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Neuigkeiten (01.08.06)

Tue, 01 Aug 2006 01:21:13 GMT
Tue, 01 Aug 2006 01:21:13 GMT
Pressemitteilung 109/06 vom 31.07.2006
Tue, 01 Aug 2006 01:21:13 GMT
Nach einigen hier eingetroffenen Beschwerden über allzu freizügige Bilder im 37sechsBlog und den fehlenden juristischen Bezug haben wir uns entschlossen, momentan keine weiteren Artikel des 37sechsBlog aufzunehmen. Der juristische Bezug fehlt auch bei Artikeln anderer Blogs - die Veröffentlichung von an Pornografie grenzenden Fotos gehört jedoch mit Sicherheit nicht zu den ...

Nach einigen hier eingetroffenen Beschwerden über allzu freizügige Bilder im 37sechsBlog und den fehlenden juristischen Bezug haben wir uns entschlossen, momentan keine weiteren Artikel des 37sechsBlog aufzunehmen.
Der juristische Bezug fehlt auch bei Artikeln anderer Blogs – die Veröffentlichung von an Pornografie grenzenden Fotos gehört jedoch mit Sicherheit nicht zu den Dingen, die wir mit dieser Plattform unterstützen wollen.

Sun, 02 Jul 2006 21:59:43 +0000
Tue, 01 Aug 2006 01:21:14 GMT
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Einf�hrung des Ethikunterrichts im Land Berlin als ordentliches Lehrfach ohne Abmeldem�glichkeit.
2006-07-14
Der Beschwerdef�hrer wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Untersagungs- und Einstellungsverf�gung betreffend den Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten.
2006-07-04
Der Beschwerdef�hrer, ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen das Abh�ren von Gespr�chen mit einem inhaftierten Mandanten und gegen die Durchsuchung seiner Kanzleir�ume.
2006-07-04
Der Beschwerdef�hrer wendet sich gegen die Anordnung einer Durchsuchung in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
2006-07-03
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verlegung eines Sicherungsverwahrten in eine andere Justizvollzugsanstalt.
2006-06-27
Tue, 01 Aug 2006 01:21:14 GMT
Tue, 01 Aug 2006 01:21:14 GMT
Tue, 01 Aug 2006 00:39:29 CEST Uhr - Jerry schrieb - Gartenpflege und Stellpl�tze
Hallo, so, nach etwas l�ngerem Gepl�nkel und nur noch einer fehlenden Unterschrift werde ich dann ab 1.9. wohl auch "Vermieter" sein Da ich momentan durchaus noch mit idealistischen Vors�tzen an das Thema rangehe (nein, keine Sorge, nach allem, was ich hier las, gehe ich ein Objekt mit 17 Wo ...

MfG Euer LOW-Team
2006-08-01CEST00:39:29+01:00
Mon, 31 Jul 2006 16:30:03 CEST Uhr - Varabei schrieb - Sind die Vermieter G�tter? (Teil 1)
Hallo! Ich und mein Partner haben zur Zeit eine Menge Stress. Ich erz�hle die ganze geschichte von vorne. Also: vor etwa 2 Jahren hatte der Vater von meinem Verlobten eine gro�artige Idee ein Zweifamilienhaus zu kaufen und da gemeinsam zu wohnen. Zum gemeinsamen Wohnen geh�rten 3 Parteien: der Vater mit seiner Exfrau (Mutter von meinem Freund, die haben sich wieder mal vertrag ...

MfG Euer LOW-Team
2006-07-31CEST16:30:03+01:00
Mon, 31 Jul 2006 16:18:36 CEST Uhr - Gast schrieb - Eigenbedarf f�r Gewerbe-Immobilie?
Wir haben bei Anmietung vor f�nf Jahren einen 10-Jahres-Vertrag �ber B�rofl�chen und eine Option auf eine uns gegen�ber liegende Fl�che bei Auszug des Mieters abgeschlossen. Das Objekt wurde jetzt verkauft, der benachbarte Mieter ist ausgezogen, und der neue Eigent�mer will unsere Option unter Hinweis auf Eigenbedarf nicht anerkennen. Unser Mietvertrag l�uft ja noch, aber was i ...

MfG Euer LOW-Team
2006-07-31CEST16:18:36+01:00
Sat, 29 Jul 2006 17:45:49 CEST Uhr - Luise schrieb - Pflegeheim und K�ndigungsfrist
Hallo zusammen! Als "Neue" habe ich ein paar Fragen: Haben zum 01.12.05 sowohl unsere als auch die vermietete Nachbarwohnung gekauft. Die Nachbarin (71 Jahre alt und in letzter Zeit leider kr�nklich) kam vor 3 Wochen ins Krankenhaus und nun von dort in ein Pflegeheim. Aus diesem Grund hat die Mieterin uns heute durch ihre Verwandten eine K�ndigung zum 31.08.06 �berr ...

MfG Euer LOW-Team
2006-07-29CEST17:45:49+01:00
Sat, 29 Jul 2006 14:28:50 CEST Uhr - London_Calling schrieb - Keine Standard-EBK in Mietwohnung
Ich gr��e alle Forums-User hier und hoffe, dass ich eine Antwort auf folgendes Problem bekommen kann: Ich habe vor ca. 1 Jahr den Mietvertrag f�r meine Wohnung unterschrieben und lebe seitdem auch darin. Nach dem Einzug musste ich leider feststellen, dass die neue EBK nicht dem deutschen Standardma�en entspricht. Die Arbeitsplatte ist ca. 83 cm hoch und nicht wie allgemein �bl ...

MfG Euer LOW-Team
2006-07-29CEST14:28:50+01:00
Tue, 01 Aug 2006 01:21:14 GMT
Tue, 01 Aug 2006 01:21:14 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Tue, 01 Aug 2006 01:21:14 GMT

Am vergangenen Samstag beschwerte sich der in Diensten der saarl�ndischen Justiz stehende Internist Dr. Morath �ffentlich �ber das Verhalten der Leitung der Justizvollzugsanstalt Saarbr�cken und eines Abteilungsleiters im saarl�ndischen Justizministerium. So sei in einer Aktennotiz �ber ihn zu lesen, dass nur eine "kontrollierte Weiterbesch�ftigung" vertretbar sei. Gleichzeitig solle die Leiterin der JVA monatlich an das Ministerium berichten.

Die Saarbr�cker Zeitung will nun in Erfahrung gebracht haben, dass der Mediziner einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet hat. Nach diesem scheide er zum 31.08. aus dem Justizdienst im Saarland aus und erhalte hierf�r eine Abfindung in f�nfstelliger H�he. Aus Rheinland-Pfalz sei zu erfahren gewesen, dass Dr. Morath k�nftig freiberuflich f�r das Justizvollzugskrankenhaus in Wittlich arbeite.

Die justizpolitische Sprecherin der SPD-Fraktion im saarl�ndischen Landtag, Anke Rehlinger, spreche von einem merkw�rdigen Umgang mit unliebsamen Mitarbeiten und habe ferner ein parlamentarisches Nachspiel nach der Sommerpause angek�ndigt, so die Zeitung weiter.

2006-07-28T08:56:38+01:00

Das Bundesministerium der Justiz hat am 24.07.2006 den neu gefassten Deutschen Corporate-Governance-Kodex im elektronischen Bundesanzeiger ver�ffentlicht. Der von weiten Teilen der juristischen �ffentlichkeit kaum beachtete Kodex, der seinerzeit von der Cromme-Kommission beschlossen und 2002 in Kraft getreten ist, soll bewirken, dass die in Deutschland geltenden Regeln f�r Unternehmensleitung und ��berwachung sowohl f�r nationale als auch internationale Investoren transparent gemacht werden. Hierdurch soll das Vertrauen in die Unternehmensf�hrung deutscher Gesellschaften gest�rkt werden.

