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Neuigkeiten (26.12.05)
Mon, 26 Dec 2005 02:57:05 GMT
Mon, 26 Dec 2005 02:57:05 GMT
Pressemitteilung 180/05 vom 23.12.2005
Pressemitteilung 179/05 vom 21.12.2005
Pressemitteilung 178/05 vom 16.12.2005
Pressemitteilung 177/05 vom 15.12.2005
Pressemitteilung 176/05 vom 15.12.2005
Mon, 26 Dec 2005 02:57:06 GMT
Umgesetzt, weil oft gewünscht: Ab sofort gibt es nicht nur die TOP-Meldungen, sondern auch die aktuellen Meldungen der JuraBlogs als RSS-Feed. Neben dem Newsletter und unserer Toolbar gibt es nun drei Möglichkeiten für die tägliche Portion JuraBlogs :-)..
Unter http://www.jurablogs.com/rss/jurablogs.xml stehen die aktuellen Meldungen als RSS 2.0-Feed zur Verfügung. Firefox- und ... Umgesetzt, weil oft gewünscht: Ab sofort gibt es nicht nur die TOP-Meldungen, sondern auch die aktuellen Meldungen der JuraBlogs als RSS-Feed. Neben dem Newsletter und unserer Toolbar gibt es nun drei Möglichkeiten für die tägliche Portion JuraBlogs ..
Unter http://www.jurablogs.com/rss/jurablogs.xml stehen die aktuellen Meldungen als RSS 2.0-Feed zur Verfügung. Firefox- und Opera-User sollten in der Adresszeile des Browsers (bzw. bei älteren Firefox-Versionen rechts unten) das Symbol für die sogenannten “Live-Bookmarks” finden. Ein Klick und die aktuellen Meldungen lassen sich über die Bookmarks abrufen.
Mon, 28 Nov 2005 22:50:12 +0000
Mon, 26 Dec 2005 02:57:07 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grundrechtskonformit�t eines gegen den Beschwerdef�hrer verh�ngten vorl�ufigen Berufsverbots nach ��132 a StPO.
2005-12-15T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus Art.�6 GG zugunsten des umgangsberechtigten Vaters eines deutschen Kindes.
2005-12-08T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung f�r so genannte neue Behandlungsmethoden in F�llen einer lebensbedrohlichen oder regelm��ig t�dlichen Erkrankung im Rahmen der ambulanten �rztlichen Versorgung.
2005-12-06T00:00:00+01:00
Das Vorlageverfahren betrifft den durch Heirat eintretenden Verlust des vorher ge�nderten Vornamens, mit dem ein Transsexueller das Geschlecht zum Ausdruck gebracht hat, dem er sich zugeh�rig empfindet.
2005-12-06T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob ��79 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes �ber das Bundesverfassungsgericht auch den Fall erfasst, dass die zu vollstreckende Entscheidung eines Zivilgerichts auf der vom Bundesverfassungsgericht f�r verfassungswidrig erkl�rten Auslegung und Anwendung einer zivilrechtlichen Generalklausel beruht.
2005-12-06T00:00:00+01:00
Mon, 26 Dec 2005 02:57:07 GMT
Mon, 26 Dec 2005 02:57:08 GMT
Thu, 22 Dec 2005 23:48:25 CET Uhr - sonnenstern228 schrieb - zur Duldungspflicht des Mieters f�r Arbeiten zum Anschlu� der Wohnung an ein r�ckkanalf�higes Breitb zur Duldungspflicht des Mieters f�r Arbeiten zum Anschlu� der Wohnung an ein r�ckkanalf�higes Breitbandkabelnetz
Der unter anderem f�r das Wohnungsmietrecht zust�ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, da� der vom Vermieter beabsichtigte Anschlu� einer Wohnanlage an ein r�ckkanalf�higes Breitbandkabelnetz auch im Empfangsbereich des in Berlin zu e ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-12-22CET23:48:25+01:00
Thu, 22 Dec 2005 23:46:54 CET Uhr - sonnenstern228 schrieb - Zur Frage, wann der Mieter entgegen dem schriftlich fixierten monatlichen Mietzins weniger Miete zah Kurzfassung
In einem Freudenhaus haben nicht nur Freier eine grunds�tzliche Zahlungspflicht. Auch der Mieter des Bordells muss zahlen. Besteht er auf einer vom Mietvertrag abweichenden geringeren Miete, muss er nachweisen, dass er sich mit dem Vermieter hier�ber geeinigt hat.
Sachverhalt
Im vom Landgericht Coburg jetzt entschiedenen Fall war dies dem Betreiber des Bordells n ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-12-22CET23:46:54+01:00
Wed, 21 Dec 2005 15:28:22 CET Uhr - Quincy schrieb - Mieter verstorben - trotzdem K�ndigungsfrist? Hallo,
vor 2 Tagen ist meine Oma verstorben und nun k�mmere ich mich um die ganzen Sachen, die da so geregelt werden m�ssen.
Aber ich habe mal eine Frage: Gibt es eine M�glichkeit (ausser der Vermieter ist nett) die 3 Monate K�ndigungsfrist in diesem Fall zu umgehen?
