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Neuigkeiten (16.12.05)
Thu, 15 Dec 2005 22:23:00 GMT
Thu, 15 Dec 2005 22:23:00 GMT
Pressemitteilung 177/05 vom 15.12.2005
Pressemitteilung 176/05 vom 15.12.2005
Pressemitteilung 175/05 vom 15.12.2005
Pressemitteilung 174/05 vom 15.12.2005
Pressemitteilung 173/05 vom 13.12.2005
Thu, 15 Dec 2005 22:23:01 GMT
Umgesetzt, weil oft gewünscht: Ab sofort gibt es nicht nur die TOP-Meldungen, sondern auch die aktuellen Meldungen der JuraBlogs als RSS-Feed. Neben dem Newsletter und unserer Toolbar gibt es nun drei Möglichkeiten für die tägliche Portion JuraBlogs :-)..
Unter http://www.jurablogs.com/rss/jurablogs.xml stehen die aktuellen Meldungen als RSS 2.0-Feed zur Verfügung. Firefox- und ... Umgesetzt, weil oft gewünscht: Ab sofort gibt es nicht nur die TOP-Meldungen, sondern auch die aktuellen Meldungen der JuraBlogs als RSS-Feed. Neben dem Newsletter und unserer Toolbar gibt es nun drei Möglichkeiten für die tägliche Portion JuraBlogs ..
Unter http://www.jurablogs.com/rss/jurablogs.xml stehen die aktuellen Meldungen als RSS 2.0-Feed zur Verfügung. Firefox- und Opera-User sollten in der Adresszeile des Browsers (bzw. bei älteren Firefox-Versionen rechts unten) das Symbol für die sogenannten “Live-Bookmarks” finden. Ein Klick und die aktuellen Meldungen lassen sich über die Bookmarks abrufen.
Mon, 28 Nov 2005 22:50:12 +0000
Thu, 15 Dec 2005 22:23:02 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft trotz einer vorausgegangenen, dem Begehren des Beschwerdef�hrers stattgebenden Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
2005-12-05T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auferlegung einer Geldbu�e wegen einer nach ��1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit ��7 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung vom 24.�September 1998 (BGBl I S. 3074; im Folgenden: HwO a.F.) unzul�ssigen selbst�ndigen Handwerksaus�bung.
2005-12-05T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung eines au�er Vollzug gesetzten Untersuchungshaftbefehls trotz ungewissen Verfahrensfortgangs.
2005-11-29T00:00:00+01:00
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der leibliche Vater eines nichtehelich geborenen Kindes gegen dessen Adoption durch den Ehemann der Kindesmutter. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich mittelbar gegen � 1748 Abs. 4 BGB, soweit danach die Einwilligung eines zu keinem Zeitpunkt sorgeberechtigt gewesenen Vaters des nichtehelich geborenen Kindes unter leichteren Voraussetzungen ersetzt werden kann, als dies bei den �brigen V�tern der Fall ist.
2005-11-29T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verwerfung einer die Haftraumbedingungen betreffenden Rechtsbeschwerde nach ��116 StVollzG als unzul�ssig mangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses.
2005-11-23T00:00:00+01:00
Thu, 15 Dec 2005 22:23:03 GMT
Thu, 15 Dec 2005 22:23:03 GMT
Sun, 11 Dec 2005 11:45:59 CET Uhr - sonnenstern228 schrieb - Prostitution in der Wohnanlage Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich mit dem �ltesten Gewerbe der Welt zu besch�ftigen, und zwar in folgendem Fall. In einer Wohnungseigentumsanlage hatten die Eigent�mer in der Hausordnung festgelegt, dass die gewerbliche Nutzung der Wohnungen nicht erlaubt sei. Im Laufe der Zeit lie� sich jedoch immer weniger vertuschen, dass die Mieterin einer Wohnung der Prostitution ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-12-11CET11:45:59+01:00
Sun, 11 Dec 2005 11:44:20 CET Uhr - sonnenstern228 schrieb - Laub von Nachbars Garten Mit dem Herbst kommt das Laub und damit h�ufig Streitereien zwischen den Nachbarn. Fallen Laub, Nadeln oder Zapfen aus dem Garten des Nachbarn auf das eigene Grundst�ck oder in die Dachrinne, so ist dies in der Regel zu dulden (so Entscheidungen der Gerichte). Das Laub von �berh�ngenden B�umen muss man sogar selbst zusammen rechen, nicht etwa der Baumbesitzer.
In Wohngegenden ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-12-11CET11:44:20+01:00
Sun, 11 Dec 2005 11:43:30 CET Uhr - sonnenstern228 schrieb - Wenn die Toilette defekt ist Selbstverst�ndliche Einrichtungen in der Wohnung wie Waschbecken, Badewanne und Toilettensch�ssel sind �mitvermietet�. Dazu geh�ren auch andere vom Vermieter gestellte Gegenst�nde wie beispielsweise ein Teppich, Warmwasseraufbereitungsger�t, Wandschrank, Einzelofen, eine komplette Einbauk�che oder der Herd, der K�hlschrank sowie die Sp�le. Alle Gegenst�nde, die sich bei Beginn ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-12-11CET11:43:30+01:00
Sun, 11 Dec 2005 11:42:48 CET Uhr - sonnenstern228 schrieb - Einrichten, wie man will Der Mieter darf die Wohnung in der allgemein �blichen Weise nutzen. Er ist allerdings nicht verpflichtet, sie zu bewohnen. Der Vermieter kann keine Einw�nde erheben, wenn der Mieter f�r l�ngere Zeit abwesend ist.