Zwar handelt es sich bei dem Kodex nicht um ein formales Gesetz; besitzt jedoch �ber die Entsprechenserkl�rung gem�� � 161 AktG eine gesetzliche Grundlage. Danach sind alle b�rsennotierten Unternehmen verspflichtet, zu erkl�ren, ob sie den Koedx eingehalten haben oder nicht. Diese Erkl�rung ist den Aktion�ren dauerhaft zug�nglich zu machen.

F�r die im DAX 30/MDAX gelisteten Unternehmen k�nnen die Entsprechungserkl�rungen hier eingesehen werden.

2006-07-26T15:50:36+01:00

Logo EDV-GT Der Gespr�chskreis Freie juristische Internetprojekte findet auch in diesem Jahr wieder donnerstags w�hrend des EDV-Gerichtstags in Saarbr�cken statt, n�mlich am 14.09.06 ab 15:00 Uhr.

Diesmal soll die Spezialisierung im Mittelpunkt stehen. D. h. wir wollen uns besonders den Projekten widmen, die einen engen Fokus auf ein Thema, eine bestimmte Zielgruppe oder sonst ihre Nische gefunden haben.

Herzlich eingeladen sind nicht nur die Betreiber besonders spezialisierter Projekte, sondern alle, die sich f�r Internet und Jura interessieren. Wie schon in den vergangenen Jahren soll in zwangloser Runde ein Erfahrungsaustausch stattfinden. Um Anmeldung auf der Seite EdvGerichtsTag2006/Gespr�chsKreis wird gebeten. Wer's lieber spontan mag kommt einfach vorbei.

Wer selbst ein wie auch immer geartetes freies juristisches Internetprojekt betreibt oder bei einem mitarbeitet, hat auch in diesem Jahr wieder die M�glichkeit, sein Projekt in der "Begleitausstellung" zum Gespr�chskreis "JurA - ich mach's online" w�hrend des gesamten EDV-Gerichtstages zu pr�sentieren. Die Teilnahme ist kostenlos. Anmeldung und alles weitere auf der Seite EdvGerichtsTag2006/IchMachsOnline.

Bitte helfen Sie mit bei der Werbung f�r die freien juristischen Internetprojekte: Erz�hlen Sie Ihren Freunden von der Veranstaltung, ver�ffentlichen Sie einen Hinweis in Ihrem Weblog usw. Als Tag (Technorati, del.icio.us, flickr usw.) schlagen wir vor: edvgt2006

Danke!

2006-07-25T22:41:33+01:00

Nicht nur der saarl�ndische Apotheker-Verband geht gegen die Doc Morris-Filiale in Saarbr�cken vor (wir berichteten). Wie der Saarl�ndische Rundfunk heute berichtet, versucht eine Saarbr�cker Apothekerin die niederl�ndische Konkurrenz im Wege der einstweiligen Verf�gung zur Schlie�ung ihrer ersten deutschen Filiale zu zwingen. Die Antragstellerin sei der Auffassung, der Betrieb einer Apotheke durch Doc Morris versto�e gegen das Fremdbesitzverbot nach deutschem Recht. Demgegen�ber behaupte Doc Morris, die Niederlassungsfreiheit nach europ�ischem Gemeinschaftsrecht gelte vorrangig. Das Landgericht verhandele hierzu am kommenden Mittwoch.

2006-07-24T13:52:08+01:00

Wie Spiegel-online berichtet, hat der Molbilfunk-Anbieter O2 darauf verzichtet, gegen ein Urteil des OLG M�nchen Revision einzulegen. Das Gericht hatte entschieden, dass Prepaid-Guthaben auf Handys nicht automatisch nach Ablauf einer bestimmten Frist (hier ein Jahr) vollst�ndig verfallen d�rften. Die Verwaltung der Guthaben stelle einen rein buchhalterischen Vorgang dar, der keinen unzumutbaren Aufwand f�r ein Mobilfunkunternehmen darstelle. Die Kunden erbr�chten eine Vorleistung, die nicht einfach verfallen d�rfe. Damit hat das OLG die Argumentation des Gerichts erster Instanz aufgegriffen. O2 will seine Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen entsprechend �ndern.