Vielen Dank schonmal
MfG
Euer LOW-Team
2005-12-21CET15:28:22+01:00
Tue, 20 Dec 2005 18:49:21 CET Uhr - Macc schrieb - K�ndigung unzustellbar Hallo,
habe ein Problem!
Ich habe meine Wohnung, die ich seit 1999 bewohne, gek�ndigt. Die K�ndigung habe ich per Einschreiben an die auf meinem Mietvertrag angegebene Vermieteradresse geschickt. K�ndigung erfolgte Ende November mit K�ndigung zum 28. Februar 06. Am 16 Dezember kam meine K�ndigung mit dem Vermerk "unzustellbar" zur�ck. Jetzt habe ich erfahren, da� mein ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-12-20CET18:49:21+01:00
Tue, 20 Dec 2005 14:17:57 CET Uhr - tooltime schrieb - Sch�den am Mietobjekt vom Mieter zu bezahlen? Hallo an alle,
in meinem Mietvertrag ist festgelegt, dass der Mieter f�r Sch�den bis 50 � selber aufkommen muss.
Im konkreten Fall ist es so dass sich eine Schraube an der Terrassent�re verstellt hat, und diese somit nicht mehr gerade in den Scharnieren war. Die Folge ist dass ein Metallteil mit der Zeit am Holzrahmen eine 2mm tiefe und 2cm breite Vertiefung geschliffen hat. Be ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-12-20CET14:17:57+01:00
Mon, 26 Dec 2005 02:57:08 GMT
Nach dem Urteil des BAG vom 01.12.2004 (BGH NJW 2005, 382) f�hrt ein zun�chst nur m�ndlich geschlossener und damit formnichtiger Vertrag auch bei nachtr�glich schriftlicher Fixierung nicht dazu, dass die Befristung r�ckwirkend wirksam wird.
Gem�� � ...
Mon, 26 Dec 2005 02:57:08 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Mon, 26 Dec 2005 02:57:08 GMT
Immer donnerstags berichtet Verena Mayer in der Frankfurter Rundschau �ber allt�gliche und manchmal auch spektakul�re Prozesse. Ihr geht es nicht um juristische Details, sie beschreibt die Menschen, die mit der Justiz konfrontiert werden. Eine spannende Lekt�re als Alternative zu trockenen Sachverhaltsschilderungen.
Schade, dass die Texte nicht im kostenlosen Teil von fr-aktuell.de abrufbar sind, es gibt aber Kostproben bei textetage.com.
2005-12-22T09:54:43+01:00
Nach einer dpa-Meldung ist am Freitag die Entscheidung des OLG M�nchen in dem Verfahren 29 U 1913/05 bekannt geworden, nach der die Firma Fujitsu Siemens nun f�r jeden seit dem 24.03.2001 nach Deutschland eingef�hrten Computer je zw�lf Euro an die VG Wort zu zahlen habe. Damit habe das OLG eine erstinstanzliche Entscheidung des LG M�nchen vom 23.12.2004 im Grundsatz best�tigt. Gleichzeitig sei aber die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen worden. Fujitsu Siemens habe angek�ndigt, von dieser M�glichkeit Gebrauch machen zu wollen.
Der Vizepr�sident des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) kritisiere, dass bereits Abgaben auf CD- und DVD-Brenner sowie Scanner gezahlt w�rden. Man sei zwar nicht grunds�tzlich gegen die Abgaben an die Verwertungsgesellschaft, wehre sich aber, soweit bei Computern gleich mehrfach Anspr�che erhoben w�rden. Dies belaste die Branche mit einem dreistelligen Millionenbetrag und bremse die Verbreitung von Informationstechnologie in Deutschland. Dies gelte umso mehr, als eine entsprechende Abgabe in anderen EU-L�ndern nicht anfalle.
2005-12-17T09:17:50+01:00
Wie im Prozedere vorgeschrieben ging die Initiative zur Vorratsdatenspeicherung von der Kommission aus, mittels KOM(2005) 438. In Artikel 7 finden wir eine generelle Vorratsdatenspeicherung von einem Jahr und eine spezielle Vorratsdatenspeicherung f�r Internet von 6 Monaten
Die Kommission rief nun den Europ�ischen Datenschutzbeauftragten an. Dieser bedankte sich artig ob der transparenten Durchf�hrung. Der generell kritische Ton der Stellungnahme des Europ�ischen Datenschutzbeauftragten und das Aufzeigen von m�glichen Problemen t�uscht ein wenig dar�ber hinweg, dass Peter Hustinx im Paragraph 62 erkl�rt, die Fristen von einem Jahr f�r Telefon und 6 Monaten f�r Internet entspr�chen den Gepflogenheiten und Bed�rfnissen der Strafverfolgungsbeh�rden.
Nun wurde das Vorhaben an das Europ�ische Parlament weitergeleitet. Der Ausschuss f�r b�rgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres erarbeitet eine Liste aller �nderungsvorschl�ge. Anstatt feste Fristen vorzugeben, sind die Mitgliedsstaaten nun frei, eine Speicherungsverpflichtung von 6 bis 12 Monaten auszusprechen. Damit wird der Kampf um die Speicherungsfristen auch in der Umsetzung der Richtlinie fortgesetzt werden k�nnen. Auch k�nnen sich Strafverfolgungsbeh�rden nicht mehr darauf verlassen, dass europaweit die Daten eine feste Zeit lang vorgehalten werden.
