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Neuigkeiten (15.11.06)

Tue, 14 Nov 2006 23:35:32 GMT
Tue, 14 Nov 2006 23:35:33 GMT
Wed, 01 Nov 2006 16:37:25 GMT
Mehr als zwei Jahre lang immer auf das gleiche Layout zu sehen ist nicht schön. Irgendwann kommt immer der Punkt, an dem ich mich an einem eigenen Design sattgesehen habe und sich dies negativ auf meine "Weiter-gehts-wir-haben-viel-vor"-Motivation auswirkt. Heute war der Punkt gekommen. Die neue Version von JuraBlogs ist immer noch ...

Mehr als zwei Jahre lang immer auf das gleiche Layout zu sehen ist nicht schön. Irgendwann kommt immer der Punkt, an dem ich mich an einem eigenen Design sattgesehen habe und sich dies negativ auf meine “Weiter-gehts-wir-haben-viel-vor”-Motivation auswirkt. Heute war der Punkt gekommen.

Die neue Version von JuraBlogs ist immer noch nicht fertig und da ich leider nicht abschätzen kann, wie lange es noch dauert, habe ich also den Sonntag genutzt, um unser altes System hier ein wenig zu überholen. Neben vielen gepunkteten Linien und jeder Menge überflüssiger Dinge im technischen Bereich, mussten auch die farbigen Hintergründe häufig gelesener Artikel dran glauben. Dafür gibt es jetzt – je nach Anzahl der Leser – unterschiedliche Schriftgrößen für die Artikelüberschriften. Dadurch sind spannende Artikel, die entweder im unteren Bereich der Startseite oder aber rechts zu sehen sind, wesentlich besser zu erkennen. Die Änderung der Schriftart (von Verdana zu Arial) lässt auf gleichem Platz mehr Inhalte zu und das Layout insgesamt kompakter erscheinen. Soviel zumindest zu meiner Intention ;-)

Ein paar neue Funktionen gibt es auch. Unter http://www.jurablogs.com/top/ sind die meistgelesenen Meldungen des aktuellen Tages, der letzten 24 Stunden und der letzten 7, 30 und 90 Tage mit einem Klick darstellbar. Wer nicht täglich bei uns vorbeischaut, kann sich mit dieser neuem Funktion einen schnellen Überblick über das Wichtigste der letzten Zeit verschaffen (nicht jeder mag ja täglich die Top-Meldungen per E-Mail empfangen).

Eine kleine Diskussion rund um die Designanpassung gibt es schon bei Jurabilis, aber ich würde mich freuen, wenn sich die Diskussion hierher verlagert. Ich bitte wirklich um zahlreiches Feedback, da ich nur meine eigenen Augen und meine Erfahrung habe – ein “normaler” Benutzer bin ich nicht .. Kann also gut sein, dass ich mit den Änderungen nicht.. ganz richtig liege ;-)

Lob ist natürlich auch gern gelesen – und weil wir zwar viele Besucher haben, Ihr aber – sofern Ihr bloggt oder eine Website habt – auch, freue ich mich auch sehr über Verlinkungen. Ist schon in Ordnung, wenn hier auch mal zwei, drei Artikel über JuraBlogs in den JuraBlogs zu lesen sind :-)

Na dann einen guten Start in die neue Woche!

Update: Ich habe jetzt ein wenig mit verschiedenen Schriftfarben und dafür etwas weniger starken Schriftgrößen rumgespielt. Bin noch nicht ganz sicher, ob das weniger chaotisch enden kann, aber mal abwarten ;-)

Update2: Jetzt sind wir wieder bei gleichen Schriftgrößen und einheitlich roter Schriftfarbe. Sind die Inhalte jetzt besser erfassbar?

Sun, 22 Oct 2006 22:09:30 +0000
Tue, 14 Nov 2006 23:35:33 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Reichweite der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Rechte einer religiösen Vereinigung im Zusammenhang mit einer gegen ihr ausländisches religiöses Oberhaupt verhängten Einreisesperre.
2006-10-24
Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, betrifft die im Untersuchungshaftvollzug für den Besuch von Familienangehörigen zu gewährenden Besuchszeiten.
2006-10-23
Die Verfassungsbeschwerde hat Fragen des Datenschutzes im privaten Versicherungsrecht zum Gegenstand. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine versicherungsvertragliche Obliegenheit, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen.
2006-10-23
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
2006-10-20
Das abstrakte Normkontrollverfahren betrifft die Frage, ob das Land Berlin ab dem Jahre 2002 Anspruch auf Gewährung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Zwecke der Haushaltssanierung gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG in Verbindung mit dem bundesstaatlichen Prinzip hat.
2006-10-19
Tue, 14 Nov 2006 23:35:34 GMT
Tue, 14 Nov 2006 21:17:23 GMT
Tue, 14 Nov 2006 21:20:30 CET Uhr - boris schrieb - Aussentreppe??Was tun ???
hallo, wir haben eine souterrainwohnung gemietet, die ueber eine mittlerweile marode freischwingende treppe erreichbat ist. unser vermieter hat nun nicht diese treppe saniert, sondern eine alu-riffelblechtreppe durch den garten als neuen zugang gebaut. meine frai bleibt mit den schuhe in der treppe stecken, sie ist schlecht beleuchtet und im winter wird sie einfrieren!! gibt es ...

MfG Euer LOW-Team
2006-11-14CET21:20:30+01:00
Tue, 14 Nov 2006 12:36:05 CET Uhr - E.E. schrieb - Eigentumswohnung
Hallo, ich habe ein Problem, Ich habe eine Eigentumswohnung, früher habe ich Selbst mit meinem Verwandten gewohnt. Seit 2 Jahre wohne ich wo anders, meine Verwandten wohnen seit 2 Jahren unentgeltlich besser gesagt die wollen nichts bezahlen. Seit 2 Jahren will ich das Sie was bezahlen oder Ausziehen. Weil ich 2 Wohnungen gleichzeitig bezahlen, habe ich Finanzelle Engpässe. ...

MfG Euer LOW-Team
2006-11-14CET12:36:05+01:00
Tue, 14 Nov 2006 08:18:38 CET Uhr - vivatdci schrieb - Hausordnung wird durch die anderen Mieter nicht eingehalten
Hallo Zusammen, ich habe folgendes Problem. Wir wohnen in einem 4 Familienhaus. Hausordnung ist für die Mieter per Mietvertrag geregelt. 3 Parteien putzen wöchentlich. 1 Partei putzt nie. Ich habe den Vermieter und die Mietpartei angesprochen, leider ohne Erfolg. Was kann ich jetzt noch tun. Mietminderung? Danke für Eure Tipps. Thorsten

MfG Euer LOW-Team
2006-11-14CET08:18:38+01:00
Mon, 13 Nov 2006 16:44:06 CET Uhr - Beluga schrieb - ohne Versicherung
Ein Gewerbemietraum wird entgegen vertraglicher Vereinbarung von Mieter anders genutzt, sodass wegen Gefahrerhöhung von der Versicherungsgesellschaft die Gebäudeversicherung fristlos gekündidgt wird, andererseits wird eine zweckentsprechende Versicherung mit 10x höherem Versicherungsbeitrag angeboten. Darf der Vermieter wegen der durch den Mieter verursachten "Versicherun ...

