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Neuigkeiten (12.11.06)

Sat, 11 Nov 2006 20:19:44 GMT
Sat, 11 Nov 2006 20:19:45 GMT
Pressemitteilung 154/06 vom 02.11.2006
Wed, 01 Nov 2006 16:37:25 GMT
Mehr als zwei Jahre lang immer auf das gleiche Layout zu sehen ist nicht schön. Irgendwann kommt immer der Punkt, an dem ich mich an einem eigenen Design sattgesehen habe und sich dies negativ auf meine "Weiter-gehts-wir-haben-viel-vor"-Motivation auswirkt. Heute war der Punkt gekommen. Die neue Version von JuraBlogs ist immer noch ...

Mehr als zwei Jahre lang immer auf das gleiche Layout zu sehen ist nicht schön. Irgendwann kommt immer der Punkt, an dem ich mich an einem eigenen Design sattgesehen habe und sich dies negativ auf meine “Weiter-gehts-wir-haben-viel-vor”-Motivation auswirkt. Heute war der Punkt gekommen.

Die neue Version von JuraBlogs ist immer noch nicht fertig und da ich leider nicht abschätzen kann, wie lange es noch dauert, habe ich also den Sonntag genutzt, um unser altes System hier ein wenig zu überholen. Neben vielen gepunkteten Linien und jeder Menge überflüssiger Dinge im technischen Bereich, mussten auch die farbigen Hintergründe häufig gelesener Artikel dran glauben. Dafür gibt es jetzt – je nach Anzahl der Leser – unterschiedliche Schriftgrößen für die Artikelüberschriften. Dadurch sind spannende Artikel, die entweder im unteren Bereich der Startseite oder aber rechts zu sehen sind, wesentlich besser zu erkennen. Die Änderung der Schriftart (von Verdana zu Arial) lässt auf gleichem Platz mehr Inhalte zu und das Layout insgesamt kompakter erscheinen. Soviel zumindest zu meiner Intention ;-)

Ein paar neue Funktionen gibt es auch. Unter http://www.jurablogs.com/top/ sind die meistgelesenen Meldungen des aktuellen Tages, der letzten 24 Stunden und der letzten 7, 30 und 90 Tage mit einem Klick darstellbar. Wer nicht täglich bei uns vorbeischaut, kann sich mit dieser neuem Funktion einen schnellen Überblick über das Wichtigste der letzten Zeit verschaffen (nicht jeder mag ja täglich die Top-Meldungen per E-Mail empfangen).

Eine kleine Diskussion rund um die Designanpassung gibt es schon bei Jurabilis, aber ich würde mich freuen, wenn sich die Diskussion hierher verlagert. Ich bitte wirklich um zahlreiches Feedback, da ich nur meine eigenen Augen und meine Erfahrung habe – ein “normaler” Benutzer bin ich nicht .. Kann also gut sein, dass ich mit den Änderungen nicht.. ganz richtig liege ;-)

Lob ist natürlich auch gern gelesen – und weil wir zwar viele Besucher haben, Ihr aber – sofern Ihr bloggt oder eine Website habt – auch, freue ich mich auch sehr über Verlinkungen. Ist schon in Ordnung, wenn hier auch mal zwei, drei Artikel über JuraBlogs in den JuraBlogs zu lesen sind :-)

Na dann einen guten Start in die neue Woche!

Update: Ich habe jetzt ein wenig mit verschiedenen Schriftfarben und dafür etwas weniger starken Schriftgrößen rumgespielt. Bin noch nicht ganz sicher, ob das weniger chaotisch enden kann, aber mal abwarten ;-)

Update2: Jetzt sind wir wieder bei gleichen Schriftgrößen und einheitlich roter Schriftfarbe. Sind die Inhalte jetzt besser erfassbar?

Sun, 22 Oct 2006 22:09:30 +0000
Sat, 11 Nov 2006 20:19:45 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Reichweite der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Rechte einer religiösen Vereinigung im Zusammenhang mit einer gegen ihr ausländisches religiöses Oberhaupt verhängten Einreisesperre.
2006-10-24
Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, betrifft die im Untersuchungshaftvollzug für den Besuch von Familienangehörigen zu gewährenden Besuchszeiten.
2006-10-23
Die Verfassungsbeschwerde hat Fragen des Datenschutzes im privaten Versicherungsrecht zum Gegenstand. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine versicherungsvertragliche Obliegenheit, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen.
2006-10-23
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
2006-10-20
Das abstrakte Normkontrollverfahren betrifft die Frage, ob das Land Berlin ab dem Jahre 2002 Anspruch auf Gewährung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Zwecke der Haushaltssanierung gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG in Verbindung mit dem bundesstaatlichen Prinzip hat.
2006-10-19
Sat, 11 Nov 2006 20:19:45 GMT
Sat, 11 Nov 2006 20:19:46 GMT
Sat, 11 Nov 2006 15:21:28 CET Uhr - shaXx schrieb - Mieter ignoriert mich und zahlt keine miete
Guten Tag, durch unsere Verzweiflung bin ich auf dieses Forum gestossen. Es geht um folgendes.... Meine Eltern haben sich eine Wohnung gekauft und komplett renoviert um diese zu vermieten. Anfang des Jahres zogen dann die neuen Mieter ein ( Ehepaar und 3 Kinder ) anfangs lief alles ganz orgentlich aber mit der Zeit stellte sich dann heraus was für ein Problemfall wir als Miet ...