Der Mieter hat einen gro�en Spielraum bei der Gestaltung seiner Wohnung. Er darf sie so einrichten, wie es seinen pers�nlichen Vorstellungen und Bed�rfnissen entspri ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-12-11CET11:42:48+01:00
Sat, 10 Dec 2005 15:46:37 CET Uhr - loredana schrieb - Kuendigung ok?Mieter nutzt Ladenlokal in Einfamilienhaus als Wohnraum+betritt unbefugt Privatraeume Unser Mieter hat in unserem Haus einen Raum als Ladenlokal angemietet (ca. 15m2). Seit geraumer Zeit wohnt er aber auch in diesem Raum mit Freundin, 2 Hunden und einer Katze. Der Raum ist zwar vom restlichen Haus durch eine Tuer abgetrennt, der mieter hat aber Zugang zur Toilette, d.h. er kann ins Haus. Das hat er auch schon ausgenutzt, indem er Sachgegenstaende und hoechstwahr ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-12-10CET15:46:37+01:00
Thu, 15 Dec 2005 22:23:03 GMT
Nach dem Urteil des BAG vom 01.12.2004 (BGH NJW 2005, 382) f�hrt ein zun�chst nur m�ndlich geschlossener und damit formnichtiger Vertrag auch bei nachtr�glich schriftlicher Fixierung nicht dazu, dass die Befristung r�ckwirkend wirksam wird.
Gem�� � ...
Thu, 15 Dec 2005 22:23:03 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Thu, 15 Dec 2005 22:23:04 GMT
Wie im Prozedere vorgeschrieben ging die Initiative zur Vorratsdatenspeicherung von der Kommission aus, mittels KOM(2005) 438. In Artikel 7 finden wir eine generelle Vorratsdatenspeicherung von einem Jahr und eine spezielle Vorratsdatenspeicherung f�r Internet von 6 Monaten
Die Kommission rief nun den Europ�ischen Datenschutzbeauftragten an. Dieser bedankte sich artig ob der transparenten Durchf�hrung. Der generell kritische Ton der Stellungnahme des Europ�ischen Datenschutzbeauftragten und das Aufzeigen von m�glichen Problemen t�uscht ein wenig dar�ber hinweg, dass Peter Hustinx im Paragraph 62 erkl�rt, die Fristen von einem Jahr f�r Telefon und 6 Monaten f�r Internet entspr�chen den Gepflogenheiten und Bed�rfnissen der Strafverfolgungsbeh�rden.
Nun wurde das Vorhaben an das Europ�ische Parlament weitergeleitet. Der Ausschuss f�r b�rgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres erarbeitet eine Liste aller �nderungsvorschl�ge. Anstatt feste Fristen vorzugeben, sind die Mitgliedsstaaten nun frei, eine Speicherungsverpflichtung von 6 bis 12 Monaten auszusprechen. Damit wird der Kampf um die Speicherungsfristen auch in der Umsetzung der Richtlinie fortgesetzt werden k�nnen. Auch k�nnen sich Strafverfolgungsbeh�rden nicht mehr darauf verlassen, dass europaweit die Daten eine feste Zeit lang vorgehalten werden.
Am 14. Dezember 2005 hat sich das Europ�ische Parlament der Sache angenommen. Es hat noch weitere �nderungen vorgenommen, die nicht im Dokument des Auschusses f�r b�rgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres enthalten sind. Dies betrifft auch Artikel 7 der Richtlinie, der nunmehr eine variable Speicherungsverpflichtung zwischen 6 Monaten und 2! Jahren erm�glicht. Eine Verf�gbarkeit von 2 Jahren aber brauchen die Strafverfolgungsbeh�rden laut Kommission und Europ�ischem Datenschutzbeauftragten gar nicht. Es w�re interessant herauszufinden, welches Argument die Abgeordneten zu diesem Schritt bewogen hat. Denn nunmehr ist es eine Sache der nationalen Umsetzung, ob die Speicherung 6 Monate dauert oder 2 Jahre. Es wird interessante nationale Kampagnen geben und erfahrungsgem�ss werden in 25 Staaten mindestens 25 verschiedene L�sungen obsiegen. Damit ist aber die Harmonisierung als Ziel der Richtlinie als ganzes gef�hrdet. Das Europ�ische Parlament hat sich selbst einen B�rendienst erwiesen.
Ich hatte 2004 mit befreundeten Netz-Gurus diskutiert welche und wie lange man sinnvollerweise Daten vorh�lt. Es gab eine interessante Diskussion, die sich jeder selbst ergooglen sollte. �berraschenderweise konnten wir eine Einigung erzielen: Man braucht einen vollen flow zur Fehlerbehebung und aus Sicherheitsgr�nden [hacking]. Dieser flow produziert soviel Daten, dass er nach 3 Tagen gel�scht wird. Der volle Weg der Daten wird eine Woche vorgehalten um auftretende weitere Probleme nachzuvollziehen. Abrechnungsrelevante Daten brauchen wohl 2 Monate, manchmal l�nger wenn eine Zahlungsverz�gerung auftritt. Die Strafverfolgungsbeh�rden sollten innerhalb von 3 Monaten reagieren und ein routinem�ssiges L�schen verhindern k�nnen [freeze]. Das alles ist gar nicht so weit weg vom Vorschlag der Kommission. Der Streit w�re danach um 3 Monate weiterer Speicherung gegangen.
Aber das Parlament war noch grausamer zu den Providern: Hatte der Vorschlag der Kommission noch vorgesehen, dass Provider f�r die Vorratsdatenspeicherung entsch�digt w�rden, hatte diese Bestimmung noch den Ausschuss �berlebt, so wurde Artikel 10 in der Endfassung vom Parlament gestrichen. Europa l�sst sich also seine Strafverfolgung privat finanzieren. Dies wird sich direkt auf die Verbraucherpreise auswirken und den Verzug zur Lissabonner Agenda weiter erh�hen.
