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Neuigkeiten (23.08.06)

Wed, 23 Aug 2006 01:13:10 GMT
Wed, 23 Aug 2006 01:13:10 GMT
Pressemitteilung 118/06 vom 16.08.2006
Tue, 22 Aug 2006 22:51:33 GMT
Wer ist Mister Wong? Mister Wong ist eine deutsche Social-Bookmarking - Alternative zur übermächtigen (im Dezember von Yahoo! übernommenen) US-Konkurrenz del.icio.us. Am Wochenende habe ich ein schickes Promo-Package von Mister Wong (oder besser: der dahinterstehenden construktiv GmbH) bekommen. In der Folge stand dann - dank meiner Begeisterung ob des cleveren PR-Schachzuges ...

Wer ist Mister Wong?



Mister Wong ist eine deutsche Social-Bookmarking – Alternative zur übermächtigen (im Dezember von Yahoo! übernommenen) US-Konkurrenz del.icio.us.



Am Wochenende habe ich ein schickes Promo-Package von Mister Wong (oder besser: der dahinterstehenden construktiv GmbH) bekommen. In der Folge stand dann – dank meiner Begeisterung ob des cleveren PR-Schachzuges der PR-(und Online- und Print-) Agentur – ein Mister Wong-Link auf JuraBlogs. Ziel ereicht – Brain gewashed.



Wie das mit PR aber passieren kann, war der PR-Effekt am Montag bereits verpufft. Aus Mister Wong wurde ein del.icio.us-Link, da ich den US-Dienst schon lange und gerne nutze.



Damit hätte das Thema ja beendet sein können. Hätte. Können.



Gestern flatterte eine E-Mail von Mister Wongs PR-Manager hier herein, in welcher gefragt wurde, ob wir Probleme bei der Einbindung des Links hatten. Nein, hatten wir nicht – aber einen Dienst durch Verlinkung zu empfehlen, den man selbst nicht nutzt? Die Promo-Idee war aber gut – und da wir als Online-Marketing-Agentur froh waren, wenn die Kampagnen unseres Partners für PR funktionierten, geben wir uns geschlagen. Gute PR-Idee, richtige Zielgruppe.



Wir haben oben rechts jetzt abwechselnd Links zu del.icio.us und Mister Wong. Abwarten, wer hier besser angenommen wird. Der Gewinner wird dann mit einem dauerhaften Platz bei uns belohnt. Nur ein Link – aber Kleinvieh macht ja bekanntlich auch Mist :-)... Laut einem meiner täglich besuchten Blogs gehört der Herr Wong zumindest zur Top Ten der deutschen Web 2.0-Welt.



Also: Zumindest mal ausprobieren!



Wer sich intensiver für das Thema Social Bookmarking interessiert, finden hier einen umfangreichen Vergleich des US-Markts.

Wed, 16 Aug 2006 16:25:15 +0000
Wed, 23 Aug 2006 01:13:11 GMT
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung, mit der ihr der Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten untersagt wird.
2006-08-02
Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
2006-07-31
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
2006-07-27
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
2006-07-20
Der Beschwerdeführer begehrt die Aufnahme in eine beim Amtsgericht geführte Auswahlliste für Insolvenzverwalter.
2006-07-19
Wed, 23 Aug 2006 01:13:11 GMT
Tue, 22 Aug 2006 22:51:34 GMT
Tue, 22 Aug 2006 12:48:26 CEST Uhr - aspren01 schrieb - Anlegen der Kaution
Ich habe erst jetzt angefangen bei neuen Mietvertraegen eine Kaution von meinen Mietern zu verlangen. Wie legt Ihr denn die Kaution an? Habt Ihr einfach ein Sammel-Sparbuch wo alles draufkommt? Wie berechnet Ihr dann den genauen Betrag wenn die Kaution wieder ausbezahlt wird? Andreas

MfG Euer LOW-Team
2006-08-22CEST12:48:26+01:00
Mon, 21 Aug 2006 13:42:20 CEST Uhr - Peter123 schrieb - Mülltrennung
Hallo, eine etwas kniffelige frage. Darf der Hausverwalter eines Wohnblocks mit 32 Eigentumswohnungen den Müll der Bewohner kontrollieren, wenn der Müll in einer zugeklebten verschlossenen Tüte im Müllcontainer liegt. Das die Müllabfuhr kontrolliert ist ja ok und rechtens, aber der Hausverwalter? Geht das nicht in die Privatsphäre? Danke für die Antwort. Gruss Peter

MfG Euer LOW-Team
2006-08-21CEST13:42:20+01:00
Mon, 21 Aug 2006 09:23:30 CEST Uhr - Kasia schrieb - Sanierungsarbeiten am Haus - Mietminderung
Hallo! Ich habe ein Problem, wir haben letzte Woche ein Schreiben unserer Hausgesellschaft erhalten in dem eine 10! Wochen dauernde Sanierung unseres Wohnblocks angekündigt wird - nun zum Problem, wir bewohnen eine Dachgeschoss Wohnung in der es uns nicht möglich ist, Vorhänge oder ähnliches an die Fenster als Sichtschutz anzubringen - desweiteren sollen bei uns 10 Wochen lang ...

MfG Euer LOW-Team
2006-08-21CEST09:23:30+01:00
Sun, 20 Aug 2006 19:39:09 CEST Uhr - lostcontrol schrieb - ab wann ist etwas "altbau"?
da ich jetzt schon mehrfach über die bezeichnung "altbau" für häuser aus den 60er und 70er jahren irritiert war einmal die ganz blöde frage: ab wann bezeichnet man etwas als "altbau"?

MfG Euer LOW-Team
2006-08-20CEST19:39:09+01:00
Sun, 20 Aug 2006 11:00:59 CEST Uhr - Annathol schrieb - Lärm
Hallo zusammen, wir haben ein Haus gekauft und freuten uns wegen der Ruhe. Genau gegenüber stand ein Haus die ganze Zeit leer. Nun ist es ungefähr 3 Monate vermietet und dieser Mieter macht nur Lärm. Wir haben insgesamt fünf Mal die Hausbesitzerin angeschrieben und sie gebeten, sich mit ihrem Mieter in Verbindung zu setzen. Bis heute kam keine Reaktion von ihr und der Mieter m ...

