insolvenzverfahrens übersprungen und unmittelbar in das Restschuldbefreiungsverfahren übergeleitet. Bereits das geltende Recht schreibt vor, dass der Schuldner mit seinem Eröffnungsantrag eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle vorzulegen hat. Aus dieser Bescheinigung soll sich ergeben, dass eine Einigung mit den Gläubigern entweder ergebnislos versucht oder ? so im künftigen Recht ? eine solche offensichtlich aussichtslos war. Im Rahmen dieses Bescheinigungsverfahrens wird der Schuldner das umfangreiche Formular, das detailliert seine Vermögensverhältnisse abfragt, gemeinsam mit der geeigneten Person oder Stelle ausfüllen. ?Geeignete Personen? für die Beratung der Schuldner sind etwa Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater. Wer als ?geeignete Stelle? in Betracht kommt, legt jedes Bundesland selbst fest. Staatliche Schuldnerberatungsstellen sind ein Beispiel, in Berlin etwa der Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V. (Adressen unter www.forum-schuldnerberatung.de) Wird der Eröffnungsantrag nun mangels Masse abgewiesen, muss der Schuldner die Formulare mit dem Gerichtsvollzieher zu erörtern und an Eides statt die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu versichern. Das Gericht kündigt danach die 6-jährige Wohlverhaltensperiode an. In dieser treffen den Schuldner die gleichen Obliegenheiten wie in einem normalen Restschuldbefreiungsverfahren. Gleichzeitig wird der Treuhänder bestellt - etwa ein Rechtsanwalt oder Steuerberater. An ihn muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens abtreten. Gläubiger können der Restschuldbefreiung widersprechen. Macht dies ein Gläubiger nicht, kann er nach Ablauf der 6 Jahre seine Forderungen nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen. 2. Neues Vermögen des Schuldners In dieser 6-jährigen Wohlverhaltensperiode kann es nun dazu kommen, dass der Schuldner etwa durch Erbschaften zu neuem, unvorhergesehenem Vermögen kommt, das bei der Verteilung zu berücksichtigen ist. Dann gilt folgendes Prozedere: Erzielt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode pfändbare Einkünfte, die an den Treuhänder abgetreten wurden, so erfolgt die Verteilung an die Gläubiger bei Beträgen unter 1.000 ? gemäß dem Forderungsverzeichnis, das gemeinsam mit der geeigneten Person oder Stelle aufgestellt wurde.  Bei Beträgen über 1.000 ? hat der Treuhänder dies öffentlich bekannt zu machen und die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen anzumelden. Anhand dieses ergänzten Forderungsverzeichnisses erfolgt, sofern kein Widerspruch erhoben wird, die Verteilung. 3. Kostenbeteiligung des Schuldners Es ist geboten und gerechtfertigt, den Schuldner, der die Rechtswohltat einer umfassenden Schuldbefreiung erhalten will, in einem bescheidenen Umfang an den Verfahrenskosten zu beteiligen. Gedacht ist hier an eine Größenordnung von 13 ? pro Monat. Damit sollen ein Teil der Verfahrenskosten und die Kosten für den Treuhänder abgedeckt werden. 4. Vorteile dieses Verfahrens Gegenüber alternativen Entschuldungsmodellen und gegenüber dem geltenden Recht, das eine Stundung der Verfahrenskosten kennt, hat dieses vereinfachte Entschuldungsverfahren erhebliche Vorteile: Das Verfahren ist in das geltende Recht eingebettet, ohne dass ein zusätzliches Sonderverfahren vorgesehen werden muss. Der regelungstechnische Aufwand ist deshalb überschaubar und löst keine neue Bürokratie aus. Über eine Kostenbeteiligung wird dem Schuldner deutlich gemacht, dass er nur über gewisse Eigenanstrengungen eine Entschuldung erreichen kann. Eine Entschuldung zum Nulltarif soll es künftig nicht mehr geben. Dafür erhält der Schuldner  den Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, eine umfassende Entschuldung auch hinsichtlich der nicht genannten Forderungen, die gleiche Laufzeit von 6 Jahren wie beim sonstigen Restschuldbefreiungsverfahren.