MfG Euer LOW-Team
2006-11-13CET16:44:06+01:00
Sun, 12 Nov 2006 21:06:43 CET Uhr - kjbb schrieb - Zustand vor Einzug in sehr schlechtem Zustand
Hallo zusammen, wir haben vor ein paar Wochen eine Wohnung angeschaut um sie zu mieten. Den Mietvertrag (Einheitsmietvertrag mit normalen Renovierungsklauseln) haben wir nun auch schon und sind im Prinzip gerade dabei einzuziehen bzw. die Übergabe zu machen. Die Wohnung hatten wir uns damals im vermieteten, zugestellten Zustand angeschaut. Die Vermieterin hat gesagt, dass die ...

MfG Euer LOW-Team
2006-11-12CET21:06:43+01:00
Tue, 14 Nov 2006 23:35:34 GMT
Tue, 14 Nov 2006 23:35:34 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Tue, 14 Nov 2006 23:35:34 GMT

LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vorübergehend zu kurzfristigen Störungen kommen.

Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (Während der Umstellungsphase können Sie die neue Version bereits über diesen Link aufrufen.)

Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, ändern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.

Die bisherigen Beiträge sind weiterhin über die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zugänglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verfügung.

Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begrüßen zu können.

Ihr LAWgical-Team

2006-08-24T13:25:41+01:00

Wir hatten gestern über eine Entscheidung einer allgäuer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14jährige Jugendliche zur Leistung gemeinnütziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?

Diesen Fragen möchte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.

2006-08-24T10:37:50+01:00

Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beiträgen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.

Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch für einige sonstige Internetseiten.

Leider fehlt eine Erklärung, wie die Wörter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.

2006-08-23T13:01:38+01:00

Damit hatten die zwei 14jährigen Schüler aus dem Allgäu sicher nicht gerechnet: Für das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Darüber hinaus sollen sie einen Aufsatz über ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.

2006-08-23T08:55:33+01:00

Das saarländische Umweltministerium lässt derzeit in den Wäldern rund 330 Tafeln, die ein weißes Kreuz auf grünem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Unfällen im Wald Rettungskräfte nach einer Unfallmeldung über Mobiltelefon schnell den Unglücksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch über die gängigen Navigationssysteme angefahren werden können.

