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Neuigkeiten (12.08.06)

Fri, 11 Aug 2006 23:26:21 GMT
Fri, 11 Aug 2006 23:26:21 GMT
Pressemitteilung 114/06 vom 09.08.2006
Pressemitteilung 112/06 vom 04.08.2006
Fri, 11 Aug 2006 23:26:22 GMT
Nach einigen hier eingetroffenen Beschwerden über allzu freizügige Bilder im 37sechsBlog und den fehlenden juristischen Bezug haben wir uns entschlossen, momentan keine weiteren Artikel des 37sechsBlog aufzunehmen. Der juristische Bezug fehlt auch bei Artikeln anderer Blogs - die Veröffentlichung von an Pornografie grenzenden Fotos gehört jedoch mit Sicherheit nicht zu den ...

Nach einigen hier eingetroffenen Beschwerden über allzu freizügige Bilder im 37sechsBlog und den fehlenden juristischen Bezug haben wir uns entschlossen, momentan keine weiteren Artikel des 37sechsBlog aufzunehmen.
Der juristische Bezug fehlt auch bei Artikeln anderer Blogs – die Veröffentlichung von an Pornografie grenzenden Fotos gehört jedoch mit Sicherheit nicht zu den Dingen, die wir mit dieser Plattform unterstützen wollen.

Sun, 02 Jul 2006 21:59:43 +0000
Fri, 11 Aug 2006 23:26:23 GMT
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung, mit der ihr der Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten untersagt wird.
2006-08-02
Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
2006-07-31
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
2006-07-27
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
2006-07-20
Der Beschwerdeführer begehrt die Aufnahme in eine beim Amtsgericht geführte Auswahlliste für Insolvenzverwalter.
2006-07-19
Fri, 11 Aug 2006 23:26:23 GMT
Fri, 11 Aug 2006 23:26:23 GMT
Sat, 12 Aug 2006 01:42:33 CEST Uhr - tictac schrieb - Wer muss den Anwalt bezahlen?
Hallo Leute, habe mal eine Frage: Habe meinem Mieter, der mich und meine Nachbarschaft durch seine Rücksichtslosichkeit und seine Extermpartyfähigkeit bei Nacht schier um den Verstand gebracht hat, blauäugig nach einem Jahr Mietverhältnis, ohne Angabe von Gründen gekündigt. Da eine Grundkommunikation noch vorhanden war wurde mir der baldige Auszug auch mündlich und per SMS bes ...

MfG Euer LOW-Team
2006-08-12CEST01:42:33+01:00
Fri, 11 Aug 2006 20:18:52 CEST Uhr - Insolvenzprofi schrieb - VORFELDVERKAUF Berechtigt oder nicht für Profis
Hallo alle Profis, zunächst muss ich den Aufbau dieses Forums loben! Die Threads haben mir schon oft weitergeholfen aber nun habe ich selbst mal eine Frage folgender Sachverhalt: Mieter bezog das Objekt vor Aufteilung, also nach 577 BGB vorkaufsrecht ect. Objekt xy war bereits einmal in der Zwangsversteigerung (1. Termin), Mieter des Objektes war ebenfalls im Termin und ha ...

MfG Euer LOW-Team
2006-08-11CEST20:18:52+01:00
Fri, 11 Aug 2006 18:02:03 CEST Uhr - cbandicot schrieb - Lärmbelästigung Nachbarwohnung
Hallo Forum, ich habe eine Eigentumswohnung die vermietet ist, nun kommt es immer wieder zu Ruhestörungen aus der dierekten Nachbarswohnung. Letzte Woche hat mir nun auch mein Mieter wegen ständiger Lärmbelästigung gekündigt. Es kommt immer wieder zu Zwischenfällen und seit kurzem auch zu Drohnungen. Andere Eigentümer im Haus fühlen sich auch belästigt, wie ich kürzlich auf d ...

MfG Euer LOW-Team
2006-08-11CEST18:02:03+01:00
Fri, 11 Aug 2006 10:30:44 CEST Uhr - Zenoha schrieb - Kautionsparbuch was mach ich nun damit?
Hallo es geht um vollgendes,ich hatte 2002 eine Wohnung angemietet,wobei wir mit dem Vermieter so überein gekommen sind das ich bei meiner Bank ein Kautionssparbuch anlege und in Raten die Kaution dort einzahle. Und wenn der gesammte Kautionsbetrag eingezahlt ist,ich es ihm dan per Post zukommen lasse. Doch leider ist es nicht dazu gekommen,da ich die Wohnung nach 4 Monaten w ...

MfG Euer LOW-Team
2006-08-11CEST10:30:44+01:00
Wed, 09 Aug 2006 20:35:20 CEST Uhr - The_Medic schrieb - Mietminderung durch Lärmbelästigung durch Nachbar?
Hallo zusammen :wink Ich habe da mal eine Frage. Ich wohne zur Miete in einem Haus mit 12 Mietparteien. Ich wohne nun schon knapp ein Jahr hier. Das Problem besteht darin, das einer meiner Nachbarn städig Lärm macht. Genauergesagt dreht er die Musik auf, das ich mein eigenes Wort nicht verstehen ...

MfG Euer LOW-Team
2006-08-09CEST20:35:20+01:00
Fri, 11 Aug 2006 23:26:23 GMT
Fri, 11 Aug 2006 23:26:23 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Fri, 11 Aug 2006 23:26:24 GMT

Nach dem Beschluss des Kammergerichts vom 18.07.2006 im Verfahren 5 W 156/06 (Volltext im PDF abrufbar) genügt das bloße Bereithalten der gemäß § 312c BGB erforderlichen Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts auf einer Website nicht den Anforderungen an die Textform im Sinne von § 126b BGB, in der eine solche Belehrung zu erfolgen habe. Die Textform erfordere, dass die derart abzugebende Erklärung entweder in einer Urkunde oder aber in einer zu dauerhafter Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise dem Empfänger übermittelt werde. Daraus folge, dass die Textform nur dann gewahrt sei, wenn es tatsächlich zu einer Perpetuierung der Erklärung komme. Zuvor hatte bereits das Landgericht Kleve (Urteil vom 22.11.2002 - 5 S 90/02 = NJW-RR 2003, 196) in diesem Sinne entschieden.

2006-08-10T17:18:55+01:00

Im aktuellen "Focus" (leider nicht auf Focus online) gibt es klare Worte zu den Gerichtsshows von RTL und SAT.1. Das berichtet Bernt von zur Mühlen heute in seiner täglichen Kolumne beim Medienboten.

Die "Focus"-Autoren bekennen Farbe und qualifizieren diese Formate als "Schund", "Gaga-Talk", "TV-Proletariat", "Gossen-Theater" und "Dümmster Spielplan der Republik".

Einen ganz guten Eindruck davon vermittelt Oliver Kalkofe in seinem "Gerichtsshow-Medley", das auf dieser Seite unten links zu finden ist.

2006-08-10T09:38:09+01:00

Nach einer Meldung des Saarländischen Rundfunks hat das Landgericht Saarbrücken soeben die Entscheidung über den Antrag einer Saarbrücker Apothekerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Betrieb der DocMorris-Filiale in der Saarbrücker Kaiserstraße verkündet.