Die Vorratsdatenspeicherung ist ein Lehrst�ck der Demokratie, wie ein sinnvoller Ansatz in ein administratives Werk mit mangelndem Bezug zur Realit�t verwandelt werden kann; bei gleichzeitiger Erh�hung der volkswirtschaftlichen Kosten.
2005-12-15T23:08:34+01:00
Zwar sind die Handwerker noch an der Arbeit, aber man sieht schon, wie es aussehen wird, wenn es fertig ist. Das neue EUR-Lex-Portal der EU pr�sentiert sich unter der neuen URL http://europa.eu.int/eur-lex/lex/de/index.htm (Vorsicht! alte Bookmarks f�hren noch auf die alte Oberfl�che, die nur noch eingeschr�nkt gewartet wird und nur Dokumente bis 2004 enth�lt.).
Neben dem Amtsblatt bietet das Portal unter anderem auch wie gewohnt Zugang zur vollst�ndigen Sammlung des geltenden Gemeinschaftsrecht sowie zu Vertr�gen, Abkommen und der in CELEX enthaltenen Rechtsprechung des EuGH.
Die Funktion der "Einfachen Suche" ist ein wenig gew�hnungsbed�rftig, da zun�chst die Art der Suche (nach Dokumentnummer, Datum u.�.) spezifiziert werden muss, bevor man den Suchbegriff eingeben kann. Die Erweiterte Suche steht noch nicht zur Verf�gung, soll aber bis Anfang 2006 fertiggestellt sein.
Verhei�ungsvoll klingt der Link "LexAlert", der bisher leider nur mit einem Baustellenschild geschm�ckt ist. Vielleicht wird es ja in nacher Zukunft auch wieder einen EUR-Lex-RSS-Feed geben. Der alte wurde bekanntlich vor �ber einem Jahr eingestellt.
2005-12-15T13:18:06+01:00
Der Spiegel berichtet in seiner Online-Ausgabe dass der United States Court of Appeals das Rechtsmittel einer US-B�rgerin gegen ein fr�heres gegen sie ergangenes Urteil zur�ckgewiesen hat. Danach ist die Frau nun in einem Prozess gegen die Musikindustrie endg�ltig unterlegen und zur Zahlung von 22.500 Dollar Schadensersatz f�r den Download von 30 Musiktiteln �ber die P2P-Tauschb�rse KaZaA verpflichtet. Sie habe bei den in Rede stehenden Titeln nicht nachweisen k�nnen, diese sp�ter auch auf legalem Wege erworben zu haben. Ein Vergleichsangebot �ber 3.500 Dollar habe die Unterlegene zuvor abgelehnt.
Bemerkenswert ist die Argumentation des Gerichts, die Behauptungen der Beklagten seien so ernst zu nehmen wie die �u�erung eines Ladendiebes, er habe die 30 CDs nur gestohlen, um sie anzuh�ren und sp�ter zu bezahlen. Der Spiegel berichtet weiter, das Gericht beziehe sich hier auf die Argumentation der Frau, sie habe die Musikdateien nur heruntergeladen, um entscheiden zu k�nnen, ob sie den jeweiligen Titel auch k�uflich erwerben wolle. Tats�chlich seien die Titel aber nach dem Anh�hren auf der Festplatte des Computers verblieben, wo sie einen vollwertigen Ersatz f�r eine legal zu erwerbende Kopie darstellten.
2005-12-14T11:23:14+01:00
Der Leser eines juristischen Textes sieht sich vielfach mit einer gro�en Zahl von Abk�rzungen konfrontiert. Hat man die g�ngigsten auch sofort parat und wei�, worum's sich handelt, ist dies bei nicht so ganz allt�glichen schon schwieriger. Dem Anf�nger oder Laien bleibt die ein odere andere (zumindest zun�chst) ein Geheimnis. Damit r�umt die Redaktion der Zeitschrift f�r die Anwaltspraxis (ZAP) jetzt in ihrem Online-Angebot auf. Hier findet man ein kleines Abk�rzungsverzeichnis der deutschen Rechtssprache. Ein - wie ich finde - sehr n�tzliches Angebot.
2005-12-13T09:29:15+01:00
Nachdem Ministerin Zypries vor einigen Tagen die neue Bundesrechtssammlung im Netz freigegeben hat, haben einige Nutzer festgestellt, dass die neue Darstellung nicht nur Vorteile hat. W�hrend fr�her die Einzelnormen �ber die eindeutige Nomenklatur http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/[k�rzel]/__[norm].html verlinkt werden konnten, haben die Einzeldokumente nun kryptische URLs wie http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE042602377.html, die sich nicht �ber die ��-Nummer ermitteln l�st. Wer in seinen Webseiten zahlreiche Links auf die alte Bundesrechtssammlung gestzt hatte, steht daher nun vor der unerfreulichen Aufgabe, die Links von Hand auf die neuen Adressen umzustellen, da sich dieser Vorgang ohne Kenntnis der URLs nicht automatisieren l�sst.
jurmatiX bietet jetzt eine L�sung f�r dieses Problem. �ber den jurmatix-Server k�nnen inzwischen die 104 wichtigsten Bundesgesetze �ber die gewohnte Nomenklatur http://bundesrecht.jurmatix.de/bundesrecht/[k�rzel]/__[norm].html aufgerufen werden; in den alten Links ist lediglich der String "juris" durch "jurmatix" zu ersetzen. Aus dem obigen Link zu � 433 BGB wird dadurch http://bundesrecht.jurmatix.de/bundesrecht/bgb/__433.html.
2005-12-11T17:47:51+01:00
Thu, 15 Dec 2005 22:23:04 GMT
Die EU hat ein Arbeitspapier zum rechtlichen Schutz von Datenbanken veröffentlicht, in dem die ...
2005-12-15 12:00:00
Das Europäische Parlament hat am 14. Dezember mehrheitlich eine Richtlinie zur Speicherung von ...