2006-08-22T16:39:31+01:00
Tue, 14 Nov 2006 23:35:34 GMT
Die deutsche Verwertungsgesellschaft GEMA geht nun gegen die von Google jüngst erworbene ...
2006-11-10 12:00:00
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde von T-Online gegen das Urteil des Landgerichts ...
2006-11-10 12:00:00
Die juris GmbH führt ab nächstem Jahr ein neues System beim PraxisKommentar IT-Recht ein. Dies ...
2006-11-10 12:00:00
Das VG Köln hatte in einem Urteil vom 04.08.2006, Az.: 11 K 3833/05 über die missbräuchliche ...
2006-11-10 12:00:00
Für alle diejenigen, die sich für das Urheber- und Medienrecht interessieren, ist diese Seite ein ...
2006-11-10 12:00:00
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute die Eckpunkte einer Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorgestellt. ?Das vereinfachte Entschuldungsverfahren schafft einen sozial gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Es lässt dem redlichen Schuldner eine Chance für einen Neubeginn ohne Schulden?, betonte Zypries. I. Ausgangslage: Insolvenzordnung von 1999 ? eine Chance für redliche Schuldner für einen Neubeginn Seit 1999 gibt es im deutschen Recht die Möglichkeit der so genannten Restschuldbefreiung. Von der Restschuld befreit wird jeder, der sechs Jahre lang unter Aufsicht eines staatlichen Treuhänders versucht, so viel Geld wie möglich an die Gläubiger zurückzuzahlen. Zu den Aufgaben des Treuhänders gehört, den Gläubigern des Schuldners in den sechs Jahren, die einer Restschuldbefreiung vorgeschaltet sind, so viel Geld wie möglich zurückzugeben. Im Gegenzug darf während dieser Zeit kein Gerichtsvollzieher den Besitz des Schuldners nach Geld oder teuren Elektrogeräten durchsuchen. Vielmehr hat der Arbeitgeber des Schuldners den pfändbaren Teil des Einkommens - bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten sind das zur Zeit alle Beträge über 985 Euro - an den Treuhänder abzuführen, der dies einmal jährlich an die Gläubiger verteilt. Läuft alles korrekt ab, werden die verbliebenen Schulden gestrichen. Die heutige Praxis der Verbraucherinsolvenz - insbesondere bei masselosen Schuldnern - steht in der Kritik. Rechtspfleger an den Amtsgerichten und Insolvenzrichter sind dem Ansturm der Verfahren und der damit verbundenen Bürokratie kaum gewachsen. Die Bundesländer klagen über die finanzielle Belastung durch die Stundung der Verfahrenskosten, die etwa 2500 Euro pro Verbraucherinsolvenzverfahren betragen. Diese Kosten soll eigentlich der Schuldner tragen. Ist dieser jedoch mittellos, muss die Justizkasse der Länder einspringen und das Geld im Wege der Stundung vorstrecken. Und eine Befriedigung der Gläubiger ist nicht ernsthaft zu erwarten. In etwa 80 % aller Privatinsolvenzverfahren sind die Schuldner völlig mittellos. II. Warum brauchen wir ein vereinfachtes Entschuldungsverfahrens? Unser heutiges Verbraucherinsolvenzverfahren ist gut ? aber es ist zu teuer und zu bürokratisch in Anbetracht der Tatsache, dass von 80 % der Schuldner keine relevanten Einkünfte zu erwarten sind. Ist ein Schuldner nachweislich völlig mittellos, so wird ein Insolvenzverfahren aber seinen Zweck verfehlen. In dieser Situation ist es ausreichend, wenn eine sorgfältige Ermittlung der Vermögensverhältnisse des Schuldners erfolgt. Das Verfahren soll nicht nur einen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und seiner Gläubiger bieten. Es muss sozial gerecht sein und die allgemeinen Interessen des Wirtschaftsverkehrs berücksichtigen. III. Eckpunkte des vereinfachten Entschuldungsverfahrens bei völlig mittellosen Schuldnern 1. Gang des Verfahrens Das vereinfachte Entschuldungsverfahren passt sich nahtlos in das geltende Insolvenzverfahren ein. Da keine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist, erfolgt entsprechend § 26 InsO eine Abweisung mangels Masse. Damit ist das Verfahren für den Schuldner jedoch nicht beendet, sondern es wird lediglich die Stufe des eröffneten Insolvenzverfahrens übersprungen und unmittelbar in das Restschuldbefreiungsverfahren übergeleitet. Bereits das geltende Recht schreibt vor, dass der Schuldner mit seinem Eröffnungsantrag eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle vorzulegen hat. Aus dieser Bescheinigung soll sich ergeben, dass eine Einigung mit den Gläubigern entweder ergebnislos versucht oder ? so im künftigen Recht ? eine solche offensichtlich aussichtslos war. Im Rahmen dieses Bescheinigungsverfahrens wird der Schuldner das umfangreiche Formular, das detailliert seine Vermögensverhältnisse abfragt, gemeinsam mit der geeigneten Person oder Stelle ausfüllen. ?Geeignete Personen? für die Beratung der Schuldner sind etwa Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater. Wer als ?geeignete Stelle? in Betracht kommt, legt jedes Bundesland selbst fest. Staatliche Schuldnerberatungsstellen sind ein Beispiel, in Berlin etwa der Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V. (Adressen unter www.forum-schuldnerberatung.de) Wird der Eröffnungsantrag nun mangels Masse abgewiesen, muss der Schuldner die Formulare mit dem Gerichtsvollzieher zu erörtern und an Eides statt die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu versichern. Das Gericht kündigt danach die 6-jährige Wohlverhaltensperiode an. In dieser treffen den Schuldner die gleichen Obliegenheiten wie in einem normalen Restschuldbefreiungsverfahren. Gleichzeitig wird der Treuhänder bestellt - etwa ein Rechtsanwalt oder Steuerberater. An ihn muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens abtreten. Gläubiger können der Restschuldbefreiung widersprechen. Macht dies ein Gläubiger nicht, kann er nach Ablauf der 6 Jahre seine Forderungen nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen. 2. Neues Vermögen des Schuldners In dieser 6-jährigen Wohlverhaltensperiode kann es nun dazu kommen, dass der Schuldner etwa durch Erbschaften zu neuem, unvorhergesehenem Vermögen kommt, das bei der Verteilung zu berücksichtigen ist. Dann gilt folgendes Prozedere: Erzielt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode pfändbare Einkünfte, die an den Treuhänder abgetreten wurden, so erfolgt die Verteilung an die Gläubiger bei Beträgen unter 1.000 ? gemäß dem Forderungsverzeichnis, das gemeinsam mit der geeigneten Person oder Stelle aufgestellt wurde.  Bei Beträgen über 1.000 ? hat der Treuhänder dies öffentlich bekannt zu machen und die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen anzumelden. Anhand dieses ergänzten Forderungsverzeichnisses erfolgt, sofern kein Widerspruch erhoben wird, die Verteilung. 3. Kostenbeteiligung des Schuldners Es ist geboten und gerechtfertigt, den Schuldner, der die Rechtswohltat einer umfassenden Schuldbefreiung erhalten will, in einem bescheidenen Umfang an den Verfahrenskosten zu beteiligen. Gedacht ist hier an eine Größenordnung von 13 ? pro Monat. Damit sollen ein Teil der Verfahrenskosten und die Kosten für den Treuhänder abgedeckt werden. 4. Vorteile dieses Verfahrens Gegenüber alternativen Entschuldungsmodellen und gegenüber dem geltenden Recht, das eine Stundung der Verfahrenskosten kennt, hat dieses vereinfachte Entschuldungsverfahren erhebliche Vorteile: Das Verfahren ist in das geltende Recht eingebettet, ohne dass ein zusätzliches Sonderverfahren vorgesehen werden muss. Der regelungstechnische Aufwand ist deshalb überschaubar und löst keine neue Bürokratie aus. Über eine Kostenbeteiligung wird dem Schuldner deutlich gemacht, dass er nur über gewisse Eigenanstrengungen eine Entschuldung erreichen kann. Eine Entschuldung zum Nulltarif soll es künftig nicht mehr geben. Dafür erhält der Schuldner  den Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, eine umfassende Entschuldung auch hinsichtlich der nicht genannten Forderungen, die gleiche Laufzeit von 6 Jahren wie beim sonstigen Restschuldbefreiungsverfahren.
Tue, 14 Nov 2006 14:56:56 +0100