MfG Euer LOW-Team
2006-08-20CEST11:00:59+01:00
Wed, 23 Aug 2006 01:13:11 GMT
Wed, 23 Aug 2006 01:13:11 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Wed, 23 Aug 2006 01:13:11 GMT

Das saarländische Umweltministerium lässt derzeit in den Wäldern rund 330 Tafeln, die ein weißes Kreuz auf grünem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Unfällen im Wald Rettungskräfte nach einer Unfallmeldung über Mobiltelefon schnell den Unglücksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch über die gängigen Navigationssysteme angefahren werden können.

2006-08-22T16:39:31+01:00

Nachdenklich stimmende Hintergründe zum Luftsicherheitsgesetz erfährt man im Chaosradio Express Nr. 37 vom 10.08.06. In gewohnt ausführlicher Manier interviewt Tim Pritlove den Hobbypiloten Björn Rupp. Zentrales Thema sind die den Privatfliegern auferlegten Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäß § 7 LuftSiG - ein Irrsinn, der auch schon bei Frontal21 vom 07.02.06 (via Handakte) herausgearbeitet wurde.

MP3 - 46:35 Min - 42,7 MB

2006-08-21T21:15:55+01:00

Der Spiegel berichtet in seiner aktuellen Print-Ausgabe vom Vorhaben der Justizminsterin Brigitte Zypries (SPD), das Anwaltsmonopol aufzubrechen und juristische Dienstleistungen auch Laien zu ermöglichen. So sollen Gewerbetreibende immer dann, wenn dies im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht, auch rechtlich beraten dürfen. Die Autoren Dietmar Hipp, Caroline Schmidt und Markus Verbeet führen allerdings nicht nur neue Betätigungsfelder für Juristen ins Feld, sondern auch eine ganze Reihe von Beispielen auf, in denen der günstige Rechtsrat vom Nichtjuristen den Betroffenen teuer zu stehen kam. Sie vertreten die Ansicht, dass der Laie oft nicht beurteilen könne, wie fachkundig der Rechtsrat erteilt würde. Ferner wird ein Vertreter des Verbandes Deutscher Unternehmensberater in dem Sinne zitiert, dass von Vielem, was möglich sei, der juristische Laie besser die Finger lasse. Der Artikel ist ein deutliches Statement für die fachkundige Beratung beim Rechtsanwalt.

2006-08-21T15:31:01+01:00

An der Universität Trier ist ein neues Institut für Wasserwirtschaftsrecht gegründet worden. Es ist nach Medienberichten dem Fachbereich Rechtswissenschaften angegliedert und wird von einem Förderverein getragen. Das Institut will sich nicht nur Umweltgesichtspunkten widmen, sondern vor allem mit ökonomischen Aspekten befassen. Eine Rolle spielen soll auch, wie Wasserrechte durch die Föderalismusreform beeinflusst werden.

2006-08-16T09:02:18+01:00

Nach dem Beschluss des Kammergerichts vom 18.07.2006 im Verfahren 5 W 156/06 (Volltext im PDF abrufbar) genügt das bloße Bereithalten der gemäß § 312c BGB erforderlichen Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts auf einer Website nicht den Anforderungen an die Textform im Sinne von § 126b BGB, in der eine solche Belehrung zu erfolgen habe. Die Textform erfordere, dass die derart abzugebende Erklärung entweder in einer Urkunde oder aber in einer zu dauerhafter Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise dem Empfänger übermittelt werde. Daraus folge, dass die Textform nur dann gewahrt sei, wenn es tatsächlich zu einer Perpetuierung der Erklärung komme. Zuvor hatte bereits das Landgericht Kleve (Urteil vom 22.11.2002 - 5 S 90/02 = NJW-RR 2003, 196) in diesem Sinne entschieden.