Tue, 14 Nov 2006 14:56:56 +0100
Vernachlässigte und misshandelte Kinder brauchen die Hilfe des Staates. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden und die familiengerichtliche Praxis zu überprüfen, hat Bundesjustizministerin Brigitte Zypries im März 2006 die Arbeitsgruppe ?Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls? eingesetzt. Der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe, der Experten aus den Familiengerichten sowie der Kinder- und Jugendhilfe angehörten, wird in Kürze vorliegen. ?Familiengerichte, Jugendämter, Schule und Polizei müssen in Zukunft noch besser zusammenarbeiten und im Einzelfall früher tätig werden. Ausgangspunkt aller Überlegungen muss die Erkenntnis sein, dass frühzeitige Prävention das beste Mittel ist, um Kinder zu schützen?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Zur Hilfe für Kinder und ihre Eltern sieht das geltende Recht der Kinder- und Jugendhilfe vielfältige Angebote und Leistungen der Jugendämter vor. Die Familiengerichte dagegen sind einzuschalten, wenn die Eltern nicht mit dem Jugendamt kooperieren und in die elterliche Sorge eingegriffen werden muss, um eine Gefährdung des Kindeswohles abzuwehren. Das Familiengericht kann nach geltenden Recht (§ 1666 BGB) in die elterliche Sorge eingreifen, wenn das Wohl des Kindes durch elterliches Erziehungsversagen gefährdet ist und die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Das Gesetz gibt hier keine konkreten Maßnahmen vor, sondern überlässt es dem Gericht, die im Einzelfall geeignete Anordnung zu treffen. Soweit erforderlich kann das Familiengericht den Eltern teilweise oder vollständig die Sorge entziehen und einen Pfleger oder Vormund bestellen. ?Leider werden in der Praxis die Familiengerichte häufig erst zu spät angerufen, wenn also ´das Kind bereits in den Brunnen gefallen´ ist. Mein Ziel ist es, gefährdete Kinder so früh wie möglich zu schützen. Dazu kann die frühzeitige Einschaltung der Familiengerichte, die anders als Jugendämter verpflichtend auf die Eltern einwirken können, ganz wesentlich beitragen. Die Gerichte können familiengerichtliche Weisungen an die Eltern erteilen: Das heißt sie können auf die Eltern einwirken, Kindergartenbetreuung in Anspruch zu nehmen, einen Anti-Gewalt-Trainingskurs zu absolvieren oder das Kind ärztlich untersuchen zu lassen. Soweit das erforderlich ist, müssen die Eltern noch stärker als bisher in die Pflicht genommen werden. Notwendige gesetzliche Änderungen werde ich so schnell wie möglich auf den Weg bringen?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die Eckpunkte der Ergebnisse der Arbeitsgruppe: Abbau von ?Tatbestandshürden? für die Anrufung der Familiengerichte Nach geltendem Recht setzen familiengerichtliche Maßnahmen, die in die elterliche Sorge eingreifen, voraus, dass die Eltern in der Erziehung versagen, das Wohl des Kindes dadurch gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden (§ 1666 Abs. 1 BGB). Die Arbeitsgruppe spricht sich dafür aus, die Voraussetzung des ?elterlichen Erziehungsversagens? zu streichen. Dadurch soll es dem Gericht erleichtert werden, Maßnahmen gegenüber den Eltern zu treffen und zu begründen. Gleichzeitig sollen für die Jugendämter mögliche ?Hürden? bei der Anrufung der Familiengerichte abgebaut werden. Die Änderung soll außerdem der Gefahr entgegenwirken, dass Eltern auf Grund des Vorwurfs des ?Erziehungsversagens? nicht mehr kooperieren. Notwendige, aber auch ausreichende Tatbestandsvoraussetzungen bleiben die Gefährdung des Kindeswohls sowie die Unwilligkeit oder Unfähigkeit der Eltern, die Gefahr abzuwenden. Beispiel: Fällt ein Kind durch erhebliche Verhaltensprobleme auf, deren Ursachen nicht eindeutig zu klären sind, und haben die Eltern keinen erzieherischen Einfluss mehr auf ihr Kind, so kann das Merkmal