Vernachlässigte und misshandelte Kinder brauchen die Hilfe des Staates. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden und die familiengerichtliche Praxis zu überprüfen, hat Bundesjustizministerin Brigitte Zypries im März 2006 die Arbeitsgruppe ?Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls? eingesetzt. Der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe, der Experten aus den Familiengerichten sowie der Kinder- und Jugendhilfe angehörten, wird in Kürze vorliegen. ?Familiengerichte, Jugendämter, Schule und Polizei müssen in Zukunft noch besser zusammenarbeiten und im Einzelfall früher tätig werden. Ausgangspunkt aller Überlegungen muss die Erkenntnis sein, dass frühzeitige Prävention das beste Mittel ist, um Kinder zu schützen?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Zur Hilfe für Kinder und ihre Eltern sieht das geltende Recht der Kinder- und Jugendhilfe vielfältige Angebote und Leistungen der Jugendämter vor. Die Familiengerichte dagegen sind einzuschalten, wenn die Eltern nicht mit dem Jugendamt kooperieren und in die elterliche Sorge eingegriffen werden muss, um eine Gefährdung des Kindeswohles abzuwehren. Das Familiengericht kann nach geltenden Recht (§ 1666 BGB) in die elterliche Sorge eingreifen, wenn das Wohl des Kindes durch elterliches Erziehungsversagen gefährdet ist und die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Das Gesetz gibt hier keine konkreten Maßnahmen vor, sondern überlässt es dem Gericht, die im Einzelfall geeignete Anordnung zu treffen. Soweit erforderlich kann das Familiengericht den Eltern teilweise oder vollständig die Sorge entziehen und einen Pfleger oder Vormund bestellen. ?Leider werden in der Praxis die Familiengerichte häufig erst zu spät angerufen, wenn also ´das Kind bereits in den Brunnen gefallen´ ist. Mein Ziel ist es, gefährdete Kinder so früh wie möglich zu schützen. Dazu kann die frühzeitige Einschaltung der Familiengerichte, die anders als Jugendämter verpflichtend auf die Eltern einwirken können, ganz wesentlich beitragen. Die Gerichte können familiengerichtliche Weisungen an die Eltern erteilen: Das heißt sie können auf die Eltern einwirken, Kindergartenbetreuung in Anspruch zu nehmen, einen Anti-Gewalt-Trainingskurs zu absolvieren oder das Kind ärztlich untersuchen zu lassen. Soweit das erforderlich ist, müssen die Eltern noch stärker als bisher in die Pflicht genommen werden. Notwendige gesetzliche Änderungen werde ich so schnell wie möglich auf den Weg bringen?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die Eckpunkte der Ergebnisse der Arbeitsgruppe: Abbau von ?Tatbestandshürden? für die Anrufung der Familiengerichte Nach geltendem Recht setzen familiengerichtliche Maßnahmen, die in die elterliche Sorge eingreifen, voraus, dass die Eltern in der Erziehung versagen, das Wohl des Kindes dadurch gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden (§ 1666 Abs. 1 BGB). Die Arbeitsgruppe spricht sich dafür aus, die Voraussetzung des ?elterlichen Erziehungsversagens? zu streichen. Dadurch soll es dem Gericht erleichtert werden, Maßnahmen gegenüber den Eltern zu treffen und zu begründen. Gleichzeitig sollen für die Jugendämter mögliche ?Hürden? bei der Anrufung der Familiengerichte abgebaut werden. Die Änderung soll außerdem der Gefahr entgegenwirken, dass Eltern auf Grund des Vorwurfs des ?Erziehungsversagens? nicht mehr kooperieren. Notwendige, aber auch ausreichende Tatbestandsvoraussetzungen bleiben die Gefährdung des Kindeswohls sowie die Unwilligkeit oder Unfähigkeit der Eltern, die Gefahr abzuwenden. Beispiel: Fällt ein Kind durch erhebliche Verhaltensprobleme auf, deren Ursachen nicht eindeutig zu klären sind, und haben die Eltern keinen erzieherischen Einfluss mehr auf ihr Kind, so kann das Merkmal des ?elterlichen Erziehungsversagens? und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Erziehungsversagen und der Kindeswohlgefährdung schwer festzustellen und darzulegen sein. Hier schafft die vorgeschlagene gesetzliche Änderung eine sinnvolle Erleichterung. Konkretisierung der möglichen Rechtsfolgen Das Familiengericht hat die zur Abwendung der Gefahr ?erforderlichen Maßnahmen? zu treffen (§ 1666 Abs. 1 BGB). Die gerichtliche Reaktion beschränkt sich in der Praxis ganz überwiegend darauf, den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen. Die Arbeitsgruppe schlägt daher vor, die Rechtsfolgen des § 1666 BGB durch eine beispielhafte Aufzählung zu konkretisieren. Dadurch soll den Familiengerichten und Jugendämtern die ganze Bandbreite möglicher Maßnahmen ? auch unterhalb der Schwelle der Sorgerechtsentziehung ? verdeutlicht werden. Der Vorschlag soll zum Schutz der Kinder die frühzeitige Anrufung der Familiengerichte fördern. Als mögliche Rechtsfolgen nennt § 1666 BGB u. a. Weisungen an die Eltern, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen, wie etwa Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (z. B. Erziehungsberatung, soziale Trainingskurse) und der Gesundheitsfürsorge (z. B. Vorsorgeuntersuchungen), sowie für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen. Beispiel: Die Eltern vernachlässigen ihr 4-jähriges Kind. Es weist gegenüber gleichaltrigen Kindern deutliche Entwicklungsstörungen auf und leidet unter unzureichender Ernährung und fehlenden sozialen Kontakten. In einem solchen Fall kann das Familiengericht die Eltern u. a. anweisen, Erziehungsberatung und einen Kindergartenplatz für ihr Kind anzunehmen. Eine solche gerichtliche Weisung ist mit Zwangsgeld durchsetzbar. Befolgen die Eltern Weisungen nicht, wird das Gericht aber in der Regel auch schärfere Maßnahmen bis hin zu einer Fremdunterbringung des Kindes prüfen. Erörterung der Kindeswohlgefährdung (?Erziehungsgespräch?) Die Arbeitsgruppe hält es für sachgerecht, durch ein sog. ?Erziehungsgespräch? die Eltern noch stärker als bisher in die Pflicht zu nehmen und auf sie einzuwirken, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen und mit dem Jugendamt zu kooperieren. Es ist Aufgabe der Gerichte, in diesem Gespräch den Eltern den Ernst der Lage vor Augen zu führen, darauf hinzuwirken, dass sie notwendige Leistungen der Jugendhilfe annehmen und auf mögliche Konsequenzen (ggf. Entzug des Sorgerechts) hinzuweisen. Diese Möglichkeit besteht schon nach geltendem Recht, wird aber in der Praxis kaum genutzt. In das Gespräch soll regelmäßig auch das Jugendamt eingebunden werden. Überprüfung nach Absehen von gerichtlichen Maßnahmen Bislang ist das Familiengericht, das in einem Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung keine Maßnahme anordnet, nicht verpflichtet, diese Entscheidung später noch einmal zu überprüfen. Nach dem Vorschlag der Arbeitsgruppe soll das Gericht in angemessenem Zeitabstand überprüfen, ob seine Entscheidung unverändert richtig ist. Beispiel: Machen die Eltern vor Gericht die Zusage, mit dem Jugendamt zu kooperieren und hält das Gericht diese Zusage für glaubhaft, kann das Gericht nach geltendem Recht das Verfahren beenden. Verweigern die Eltern jedoch entgegen ihrer Zusage die Kooperation mit dem Jugendamt, erfährt dies das Familiengericht nicht ohne weiteres. Durch den Änderungsvorschlag soll daher im Interesse des Kindes eine nochmalige Befassung des Gerichts mit dem Fall gewährleistet werden. Schnellere Gerichtsverfahren Die Arbeitsgruppe spricht sich für ein gesetzliches Beschleunigungsgebot in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls aus, nach dem diese Verfahren vorrangig durchzuführen sind. Zusammenarbeit der Familiengerichte mit Jugendämtern und anderen Institutionen Effektiver Kindesschutz setzt voraus, dass Familiengerichte und Jugendämter konstruktiv zusammenwirken. Einen wesentlichen Beitrag dazu können örtliche Arbeitskreise leisten, in denen Fragen der Kooperation fallübergreifend erörtert werden. Die Arbeitsgruppe schlägt daher vor, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu zu verpflichten, solche Arbeitskreise zu bilden. Neben den Jugendamtsmitarbeitern und Familienrichtern sind weitere mögliche Teilnehmer an den Arbeitskreisen Jugendrichter, Jugendstaatsanwälte, Polizisten, Rechtsanwälte und Lehrer. Anrufung der Familiengerichte durch die Schulen Tritt in der Schule der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung auf (z. B bei Schulverweigerung), wendet sich die Schule in der Regel an das Jugendamt, das ggf. seinerseits das Familiengericht anruft. Die Arbeitsgruppe weist jedoch ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, dass Schulen sich auch unmittelbar an das Familiengericht wenden können. Die Arbeitsgruppe appelliert an die Schulverwaltungen, dass diese ihre Schulleiter und Lehrer über die rechtlichen Möglichkeiten und die verschiedenen Ansprechpartner bei Kindeswohlgefährdungen informieren. Mehr Rechtssicherheit in Fällen von ?geschlossener? Unterbringung Im Einzelfall kann es als letztes pädagogisches Mittel erforderlich werden, das Kind oder den Jugendlichen freiheitsentziehend unterzubringen. Hierfür bedarf es einer gerichtlichen Genehmigung (§ 1631b BGB). Nach den Feststellungen der Arbeitsgruppe sind die Übergänge zwischen ?offenen? und ?geschlossenen? Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zunehmend fließend, was die alte Polarisierung zwischen ?offener? und ?geschlossener? Unterbringung in der Praxis deutlich relativiert. Maßgeblich ist vielmehr der pädagogische Umgang mit den Kindern und Jugendlichen. Der Bericht geht auf erfolgreiche Konzepte ausführlich ein. Über die Anwendung und die Voraussetzungen der gerichtlichen Genehmigung von ?geschlossenen? Unterbringungen bestehen in der Praxis Unsicherheiten. Die Arbeitsgruppe schlägt daher vor, die entsprechenden Regelungen zu konkretisieren. In ihrem schriftlichen Bericht wird die Arbeitsgruppe diese Vorschläge näher erläutern und begründen. Die Arbeitsgruppe beabsichtigt, diesen Bericht in Kürze vorzule