Am 14. Dezember 2005 hat sich das Europ�ische Parlament der Sache angenommen. Es hat noch weitere �nderungen vorgenommen, die nicht im Dokument des Auschusses f�r b�rgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres enthalten sind. Dies betrifft auch Artikel 7 der Richtlinie, der nunmehr eine variable Speicherungsverpflichtung zwischen 6 Monaten und 2! Jahren erm�glicht. Eine Verf�gbarkeit von 2 Jahren aber brauchen die Strafverfolgungsbeh�rden laut Kommission und Europ�ischem Datenschutzbeauftragten gar nicht. Es w�re interessant herauszufinden, welches Argument die Abgeordneten zu diesem Schritt bewogen hat. Denn nunmehr ist es eine Sache der nationalen Umsetzung, ob die Speicherung 6 Monate dauert oder 2 Jahre. Es wird interessante nationale Kampagnen geben und erfahrungsgem�ss werden in 25 Staaten mindestens 25 verschiedene L�sungen obsiegen. Damit ist aber die Harmonisierung als Ziel der Richtlinie als ganzes gef�hrdet. Das Europ�ische Parlament hat sich selbst einen B�rendienst erwiesen.
Ich hatte 2004 mit befreundeten Netz-Gurus diskutiert welche und wie lange man sinnvollerweise Daten vorh�lt. Es gab eine interessante Diskussion, die sich jeder selbst ergooglen sollte. �berraschenderweise konnten wir eine Einigung erzielen: Man braucht einen vollen flow zur Fehlerbehebung und aus Sicherheitsgr�nden [hacking]. Dieser flow produziert soviel Daten, dass er nach 3 Tagen gel�scht wird. Der volle Weg der Daten wird eine Woche vorgehalten um auftretende weitere Probleme nachzuvollziehen. Abrechnungsrelevante Daten brauchen wohl 2 Monate, manchmal l�nger wenn eine Zahlungsverz�gerung auftritt. Die Strafverfolgungsbeh�rden sollten innerhalb von 3 Monaten reagieren und ein routinem�ssiges L�schen verhindern k�nnen [freeze]. Das alles ist gar nicht so weit weg vom Vorschlag der Kommission. Der Streit w�re danach um 3 Monate weiterer Speicherung gegangen.
Aber das Parlament war noch grausamer zu den Providern: Hatte der Vorschlag der Kommission noch vorgesehen, dass Provider f�r die Vorratsdatenspeicherung entsch�digt w�rden, hatte diese Bestimmung noch den Ausschuss �berlebt, so wurde Artikel 10 in der Endfassung vom Parlament gestrichen. Europa l�sst sich also seine Strafverfolgung privat finanzieren. Dies wird sich direkt auf die Verbraucherpreise auswirken und den Verzug zur Lissabonner Agenda weiter erh�hen.
Die Vorratsdatenspeicherung ist ein Lehrst�ck der Demokratie, wie ein sinnvoller Ansatz in ein administratives Werk mit mangelndem Bezug zur Realit�t verwandelt werden kann; bei gleichzeitiger Erh�hung der volkswirtschaftlichen Kosten.
2005-12-15T23:08:34+01:00
Zwar sind die Handwerker noch an der Arbeit, aber man sieht schon, wie es aussehen wird, wenn es fertig ist. Das neue EUR-Lex-Portal der EU pr�sentiert sich unter der neuen URL http://europa.eu.int/eur-lex/lex/de/index.htm (Vorsicht! alte Bookmarks f�hren noch auf die alte Oberfl�che, die nur noch eingeschr�nkt gewartet wird und nur Dokumente bis 2004 enth�lt.).
Neben dem Amtsblatt bietet das Portal unter anderem auch wie gewohnt Zugang zur vollst�ndigen Sammlung des geltenden Gemeinschaftsrecht sowie zu Vertr�gen, Abkommen und der in CELEX enthaltenen Rechtsprechung des EuGH.
Die Funktion der "Einfachen Suche" ist ein wenig gew�hnungsbed�rftig, da zun�chst die Art der Suche (nach Dokumentnummer, Datum u.�.) spezifiziert werden muss, bevor man den Suchbegriff eingeben kann. Die Erweiterte Suche steht noch nicht zur Verf�gung, soll aber bis Anfang 2006 fertiggestellt sein.
Verhei�ungsvoll klingt der Link "LexAlert", der bisher leider nur mit einem Baustellenschild geschm�ckt ist. Vielleicht wird es ja in nacher Zukunft auch wieder einen EUR-Lex-RSS-Feed geben. Der alte wurde bekanntlich vor �ber einem Jahr eingestellt.