2006-08-10T17:18:55+01:00
Wed, 23 Aug 2006 01:13:11 GMT
Wer im Ausland mit seinem Handy telefoniert muss am Ende mit einer hohen Rechnung seines ...
2006-07-20 12:00:00
Seit zwei Jahren archiviert der Deutsche Bundestag in regelmäßigen Zeitabständen sein ...
2006-07-20 12:00:00
Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie ist eine von der EU geplante Richtlinie mit dem Ziel den ...
2006-07-20 12:00:00
Aufgrund der jetzt vom Senat verabschiedeten „Ley 1032“ werden u. a. die Artikel 271 und 272 ...
2006-07-20 12:00:00
Auf dem Internetauftritt des Rechtsanwalt Dr. Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, finden sich ...
2006-07-20 12:00:00
Heute wird es im Bundesgesetzblatt verkündet, morgen tritt es in Kraft: das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts. „Das neue Gesetz bringt frischen Wind in den Genossenschaftsbereich. Sowohl für bestehende Genossenschaften als auch für Neugründungen wird sich einiges ändern, die Rechtsform der Genossenschaft wird attraktiver werden", erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Es handelt sich um die umfangreichsten Änderungen des Genossenschaftsgesetzes seit mehr als 30 Jahren. Im Einzelnen gibt es Gesetzesänderungen in folgenden Bereichen: Die Gründung von Genossenschaften wird erleichtert und insbesondere kleine Genossenschaften werden von bürokratischem Aufwand entlastet. Zum Beispiel wird die Mindestmitgliederzahl von sieben auf drei abgesenkt. Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern können auf den Aufsichtsrat verzichten. Besonders wichtig für die vielen kleineren Genossenschaften ist die Befreiung von der Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses bei Genossenschaften mit einer Bilanzsumme bis einer Million Euro oder mit Umsatzerlösen bis zwei Millionen Euro. Ferner wird die Rechtsform der Genossenschaft auch für soziale oder kulturelle Zwecke geöffnet. Einige Elemente der im Aktienrecht geführten Corporate Governance-Diskussion werden auf den Genossenschaftsbereich übertragen. Dazu gehört zum Beispiel die Stärkung der Rolle des Aufsichtsrats, die Verbesserung der Informationsversorgung der Mitglieder und die Stärkung der Unabhängigkeit der genossenschaftlichen Pflichtprüfung. Die Kapitalbeschaffung und Kapitalerhaltung bei Genossenschaften wird erleichtert, zum Beispiel indem eine Sachgründung zugelassen wird, ein Mindestkapital eingeführt werden kann oder rein investierende Mitglieder zugelassen werden können. Schließlich wird das Genossenschaftsgesetz auch sprachlich modernisiert. Zum Beispiel wird die Bezeichnung „der Genosse“ durch die geschlechtsneutrale und schon jetzt in der Praxis gebräuchliche Bezeichnung „Mitglied der Genossenschaft“ ersetzt. „Wichtig ist, dass viele dieser Neuerungen nicht verpflichtend eingeführt werden, sondern jede Genossenschaft frei entscheiden kann, ob sie zum Beispiel investierende Mitglieder zulässt oder ein Mindestkapital einführt. Auch durch diese neuen Freiräume wird die Rechtsform der Genossenschaft gestärkt. Ich hoffe, dass bei Neugründungen von Unternehmen wieder häufiger die Rechtsform der Genossenschaft gewählt wird“, so Zypries weiter. Das Gesetz enthält ferner die erforderlichen Regelungen zur Einführung einer neuen, supranationalen Rechtsform, der Europäischen Genossenschaft. Die neue Rechtsform soll die grenzüberschreitende Tätigkeit von Genossenschaften in der EU erleichtern. Aufgrund zweier Europäischer Rechtsakte, einer Verordnung und einer begleitenden Richtlinie, mussten bis zum 18. August 2006 die Ausführungsvorschriften zur europäischen Genossenschaft erlassen werden. „Mit der neuen Rechtsform der Europäischen Genossenschaft bekommt die Genossenschaft nach deutschem Genossenschaftsgesetz Konkurrenz – aber mit der gleichzeitig in Kraft tretenden Modernisierung des Genossenschaftsgesetzes ist sie gut für diesen Wettbewerb gerüstet“, sagte Zypries.
Thu, 17 Aug 2006 11:38:05 +0200
Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes beschlossen. Deutsche Kapitalgesellschaften werden künftig leichter über die Grenzen hinweg mit anderen Unternehmen aus der Europäischen Union fusionieren können. Aber auch in umgekehrter Richtung nach Deutschland hinein werden Verschmelzungen ermöglicht. „Gerade kleinen und mittleren Unternehmen wird das neue Recht zu Gute kommen. Sie können sehr viel einfacher über die Landesgrenzen hinweg Kooperationen eingehen und Umstrukturierungen durchführen. Das war bisher nur auf Umwegen möglich und wegen des Aufwandes und der Kosten oft nur für Großunternehmen machbar. Wir geben jetzt den mittelständischen Unternehmen in unserem Land mehr Flexibilität und stärken damit ihre Wettbewerbsfähigkeit sowohl im europäischen Binnenmarkt als auch im internationalen Vergleich. Gleichzeitig sichern wir die Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Fusionen“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Beispielsweise wird eine deutsche GmbH in Zukunft problemlos mit einer französischen Société à responsabilité limitée (S.a.r.l.) verschmelzen können. Genauso kann eine britische Private Company Limited by Shares (Ltd.) auf eine deutsche Aktiengesellschaft verschmolzen werden. Dazu wird das deutsche Umwandlungsgesetz um zusätzliche Regelungen ergänzt, die notwendig sind, um solche grenzüberschreitenden Vorgänge rechtssicher durchführen zu können. Für eine solche grenzüberschreitende Verschmelzung müssen u.a. ein gemeinsamer Verschmelzungsplan, der Verschmelzungsbericht und die Verschmelzungsprüfung vorliegen sowie die Sonderregeln zum Schutz von Minderheitsaktionären und Gläubigern beachtet sein. Sind diese Voraussetzungen für eine deutsche Gesellschaft erfüllt, kann sie bei dem zuständigen Registergericht eine sog. Verschmelzungsbescheinigung beantragen. Für die Eintragung der Verschmelzung im ausländischen Register ist dann nur noch die Vorlage dieser Bescheinigung erforderlich. Der Gesetzentwurf setzt den gesellschaftsrechtlichen Teil der Europäischen Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten in deutsches Recht um, die bis Ende 2007 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Deutschland übernimmt mit der frühzeitigen Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens also eine Vorreiterrolle. Darüber hinaus sieht der Entwurf weitere Verbesserungen bei Umwandlungsfällen innerhalb Deutschlands vor. Das seit 1995 geltende Umwandlungsgesetz hat sich in der Praxis hervorragend bewährt. Einzelne Änderungswünsche aus der Praxis sollen jetzt aufgegriffen werden, um auch innerstaatliche Umwandlungen weiter zu erleichtern. Zur Umsetzung derjenigen Bestimmungen der Verschmelzungsrichtlinie, die die Arbeitnehmermitbestimmung bei grenzüberschreitenden Fusionen sichern, hat das Kabinett heute gleichzeitig einen separaten Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beschlossen.