Die Entscheidung stütze die Auffassung von DocMorris und des saarländischen Gesundheitsministers Josef Hecken (CDU), wonach der Betrieb der Apotheke durch die niederländische DocMorris N.V. rechtens sei. Damit kann DocMorris zunächst weiter Arzneimittel in seiner ersten deutschen "Offline-Filiale" verkaufen.

Mit dieser Entscheidung haben die Apotheker in der ersten gerichtlichen Auseinandersetzung eine Niederlage hinnehmen müssen. Über die Klage gegen die Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis ist damit jedoch noch nicht entschieden, so dass derzeit noch nicht sicher ist, ob DocMorris auch in Zukunft die Apotheke weiterbetreiben und in Saarbrücken tatsächlich das geplante Logistikzentrum errichten wird.

2006-08-09T09:55:04+01:00

Der wegen der Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Apotheke in Saarbrücken an die niederländische Versand-Apotheke DocMorris in die Kritik geratene saarländische Gesundheitsminister Josef Hecken (CDU) hat nach einem Bericht des Saarländischen Rundfunks die Apotheker zu Reformen aufgefordert und seine Entscheidung für die Erteilung der Erlaubnis verteidigt. Durch den größeren Wettbewerb könnten im deutschen Gesundheitswesen bis zu zwei Milliarden Euro eingespart werden. Daher müsse das Gebot, dass Apotheken nur durch Apotheker geführt werden dürften, fallen.

Unterstützt wird der Minister durch die Allgemeinen Ortskrankenkassen und Verbraucherschützer. Den Hauptargumenten der Apotheker und ihrer Interessenverbände, wonach das Erfordernis der persönlichen Führung der Apotheke durch den Apotheker praktizierter Verbraucherschutz sei und nur auf diese Weise die Versorgung der Bevölkerung sichergestellt werden könne, wird entgegengehalten, dass es auch in anderen Ländern Apotheken gebe, die zum Beispiel Supermärkten angeschlossen seien, ohne dass hierdurch Engpässe entstünden.

Die Lockerung der Bestimmungen, die das Führen einer Apotheke nur natürlichen Personen erlaubt, kann dazu führen, dass auch Hersteller von Arzneimittel künftig selbst ihre Produkte über ein eigenes Apotheken-Netz vertreiben. Die Apotheker befürchten, dass die Qualität der Versorgung unter der Profitgier der Konzerne leiden könnte und verweisen hierzu auf die durch sie gewährleistete unabhängige Beratung.

2006-08-08T18:04:39+01:00

Seit dem heutigen 1. August gelten die überarbeiteten Regeln der neuen deutschen Rechtschreibung. In genau einem Jahr werden sie an Schulen, Behörden u.ä. verbindlich.

Informationen zu den neuen Regeln und deren Ausnahmen sowie praktische Beispiele und Übungen bietet neben der entsprechenden Infoseite des Duden-Verlages z.B. auch das Portal Deutsche Rechtschreibung des AOL-Verlages.

