Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

Neuigkeiten (26.09.06)

Mon, 25 Sep 2006 22:30:49 GMT
Mon, 25 Sep 2006 22:30:49 GMT
Pressemitteilung 128/06 vom 20.09.2006
Pressemitteilung 126/06 vom 18.09.2006
Mon, 25 Sep 2006 22:45:04 GMT
Ein neues Kapitel aus der Reihe Ärger für Blogger: Heute: MediaMarkt & Joachim Steinhöfel ./. rainersacht (siehe auch hier, hier und auch hier)

Ein neues Kapitel aus der Reihe Ärger für Blogger:

Heute: MediaMarkt & Joachim Steinhöfel ./. rainersacht (siehe auch hier, hier und auch hier)

Sat, 16 Sep 2006 15:40:36 +0000
Mon, 25 Sep 2006 22:30:50 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 b StGB).
2006-08-23
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft den versammlungsbehördlich angeordneten Sofortvollzug eines Bescheids, mit dem eine für den 19. August 2006 in Wunsiedel angemeldete Versammlung unter dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß" verboten worden ist. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs unter eingehender Darstellung des Sachverhalts durch den angegriffenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
2006-08-14
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis und das - infolge seiner Weigerung - angeordnete Erlöschen seiner Versorgungsbezüge.
2006-08-10
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung, mit der ihr der Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten untersagt wird.
2006-08-02
Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
2006-07-31
Mon, 25 Sep 2006 22:30:50 GMT
Mon, 25 Sep 2006 22:45:04 GMT
Mon, 25 Sep 2006 22:00:00 CEST Uhr - Insolvenzprofi schrieb - Energiepass
gibts schon was neues? ich habe gehört, dass man nachrüsten muss um einen zu erhalten,,, (nicht nur alte Kessel sonder auch das Dach ect...) danke für eure antworten

MfG Euer LOW-Team
2006-09-25CEST22:00:00+01:00
Mon, 25 Sep 2006 18:38:39 CEST Uhr - oschi schrieb - Sicherheitsschloß
Hallo zusammen! Wohne seit kurzem in einem Mehrfamilienhaus( Block) in der ersten Etage. Habe nun versucht, eine Hausratversicherung abzuschließen. Hier fagt man mich aber, ob meine Wohnungstür ein Sicherheitsschloß (Zylinder)besitzt. Dies ist leider nicht der Fall, sondern nur ein einfacher Schlüssel mit Bart. Dadurch soll nun meine Versicherung teurer werden.Meine Frage ist, ...

MfG Euer LOW-Team
2006-09-25CEST18:38:39+01:00
Mon, 25 Sep 2006 13:00:50 CEST Uhr - Beluga schrieb - Kleinreparatur
Die Kosten der allg. Reparaturen in Gemeinschaftsflächen z.B. Haustür, Lichtschalter, o.ä., die an sich auch zur Mietsache gehören, werden anteilig auf Eigentümer umgelegt, sodass auf Eigentümer nur kleinere Beträge anfallen. Unterliegen diese Kosten auch dem Kleinreparatur Klausel ? D.h. auf Mieter umlegbar.

MfG Euer LOW-Team
2006-09-25CEST13:00:50+01:00
Mon, 25 Sep 2006 10:53:42 CEST Uhr - bellami1983 schrieb - Was heißt "bezugsfertig"?
:wink Hallo zusammen, mein Freund und ich haben uns eine Wohnung unserer Wohnungsbaugesellschaft hier angesehen und diese wird als "bezugsfertig" angegeben. Als wir diese Wohnung angesehen haben, waren dort weder Tapeten noch vernünftige Böden vorhanden, sodass wir persönlich dies nicht ...

MfG Euer LOW-Team
2006-09-25CEST10:53:42+01:00
Sat, 23 Sep 2006 17:05:24 CEST Uhr - helmuttt78 schrieb - Geldforderung ohne Mietvertrag?!
Hallo ich habe bis vor kurzem bei einem Freund gewohnt. (Ohne Mietvertrag etc.!!!) Nachdem ihm aber die Wohnung wegen mehrerer nicht getätigten Zahungen firstlos gekündigt wurde und ich ja dann natürlich auch ausziehen müsste verlangt er nun noch einmal Miete für den letzten Monat von mir. Dazu kommt noch,das ich ja auch 1 paar Schlüssel hatte, die aber jetzt garnicht mehr bes ...