Thu, 10 Aug 2006 11:16:47 +0200
Das Bundesministerium der Justiz hat heute den neu gefassten Deutschen Corporate-Governance-Kodex im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) veröffentlicht. Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex sollen die in Deutschland geltenden Regeln für Unternehmensleitung und -überwachung für nationale wie internationale Investoren transparent gemacht werden, um so das Vertrauen in die Unternehmensführung deutscher Gesellschaften zu stärken. Der Kodex wird von der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, der sog. Cromme-Kommission, beschlossen. Bei den jüngsten Anpassungen vom 12. Juni 2006 handelt es sich um die dritte Änderung des Deutschen Corporate Governance Kodex seit dem Jahr 2002. Zuvor wurde der Kodex im Juni 2005 geändert. Erst durch die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger werden die Änderungen des Kodex für börsennotierte Aktiengesellschaften gemäß § 161 AktG relevant. Für die Rechtsfolge des § 161 AktG ist der Zeitpunkt dieser Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger maßgebend. § 161 AktG lautet: § 161 AktG - Erklärung zum Corporate Governance Kodex Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen. Der inhaltliche Schwerpunkt der diesjährigen Änderungen liegt in Anpassungen an das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz vom August 2005. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eine Ergänzung in Ziffer 4.2.3. Darin werden die einzelnen Teile der Gesamtvergütung für die Vorstandsmitglieder im Einzelnen beschrieben. Der Kodex empfiehlt nun außerdem, dass eine normale Hauptversammlung spätestens nach 4 bis 6 Stunden beendet sein sollte (Ziffer 2.2.4). Ziel ist es, die Hauptversammlung als wichtiges aktienrechtliches Beschlussorgan wieder stärker ins Bewusstsein zu bringen. Deshalb ist es sinnvoll, sie zeitlich zu straffen und sie inhaltlich auf die Beratung der wesentlichen strategischen Fragen des Unternehmens zurückzuführen. Die amtliche Begründung zum Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom November 2005 enthält eine gleich lautende Empfehlung zur Straffung des Verfahrens. Bekannt gemacht wird - wie auch schon 2003 und 2005 - lediglich eine Neufassung des Kodex. Die Änderungen gehen daraus nicht hervor. Diese - wie auch die früheren Fassungen des Kodex - können jedoch im Archiv auf der Webseite der Corporate-Governance-Kommission  www.corporate-governance-code.de abgerufen werden.
Fri, 28 Jul 2006 17:55:55 +0200
Der Deutsche Bundestag hat heute das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beschlossen. Mit diesem Gesetz kommt Deutschland seiner Verpflichtung nach, vier Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zum Schutz vor Diskriminierung in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinien betreffen verschiedene Bereiche unserer Rechtsordnung - der Schwerpunkt liegt im Bereich von Beschäftigung und Beruf, die Bestimmungen gelten gleichermaßen etwa für Arbeitnehmer, Auszubildende oder für den öffentlichen Dienst. Betroffen ist aber auch das Zivilrecht, also Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen - insbesondere Verträge mit Lieferanten, Dienstleistern oder Vermietern. "Bürgerinnen und Bürger werden sich künftig besser gegen Diskriminierung wehren können. Wir haben eine Regelung mit Augenmaß gefunden, die Diskriminierten hilft, gleichzeitig aber unnötige Bürokratie vermeidet. Ich bleibe dabei: Wir sind eine freiheitliche, tolerante Gesellschaft, in der jede und jeder möglichst nach seiner Facon glücklich werden soll. Die weit überwiegende Zahl unserer Bürgerinnen und Bürger wird im täglichen Leben nicht diskriminiert. Gleichzeitig kann man die Augen nicht vor der Realität verschließen. Es gibt Diskriminierungen, die inakzeptabel sind, beispielsweise wenn Menschen ohne Arme aus einem Lokal verwiesen werden, weil sie mit den Füssen essen. Dagegen sollen sich die Betroffenen künftig mit Hilfe des Rechts wehren können. Der Staat kann Toleranz im Umgang miteinander zwar nicht verordnen, aber durch seine Rechtsordnung deutlich machen, was gesellschaftlich missbilligt wird", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Hintergrund der europäischen Gesetzgebung ist der Gedanke, dass die Europäische Union nicht nur eine Wirtschafts-, sondern auch eine Wertegemeinschaft ist. Der Schutz vor Diskriminierung gehört zum Kernbestand der Menschenrechtspolitik. Nicht zuletzt ist es auch wirtschaftlich effektiver, Minderheiten und benachteiligte Gruppen so weit als möglich zu integrieren. Der Bundesrat wird sich mit dem Gesetz voraussichtlich in seiner Sitzung am 7. Juli 2006 befassen, so dass das Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden könnte. Zum neuen Antidiskriminierungsschutz im Einzelnen: Wie erfolgt die Umsetzung in Deutschland? Richtlinien sind europäische Rahmengesetze, sie müssen durch nationales Recht umgesetzt werden. Das wird in Deutschland mit einem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschehen. Es wird also ein einheitliches Gesetz zur Umsetzung der Rechtsbereiche Arbeitsrecht, Zivilrecht, Beamtenrecht und Sozialrecht geben. Nur der Benachteiligungsschutz für Soldaten ist einem gesonderten Gesetz vorbehalten. Welche Lebensbereiche regeln die Richtlinien? Die Regelungen der europäischen Richtlinien sind kompliziert. Vereinfacht lassen sich die Brüsseler Vorgaben wie folgt darstellen: Richtlinie Umsetzungs- frist Geschütztes Merkmal Anwendungsbereich Antirassismus- Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 19. Juli 2003 Rasse/eth- nische Her- Kunft Beschäftigung und Beruf (vor allem Arbeitsrecht) Bildung, Gesundheit- und So- zialleistungen (Schwerpunkt im öffentlichen Recht) Zugang zu öffentlichen angebote- nen Gütern und Dienstleistun- gen (vor allem Zivilrecht) Rahmen-Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 2. Dezember 2003 (wegen Alter 2. Dezember 2006) Religion/ Weltan- schauung Behinderung Alter sexuelle Identität Beschäftigung und Beruf (vor allem Arbeitsrecht) Revidierte Gleich- behandl.