2006-07-23T12:50:57+01:00
Tue, 01 Aug 2006 01:21:15 GMT
Wer im Ausland mit seinem Handy telefoniert muss am Ende mit einer hohen Rechnung seines ...
2006-07-20 12:00:00
Seit zwei Jahren archiviert der Deutsche Bundestag in regelmäßigen Zeitabständen sein ...
2006-07-20 12:00:00
Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie ist eine von der EU geplante Richtlinie mit dem Ziel den ...
2006-07-20 12:00:00
Aufgrund der jetzt vom Senat verabschiedeten „Ley 1032“ werden u. a. die Artikel 271 und 272 ...
2006-07-20 12:00:00
Auf dem Internetauftritt des Rechtsanwalt Dr. Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, finden sich ...
2006-07-20 12:00:00
Das Bundesministerium der Justiz hat heute den neu gefassten Deutschen Corporate-Governance-Kodex im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) ver�ffentlicht. Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex sollen die in Deutschland geltenden Regeln f�r Unternehmensleitung und -�berwachung f�r nationale wie internationale Investoren transparent gemacht werden, um so das Vertrauen in die Unternehmensf�hrung deutscher Gesellschaften zu st�rken. Der Kodex wird von der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, der sog. Cromme-Kommission, beschlossen. Bei den j�ngsten Anpassungen vom 12. Juni 2006 handelt es sich um die dritte �nderung des Deutschen Corporate Governance Kodex seit dem Jahr 2002. Zuvor wurde der Kodex im Juni 2005 ge�ndert. Erst durch die Ver�ffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger werden die �nderungen des Kodex f�r b�rsennotierte Aktiengesellschaften gem�� � 161 AktG relevant. F�r die Rechtsfolge des � 161 AktG ist der Zeitpunkt dieser Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ma�gebend. � 161 AktG lautet: � 161 AktG - Erkl�rung zum Corporate Governance Kodex Vorstand und Aufsichtsrat der b�rsennotierten Gesellschaft erkl�ren j�hrlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erkl�rung ist den Aktion�ren dauerhaft zug�nglich zu machen. Der inhaltliche Schwerpunkt der diesj�hrigen �nderungen liegt in Anpassungen an das Vorstandsverg�tungs-Offenlegungsgesetz vom August 2005. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eine Erg�nzung in Ziffer 4.2.3. Darin werden die einzelnen Teile der Gesamtverg�tung f�r die Vorstandsmitglieder im Einzelnen beschrieben. Der Kodex empfiehlt nun au�erdem, dass eine normale Hauptversammlung sp�testens nach 4 bis 6 Stunden beendet sein sollte (Ziffer 2.2.4). Ziel ist es, die Hauptversammlung als wichtiges aktienrechtliches Beschlussorgan wieder st�rker ins Bewusstsein zu bringen. Deshalb ist es sinnvoll, sie zeitlich zu straffen und sie inhaltlich auf die Beratung der wesentlichen strategischen Fragen des Unternehmens zur�ckzuf�hren. Die amtliche Begr�ndung zum Gesetz zur Unternehmensintegrit�t und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom November 2005 enth�lt eine gleich lautende Empfehlung zur Straffung des Verfahrens. Bekannt gemacht wird - wie auch schon 2003 und 2005 - lediglich eine Neufassung des Kodex. Die �nderungen gehen daraus nicht hervor. Diese - wie auch die fr�heren Fassungen des Kodex - k�nnen jedoch im Archiv auf der Webseite der Corporate-Governance-Kommission��www.corporate-governance-code.de abgerufen werden.
Fri, 28 Jul 2006 17:55:55 +0200
Der Deutsche Bundestag hat heute das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beschlossen. Mit diesem Gesetz kommt Deutschland seiner Verpflichtung nach, vier Richtlinien der Europ�ischen Gemeinschaft zum Schutz vor Diskriminierung in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinien betreffen verschiedene Bereiche unserer Rechtsordnung - der Schwerpunkt liegt im Bereich von Besch�ftigung und Beruf, die Bestimmungen gelten gleicherma�en etwa f�r Arbeitnehmer, Auszubildende oder f�r den �ffentlichen Dienst. Betroffen ist aber auch das Zivilrecht, also Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen - insbesondere Vertr�ge mit Lieferanten, Dienstleistern oder Vermietern. "B�rgerinnen und B�rger werden sich k�nftig besser gegen Diskriminierung wehren k�nnen. Wir haben eine Regelung mit Augenma� gefunden, die Diskriminierten hilft, gleichzeitig aber unn�tige B�rokratie vermeidet. Ich bleibe dabei: Wir sind eine freiheitliche, tolerante Gesellschaft, in der jede und jeder m�glichst nach seiner Facon gl�cklich werden soll. Die weit �berwiegende Zahl unserer B�rgerinnen und B�rger wird im t�glichen Leben nicht diskriminiert. Gleichzeitig kann man die Augen nicht vor der Realit�t verschlie�en. Es gibt Diskriminierungen, die inakzeptabel sind, beispielsweise wenn Menschen ohne Arme aus einem Lokal verwiesen werden, weil sie mit den F�ssen essen. Dagegen sollen sich die Betroffenen k�nftig mit Hilfe des Rechts wehren k�nnen. Der Staat kann Toleranz im Umgang miteinander zwar nicht verordnen, aber durch seine Rechtsordnung deutlich machen, was gesellschaftlich missbilligt wird", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Hintergrund der europ�ischen Gesetzgebung ist der Gedanke, dass die Europ�ische Union nicht nur eine Wirtschafts-, sondern auch eine Wertegemeinschaft ist. Der Schutz vor Diskriminierung geh�rt zum Kernbestand der Menschenrechtspolitik. Nicht zuletzt ist es auch wirtschaftlich effektiver, Minderheiten und benachteiligte Gruppen so weit als m�glich zu integrieren. Der Bundesrat wird sich mit dem Gesetz voraussichtlich in seiner Sitzung am 7. Juli 2006 befassen, so dass das Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden k�nnte. Zum neuen Antidiskriminierungsschutz im Einzelnen: Wie erfolgt die Umsetzung in Deutschland? Richtlinien sind europ�ische Rahmengesetze, sie m�ssen durch nationales Recht umgesetzt werden. Das wird in Deutschland mit einem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschehen. Es wird also ein einheitliches Gesetz zur Umsetzung der Rechtsbereiche Arbeitsrecht, Zivilrecht, Beamtenrecht und Sozialrecht geben. Nur der Benachteiligungsschutz f�r Soldaten ist einem gesonderten Gesetz vorbehalten. Welche Lebensbereiche regeln die Richtlinien? Die Regelungen der europ�ischen Richtlinien sind kompliziert. Vereinfacht lassen sich die Br�sseler Vorgaben wie folgt darstellen: Richtlinie Umsetzungs- frist Gesch�tztes Merkmal Anwendungsbereich Antirassismus- Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 19. Juli 2003 Rasse/eth- nische Her- Kunft Besch�ftigung und Beruf (vor allem Arbeitsrecht) Bildung, Gesundheit- und So- zialleistungen (Schwerpunkt im �ffentlichen Recht) Zugang zu �ffentlichen angebote- nen G�tern und Dienstleistun- gen (vor allem Zivilrecht) Rahmen-Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 2. Dezember 2003 (wegen Alter 2. Dezember 2006) Religion/ Weltan- schauung Behinderung Alter sexuelle Identit�t Besch�ftigung und Beruf (vor allem Arbeitsrecht) Revidierte Gleich- behandl.