MfG Euer LOW-Team
2006-09-23CEST17:05:24+01:00
Mon, 25 Sep 2006 22:30:50 GMT
Mon, 25 Sep 2006 22:30:51 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Mon, 25 Sep 2006 22:30:51 GMT

LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vorübergehend zu kurzfristigen Störungen kommen.

Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (Während der Umstellungsphase können Sie die neue Version bereits über diesen Link aufrufen.)

Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, ändern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.

Die bisherigen Beiträge sind weiterhin über die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zugänglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verfügung.

Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begrüßen zu können.

Ihr LAWgical-Team

2006-08-24T13:25:41+01:00

Wir hatten gestern über eine Entscheidung einer allgäuer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14jährige Jugendliche zur Leistung gemeinnütziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?

Diesen Fragen möchte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.

2006-08-24T10:37:50+01:00

Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beiträgen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.

Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch für einige sonstige Internetseiten.

Leider fehlt eine Erklärung, wie die Wörter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.

2006-08-23T13:01:38+01:00

Damit hatten die zwei 14jährigen Schüler aus dem Allgäu sicher nicht gerechnet: Für das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Darüber hinaus sollen sie einen Aufsatz über ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.

2006-08-23T08:55:33+01:00

Das saarländische Umweltministerium lässt derzeit in den Wäldern rund 330 Tafeln, die ein weißes Kreuz auf grünem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Unfällen im Wald Rettungskräfte nach einer Unfallmeldung über Mobiltelefon schnell den Unglücksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch über die gängigen Navigationssysteme angefahren werden können.