2005-12-15 12:00:00
Am 13. Dezember hatte der spanische Kongress über die Annahme von zwei inhaltlich nahezu ...
2005-12-15 12:00:00
Wer in Deutschland ein Unternehmen gründen möchte, auf den warten Behördengänge, Bürokratie ...
2005-12-15 12:00:00
Thu, 15 Dec 2005 22:23:05 GMT
Das Kabinett hat heute die von Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries vorgelegten Gesetzentw�rfe beschlossen, mit denen das
Internationale �bereinkommen von 2001 �ber die zivilrechtliche
Haftung f�r Bunker�lverschmutzungssch�den ratifiziert werden soll.
?Das ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Verbesserung
des Opfer- und Umweltschutzes bei Schiffshavarien?, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. ?Auch von
Schiffen, die nicht �l oder gef�hrliche Ladung bef�rdern, k�nnen
erhebliche Gefahren f�r Mensch und Natur ausgehen. Das hat die
Havarie des Holzfrachters ?Pallas? vor der deutschen
Nordseek�ste im Jahre 1998 deutlich gemacht, bei der
Millionensch�den durch Bunker�l, d.h. Schiffstreibstoff,
entstanden sind. Um diese Gefahren zu verringern, reichen
Ma�nahmen auf nationaler Ebene nicht aus. Ich begr��e es daher
sehr, dass sich die internationale Staatengemeinschaft auf
einheitliche Haftungs- und Versicherungsregelungen f�r
Bunker�l-Verschmutzungssch�den verst�ndigt hat.?
Das sog. Bunker�l-�bereinkommen f�hrt erstmalig auf
internationaler Ebene eine Haftung des Schiffseigent�mers f�r
Verschmutzungen durch Bunker�l ein. Sie greift unabh�ngig davon
ein, ob dem Schiffseigent�mer im Einzelfall ein Verschulden
nachgewiesen werden kann. Ersetzt werden m�ssen insbesondere
Sch�den und Aufwendungen wegen der Verunreinigung von Str�nden,
Strandbefestigungen und der nat�rlichen Meeresumwelt sowie ein
entgangener Gewinn etwa von Hotels oder Restaurationsbetrieben.
Au�erdem werden alle Eigent�mer von Schiffen, die sich in
deutschen Gew�ssern befinden und die eine Bruttoraumzahl von mehr
als 1.000 aufweisen, verpflichtet, ihre Haftung f�r
Bunker�l-Verschmutzungssch�den zu versichern und den Abschluss
der Versicherung durch eine amtliche Versicherungsbescheinigung
nachzuweisen. Das betrifft Schiffe ab der Gr��enordnung eines
K�stenmotorschiffs von etwa 100 m L�nge. Zu versichern sind nicht
nur Schiffe unter deutscher, sondern auch solche unter
ausl�ndischer Flagge.
Das Bunker�l-�bereinkommen tritt in Kraft, wenn es von achtzehn
Staaten, darunter f�nf Staaten mit einer Flotte von mindestens
1.000.000 Bruttoraumzahl ratifiziert wurde. Da der Rat der
Europ�ischen Union beschlossen hat, dass alle Mitgliedstaaten
m�glichst vor dem 30. Juli 2006 die erforderlichen Ma�nahmen zur
Ratifikation des �bereinkommens ergreifen, ist mit einem baldigen
Inkrafttreten des �bereinkommens zu rechnen.
Wed, 14 Dec 2005 11:37:37 +0100
Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf zur St�rkung der
R�ckgewinnungshilfe und der Verm�gensabsch�pfung bei Straftaten
beschlossen.
?Die Begehung von Straftaten darf sich nicht lohnen.
Kriminelle Gewinne m�ssen deshalb wirksam abgesch�pft und
vorrangig den Opfern zur Verf�gung gestellt werden. Die Praxis
hat in diesem Bereich in den letzten Jahren gro�e Fortschritte
gemacht und damit einen wichtigen Beitrag insbesondere auch zur
Bek�mpfung der durch Gewinnstreben gekennzeichneten Organisierten
Kriminalit�t geleistet. Mit dem Gesetzentwurf werden wir die
Instrumentarien weiter verbessern. Das kommt den Opfern zu Gute
und dient einer effektiven Strafrechtspflege?, sagte
Zypries.
Kernst�ck des Entwurfs ist ein Auffangrechtserwerb des Staates:
Nach geltendem Recht kann nicht in allen F�llen verhindert
werden, dass kriminelle Gewinne wieder an den T�ter zur�ckfallen.
Sind die Opfer der Straftat unbekannt oder verfolgen sie ihre
Anspr�che nicht, m�ssen die Verm�genswerte, die durch die
Straftat erlangt und im Strafverfahren vorl�ufig sichergestellt
wurden, grunds�tzlich wieder an den T�ter heraus gegeben werden.
Dies ist unbefriedigend. Der Gesetzentwurf schafft in diesen
F�llen Abhilfe, indem er ein Verfahren f�r einen sp�teren
Auffangrechtserwerb des Staates bereitstellt, wenn die Opfer ihre
Anspr�che nicht binnen drei Jahren nach der Verurteilung des
T�ters geltend machen.
Beispiele:
? Ein T�ter betr�gt zahlreiche Personen um geringe
Geldbetr�ge, zum Beispiel durch den verschleierten Verkauf
minderwertigen Fleisches. Er erzielt dadurch einen
betr�chtlichen Gewinn, der von der Staatsanwaltschaft zugunsten
der Gesch�digten sichergestellt wird. Die Gesch�digten sehen im
Hinblick auf ihren jeweils relativ geringen Schaden davon ab,
gegen den Betr�ger gerichtlich vorzugehen und einen Titel zu
erwirken.
? Der Betr�ger hat jeweils gro�e Schadenssummen
"ergaunert", etwa durch falsche Angaben �ber Kapitalanlagen.