MfG Euer LOW-Team
2006-11-11CET15:21:28+01:00
Sat, 11 Nov 2006 12:08:53 CET Uhr - Gustav01 schrieb - Mietminderung wg. eingeschränkter Garagenbenutzung
Hallo, wir haben da folgendes kleines Problemchen: Wir haben ein freistehendes Einfamilienhaus mit Doppelgarage angemietet. Nun macht das elektrisch angetriebene Garagentor seit einiger Zeit (ca. 9 Monate) immer Mal wieder Ärger. Da die Federn nicht mehr über eine geeignete Spannkraft verfügen, stellt sich das Tor immer schräg und versagt dann den Dienst. Der vom Vermieter ...

MfG Euer LOW-Team
2006-11-11CET12:08:53+01:00
Wed, 08 Nov 2006 20:28:54 CET Uhr - Petra schrieb - Gaanz schlimme Vermieterin...
Also, ich fang einfach mal an. Ich zog vor einem Jahr in eine Wohnung mit einem Mitbewohner. Außerdem gehören zu meine "Familie" eine Katze, ein Kleiner Dackel und ein Meerschwein. Aber dazu gleich mehr. Alles fing damit an, dass meine Vermieterin mich ständig anrief, z.B. weil ich meine Zeitung einen Tag im Briefkasten ließ, dann lief angeblich Öl aus meinem Keller ...

MfG Euer LOW-Team
2006-11-08CET20:28:54+01:00
Wed, 08 Nov 2006 17:12:31 CET Uhr - my_castle schrieb - Eigenbedarfskündigung: Was kostet der Anwalt?
Hallo, wir stehen vor dem Kauf eines Hauses. Nicht nur, dass es ein Altbau mit deutlichem Sanierungsbedarf ist - es sitzen auch schon seit 1990 die gleichen Mieter drin. Wir wollen das Haus selbst nutzen. Wie bekommt man die Mieter raus? Der Kuendigungsschutz betraegt wohl neun bis zwoelf Monate. Das waere noch akzeptabel und voellig verstaendlich - wir sind ja selbst noch Mi ...

MfG Euer LOW-Team
2006-11-08CET17:12:31+01:00
Wed, 08 Nov 2006 15:58:09 CET Uhr - joh.w schrieb - Nebenkosten (so viel??)
Hi, ich hab heute so eben meine erste Nebenkostenabrechnung bekommen. Mal abgesehen davon, dass ich die alle 3 Monate bekommen sollte und diese jetzt für einen Monat gilt hab ich noch weitere Fragen zu den Positionen die da drauf stehen und wo mir hoffentlich jemand weiterhelfen kann: 1. "LW - ST Versicherung" - 5,74 --> Was ist das? Wir das jährlich oder mo ...

MfG Euer LOW-Team
2006-11-08CET15:58:09+01:00
Sat, 11 Nov 2006 20:19:46 GMT
Sat, 11 Nov 2006 20:19:46 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Sat, 11 Nov 2006 20:19:46 GMT

LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vorübergehend zu kurzfristigen Störungen kommen.

Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (Während der Umstellungsphase können Sie die neue Version bereits über diesen Link aufrufen.)

Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, ändern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.

Die bisherigen Beiträge sind weiterhin über die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zugänglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verfügung.

Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begrüßen zu können.

Ihr LAWgical-Team

2006-08-24T13:25:41+01:00

Wir hatten gestern über eine Entscheidung einer allgäuer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14jährige Jugendliche zur Leistung gemeinnütziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?

Diesen Fragen möchte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.

2006-08-24T10:37:50+01:00

Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beiträgen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.

Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch für einige sonstige Internetseiten.

Leider fehlt eine Erklärung, wie die Wörter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.

2006-08-23T13:01:38+01:00

Damit hatten die zwei 14jährigen Schüler aus dem Allgäu sicher nicht gerechnet: Für das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Darüber hinaus sollen sie einen Aufsatz über ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.

2006-08-23T08:55:33+01:00

Das saarländische Umweltministerium lässt derzeit in den Wäldern rund 330 Tafeln, die ein weißes Kreuz auf grünem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Unfällen im Wald Rettungskräfte nach einer Unfallmeldung über Mobiltelefon schnell den Unglücksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch über die gängigen Navigationssysteme angefahren werden können.