Mon, 13 Nov 2006 10:45:11 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und ihr russischer Amtskollege Wladimir Ustinov haben heute in Moskau eine Vereinbarung unterzeichnet, in der sich beide Staaten auf eine enge Kooperation und fachlichen Austausch in den nächsten beiden Jahren verständigen. Zypries traf Ustinow am Rande einer Konferenz des Europarates zur Verbesserung der europäischen Zusammenarbeit im Strafrecht. ?Mit dieser Vereinbarung knüpfen wir das Band unserer guten bilateralen Beziehungen weiter. Fachleute beider Länder werden sich intensiv zu rechtlichen und verwaltungsorganisatorischen Fragen austauschen, die unter rechtsstaatlichen Aspekten bedeutsam sind ?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Konkret vereinbart wurden gemeinsame Seminare zum Recht im Strafvollzug und den Aufgaben der Justizbehörden und Justizvollzugsanstalten zu Fragen der Rechtsförmlichkeit bei der Gestaltung von Gesetzen und Verordnungen sowie methodischen Grundlagen der Gesetzgebung zur IT-Ausstattung von Justizbehörden. Zudem sollen regelmäßig Gesetze und Rechtsvorschriften sowie methodische Unterlagen und Fachstudien zwischen den Ministerien ausgetauscht werden.
Thu, 09 Nov 2006 14:01:28 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute den Bundesressorts einen Referentenentwurf zugeleitet, mit dem die Vorschriften zur Telekommunikationsüberwachung neu geordnet und der Rechtsschutz bei verdeckten Ermittlungsmaßnahmen erheblich verbessert werden soll. ?Schwere Straftaten auch bei schwieriger Beweislage aufzuklären, ist ein wesentlicher Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens. Dazu braucht der Staat mitunter auch verdeckte Ermittlungsmaßnahmen, wenn er sein Ziel auf andere Weise nicht oder nicht effektiv erreichen kann. Die vom Bundesjustizministerium in Auftrag gegebene MPI-Studie zur Telekommunikationsüberwachung belegt, dass dieses Ermittlungsinstrument erfolgreich und unverzichtbar ist, um etwa Straftaten im Bereich der organisierten Kriminalität aufklären zu können. Auch das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung hervorgehoben und das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont. Weil verdeckte Ermittlungsmaßnahmen aber regelmäßig in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreifen, müssen für ihre Anordnung strenge Voraussetzungen gelten und der Rechtsschutz so weitreichend wie möglich ausgestaltet sein. Deshalb sorgen wir mit der Neuordnung für einheitliche Anordnungsvoraussetzungen, bauen Verfahrenssicherungen ein, verbessern die nachträglichen Rechtsschutzmöglichkeiten und stärken auf diese Weise den Grundrechtsschutz der Betroffenen erheblich?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in Berlin. A. Vorbemerkung Wenn im Folgenden von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen die Rede ist, sind gemeint: § 98a StPO Rasterfahndung § 99 StPO Postbeschlagnahme § 100a StPO Telekommunikationsüberwachung § 100c StPO akustische Wohnraumüberwachung § 100f StPO akustische Überwachung außerhalb von Wohnungen § 100g StPO Verkehrsdatenerhebung § 100h StPO Bildaufnahmen; technische Observationsmittel (bisher: § 100f StPO) § 100i StPO IMSI-Catcher § 110a StPO Verdeckter Ermittler § 163d StPO Schleppnetzfahndung § 163e StPO Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung § 163f StPO längerfristige Observation B. Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs 1. Grundrechtsschutz durch Verfahrenssicherungen Harmonisierung: Die Vorschriften der vorgenannten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen in der Strafprozessordnung (StPO) werden harmonisiert, indem die formellen Anordnungsvoraussetzungen (z. B. Richtervorbehalt) und die Vorschriften zum Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen (z. B. Benachrichtigung, nachträglicher Rechtsschutz) vereinheitlicht werden. Zuständigkeitskonzentration: Zuständig für die Anordnung einer verdeckten Ermittlungsmaßnahme wird generell ein darauf spezialisiertes Gericht sein ? der Ermittlungsrichter am Sitz der Staatsanwaltschaft. Dies stärkt den Richtervorbehalt und verbessert den Grundrechtsschutz der Betroffenen bereits vor Durchführung der Maßnahme. Die Konzentration der Zuständigkeit wird zur Bündelung ermittlungsrichterlicher Fachkompetenz führen. Ermittlungsrichter werden dann häufiger über solche Maßnahmen entscheiden müssen, die nicht nur ein rechtliches sondern auch ein technisches Grundverständnis erfordern (z. B. Telekommunikationsüberwachungen, Verkehrsdatenauskünfte). Benachrichtigung: Der nachträgliche Rechtsschutz wird verbessert, indem bei allen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen Benachrichtigungspflichten zugunsten des Betroffenen eingeführt und je nach Maßnahme spezifisch konkretisiert werden. Bislang finden sich solche Regelungen verstreut an verschiedenen Stellen in der StPO, beziehen aber beispielsweise längerfristige Observationsmaßnahmen oder den Einsatz des IMSI-Catchers nicht ein. Der Gesetzentwurf schafft hier einheitliche Regelungen für alle verdeckten Ermittlungsmaßnahmen. Gerichtliche Kontrolle über die Einhaltung der Benachrichtigungspflicht: Will die Staatsanwaltschaft den Betroffenen länger als 12 Monate seit Abschluss der letzten Maßnahme ? etwa, weil sonst die noch laufenden Ermittlungen gefährdet würden ? vorerst nicht unterrichten, muss sie das Gericht einschalten, das dann die weiteren Entscheidungen trifft ? beispielsweise über eine befristete Zurückstellung der Benachrichtigung. Nachträglicher Rechtsschutz: Bei allen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen wird den Betroffenen ausdrücklich die Möglichkeit eines nachträglichen Rechtsschutzes ohne verfahrensrechtliche Hürden eröffnet. Im Gegensatz zu den allgemeinen Prozessrechtsgrundsätzen muss ein Betroffener in diesen Fällen kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis nachweisen. Einheitliche Verwendungsregelungen: Die Regelungen, zu welchen Zwecken die aus einer verdeckten Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Erkenntnisse außerhalb eines Strafverfahrens (z. B. zur polizeilichen Gefahrenabwehr) verwendet werden dürfen, werden vereinheitlicht. Kennzeichnungspflichten: Alle Erkenntnisse, die aus verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gewonnen wurden, müssen als solche gekennzeichnet werden. Damit wird die Einhaltung der entsprechenden Verwendungsregelungen gesichert ? und damit der Datenschutz verbessert. Einheitliche Löschungspflichten: Für alle Erkenntnisse aus verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gilt künftig gleichermaßen, dass sie unverzüglich gelöscht werden müssen, wenn sie weder zur Strafverfolgung noch zur gerichtlichen Überprüfung der Maßnahme erforderlich sind. 2. Besonderer Schutz von Berufsgeheimnisträgern Was ist das Problem? Derzeit gibt es nur vereinzelte, teilweise Wertungswidersprüche auslösende Regelungen, die bei Anwendung verdeckter Ermittlungsmaßnahmen zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger (§ 53 StPO) schützen. So ist etwa die Erhebung von TK-Verkehrsdaten (z. B. Nummer des angerufenen und des anrufenden Anschlusses) bei Seelsorgern, Verteidigern und Abgeordneten nach § 100h Abs. 2 StPO unzulässig, während eine entsprechende Regelung bei der inhaltlichen Überwachung der Telekommunikation nach § 100a StPO nicht vorhanden ist. Lösung: Seelsorger, Strafverteidiger und Abgeordnete werden durch umfassende Erhebungs- und Verwertungsverbote bei allen Ermittlungsmaßnahmen besonders geschützt. Aufgrund ihrer verfassungsrechtlich besonderen Stellung werden sie von allen strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen ausgenommen, die sich auf die ihnen in dieser Eigenschaft anvertrauten Informationen und die Umstände der Informationsübermittlung beziehen. Damit stellt der Gesetzgeber zugleich die Grenzen der Wahrheitserforschung im Strafverfahren klar. Auch der Schutz von Ärzten, Rechtsanwälten, Journalisten und weiteren Berufsgeheimnisträgern wird verbessert. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass sie in Ermittlungsmaßnahmen nur nach einer sorgfältigen Abwägung im Einzelfall einbezogen werden dürfen. Beispiel: Die Entscheidung, ob eine Observierung gegen einen Journalisten durchgeführt werden darf, bedarf danach in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsabwägung, bei der die Pressefreiheit einerseits sowie etwa die Schwere der aufzuklärenden Straftat andererseits gegeneinander abzuwägen sind. Dies gilt auch für die Entscheidung, ob die erlangten Erkenntnisse zu Beweiszwecken im Strafverfahren verwendet werden dürfen. ?Verstrickungsregelung?: Besteht gegen den Berufsgeheimnisträger, etwa einen Journalisten, selbst ein Beteiligungs- oder Begünstigungsverdacht, so können bereits nach geltendem Recht beispielsweise Unterlagen bei ihm beschlagnahmt werden, wenn diese für die Aufklärung einer Straftat relevant sind. Dabei soll es bleiben, allerdings unter erschwerten Bedingungen. Beispiel: Ein Journalist berichtet über einen Bankraub und verfügt über Informationen, die darauf hindeuten, dass er weiß, wer der Täter ist. Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden beruft sich der Journalist auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Nach geltendem Recht kann die Strafverfolgungsbehörde auf den Verdacht hin, der Journalist könnte an der Tat beteiligt sein, im Rahmen des Ermittlungsverfahren gegen den mutmaßlichen Bankräuber gleichwohl eine Durchsuchung beim Journalisten vornehmen und dabei Beweisunterlagen beschlagnahmen. Künftig soll das nur noch möglich sein, wenn die Strafverfolgungsbehörde zuvor förmlich gegen den Journalisten selbst ein Ermittlungsverfahren wegen Beteiligung am Bankraub oder wegen Begünstigung eingeleitet hat. Zum besonderen Schutz der Pressefreiheit setzen verdeckte Ermittlungsmaßnahmen gegen Medienmitarbeiter bei Verrat von Dienstgeheimnissen zusätzlich voraus, dass die nach dem materiellen Strafrecht erforderliche Strafverfolgungsermächtigung der zuständigen obersten Behörde bereits erteilt wurde ? und zwar auch gegenüber dem Medienmitarbeiter. Für die Berufshelfer von Berufsgeheimnisträgern (z. B. Rechtsanwaltsgehilfen) soll derselbe Schutz gelten wie für den Zeugnisverweigerungsberechtigten selbst. 3. Überarbeitung des § 100a StPO (Telekommunikationsüberwachung) Der Katalog von Straftaten, die Anlass für eine Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme nach § 100a StPO sein können, wird auf schwere Straftaten begrenzt. Aus dem Katalog gestrichen werden daher alle Straftaten, die im Höchstmaß mit weniger als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Das betrifft z. B.: die durch einen Nichtsoldaten begangene Anstiftung oder Beihilfe zur Fahnenflucht oder Anstiftung zum Ungehorsam (§§ 16, 19 Wehrstrafgesetzbuch); die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB); die Zuwiderhandlung gegen ein Vereinsverbot nach dem Vereinsgesetz (§ 20 VereinsG); fahrlässige Straftaten nach dem Waffengesetz (§ 51 Abs. 4 WaffG). Neu in den Katalog aufgenommen werden schwere Straftaten aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität, wie etwa Korruptionsdelikte (z. B. Bestechlichkeit und Bestechung), gewerbs- oder bandenmäßiger Betrug, gewerbs- oder bandenmäßige Urkundenfälschung, schwere Steuerdelikte, wie etwa der gewerbs- oder bandenmäßige Schmuggel. Zudem wird eine Telefonüberwachung künftig möglich sein bei der Aufklärung aller Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch (Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen), aller Menschenhandelsdelikte sowie bei jeder Form der Verbreitung von Kinderpornographie. Der Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung wird entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung (vom 27. Juli 2005 ? 1 BvR 668/04) zum niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch entsprechende Regelungen bei der Telekommunikationsüberwachung gewährleistet. 4. Umsetzung europäischer Vorgaben Die EU-Richtlinie zur so genannten ?Vorratsdatenspeicherung? soll entsprechend den Vorgaben des Deutschen Bundestages mit einer Speicherungsfrist von sechs Monaten umgesetzt und die Verwendung der gespeicherten Daten auf Strafverfolgungszwecke begrenzt werden. Zu speichern sein werden die näheren Umstände der Telekommunikation, d. h. wer mit wem, wann und ? bei der Mobilfunktelefonie ? von wo aus telekommuniziert hat; hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die genutzten Rufnummern und Kennungen, die Uhrzeit und das Datum der Verbindungen sowie ? bei der Mobilfunktelefonie ? die Standorte bei Beginn der Mobilfunkverbindung. Daten, die Aufschluss über den Inhalt der Kommunikation geben, dürfen dagegen nicht gespeichert werden. Aus dem Bereich des Internets sind nur Daten über den Internetzugang sowie über E-Mail-Kommunikation und Internettelefonie erfasst. Kommunikationsinhalte dürfen auch hier nicht gespeichert werden. Im Übrigen müssen die genannten Daten ? anders als in der Regel nach geltendem Recht ? auch dann gespeichert werden, wenn sie nicht für die Gebührenabrechnung benötigt werden, wie dies bei Pauschaltarifen (Flatrates) der Fall ist. Für die internetbezogenen Daten sieht der Entwurf im Einklang mit europäischen Vorgaben allerdings einen Aufschub der Speicherungspflicht bis 15. März 2009 vor. Die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität werden umgesetzt. Dadurch kann der Computer- und Internetkriminalität noch wirksamer begegnet werden. So wird bei den Regelungen über die Durchsuchung klargestellt, dass diese sich auch auf vorgefundene Computer und mit diesen verbundene Speichermedien (z. B. externe Server), zu denen der Besitzer des Computers zugangsberechtigt ist, erstrecken darf. 5. Berichts- und Statistikpflichten zur Ermöglichung der parlamentarischen Kontrolle Die Richtlinie zur ?Vorratsdatenspeicherung? verpflichtet die Mitgliedsstaaten, jährlich statistische Daten zu erheben, um die Entwicklung von Verkehrsdatenabfragen zu beobachten. Daher sind einheitliche Bestimmungen für statistische Erhebungen über solche Maßnahmen vorgesehen. Über die Richtlinie hinausgehend werden solche statistischen Erhebungen auch für Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen nach § 100a StPO vorgesehen, um dem Gesetzgeber eine effektive Kontrolle zu ermöglichen. Zugleich wird die Telekommunikationswirtschaft von Statistikpflichten entlastet, diese werden künftig ausschließlich von den Strafverfolgungsbehörden getragen. Der Gesetzentwurf wird neben den Bundesressorts zeitnah auch Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Die Kabinettbefassung ist für Frühjahr 2007 geplant. Das Gesetz ist zustimmungsbedürftig. Begriffserläuterungen: Zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger: § 53 StPO (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgewor den ist; 3. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist, Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich; 3a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 3b. Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 4. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst; 5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben. Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung 1. eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches), 2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 176, 179 des Strafgesetzbuches oder 3. eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde. ++++++++++++++++++++++++++ IMSI International mobile subscriber identity Eine (höchstens fünfzehnstellige) Nummer zur eindeutigen Kennzeichnung des Teilnehmers. Hat man als Kunde beispielsweise Telefon- und Faxdienste abonniert, so erhält man dafür zwei verschiedene Telefonnummern zugeteilt, der Kunde wird aber über eine IMSI-Nummer verwaltet. Sie setzt sich zusammen aus der dreistelligen Mobilfunklandeskennzahl, zwei Stellen Netzwerkcode und max. zehn Stellen zur eindeutigen Identifizierung des Teilnehmers. IMSI-Catcher Technisches Gerät, mit dessen Hilfe u. a. die IMSI der in der Nähe eingeschalteten Mobiltelefone ermittelt werden können, geregelt in § 100i StPO.
Wed, 08 Nov 2006 14:27:45 +0100
CK - Washington.   A help wanted advertisement by a law firm smartly hightlights issues under the new German non-discrimination statute. The ad starts with a search for exceptionally pretty, dynamic female lawyers, 25 to 35 years of age, with accent-free English and top grades, then asks: How many violations of the law would such an ad contain? If you know the answer, apply with us for a job in the employment division, recommends the firm.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The business of abusive cease and desist demands in Germany may become less profitable. Occasionally, bloggers report on such demands, organize opposition and refer affected colleagues to experienced counsel.