Die Gesch�digten machen ihre Anspr�che aber nicht geltend, weil
es sich bei dem von ihnen eingesetzten Verm�gen jeweils um
"Schwarzgeld" (unversteuerte Einnahmen) handelte.
L�sung:
Geltendes Recht: Weil die Ersatzanspr�che der
Gesch�digten Vorrang haben, kann das betr�gerisch erlangte
Verm�gen jeweils nicht zugunsten des Staates f�r verfallen
erkl�rt werden. Konsequenz: Das sichergestellte Verm�gen muss dem
T�ter sp�testens drei Monaten nach der Verurteilung wieder
zur�ckgegeben werden.
K�nftige Regelung: Die Gesch�digten haben drei
Jahre Zeit, ihre Anspr�che geltend zu machen und
Zwangsvollstreckungsma�nahmen in das sichergestellte Verm�gen zu
betreiben. Die Frist l�uft ab dem Zeitpunkt der Verurteilung des
T�ters im Strafverfahren. Unterlassen dies die Gesch�digten, so
f�llt das sichergestellte Verm�gen nach Ablauf der drei Jahre an
den Staat (sog. Auffangrechtserwerb des Staates).
Der Entwurf sieht ferner vor, dass die Anspr�che der Opfer
grunds�tzlich Vorrang gegen�ber denen sonstiger Gl�ubiger des
T�ters erhalten. Au�erdem wird die Information der Opfer
verbessert: Sind die Opfer pers�nlich noch unbekannt, z.B. bei
einer gro� angelegten Betrugskampagne, kann die
Staatsanwaltschaft im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) mitteilen, dass
Sicherungsma�nahmen gegen das Verm�gen des Beschuldigten ergangen
sind. Daneben enth�lt der Entwurf zahlreiche Detailverbesserungen
im Verfahrensrecht, z.B. werden die Zust�ndigkeiten klarer und
praxisn�her ausgestaltet.
Wed, 14 Dec 2005 11:37:09 +0100
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes �ber
elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG) beschlossen. Ab dem 1. Januar 2007
k�nnen unter der Internet-Adresse www.unternehmensregister.de
wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online
abgerufen werden. Der Entwurf ist ein Beitrag zu dem im
Koalitionsvertrag angek�ndigten ?small-company-act? zur
Entlastung insbesondere von Mittelstand und Existenzgr�ndern von
B�rokratieaufwand und zur Beschleunigung von Planungs- und
Genehmigungsverfahren.
?Das Gesetz wird ganz erheblich dazu beitragen, den
Wirtschaftsstandort Deutschland zu st�rken. Alle wesentlichen
offenlegungspflichtigen Unternehmensdaten, wie
Registereintragungen oder Jahresabschl�sse werden k�nftig online
abrufbar sein. Anleger, Gesch�ftspartner und Verbraucher m�ssen
sich die wesentlichen Unternehmensinformationen k�nftig nicht
mehr aus verschiedenen Datenbanken zusammensuchen, sondern k�nnen
sie ohne nennenswerten Aufwand geb�ndelt �ber das
Unternehmensregister im Internet abrufen. F�r die Unternehmen ist
auch die im Entwurf vorgesehene elektronische F�hrung der
Handelsregister von gro�er Bedeutung. Da die Unterlagen k�nftig
elektronisch eingereicht werden, k�nnen Vorg�nge elektronisch
bearbeitet werden und damit Eintragungen schneller erfolgen. Zur
Beschleunigung tragen dar�ber hinaus zahlreiche weitere
Verfahrenserleichterungen bei?, erl�uterte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Zu den �nderungen im Einzelnen:
1. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und
Partnerschaftsregister
Sp�testens bis zum 1. Januar 2007 werden
Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den
elektronischen Betrieb umgestellt. Zust�ndig f�r die F�hrung der
Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register
zu beschleunigen, k�nnen Unterlagen in Zukunft nur noch
elektronisch eingereicht werden. Die Bundesl�nder k�nnen
allerdings �bergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen
bis sp�testens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht
werden k�nnen. Aus Gr�nden der Rechtssicherheit bleibt f�r die
Anmeldungen zur Eintragung eine �ffentliche Beglaubigung
erforderlich. Zur Beschleunigung der Eintragungsverfahren sieht
der Entwurf unter anderem vor, dass �ber Anmeldungen zur
Eintragung grunds�tzlich ?unverz�glich? zu
entscheiden ist; zudem sollen die Ausnahmen vom Erfordernis eines
Kostenvorschusses erweitert werden.
Weil die Register elektronisch gef�hrt werden, k�nnen
Handelsregistereintragungen k�nftig auch elektronisch bekannt
gemacht werden ? eine preiswerte und f�r jeden
Interessenten aus dem In- und Ausland in gleicher Weise leicht
zug�ngliche Form. Ob die Bekanntmachung f�r einen
�bergangszeitraum wie bisher auch in Tageszeitungen erfolgen
muss, werden die Bundesl�nder in eigener Verantwortung regeln.
Und so kann das Verfahren in der Praxis ablaufen: Der
Unternehmer U m�chte eine GmbH gr�nden. Um die erforderliche
Handelsregisteranmeldung zu veranlassen, begibt er sich zum Notar
N. Liegen die Anmeldung und die mit der Anmeldung einzureichenden
Unterlagen nur in Papierform vor, �bertr�gt N die Dokumente
zun�chst in ein elektronisches Format. Anschlie�end nimmt er die
erforderlichen elektronischen Beglaubigungen vor und �bermittelt
die Dokumente �ber das elektronische Gerichtspostfach
elektronisch an das zust�ndige Registergericht R, wo sie direkt
nach Eingang bearbeitet werden k�nnen. Nach Pr�fung der Anmeldung
tr�gt R die GmbH in das elektronische Handelsregister ein. Mit
der Eintragung wird zugleich die elektronische Bekanntmachung
ausgel�st; zudem sind die Daten dann f�r jedermann �ber das
Internet einsehbar (z.B. www.unternehmensregister.de).