des ?elterlichen Erziehungsversagens? und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Erziehungsversagen und der Kindeswohlgefährdung schwer festzustellen und darzulegen sein. Hier schafft die vorgeschlagene gesetzliche Änderung eine sinnvolle Erleichterung. Konkretisierung der möglichen Rechtsfolgen Das Familiengericht hat die zur Abwendung der Gefahr ?erforderlichen Maßnahmen? zu treffen (§ 1666 Abs. 1 BGB). Die gerichtliche Reaktion beschränkt sich in der Praxis ganz überwiegend darauf, den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen. Die Arbeitsgruppe schlägt daher vor, die Rechtsfolgen des § 1666 BGB durch eine beispielhafte Aufzählung zu konkretisieren. Dadurch soll den Familiengerichten und Jugendämtern die ganze Bandbreite möglicher Maßnahmen ? auch unterhalb der Schwelle der Sorgerechtsentziehung ? verdeutlicht werden. Der Vorschlag soll zum Schutz der Kinder die frühzeitige Anrufung der Familiengerichte fördern. Als mögliche Rechtsfolgen nennt § 1666 BGB u. a. Weisungen an die Eltern, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen, wie etwa Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (z. B. Erziehungsberatung, soziale Trainingskurse) und der Gesundheitsfürsorge (z. B. Vorsorgeuntersuchungen), sowie für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen. Beispiel: Die Eltern vernachlässigen ihr 4-jähriges Kind. Es weist gegenüber gleichaltrigen Kindern deutliche Entwicklungsstörungen auf und leidet unter unzureichender Ernährung und fehlenden sozialen Kontakten. In einem solchen Fall kann das Familiengericht die Eltern u. a. anweisen, Erziehungsberatung und einen Kindergartenplatz für ihr Kind anzunehmen. Eine solche gerichtliche Weisung ist mit Zwangsgeld durchsetzbar. Befolgen die Eltern Weisungen nicht, wird das Gericht aber in der Regel auch schärfere Maßnahmen bis hin zu einer Fremdunterbringung des Kindes prüfen. Erörterung der Kindeswohlgefährdung (?Erziehungsgespräch?) Die Arbeitsgruppe hält es für sachgerecht, durch ein sog. ?Erziehungsgespräch? die Eltern noch stärker als bisher in die Pflicht zu nehmen und auf sie einzuwirken, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen und mit dem Jugendamt zu kooperieren. Es ist Aufgabe der Gerichte, in diesem Gespräch den Eltern den Ernst der Lage vor Augen zu führen, darauf hinzuwirken, dass sie notwendige Leistungen der Jugendhilfe annehmen und auf mögliche Konsequenzen (ggf. Entzug des Sorgerechts) hinzuweisen. Diese Möglichkeit besteht schon nach geltendem Recht, wird aber in der Praxis kaum genutzt. In das Gespräch soll regelmäßig auch das Jugendamt eingebunden werden. Überprüfung nach Absehen von gerichtlichen Maßnahmen Bislang ist das Familiengericht, das in einem Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung keine Maßnahme anordnet, nicht verpflichtet, diese Entscheidung später noch einmal zu überprüfen. Nach dem Vorschlag der Arbeitsgruppe soll das Gericht in angemessenem Zeitabstand überprüfen, ob seine Entscheidung unverändert richtig ist. Beispiel: Machen die Eltern vor Gericht die Zusage, mit dem Jugendamt zu kooperieren und hält das Gericht diese Zusage für glaubhaft, kann das Gericht nach geltendem Recht das Verfahren beenden. Verweigern die Eltern jedoch entgegen ihrer Zusage die Kooperation mit dem Jugendamt, erfährt dies das Familiengericht nicht ohne weiteres. Durch den Änderungsvorschlag soll daher im Interesse des Kindes eine nochmalige Befassung des Gerichts mit dem Fall gewährleistet werden. Schnellere Gerichtsverfahren Die Arbeitsgruppe spricht sich für ein gesetzliches Beschleunigungsgebot in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls aus, nach dem diese Verfahren vorrangig durchzuführen sind. Zusammenarbeit der Familiengerichte mit Jugendämtern und anderen Institutionen Effektiver