A new step is a community blog, Abmahnung. In its introduction, it warns that the publication does not render legal advice. Instead, it is structured to collect information on abusive incidents and to aggregate sources of abusive demands.

In particular, it hopes to empower bloggers with few readers to alert the public to abuses of the legal instrument. Under German law, a cease and desist demand may be combined with a demand for attorneys fees. If ignored or opposed, the demand may grow into full-fledged litigation and generate additional legal fees.

Much empirical evidence points to inappropriate demands by lawyers or others who issue serial demands and treat the instrument as a means to generate legal fees. Bloggers see the instrument as a step toward censorship of unflattering content, as has become evident in the Parteibuch blog.

Surprisingly, there is little opposition to the chilling notion that bloggers may be subject to the intrusive identification requirement colloquially known as Impressum which gives abusers, including criminals, easy access to vital personal information of web publishers. Most bloggers publish such information out of fear of cease and desist demands, whether or not they are covered by the statutory requirement.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Netzeitung provides an update on the photo scandal involving German troops in Kabul, Afghanistan. The scandal has been the main news topic in Germany for the past 10 days. Nobody understands why soldiers would pose with skulls and bones found in a pit near Camp Warehouse.

On November 4, 2006, a speaker for the umbrella organization for Protestant churches in Germany speculates that society at large may be to fault: Symbols of death have become so pervasive that they may affect the minds of soldiers in stress situations. There may be lack of preparation of the troops: Based on their training, they show respect for religious instutions in the host country. By contrast, they fail in this matter of plain decency for which society should have prepared them.

A speaker for the military noted that the legal issues are complicated. To the extent German law applies, photographs displaying bones of unidentified persons may not necessarily violate criminal code section 168 StGB that outlaws the desecration of the dead. Two soldiers have been suspended and others are under investigation. There are plans to honor the unknown dead with a memorial to be built by Germany in Afghanistan.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The Supreme Court in Karlsruhe displayed common sense when it scrutinized the scope of statutory obligations to publish identifying information on certain web sites. On July 20, 2006, it rebuffed the pixel pickiness of some courts and numerous commentators who had fostered a spirit of collective fear of cease and desist orders in owners of web sites.

German law, like that in some other countries, requires certain commercial web site owners to publish detailed identifying information. Over the past several years, a business developed among a segment of lawyers who descend like sharks on all sorts of sites and claim violations of the law--and substantial legal fees--for the wrong or incomplete placement of owner identification. In 2003, a Munich court even counted the pixels and number of clicks necessary to reach the owner's contact, about or FAQ page.