-Richtlinie 2002/73/EG v. 23. September 2002 (=�berarbeitung der Richtlinie 76/207/EWG) 5. Oktober 2002 Geschlecht Besch�ftigung und Beruf (vor allem Arbeitsrecht) Vierte Gleichstel- lungs-Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter au�erhalb des Er- werbslebens 2004/ 113/EG vom 13. Dezember 2004 21. Dezem- ber 2007 Geschlecht Zugang zu �ffentlich angebote- nen G�tern und Dienstleistun- gen bei Massengesch�ften; pri- vatrechtliche Versicherungen (vor allem Zivilrecht, insbeson- dere Privatversicherungsrecht) I. Diskriminierungsschutz in Besch�ftigung und Beruf 1.�Hier liegt der Schwerpunkt der Richtlinien und damit auch des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Um Benachteiligungen in Besch�ftigung und Beruf wirksam begegnen zu k�nnen, wird ein Benachteiligungsverbot normiert, das alle Diskriminierungsmerkmale aus Art. 13 EG-Vertrag (Geschlecht, Rasse oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung und sexuelle Identit�t) ber�cksichtigt. An diesen Katalog der Diskriminierungsmerkmale ist der deutsche Gesetzgeber gebunden. Die bisherigen Vorschriften �ber die Gleichbehandlung wegen des Geschlechts, die das Arbeitsrecht im BGB betreffen, werden in das AGG �bernommen. 2.�Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Besch�ftigte und deren Vertretungen sollen daran mitwirken, Benachteiligungen zu verhindern oder zu beseitigen. 3. Der Entwurf entspricht den Vorgaben der Richtlinien. Nicht jede unterschiedliche Behandlung ist hiernach eine verbotene Benachteiligung. So erlauben die Richtlinien z.B. die Festsetzung eines H�chstalters f�r die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Besch�ftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. Spezifische F�rderma�nahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile (z.B. Frauenf�rderung, Ma�nahmen f�r Behinderte) bleiben ebenfalls zul�ssig. 4. Besch�ftigte, die von einer Diskriminierung betroffen sind, haben folgende Rechte: a) Sie k�nnen sich bei den zust�ndigen Stellen (z.B. beim Arbeitgeber, einem Vorgesetzten oder der Arbeitnehmervertretung) beschweren. Benachteiligte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Das gibt die Richtlinie vor. Wer seine Rechte in Anspruch nimmt, darf deswegen keinen Nachteil erleiden. b) Diese Rechte sind als individuelle Anspr�che der Besch�ftigten ausgestaltet, die notfalls vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden k�nnen. Im Interesse der Rechtsicherheit soll der Besch�ftigte etwaige Anspr�che innerhalb von zwei Monaten seit Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen m�ssen. c) Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer k�nnen sich in Betrieben mit mehr als f�nf Mitarbeitern aber auch an den Betriebsrat wenden. Bei groben Verst��en des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot k�nnen der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft auch ohne Zustimmung des Betroffenen gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung oder Vornahme einer Handlung klagen, um die Diskriminierung zu beseitigen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft Anspr�che des Benachteiligten im Wege einer Prozessstandschaft geltend machen kann. Dies wird im Gesetzestext ausdr�cklich klargestellt. 5. Die "Kirchenklausel" wird so ausgestaltet, dass dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und der ihnen zugeordneten Einrichtungen (z.B. Caritas, Diakonie) Rechnung getragen wird. Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen ihre Besch�ftigten weiterhin mit R�cksicht auf deren Religion oder Weltanschauung ausw�hlen d�rfen, soweit dies im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach Art der T�tigkeit gerechtfertigt ist. 6. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten unter Ber�cksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend f�r alle Beamtinnen und Beamten sowie Richter/innen des Bundes und der L�nder. II. Diskriminierungsschutz im Bereich des allgemeinen Zivilrechts 1. Die Vorgaben der Antirassismus-Richtlinie zum Schutz vor ethnischer Benachteiligung werden umgesetzt. Hinsichtlich des Merkmals Rasse bzw. ethnische Herkunft ist ein umfassender Diskriminierungsschutz europarechtlich vorgegeben. Eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot ist nach der Richtlinie f�r den pers�nlichen N�hebereich vorgesehen. Diese Ausnahme soll �bernommen werden. Das Gesetz gilt also beispielsweise nicht, wenn Vermieter und Mieter auf einem Grundst�ck wohnen. Auch wird klargestellt, dass bei der Vermietung von Wohnraum eine sozial ausgewogene Zusammenstellung der Mietergemeinschaft zul�ssig bleibt, wie dies auch � 6 Wohnraumf�rderungsgesetz vorsieht. Dies tr�gt zur Schaffung und Erhaltung stabiler Wohnquartiere bei. Eine aktive Wohnungspolitik gerade in den innerst�dtischen Ballungsr�umen ist damit gesichert. 2. Ein geschlechtsspezifischer Schutz im Privatrecht ist europarechtlich mit der vierten Gleichstellungs-Richtlinie vorgegeben, jedoch weniger tiefgehend als bei der Richtlinie zum Schutz vor ethnischer Benachteiligung. Dieser Diskriminierungsschutz wird sachgerecht - �ber die derzeit geltenden europarechtlichen Vorgaben hinaus – auch auf die Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle Identit�t und Religion erstreckt. Um aber unn�tige B�rokratie zu vermeiden, wurde der Anwendungsbereich zugleich auf so genannte Massengesch�fte (z.B. Vertr�ge mit Hotels, Gastst�tten, Kaufh�usern) des t�glichen Lebens und privatrechtliche Versicherungen beschr�nkt. Massengesch�fte sind Gesch�fte, bei denen das Ansehen der Person keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt - also solche Gesch�fte, bei denen es dem Vertragspartner gar nicht darauf ankommt, mit wem er den Vertrag schlie�t (zB Shampookauf in der Drogerie). 3. Im Hinblick auf die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vor�bergehenden Gebrauch ist ausdr�cklich bestimmt, dass diese in der Regel kein Massengesch�ft ist, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. Damit f�llt also der typische private Vermieter von Wohnraum in der Regel nicht in den Geltungsbereich des Verbots der Benachteiligung wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identit�t. 4. Diese L�sung gew�hrleistet den gebotenen Ausgleich mit dem Prinzip der Vertragsfreiheit: Mit der Beschr�nkung auf Schuldverh�ltnisse �ber G�ter oder Dienstleistungen, die der �ffentlichkeit ohne oder mit jedenfalls nur nachrangigem Ansehen der Person zur Verf�gung stehen, ist zum einen der gesamte private Lebensbereich (z.B. Verkauf des gebrauchten Pkw) ausgenommen. Erfasst werden nur Gesch�fte, die generell mit jedermann abgeschlossen werden. Denn bei diesen Gesch�ften ist die Zur�ckweisung wegen eines der genannten Gr�nde besonders dem�tigend. Zum anderen bleiben aber auch hier sachlich gerechtfertigte Unterscheidungen zul�ssig. Versicherungen k�nnen die Risiken sachlich kalkulieren. Bei Unterscheidungen wegen des Geschlechts ist - europarechtlich vorgegeben - eine auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhende Risikobewertung erforderlich. Es gibt aber keinen Zwang zu „Unisex-Tarifen“. Bei Unterscheidungen wegen der Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle Identit�t und Religion wird verlangt, dass diese auf anerkannten Prinzipien risikoad�quater Kalkulation beruhen. 