-Richtlinie 2002/73/EG v. 23. September 2002 (=Überarbeitung der Richtlinie 76/207/EWG) 5. Oktober 2002 Geschlecht Beschäftigung und Beruf (vor allem Arbeitsrecht) Vierte Gleichstel- lungs-Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter außerhalb des Er- werbslebens 2004/ 113/EG vom 13. Dezember 2004 21. Dezem- ber 2007 Geschlecht Zugang zu öffentlich angebote- nen Gütern und Dienstleistun- gen bei Massengeschäften; pri- vatrechtliche Versicherungen (vor allem Zivilrecht, insbeson- dere Privatversicherungsrecht) I. Diskriminierungsschutz in Beschäftigung und Beruf 1. Hier liegt der Schwerpunkt der Richtlinien und damit auch des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Um Benachteiligungen in Beschäftigung und Beruf wirksam begegnen zu können, wird ein Benachteiligungsverbot normiert, das alle Diskriminierungsmerkmale aus Art. 13 EG-Vertrag (Geschlecht, Rasse oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung und sexuelle Identität) berücksichtigt. An diesen Katalog der Diskriminierungsmerkmale ist der deutsche Gesetzgeber gebunden. Die bisherigen Vorschriften über die Gleichbehandlung wegen des Geschlechts, die das Arbeitsrecht im BGB betreffen, werden in das AGG übernommen. 2. Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte und deren Vertretungen sollen daran mitwirken, Benachteiligungen zu verhindern oder zu beseitigen. 3. Der Entwurf entspricht den Vorgaben der Richtlinien. Nicht jede unterschiedliche Behandlung ist hiernach eine verbotene Benachteiligung. So erlauben die Richtlinien z.B. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. Spezifische Fördermaßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile (z.B. Frauenförderung, Maßnahmen für Behinderte) bleiben ebenfalls zulässig. 4. Beschäftigte, die von einer Diskriminierung betroffen sind, haben folgende Rechte: a) Sie können sich bei den zuständigen Stellen (z.B. beim Arbeitgeber, einem Vorgesetzten oder der Arbeitnehmervertretung) beschweren. Benachteiligte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Das gibt die Richtlinie vor. Wer seine Rechte in Anspruch nimmt, darf deswegen keinen Nachteil erleiden. b) Diese Rechte sind als individuelle Ansprüche der Beschäftigten ausgestaltet, die notfalls vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden können. Im Interesse der Rechtsicherheit soll der Beschäftigte etwaige Ansprüche innerhalb von zwei Monaten seit Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen müssen. c) Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern aber auch an den Betriebsrat wenden. Bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot können der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft auch ohne Zustimmung des Betroffenen gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung oder Vornahme einer Handlung klagen, um die Diskriminierung zu beseitigen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft Ansprüche des Benachteiligten im Wege einer Prozessstandschaft geltend machen kann. Dies wird im Gesetzestext ausdrücklich klargestellt. 5. Die "Kirchenklausel" wird so ausgestaltet, dass dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und der ihnen zugeordneten Einrichtungen (z.B. Caritas, Diakonie) Rechnung getragen wird. Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen ihre Beschäftigten weiterhin mit Rücksicht auf deren Religion oder Weltanschauung auswählen dürfen, soweit dies im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach Art der Tätigkeit gerechtfertigt ist. 6. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für alle Beamtinnen und Beamten sowie Richter/innen des Bundes und der Länder. II. Diskriminierungsschutz im Bereich des allgemeinen Zivilrechts 1. Die Vorgaben der Antirassismus-Richtlinie zum Schutz vor ethnischer Benachteiligung werden umgesetzt. Hinsichtlich des Merkmals Rasse bzw. ethnische Herkunft ist ein umfassender Diskriminierungsschutz europarechtlich vorgegeben. Eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot ist nach der Richtlinie für den persönlichen Nähebereich vorgesehen. Diese Ausnahme soll übernommen werden. Das Gesetz gilt also beispielsweise nicht, wenn Vermieter und Mieter auf einem Grundstück wohnen. Auch wird klargestellt, dass bei der Vermietung von Wohnraum eine sozial ausgewogene Zusammenstellung der Mietergemeinschaft zulässig bleibt, wie dies auch § 6 Wohnraumförderungsgesetz vorsieht. Dies trägt zur Schaffung und Erhaltung stabiler Wohnquartiere bei. Eine aktive Wohnungspolitik gerade in den innerstädtischen Ballungsräumen ist damit gesichert. 2. Ein geschlechtsspezifischer Schutz im Privatrecht ist europarechtlich mit der vierten Gleichstellungs-Richtlinie vorgegeben, jedoch weniger tiefgehend als bei der Richtlinie zum Schutz vor ethnischer Benachteiligung. Dieser Diskriminierungsschutz wird sachgerecht - über die derzeit geltenden europarechtlichen Vorgaben hinaus – auch auf die Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Religion erstreckt. Um aber unnötige Bürokratie zu vermeiden, wurde der Anwendungsbereich zugleich auf so genannte Massengeschäfte (z.B. Verträge mit Hotels, Gaststätten, Kaufhäusern) des täglichen Lebens und privatrechtliche Versicherungen beschränkt. Massengeschäfte sind Geschäfte, bei denen das Ansehen der Person keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt - also solche Geschäfte, bei denen es dem Vertragspartner gar nicht darauf ankommt, mit wem er den Vertrag schließt (zB Shampookauf in der Drogerie). 3. Im Hinblick auf die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist ausdrücklich bestimmt, dass diese in der Regel kein Massengeschäft ist, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. Damit fällt also der typische private Vermieter von Wohnraum in der Regel nicht in den Geltungsbereich des Verbots der Benachteiligung wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. 4. Diese Lösung gewährleistet den gebotenen Ausgleich mit dem Prinzip der Vertragsfreiheit: Mit der Beschränkung auf Schuldverhältnisse über Güter oder Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit ohne oder mit jedenfalls nur nachrangigem Ansehen der Person zur Verfügung stehen, ist zum einen der gesamte private Lebensbereich (z.B. Verkauf des gebrauchten Pkw) ausgenommen. Erfasst werden nur Geschäfte, die generell mit jedermann abgeschlossen werden. Denn bei diesen Geschäften ist die Zurückweisung wegen eines der genannten Gründe besonders demütigend. Zum anderen bleiben aber auch hier sachlich gerechtfertigte Unterscheidungen zulässig. Versicherungen können die Risiken sachlich kalkulieren. Bei Unterscheidungen wegen des Geschlechts ist - europarechtlich vorgegeben - eine auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhende Risikobewertung erforderlich. Es gibt aber keinen Zwang zu „Unisex-Tarifen“. Bei Unterscheidungen wegen der Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Religion wird verlangt, dass diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruhen. 