2006-08-22T16:39:31+01:00
Sat, 11 Nov 2006 20:19:46 GMT
Die deutsche Verwertungsgesellschaft GEMA geht nun gegen die von Google jüngst erworbene ...
2006-11-10 12:00:00
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde von T-Online gegen das Urteil des Landgerichts ...
2006-11-10 12:00:00
Die juris GmbH führt ab nächstem Jahr ein neues System beim PraxisKommentar IT-Recht ein. Dies ...
2006-11-10 12:00:00
Das VG Köln hatte in einem Urteil vom 04.08.2006, Az.: 11 K 3833/05 über die missbräuchliche ...
2006-11-10 12:00:00
Für alle diejenigen, die sich für das Urheber- und Medienrecht interessieren, ist diese Seite ein ...
2006-11-10 12:00:00
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und ihr russischer Amtskollege Wladimir Ustinov haben heute in Moskau eine Vereinbarung unterzeichnet, in der sich beide Staaten auf eine enge Kooperation und fachlichen Austausch in den nächsten beiden Jahren verständigen. Zypries traf Ustinow am Rande einer Konferenz des Europarates zur Verbesserung der europäischen Zusammenarbeit im Strafrecht. ?Mit dieser Vereinbarung knüpfen wir das Band unserer guten bilateralen Beziehungen weiter. Fachleute beider Länder werden sich intensiv zu rechtlichen und verwaltungsorganisatorischen Fragen austauschen, die unter rechtsstaatlichen Aspekten bedeutsam sind ?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Konkret vereinbart wurden gemeinsame Seminare zum Recht im Strafvollzug und den Aufgaben der Justizbehörden und Justizvollzugsanstalten zu Fragen der Rechtsförmlichkeit bei der Gestaltung von Gesetzen und Verordnungen sowie methodischen Grundlagen der Gesetzgebung zur IT-Ausstattung von Justizbehörden. Zudem sollen regelmäßig Gesetze und Rechtsvorschriften sowie methodische Unterlagen und Fachstudien zwischen den Ministerien ausgetauscht werden.
Thu, 09 Nov 2006 14:01:28 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute den Bundesressorts einen Referentenentwurf zugeleitet, mit dem die Vorschriften zur Telekommunikationsüberwachung neu geordnet und der Rechtsschutz bei verdeckten Ermittlungsmaßnahmen erheblich verbessert werden soll. ?Schwere Straftaten auch bei schwieriger Beweislage aufzuklären, ist ein wesentlicher Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens. Dazu braucht der Staat mitunter auch verdeckte Ermittlungsmaßnahmen, wenn er sein Ziel auf andere Weise nicht oder nicht effektiv erreichen kann. Die vom Bundesjustizministerium in Auftrag gegebene MPI-Studie zur Telekommunikationsüberwachung belegt, dass dieses Ermittlungsinstrument erfolgreich und unverzichtbar ist, um etwa Straftaten im Bereich der organisierten Kriminalität aufklären zu können. Auch das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung hervorgehoben und das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont. Weil verdeckte Ermittlungsmaßnahmen aber regelmäßig in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreifen, müssen für ihre Anordnung strenge Voraussetzungen gelten und der Rechtsschutz so weitreichend wie möglich ausgestaltet sein. Deshalb sorgen wir mit der Neuordnung für einheitliche Anordnungsvoraussetzungen, bauen Verfahrenssicherungen ein, verbessern die nachträglichen Rechtsschutzmöglichkeiten und stärken auf diese Weise den Grundrechtsschutz der Betroffenen erheblich?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in Berlin. A. Vorbemerkung Wenn im Folgenden von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen die Rede ist, sind gemeint: § 98a StPO Rasterfahndung § 99 StPO Postbeschlagnahme § 100a StPO Telekommunikationsüberwachung § 100c StPO akustische Wohnraumüberwachung § 100f StPO akustische Überwachung außerhalb von Wohnungen § 100g StPO Verkehrsdatenerhebung § 100h StPO Bildaufnahmen; technische Observationsmittel (bisher: § 100f StPO) § 100i StPO IMSI-Catcher § 110a StPO Verdeckter Ermittler § 163d StPO Schleppnetzfahndung § 163e StPO Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung § 163f StPO längerfristige Observation B. Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs 1. Grundrechtsschutz durch Verfahrenssicherungen Harmonisierung: Die Vorschriften der vorgenannten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen in der Strafprozessordnung (StPO) werden harmonisiert, indem die formellen Anordnungsvoraussetzungen (z. B. Richtervorbehalt) und die Vorschriften zum Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen (z. B. Benachrichtigung, nachträglicher Rechtsschutz) vereinheitlicht werden. Zuständigkeitskonzentration: Zuständig für die Anordnung einer verdeckten Ermittlungsmaßnahme wird generell ein darauf spezialisiertes Gericht sein ? der Ermittlungsrichter am Sitz der Staatsanwaltschaft. Dies stärkt den Richtervorbehalt und verbessert den Grundrechtsschutz der Betroffenen bereits vor Durchführung der Maßnahme. Die Konzentration der Zuständigkeit wird zur Bündelung ermittlungsrichterlicher Fachkompetenz führen. Ermittlungsrichter werden dann häufiger über solche Maßnahmen entscheiden müssen, die nicht nur ein rechtliches sondern auch ein technisches Grundverständnis erfordern (z. B. Telekommunikationsüberwachungen, Verkehrsdatenauskünfte). Benachrichtigung: Der nachträgliche Rechtsschutz wird verbessert, indem bei allen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen Benachrichtigungspflichten zugunsten des Betroffenen eingeführt und je nach Maßnahme spezifisch konkretisiert werden. Bislang finden sich solche Regelungen verstreut an verschiedenen Stellen in der StPO, beziehen aber beispielsweise längerfristige Observationsmaßnahmen oder den Einsatz des IMSI-Catchers nicht ein. Der Gesetzentwurf schafft hier einheitliche