2006-08-01T16:58:31+01:00
Fri, 11 Aug 2006 23:26:24 GMT
Wer im Ausland mit seinem Handy telefoniert muss am Ende mit einer hohen Rechnung seines ...
2006-07-20 12:00:00
Seit zwei Jahren archiviert der Deutsche Bundestag in regelmäßigen Zeitabständen sein ...
2006-07-20 12:00:00
Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie ist eine von der EU geplante Richtlinie mit dem Ziel den ...
2006-07-20 12:00:00
Aufgrund der jetzt vom Senat verabschiedeten „Ley 1032“ werden u. a. die Artikel 271 und 272 ...
2006-07-20 12:00:00
Auf dem Internetauftritt des Rechtsanwalt Dr. Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, finden sich ...
2006-07-20 12:00:00
Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes beschlossen. Deutsche Kapitalgesellschaften werden künftig leichter über die Grenzen hinweg mit anderen Unternehmen aus der Europäischen Union fusionieren können. Aber auch in umgekehrter Richtung nach Deutschland hinein werden Verschmelzungen ermöglicht. „Gerade kleinen und mittleren Unternehmen wird das neue Recht zu Gute kommen. Sie können sehr viel einfacher über die Landesgrenzen hinweg Kooperationen eingehen und Umstrukturierungen durchführen. Das war bisher nur auf Umwegen möglich und wegen des Aufwandes und der Kosten oft nur für Großunternehmen machbar. Wir geben jetzt den mittelständischen Unternehmen in unserem Land mehr Flexibilität und stärken damit ihre Wettbewerbsfähigkeit sowohl im europäischen Binnenmarkt als auch im internationalen Vergleich. Gleichzeitig sichern wir die Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Fusionen“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Beispielsweise wird eine deutsche GmbH in Zukunft problemlos mit einer französischen Société à responsabilité limitée (S.a.r.l.) verschmelzen können. Genauso kann eine britische Private Company Limited by Shares (Ltd.) auf eine deutsche Aktiengesellschaft verschmolzen werden. Dazu wird das deutsche Umwandlungsgesetz um zusätzliche Regelungen ergänzt, die notwendig sind, um solche grenzüberschreitenden Vorgänge rechtssicher durchführen zu können. Für eine solche grenzüberschreitende Verschmelzung müssen u.a. ein gemeinsamer Verschmelzungsplan, der Verschmelzungsbericht und die Verschmelzungsprüfung vorliegen sowie die Sonderregeln zum Schutz von Minderheitsaktionären und Gläubigern beachtet sein. Sind diese Voraussetzungen für eine deutsche Gesellschaft erfüllt, kann sie bei dem zuständigen Registergericht eine sog. Verschmelzungsbescheinigung beantragen. Für die Eintragung der Verschmelzung im ausländischen Register ist dann nur noch die Vorlage dieser Bescheinigung erforderlich. Der Gesetzentwurf setzt den gesellschaftsrechtlichen Teil der Europäischen Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten in deutsches Recht um, die bis Ende 2007 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Deutschland übernimmt mit der frühzeitigen Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens also eine Vorreiterrolle. Darüber hinaus sieht der Entwurf weitere Verbesserungen bei Umwandlungsfällen innerhalb Deutschlands vor. Das seit 1995 geltende Umwandlungsgesetz hat sich in der Praxis hervorragend bewährt. Einzelne Änderungswünsche aus der Praxis sollen jetzt aufgegriffen werden, um auch innerstaatliche Umwandlungen weiter zu erleichtern. Zur Umsetzung derjenigen Bestimmungen der Verschmelzungsrichtlinie, die die Arbeitnehmermitbestimmung bei grenzüberschreitenden Fusionen sichern, hat das Kabinett heute gleichzeitig einen separaten Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beschlossen.
Thu, 10 Aug 2006 11:16:47 +0200
Das Bundesministerium der Justiz hat heute den neu gefassten Deutschen Corporate-Governance-Kodex im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) veröffentlicht. Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex sollen die in Deutschland geltenden Regeln für Unternehmensleitung und -überwachung für nationale wie internationale Investoren transparent gemacht werden, um so das Vertrauen in die Unternehmensführung deutscher Gesellschaften zu stärken. Der Kodex wird von der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, der sog. Cromme-Kommission, beschlossen. Bei den jüngsten Anpassungen vom 12. Juni 2006 handelt es sich um die dritte Änderung des Deutschen Corporate Governance Kodex seit dem Jahr 2002. Zuvor wurde der Kodex im Juni 2005 geändert. Erst durch die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger werden die Änderungen des Kodex für börsennotierte Aktiengesellschaften gemäß § 161 AktG relevant. Für die Rechtsfolge des § 161 AktG ist der Zeitpunkt dieser Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger maßgebend. § 161 AktG lautet: § 161 AktG - Erklärung zum Corporate Governance Kodex Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen. Der inhaltliche Schwerpunkt der diesjährigen Änderungen liegt in Anpassungen an das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz vom August 2005. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eine Ergänzung in Ziffer 4.2.3. Darin werden die einzelnen Teile der Gesamtvergütung für die Vorstandsmitglieder im Einzelnen beschrieben. Der Kodex empfiehlt nun außerdem, dass eine normale Hauptversammlung spätestens nach 4 bis 6 Stunden beendet sein sollte (Ziffer 2.2.4). Ziel ist es, die Hauptversammlung als wichtiges aktienrechtliches Beschlussorgan wieder stärker ins Bewusstsein zu bringen. Deshalb ist es sinnvoll, sie zeitlich zu straffen und sie inhaltlich auf die Beratung der wesentlichen strategischen Fragen des Unternehmens zurückzuführen. Die amtliche Begründung zum Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom November 2005 enthält eine gleich lautende Empfehlung zur Straffung des Verfahrens. Bekannt gemacht wird - wie auch schon 2003 und 2005 - lediglich eine Neufassung des Kodex. Die Änderungen gehen daraus nicht hervor. Diese - wie auch die früheren Fassungen des Kodex - können jedoch im Archiv auf der Webseite der Corporate-Governance-Kommission  www.corporate-governance-code.de abgerufen werden.
Fri, 28 Jul 2006 17:55:55 +0200
Der Deutsche Bundestag hat heute das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beschlossen. Mit diesem Gesetz kommt Deutschland seiner Verpflichtung nach, vier Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zum Schutz vor Diskriminierung in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinien betreffen verschiedene Bereiche unserer Rechtsordnung - der Schwerpunkt liegt im Bereich von Beschäftigung und Beruf, die Bestimmungen gelten gleichermaßen etwa für Arbeitnehmer, Auszubildende oder für den öffentlichen Dienst. Betroffen ist aber auch das Zivilrecht, also Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen - insbesondere Verträge mit Lieferanten, Dienstleistern oder Vermietern. "Bürgerinnen und Bürger werden sich künftig besser gegen Diskriminierung wehren können. Wir haben eine Regelung mit Augenmaß gefunden, die Diskriminierten hilft, gleichzeitig aber unnötige Bürokratie vermeidet. Ich bleibe dabei: Wir sind eine freiheitliche, tolerante Gesellschaft, in der jede und jeder möglichst nach seiner Facon glücklich werden soll. Die weit überwiegende Zahl unserer Bürgerinnen und Bürger wird im täglichen Leben nicht diskriminiert. Gleichzeitig kann man die Augen nicht vor der Realität verschließen. Es gibt Diskriminierungen, die inakzeptabel sind, beispielsweise wenn Menschen ohne Arme aus einem Lokal verwiesen werden, weil sie mit den Füssen essen. Dagegen sollen sich die Betroffenen künftig mit Hilfe des Rechts wehren können. Der Staat kann Toleranz im Umgang miteinander zwar nicht verordnen, aber durch seine Rechtsordnung deutlich machen, was gesellschaftlich missbilligt wird", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Hintergrund der europäischen Gesetzgebung ist der Gedanke, dass die Europäische Union nicht nur eine Wirtschafts-, sondern auch eine Wertegemeinschaft ist. Der Schutz vor Diskriminierung gehört zum Kernbestand der Menschenrechtspolitik. Nicht zuletzt ist es auch wirtschaftlich effektiver, Minderheiten und benachteiligte Gruppen so weit als möglich zu integrieren. Der Bundesrat wird sich mit dem Gesetz voraussichtlich in seiner Sitzung am 7. Juli 2006 befassen, so dass das Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden könnte. Zum neuen Antidiskriminierungsschutz im Einzelnen: Wie erfolgt die Umsetzung in Deutschland? Richtlinien sind europäische Rahmengesetze, sie müssen durch nationales Recht umgesetzt werden. Das wird in Deutschland mit einem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschehen. Es wird also ein einheitliches Gesetz zur Umsetzung der Rechtsbereiche Arbeitsrecht, Zivilrecht, Beamtenrecht und Sozialrecht geben. Nur der Benachteiligungsschutz für Soldaten ist einem gesonderten Gesetz vorbehalten. Welche Lebensbereiche regeln die Richtlinien? Die Regelungen der europäischen Richtlinien sind kompliziert. Vereinfacht lassen sich die Brüsseler Vorgaben wie folgt darstellen: Richtlinie Umsetzungs- frist Geschütztes Merkmal Anwendungsbereich Antirassismus- Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 19. Juli 2003 Rasse/eth- nische Her- Kunft Beschäftigung und Beruf (vor allem Arbeitsrecht) Bildung, Gesundheit- und So- zialleistungen (Schwerpunkt im öffentlichen Recht) Zugang zu öffentlichen angebote- nen Gütern und Dienstleistun- gen (vor allem Zivilrecht) Rahmen-Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 2. Dezember 2003 (wegen Alter 2. Dezember 2006) Religion/ Weltan- schauung Behinderung Alter sexuelle Identität Beschäftigung und Beruf (vor allem Arbeitsrecht) Revidierte Gleich- behandl.