5. Wer gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot verst��t, hat den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. Mehrkosten f�r eine Ersatzbeschaffung, unter Umst�nden Entsch�digung f�r die W�rdeverletzung nach den Umst�nden des Einzelfalls). Das entspricht den allgemeinen Grunds�tzen des Schadensrechts. Klarstellend sei erw�hnt, dass ein "Strafschadensersatz" weder durch die Richtlinien gefordert noch im Gesetz vorgesehen ist. III. Rechtsschutz 1. Die im Arbeits- und allgemeinen Zivilrecht geregelten Rechte sind weithin Individualanspr�che: Der Benachteiligte entscheidet selbst, ob und wie er seine Rechte verfolgt. Im Interesse der Rechtsicherheit soll er etwaige Anspr�che innerhalb von zwei Monaten seit Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen m�ssen. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinien erleichtert das Gesetz die Rechtsverfolgung in zweierlei Weise: a) Wie schon im geltenden Arbeitsrecht in � 611a Abs. 1 Satz 3 BGB, ist eine Beweiserleichterung vorgesehen: Wenn Indizien bewiesen sind, die eine Benachteiligung wegen eines im Gesetz genannten Merkmales vermuten lassen, kehrt sich die Beweislast um: Dann muss die andere Seite (also z.B. der Arbeitgeber oder ein Lieferant bei Massengesch�ften) beweisen, dass die unterschiedliche Behandlung erlaubt war. Es reicht also z.B. nicht die einfach Behauptung aus, ein Mitbewerber um einen Arbeitsplatz sei eingestellt worden, weil er m�nnlich / j�nger / �lter / katholisch / nicht behindert / heterosexuell / deutscher Abstammung sei, sondern es m�ssen zun�chst Indizien dargelegt und ggfls. bewiesen werden, dass die eigene Abweisung darauf beruht, Frau / zu jung / zu alt / Muslima / farbig / behindert / homosexuell oder lesbisch etc. zu sein. Von einer automatischen "Beweislastumkehr" kann also keine Rede sein. Indizien sind sog. Hilfstatsachen, die den Schluss auf das Vorliegen einer Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsmerkmals rechtfertigen. Abf�llige �u�erungen w�hrend eines Bewerbungsgespr�chs bzw. bei der Ablehnung eines Bewerbungsgespr�chs k�nnen entsprechende Anhaltspunkte geben. Dies gilt auch f�r Stellenanzeigen, die an in die im Gesetz erw�hnten Merkmale ankn�pfen, ohne dass dies sachlich begr�ndet ist. �ber diese Fragen hat im Streitfall das zust�ndige Gericht zu entscheiden: Es pr�ft, ob die vorgebrachten Behauptungen �berzeugend sind. Erst dann muss sich die Gegenseite rechtfertigen. b) In der sonstigen Privatwirtschaft f�hren die Regelungen nicht zu unn�tiger B�rokratie. Denn Gesch�fte, bei denen es f�r den Vertragspartner von Bedeutung ist, mit wem er abschlie�t (so in der Regel die Vermietung von Wohnraum oder der Vergabe von Bankkrediten etc.) sind keine "Massengesch�fte" und unterfallen damit gar nicht dem vom �ber die europarechtlichen Vorgaben hinausgehenden zivilrechtlichen Benachteiligungsschutz. Im Bereich der Wohnraumvermietung regelt das Gesetz ausdr�cklich, dass es sich regelm��ig nicht um ein Massengesch�ft handelt, wenn der Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen in seinem Bestand hat (siehe oben). Auch dar�ber hinaus handelt es sich nur dann um Massengesch�fte, wenn es dem Vermieter nicht oder nur nachrangig darauf ankommt, an wen er vermietet. Hier ist also regelm��ig keine Dokumentation der Gr�nde f�r die Vertragsentscheidung erforderlich. Und bei Massengesch�ften, die „ohne oder mit nur nachrangigem Ansehen der Person“ grunds�tzlich mit jedem Interessenten abgeschlossen werden, ist es zumutbar und sachgerecht, bei einer Vertragsverweigerung im Einzelfall zu belegen, dass dies nicht auf den Diskriminierungsgr�nden beruhte. 2. Die Richtlinien schreiben au�erdem vor, dass Verb�nden, die sich f�r die Interessen Benachteiligter (Antidiskriminierungsverb�nde) einsetzen, Beteiligungsrechte einzu r�umen sind. Ihnen werden deshalb die Rechtsberatung und die Vertretung vor Gericht als Beist�nde Benachteiligter in Verfahren ohne Anwaltszwang gestattet. Antidiskriminie rungsverb�nde m�ssen mindestens f�nfundsiebzig Mitglieder haben; bei Dachverb�nden gen�gen sieben Mitgliedsverb�nde. 3. Die Bundesl�nder sollen f�r Diskriminierungsklagen ein obligatorisches au�ergerichtliches Schlichtungsverfahren einf�hren k�nnen. Das entlastet die Gerichte. Solche obligatorischen Schlichtungen nach � 15a EGZPO sind bereits heute in vielen Bundesl�ndern, z.B. f�r Ehrverletzungsklagen, vorgesehen. IV. Antidiskriminierungsstelle des Bundes 1.�Europarechtlich ist vorgegeben, dass Deutschland eine Antidiskriminierungsstelle schaffen muss. Sie wird f�r alle Diskriminierungsmerkmale zust�ndig sein. Das geht zwar �ber die Vorgaben der EU-Richtlinien hinaus, ist jedoch unb�rokratischer. Soweit andere Beauftragte der Bundesregierung und des Bundestages zust�ndig sind (z.B. die Migrationsbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte), gibt sie die Eingaben mit Zustimmung der Betroffenen dorthin ab. 2. Eingerichtet wird die Stelle beim Bundesministerium f�r Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet. Sie wird folgende durch die Richtlinien vorgegebene Aufgaben wahrnehmen: Unterst�tzung von Benachteiligten bei der Durchsetzung ihrer Rechte durch Information, Beratung, Vermittlung und Mediation, Durchf�hrung wissenschaftlicher Untersuchungen, regelm��ige Vorlage von Berichten an den Bundestag, Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung von Diskriminierungen und �ffentlichkeitsarbeit sowie Sensibilisierungsma�nahmen. Die Antidiskriminierungsstelle arbeitet mit den Bundesl�ndern und Nichtregierungsorganisationen sowie den �rtlichen Beratungsstellen zusammen. Sie kann sich an Beteiligte (etwa an einen Arbeitgeber oder den zust�ndigen Betriebsrat) wenden, wenn die betroffene Person damit einverstanden ist. Bundesbeh�rden sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu unterst�tzen und ihr die erforderlichen Ausk�nfte zu erteilen.
Thu, 20 Jul 2006 16:07:32 +0200