Kindesschutz setzt voraus, dass Familiengerichte und Jugendämter konstruktiv zusammenwirken. Einen wesentlichen Beitrag dazu können örtliche Arbeitskreise leisten, in denen Fragen der Kooperation fallübergreifend erörtert werden. Die Arbeitsgruppe schlägt daher vor, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu zu verpflichten, solche Arbeitskreise zu bilden. Neben den Jugendamtsmitarbeitern und Familienrichtern sind weitere mögliche Teilnehmer an den Arbeitskreisen Jugendrichter, Jugendstaatsanwälte, Polizisten, Rechtsanwälte und Lehrer. Anrufung der Familiengerichte durch die Schulen Tritt in der Schule der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung auf (z. B bei Schulverweigerung), wendet sich die Schule in der Regel an das Jugendamt, das ggf. seinerseits das Familiengericht anruft. Die Arbeitsgruppe weist jedoch ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, dass Schulen sich auch unmittelbar an das Familiengericht wenden können. Die Arbeitsgruppe appelliert an die Schulverwaltungen, dass diese ihre Schulleiter und Lehrer über die rechtlichen Möglichkeiten und die verschiedenen Ansprechpartner bei Kindeswohlgefährdungen informieren. Mehr Rechtssicherheit in Fällen von ?geschlossener? Unterbringung Im Einzelfall kann es als letztes pädagogisches Mittel erforderlich werden, das Kind oder den Jugendlichen freiheitsentziehend unterzubringen. Hierfür bedarf es einer gerichtlichen Genehmigung (§ 1631b BGB). Nach den Feststellungen der Arbeitsgruppe sind die Übergänge zwischen ?offenen? und ?geschlossenen? Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zunehmend fließend, was die alte Polarisierung zwischen ?offener? und ?geschlossener? Unterbringung in der Praxis deutlich relativiert. Maßgeblich ist vielmehr der pädagogische Umgang mit den Kindern und Jugendlichen. Der Bericht geht auf erfolgreiche Konzepte ausführlich ein. Über die Anwendung und die Voraussetzungen der gerichtlichen Genehmigung von ?geschlossenen? Unterbringungen bestehen in der Praxis Unsicherheiten. Die Arbeitsgruppe schlägt daher vor, die entsprechenden Regelungen zu konkretisieren. In ihrem schriftlichen Bericht wird die Arbeitsgruppe diese Vorschläge näher erläutern und begründen. Die Arbeitsgruppe beabsichtigt, diesen Bericht in Kürze vorzule
Mon, 13 Nov 2006 10:45:11 +0100
CK - Washington.   Spam laws are tough in Germany. A case and desist demand sent in response to an unsolicited fax to a business made it all the way to the Supreme Court in Karlsruhe. On June 1, 2006, the court decided that such a fax is illegal and the business may demand the cessation of such transmissions as well as the reimbursement of legal fees.

Essentially, an unsolicited fax constitutes an illegal intrusion as well as interference in the orderly conduct of business. A single intrustion is sufficient to establish the need to prevent further intrusions.

The fee determination is based on the traditional rules for cease and desist orders in German law. The written decision in the matter I ZR 167/03 has now become available for download.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   A help wanted advertisement by a law firm smartly hightlights issues under the new German non-discrimination statute. The ad starts with a search for exceptionally pretty, dynamic female lawyers, 25 to 35 years of age, with accent-free English and top grades, then asks: How many violations of the law would such an ad contain? If you know the answer, apply with us for a job in the employment division, recommends the firm.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The business of abusive cease and desist demands in Germany may become less profitable. Occasionally, bloggers report on such demands, organize opposition and refer affected colleagues to experienced counsel.