5. Wer gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot verstößt, hat den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. Mehrkosten für eine Ersatzbeschaffung, unter Umständen Entschädigung für die Würdeverletzung nach den Umständen des Einzelfalls). Das entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts. Klarstellend sei erwähnt, dass ein "Strafschadensersatz" weder durch die Richtlinien gefordert noch im Gesetz vorgesehen ist. III. Rechtsschutz 1. Die im Arbeits- und allgemeinen Zivilrecht geregelten Rechte sind weithin Individualansprüche: Der Benachteiligte entscheidet selbst, ob und wie er seine Rechte verfolgt. Im Interesse der Rechtsicherheit soll er etwaige Ansprüche innerhalb von zwei Monaten seit Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen müssen. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinien erleichtert das Gesetz die Rechtsverfolgung in zweierlei Weise: a) Wie schon im geltenden Arbeitsrecht in § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB, ist eine Beweiserleichterung vorgesehen: Wenn Indizien bewiesen sind, die eine Benachteiligung wegen eines im Gesetz genannten Merkmales vermuten lassen, kehrt sich die Beweislast um: Dann muss die andere Seite (also z.B. der Arbeitgeber oder ein Lieferant bei Massengeschäften) beweisen, dass die unterschiedliche Behandlung erlaubt war. Es reicht also z.B. nicht die einfach Behauptung aus, ein Mitbewerber um einen Arbeitsplatz sei eingestellt worden, weil er männlich / jünger / älter / katholisch / nicht behindert / heterosexuell / deutscher Abstammung sei, sondern es müssen zunächst Indizien dargelegt und ggfls. bewiesen werden, dass die eigene Abweisung darauf beruht, Frau / zu jung / zu alt / Muslima / farbig / behindert / homosexuell oder lesbisch etc. zu sein. Von einer automatischen "Beweislastumkehr" kann also keine Rede sein. Indizien sind sog. Hilfstatsachen, die den Schluss auf das Vorliegen einer Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsmerkmals rechtfertigen. Abfällige Äußerungen während eines Bewerbungsgesprächs bzw. bei der Ablehnung eines Bewerbungsgesprächs können entsprechende Anhaltspunkte geben. Dies gilt auch für Stellenanzeigen, die an in die im Gesetz erwähnten Merkmale anknüpfen, ohne dass dies sachlich begründet ist. Über diese Fragen hat im Streitfall das zuständige Gericht zu entscheiden: Es prüft, ob die vorgebrachten Behauptungen überzeugend sind. Erst dann muss sich die Gegenseite rechtfertigen. b) In der sonstigen Privatwirtschaft führen die Regelungen nicht zu unnötiger Bürokratie. Denn Geschäfte, bei denen es für den Vertragspartner von Bedeutung ist, mit wem er abschließt (so in der Regel die Vermietung von Wohnraum oder der Vergabe von Bankkrediten etc.) sind keine "Massengeschäfte" und unterfallen damit gar nicht dem vom über die europarechtlichen Vorgaben hinausgehenden zivilrechtlichen Benachteiligungsschutz. Im Bereich der Wohnraumvermietung regelt das Gesetz ausdrücklich, dass es sich regelmäßig nicht um ein Massengeschäft handelt, wenn der Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen in seinem Bestand hat (siehe oben). Auch darüber hinaus handelt es sich nur dann um Massengeschäfte, wenn es dem Vermieter nicht oder nur nachrangig darauf ankommt, an wen er vermietet. Hier ist also regelmäßig keine Dokumentation der Gründe für die Vertragsentscheidung erforderlich. Und bei Massengeschäften, die „ohne oder mit nur nachrangigem Ansehen der Person“ grundsätzlich mit jedem Interessenten abgeschlossen werden, ist es zumutbar und sachgerecht, bei einer Vertragsverweigerung im Einzelfall zu belegen, dass dies nicht auf den Diskriminierungsgründen beruhte. 2. Die Richtlinien schreiben außerdem vor, dass Verbänden, die sich für die Interessen Benachteiligter (Antidiskriminierungsverbände) einsetzen, Beteiligungsrechte einzu räumen sind. Ihnen werden deshalb die Rechtsberatung und die Vertretung vor Gericht als Beistände Benachteiligter in Verfahren ohne Anwaltszwang gestattet. Antidiskriminie rungsverbände müssen mindestens fünfundsiebzig Mitglieder haben; bei Dachverbänden genügen sieben Mitgliedsverbände. 3. Die Bundesländer sollen für Diskriminierungsklagen ein obligatorisches außergerichtliches Schlichtungsverfahren einführen können. Das entlastet die Gerichte. Solche obligatorischen Schlichtungen nach § 15a EGZPO sind bereits heute in vielen Bundesländern, z.B. für Ehrverletzungsklagen, vorgesehen. IV. Antidiskriminierungsstelle des Bundes 1. Europarechtlich ist vorgegeben, dass Deutschland eine Antidiskriminierungsstelle schaffen muss. Sie wird für alle Diskriminierungsmerkmale zuständig sein. Das geht zwar über die Vorgaben der EU-Richtlinien hinaus, ist jedoch unbürokratischer. Soweit andere Beauftragte der Bundesregierung und des Bundestages zuständig sind (z.B. die Migrationsbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte), gibt sie die Eingaben mit Zustimmung der Betroffenen dorthin ab. 2. Eingerichtet wird die Stelle beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet. Sie wird folgende durch die Richtlinien vorgegebene Aufgaben wahrnehmen: Unterstützung von Benachteiligten bei der Durchsetzung ihrer Rechte durch Information, Beratung, Vermittlung und Mediation, Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen, regelmäßige Vorlage von Berichten an den Bundestag, Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung von Diskriminierungen und Öffentlichkeitsarbeit sowie Sensibilisierungsmaßnahmen. Die Antidiskriminierungsstelle arbeitet mit den Bundesländern und Nichtregierungsorganisationen sowie den örtlichen Beratungsstellen zusammen. Sie kann sich an Beteiligte (etwa an einen Arbeitgeber oder den zuständigen Betriebsrat) wenden, wenn die betroffene Person damit einverstanden ist. Bundesbehörden sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu unterstützen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Thu, 20 Jul 2006 16:07:32 +0200
CK - Washington.   One of the examples in the Attorney General's catalogue of legal services to be provided by non-lawyers is the body shop that helps its customers collect from car insurers. The catalogue enumerates various examples of activities to be permitted under a statute to replace the Legal Consultation Statute of 1935, Rechtsberatungsgesetz.