-Richtlinie 2002/73/EG v. 23. September 2002 (=Überarbeitung der Richtlinie 76/207/EWG) 5. Oktober 2002 Geschlecht Beschäftigung und Beruf (vor allem Arbeitsrecht) Vierte Gleichstel- lungs-Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter außerhalb des Er- werbslebens 2004/ 113/EG vom 13. Dezember 2004 21. Dezem- ber 2007 Geschlecht Zugang zu öffentlich angebote- nen Gütern und Dienstleistun- gen bei Massengeschäften; pri- vatrechtliche Versicherungen (vor allem Zivilrecht, insbeson- dere Privatversicherungsrecht) I. Diskriminierungsschutz in Beschäftigung und Beruf 1. Hier liegt der Schwerpunkt der Richtlinien und damit auch des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Um Benachteiligungen in Beschäftigung und Beruf wirksam begegnen zu können, wird ein Benachteiligungsverbot normiert, das alle Diskriminierungsmerkmale aus Art. 13 EG-Vertrag (Geschlecht, Rasse oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung und sexuelle Identität) berücksichtigt. An diesen Katalog der Diskriminierungsmerkmale ist der deutsche Gesetzgeber gebunden. Die bisherigen Vorschriften über die Gleichbehandlung wegen des Geschlechts, die das Arbeitsrecht im BGB betreffen, werden in das AGG übernommen. 2. Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte und deren Vertretungen sollen daran mitwirken, Benachteiligungen zu verhindern oder zu beseitigen. 3. Der Entwurf entspricht den Vorgaben der Richtlinien. Nicht jede unterschiedliche Behandlung ist hiernach eine verbotene Benachteiligung. So erlauben die Richtlinien z.B. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. Spezifische Fördermaßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile (z.B. Frauenförderung, Maßnahmen für Behinderte) bleiben ebenfalls zulässig. 4. Beschäftigte, die von einer Diskriminierung betroffen sind, haben folgende Rechte: a) Sie können sich bei den zuständigen Stellen (z.B. beim Arbeitgeber, einem Vorgesetzten oder der Arbeitnehmervertretung) beschweren. Benachteiligte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Das gibt die Richtlinie vor. Wer seine Rechte in Anspruch nimmt, darf deswegen keinen Nachteil erleiden. b) Diese Rechte sind als individuelle Ansprüche der Beschäftigten ausgestaltet, die notfalls vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden können. Im Interesse der Rechtsicherheit soll der Beschäftigte etwaige Ansprüche innerhalb von zwei Monaten seit Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen müssen. c) Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern aber auch an den Betriebsrat wenden. Bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot können der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft auch ohne Zustimmung des Betroffenen gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung oder Vornahme einer Handlung klagen, um die Diskriminierung zu beseitigen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft Ansprüche des Benachteiligten im Wege einer Prozessstandschaft geltend machen kann. Dies wird im Gesetzestext ausdrücklich klargestellt. 5. Die "Kirchenklausel" wird so ausgestaltet, dass dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und der ihnen zugeordneten Einrichtungen (z.B. Caritas, Diakonie) Rechnung getragen wird. Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen ihre Beschäftigten weiterhin mit Rücksicht auf deren Religion oder Weltanschauung auswählen dürfen, soweit dies im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach Art der Tätigkeit gerechtfertigt ist. 6. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für alle Beamtinnen und Beamten sowie Richter/innen des Bundes und der Länder. II. Diskriminierungsschutz im Bereich des allgemeinen Zivilrechts 1. Die Vorgaben der Antirassismus-Richtlinie zum Schutz vor ethnischer Benachteiligung werden umgesetzt. Hinsichtlich des Merkmals Rasse bzw. ethnische Herkunft ist ein umfassender Diskriminierungsschutz europarechtlich vorgegeben. Eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot ist nach der Richtlinie für den persönlichen Nähebereich vorgesehen. Diese Ausnahme soll übernommen werden. Das Gesetz gilt also beispielsweise nicht, wenn Vermieter und Mieter auf einem Grundstück wohnen. Auch wird klargestellt, dass bei der Vermietung von Wohnraum eine sozial ausgewogene Zusammenstellung der Mietergemeinschaft zulässig bleibt, wie dies auch § 6 Wohnraumförderungsgesetz vorsieht. Dies trägt zur Schaffung und Erhaltung stabiler Wohnquartiere bei. Eine aktive Wohnungspolitik gerade in den innerstädtischen Ballungsräumen ist damit gesichert. 2. Ein geschlechtsspezifischer Schutz im Privatrecht ist europarechtlich mit der vierten Gleichstellungs-Richtlinie vorgegeben, jedoch weniger tiefgehend als bei der Richtlinie zum Schutz vor ethnischer Benachteiligung. Dieser Diskriminierungsschutz wird sachgerecht - über die derzeit geltenden europarechtlichen Vorgaben hinaus – auch auf die Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Religion erstreckt. Um aber unnötige Bürokratie zu vermeiden, wurde der Anwendungsbereich zugleich auf so genannte Massengeschäfte (z.B. Verträge mit Hotels, Gaststätten, Kaufhäusern) des täglichen Lebens und privatrechtliche Versicherungen beschränkt. Massengeschäfte sind Geschäfte, bei denen das Ansehen der Person keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt - also solche Geschäfte, bei denen es dem Vertragspartner gar nicht darauf ankommt, mit wem er den Vertrag schließt (zB Shampookauf in der Drogerie). 3. Im Hinblick auf die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist ausdrücklich bestimmt, dass diese in der Regel kein Massengeschäft ist, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. Damit fällt also der typische private Vermieter von Wohnraum in der Regel nicht in den Geltungsbereich des Verbots der Benachteiligung wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. 4. Diese Lösung gewährleistet den gebotenen Ausgleich mit dem Prinzip der Vertragsfreiheit: Mit der Beschränkung auf Schuldverhältnisse über Güter oder Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit ohne oder mit jedenfalls nur nachrangigem Ansehen der Person zur Verfügung stehen, ist zum einen der gesamte private Lebensbereich (z.B. Verkauf des gebrauchten Pkw) ausgenommen. Erfasst werden nur Geschäfte, die generell mit jedermann abgeschlossen werden. Denn bei diesen Geschäften ist die Zurückweisung wegen eines der genannten Gründe besonders demütigend. Zum anderen bleiben aber auch hier sachlich gerechtfertigte Unterscheidungen zulässig. Versicherungen können die Risiken sachlich kalkulieren. Bei Unterscheidungen wegen des Geschlechts ist - europarechtlich vorgegeben - eine auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhende Risikobewertung erforderlich. Es gibt aber keinen Zwang zu „Unisex-Tarifen“. Bei Unterscheidungen wegen der Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Religion wird verlangt, dass diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruhen. 5. Wer gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot verstößt, hat den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. Mehrkosten für eine Ersatzbeschaffung, unter Umständen Entschädigung für die Würdeverletzung nach den Umständen des Einzelfalls). Das entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts. Klarstellend sei erwähnt, dass ein "Strafschadensersatz" weder durch die Richtlinien gefordert noch im Gesetz vorgesehen ist. III. Rechtsschutz 1. Die im Arbeits- und allgemeinen Zivilrecht geregelten Rechte sind weithin Individualansprüche: Der Benachteiligte entscheidet selbst, ob und wie er seine Rechte verfolgt. Im Interesse der Rechtsicherheit soll er etwaige Ansprüche innerhalb von zwei Monaten seit Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen müssen. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinien erleichtert das Gesetz die Rechtsverfolgung in zweierlei Weise: a) Wie schon im geltenden Arbeitsrecht in § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB, ist eine Beweiserleichterung vorgesehen: Wenn Indizien bewiesen sind, die eine Benachteiligung wegen eines im Gesetz genannten Merkmales vermuten lassen, kehrt sich die Beweislast um: Dann muss die andere Seite (also z.B. der Arbeitgeber oder ein Lieferant bei Massengeschäften) beweisen, dass die unterschiedliche Behandlung erlaubt war. Es reicht also z.B. nicht die einfach Behauptung aus, ein Mitbewerber um einen Arbeitsplatz sei eingestellt worden, weil er männlich / jünger / älter / katholisch / nicht behindert / heterosexuell / deutscher Abstammung sei, sondern es müssen zunächst Indizien dargelegt und ggfls. bewiesen werden, dass die eigene Abweisung darauf beruht, Frau / zu jung / zu alt / Muslima / farbig / behindert / homosexuell oder lesbisch etc. zu sein. Von einer automatischen "Beweislastumkehr" kann also keine Rede sein. Indizien sind sog. Hilfstatsachen, die den Schluss auf das Vorliegen einer Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsmerkmals rechtfertigen. Abfällige Äußerungen während eines Bewerbungsgesprächs bzw. bei der Ablehnung eines Bewerbungsgesprächs können entsprechende Anhaltspunkte geben. Dies gilt auch für Stellenanzeigen, die an in die im Gesetz erwähnten Merkmale anknüpfen, ohne dass dies sachlich begründet ist. Über diese Fragen hat im Streitfall das zuständige Gericht zu entscheiden: Es prüft, ob die vorgebrachten Behauptungen überzeugend sind. Erst dann muss sich die Gegenseite rechtfertigen. b) In der sonstigen Privatwirtschaft führen die Regelungen nicht zu unnötiger Bürokratie. Denn Geschäfte, bei denen es für den Vertragspartner von Bedeutung ist, mit wem er abschließt (so in der Regel die Vermietung von Wohnraum oder der Vergabe von Bankkrediten etc.) sind keine "Massengeschäfte" und unterfallen damit gar nicht dem vom über die europarechtlichen Vorgaben hinausgehenden zivilrechtlichen Benachteiligungsschutz. Im Bereich der Wohnraumvermietung regelt das Gesetz ausdrücklich, dass es sich regelmäßig nicht um ein Massengeschäft handelt, wenn der Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen in seinem Bestand hat (siehe oben). Auch darüber hinaus handelt es sich nur dann um Massengeschäfte, wenn es dem Vermieter nicht oder nur nachrangig darauf ankommt, an wen er vermietet. Hier ist also regelmäßig keine Dokumentation der Gründe für die Vertragsentscheidung erforderlich. Und bei Massengeschäften, die „ohne oder mit nur nachrangigem Ansehen der Person“ grundsätzlich mit jedem Interessenten abgeschlossen werden, ist es zumutbar und sachgerecht, bei einer Vertragsverweigerung im Einzelfall zu belegen, dass dies nicht auf den Diskriminierungsgründen beruhte. 2. Die Richtlinien schreiben außerdem vor, dass Verbänden, die sich für die Interessen Benachteiligter (Antidiskriminierungsverbände) einsetzen, Beteiligungsrechte einzu räumen sind. Ihnen werden deshalb die Rechtsberatung und die Vertretung vor Gericht als Beistände Benachteiligter in Verfahren ohne Anwaltszwang gestattet. Antidiskriminie rungsverbände müssen mindestens fünfundsiebzig Mitglieder haben; bei Dachverbänden genügen sieben Mitgliedsverbände. 3. Die Bundesländer sollen für Diskriminierungsklagen ein obligatorisches außergerichtliches Schlichtungsverfahren einführen können. Das entlastet die Gerichte. Solche obligatorischen Schlichtungen nach § 15a EGZPO sind bereits heute in vielen Bundesländern, z.B. für Ehrverletzungsklagen, vorgesehen. IV. Antidiskriminierungsstelle des Bundes 1. Europarechtlich ist vorgegeben, dass Deutschland eine Antidiskriminierungsstelle schaffen muss. Sie wird für alle Diskriminierungsmerkmale zuständig sein. Das geht zwar über die Vorgaben der EU-Richtlinien hinaus, ist jedoch unbürokratischer. Soweit andere Beauftragte der Bundesregierung und des Bundestages zuständig sind (z.B. die Migrationsbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte), gibt sie die Eingaben mit Zustimmung der Betroffenen dorthin ab. 2. Eingerichtet wird die Stelle beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet. Sie wird folgende durch die Richtlinien vorgegebene Aufgaben wahrnehmen: Unterstützung von Benachteiligten bei der Durchsetzung ihrer Rechte durch Information, Beratung, Vermittlung und Mediation, Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen, regelmäßige Vorlage von Berichten an den Bundestag, Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung von Diskriminierungen und Öffentlichkeitsarbeit sowie Sensibilisierungsmaßnahmen. Die Antidiskriminierungsstelle arbeitet mit den Bundesländern und Nichtregierungsorganisationen sowie den örtlichen Beratungsstellen zusammen. Sie kann sich an Beteiligte (etwa an einen Arbeitgeber oder den zuständigen Betriebsrat) wenden, wenn die betroffene Person damit einverstanden ist. Bundesbehörden sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu unterstützen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Thu, 20 Jul 2006 16:07:32 +0200
Die Bundesregierung hat heute den Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz beschlossen. „Die Modernisierung der Justiz ist keine Tagesaufgabe, sondern ein Prozess, den wir stets aufs Neue vorantreiben müssen. Die Rahmenbedingungen für die Arbeit der Gerichte ändern sich ständig. Deshalb muss man die Vorschriften über gerichtliche Verfahren regelmäßig anpassen und verbessern. Wir wollen dazu beitragen, dass Gerichtsverfahren zügiger werden und weniger kosten, natürlich unter Wahrung unserer hohen rechtsstaatlichen Standards. Das verhilft den Bürgerinnen und Bürger schneller zu ihrem Recht und erleichtert die Arbeit der Rechtsanwender im Justizalltag. Mit diesem Gesetz gehen wir den Weg weiter, den wir mit dem Ersten Justizmodernisierungsgesetz erfolgreich beschritten haben“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Der Entwurf enthält wie schon das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I, S. 2198) ein umfangreiches Maßnahmenpaket, das nahezu alle Bereiche der Justiz betrifft. Neben gewichtigen inhaltlichen Änderungen des geltenden Rechts gehört dazu auch eine Vielzahl kleinerer, zum Teil punktueller Korrekturen und Ergänzungen. Insgesamt soll der Entwurf in 26 Gesetzen Änderungen zur Folge haben. Zu den Schwerpunkten des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes im Einzelnen: 1. Stärkung des Opferschutzes in Strafverfahren Im Strafrecht wird der Opferschutz sowohl gegenüber erwachsenen als auch gegenüber jugendlichen Tätern gestärkt. Die Opfer von Straftaten leiden neben dem physischen und psychischen Schaden häufig auch unter den finanziellen Folgen der Tat. Deshalb soll die Wiedergutmachung durch den Täter Vorrang vor der Vollstreckung von Geldstrafen haben: Wenn der Verurteilte nicht genug Geld hat, um sowohl sein Opfer zu entschädigen als auch die Geldstrafe zu zahlen, soll ihm schon im Urteil Stundung der Geldstrafe oder Ratenzahlung gewährt werden, damit er zunächst Wiedergutmachung an das Opfer leisten kann. Damit Opfer schneller ihre Schadensersatzansprüche gegen Heranwachsende (Alter des Täters von 18 bis 20 Jahre) verfolgen können, wird das Adhäsionsverfahren auch dann zugelassen, wenn sie nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. Mit dem Adhäsionsverfahren kann das Opfer zivilrechtliche Ansprüche bereits im Strafverfahren geltend machen. Bislang ist das nur möglich, wenn das Gericht im Verfahren gegen den Heranwachsenden Erwachsenenstrafrecht auf sie anwendet. Weitere Änderungen im Jugendgerichtsgesetz verbessern die Position der Opfer im Strafverfahren gegen Jugendliche. Bei minderjährigen Opfern kommen die Verbesserungen auch den Eltern zugute. So wird ausdrücklich festgeschrieben, dass ein Verletzter auch im Verfahren gegen Jugendliche bestimmte Informations- und Schutzrechte hat. Insbesondere sollen die Vorschriften über die Beteiligung eines Opferanwalts Anwendung finden. Wenn der Täter Jugendlicher ist, müssen sich zum Beispiel die Eltern eines ermordeten Kindes bislang selbst durch eine langwierige und belastende Hauptverhandlung quälen, auch wenn sie sich lieber durch einen Anwalt vertreten lassen würden. Hier schafft das Zweite Justizmodernisierungsgesetz Abhilfe. 