Regelungen für alle verdeckten Ermittlungsmaßnahmen. Gerichtliche Kontrolle über die Einhaltung der Benachrichtigungspflicht: Will die Staatsanwaltschaft den Betroffenen länger als 12 Monate seit Abschluss der letzten Maßnahme ? etwa, weil sonst die noch laufenden Ermittlungen gefährdet würden ? vorerst nicht unterrichten, muss sie das Gericht einschalten, das dann die weiteren Entscheidungen trifft ? beispielsweise über eine befristete Zurückstellung der Benachrichtigung. Nachträglicher Rechtsschutz: Bei allen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen wird den Betroffenen ausdrücklich die Möglichkeit eines nachträglichen Rechtsschutzes ohne verfahrensrechtliche Hürden eröffnet. Im Gegensatz zu den allgemeinen Prozessrechtsgrundsätzen muss ein Betroffener in diesen Fällen kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis nachweisen. Einheitliche Verwendungsregelungen: Die Regelungen, zu welchen Zwecken die aus einer verdeckten Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Erkenntnisse außerhalb eines Strafverfahrens (z. B. zur polizeilichen Gefahrenabwehr) verwendet werden dürfen, werden vereinheitlicht. Kennzeichnungspflichten: Alle Erkenntnisse, die aus verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gewonnen wurden, müssen als solche gekennzeichnet werden. Damit wird die Einhaltung der entsprechenden Verwendungsregelungen gesichert ? und damit der Datenschutz verbessert. Einheitliche Löschungspflichten: Für alle Erkenntnisse aus verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gilt künftig gleichermaßen, dass sie unverzüglich gelöscht werden müssen, wenn sie weder zur Strafverfolgung noch zur gerichtlichen Überprüfung der Maßnahme erforderlich sind. 2. Besonderer Schutz von Berufsgeheimnisträgern Was ist das Problem? Derzeit gibt es nur vereinzelte, teilweise Wertungswidersprüche auslösende Regelungen, die bei Anwendung verdeckter Ermittlungsmaßnahmen zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger (§ 53 StPO) schützen. So ist etwa die Erhebung von TK-Verkehrsdaten (z. B. Nummer des angerufenen und des anrufenden Anschlusses) bei Seelsorgern, Verteidigern und Abgeordneten nach § 100h Abs. 2 StPO unzulässig, während eine entsprechende Regelung bei der inhaltlichen Überwachung der Telekommunikation nach § 100a StPO nicht vorhanden ist. Lösung: Seelsorger, Strafverteidiger und Abgeordnete werden durch umfassende Erhebungs- und Verwertungsverbote bei allen Ermittlungsmaßnahmen besonders geschützt. Aufgrund ihrer verfassungsrechtlich besonderen Stellung werden sie von allen strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen ausgenommen, die sich auf die ihnen in dieser Eigenschaft anvertrauten Informationen und die Umstände der Informationsübermittlung beziehen. Damit stellt der Gesetzgeber zugleich die Grenzen der Wahrheitserforschung im Strafverfahren klar. Auch der Schutz von Ärzten, Rechtsanwälten, Journalisten und weiteren Berufsgeheimnisträgern wird verbessert. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass sie in Ermittlungsmaßnahmen nur nach einer sorgfältigen Abwägung im Einzelfall einbezogen werden dürfen. Beispiel: Die Entscheidung, ob eine Observierung gegen einen Journalisten durchgeführt werden darf, bedarf danach in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsabwägung, bei der die Pressefreiheit einerseits sowie etwa die Schwere der aufzuklärenden Straftat andererseits gegeneinander abzuwägen sind. Dies gilt auch für die Entscheidung, ob die erlangten Erkenntnisse zu Beweiszwecken im Strafverfahren verwendet werden dürfen. ?Verstrickungsregelung?: Besteht gegen den Berufsgeheimnisträger, etwa einen Journalisten, selbst ein Beteiligungs- oder Begünstigungsverdacht, so können bereits nach geltendem Recht beispielsweise Unterlagen bei ihm beschlagnahmt werden, wenn diese für die Aufklärung einer Straftat relevant sind. Dabei soll es bleiben, allerdings unter erschwerten Bedingungen. Beispiel: Ein Journalist berichtet über einen Bankraub und verfügt über Informationen, die darauf hindeuten, dass er weiß, wer der Täter ist. Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden beruft sich der Journalist auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Nach geltendem Recht kann die Strafverfolgungsbehörde auf den Verdacht hin, der Journalist könnte an der Tat beteiligt sein, im Rahmen des Ermittlungsverfahren gegen den mutmaßlichen Bankräuber gleichwohl eine Durchsuchung beim Journalisten vornehmen und dabei Beweisunterlagen beschlagnahmen. Künftig soll das nur noch möglich sein, wenn die Strafverfolgungsbehörde zuvor förmlich gegen den Journalisten selbst ein Ermittlungsverfahren wegen Beteiligung am Bankraub oder wegen Begünstigung eingeleitet hat. Zum besonderen Schutz der Pressefreiheit setzen verdeckte Ermittlungsmaßnahmen gegen Medienmitarbeiter bei Verrat von Dienstgeheimnissen zusätzlich voraus, dass die nach dem materiellen Strafrecht erforderliche Strafverfolgungsermächtigung der zuständigen obersten Behörde bereits erteilt wurde ? und zwar auch gegenüber dem Medienmitarbeiter. Für die Berufshelfer von Berufsgeheimnisträgern (z. B. Rechtsanwaltsgehilfen) soll derselbe Schutz gelten wie für den Zeugnisverweigerungsberechtigten selbst. 