2. Offenlegung der Jahresabschl�sse
Um die Ver�ffentlichung der Jahresabschl�sse zu erleichtern,
sollen f�r ihre zentrale Ent-gegennahme, Speicherung und
Ver�ffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der
elektronische Bundesanzeiger zust�ndig sein. Damit werden die
Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet und der
elektronische Bundesanzeiger zu einem zentralen
Ver�ffentlichungsorgan f�r wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen
ausgebaut.
3. Elektronisches Unternehmensregister ? www.unternehmensregister.de
Dar�ber hinaus sieht der Gesetzentwurf die Schaffung eines
zentralen Unternehmensregisters vor, �ber das die wichtigsten
ver�ffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten zentral
elektronisch abgerufen werden k�nnen. Damit wird eine zentrale
Stelle geschaffen, an der alle wesentlichen Unternehmensdaten,
deren Offenlegung von der Rechtsordnung vorgesehen ist, geb�ndelt
zum Online-Abruf zur Verf�gung stehen (?one stop
shopping?). Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr wird k�nftig
nicht mehr verschiedene Informationsquellen bem�hen m�ssen, um
die wesentlichen publizit�tspflichtigen Angaben �ber ein
Unternehmen zu erhalten.
Mit dem Gesetzesvorhaben werden die Richtlinie 2003/58/EG zur
�nderung der 1. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie, Teile der
EU-Transparenzrichtlinie 2004/109/EG sowie Beschl�sse der
Regierungskommission Corporate Governance umgesetzt.
Der Regierungsentwurf kann unter www.bmj.bund.de abgerufen werden.
Wed, 14 Dec 2005 11:36:42 +0100
Das Bundesjustizministerium hat heute den Referentenentwurf zur
Umsetzung der EU- Durchsetzungs-Richtlinie den Bundesministerien
zur Stellungnahme zugeleitet. Der Gesetzentwurf soll den Kampf
gegen Produktpiraterie erleichtern und leistet damit einen Beitrag
zur St�rkung des geistigen Eigentums.
"Der Schutz von kreativem Schaffen ist gerade f�r die Deutsche
Wirtschaft in einem roh-stoffarmen Umfeld von herausragender
Bedeutung. Denn ohne wirksame Rechtsdurchsetzung werden
Innovationen gebremst, weil sich Investitionen nicht rentieren.
Produktpiraterie f�gt der Deutschen Volkswirtschaft
betr�chtlichen Schaden zu und vernichtet Arbeitspl�tze. Deshalb
wollen wir f�r einen Schutz des geistigen Eigentums sorgen, der
den Anforderungen des 21. Jahrhunderts gen�gt", erl�uterte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie durch eine Novellierung
von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um:
Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz,
Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz,
Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz werden weitgehend
wortgleich ge�ndert.
Der Gesetzentwurf hat folgende inhaltliche Schwerpunkte:
? Schadensbeseitigung bei
Schutzrechtsverletzung
Der Gesetzentwurf stellt im Einklang mit der bisherigen
Rechtsprechung klar, dass nach Wahl des Verletzten der Gewinn
oder das Entgelt, das der Verletzer f�r die rechtm��ige Nutzung
des Rechts h�tte bezahlen m�ssen ? d.h. die Lizenzgeb�hr -,
als Schaden erstattungsf�hig sein k�nnen.
Beweisf�hrung
Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer
Schutzrechtsverletzung gew�hrt der Entwurf einen Anspruch des
Verletzten gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden oder
sogar auf Zulassung der Besichtigung einer Sache. Ist zu
vermuten, dass die Rechtsverletzung in gewerblichem Ausma�
begangen wurde, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage
von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen.
? Urteilsbekanntmachung
Der Rechtsinhaber kann nach geltendem Recht die Ver�ffentlichung
des Gerichtsurteils beantragen, durch das der Verletzer eines
Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes verurteilt worden ist.
Diese M�glichkeit wird auf alle Rechte des geistigen Eigentums
erstreckt.
? Auskunftsanspr�che
Das geltende Recht sieht bereits seit langem einen
zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen
denjenigen vor, der geistiges Eigentum verletzt. Die Richtlinie
und das Umsetzungsgesetz sehen vor, dass der Rechtsinhaber unter
bestimmten Voraussetzungen jetzt auch einen Auskunftsanspruch
gegen Dritte erh�lt, die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Der
Rechtsinhaber soll damit die M�glichkeit erhalten, den
Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so
seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu k�nnen. Diese
Regelung wird vor allem bei Urheberrechtsverletzungen im Internet
(illegale Tauschb�rsen!) relevant werden.
? Schutz geographischer Herkunftsangaben
Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten wird auch f�r
geographische Herkunftsangaben in der beschriebenen Weise
erleichtert. Au�erdem soll durch die �nderung des Markengesetzes
ein strafrechtlicher Schutz f�r solche geographische Angaben und
Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europ�ischer
Ebene nach der Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben
und Ursprungsbezeichnungen f�r Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
gesch�tzt sind. Dazu geh�ren die Bezeichnungen zahlreicher
landwirtschaftlicher Produkte wie z.B. die ber�hmten
?Spreew�lder Gurken?. Bisher gab es einen solchen
Schutz nur f�r die nach rein innerstaatlichem Recht gesch�tzten
Bezeichnungen.
? Einstweiliger Rechtsschutz
Nach den allgemeinen prozessrechtlichen Regeln d�rfen
einstweilige Verf�gungen den geltend gemachten Anspruch nur
sichern, nicht bereits erf�llen. Es gilt das so genannte Verbot
der Vorwegnahme der Hauptsache. Hiervon wird f�r die Durchsetzung
der Rechte des geistigen Eigentums abgewichen.