2006-08-22T16:39:31+01:00
Mon, 25 Sep 2006 22:30:51 GMT
Vergangene Woche fand vom 13. – 15. September der EDV- Gerichtstag in Saarbrücken statt. Im ...
2006-09-22 12:00:00
Die Bundesregierung will zukünftig Regelungslücken im Bereich der Computerkriminalität ...
2006-09-22 12:00:00
Belgisches Gericht erster Instanz ordnet die Löschung von deutsch- und französischsprachiger ...
2006-09-22 12:00:00
Systematisch geordnetes Gesamtverzeichnis der juristischen Blogs in Frankreich und dem französisch ...
2006-09-22 12:00:00
Die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Thüringen haben heute im Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens vorgelegt. „Bei den Vorschlägen der Länder handelt es sich um alte, lediglich neu verpackte Vorschläge zur Justizentlastung. Solange die Länder mit der Effektivierung des Strafverfahrens nur Geld in der Justiz einsparen wollen, ist das Projekt zum Scheitern verurteilt“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Effektiver Rechtsschutz für Bürgerinnen und Bürger muss das oberste Gebot aller Reformüberlegungen sein. Veränderungen in diesem Bereich müssen sich immer an dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit messen lassen. Das gilt im besonderen Maß bei Grundrechtseinschränkungen im Straf- oder Strafverfahrensrecht. Deshalb lehne ich die Pläne der fünf Bundesländer ab.“ Bei Urteilen, die Geldstrafen von bis zu 15 Tagessätzen vorsehen, kann das Berufungsgericht nach geltendem Recht die Annahme der Berufung ablehnen. Diese Grenze will der Länderentwurf auf 60 Tagessätze anheben. Damit würde der Rechtschutz gegen mehr als zwei Drittel aller auf Geldstrafen gerichteten Urteile - sprich etwa 80 % aller nach allgemeinem Strafrecht ergangenen Urteile - massiv beschnitten. Die vorgesehene Erweiterung des Strafbefehlsverfahrens und des beschleunigten Verfahrens auf eine Strafandrohung von 2 Jahren (geltendes Recht: 1 Jahr) erscheint rechtsstaatlich bedenklich. Die Besonderheiten und Beschränkungen dieser Verfahrensarten sind auf Fälle der kleineren Kriminalität zugeschnitten, passen aber nicht für eine bis zu zweijährige Freiheitsstrafe, die in Bereiche der mittleren Kriminalität hineinreicht. Besonders zweifelhaft erscheint, wie in diesen Verfahrensarten bei einer zweijährigen Freiheitsstrafe, die nur ausnahmsweise zur Bewährung ausgesetzt werden darf, die notwendige Erforschung von Persönlichkeit und Tat betrieben werden soll.
Fri, 22 Sep 2006 14:00:29 +0200
Der Bundesrat hat heute das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten gebilligt. Damit können Straftätern die finanziellen Gewinne aus Straftaten künftig leichter entzogen werden. Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz am 29. Juni 2006 beschlossen, es wird voraussichtlich Anfang 2007 in Kraft treten. „Die Begehung von Straftaten darf sich nicht lohnen. Kriminelle Gewinne müssen deshalb abgeschöpft werden und den Opfern zugute kommen. Die Staatsanwaltschaft ist dieser Vermögensabschöpfung in den vergangenen Jahren zunehmend nachgegangen – und hat damit auch die Organisierte Kriminalität, die insbesondere durch ihr Gewinnstreben gekennzeichnet ist, effektiv bekämpft. Mit dem jetzt verabschiedeten Gesetz sind die Instrumentarien weiter verbessert worden“, sagte Zypries. Kernstück des neuen Gesetzes ist ein Auffangrechtserwerb des Staates: Nach geltendem Recht kann nicht in allen Fällen verhindert werden, dass kriminelle Gewinne wieder an den Täter zurückfallen. Sind die Opfer der Straftat unbekannt oder verfolgen sie ihre Ansprüche nicht, müssen die Vermögenswerte, die durch die Straftat erlangt und im Strafverfahren vorläufig sichergestellt wurden, grundsätzlich wieder an den Täter zurückgegeben werden. Die Neuregelung schafft in diesen Fällen Abhilfe, indem sie ein Verfahren für einen späteren Auffangrechtserwerb des Staates bereitstellt, wenn die Opfer ihre Ansprüche nicht binnen drei Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung des Täters geltend machen.  