2005-12-15T13:18:06+01:00
Der Spiegel berichtet in seiner Online-Ausgabe dass der United States Court of Appeals das Rechtsmittel einer US-B�rgerin gegen ein fr�heres gegen sie ergangenes Urteil zur�ckgewiesen hat. Danach ist die Frau nun in einem Prozess gegen die Musikindustrie endg�ltig unterlegen und zur Zahlung von 22.500 Dollar Schadensersatz f�r den Download von 30 Musiktiteln �ber die P2P-Tauschb�rse KaZaA verpflichtet. Sie habe bei den in Rede stehenden Titeln nicht nachweisen k�nnen, diese sp�ter auch auf legalem Wege erworben zu haben. Ein Vergleichsangebot �ber 3.500 Dollar habe die Unterlegene zuvor abgelehnt.
Bemerkenswert ist die Argumentation des Gerichts, die Behauptungen der Beklagten seien so ernst zu nehmen wie die �u�erung eines Ladendiebes, er habe die 30 CDs nur gestohlen, um sie anzuh�ren und sp�ter zu bezahlen. Der Spiegel berichtet weiter, das Gericht beziehe sich hier auf die Argumentation der Frau, sie habe die Musikdateien nur heruntergeladen, um entscheiden zu k�nnen, ob sie den jeweiligen Titel auch k�uflich erwerben wolle. Tats�chlich seien die Titel aber nach dem Anh�hren auf der Festplatte des Computers verblieben, wo sie einen vollwertigen Ersatz f�r eine legal zu erwerbende Kopie darstellten.
2005-12-14T11:23:14+01:00
Mon, 26 Dec 2005 02:57:08 GMT
Die EU hat ein Arbeitspapier zum rechtlichen Schutz von Datenbanken veröffentlicht, in dem die ...
2005-12-15 12:00:00
Das Europäische Parlament hat am 14. Dezember mehrheitlich eine Richtlinie zur Speicherung von ...
2005-12-15 12:00:00
Am 13. Dezember hatte der spanische Kongress über die Annahme von zwei inhaltlich nahezu ...
2005-12-15 12:00:00
In Zusammenarbeit mit LexisNexis, Dienstleister für Rechtsinformationen, hat das Justizministerium ...
2005-12-22 12:00:00
Mon, 26 Dec 2005 02:57:09 GMT
Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Referentenentwurf
eines Gesetzes zur Neuregelung des Mindestkapitals im GmbH-Recht
(MindestKapG) den L�ndern und Verb�nden zur Stellungnahme
zugeleitet. Nach dem Gesetzentwurf wird das Mindeststammkapital
der Gesellschaft mit beschr�nkter Haftung ab dem 1. Januar 2006
von derzeit 25.000 ? auf 10.000 ? abgesenkt.
?Durch die Absenkung des Mindeststammkapitals wird es
insbesondere f�r Unternehmensgr�nderinnen und Unternehmensgr�nder
aus dem Dienstleistungsbereich erheblich einfacher,
unternehmerisch t�tig zu werden. Dies erh�ht die Attraktivit�t
der Rechtsform der GmbH f�r den deutschen Mittelstand und st�rkt
den Wirtschaftsstandort Deutschland insgesamt?, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Der Gesetzentwurf ist Teil des 20-Punkte Programms zur
Fortsetzung der Agenda 2010, das Bundeskanzler Gerhard Schr�der
in seiner Regierungserkl�rung am 17. M�rz 2005 vorgestellt hat.
Mit diesem ersten Schritt zur Reform des GmbH-Rechts wird das
Mindeststammkapital der GmbH deutlich abgesenkt. Dies geschieht
auch mit Blick auf den zunehmenden Wettbewerb der Rechtsformen
von Kapitalgesellschaften in der Europ�ischen Union: Die
Wettbewerbsf�higkeit der deutschen GmbH soll auch im europ�ischen
Vergleich erhalten und gest�rkt werden, ohne die Vorteile des
deutschen GmbH-Rechts aufzugeben. Die Absenkung des
Mindeststammkapitals wird flankiert durch eine verst�rkte
Transparenz gegen�ber Dritten, insbesondere den
Gesch�ftspartnern: Die Haftkapitalausstattung der Gesellschaft
muss k�nftig offen gelegt werden, indem die Gesellschaft die H�he
des gezeichneten Stammkapitals auf ihren Gesch�ftsbriefen angibt.
In einem zweiten Gesetz wird es vor allem um die Problematik der
missbr�uchlichen Verwendung der GmbH in der Krise gehen. Der
Schwerpunkt wird darin liegen, Verbesserungen f�r die sogenannten
Bestattungsf�lle zu schaffen, in denen die GmbH zum Schaden ihrer
Gl�ubiger einer ordentlichen Liquidation oder Insolvenz entzogen
wird. Zudem soll verhindert werden, dass Gesellschafter und
Gesch�ftsf�hrer sich ihrer Verantwortung entziehen, indem die
GmbH entweder gar keine Gesch�ftsf�hrer mehr hat oder diese nur
noch im Ausland schwer erreichbar sind.
Den aktuellen Sachstand erfahren Sie hier.
Wed, 21 Dec 2005 10:54:31 +0100
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur
Neuregelung des Mindestkapitals der GmbH (MindestkapG)
beschlossen. Der Entwurf sieht vor, das Mindeststammkapital der
Gesellschaften mit beschr�nkter Haftung von derzeit 25.000 ?
auf 10.000 ? abzusenken. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2006
in Kraft treten.