The Supreme Court put an end to such abuse. In the matter I ZR 228/03, it held that web sites need not be structured so that the visitor would inevitably, in the course of a transaction, come across the identifying information. In addition, the statutory requirement of the remote services statute, Teledienstegesetz, and the BGB-InfoV statute, is met even if the visitor may need to navigate through two links to reach the information, Anbieterkennzeichnung, which is colloquially known as Impressum. The court inserted into its decision a screenshot of the web site at issue.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Did Germany's surrender in 1945 trigger its loss of sovereign immunity so that Germany may be sued in American courts under the Foreign Sovereign Immunities Act? A German American heir to German tax debts failed to convince the United States District Court for the District of Columbia of this proposition, in the matter Harold William Gutch v. Federal Republic of Germany, case number 05-2338, decided on July 27, 2006. In addition, the court found that neither NATO-SOFA nor other alleged bases fell within the exceptions to the FSIA.
German American Law Journal :: Washington USA
Tue, 14 Nov 2006 23:35:41 GMT
Tue, 14 Nov 2006 23:35:41 GMT
Wiesbaden (ots) - - Beginn: Dienstag, 14. November, 14.00 Uhr - Pressekonferenz zum Ende der Tagung am Donnerstag, 16. November, 11.20 Uhr Das Phänomen der illegalen Migration ist vielschichtig und komplex, deshalb widmet sich die ...
Fri, 10 Nov 2006 09:58:00 B
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt warnt vor neuen Tricks, mit denen im Internet agierende Betrüger unbescholtene Bürger ohne deren Wissen zu Mittätern machen. Im Rahmen vorgetäuschter legaler Geschäftsaktivitäten wird die Gutgläubigkeit ...
Fri, 20 Oct 2006 11:21:00 B
Wiesbaden (ots) - Gestohlene Kunstgegenstände werden häufig erst nach Jahren und mehrmaligem Besitzerwechsel auf Kunstmessen oder über Auktionshäuser zum Verkauf angeboten. Dies gilt vor allem für Objekte musealer Qualität und Diebesgut aus ...
Thu, 19 Oct 2006 10:51:00 B
1. Nach Eintritt der strafrechtlichen Verjährung besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 2. Alt. ZPO mehr 2. Wer einen Emissionsprospekt herausgegeben hat, kann dessen Vorlage nicht nach §§ 142 Abs. 2 S. 1, 384 Nr. 2 1. Alt ZPO mit der Begründung verweigern, dass die Vorlage ihm zur Unehre gereiche. Eine Beeinträchtigung der Ehre begründet auch keine Unzumutbarkeit der Vorlage im Sinne des § 142 Abs. 2 S. 1 ZPO. 3. Die Befürchtung, dass nach § 142 Abs. 1 ZPO vorzulegende Unterlagen in weiteren Verfahren gegen den Vorlegenden verwendet werden, begründet jedenfalls dann keine Unzumutbarkeit der Vorlage der Unterlagen, wenn der Vorlegende der Partei, die sich auf die Unterlagen bezogen hat, ohnehin materiell-rechtlich zur Gewährung von Einsicht verpflichtet ist. 4. Die objektive Beweislast für das Vorliegen der Weigerungsgründe des § 142 Abs. 2 ZPO liegt beim Dritten. 5. Im Zwischenstreit nach §§ 142 Abs. 2 S. 2, 390 ZPO werden lediglich die Unzumutbarkeit der Vorlage und das Vorliegen eines Zeugnisverweigerungsrechts geprüft, nicht hingegen, ob auch die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung der Vorlage der Urkunden vorlagen. Einwendungen des Dritten hierzu sind aber als Anregung zur Prüfung zu verstehen, die Anordnung von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben. 6. Das Gericht ist bei der Auswahl des Adressaten der Vorlageverfügung nach § 142 Abs. 1 ZPO nicht an den Kreis derer gebunden, die die Parteien als mögliche Adressaten benannt haben.
Tue, 14 Nov 2006 15:33:43 +0100
1. Eine weitergehende Prüfungskompetenz, als das formelle Konsensprinzip (§ 19 GBO) vorsieht, hat das Grundbuchamt bei einem Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung grundsätzlich nicht. Das Grundbuchamt darf die Eintragung nur ablehnen, wenn es aus den vorgelegten Urkunden und aus ihm sonst bekannten Umständen mit Sicherheit erkennt, dass der zu sichernde Anspruch nicht entstanden ist und auch künftig nicht mehr entstehen kann. 2. Ob dem Testamentsvollstrecker nach § 2205 Satz 3 BGB die Rechtsmacht zur Veräußerung eines Nachlassgrundstücks fehlt, ist bei einem Antrag auf Eintragung einer Eigentumsvormerkung für das Grundbuchamt ohne Bedeutung.
Fri, 10 Nov 2006 14:25:41 +0100
Auch bei einer nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht kann deren Höchstdauer vorab reduziert werden. Eine dahingehende Entscheidung kann vom Beschwerdegericht nur auch Gesetzwidrigkeit hin überprüft werden.
Tue, 07 Nov 2006 14:54:39 +0100
Auch bei einer nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht kann deren Höchstdauer vorab reduziert werden. Eine dahingehende Entscheidung kann vom Beschwerdegericht nur auch Gesetzwidrigkeit hin überprüft werden.
Tue, 07 Nov 2006 14:54:30 +0100
Die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO ist auch dann statthaft, wenn die Entscheidung eines Prozesskostenhilfeantrags über einen unzumutbaren Zeitraum hinaus verzögert wird und sich bei objektiver Betrachtung diese Verzögerung letztlich als Verweigerung des Rechtsschutzes, die einer Ablehnung gleichzusetzen ist, darstellt.
Tue, 14 Nov 2006 15:39:42 +0100
Sieht die Justizvollzugsanstalt in Ausübung ihres Ermessens nach § 6 Abs. 1 Satz 2 StVollzG zu Recht davon ab, eine Behandlungsuntersuchung des Gefangenen durchzuführen, liegt auch die Erstellung eines Vollzugsplanes in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.
Tue, 14 Nov 2006 15:29:10 +0100
Sieht die Justizvollzugsanstalt in Ausübung ihres Ermessens nach § 6 Abs. 1 Satz 2 StVollzG zu Recht davon ab, eine Behandlungsuntersuchung des Gefangenen durchzuführen, liegt auch die Erstellung eines Vollzugsplanes in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.
Tue, 14 Nov 2006 15:28:56 +0100
Vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) umfasst ist, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, auch die Wertung und Bewertung ärztlicher Atteste/ Stellungnahmen und die Überprüfung darin enthaltener Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Die Annahme eines Abschiebungsverbots i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht gerechtfertigt bei einer geltend gemachten psychischen Erkrankung, die zu einem nicht unerheblichen Teil (auch) auf anderen als zielstaatsbezogenen Umständen beruht. Suizidgefahr bei Rückkehr in den Abschiebezielstaat (hier: Kosovo)
Fri, 10 Nov 2006 14:48:21 +0100
Der Verpächter kann sich in der Insolvenz des Pächters nicht auf ein Verpächterpfandrecht berufen, wenn die Überlassung des Pachtgegenstandes und das Stehenlassen der Pachtzinsen eigenkapitalersetzenden Charakter erlangt haben.
Tue, 07 Nov 2006 14:53:39 +0100
Die Regelungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und der Vorschrift für die Sicherung der Bahnübergänge bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen (BÜV-NE) sind hinsichtlich der Beurteilungskriterien dafür, welches Sicherung notwendig, aber auch ausreichend ist, grundsätzlich lückenlos. Für die Berücksichtigung einer individuellen Schutzbedürftigkeit von Anliegern ist daneben kein Raum.
Mon, 13 Nov 2006 10:20:40 +0100
Tue, 14 Nov 2006 23:35:43 GMT
1Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisible...
Mon, 13 Nov 2006 09:02:54 +0100
1Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgründen zu stellen sind. 21. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeu...
Mon, 13 Nov 2006 09:01:29 +0100
1Die auf die Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet. 21. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Klägerin die Disziplinarklage ausschließ...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200
1Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden. 2Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klär...
Fri, 01 Sep 2006 14:02:35 +0200