Mon, 12 Dec 2005 12:53:08 +0100
Thu, 15 Dec 2005 22:23:08 GMT
CK - Washington. Prosecution and courts must do their utmost to accelerate criminal cases when the accused, whom the law, after all, deems innocent, waits in jail. The acceleration principle covers the entire case, from the indictment through judgment and the continued review in appellate and supreme court proceedings.
The Federal Constitutional Court, Bundesverfassungsgericht, in Karlsruhe affirmed this principle in the matter of N., docket no. BVerfG 2BvR 1964/05, on December 5, 2005.
Art. 2 of the Constitution guarantees the liberty of every person, including one awaiting trial. Courts and prosecution must consider the proportionality of the waiting period in light of various factors, including the significance of the alleged crime, the anticipated punishment, if any, and the complexity of the proceedings. The nature of the crime alone and the anticipated punishment are insufficient yardsticks for the justification of pre-trial detentions, the court held.
Complex proceedings by themselves are also insufficient justifications for the denial of personal liberties. Therefore, mistakes made in scheduling witnesses, for instance, do not need to reach an extreme standard before the court needs to consider releasing an accused from pre-trial detention. The failure to begin trial nine months after an indictment is not compatible with constitutional standards.
While there is no rigid rule for determining how much time may pass between an indictment and the trial, the acceleration principle requires, in the view of the court, that no more than three months pass between the order of acceptance of the indictment and the trial. This may require organizational adjustments within the administration of the criminal courts, and conversely, decisions in favor of the defendant when the criminal courts are administratively or procedurally unable to meet the constitutional standards.
The decision is a slap in the face of certain Düsseldorf courts and the Supreme Criminal Court which had justified the continued detention of an accused during the course of endless pre-trial, trial and review proceedings. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. While ZDNet gives publicity to a Brennan Center for Justice study on the chilling effects from less than clearly defined standards for fair use, German lawyers find their blood chilled today when reading alerts from colleagues whose bank accounts have been accessed with unexpected Paypal deposits and withdrawals.
A small deposit to new users' bank accounts used to be, and perhaps still is, Paypal's method of account verification. Things get troubling if you are not new user and receive a Paypal verification deposit, to be followed by withdrawals.
The European rule requiring website owners to reveal their identity as well as other very personal data or business information, known colloquially in German as Impressumspflicht, helps criminals to a lot of information that they would otherwise have to obtain through cumbersome and potentially risky means. An impressum, the About or FAQ page identifying the owner of a website, creates a fabulous shortcut for all kinds of criminals, from stalkers to finance whizzes.
Add to that the European practice of revealing banking information on stationary, and you create phishers' heaven. German American Law Journal :: Washington USA
JN - Essen. Bloggers and other web site operators offering discussion forums may be liable for content posted by visitors pursuant to a new judgment from the Hamburg district court, Landgericht Hamburg, docket no. 324 O 721/05.
As reported by Heise on December 5, 2005, the court confirmed a previously issued preliminary injunction which held that Heise, a well-known German Internet news service, had to stop forum postings by visitors calling for a denial-of-service attack on Universal Boards.
Although Heise removed the infringing postings promptly upon notice, the court held that Heise was liable for the content as it could feasibly screen postings manually or technically for illegal content before its publication.
While the written grounds for the decision have not yet been published, commentors argue that the ruling violates the express standard in §11 of the German teleservices statute, Teledienstgesetz. The statute exempts web site operators from liability when they lack actual knowledge of the infringing content and immediately remove such content upon obtaining knowledge thereof. Others suggest that forums ought to provide the same protections found in chat rooms that automatically filter some content. German American Law Journal :: Washington USA
Thu, 15 Dec 2005 22:23:09 GMT
Aktenzeichen: 1 BvR 1730/02. Siehe auch: Entscheidung vom 05.12.2005
2005-12-15T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1514/03. Siehe auch: Entscheidung vom 23.11.2005
2005-12-14T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 1444/01. Siehe auch: Entscheidung vom 29.11.2005
2005-12-13T00:00:00+01:00
2005-12-08T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1964/05. Siehe auch: Entscheidung vom 05.12.2005
2005-12-08T00:00:00+01:00
Thu, 15 Dec 2005 22:23:09 GMT
Wiesbaden (ots) - Sei Juni 2005 ist eine vermutlich deutsche
Staatsangeh�rige in Indien in Haft. Ihre Identit�t konnte bisher
nicht gekl�rt werden. Sie scheint geistig verwirrt zu sein.
Personaldokumente oder sonstige Unterlagen, die Hinweise ...
Wed, 14 Dec 2005 11:23:00 B
Wiesbaden (ots) - Der Pr�sident des Bundeskriminalamtes (BKA) J�rg
Ziercke, der Pr�sident des Bundesamtes f�r Verfassungsschutz (BfV)
Heinz Fromm, der Vorsitzende des Zentralrates der Muslime in
Deutschland (ZMD) Nadeem Elyas, der ...
Tue, 13 Dec 2005 16:59:00 B
Wiesbaden (ots) - In der vom Bayerischen Rundfunk gesteuerten
Vorabmeldung zur heutigen Sendung "Report M�nchen" werden Aussagen
des BKA-Pr�sidenten aus dem Zusammenhang gerissen und in falschem
Kontext dargestellt.
In der Vorabmeldung ...
Mon, 12 Dec 2005 19:42:00 B
Wiesbaden (ots) - Stellvertretend f�r alle beteiligten Mitarbeiter
der deutschen Polizei sowie die Zahn- und Rechtsmediziner aus
Deutschland hat eine Kriminalbeamtin des Bundeskriminalamtes (BKA)
gestern in M�nchen den Medienpreis Bambi 2005 in ...