3. Überarbeitung des § 100a StPO (Telekommunikationsüberwachung) Der Katalog von Straftaten, die Anlass für eine Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme nach § 100a StPO sein können, wird auf schwere Straftaten begrenzt. Aus dem Katalog gestrichen werden daher alle Straftaten, die im Höchstmaß mit weniger als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Das betrifft z. B.: die durch einen Nichtsoldaten begangene Anstiftung oder Beihilfe zur Fahnenflucht oder Anstiftung zum Ungehorsam (§§ 16, 19 Wehrstrafgesetzbuch); die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB); die Zuwiderhandlung gegen ein Vereinsverbot nach dem Vereinsgesetz (§ 20 VereinsG); fahrlässige Straftaten nach dem Waffengesetz (§ 51 Abs. 4 WaffG). Neu in den Katalog aufgenommen werden schwere Straftaten aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität, wie etwa Korruptionsdelikte (z. B. Bestechlichkeit und Bestechung), gewerbs- oder bandenmäßiger Betrug, gewerbs- oder bandenmäßige Urkundenfälschung, schwere Steuerdelikte, wie etwa der gewerbs- oder bandenmäßige Schmuggel. Zudem wird eine Telefonüberwachung künftig möglich sein bei der Aufklärung aller Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch (Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen), aller Menschenhandelsdelikte sowie bei jeder Form der Verbreitung von Kinderpornographie. Der Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung wird entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung (vom 27. Juli 2005 ? 1 BvR 668/04) zum niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch entsprechende Regelungen bei der Telekommunikationsüberwachung gewährleistet. 4. Umsetzung europäischer Vorgaben Die EU-Richtlinie zur so genannten ?Vorratsdatenspeicherung? soll entsprechend den Vorgaben des Deutschen Bundestages mit einer Speicherungsfrist von sechs Monaten umgesetzt und die Verwendung der gespeicherten Daten auf Strafverfolgungszwecke begrenzt werden. Zu speichern sein werden die näheren Umstände der Telekommunikation, d. h. wer mit wem, wann und ? bei der Mobilfunktelefonie ? von wo aus telekommuniziert hat; hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die genutzten Rufnummern und Kennungen, die Uhrzeit und das Datum der Verbindungen sowie ? bei der Mobilfunktelefonie ? die Standorte bei Beginn der Mobilfunkverbindung. Daten, die Aufschluss über den Inhalt der Kommunikation geben, dürfen dagegen nicht gespeichert werden. Aus dem Bereich des Internets sind nur Daten über den Internetzugang sowie über E-Mail-Kommunikation und Internettelefonie erfasst. Kommunikationsinhalte dürfen auch hier nicht gespeichert werden. Im Übrigen müssen die genannten Daten ? anders als in der Regel nach geltendem Recht ? auch dann gespeichert werden, wenn sie nicht für die Gebührenabrechnung benötigt werden, wie dies bei Pauschaltarifen (Flatrates) der Fall ist. Für die internetbezogenen Daten sieht der Entwurf im Einklang mit europäischen Vorgaben allerdings einen Aufschub der Speicherungspflicht bis 15. März 2009 vor. Die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität werden umgesetzt. Dadurch kann der Computer- und Internetkriminalität noch wirksamer begegnet werden. So wird bei den Regelungen über die Durchsuchung klargestellt, dass diese sich auch auf vorgefundene Computer und mit diesen verbundene Speichermedien (z. B. externe Server), zu denen der Besitzer des Computers zugangsberechtigt ist, erstrecken darf. 5. Berichts- und Statistikpflichten zur Ermöglichung der parlamentarischen Kontrolle Die Richtlinie zur ?Vorratsdatenspeicherung? verpflichtet die Mitgliedsstaaten, jährlich statistische Daten zu erheben, um die Entwicklung von Verkehrsdatenabfragen zu beobachten. Daher sind einheitliche Bestimmungen für statistische Erhebungen über solche Maßnahmen vorgesehen. Über die Richtlinie hinausgehend werden solche statistischen Erhebungen auch für Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen nach § 100a StPO vorgesehen, um dem Gesetzgeber eine effektive Kontrolle zu ermöglichen. Zugleich wird die Telekommunikationswirtschaft von Statistikpflichten entlastet, diese werden künftig ausschließlich von den Strafverfolgungsbehörden getragen. Der Gesetzentwurf wird neben den Bundesressorts zeitnah auch Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Die Kabinettbefassung ist für Frühjahr 2007 geplant. Das Gesetz ist zustimmungsbedürftig. Begriffserläuterungen: Zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger: § 53 StPO (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgewor den ist; 3. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist, Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich; 3a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 3b. Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 4. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst; 5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben. Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung 1. eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches), 2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 176, 179 des Strafgesetzbuches oder 3. eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde. ++++++++++++++++++++++++++ IMSI International mobile subscriber identity Eine (höchstens fünfzehnstellige) Nummer zur eindeutigen Kennzeichnung des Teilnehmers. Hat man als Kunde beispielsweise Telefon- und Faxdienste abonniert, so erhält man dafür zwei verschiedene Telefonnummern zugeteilt, der Kunde wird aber über eine IMSI-Nummer verwaltet. Sie setzt sich zusammen aus der dreistelligen Mobilfunklandeskennzahl, zwei Stellen Netzwerkcode und max. zehn Stellen zur eindeutigen Identifizierung des Teilnehmers. IMSI-Catcher Technisches Gerät, mit dessen Hilfe u. a. die IMSI der in der Nähe eingeschalteten Mobiltelefone ermittelt werden können, geregelt in § 100i StPO.
Wed, 08 Nov 2006 14:27:45 +0100