With the overhaul envisaged by the Berlin administration, the future Legal Services Statute, Rechtsdienstleistungsgesetz, the range of professionals and non-professionals offering assistance in legal matters in Germany will broaden significantly.

The Attorney General's announcement is not yet published at the department's web site. There is, however, a correction stating that the press release published August 22, 2006 through the listserver contains the wrong date, considering that the bill will be discussed by the administration only tomorrow.
Zur GALJ-Leserumfrage
TS - Washington.   On August 11, 2006, the Karlsruhe Court of Appeals decided in the matter 14 U 45/04 that a physician's duty to treat medical records confidentially protects patient identities. The case is also discussed at Recht & Alltag.

The plaintiff participated in a rehabilitation program when one of her co-patients injured her during group dancing therapy. She wanted to sue him for damages but did not know his full name. Therefore, she sought from the the hospital the disclosure of the patient's identity. The appellate court affirmed the lower court's denial of the plaintiff's right to such disclosure.

§203(1)(1) of the German criminal code, Strafgesetzbuch, prevents a physician from disclosing any information received in one's professional capacity. The court held that this section also protects a patient's name and identity. As for the conflicting interests of the two dancers, the physician has to balance them. In this case, the potential defendant's interest in his information being treated confidentially takes precedence over the physician's secondary obligation to help the plaintiff sue another patient for damages.
Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington.   A frequently published author under suspicion of plagiarism may not seek the protection of the courts from probing journalists, the Karlsruhe Court of Appeals decided in the matter 14 U 90/06 on August 4, 2006.

The author had asked the lower court for an injunction barring reporters from contacting personnel at the university research clinic where he worked. The appellate court confirmed the Freiburg im Breisgau court's refusal of an injunction.

The author's privacy interest and constitutional right to the unfettered pursuit of his work and profession must be balanced against the constitutional protections for a free press. The latter include not only reporting but also investigations, the court explained, to the satisfaction of some German bloggers.
Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington. An exchange of notes that addresses many points of a future agreement between nations but is silent on certain aspects of the agreement cannot remove the unspoken matter from the realm of justiciable issues under the act of state and related doctrines, the United States Court of Appeals for the Third Circuit held in Eli Gross et al. v. German Foundation Industrial Initiative et al., docket number 04-2744, on August 3, 2006.

The dispute involves the issue of interest payable by German industry on its delayed contribution to the Nazi reparation settlement fund. An exchange of notes had addressed many issues but not the type of interest disputed here. Backfilling the void with an amicus curiae brief from the German government did not help, the court ruled.

The decision represents a defeat for German industry in that the legal peace it sought has become elusive as a result of the failure to properly address every conceivable issue in the exchange of notes before and after the conclusion of the reparations deal. In the event that the government of the United States should address the issue in its future communications with the courts, the new ruling leaves open the door to the issue becoming non-justiciable.
Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington.   The German civil code provides consumers with a right of revocation of mail orders. Vendors must properly notify consumers of their eligibility to exercize that right and the procedures therefor. The revocation is subject to time limits expressed in §355 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB. The deadline does not begin to run when the vendor's notification does not meet the statutory requirements.

A regulation published by the Berlin Department of Justice, Schedule 2 to §14 BGB-InvoVO, contains a template to help vendors comply with the law. The Berlin Blawg alerts mailorder vendors to a Halle District Court ruling which finds the template to contain so many mistakes that its terms may not be enforced--with the result that the cut-off dates never become effective. As a result, consumers may rescind mailorder transactions long after vendors believed they were off the hook.