2. Mehr Sicherheit für Bürgerinnen und Bürger Änderungen im Strafverfahrensrecht zielen auf mehr Sicherheit für Bürgerinnen und Bürger durch klare und praxisnahe Bestimmungen. „Wir stellen sicher, dass gefährliche Angeklagte wie Sexual- oder Gewalttäter, die schon zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, in Haft bleiben, auch wenn sie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen, die die Rechtskraft der Verurteilung durchbricht und eine Fortsetzung des Verfahrens erforderlich macht“, so Zypries weiter. Beispiel: Ein Mörder wird nach der Tat in Untersuchungshaft genommen und vom Landgericht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels verstreicht. Nachdem der Verurteilte die Strafhaft angetreten hat, macht er erfolgreich geltend, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die Revisionsfrist einzuhalten und legt Revision ein. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass der Verurteilte in dieser Situation nicht ohne weiteres in Haft gehalten werden darf, weil es dazu einer besonderen Rechtsgrundlage bedarf. Deshalb wird in der Strafprozessordnung jetzt eindeutig festgelegt, dass in einem solchen Fall die Rechtslage wieder hergestellt wird, wie sie vor der Rechtskraft des Urteils bestanden hat. Damit leben vorläufige Maßnahmen wie vor allem U-Haft- und Unterbringungsbefehle automatisch wieder auf, so dass der Angeklagte in Haft bleibt. Seine Grundrechte werden dadurch geschützt, dass der Haftbefehl unverzüglich gerichtlich überprüft werden muss. Ferner erhält der Generalbundesanwalt mehr Kompetenzen bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz und dem Kriegswaffenkontrollgesetz. Dadurch können Straftaten, die für die äußere Sicherheit und das Ansehen Deutschlands in der Staatengemeinschaft besonders schädlich sind, effektiver bekämpft und die sicherheitsgefährdenden Dimensionen besser aufgeklärt werden. 3. Mehr Flexibilität bei strafrechtlichen Sanktionen Richterinnen und Richtern sollen künftig noch flexibler und situationsgerechter auf weniger schwer wiegende Straftaten reagieren können: Sie können öfter als bisher eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aussprechen. Diese Sanktion ist das Mittel der Wahl, wenn dem Täter das Unrecht seiner Tat deutlich vor Augen geführt werden muss, aber eine Geld- oder Freiheitsstrafe nicht zwingend erforderlich ist. Beispiel: Eine Mutter hat ihren Lebenspartner wegen Misshandlung ihres Kindes angezeigt. In der späteren Gerichtsverhandlung gibt sie aber aus Angst vor dem Mann – fälschlicherweise – an, sie habe gelogen. Deswegen wird sie wegen uneidlicher Falschaussage angeklagt. Vor zwei Jahren ist sie schon wegen eines Diebstahls bestraft worden. Hält das Gericht in einem solchen Fall wegen der Falschaussage eine Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens für angemessen, so wäre die Verwarnung mit Strafvorbehalt die richtige Sanktion. Nach geltendem Recht kommt diese Sanktion in der Regel nicht in Betracht, wenn der Täter oder die Täterin vorbestraft ist. Künftig soll dies kein Hinderungsgrund mehr sein. 4. Mehr Effizienz in Zivilprozessen und Zwangsvollstreckung „Mit verschiedenen Maßnahmen sorgen wir dafür, dass die Gerichte Zivilverfahren effizienter und schneller durchführen können. Unter anderem werden die Regelungen über den Sachverständigenbeweis geändert. Wenn ein Gericht ein Gutachten erstellen lassen will, dauert das heute zum Beispiel in Bauprozessen oft relativ lange. Die Gerichte können den Sachverständigen zwar Fristen setzen, müssen das aber nicht tun. In Zukunft soll eine solche Fristsetzung die Regel sein. Außerdem erweitern wir die Möglichkeiten, in einem Zivilrechtsstreit auch Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren zu verwerten. Wenn zum Beispiel das Gutachten, das die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren eingeholt hat, auch im Zivilprozess herangezogen wird, vermeidet das verzichtbare Doppelarbeit und erspart allen Beteiligten Zeit und Geld“, erläuterte Zypries. Auf mehr Effizienz und Kostenersparnis zielen auch folgende Maßnahmen ab: die Beschränkung des baren Zahlungsverkehrs bei den Justizkassen: Die weitgehende Umstellung auf den unbaren Zahlungsverkehr spart Arbeitsaufwand für die Justiz und mindert Sicherheitsrisiken. Das gilt insbesondere für die Abschaffung der baren Sicherheitsleistung in der Zwangsversteigerung. Wer bei einer Grundstücksversteigerung mitbieten will, muss derzeit häufig eine Sicherheitsleistung in bar erbringen und deshalb große Geldbeträge bei sich tragen – ein vermeidbares Risiko. Nach dem neuen Recht kann man dem Gericht vorsorglich einen Betrag überweisen, wenn man bei einer Zwangsversteigerung mitbieten will. Wird das Geld später nicht als Sicherheitsleistung benötigt, überweist es das Gericht unmittelbar nach dem Versteigerungstermin zurück. Wer diesen Weg nicht wählen möchte, kann die Sicherheitsleistung wie bisher durch Vorlage von bestimmten Schecks oder durch eine Bankbürgschaft erbringen. die Modernisierung der Kommunikation zwischen den Gerichten und den Bürgerinnen und Bürgern im Zwangsversteigerungswesen: Die Veröffentlichung von Wertgutachten und die Bekanntmachung von Terminen sollen künftig auch per Internet zulässig sein. So kann jeder die Mitteilungen der Zwangsversteigerungsgerichte bequem von zu Hause abrufen und sich über die Wertgutachten der ihn interessierenden Objekte informieren. Der Gang zum Gericht entfällt. Änderungen im Mahnverfahren: Rechtsanwälte sollen – außer im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren – die Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides künftig in maschinell lesbarer Form stellen. Derzeit werden ca. 68% aller Mahnanträge auf diese Weise gestellt. Der Anteil soll erhöht werden, weil diese Mahnanträge schneller bearbeitet werden können und weniger fehleranfällig sind als Anträge in Papierform. Außerdem wird der elektronische Rechtsverkehr insgesamt gefördert. der Ausschluss der Streitverkündung gegenüber dem Gericht und dem gerichtlichen Sachverständigen: Die Streitverkündung ist ein Mittel, einen Außenstehenden an einem Rechtsstreit zu beteiligen. In der Praxis wird gerichtlichen Sachverständigen häufig der Streit verkündet, um das Verfahren zu verzögern oder einen unliebsamen Sachverständigen für das Verfahren auszuschalten. Die vorgeschlagene Änderung verhindert diese missbräuchliche Form der Streitverkündung. Viele Verbesserungen werden nicht nur im Zivilprozess greifen, sondern auf alle Verfahren, also auch auf Verfahren der Fachgerichtsbarkeiten, Auswirkungen haben. 5. Stärkung von Verfahrensrechten Das Zweite Justizmodernisierungsgesetz stärkt die Verfahrensrechte in mehrfacher Hinsicht. Das gilt zum Beispiel für: Änderungen im Zivilprozessrecht, die eine Wiederaufnahme des (bereits abgeschlossenen) Verfahrens ermöglichen, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Entscheidung des Gerichts wegen einer Menschenrechtsverletzung bemängelt hat. Diese Möglichkeit gibt es bis jetzt nur im Strafprozess. Änderungen im Jugendgerichtsgesetz zum Anwesenheitsrecht von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern des Angeklagten. Hier greift der Gesetzentwurf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf: Unter Berücksichtigung des Elterngrundrechts wird genau festgelegt, in welchen Fällen Eltern von der Hauptverhandlung gegen Jugendliche ausgeschlossen werden können. 6. Kostenrecht Von den zahlreichen kostenrechtlichen Änderungen sind schließlich die folgenden kostenrechtlichen Regelungen des Entwurfs hervorzuheben: Im berufsgerichtlichen Verfahren der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sollen erstmals Gebühren eingeführt werden. Es ist nicht mehr zeitgemäß, dass die Allgemeinheit die Kosten solcher Verfahren trägt. Ein gerade ergangener Auftrag des Bundesverfassungsgerichts zum Kostenrecht wird umgesetzt. Das Bundesverfassungsgerichts hat dem Gesetzgeber durch Beschluss vom 23. Mai 2006 (1 BvR 1484/99) zu § 92 Kostenordnung hierfür eine Frist bis zum 30. Juni 2007 gesetzt. Danach ist es mit Artikel 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, für die Berechnung der Gerichtsgebühr in Betreuungssachen auch dann unbegrenzt das reine Vermögen zugrunde zu legen, wenn sich Fürsorgemaßnahmen auf die Personensorge beschränken. Dieser Vorgabe wird dadurch Rechnung getragen, dass es künftig nur noch eine Festgebühr geben wird, wenn von einer Betreuung das Vermögen nicht unmittelbar erfasst ist. Das Gesetz soll zum Ende des Jahres in Kraft treten. Es bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Wed, 19 Jul 2006 11:58:13 +0200
CK - Washington.   A frequently published author under suspicion of plagiarism may not seek the protection of the courts from probing journalists, the Karlsruhe Court of Appeals decided in the matter 14 U 90/06 on August 4, 2006.