Die Bundesregierung hat heute den Entwurf f�r ein Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz beschlossen. „Die Modernisierung der Justiz ist keine Tagesaufgabe, sondern ein Prozess, den wir stets aufs Neue vorantreiben m�ssen. Die Rahmenbedingungen f�r die Arbeit der Gerichte �ndern sich st�ndig. Deshalb muss man die Vorschriften �ber gerichtliche Verfahren regelm��ig anpassen und verbessern. Wir wollen dazu beitragen, dass Gerichtsverfahren z�giger werden und weniger kosten, nat�rlich unter Wahrung unserer hohen rechtsstaatlichen Standards. Das verhilft den B�rgerinnen und B�rger schneller zu ihrem Recht und erleichtert die Arbeit der Rechtsanwender im Justizalltag. Mit diesem Gesetz gehen wir den Weg weiter, den wir mit dem Ersten Justizmodernisierungsgesetz erfolgreich beschritten haben“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Der Entwurf enth�lt wie schon das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I, S. 2198) ein umfangreiches Ma�nahmenpaket, das nahezu alle Bereiche der Justiz betrifft. Neben gewichtigen inhaltlichen �nderungen des geltenden Rechts geh�rt dazu auch eine Vielzahl kleinerer, zum Teil punktueller Korrekturen und Erg�nzungen. Insgesamt soll der Entwurf in 26 Gesetzen �nderungen zur Folge haben. Zu den Schwerpunkten des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes im Einzelnen: 1. St�rkung des Opferschutzes in Strafverfahren Im Strafrecht wird der Opferschutz sowohl gegen�ber erwachsenen als auch gegen�ber jugendlichen T�tern gest�rkt. Die Opfer von Straftaten leiden neben dem physischen und psychischen Schaden h�ufig auch unter den finanziellen Folgen der Tat. Deshalb soll die Wiedergutmachung durch den T�ter Vorrang vor der Vollstreckung von Geldstrafen haben: Wenn der Verurteilte nicht genug Geld hat, um sowohl sein Opfer zu entsch�digen als auch die Geldstrafe zu zahlen, soll ihm schon im Urteil Stundung der Geldstrafe oder Ratenzahlung gew�hrt werden, damit er zun�chst Wiedergutmachung an das Opfer leisten kann. Damit Opfer schneller ihre Schadensersatzanspr�che gegen Heranwachsende (Alter des T�ters von 18 bis 20 Jahre) verfolgen k�nnen, wird das Adh�sionsverfahren auch dann zugelassen, wenn sie nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. Mit dem Adh�sionsverfahren kann das Opfer zivilrechtliche Anspr�che bereits im Strafverfahren geltend machen. Bislang ist das nur m�glich, wenn das Gericht im Verfahren gegen den Heranwachsenden Erwachsenenstrafrecht auf sie anwendet. Weitere �nderungen im Jugendgerichtsgesetz verbessern die Position der Opfer im Strafverfahren gegen Jugendliche. Bei minderj�hrigen Opfern kommen die Verbesserungen auch den Eltern zugute. So wird ausdr�cklich festgeschrieben, dass ein Verletzter auch im Verfahren gegen Jugendliche bestimmte Informations- und Schutzrechte hat. Insbesondere sollen die Vorschriften �ber die Beteiligung eines Opferanwalts Anwendung finden. Wenn der T�ter Jugendlicher ist, m�ssen sich zum Beispiel die Eltern eines ermordeten Kindes bislang selbst durch eine langwierige und belastende Hauptverhandlung qu�len, auch wenn sie sich lieber durch einen Anwalt vertreten lassen w�rden. Hier schafft das Zweite Justizmodernisierungsgesetz Abhilfe. 2. Mehr Sicherheit f�r B�rgerinnen und B�rger �nderungen im Strafverfahrensrecht zielen auf mehr Sicherheit f�r B�rgerinnen und B�rger durch klare und praxisnahe Bestimmungen. „Wir stellen sicher, dass gef�hrliche Angeklagte wie Sexual- oder Gewaltt�ter, die schon zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, in Haft bleiben, auch wenn sie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen, die die Rechtskraft der Verurteilung durchbricht und eine Fortsetzung des Verfahrens erforderlich macht“, so Zypries weiter. Beispiel: Ein M�rder wird nach der Tat in Untersuchungshaft genommen und vom Landgericht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels verstreicht. Nachdem der Verurteilte die Strafhaft angetreten hat, macht er erfolgreich geltend, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die Revisionsfrist einzuhalten und legt Revision ein. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass der Verurteilte in dieser Situation nicht ohne weiteres in Haft gehalten werden darf, weil es dazu einer besonderen Rechtsgrundlage bedarf. Deshalb wird in der Strafprozessordnung jetzt eindeutig festgelegt, dass in einem solchen Fall die Rechtslage wieder hergestellt wird, wie sie vor der Rechtskraft des Urteils bestanden hat. Damit leben vorl�ufige Ma�nahmen wie vor allem U-Haft- und Unterbringungsbefehle automatisch wieder auf, so dass der Angeklagte in Haft bleibt. Seine Grundrechte werden dadurch gesch�tzt, dass der Haftbefehl unverz�glich gerichtlich �berpr�ft werden muss. Ferner erh�lt der Generalbundesanwalt mehr Kompetenzen bei Straftaten nach dem Au�enwirtschaftsgesetz und dem Kriegswaffenkontrollgesetz. Dadurch k�nnen Straftaten, die f�r die �u�ere Sicherheit und das Ansehen Deutschlands in der Staatengemeinschaft besonders sch�dlich sind, effektiver bek�mpft und die sicherheitsgef�hrdenden Dimensionen besser aufgekl�rt werden. 3. Mehr Flexibilit�t bei strafrechtlichen Sanktionen Richterinnen und Richtern sollen k�nftig noch flexibler und situationsgerechter auf weniger schwer wiegende Straftaten reagieren k�nnen: Sie k�nnen �fter als bisher eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aussprechen. Diese Sanktion ist das Mittel der Wahl, wenn dem T�ter das Unrecht seiner Tat deutlich vor Augen gef�hrt werden muss, aber eine Geld- oder Freiheitsstrafe nicht zwingend erforderlich ist. Beispiel: Eine Mutter hat ihren Lebenspartner wegen Misshandlung ihres Kindes angezeigt. In der sp�teren Gerichtsverhandlung gibt sie aber aus Angst vor dem Mann – f�lschlicherweise – an, sie habe gelogen. Deswegen wird sie wegen uneidlicher Falschaussage angeklagt. Vor zwei Jahren ist sie schon wegen eines Diebstahls bestraft worden. H�lt das Gericht in einem solchen Fall wegen der Falschaussage eine Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens f�r angemessen, so w�re die Verwarnung mit Strafvorbehalt die richtige Sanktion. Nach geltendem Recht kommt diese Sanktion in der Regel nicht in Betracht, wenn der T�ter oder die T�terin vorbestraft ist. K�nftig soll dies kein Hinderungsgrund mehr sein. 4. Mehr Effizienz in Zivilprozessen und Zwangsvollstreckung „Mit verschiedenen Ma�nahmen sorgen wir daf�r, dass die Gerichte Zivilverfahren effizienter und schneller durchf�hren k�nnen. Unter anderem werden die Regelungen �ber den Sachverst�ndigenbeweis ge�ndert. Wenn ein Gericht ein Gutachten erstellen lassen will, dauert das heute zum Beispiel in Bauprozessen oft relativ lange. Die Gerichte k�nnen den Sachverst�ndigen zwar Fristen setzen, m�ssen das aber nicht tun. In Zukunft soll eine solche Fristsetzung die Regel sein. Au�erdem erweitern wir die M�glichkeiten, in einem Zivilrechtsstreit auch Sachverst�ndigengutachten aus anderen Verfahren zu verwerten. Wenn zum Beispiel das Gutachten, das die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren eingeholt hat, auch im Zivilprozess herangezogen wird, vermeidet das verzichtbare Doppelarbeit und erspart allen Beteiligten Zeit und Geld“, erl�uterte Zypries. Auf mehr Effizienz und Kostenersparnis zielen auch folgende Ma�nahmen ab: die Beschr�nkung des baren Zahlungsverkehrs bei den Justizkassen: Die weitgehende Umstellung auf den unbaren Zahlungsverkehr spart Arbeitsaufwand f�r die Justiz und mindert Sicherheitsrisiken. Das gilt insbesondere f�r die Abschaffung der baren Sicherheitsleistung