Beispiele: Ein Täter betrügt zahlreiche Personen um geringe Geldbeträge, zum Beispiel durch den verschleierten Verkauf minderwertigen Fleisches. Er erzielt dadurch einen beträchtlichen Gewinn, der von der Staatsanwaltschaft zugunsten der Geschädigten sichergestellt wird. Die Geschädigten sehen im Hinblick auf ihren jeweils relativ geringen Schaden davon ab, gegen den Betrüger gerichtlich vorzugehen und einen Titel zu erwirken. Der Betrüger hat jeweils große Schadenssummen "ergaunert", etwa durch falsche Angaben über Kapitalanlagen. Die Geschädigten machen ihre Ansprüche aber nicht geltend, weil es sich bei dem von ihnen eingesetzten Vermögen jeweils um "Schwarzgeld" (unversteuerte Einnahmen) handelte. Lösung: Bisheriges Recht: Weil die Ersatzansprüche der Geschädigten Vorrang haben, kann das betrügerisch erlangte Vermögen jeweils nicht zugunsten des Staates für verfallen erklärt werden. Konsequenz: Das sichergestellte Vermögen muss dem Täter spätestens drei Monaten nach der Verurteilung wieder zurückgegeben werden. Neue Regelung: Die Geschädigten haben drei Jahre Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das sichergestellte Vermögen zu betreiben. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung des Täters im Strafverfahren. Unterlassen dies die Geschädigten, so fällt das sichergestellte Vermögen nach Ablauf der drei Jahre an den Staat (sog. Auffangrechtserwerb des Staates). Das neue Gesetz sieht ferner vor, dass die Ansprüche der Opfer grundsätzlich Vorrang gegenüber den Ansprüchen sonstiger Gläubiger des Täters erhalten. Außerdem wird die Information der Opfer verbessert: Sind die Opfer persönlich noch unbekannt, z. B. bei einer groß angelegten Betrugskampagne, kann die Staatsanwaltschaft im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) mitteilen, dass Sicherungsmaßnahmen gegen das Vermögen des Beschuldigten ergangen sind. Daneben enthält das neue Gesetz zahlreiche Detailverbesserungen im Verfahrensrecht, z. B. werden die Zuständigkeiten klarer und praxisnäher ausgestaltet.
Fri, 22 Sep 2006 12:40:20 +0200
Seit 1949 heißt es in Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes: Männer und Frauen sind gleichberechtigt. „Wir verdanken diesen heute selbstverständlichen Satz dem Einsatz und der Hartnäckigkeit von Elisabeth Selbert, einer der vier Mütter des Grundgesetzes. Elisabeth Selbert setzte gegen anfangs heftigen Widerstand die Aufnahme der Gleichberechtigung von Mann und Frau ins Grundgesetz durch“, betonte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Elisabeth Selbert wuchs in einer christlichen Familie in Kassel auf. Ihre für die damalige Zeit typische Erziehung ließ nicht erwarten, dass Selbert eine der herausragenden Streiterinnen für die Gleichberechtigung werden würde. Philipp Scheidemann, der damalige Oberbürgermeister von Kassel und spätere Reichskanzler, ermutigte Selbert, selbst politisch aktiv zu werden. Als Delegierte sprach sie bei SPD-Parteitagen und Frauenkonferenzen. Sie setzte sich für eine aktive politisch-parlamentarische Teilhabe von Frauen ein und engagierte sich bei Wahlveranstaltungen, häufig zusammen mit Philipp Scheidemann. Ihr großes Thema blieb die Gleichberechtigung. Zwar hatte die Weimarer Verfassung festgeschrieben, dass Männer und Frauen die gleichen staatsbürgerlichen Rechte haben – doch die Lebenswirklichkeit der meisten Frauen sah anders aus. Nach Besuch der Gewerbe- und Handelsschule des Frauenbildungsvereins Kassel und einer Anstellung im Telegraphendienst der Post holte sie 1925 ihr Abitur nach und studierte in Marburg und Göttingen Jura. Sie promovierte zum Thema "Ehezerrüttung als Scheidungsgrund". Kurz bevor das NS-Regime Frauen vom Beruf in der Justiz ausschloss, erhielt sie im Dezember 1934 die Zulassung als Rechtsanwältin. 1948 wurde Elisabeth Selbert als eine von vier Frauen in den Parlamentarischen Rat berufen. Mit Vehemenz und Hartnäckigkeit setzte sie sich für die Gleichberechtigung von Mann und Frau ein. Am 18. Januar 1949 nahm der Parlamentarische Rat Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz im "Selbertschen" Wortlaut ohne Gegenstimmen an. Im Anschluss war Elisabeth Selbert bis 1954 Abgeordnete im Hessischen Landtag und entwarf in dieser Zeit ein neues Familienrecht. Elisabeth Selbert starb am 9. Juni 1986 in ihrer Heimatstadt Kassel. Seit 1983 vergibt die Hessische Landesregierung den "Elisabeth-Selbert-Preis" für wissenschaftliche und journalistische Arbeiten, die "das Verständnis für die besondere Situation der Frau und die Notwendigkeit einer partnerschaftlichen Entwicklung in der Gesellschaft fördern". Das Bundesministerium der Justiz hat den 110. Geburtstag von Elisabeth Selbert zum Anlass genommen, einen Sitzungssaal nach der engagierten Juristin und Rechtspolitikerin zu benennen.