A new step is a community blog, Abmahnung. In its introduction, it warns that the publication does not render legal advice. Instead, it is structured to collect information on abusive incidents and to aggregate sources of abusive demands.

In particular, it hopes to empower bloggers with few readers to alert the public to abuses of the legal instrument. Under German law, a cease and desist demand may be combined with a demand for attorneys fees. If ignored or opposed, the demand may grow into full-fledged litigation and generate additional legal fees.

Much empirical evidence points to inappropriate demands by lawyers or others who issue serial demands and treat the instrument as a means to generate legal fees. Bloggers see the instrument as a step toward censorship of unflattering content, as has become evident in the Parteibuch blog.

Surprisingly, there is little opposition to the chilling notion that bloggers may be subject to the intrusive identification requirement colloquially known as Impressum which gives abusers, including criminals, easy access to vital personal information of web publishers. Most bloggers publish such information out of fear of cease and desist demands, whether or not they are covered by the statutory requirement.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Netzeitung provides an update on the photo scandal involving German troops in Kabul, Afghanistan. The scandal has been the main news topic in Germany for the past 10 days. Nobody understands why soldiers would pose with skulls and bones found in a pit near Camp Warehouse.

On November 4, 2006, a speaker for the umbrella organization for Protestant churches in Germany speculates that society at large may be to fault: Symbols of death have become so pervasive that they may affect the minds of soldiers in stress situations. There may be lack of preparation of the troops: Based on their training, they show respect for religious instutions in the host country. By contrast, they fail in this matter of plain decency for which society should have prepared them.

A speaker for the military noted that the legal issues are complicated. To the extent German law applies, photographs displaying bones of unidentified persons may not necessarily violate criminal code section 168 StGB that outlaws the desecration of the dead. Two soldiers have been suspended and others are under investigation. There are plans to honor the unknown dead with a memorial to be built by Germany in Afghanistan.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The Supreme Court in Karlsruhe displayed common sense when it scrutinized the scope of statutory obligations to publish identifying information on certain web sites. On July 20, 2006, it rebuffed the pixel pickiness of some courts and numerous commentators who had fostered a spirit of collective fear of cease and desist orders in owners of web sites.

German law, like that in some other countries, requires certain commercial web site owners to publish detailed identifying information. Over the past several years, a business developed among a segment of lawyers who descend like sharks on all sorts of sites and claim violations of the law--and substantial legal fees--for the wrong or incomplete placement of owner identification. In 2003, a Munich court even counted the pixels and number of clicks necessary to reach the owner's contact, about or FAQ page.

The Supreme Court put an end to such abuse. In the matter I ZR 228/03, it held that web sites need not be structured so that the visitor would inevitably, in the course of a transaction, come across the identifying information. In addition, the statutory requirement of the remote services statute, Teledienstegesetz, and the BGB-InfoV statute, is met even if the visitor may need to navigate through two links to reach the information, Anbieterkennzeichnung, which is colloquially known as Impressum. The court inserted into its decision a screenshot of the web site at issue.
German American Law Journal :: Washington USA
Thu, 16 Nov 2006 15:55:17 GMT
Thu, 16 Nov 2006 15:55:17 GMT
Wiesbaden (ots) - - Beginn: Dienstag, 14. November, 14.00 Uhr - Pressekonferenz zum Ende der Tagung am Donnerstag, 16. November, 11.20 Uhr Das Phänomen der illegalen Migration ist vielschichtig und komplex, deshalb widmet sich die ...
Fri, 10 Nov 2006 09:58:00 B
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt warnt vor neuen Tricks, mit denen im Internet agierende Betrüger unbescholtene Bürger ohne deren Wissen zu Mittätern machen. Im Rahmen vorgetäuschter legaler Geschäftsaktivitäten wird die Gutgläubigkeit ...