Bundeskanzlerin Merkel hat mit dem Integrationsgipfel am 14. Juli 2006 den Startschuss für die Erarbeitung eines Nationalen Integrationsplans gegeben. Migrantinnen und Migranten sowie Vertreterinnen und Vertreter maßgeblicher politischer und gesellschaftlicher Gruppierungen sollen dazu in sechs Arbeitsgruppen miteinander diskutieren. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute die Gespräche der Arbeitsgruppe 4 ?Lebenssituation von Frauen und Mädchen verbessern, Gleichberechtigung verwirklichen? eröffnet. ?Viel zu lange hat die Politik ignoriert, dass Deutschland ein Einwanderungsland ist und kulturell, ethnisch und religiös immer vielfältiger wird. Viel zu lange haben wir beim Thema Integration übereinander, statt miteinander geredet. Es ist Aufgabe von Politik und Gesellschaft, die Potentiale und Chancen eines Einwanderungslands fruchtbar zu machen und dafür zu sorgen, dass ein respektvolles und friedvolles Zusammenleben gesichert bleibt?, betonte Zypries. Der Nationale Integrationsplan soll in sechs Arbeitsgruppen erstellt werden. Die Themen reichen von Bildung, über Sprachförderung, Weiterentwicklung der Integrationskurse bis hin zur Stärkung der kommunalen Integrationsarbeit. Das Thema der Arbeitsgruppe 4 ?Lebenssituation von Frauen und Mädchen verbessern. Gleichberechtigung verwirklichen? ist eine Querschnittsaufgabe. Zwar garantiert das Grundgesetz in Artikel 3 die Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern, aber die Lebenswirklichkeit sieht oft anders aus. Frauen und Mädchen aus Zuwandererfamilien haben wesentlich schlechtere Chancen, selbst zu bestimmen, wie sie ihr Leben führen wollen. Junge Frauen unterliegen häufig anderen Zwängen als ihre männlichen Altersgenossen. Die Ursachen sind vielfältig; eine wichtige Ursache liegt gewiss darin, dass männliche Zuwanderer Schwierigkeiten haben, die Gleichberechtigung von Mann und Frau zu akzeptieren. ?Wenn wir etwas für Mädchen und Frauen tun wollen, dann werden wir auch offen über Männer sprechen müssen?, so Zypries.
Tue, 07 Nov 2006 11:58:38 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute die chinesische Justizministerin Wu Aiying zu einem Meinungsaustausch empfangen. Anlässlich des Besuchs der chinesischen Justizministerin zeichneten beide eine Vereinbarung, mit der die bilaterale Zusammenarbeit weiter ausgebaut werden soll. Die heute geschlossene Vereinbarung ergänzt das laufende, im September 2005 unterzeichnete Zwei-Jahres-Programm des deutsch-chinesischen Rechtsstaatsdialogs. ?Die Zusammenarbeit zwischen Deutschland und China auf dem Gebiet des Rechts ist eng und vertrauensvoll. Seit 1999, als der deutsch-chinesische Rechtsstaatsdialog begann, haben wir die Zusammenarbeit im Rechtsbereich stetig erweitert. Heute haben wir uns auf einen Meinungsaustausch zu Forschung und Praxis in der Rechtspflege mit dem Schwerpunkt Gesetzgebung und der Entwicklung von Rechtsdienstleistungen verständigt. Auch über unsere Erfahrungen bei der Ausbildung und Qualifizierung der in der Justiz Beschäftigten wollen wir uns austauschen. Fördern wollen wir zudem den Austausch zwischen Rechtswissenschaftlern, Rechtsanwälten und ihren Organisationen und Verbänden, um das gegenseitige Verständnis weiter auszubauen?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries bei der Unterzeichnung der Vereinbarung. Der institutionalisierte Austausch über Fragen des Rechtsstaats zwischen beiden Ländern geht zurück auf das Jahr 1999. Konkretisiert wird die Zusammenarbeit durch Zwei-Jahres-Pläne, in denen die zuständigen Minister beider Länder als nationale Koordinatoren jeweils gezielt Projekte der Zusammenarbeit festlegen. Neben den sieben großen Symposien unter Beteiligung der Minister in den Jahren 2000-2006 lebt der Rechtsstaatsdialog wesentlich von den vielfältigen Projekten zur rechtlichen Zusammenarbeit, in denen sich Fachleute beider Länder gezielt zu Fachfragen austauschen. Gegenstand der Veranstaltungen zum Rechtsstaatsdialog waren Fragen des Verfassungs- und Rechtssystems, das Berufsrecht von Richtern, Anwälten und Notaren, das deutsche Schuldrecht, das Strafrecht und der Strafvollzug, Fragen der Geldwäsche- und Korruptionsbekämpfung, die Bürgerbeteiligung am Gesetzgebungsprozess sowie der Einsatz von Informationstechnologie in der Justiz. In jüngster Zeit liegt der Schwerpunkt der Zusammenarbeit im wirtschaftsrechtlichen Bereich, neben dem Schutz des geistigen Eigentums stehen beispielsweise Fragen des Kapitalmarktrechts, der Produkthaftung und Rechtsfragen zur Registrierung von Immobilien (Grundbuch- und Katasterfragen) dabei im Mittelpunkt. Als Projektpartner fungieren die jeweils zuständigen Ministerien oder andere staatliche Einrichtungen, ebenso wie gesellschaftliche Organisationen, politische Stiftungen, Hochschulen und Universitäten. Weitere Informationen zum Deutsch-chinesischen Rechtsstaatsdialog und die gemeinsam mit der Gesellschaft für technische Zusammenarbeit herausgegebene Dokumentation zu den bisherigen Symposien und Projekten finden Sie unter www.bmj.bund.de/china.
Thu, 26 Oct 2006 15:01:17 +0200
CK - Washington.   A help wanted advertisement by a law firm smartly hightlights issues under the new German non-discrimination statute. The ad starts with a search for exceptionally pretty, dynamic female lawyers, 25 to 35 years of age, with accent-free English and top grades, then asks: How many violations of the law would such an ad contain? If you know the answer, apply with us for a job in the employment division, recommends the firm.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The business of abusive cease and desist demands in Germany may become less profitable. Occasionally, bloggers report on such demands, organize opposition and refer affected colleagues to experienced counsel.