Fri, 22 Sep 2006 10:18:49 +0200
Das Bundeskabinett hat heute den Regierungsentwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität beschlossen. Der Entwurf schließt Regelungslücken vor allem im Bereich des „Hacking“, d.h. dem „Knacken“ von Computersicherheitssystemen, und der Computersabotage. „Deutschland verfügt bereits über ein weitreichendes Computerstrafrecht. Mit den Straftatbeständen des Computerbetrugs, der Fälschung beweiserheblicher Daten und der Datenveränderung existieren Vorschriften, die dem internationalen Standard vollständig entsprechen. Die rasante Entwicklung der Informationstechnologie führt jedoch immer wieder zu neuen kriminellen Gefahren und Missbrauchsmöglichkeiten. Straftäter greifen moderne Informationssysteme mit Computerviren, Würmern und Denial-of-Service-Attacken an und verursachen weltweit erhebliche Schäden. Letzte Lücken im deutschen Strafrecht schließt der heutige Gesetzentwurf“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Auch das so genannte "Phishing" ist bereits nach geltendem Recht strafbar. Darunter versteht man das Ausspionieren persönlicher Daten im Internet. Dabei wird per E-Mail versucht, den Empfänger irre zu führen und zur Herausgabe von Zugangsdaten und Passwörtern für das Online-Banking zu bewegen. Gibt der Empfänger die geforderten Daten auf der vermeintlichen Internetseite oder per E-Mail an, werden diese direkt an den „Phisher“ weitergeleitet, der mit den so erlangten Daten vermögensschädigende Transaktionen durchführt. Hier kommen die Straftatbestände des Ausspähens von Daten (§ 202a StGB), des Betrugs/Computerbetrugs (§ 263/§ 263a StGB), der Fälschung beweiserheblicher Daten(§ 269 StGB) und der unbefugten Datenerhebung und -verarbeitung (§§ 44, 43 BDSG) in Betracht. Der heutige Regierungsentwurf setzt den EU-Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme sowie das Europarat-Übereinkommen über Computerkriminalität in nationales Recht um: Künftig soll bereits der unbefugte Zugang zu besonders gesicherten Daten unter Überwindung von Sicherheitsvorkehrungen unter Strafe gestellt werden (§ 202a StGB). Ein Verschaffen von Daten wird nicht mehr erforderlich sein. Damit wird klargestellt, dass „Hacking“ strafbar ist. Computersabotage ist bisher nur bei Angriffen gegen Betriebe, Unternehmen und Behörden strafbar (§ 303b StGB). Künftig sollen auch private Datenverarbeitungen geschützt werden. Ferner werden Störungen durch unbefugtes Eingeben und Übermitteln von Computerdaten unter Strafe gestellt, um „DoS-Attacken“ erfassen zu können, bei denen die Dienste eines Servers durch eine Vielzahl von Anfragen so belastet werden, dass dessen Kapazitäten nicht ausreichen und der Zugang für berechtigte Kontaktaufnahmen mit dem Server blockiert oder erschwert wird. Besonders schwere Fälle der Computersabotage können künftig mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft werden. Das Sichverschaffen von Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage soll unter Strafe gestellt werden (§ 202b StGB neu). Besonders gefährliche Vorbereitungshandlungen zu Computerstraftaten werden künftig strafbar sein. Sanktioniert wird insbesondere das Herstellen, Überlassen, Verbreiten oder Verschaffen von „Hacker-Tools“, die bereits nach Art und Weise ihres Aufbaus darauf angelegt sind, illegalen Zwecken zu dienen (§ 202c StGB neu). Der Regierungsentwurf steht unter www.bmj.bund.de zum Abruf bereit.
Wed, 20 Sep 2006 13:03:15 +0200
CK - Washington.   The federal government enacted legislation to retain seized illicit gains of criminals. Currently, German criminal law provides that victims may claim such gains but if they fail to, the seized assets will eventually return to criminals, unless other asset forfeiture rules apply.