?Die Bundesregierung tr�gt mit dem Entwurf dem Wandel des
Wirtschaftslebens Rechnung: Die Mehrzahl der Neugr�ndungen sind
nicht mehr Produktionsunternehmen, sondern Unternehmen aus dem
Dienstleistungssektor, die oft weniger Startkapital ben�tigen.
Gerade Kleinunternehmen und Existenzgr�nder k�nnen durch dieses
Gesetz leichter eine Gesellschaft gr�nden als bisher. Der
Gesetzentwurf st�rkt die Wettbewerbsf�higkeit der deutschen GmbH
auch im europ�ischen Vergleich, ohne die Vorteile des deutschen
GmbH-Rechts aufzugeben?, erl�uterte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries.
Der Gesetzentwurf ist Teil des 20-Punkte Programms zur
Fortsetzung der Agenda 2010, das Bundeskanzler Gerhard Schr�der
in seiner Regierungserkl�rung am 17. M�rz 2005 vorgestellt hat.
Mit diesem ersten Schritt zur Reform des GmbH-Rechts wird das
Mindeststammkapital der GmbH deutlich abgesenkt. Dies geschieht
auch mit Blick auf den zunehmenden Wettbewerb der Rechtsformen
von Kapitalgesellschaften in der Europ�ischen Union.
In einem zweiten Gesetz wird es vor allem um die Problematik der
missbr�uchlichen Verwendung der GmbH in der Krise gehen. Der
Schwerpunkt wird darin liegen, Verbesserungen f�r die sogenannten
Bestattungsf�lle zu schaffen, in denen die GmbH zum Schaden ihrer
Gl�ubiger einer ordentlichen Liquidation oder Insolvenz entzogen
wird. Zudem soll verhindert werden, dass Gesellschafter und
Gesch�ftsf�hrer sich ihrer Verantwortung entziehen, indem die
GmbH entweder gar keine Gesch�ftsf�hrer mehr hat oder diese nur
noch im Ausland schwer erreichbar sind.
Wed, 21 Dec 2005 10:52:58 +0100
Das Kabinett hat heute die von Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries vorgelegten Gesetzentw�rfe beschlossen, mit denen das
Internationale �bereinkommen von 2001 �ber die zivilrechtliche
Haftung f�r Bunker�lverschmutzungssch�den ratifiziert werden soll.
?Das ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Verbesserung
des Opfer- und Umweltschutzes bei Schiffshavarien?, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. ?Auch von
Schiffen, die nicht �l oder gef�hrliche Ladung bef�rdern, k�nnen
erhebliche Gefahren f�r Mensch und Natur ausgehen. Das hat die
Havarie des Holzfrachters ?Pallas? vor der deutschen
Nordseek�ste im Jahre 1998 deutlich gemacht, bei der
Millionensch�den durch Bunker�l, d.h. Schiffstreibstoff,
entstanden sind. Um diese Gefahren zu verringern, reichen
Ma�nahmen auf nationaler Ebene nicht aus. Ich begr��e es daher
sehr, dass sich die internationale Staatengemeinschaft auf
einheitliche Haftungs- und Versicherungsregelungen f�r
Bunker�l-Verschmutzungssch�den verst�ndigt hat.?
Das sog. Bunker�l-�bereinkommen f�hrt erstmalig auf
internationaler Ebene eine Haftung des Schiffseigent�mers f�r
Verschmutzungen durch Bunker�l ein. Sie greift unabh�ngig davon
ein, ob dem Schiffseigent�mer im Einzelfall ein Verschulden
nachgewiesen werden kann. Ersetzt werden m�ssen insbesondere
Sch�den und Aufwendungen wegen der Verunreinigung von Str�nden,
Strandbefestigungen und der nat�rlichen Meeresumwelt sowie ein
entgangener Gewinn etwa von Hotels oder Restaurationsbetrieben.
Au�erdem werden alle Eigent�mer von Schiffen, die sich in
deutschen Gew�ssern befinden und die eine Bruttoraumzahl von mehr
als 1.000 aufweisen, verpflichtet, ihre Haftung f�r
Bunker�l-Verschmutzungssch�den zu versichern und den Abschluss
der Versicherung durch eine amtliche Versicherungsbescheinigung
nachzuweisen. Das betrifft Schiffe ab der Gr��enordnung eines
K�stenmotorschiffs von etwa 100 m L�nge. Zu versichern sind nicht
nur Schiffe unter deutscher, sondern auch solche unter
ausl�ndischer Flagge.
Das Bunker�l-�bereinkommen tritt in Kraft, wenn es von achtzehn
Staaten, darunter f�nf Staaten mit einer Flotte von mindestens
1.000.000 Bruttoraumzahl ratifiziert wurde. Da der Rat der
Europ�ischen Union beschlossen hat, dass alle Mitgliedstaaten
m�glichst vor dem 30. Juli 2006 die erforderlichen Ma�nahmen zur
Ratifikation des �bereinkommens ergreifen, ist mit einem baldigen
Inkrafttreten des �bereinkommens zu rechnen.