A new step is a community blog, Abmahnung. In its introduction, it warns that the publication does not render legal advice. Instead, it is structured to collect information on abusive incidents and to aggregate sources of abusive demands.

In particular, it hopes to empower bloggers with few readers to alert the public to abuses of the legal instrument. Under German law, a cease and desist demand may be combined with a demand for attorneys fees. If ignored or opposed, the demand may grow into full-fledged litigation and generate additional legal fees.

Much empirical evidence points to inappropriate demands by lawyers or others who issue serial demands and treat the instrument as a means to generate legal fees. Bloggers see the instrument as a step toward censorship of unflattering content, as has become evident in the Parteibuch blog.

Surprisingly, there is little opposition to the chilling notion that bloggers may be subject to the intrusive identification requirement colloquially known as Impressum which gives abusers, including criminals, easy access to vital personal information of web publishers. Most bloggers publish such information out of fear of cease and desist demands, whether or not they are covered by the statutory requirement.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Netzeitung provides an update on the photo scandal involving German troops in Kabul, Afghanistan. The scandal has been the main news topic in Germany for the past 10 days. Nobody understands why soldiers would pose with skulls and bones found in a pit near Camp Warehouse.

On November 4, 2006, a speaker for the umbrella organization for Protestant churches in Germany speculates that society at large may be to fault: Symbols of death have become so pervasive that they may affect the minds of soldiers in stress situations. There may be lack of preparation of the troops: Based on their training, they show respect for religious instutions in the host country. By contrast, they fail in this matter of plain decency for which society should have prepared them.

A speaker for the military noted that the legal issues are complicated. To the extent German law applies, photographs displaying bones of unidentified persons may not necessarily violate criminal code section 168 StGB that outlaws the desecration of the dead. Two soldiers have been suspended and others are under investigation. There are plans to honor the unknown dead with a memorial to be built by Germany in Afghanistan.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The Supreme Court in Karlsruhe displayed common sense when it scrutinized the scope of statutory obligations to publish identifying information on certain web sites. On July 20, 2006, it rebuffed the pixel pickiness of some courts and numerous commentators who had fostered a spirit of collective fear of cease and desist orders in owners of web sites.

German law, like that in some other countries, requires certain commercial web site owners to publish detailed identifying information. Over the past several years, a business developed among a segment of lawyers who descend like sharks on all sorts of sites and claim violations of the law--and substantial legal fees--for the wrong or incomplete placement of owner identification. In 2003, a Munich court even counted the pixels and number of clicks necessary to reach the owner's contact, about or FAQ page.