The bill announced by the Berlin Attorney General would entitle the state to retain the seized assets in the event that victims do not step forward. The enhanced forfeiture rules would also provide victims with a priority claim to such assets, thus disadvantaging other creditors.

The diet, Bundestag, approved the bill on June 29, 2006, and the second chamber, Bundesrat, consented in its 825th session on September 22, 2006. The statute, entitled Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten is set to enter into force in 2007.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The association of German American lawyers, Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung in Bonn, Germany begins its annual meeting and conference on October 27. Through October 29, 2006, DAJV offers presentations and workshops on issues in legal relations between Germany and the United States, some in German, many in English. The agenda for the Berlin program is available on its website.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   A bill to combat computer crime is available for download from the Attorney General's office in Berlin. A press release of September 20, 2006 explains that the bill closed the last loopholes for crackers in the German Criminal Code.

I have never seen final solutions in computer law since I began to follow it in the 1970s, although much has been promised, not only in Germany. The new promise has already triggered derisive comments but a detailed analysis of the bill may surprise us. The bill is to align German criminal law with a European Union agreement on computer crime.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   A link to the general terms and conditions proposed by a web vendor is sufficient for their incorporation by reference into a contract, the Federal Supreme Court for civil matters in Karlsruhe decided in the matter I ZR 75/03 on June 14, 2006.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Not so fast--the German civil code may be available in a new, government-sponsored English translation but don't rely on it unless you are trained in that aspect of German law.