Since the government-provided template has long been considered defective and the Halle court sets a precedent for its wholesale invalidation, Berlin Blawg wonders whether vendors may turn to the government for compensation where their reliance on the template caused the unanticipated rescission of consumer contracts long after the expiration of deadlines set in good faith.
Zur GALJ-Leserumfrage
Wed, 23 Aug 2006 01:13:16 GMT
Pressemitteilung vom 22.08.2006
2006-08-22
Pressemitteilung vom 14.08.2006
2006-08-14
Wed, 23 Aug 2006 01:13:16 GMT
Wiesbaden (ots) - Ein neues Gesicht in der Pressestelle des BKA: Seit 21.08.06 ist Kriminaloberrat Michael Albertz neuer Pressesprecher des Bundeskriminalamtes. Er folgt Martina Link, die mehr als drei Jahre in dieser Funktion tätig war und ...
Mon, 21 Aug 2006 17:20:00 B
Wiesbaden (ots) - Gemeinsame Pressekonferenz von Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalamt Termin: Freitag, 18.08.06, 14:00 Uhr, BKA Wiesbaden, Thaerstr. 11 Akkreditierungsfrist: Freitag, 18.08.06, 11:30 Uhr Am 31.07.2006 wurde in ...
Fri, 18 Aug 2006 08:22:00 B
Wiesbaden (ots) - Am heutigen Vormittag wurden zeitgleich in Niedersachsen und Thüringen das Wohnhaus sowie der Arbeitsplatz eines Arztes eines Krankenhauses von Kräften des Bundeskriminalamtes, der zuständigen Staatsanwaltschaft Göttingen und ...
Thu, 17 Aug 2006 14:22:00 B
Wiesbaden (ots) - Am 20.07.06 stellte die Polizei in Almere/Niederlande an Bord einer Segelyacht ca. 1300 Kilogramm Haschisch und Marihuana sicher. Dieser Erfolg ist das Ergebnis monatelanger Ermittlungen des BKA im Auftrag der ...
Thu, 10 Aug 2006 13:22:00 B
Wiesbaden (ots) - Im Jahr 2005 wurden in Deutschland 317 Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung geführt. Die Zahl der Fälle hat damit im zweiten Jahr nacheinander abgenommen (2004: 370). Auch die ...
Tue, 01 Aug 2006 12:01:00 B
Wird die öffentliche Klage durch Strafbefehl erhoben und wird nach Einspruch ein in dem Strafbefehl nicht angegebenes Tun des Angeklagten abgeurteilt, so ist das Verfahren vom Revisionsgericht wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen; ein Freispruch kann nicht erfolgen.
Mon, 21 Aug 2006 13:44:39 +0200
Verkauft der Darlehensnehmer das der Darlehensgeberin sicherungsübereignete Fahrzeug und gibt die Darlehensgeberin den Kfz-Brief an den Käufer heraus, ohne das der vereinbarte Kaufpreis, der der Ablösung des Restdarlehens dienen sollte, bei ihr eingeht und ohne zuvor Rücksprache mit dem Darlehensnehmer zu halten, so verletzt sie eine ihr aus dem Darlehensvertrag obliegende Nebenpflicht.
Tue, 22 Aug 2006 15:25:31 +0200
Widerruf einer Willenserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz bei verbundenen Geschäften; Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung nach § 361 a BGB a. F., die den Zusatz enthält, dass im Falle des Widerrufs auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande komme.
Tue, 22 Aug 2006 15:25:17 +0200
Fällt das nach § 90 Abs. 1 ZVG erworbene Eigentum des Ersteigerers eines Grundstücks durch Aufhebung des Zuschlags rückwirkend wieder dem ursprünglichen Eigentümer zu, so kommen wegen zwischenzeitlicher Verschlechterungen des Grundstücks Schadensersatzansprüche der ursprünglichen Eigentümer gemäß §§ 989, 990 BGB analog ab dem Zeitpunkt in Betracht, ab dem dem Ersteigerer eine begründete Beschwerde gegen den Zuschlag bekannt geworden ist.
Tue, 22 Aug 2006 15:25:04 +0200
1. Das für die Zulässigkeit einer sog. "gewillkürten Prozessstandschaft" erforderliche rechtliche Eigeninteresse des Klägers an der Durchsetzung eines fremden Rechts kann auch darin liegen, einen Versicherungsvertrag "schadensfrei" zu halten. 2. Das Vorfahrtsrecht gem. § 8 Abs. 1 StVO gilt - vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderen Verkehrsregelung - auch auf öffentlichen Parkplätzen. 3. Das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers bezieht sich nur auf den unmittelbaren Sachschaden und nicht auf die Sachfolgeschäden (vgl. BGHZ 82, 338). Zu den unmittelbaren Sachschäden, die gem. § 67 VVG übergangsfähig sind, gehört auch die Wertminderung, die ein Pkw durch einen Unfall erfährt, weil sie dem Pkw unmittelbar anhaftet und auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur nicht mehr zu beseitigen ist ("Unfallwagen"). 4. Zur Abrechnung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber einer KfzHaftpflichtversicherung unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers.
Tue, 22 Aug 2006 15:24:51 +0200
In einer besonders einfach gelagerten Haftsache ist besonders kurzfristig über die Zulassung der Anklage zu entscheiden und die Hauptverhandlung durchzuführen. Der Eingang einer weiteren Anklage und eine mögliche Verfahrensverbindung rechtfertigen keine Verzögerung bei der Bearbeitung des ersten Verfahrens. Bestehen schon bei der Verhaftung konkrete Hinweise auf eine wegen Drogenkonsums naheliegende geminderte Schuldfähigkeit, so ist eine erforderliche sachverständige Begutachtung umgehend anzuordnen.
Mon, 21 Aug 2006 13:44:21 +0200
a) Das Tatbestandsmerkmal der persönlichen Zuverlässigkeit (des Leiters einer Ersatzschule) im Sinne von § 7 Abs. 1 d PrivSchG SL umfasst nicht auch das Erfordernis der fachlichen Eignung. b) Sind wesentliche Ursachen dafür, dass es in der Vergangenheit zu zahlreichen körperlichen Übergriffen von Lehrern und sonstigen Erziehungspersonen einer Ersatzschule auf Schüler gekommen ist, durch Ablösung der selbst dem Vorwurf von Übergriffen ausgesetzten früheren Schulleiter und die Verringerung des vormals ungewöhnlich hohen Anteils verhaltensauffälliger Schüler zumindest deutlich reduziert worden und ist die (neue) Schulleitung gegen einen Lehrer, der das Verbot körperlicher Züchtigung und demütigender Behandlung von Schülern missachtet hat, konsequent bis hin zur fristlosen Kündigung eingeschritten und hat auf diese Weise deutlich gemacht, dass derartige Erziehungsmethoden nicht (mehr) geduldet werden, so ist im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit des Genehmigungswiderrufs die Annahme des Verwaltungsgerichts zu billigen, dass das Risiko weiterer körperlicher Übergriffe auf Schüler während des vorläufigen Weiterbetriebes der Schule bis zur Entscheidung in der Hauptsache gering ist.
Fri, 18 Aug 2006 12:38:59 +0200
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung des EG-Vertrages gemäß Art. 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Stellt es eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach den EG-Vertrag dar, wenn dem öffentlichen Auftraggeber durch ein Gesetz aufgegeben wird, Aufträge für Bauleistungen nur an solche Unter nehmen zu vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu bezahlen ?
Tue, 22 Aug 2006 15:34:30 +0200
Zum Anspruch eines Unternehmens, das Energiedienstleistungen anbietet, gegen den Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung auf Gewährung eines Anschlusses auf Mittelspannungsebene für ein Grundstück, auf dem ein Neubau errichtet wird, der vermietet werden soll.
Fri, 11 Aug 2006 14:23:34 +0200
Unzulässigkeit einer Verweisung an das Sozialgericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG im Falle des möglichen Bestehens jugendhilfe- und sozialhilferechtlicher Ansprüche.
Tue, 15 Aug 2006 15:50:29 +0200
Wed, 23 Aug 2006 01:13:18 GMT
1Die nach Zurückverweisung der Sache durch den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2004 BVerwG 1 B 150.04 erneut auf einen Verfahrensmangel durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 1 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist zulässig und begründet. Im ...
Tue, 08 Aug 2006 13:32:31 +0200
1Die Beschwerde der Beigeladenen ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar. 2Das Berufungsgericht hat de...
Tue, 08 Aug 2006 13:31:29 +0200
1Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 21. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bede...
Tue, 08 Aug 2006 13:30:29 +0200
11. Nachdem der Antragsteller wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden war, wurde er durch Verfügung des Antragsgegners vom 14. November 2002 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus...
Wed, 19 Jul 2006 11:19:10 +0200