Wed, 14 Dec 2005 11:37:37 +0100
Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf zur St�rkung der
R�ckgewinnungshilfe und der Verm�gensabsch�pfung bei Straftaten
beschlossen.
?Die Begehung von Straftaten darf sich nicht lohnen.
Kriminelle Gewinne m�ssen deshalb wirksam abgesch�pft und
vorrangig den Opfern zur Verf�gung gestellt werden. Die Praxis
hat in diesem Bereich in den letzten Jahren gro�e Fortschritte
gemacht und damit einen wichtigen Beitrag insbesondere auch zur
Bek�mpfung der durch Gewinnstreben gekennzeichneten Organisierten
Kriminalit�t geleistet. Mit dem Gesetzentwurf werden wir die
Instrumentarien weiter verbessern. Das kommt den Opfern zu Gute
und dient einer effektiven Strafrechtspflege?, sagte
Zypries.
Kernst�ck des Entwurfs ist ein Auffangrechtserwerb des Staates:
Nach geltendem Recht kann nicht in allen F�llen verhindert
werden, dass kriminelle Gewinne wieder an den T�ter zur�ckfallen.
Sind die Opfer der Straftat unbekannt oder verfolgen sie ihre
Anspr�che nicht, m�ssen die Verm�genswerte, die durch die
Straftat erlangt und im Strafverfahren vorl�ufig sichergestellt
wurden, grunds�tzlich wieder an den T�ter heraus gegeben werden.
Dies ist unbefriedigend. Der Gesetzentwurf schafft in diesen
F�llen Abhilfe, indem er ein Verfahren f�r einen sp�teren
Auffangrechtserwerb des Staates bereitstellt, wenn die Opfer ihre
Anspr�che nicht binnen drei Jahren nach der Verurteilung des
T�ters geltend machen.
Beispiele:
? Ein T�ter betr�gt zahlreiche Personen um geringe
Geldbetr�ge, zum Beispiel durch den verschleierten Verkauf
minderwertigen Fleisches. Er erzielt dadurch einen
betr�chtlichen Gewinn, der von der Staatsanwaltschaft zugunsten
der Gesch�digten sichergestellt wird. Die Gesch�digten sehen im
Hinblick auf ihren jeweils relativ geringen Schaden davon ab,
gegen den Betr�ger gerichtlich vorzugehen und einen Titel zu
erwirken.
? Der Betr�ger hat jeweils gro�e Schadenssummen
"ergaunert", etwa durch falsche Angaben �ber Kapitalanlagen.
Die Gesch�digten machen ihre Anspr�che aber nicht geltend, weil
es sich bei dem von ihnen eingesetzten Verm�gen jeweils um
"Schwarzgeld" (unversteuerte Einnahmen) handelte.
L�sung:
Geltendes Recht: Weil die Ersatzanspr�che der
Gesch�digten Vorrang haben, kann das betr�gerisch erlangte
Verm�gen jeweils nicht zugunsten des Staates f�r verfallen
erkl�rt werden. Konsequenz: Das sichergestellte Verm�gen muss dem
T�ter sp�testens drei Monaten nach der Verurteilung wieder
zur�ckgegeben werden.
K�nftige Regelung: Die Gesch�digten haben drei
Jahre Zeit, ihre Anspr�che geltend zu machen und
Zwangsvollstreckungsma�nahmen in das sichergestellte Verm�gen zu
betreiben. Die Frist l�uft ab dem Zeitpunkt der Verurteilung des
T�ters im Strafverfahren. Unterlassen dies die Gesch�digten, so
f�llt das sichergestellte Verm�gen nach Ablauf der drei Jahre an
den Staat (sog. Auffangrechtserwerb des Staates).
Der Entwurf sieht ferner vor, dass die Anspr�che der Opfer
grunds�tzlich Vorrang gegen�ber denen sonstiger Gl�ubiger des
T�ters erhalten. Au�erdem wird die Information der Opfer
verbessert: Sind die Opfer pers�nlich noch unbekannt, z.B. bei
einer gro� angelegten Betrugskampagne, kann die
Staatsanwaltschaft im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) mitteilen, dass
Sicherungsma�nahmen gegen das Verm�gen des Beschuldigten ergangen
sind. Daneben enth�lt der Entwurf zahlreiche Detailverbesserungen
im Verfahrensrecht, z.B. werden die Zust�ndigkeiten klarer und
praxisn�her ausgestaltet.
Wed, 14 Dec 2005 11:37:09 +0100
Mon, 26 Dec 2005 02:57:13 GMT
CK - Washington. The authors of Commercial Dispute Resolution in Germany are highly respected transnational practitioners. Their new book, ISBN 3-406-52169-X, in the C.H. Beck series German Law Accessible shares with English-speaking practitioners, but also Germans desiring to explain their law to foreign counterparts, their intense experience and comprehensive knowledge of the German practice of dispute resolution.
Approximately half of the 473-page softbound volume contains English translations of the pertinent German statutes, such as the rules of civil procedure and arbitration, but also the statute on the recognition and enforcement in Germany of foreign judgments. The legislative materials extend to certain treaties that relate to the subject matter, such as the Hague conventions on service and evidence. What is particularly useful for foreign and German users is the two column approach of the original German and the translated English materials.