That's the warning renowned lawyer-translator Margaret Marks of Transblawg offers on September 17, 2006. In that context, she publishes from the introduction to a comparative analysis of laws an excellent overview, in German and English, of the logical structure of the Bürgerliches Gesetzbuch.

The lack of such structure, in particular the factoring out of the general part, Allgemeiner Teil,--similar to structural elements in functions and procedures in programming languages,--bewilders German lawyers in foreign legal systems while foreign lawyers find unexpected traps in the German code. Marks suggests that the translation, like the original statute, requires background knowledge.
German American Law Journal :: Washington USA
Mon, 25 Sep 2006 22:30:56 GMT
Pressemitteilung vom 13.09.2006
2006-09-13
Mon, 25 Sep 2006 22:30:56 GMT
Wiesbaden (ots) - Am heutigen Vormittag wurden insgesamt zehn Wohnungen und Firmenräume in einem von der Staatsanwaltschaft Bonn geführten Ermittlungsverfahren, das sich gegen Personen aus dem Radrennsport richtet, durchsucht. Sowohl im In- ...
Wed, 13 Sep 2006 15:31:00 B
Wiesbaden (ots) - Termin: Am 09.09.06, von 10 bis 19 Uhr, Thaerstraße 11, Wiesbaden Zu einem nicht alltäglichen Ereignis lädt das BKA Bürgerinnen und Bürger ein: zum Tag der offenen Tür. Am Samstag, 9. September, von 10 bis 19 Uhr, zeigt ...
Fri, 01 Sep 2006 11:40:00 B
Wiesbaden (ots) - Für das Jahr 2005 wurden in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) 89.224 Fälle der Wirtschaftskriminalität (gegenüber 2004: + 9,9 %) registriert. Dies entspricht 1,4 % aller polizeilich bekannt gewordenen Straftaten. Der ...
Tue, 29 Aug 2006 13:00:00 B
1. Die Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück (§ 928 Abs. 1 BGB) in einem förmlich ausgewiesenen Sanierungsgebiet (§ 142 Abs. 1 S. 1 BauGB) unterliegt der Grundbuchsperre der §§ 144 Abs. 2 Nr. 1, 145 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 22 Abs. 6 S. 1 BauGB und bedarf damit der sanierungsrechtlichen Genehmigung der zuständigen Gemeinde. 2. Lehnt die Gemeinde die Erteilung der Genehmigung oder eines Negativzeugnisses - die Bescheinigung, dass sie nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist über den Antrag entschieden hat (§ 22 Abs. 5 S. 5 BauGB) - schriftlich mit der Begründung ab, es handle sich insgesamt um keinen genehmigungsbedürftigen Vorgang, so kann dieses Schreiben unter Beachtung des Formgebots des § 29 Abs. 3 GBO selbst als Negativzeugnis gewertet werden.
Mon, 25 Sep 2006 13:54:29 +0200
Eine durch eine Streitwertänderung nachträglich offenbar unrichtig gewordene erstinstanzliche Kostenentscheidung darf vom Rechtsmittelgericht geändert werden.
Mon, 25 Sep 2006 13:58:37 +0200
1. Enthält eine Vereinbarung in einem gerichtlichen Vergleich einen vollstreckbaren Teil - hier: Abrechnung für den Monat August 2005 - und einen nicht vollstreckbaren Teil - hier: Auszahlung des sich daraus ergebenden Entgelts, soweit noch nicht geschehen - ist der einheitliche Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes für beide Teile, den zulässigen und den unzulässigen Teil der im gerichtlichen Vergleich getroffenen Vereinbarung unzulässig. 2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Abrechnung des Arbeitsverhältnisses für einen bestimmten Monat besteht dann nicht, wenn unzweifelhaft feststeht, dass der Arbeitnehmer (Gläubiger) für den abzurechnenden Monat keinen Anspruch gegen seinen - ehemaligen - Arbeitgeber (Schuldner) auf Zahlung von Arbeitsentgelt mehr hat, weil der nach rechtskräftig feststehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses für diesen Monat erzielte Verdienst bei einem anderen Arbeitgeber, das mögliche Einkommen, das bei dem Schuldner hätte erzielt werden können, erheblich übersteigt. 3. § 91 a ZPO ist auch im Zwangsvollstreckungsverfahren analog anwendbar. Ist ein gestellter Antrag von Anfang an unzulässig, kommt eine einseitige Erledigungserklärung des Gläubigers nicht in Betracht, auch wenn der Schuldner inzwischen geleistet hat und auch aus diesem Grund die Zwangsvollsteckung unzulässig geworden ist.
Tue, 19 Sep 2006 14:36:12 +0200
1. Lehnt der Betroffene im öffentlich-rechtlichen Unterbringungsverfahren die Begutachtung durch einen Sachverständigen ab, so hat das Gericht, um dem Amtsermittlungsgrundsatz zu genügen, Zwangsmaßnahmen nach § 68 b Abs. 3 und 4 FGG zu ergreifen. 2. Die durch Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung erstreckt sich nicht auf Verfahren, die die Unterbringung einer Person wegen psychischer Erkrankung mit dem Ziel der präventiven Gefahrenabwehr zum Gegenstand haben.
Mon, 25 Sep 2006 16:07:30 +0200
Das Urteil des EuGH vom 29. April 2004 (C-476/01, Kapper) steht der Entziehung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten EU-Fahrerlaubnis jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Entziehung wegen danach aufgetretenem Alkoholmissbrauch auszusprechen ist. Auch eine außerhalb des Straßenverkehrs aufgetretene Alkoholauffälligkeit vermag die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen, wenn sie zu der begründeten Annahme Anlass gibt, der Betreffende werde angesichts seiner erkennbaren Alkoholgewohnheiten voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft nach dem Genuss von Alkohol auch ein Kraftfahrzeug führen (hier bejaht).
Thu, 21 Sep 2006 14:29:31 +0200
Bei der Berechnung der für die Gewährung des Längenzuschlags maßgeblichen Dauer eines Hauptverhandlungstages ist die Zeitspanne zwischen dem gerichtlich verfügten Beginn und der in der Verhandlung angeordneten Schließung der Sitzung zugrunde zu legen. Wartezeiten und Sitzungspausen werden grundsätzlich nicht abgezogen.
Mon, 25 Sep 2006 15:32:39 +0200
1. Die Verjährung des Auseinandersetzungsanspruchs gemäß § 39 FGB unterliegt seit dem 03.10.1990 der allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 a.F. BGB, sofern der Anspruch bis zum 02.10.1990 noch nicht verjährt war. Seit dem 01.01.2002 ist die spezielle Vorschrift des § 197 Nr. 2 BGB anzuwenden. 2. Der Anspruch auf Nutzungsentgelt gegen einen vor dem 03.10.19990 geschiedenen, das im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Grundstück weiter allein nutzenden Ehegatten ergibt sich in entsprechender Anwendung der §§ 741 ff. BGB. 3. Die Aufrechnung gegen einen solchen Anspruch auf Nutzungsentgelt scheitert nicht daran, dass die aufzurechnende Forderung aus einem Zeitraum stammt, der vor dem liegt, für den Nutzungsentgelt gefordert wird.
Mon, 25 Sep 2006 13:54:57 +0200
Für die Zeit ab Eintritt des Geschädigten in ein Beamtenverhältnis stehen dem Rentenversicherungsträger keine Ansprüche mehr aufgrund des Übergangs nach § 119 SGB X zu.
Tue, 19 Sep 2006 13:14:09 +0200
Eine nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzte Frist zur Abgabe der Erklärung über Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist keine Ausschlussfrist.
Mon, 25 Sep 2006 13:55:41 +0200
Zur Erkennbarkeit einer Person als Voraussetzung des Bildnisschutzes i. S. d. § 22 KUG.
Mon, 25 Sep 2006 13:55:29 +0200
Mon, 25 Sep 2006 22:30:58 GMT
1Die auf die Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet. 21. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Klägerin die Disziplinarklage ausschließ...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200
1Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden. 2Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klär...
Fri, 01 Sep 2006 14:02:35 +0200
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). 2Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) un...
Wed, 23 Aug 2006 11:06:37 +0200
1Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht im Wesentlichen schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe. 21. ...
Wed, 23 Aug 2006 11:05:26 +0200