The author had asked the lower court for an injunction barring reporters from contacting personnel at the university research clinic where he worked. The appellate court confirmed the Freiburg im Breisgau court's refusal of an injunction.

The author's privacy interest and constitutional right to the unfettered pursuit of his work and profession must be balanced against the constitutional protections for a free press. The latter include not only reporting but also investigations, the court explained, to the satisfaction of some German bloggers.
Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington. An exchange of notes that addresses many points of a future agreement between nations but is silent on certain aspects of the agreement cannot remove the unspoken matter from the realm of justiciable issues under the act of state and related doctrines, the United States Court of Appeals for the Third Circuit held in Eli Gross et al. v. German Foundation Industrial Initiative et al., docket number 04-2744, on August 3, 2006.

The dispute involves the issue of interest payable by German industry on its delayed contribution to the Nazi reparation settlement fund. An exchange of notes had addressed many issues but not the type of interest disputed here. Backfilling the void with an amicus curiae brief from the German government did not help, the court ruled.

The decision represents a defeat for German industry in that the legal peace it sought has become elusive as a result of the failure to properly address every conceivable issue in the exchange of notes before and after the conclusion of the reparations deal. In the event that the government of the United States should address the issue in its future communications with the courts, the new ruling leaves open the door to the issue becoming non-justiciable.
Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington.   The German civil code provides consumers with a right of revocation of mail orders. Vendors must properly notify consumers of their eligibility to exercize that right and the procedures therefor. The revocation is subject to time limits expressed in §355 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB. The deadline does not begin to run when the vendor's notification does not meet the statutory requirements.

A regulation published by the Berlin Department of Justice, Schedule 2 to §14 BGB-InvoVO, contains a template to help vendors comply with the law. The Berlin Blawg alerts mailorder vendors to a Halle District Court ruling which finds the template to contain so many mistakes that its terms may not be enforced--with the result that the cut-off dates never become effective. As a result, consumers may rescind mailorder transactions long after vendors believed they were off the hook.

Since the government-provided template has long been considered defective and the Halle court sets a precedent for its wholesale invalidation, Berlin Blawg wonders whether vendors may turn to the government for compensation where their reliance on the template caused the unanticipated rescission of consumer contracts long after the expiration of deadlines set in good faith.
Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington.   German and French law bloggers will meet in Saarbrücken on September 13 through 15, 2006 where the law school group Free Internet Project meets for the annual digital court day. An invitation with project information is available on the JuraWiki.de site. Law blog authors will be able demo their work at the associated fair.
Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington..   On the sidewalk outside an abortion clinic, a religious group offered counseling to patients. Based on evidence of great restraint, the Munich District Court declined to outlaw the action. The groups had not attacked or defamed the physician. Undercover observations by police found no unusual sidewalk behavior for two weeks. With other facts, the court might have decided differently.