Fri, 20 Oct 2006 11:21:00 B
Wiesbaden (ots) - Gestohlene Kunstgegenstände werden häufig erst nach Jahren und mehrmaligem Besitzerwechsel auf Kunstmessen oder über Auktionshäuser zum Verkauf angeboten. Dies gilt vor allem für Objekte musealer Qualität und Diebesgut aus ...
Thu, 19 Oct 2006 10:51:00 B
1. Der Senat hält vorerst daran fest, dass der Verbraucher dem finanzierenden Instititut bei einem verbundenen Geschäft im Wege des Rückforderungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG analog Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds entgegen halten kann (wie Urteil vom 26.09.2005 6 U 92/05 = ZIP 2005, 2152; Übereinstimmung mit BGH Urteil vom 14.06.2006 II ZR 392/01 = WM 2004, 1518. 1520; Abweichung von BGH Urteil vom 25.04.2006 XI ZR 106/05 = BKR 2006, 333, 336f). 2. Weil das finanzierende Insititut in diesem Fall für die Rückabwicklung insoweit in die Stellung seines Verbundpartners eintritt, kann und muss der Verbraucher Maßnahmen, die die Verjährung der Schadensersatzansprüche hemmen sollen, gegenüber dem finanzierenden Institut ergreifen. 3. Verlangt der Verbraucher mit dem Rückforderungsdurchgriff regelmäßig wiederkehrende Zahlungen an die Bank zurück, so unterlag der Rückforderungsdurchgriff im alten Recht insoweit der kurzen Verjährung des § 197 BGB. 4. Ein Emissionsprospekt darf nicht behaupten, dass eine (Nachtrags-)Baugenehmigung vorbesprochen sei und erteilt werde, wenn bislang lediglich ein Mitarbeiter des Stadtbauamts anheim gestellt hat, für die auch von ihm favorisierte Bebauung einen Bauantrag zu stellen. 5. Aufklärungspflichten bestehen bei der Werbung für einen Beitritt zu einer Fondsgesellschaft nicht nur bis zur Abgabe der auf den Beitritt gerichteten Willenserklärung des neuen Gesellschafters, sondern bis zur Abgabe der Annahmeerklärung durch die Altgesellschafter (wie BGHZ 71, 284, 291). 6. Zur Anrechnung verbleibender Steuervorteile bei der Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR.
Thu, 16 Nov 2006 12:55:35 +0100
1. Nach Eintritt der strafrechtlichen Verjährung besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 2. Alt. ZPO mehr 2. Wer einen Emissionsprospekt herausgegeben hat, kann dessen Vorlage nicht nach §§ 142 Abs. 2 S. 1, 384 Nr. 2 1. Alt ZPO mit der Begründung verweigern, dass die Vorlage ihm zur Unehre gereiche. Eine Beeinträchtigung der Ehre begründet auch keine Unzumutbarkeit der Vorlage im Sinne des § 142 Abs. 2 S. 1 ZPO. 3. Die Befürchtung, dass nach § 142 Abs. 1 ZPO vorzulegende Unterlagen in weiteren Verfahren gegen den Vorlegenden verwendet werden, begründet jedenfalls dann keine Unzumutbarkeit der Vorlage der Unterlagen, wenn der Vorlegende der Partei, die sich auf die Unterlagen bezogen hat, ohnehin materiell-rechtlich zur Gewährung von Einsicht verpflichtet ist. 4. Die objektive Beweislast für das Vorliegen der Weigerungsgründe des § 142 Abs. 2 ZPO liegt beim Dritten. 5. Im Zwischenstreit nach §§ 142 Abs. 2 S. 2, 390 ZPO werden lediglich die Unzumutbarkeit der Vorlage und das Vorliegen eines Zeugnisverweigerungsrechts geprüft, nicht hingegen, ob auch die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung der Vorlage der Urkunden vorlagen. Einwendungen des Dritten hierzu sind aber als Anregung zur Prüfung zu verstehen, die Anordnung von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben. 6. Das Gericht ist bei der Auswahl des Adressaten der Vorlageverfügung nach § 142 Abs. 1 ZPO nicht an den Kreis derer gebunden, die die Parteien als mögliche Adressaten benannt haben.