In Part 1, the authors introduce the reader to commercial dispute resolution in Germany, beginning with the basics and essentials, such as the court systems, jurisdiction and securing evidence. They move on quickly to particulars of the judicial process in litigation and then turn to arbitration and finally to mediation. Sequentially and methodically, Rützel, Wegen and Wilske guide the reader through the various facets and the turns and tribulations of these procedures.
Useful tables and indices complement the introduction to the German dispute resolution mechanisms and make the new book the most important current addition to--and practical tool in--any lawyer's library that covers transnational litigation, arbitration and mediation with a German nexus. The publisher offers a PDF sample for download. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The Ruperto Carola university in Heidelberg plans to establish a Heidelberg House near Amherst, MA next year, reports the UniSpiegel 5/2005 edition on page 3. The new facility is designed to complement the existing Heidelberg Center for American Studies in Heidelberg.
In addition, the paper announced a new society devoted to legal history, the Heidelberger Rechtshistorische Gesellschaft e.V. at Friedrich-Ebert-Platz, 69117 Heidelberg, almost in the heart of Old Heidelberg. The society is open to legal historians and interested legal practitioners. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. Andreas Schwartmann of Cologne announced in the main German law mailing list ANWALT the relocation of the off-topic mailing list Juratalk to the Google System at http://groups.google.com/group/juratalk.
With his announcement, he explains that the list is open to all lawyers interested in discussions on matters beyond the law. Based on the characterization of off-topic topics in ANWALT, such matters can include issues as diverse as technology, restaurants, travel or politics. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. Death and inheritance mean a lot of work not only for relatives, administrators and private sector parties, but also for various government agencies. A new rule that according to Handakte blog comes into effect on January 2, 2006, establishes new rules for the notification of such changes among government agencies. The rules also provide for the destruction of such data and for the cooperation of notaries with agencies. The published ruleset relates to the Land of Nordrhein-Westfalen, and similar rules are expected for other Länder. German American Law Journal :: Washington USA
Mon, 26 Dec 2005 02:57:14 GMT
Aktenzeichen: 2 BvR 673/05. Siehe auch: Entscheidung vom 15.12.2005
2005-12-23T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 1905/02. Siehe auch: Entscheidung vom 06.12.2005
2005-12-23T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1001/04. Siehe auch: Entscheidung vom 08.12.2005
2005-12-22T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvL 3/03. Siehe auch: Entscheidung vom 06.12.2005
2005-12-20T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 347/98. Siehe auch: Entscheidung vom 06.12.2005
2005-12-16T00:00:00+01:00
Mon, 26 Dec 2005 02:57:14 GMT
Wiesbaden (ots) - In der am 22.12.05 ausgestrahlten Sendung
"ARD-Kontraste" wird der Vorwurf erhoben, das BKA habe im Herbst 2002
im Libanon Beschuldigte aus einem Verfahren des GBA vernehmen lassen,
obwohl es Kenntnis von Folterungen gehabt ...
Fri, 23 Dec 2005 14:29:00 B
Wiesbaden (ots) - Sei Juni 2005 ist eine vermutlich deutsche
Staatsangeh�rige in Indien in Haft. Ihre Identit�t konnte bisher
nicht gekl�rt werden. Sie scheint geistig verwirrt zu sein.
Personaldokumente oder sonstige Unterlagen, die Hinweise ...
Wed, 14 Dec 2005 11:23:00 B
Wiesbaden (ots) - Der Pr�sident des Bundeskriminalamtes (BKA) J�rg
Ziercke, der Pr�sident des Bundesamtes f�r Verfassungsschutz (BfV)
Heinz Fromm, der Vorsitzende des Zentralrates der Muslime in
Deutschland (ZMD) Nadeem Elyas, der ...
Tue, 13 Dec 2005 16:59:00 B
Wiesbaden (ots) - In der vom Bayerischen Rundfunk gesteuerten
Vorabmeldung zur heutigen Sendung "Report M�nchen" werden Aussagen
des BKA-Pr�sidenten aus dem Zusammenhang gerissen und in falschem
Kontext dargestellt.
In der Vorabmeldung ...
Mon, 12 Dec 2005 19:42:00 B
Wiesbaden (ots) - Stellvertretend f�r alle beteiligten Mitarbeiter
der deutschen Polizei sowie die Zahn- und Rechtsmediziner aus
Deutschland hat eine Kriminalbeamtin des Bundeskriminalamtes (BKA)
gestern in M�nchen den Medienpreis Bambi 2005 in ...
Fri, 02 Dec 2005 09:55:00 B
Mon, 26 Dec 2005 02:57:14 GMT
Die von der Justiz f�r die automatisierte Gew�hrung der Einsicht in das Grundbuch erhobenen Geb�hren kann der Notar dem Zahlungspflichtigen als verauslagte Gerichtskosten in Rechnung stellen.
Fri, 23 Dec 2005 13:15:52 +0100
1. Die Bezeichnung von Teileigentumsr�umen in der Teilungserkl�rung als "Keller" enth�lt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter.