The press release site of the Landgericht München does not address the matter but Alltag & Recht has a note, and a protestant news agency offers some detail in a press release on the July 25, 2006 decision.
Zur GALJ-Leserumfrage
Fri, 11 Aug 2006 23:26:29 GMT
Fri, 11 Aug 2006 23:26:29 GMT
Wiesbaden (ots) - Am 20.07.06 stellte die Polizei in Almere/Niederlande an Bord einer Segelyacht ca. 1300 Kilogramm Haschisch und Marihuana sicher. Dieser Erfolg ist das Ergebnis monatelanger Ermittlungen des BKA im Auftrag der ...
Thu, 10 Aug 2006 13:22:00 B
Wiesbaden (ots) - Im Jahr 2005 wurden in Deutschland 317 Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung geführt. Die Zahl der Fälle hat damit im zweiten Jahr nacheinander abgenommen (2004: 370). Auch die ...
Tue, 01 Aug 2006 12:01:00 B
Wiesbaden (ots) - In Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt (BKA) ist der bulgarischen Polizei ein Schlag gegen eine international agierende Fälscherbande gelungen. Bereits Ende Mai 2006 erfolgten in mehreren bulgarischen Städten ...
Thu, 27 Jul 2006 10:11:00 B
Wiesbaden (ots) - Am 24. Juni 2006 wurde in Pretzien/Sachsen-Anhalt von drei Tatverdächtigen unter anderem ein Exemplar des Buches "Das Tagebuch der Anne Frank" öffentlich verbrannt. Die Ermittlungen führt die Staatsanwaltschaft Magdeburg. In ...
Wed, 26 Jul 2006 13:42:00 B
Wiesbaden (ots) - Im Jahr 2005 wurden in Deutschland 650 Ermittlungsverfahren bearbeitet, die der Organisierten Kriminalität zuzuordnen waren. Nach vier Jahren rückläufiger Tendenz ist die Zahl der gemeldeten OK-Verfahren damit erstmals wieder ...
Tue, 18 Jul 2006 12:57:00 B
Zum Anspruch eines Unternehmens, das Energiedienstleistungen anbietet, gegen den Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung auf Gewährung eines Anschlusses auf Mittelspannungsebene für ein Grundstück, auf dem ein Neubau errichtet wird, der vermietet werden soll.
Fri, 11 Aug 2006 14:23:34 +0200
1. § 5 Abs. 1 VerkPBG greift auch dann ein, wenn im Wege der einstweiligen Anordnung die Untersagung von Bauarbeiten in Vollziehung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses begehrt wird (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 6. August 2001 - BVerwG 4 VR 23.01 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 14). 2. Wird anstelle der rechtlich unselbständigen Untergliederung eines landesweit tätigen anerkannten Naturschutzvereins ein selbständiger Regionalverein gegründet, so geht die Anerkennung des Landesvereins nicht dadurch auf den Regionalverein über, dass er durch Vereinbarung mit dem Landesverein für seinen Tätigkeitsbereich dessen Rechte und Pflichten übernimmt. 3. Nachdem die dreijährige Umsetzungsfrist des § 71 Abs. 1 BNatSchG verstrichen ist, ohne dass der sächsische Landesgesetzgeber das Sächsische Naturschutzgesetz an die rahmenrechtlichen Vorgaben des § 60 BNatSchG angepasst hat, ergibt sich für die vom Freistaat Sachsen nach § 29 BNatSchG a.F. anerkannten Naturschutzverbände eine Klagebefugnis weder aus dem Bundesnaturschutzgesetz noch aus dem Sächsischen Naturschutzgesetz. 4. § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG begründet für anerkannte Naturschutzverbände weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung eine Klagebefugnis für Begehren, die sich auf die Geltendmachung von Vollziehungshindernissen gegenüber einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss oder auf Rücknahme eines solchen richten.
Thu, 10 Aug 2006 14:22:39 +0200
1. Ermitteln die Parteien den Kaufpreis eines Unternehmens maßgeblich auf der Grundlage des Ertrags (EBIT/EBT) im Vertragsjahr und liegt bei den Vertragsverhandlungen ein Jahresabschluß noch nicht vor, so hat der Verkäufer den Käufer über die für die Gewinnermittlung wesentlichen Umstände aufzuklären. Wird dabei vom Verkäufer eine betriebswirtschaftliche Auswertung zur Verfügung gestellt, die mangels Abgrenzungsbuchungen das Ergebnis des Unternehmens unzutreffend (wesentlich überhöht) widerspiegelt, so hat er die für die gebotene Rechnungsabgrenzung maßgeblichen Umstände zu offenbaren. (Fortführung von BGH Urteil vom 04.04.2001, NJW 2001, 2163, 2164) 2. Verletzt der Verkäufer schuldhaft die oben genannten Pflichten, so kann der Käufer einen ihm daraus entstandenen Schaden nach den Grundsätzen der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (c.i.c.) ersetzt verlangen. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn im Unternehmenskaufvertrag "weitergehende Gewährleistungsansprüche" ausgeschlossen werden. 3. Ein Mitverschulden des Käufers im Sinne des § 254 BGB ist auch bei Durchführung einer Due Diligence-Prüfung nicht anzunehmen, wenn der überhöhte Gewinnausweis nur bei genauer Kenntnis betrieblicher Interna (hier: Leistungsstand der Entwicklung von Individualsoftware) erkennbar wird und der Verkäufer zur Aufklärung hierüber nicht bereit ist.
Fri, 04 Aug 2006 12:03:59 +0200
Grundsätzlich kann der Vermieter auch von dem bereits ausgezogenen Mieter die Räumung und Herausgabe der Mieträume nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangen.
Fri, 11 Aug 2006 14:25:26 +0200
Zur Frage der Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes bei mehreren Unterlassungs- und Beseitigungsanträgen, die sich auf ein Teileigentum beziehen.
Thu, 10 Aug 2006 14:25:26 +0200
1. Dem Betroffenen bzw. einem nichtanwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Einsicht in die Betreuungsakten auf der Geschäftsstelle und die Fertigung von Kopien zu gestatten. Die Nichterhebung von Auslagen für Ablichtungen wird dabei insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Einsichtsberechtigte geltend macht, dass er aus sachlichen Gründen benötigte Schriftstücke noch nicht erhalten habe oder aus nachvollziehbaren Gründen über diese nicht (mehr) verfüge. 2. Der schriftlichen Anforderung von zu kopierenden Aktenbestandteilen muss nur entsprochen werden, wenn geltend gemacht werden kann, dass ein Aufsuchen der Geschäftsstelle zum Zweck des eigenhändigen Kopierens unzumutbar ist oder die angeforderten Schriftstücke zuvor unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht von Amts wegen übermittelt wurden.
Thu, 10 Aug 2006 14:25:01 +0200
Für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters im Beschwerdeverefahren nach dem SpruchG verweist § 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG auf Nr. 3500, 3515 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.Vergütung des gemeinsamen VErtreters im Spruchverfahren 2. Instanz nach VV Nr. 3500, 3515 zum RVG.
Mon, 07 Aug 2006 10:46:32 +0200
Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, mit der es dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt hat, ist im WEG-Verfahren nur dann statthaft, wenn das Rechtsmittel durch das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich zugelassen worden ist.
Thu, 03 Aug 2006 12:07:30 +0200
Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch eine Gemeinde kommt nicht in Betracht, wenn bei Mäharbeiten an einer außerörtlichen Umgehungsstraße ein Stein aufgewirbelt wird und ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt, wenn feststeht, dass der eingesetzte motorbetriebene Handrasenmäher über einen Auffangkorb und einen seitlichen Blechschutz verfügt sowie der Mitarbeiter der Gemeinde die zu mähende Fläche vorher nach Steinen abgesucht hat.
Thu, 03 Aug 2006 12:04:44 +0200
Das Einstellen eines natürlichen Namens als Information in ein (META) tag ist der Gebrauch dieses Namens.
Thu, 03 Aug 2006 12:03:02 +0200
Fri, 11 Aug 2006 23:26:31 GMT
1Die nach Zurückverweisung der Sache durch den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2004 BVerwG 1 B 150.04 erneut auf einen Verfahrensmangel durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 1 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist zulässig und begründet. Im ...
Tue, 08 Aug 2006 13:32:31 +0200
1Die Beschwerde der Beigeladenen ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar. 2Das Berufungsgericht hat de...
Tue, 08 Aug 2006 13:31:29 +0200
1Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 21. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bede...
Tue, 08 Aug 2006 13:30:29 +0200
11. Nachdem der Antragsteller wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden war, wurde er durch Verfügung des Antragsgegners vom 14. November 2002 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus...
Wed, 19 Jul 2006 11:19:10 +0200