Tue, 14 Nov 2006 15:33:43 +0100
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die in § 57 BeamtVG vorgesehene Kürzung der Versorgungsbezüge wegen eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs auch die Versorgungsbezüge eines gemäß § 130 Abs. 2 BRRG nach Umbildung einer Körperschaft in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten erfasst. 2. Es ist ebenso wenig ernstlich zweifelhaft, dass die vor Erreichen der Altersgrenze vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten nicht gegen das Willkürverbot verstößt.
Wed, 15 Nov 2006 14:55:39 +0100
1. Eine weitergehende Prüfungskompetenz, als das formelle Konsensprinzip (§ 19 GBO) vorsieht, hat das Grundbuchamt bei einem Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung grundsätzlich nicht. Das Grundbuchamt darf die Eintragung nur ablehnen, wenn es aus den vorgelegten Urkunden und aus ihm sonst bekannten Umständen mit Sicherheit erkennt, dass der zu sichernde Anspruch nicht entstanden ist und auch künftig nicht mehr entstehen kann. 2. Ob dem Testamentsvollstrecker nach § 2205 Satz 3 BGB die Rechtsmacht zur Veräußerung eines Nachlassgrundstücks fehlt, ist bei einem Antrag auf Eintragung einer Eigentumsvormerkung für das Grundbuchamt ohne Bedeutung.
Fri, 10 Nov 2006 14:25:41 +0100
Gegenüber dem groben Verschulden eines Fahrzeugführers im Rahmen eines waghalsigen Überholmanövers vor einer nicht einsehbaren Rechtskurve können im Einzelfall die Betriebsgefahr des überholten Lkw sowie ein zusätzliches Verschulden des Führers des Lkw wegen nicht unerheblicher 20 %iger Überschreitung (72 km/h statt erlaubter 60 km/h) der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zurücktreten.
Thu, 16 Nov 2006 12:54:00 +0100
Abweichend von § 13 Abs. 1 S. 1 EEG fallen die Kosten einer Messeinrichtung dann dem Netzbetreiber zur Last, wenn sie in dessen Eigentum übergeht, § 4 Abs. 2 S. 4 EEG analog.
Thu, 16 Nov 2006 12:52:45 +0100
Erfolgt der Verkauf eines PKWs durch Auswahl und Vertragsschluß vor Ort gegen eine nur geringe Anzahlung in bar, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Verkäufer Wert auf die Kenntnis seines Vertragspartners legt. Ein Geschäft für den, den es angeht, ist in diesem Fall nicht mit der alleinigen Begründung zu bejahen, dass auch der Restkaufpreis später bei Abholung des Fahrzeugs in bar übergeben wurde.
Thu, 16 Nov 2006 12:53:17 +0100
Auch bei einer nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht kann deren Höchstdauer vorab reduziert werden. Eine dahingehende Entscheidung kann vom Beschwerdegericht nur auch Gesetzwidrigkeit hin überprüft werden.
Tue, 07 Nov 2006 14:54:39 +0100
Auch bei einer nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht kann deren Höchstdauer vorab reduziert werden. Eine dahingehende Entscheidung kann vom Beschwerdegericht nur auch Gesetzwidrigkeit hin überprüft werden.
Tue, 07 Nov 2006 14:54:30 +0100
Ein vom beamtenrechtlichen Ruhegehalt vorgenommener Versorgungsabschlag, der auf antragsgemäßer vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand beruht, ist im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, wenn die Versetzung in den Ruhestand vor dem Ende der Ehezeit wirksam geworden ist.
Thu, 16 Nov 2006 12:53:26 +0100
Thu, 16 Nov 2006 15:55:19 GMT
1Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisible...
Mon, 13 Nov 2006 09:02:54 +0100
1Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgründen zu stellen sind. 21. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeu...
Mon, 13 Nov 2006 09:01:29 +0100
1Die auf die Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet. 21. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Klägerin die Disziplinarklage ausschließ...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200
1Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden. 2Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klär...
Fri, 01 Sep 2006 14:02:35 +0200