2. Die Wohnnutzung eines Teileigentums mit der Zweckbestimmung "Keller" st�rt grunds�tzlich mehr als die bestimmungsgem��e Nutzung und muss von den �brigen Wohnungseigent�mern deshalb nicht geduldet werden.
Fri, 23 Dec 2005 13:15:30 +0100
Ein Versto� gegen � 407a Abs. 2 ZPO rechtfertigt nicht die Ablehnung des Sachverst�ndigen wegen Befangenheit.
Fri, 16 Dec 2005 12:10:58 +0100
Die unterschiedliche Behandlung des h�lftigen Kindergeldanteils in � 2 Abs. 2 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes und � 1612 b Abs. 5 BGB ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar.
Thu, 22 Dec 2005 13:37:58 +0100
Sind in einem Termin beide Parteien anwaltlich vertreten, entsteht eine Terminsgeb�hr nach RVG-VV Nr. 3104. Daran �ndert sich grunds�tzlich nichts, wenn eine Partei in dem Termin keinen Antrag stellt und gegen sie ein Vers�umnisurteil ergeht. Werden dieser Partei in einem nachfolgenden Urteil die Kosten ihrer S�umnis auferlegt, so f�llt die einmal entstandene Terminsgeb�hr nach RVG-VV Nr. 3104 nicht darunter.
Mon, 19 Dec 2005 14:50:59 +0100
1. Auch stark bestandsgef�hrdete Vogelarten werden von � 10 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG nicht erfasst.
2. Eine andere Verkehrswegf�hrung kann eine zumutbare Alternative im Sinne von � 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sein, wenn durch die Auswirkungen einer solchen Trasse Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrsl�rmschutzverordnung) nicht �berschritten werden.
Wed, 21 Dec 2005 08:19:59 +0100
Zu den Voraussetzungen eines �ffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs gegen die Platzierung eines Weihnachtsmarktstands in 2,75 m Abstand vor dem Schaufenster eines Ladengesch�fts in einer Fu�g�ngerzone.
Der grundgesetzlich gesch�tzte Anliegergebrauch sch�tzt nicht vor Beeintr�chtigungen der verkehrlichen Kommunikationsm�glichkeiten, die sich aus der besonderen �rtlichen Lage, in die das Grundst�ck hineingestellt ist, und einer situationsbedingten Vorbelastung ergeben.
Mon, 19 Dec 2005 14:53:03 +0100
1. Die Widmungsfiktion des � 6 Abs. 6 NStrG findet auch Anwendung auf F�lle der geteilten Baulast in der Ortsdurchfahrt einer Bundesstra�e.
2. Besteht am Anliegergrundst�ck nur ein Erbbaurecht der Eigent�mer des Hinterliegergrundst�cks, wird dem Hinterliegergrundst�ck keine dauerhafte M�glichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Stra�e vermittelt.
Mon, 19 Dec 2005 14:49:13 +0100
1. Der Inhaber einer bergbaulichen Berechtigung, die Bergwerkseigentum ist und auf die gem�� � 9 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz BBergG - soweit nichts anderes bestimmt ist - die f�r Grundst�cke geltenden Vorschriften des B�rgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden sind, ist Eigent�mer im Sinne des � 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW und kann grunds�tzlich als Zustandsst�rer herangezogen werden.
2. Bergwerkseigentum kann ebenso wie das Eigentum an Sachen wesentliche Bestandteile im Sinne der entsprechend anwendbaren �� 93, 94 Abs. 1 Satz 1 BGB haben; zum Zwecke des Bergbaus angelegte Sch�chte k�nnen wesentliche Bestandteile des Bergwerkseigentums sein.
Wed, 21 Dec 2005 15:34:37 +0100
Zur Auslegung des Begriffs "Integration" in � 104 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
Tue, 20 Dec 2005 15:44:52 +0100
Mon, 26 Dec 2005 02:57:17 GMT
1Die auf � 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit � 127 Nr. 2 BRRG gest�tzte Be-schwerde ist unbegr�ndet.
2Eine Rechtssache hat im Sinne dieser Vorschrift grunds�tzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im k�nftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in i...
Tue, 13 Dec 2005 09:49:09 +0100
1Die auf den Revisionszulassungsgrund der grunds�tzlichen Bedeutung (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gest�tzte Beschwerde hat keinen Erfolg.
21. Hinsichtlich des Kl�gers zu 1 wirft die Beschwerde die Frage auf, "ob sich Betroffene bei ganz oder teilweise unwirksamen und damit nicht vollziehbaren Planfes...
Mon, 12 Dec 2005 14:51:42 +0100
1Die auf die Zulassungsgr�nde der grunds�tzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz gest�tzte Beschwerde hat keinen Erfolg.
21. Die Revision ist nicht wegen grunds�tzlicher Bedeutung der Rechtssache nach � 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grunds�tzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache...
Mon, 12 Dec 2005 14:39:31 +0100
1Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Ma�gabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gem�� � 133 Abs. 6 VwGO, � 69 BDG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zur�ckzuverweisen ist. Die Voraussetzungen des � 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil die Berufungsentsche...
Mon, 12 Dec 2005 12:03:42 +0100
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