in der Zwangsversteigerung. Wer bei einer Grundst�cksversteigerung mitbieten will, muss derzeit h�ufig eine Sicherheitsleistung in bar erbringen und deshalb gro�e Geldbetr�ge bei sich tragen – ein vermeidbares Risiko. Nach dem neuen Recht kann man dem Gericht vorsorglich einen Betrag �berweisen, wenn man bei einer Zwangsversteigerung mitbieten will. Wird das Geld sp�ter nicht als Sicherheitsleistung ben�tigt, �berweist es das Gericht unmittelbar nach dem Versteigerungstermin zur�ck. Wer diesen Weg nicht w�hlen m�chte, kann die Sicherheitsleistung wie bisher durch Vorlage von bestimmten Schecks oder durch eine Bankb�rgschaft erbringen. die Modernisierung der Kommunikation zwischen den Gerichten und den B�rgerinnen und B�rgern im Zwangsversteigerungswesen: Die Ver�ffentlichung von Wertgutachten und die Bekanntmachung von Terminen sollen k�nftig auch per Internet zul�ssig sein. So kann jeder die Mitteilungen der Zwangsversteigerungsgerichte bequem von zu Hause abrufen und sich �ber die Wertgutachten der ihn interessierenden Objekte informieren. Der Gang zum Gericht entf�llt. �nderungen im Mahnverfahren: Rechtsanw�lte sollen – au�er im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren – die Antr�ge auf Erlass eines Mahnbescheides k�nftig in maschinell lesbarer Form stellen. Derzeit werden ca. 68% aller Mahnantr�ge auf diese Weise gestellt. Der Anteil soll erh�ht werden, weil diese Mahnantr�ge schneller bearbeitet werden k�nnen und weniger fehleranf�llig sind als Antr�ge in Papierform. Au�erdem wird der elektronische Rechtsverkehr insgesamt gef�rdert. der Ausschluss der Streitverk�ndung gegen�ber dem Gericht und dem gerichtlichen Sachverst�ndigen: Die Streitverk�ndung ist ein Mittel, einen Au�enstehenden an einem Rechtsstreit zu beteiligen. In der Praxis wird gerichtlichen Sachverst�ndigen h�ufig der Streit verk�ndet, um das Verfahren zu verz�gern oder einen unliebsamen Sachverst�ndigen f�r das Verfahren auszuschalten. Die vorgeschlagene �nderung verhindert diese missbr�uchliche Form der Streitverk�ndung. Viele Verbesserungen werden nicht nur im Zivilprozess greifen, sondern auf alle Verfahren, also auch auf Verfahren der Fachgerichtsbarkeiten, Auswirkungen haben. 5. St�rkung von Verfahrensrechten Das Zweite Justizmodernisierungsgesetz st�rkt die Verfahrensrechte in mehrfacher Hinsicht. Das gilt zum Beispiel f�r: �nderungen im Zivilprozessrecht, die eine Wiederaufnahme des (bereits abgeschlossenen) Verfahrens erm�glichen, wenn der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte die Entscheidung des Gerichts wegen einer Menschenrechtsverletzung bem�ngelt hat. Diese M�glichkeit gibt es bis jetzt nur im Strafprozess. �nderungen im Jugendgerichtsgesetz zum Anwesenheitsrecht von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern des Angeklagten. Hier greift der Gesetzentwurf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf: Unter Ber�cksichtigung des Elterngrundrechts wird genau festgelegt, in welchen F�llen Eltern von der Hauptverhandlung gegen Jugendliche ausgeschlossen werden k�nnen. 6. Kostenrecht Von den zahlreichen kostenrechtlichen �nderungen sind schlie�lich die folgenden kostenrechtlichen Regelungen des Entwurfs hervorzuheben: Im berufsgerichtlichen Verfahren der Rechtsanw�lte, Patentanw�lte, Steuerberater und Wirtschaftspr�fer sollen erstmals Geb�hren eingef�hrt werden. Es ist nicht mehr zeitgem��, dass die Allgemeinheit die Kosten solcher Verfahren tr�gt. Ein gerade ergangener Auftrag des Bundesverfassungsgerichts zum Kostenrecht wird umgesetzt. Das Bundesverfassungsgerichts hat dem Gesetzgeber durch Beschluss vom 23. Mai 2006 (1 BvR 1484/99) zu � 92 Kostenordnung hierf�r eine Frist bis zum 30. Juni 2007 gesetzt. Danach ist es mit Artikel 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, f�r die Berechnung der Gerichtsgeb�hr in Betreuungssachen auch dann unbegrenzt das reine Verm�gen zugrunde zu legen, wenn sich F�rsorgema�nahmen auf die Personensorge beschr�nken. Dieser Vorgabe wird dadurch Rechnung getragen, dass es k�nftig nur noch eine Festgeb�hr geben wird, wenn von einer Betreuung das Verm�gen nicht unmittelbar erfasst ist. Das Gesetz soll zum Ende des Jahres in Kraft treten. Es bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Wed, 19 Jul 2006 11:58:13 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat Prof. Dr. Rolf Knieper heute das Bundesverdienstkreuz 1. Klasse des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland �bergeben. Rolf Knieper ist Professor f�r Zivil- und Wirtschaftsrecht an der Universit�t Bremen und setzt sich seit drei Jahrzehnten als Berater von Regierungen in vielen Teilen der Welt daf�r ein, rechtsstaatliche Verfassungs- und Justizsysteme zu errichten. „Beratung statt Bevormundung, Originalit�t statt Imitation und verl�ssliche Institutionen statt ein Verlassen auf den Markt – sind die Grunds�tze des Wirkens von Professor Knieper. Er hat keinen blo�en Rechtsexport betrieben und ist nicht mit fertigen Patentrezepten ins Ausland gefahren. Vielmehr hat der Blick f�r die regionalen Verh�ltnisse, f�r die jeweilige Geschichte, Tradition und Kultur seine Arbeit so erfolgreich gemacht“, w�rdigte Zypries die Leistungen Kniepers. Im Jahr 1977 begann Professor Knieper seine internationale Arbeit im Tschad. Die dortige Regierung hatte ihn eingeladen, bei der Schaffung eines Gesetzes �ber die Bergwerke mitzuhelfen. Dieses Projekt wurde der Auftakt zu einem nun fast 30 Jahre andauernden, weltweiten Engagement. Professor Knieper hat gemeinsam mit der Weltbank, der Gesellschaft f�r Technische Zusammenarbeit und der Stiftung f�r internationale rechtliche Zusammenarbeit in zahllosen L�ndern bei der Gesetzgebung und beim Aufbau rechtsstaatlicher Strukturen geholfen. So war er in den 80er Jahren allein in der Zentralafrikanischen Republik acht Jahre lang t�tig. In Georgien engagiert sich Professor Knieper schon seit 1992. Bis zum vergangenen Jahr stand er neun Jahre lang an der Spitze des Projekts der Gesellschaft f�r Technische Zusammenarbeit zur Rechtsreform in den Transformationsstaaten Mittel- und Osteuropas.
Mon, 10 Jul 2006 12:46:35 +0200
CK - Washington.   German and French law bloggers will meet in Saarbrücken on September 13 through 15, 2006 where the law school group Free Internet Project meets for the annual digital court day. An invitation with project information is available on the JuraWiki.de site. Law blog authors will be able demo their work at the associated fair.
Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington..   On the sidewalk outside an abortion clinic, a religious group offered counseling to patients. Based on evidence of great restraint, the Munich District Court declined to outlaw the action. The groups had not attacked or defamed the physician. Undercover observations by police found no unusual sidewalk behavior for two weeks. With other facts, the court might have decided differently.