The Supreme Court put an end to such abuse. In the matter I ZR 228/03, it held that web sites need not be structured so that the visitor would inevitably, in the course of a transaction, come across the identifying information. In addition, the statutory requirement of the remote services statute, Teledienstegesetz, and the BGB-InfoV statute, is met even if the visitor may need to navigate through two links to reach the information, Anbieterkennzeichnung, which is colloquially known as Impressum. The court inserted into its decision a screenshot of the web site at issue.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Did Germany's surrender in 1945 trigger its loss of sovereign immunity so that Germany may be sued in American courts under the Foreign Sovereign Immunities Act? A German American heir to German tax debts failed to convince the United States District Court for the District of Columbia of this proposition, in the matter Harold William Gutch v. Federal Republic of Germany, case number 05-2338, decided on July 27, 2006. In addition, the court found that neither NATO-SOFA nor other alleged bases fell within the exceptions to the FSIA.
German American Law Journal :: Washington USA
Sat, 11 Nov 2006 20:19:57 GMT
Sat, 11 Nov 2006 20:19:57 GMT
Wiesbaden (ots) - - Beginn: Dienstag, 14. November, 14.00 Uhr - Pressekonferenz zum Ende der Tagung am Donnerstag, 16. November, 11.20 Uhr Das Phänomen der illegalen Migration ist vielschichtig und komplex, deshalb widmet sich die ...
Fri, 10 Nov 2006 09:58:00 B
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt warnt vor neuen Tricks, mit denen im Internet agierende Betrüger unbescholtene Bürger ohne deren Wissen zu Mittätern machen. Im Rahmen vorgetäuschter legaler Geschäftsaktivitäten wird die Gutgläubigkeit ...
Fri, 20 Oct 2006 11:21:00 B
Wiesbaden (ots) - Gestohlene Kunstgegenstände werden häufig erst nach Jahren und mehrmaligem Besitzerwechsel auf Kunstmessen oder über Auktionshäuser zum Verkauf angeboten. Dies gilt vor allem für Objekte musealer Qualität und Diebesgut aus ...
Thu, 19 Oct 2006 10:51:00 B
1. Eine weitergehende Prüfungskompetenz, als das formelle Konsensprinzip (§ 19 GBO) vorsieht, hat das Grundbuchamt bei einem Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung grundsätzlich nicht. Das Grundbuchamt darf die Eintragung nur ablehnen, wenn es aus den vorgelegten Urkunden und aus ihm sonst bekannten Umständen mit Sicherheit erkennt, dass der zu sichernde Anspruch nicht entstanden ist und auch künftig nicht mehr entstehen kann. 2. Ob dem Testamentsvollstrecker nach § 2205 Satz 3 BGB die Rechtsmacht zur Veräußerung eines Nachlassgrundstücks fehlt, ist bei einem Antrag auf Eintragung einer Eigentumsvormerkung für das Grundbuchamt ohne Bedeutung.
Fri, 10 Nov 2006 14:25:41 +0100
Auch bei einer nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht kann deren Höchstdauer vorab reduziert werden. Eine dahingehende Entscheidung kann vom Beschwerdegericht nur auch Gesetzwidrigkeit hin überprüft werden.
Tue, 07 Nov 2006 14:54:39 +0100
Auch bei einer nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht kann deren Höchstdauer vorab reduziert werden. Eine dahingehende Entscheidung kann vom Beschwerdegericht nur auch Gesetzwidrigkeit hin überprüft werden.
Tue, 07 Nov 2006 14:54:30 +0100
Vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) umfasst ist, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, auch die Wertung und Bewertung ärztlicher Atteste/ Stellungnahmen und die Überprüfung darin enthaltener Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Die Annahme eines Abschiebungsverbots i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht gerechtfertigt bei einer geltend gemachten psychischen Erkrankung, die zu einem nicht unerheblichen Teil (auch) auf anderen als zielstaatsbezogenen Umständen beruht. Suizidgefahr bei Rückkehr in den Abschiebezielstaat (hier: Kosovo)
Fri, 10 Nov 2006 14:48:21 +0100
Der Verpächter kann sich in der Insolvenz des Pächters nicht auf ein Verpächterpfandrecht berufen, wenn die Überlassung des Pachtgegenstandes und das Stehenlassen der Pachtzinsen eigenkapitalersetzenden Charakter erlangt haben.
Tue, 07 Nov 2006 14:53:39 +0100
1. Auch im Spruchverfahren ist eine Anschlussbeschwerde nur im Verhältnis zur Hauptbeschwerde des Verfahrensgegners zulässig. Ein Antragsteller, der nicht fristgerecht Beschwerde eingelegt hat, kann sich nach Ablauf der Beschwerdefrist fristgerecht eingelegten Beschwerden anderer Antragsteller nicht anschließen. 2. Im Spruchverfahren ist ein Antragsteller, der nicht fristgerecht Beschwerde eingelegt hat, nicht deshalb in zweiter Instanz formell zu beteiligen, weil er materiell Beteiligter ist.
Fri, 10 Nov 2006 15:03:01 +0100
Der Geschäftsführer einer GmbH, der wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung nach § 826 BGB auf Ersatz des an die Arbeitnehmer gezahlten Insolvenzausfallgelds in Anspruch genommen wird, kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auch bei einem rechtzeitigen Insolvenzantrag Ausfallgeld gezahlt worden wäre, weil der vorläufige Insolvenzverwalter den dreimonatigen Ausfallgeldzeitraum voll ausgeschöpft hätte. Der damit geltend gemachte hypothetische Kausalverlauf ist unter Wertungsgesichtspunkten nicht geeignet, den Geschäftsführer zu entlasten.
Fri, 10 Nov 2006 14:24:45 +0100
1. Eine Zusatzversorgungskasse ist im Aktivprozess über die Höhe des Ausgleichsbeitrages eines ausgeschiedenen Mitglieds nicht parteifähig. 2. Eine Rubrumsänderung auf den Rechtsträger kommt dann nicht in Betracht, wenn sich die Zusatzversorgungskasse ausdrücklich auf ihre Parteifähigkeit beruft. 3. Ein hilfsweise erklärter Parteiwechsel auf Klägerseite ist unzulässig (Anschluss an BGH NJW-RR 2004, 640).
Wed, 08 Nov 2006 12:19:20 +0100
1. Setzt das Gericht den Zuständigkeitsstreitwert vorab durch gesonderten Beschluss fest, so kann diese Festsetzung nicht isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Wird die Klage wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit abgewiesen, steht dem Kläger das Rechtsmittel der Berufung offen. 2. Die vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwerts unterliegt nicht der Beschwerde nach § 68 GKG.
Fri, 27 Oct 2006 16:09:02 +0200
Erfolgreicher Antrag eines Lehrers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine auf Gewohnheitsrecht gestützte Anordnung der Schulverwaltung, mit der ihm aufgegeben worden ist, zwei näher bezeichnete Schulbücher aus eigenen Mitteln anzuschaffen.
Fri, 10 Nov 2006 14:48:11 +0100
Sat, 11 Nov 2006 20:19:59 GMT
1Die auf die Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet. 21. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Klägerin die Disziplinarklage ausschließ...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200
1Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden. 2Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klär...
Fri, 01 Sep 2006 14:02:35 +0200
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). 2Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) un...
Wed, 23 Aug 2006 11:06:37 +0200
1Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht im Wesentlichen schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe. 21. ...
Wed, 23 Aug 2006 11:05:26 +0200