The press release site of the Landgericht München does not address the matter but Alltag & Recht has a note, and a protestant news agency offers some detail in a press release on the July 25, 2006 decision.
Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington.   On July 25, 2006, a German policeman used a gun - and that is so remarkable that Lichtenrader Notizen Walfischbucht devotes a blog entry to it. In Washington, the act would seem routine: Called to a domestic quarrel, the policeman confronted a person with knife in hand and walking toward him. Fearing for his life after a refusal to surrender the weapon, the policeman shot the perceived attacker in the leg.
Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington.   Esra, a book by Maxim Biller, may not be published, the Federal Supreme Court for Civil Matters in Karlsruhe ruled on June 21, 2006 in the matter VI ZR 122/04, as Simon's Blawg notes today. The publication violates the privacy and publication rights of the title character in intimate areas. The court found the publication to impermissibly affect the constitutional rights of Article 2(1) which the court balanced against the freedom of art that is protected by Article 5(3)(1) of the Basic Law. The author recounts an actual personal relationship with the title character in a manner that renders various affected inviduals recognizable, the court observes. It found the book to lack artistic creativity except where it adds untrue defamatory matter that it projects onto the main characters.
Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington.   On July 25, 2006, the Berlin Department of Justice announced its publication of the revised corporate governance code, Deutscher Corporate Governance Kodex, in the electronic federal register, eBundesanzeiger. The code is not visible there through the search function but it is available today the website of the government commission that developed it. That site displays also prior versions.
Zur GALJ-Leserumfrage
Tue, 01 Aug 2006 01:21:20 GMT
Tue, 01 Aug 2006 01:21:20 GMT
Wiesbaden (ots) - In Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt (BKA) ist der bulgarischen Polizei ein Schlag gegen eine international agierende F�lscherbande gelungen. Bereits Ende Mai 2006 erfolgten in mehreren bulgarischen St�dten ...
Thu, 27 Jul 2006 10:11:00 B
Wiesbaden (ots) - Am 24. Juni 2006 wurde in Pretzien/Sachsen-Anhalt von drei Tatverd�chtigen unter anderem ein Exemplar des Buches "Das Tagebuch der Anne Frank" �ffentlich verbrannt. Die Ermittlungen f�hrt die Staatsanwaltschaft Magdeburg. In ...
Wed, 26 Jul 2006 13:42:00 B
Wiesbaden (ots) - Im Jahr 2005 wurden in Deutschland 650 Ermittlungsverfahren bearbeitet, die der Organisierten Kriminalit�t zuzuordnen waren. Nach vier Jahren r�ckl�ufiger Tendenz ist die Zahl der gemeldeten OK-Verfahren damit erstmals wieder ...
Tue, 18 Jul 2006 12:57:00 B
Wiesbaden (ots) - 24 Stunden nach dem Finale endete auch f�r das Bundeskriminalamt (BKA) die operative Phase der FIFA-Fu�ballweltmeisterschaft. Im eigens hierf�r eingerichteten Lage- und Informationszentrum "LIZ BKA WM 2006" waren zu ...
Tue, 11 Jul 2006 13:16:00 B
Wiesbaden (ots) - Zu Pressemeldungen �ber m�gliche Befragungen Verd�chtiger auf dem US-Luftwaffenst�tzpunkt Bagram stellt das Bundeskriminalamt (BKA) fest: 1. US-Stellen hatten auf Nachfrage des Verbindungsbeamten des BKA in Afghanistan ...
Fri, 07 Jul 2006 20:32:00 B
a) Auch nach der �nderung der Insolvenzrechtlichen Verg�tungsverordnung durch die Verordnung vom 4. Oktober 2004 werden Gegenst�nde mit Aus- und Absonderungsrechten bei der Verg�tung des vorl�ufigen Insolvenzverwalters nur ber�cksichtigt, wenn dieser sich in erheblichem Umfang damit befasst hat. Ein nur "nennenswerter" Umfang gen�gt nicht. b) Die erhebliche Befassung mit fremden oder mit Gegenst�nden, die wertaussch�pfend belastet sind, schl�gt sich nach altem wie nach neuem Verg�tungsrecht nicht bei der Berechnungsgrundlage nieder, sondern f�hrt zu einem Zuschlag zur Regelverg�tung (Best�tigung von BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, WM 2006, 530). c) Besteht das Verm�gen des Schuldners, auf welches sich die T�tigkeit des vorl�ufigen Insolvenzverwalters bezieht, nur aus schuldnerfremden oder wertaussch�pfend belasteten Gegenst�nden, stehen dem vorl�ufigen Insolvenzverwalter die ungek�rzte Mindestverg�tung und die auf diesen Betrag bezogene Auslagenpauschale zu.
Mon, 31 Jul 2006 15:44:07 +0200
Zur Frage, ob ein Geb�udemiteigent�mer vom anderen die Zustimmung zum Abschluss eines Mietvertrages mit einem Mobilfunkanbieter zur Errichtung einer Funkfeststation auf dem Dach verlangen kann.
Mon, 31 Jul 2006 12:39:23 +0200
1. Erteilt die Widerspruchsbeh�rde auf einen erfolgreichen Widerspruchsbescheid des Bauherrn die Baugenehmigung nicht selbst, sondern verpflichtet sie mittels Widerspruchsbescheid die untere Baurechtsbeh�rde zur Erteilung der Baugenehmigung, so ist f�r die auf eine Verletzung der Planungshoheit gest�tzte Anfechtungsklage der Gemeinde, die zugleich untere Baurechtsbeh�rde ist, die im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bestehende Sach- und Rechtslage ma�geblich. 2. Die Betriebsform des Lebensmitteldiscounters entfernt sich hinsichtlich des Warenangebots nicht so weit von dem der Vermutung des � 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zugrunde liegenden Regelfall des Lebensmittelsupermarktes mit einem breiten Warensortiment, dass zulasten der Betreiber von Lebensmitteldiscountern von einer Atypik in betrieblicher Hinsicht ausgegangen werden k�nnte.
Wed, 26 Jul 2006 19:15:56 +0200
1. Die im Rahmen der sog. Titellehre erbrachten Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorar- und au�erplanm��igen Professoren sind in das Lehrangebot der Hochschule mit einzurechnen. 2. Beruht ein au�ergew�hnlich geringer Schwund bei einzelnen Semester�berg�ngen auf einer einmaligen Sondersituation (hier: Erh�hung der Lehrdeputate), so ist die betreffende Bestandszahl insoweit zu korrigieren, als sie die f�r das betreffende Fachsemester zuvor festgelegte Zulassungszahl �berschreitet. 3. Die Zahl der erst durch (vorl�ufige) Gerichtsentscheidung nach Studienbeginn zugelassenen Bewerber ist bei der Schwundberechnung nicht nachtr�glich der zu einem bestimmten Stichtag ermittelten Zahl der Erstsemester hinzuzurechnen.
Mon, 31 Jul 2006 15:14:56 +0200
Zur Pflicht einer Rehabilitationsklinik, beim krankengymnastischen Einsatz eines Gymnastikballs ("Pezzi-Ball") der Gefahr des Platzens des Balls durch Verwendung eines borstsicheren Modells zu begegnen
Wed, 26 Jul 2006 18:13:03 +0200
1. Ob die von einer Kosmetikerin ausschlie�lich unter Verwendung von Hyalurons�ure ohne tierische Bestandteile vorgenommene Faltenunterspritzung eine nach dem Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtige Aus�bung von Heilkunde darstellt, kann im Verfahren des vorl�ufigen Rechtsschutzes nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht hinreichend sicher festgestellt werden. 2. Droht einer Kosmetikerin, die zugleich ausgebildete und berufserfahrene Krankenschwester ist und derartige Faltenunterspritzungen in ihrem Kosmetikbetrieb ohne Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz seit mehr als f�nf Jahren ohne Beanstandungen vornimmt, durch das Befolgen einer sofort vollziehbaren polizeilichen Verf�gung auf Untersagung dieser T�tigkeit ein erheblicher Umsatzverlust, der die weitere Existenz ihres Betriebes gef�hrdet, ist ihrem Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines dagegen gerichteten Rechtsbehelfs / Rechtsmittels der Vorrang einzur�umen.
Wed, 26 Jul 2006 19:16:08 +0200
Die Entscheidung des Familiengerichts nach Art. 15 der EGVO Nr. 2201/2003 (Br�ssel II a) -Verweisung des Verfahrens an das Gericht eines Mitgliedstaats, das den Fall besser beurteilen kann- ist nach � 19 FGG anfechtbar. Die Verweisung ist die Ausnahme. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt ausschlie�lich oder doch ganz �berwiegend im Bereich der Zust�ndigkeit des ausw�rtigen Gerichts zu kl�ren ist.
Sun, 16 Jul 2006 11:30:23 +0200
Zust�ndig f�r die Entscheidung �ber ein Befangenheitsgesuch nach � 45 Abs. 3 ZPO ist die Kammer und nicht der Einzelrichter. Einer Zur�ckverweisung zur Nachholung der Kammerentscheidung bedarf es nicht, wenn �ber die Beschwerde der Senat nach � 568 Satz 2 ZPO entscheidet.
Mon, 31 Jul 2006 12:41:03 +0200
a) Zum Provisionsanspruch des Nachweismaklers, der den Namen des Vermieters nicht bekannt gegeben hat. b) Sind zwischen dem Nachweis und dem Abschluss des Hauptvertrages ein Jahr (oder mehr) vergangen, streitet nicht mehr ein sich von selbst ergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang f�r den Makler.
Mon, 31 Jul 2006 15:43:55 +0200
Bei der Vollzeitpflege gem�� � 33 SGB VIII kommt der Pflegevertrag unter der Geltung des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes grunds�tzlich nicht zwischen dem Tr�ger der Jugendhilfe und den Pflegeeltern, sondern zwischen den Personensorgeberechtigten des betreffenden Kindes und den Pflegeeltern zustande.
Mon, 31 Jul 2006 15:42:27 +0200
Tue, 01 Aug 2006 01:21:22 GMT
11. Nachdem der Antragsteller wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet�ubungsmitteln rechtskr�ftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden war, wurde er durch Verf�gung des Antragsgegners vom 14. November 2002 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus...
Wed, 19 Jul 2006 11:19:10 +0200
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (� 166 VwGO, � 114 ZPO). 2Die ausschlie�lich auf eine grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gest�tzte Beschwerde ist unzul�ssig. Sie entspricht nicht...
Wed, 19 Jul 2006 11:17:06 +0200
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (� 166 VwGO, �� 114, 121 ZPO). 2Die auf eine grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensm�ngel (� 132 Abs...
Wed, 19 Jul 2006 11:15:15 +0200
1Die Beschwerde ist unzul�ssig. 2Nach � 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grunds�tzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung der Vorinstanz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh�fe des Bundes oder d...
Wed, 19 Jul 2006 11:13:10 +0200