Fri, 02 Dec 2005 09:55:00 B
Wiesbaden (ots) - Im Rahmen der gemeinsamen Bek�mpfung des
internationalen Kokainhandels konnten die niederl�ndische, die
spanische und die deutsche Polizei �ber eineinhalb Tonnen Kokain
sicherstellen und mehrere Tatverd�chtige festnehmen.
In ...
Tue, 29 Nov 2005 17:08:00 B
Thu, 15 Dec 2005 22:23:09 GMT
Der m�gliche Wertverlust eines Grundst�cks ist keine Folge der Beeintr�chtigung von dinglichen Rechten im Sinne des � 29 ARB.
� 29 ARB gew�hrt keinen Anspruch auf Rechtsschutz f�r Normenkontrollklagen nach � 47 VwGO, mit denen eine wirtschaftliche Beeintr�chtigung des Eigentums geltend gemacht wird.
Fri, 9 Dec 2005 14:10:20 +0100
Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, f�r dessen lebensbedrohliche oder regelm��ig t�dliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verf�gung steht, von der Leistung einer von ihm gew�hlten, �rztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschlie�en, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine sp�rbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
Thu, 15 Dec 2005 16:13:28 +0100
Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer Anwaltswerbung, die durch Verteilen von Werbeflyern an Teilnehmer einer Gesellschafterversammlung im Vorraum des Hotelkonferenzraums erfolgt.
Thu, 8 Dec 2005 15:07:42 +0100
Wird eine Berufung vor ihrer Begr�ndung zur�ckgenommen, ist dem Berufungsbeklagten auch dann nur eine halbe Prozessgeb�hr zu erstatten, wenn er bereits die Zur�ckweisung der Berufung beantragt hat.
Thu, 15 Dec 2005 14:09:35 +0100
L�sst sich eine Gesellschaft b�rgerlichen Rechts bei Abschluss eines langfristigen Mietvertrages von einem Gesellschafter oder Dritten vertreten, muss der Vertreter mit Vertretungszusatz unterzeichnen, um der Form des � 550 Abs. 1 BGB zu gen�gen.
Tue, 13 Dec 2005 14:50:46 +0100
Kommt im Rahmen eines Dienstvertrages der Dienstberechtigte in Annahmeverzug, so besteht nach � 615 BGB ein Verg�tungsanspruch f�r die Zeit bis zur tats�chlichen Beendigung des Dienstverh�ltnisses. Der Verg�tungsanspruch beschr�nkt sich, falls keine K�ndigung ausgesprochen wird, nicht auf den Zeitraum bis zum Ablauf der ordentlichen K�ndigungsfrist.
Wed, 14 Dec 2005 15:08:49 +0100
Zwischen einem Beweissicherungsverfahren und dem anschlie�enden Hauptsacheprozess kann eine Verz�gerung iSv. � 296 ZPO nicht eintreten.
Tue, 13 Dec 2005 15:10:21 +0100
1. Da die Intensit�t des Bestandschutzes f�r den Streitwert ma�geblich ist, ist nicht ohne weiteres der volle Wert gem�� � 42 Abs. 4 GKG anzusetzen, wenn das K�ndigungsschutzgesetz gem�� � 23 Abs. 1 S. 2 KSchG nicht anwendbar ist. Sachgerecht ist es grunds�tzlich, den Streitwert in H�he der auf die K�ndigungsfrist entfallenden Verg�tung festzusetzen.
2. Etwas anderes mag gelten, wenn der Arbeitnehmer in seiner K�ndigungsschutzklage absolute Unwirksamkeitsgr�nde f�r die K�ndigung vortr�gt.
Tue, 13 Dec 2005 15:53:51 +0100
1. Im Rahmen der R�ckforderung europarechtswidrig gew�hrter Beihilfen sind die Vorschriften des deutschen Kapitalerhaltungs- und Insolvenzrechts zu beachten, soweit hierdurch nicht der Zielsetzung des Beihilfenverbots zuwider gehandelt wird.
2. Das europ�ische Beihilferecht steht einer auf die Rechtsprechungsgrunds�tze gem. �� 30, 31 GmbHG analog gest�tzten R�ckforderung einer als verbotene Beihilfe zu qualifizierenden kapitalersetzenden Finanzierungshilfe des Gesellschafters nicht entgegen.
3. Auch Bereicherungsanspr�che eines Gesellschafters, die aus einer nichtigen - weil europarechtswidrigen - Darlehenshingabe resultieren, k�nnen kapitalersetzend verstrickt sein, wenn sie in der Krise der Gesellschaft stehen gelassen werden.
4. Das Kleingesellschafterprivileg des � 32a Abs. 3 S. 2 GmbHG findet keine Anwendung, wenn die Finanzierungshilfe des Gesellschafters bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung am 24.04.1998 verstrickt war; der sp�tere Zeitpunkt der R�ckzahlung ist hingegen unma�geblich.
Fri, 2 Dec 2005 16:07:25 +0100
Eine Erm��igung der Verfahrensgeb�hr nach KV Nr. 1211 c der Anlage 1 zu � 11 Abs. 1 GKG a. F. tritt nicht ein, wenn vor der Verfahrensbeendigung durch Abschluss eines Prozessvergleichs bereits ein Vers�umnisurteil gegen den Kl�ger ergangen ist.
Fri, 9 Dec 2005 14:11:09 +0100
Thu, 15 Dec 2005 22:23:11 GMT
Die auf � 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit � 127 Nr. 2 BRRG gest�tzte Be-schwerde ist unbegr�ndet.1
Eine Rechtssache hat im Sinne dieser Vorschrift grunds�tzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im k�nftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ih...
Tue, 13 Dec 2005 09:49:09 +0100
Die auf den Revisionszulassungsgrund der grunds�tzlichen Bedeutung (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gest�tzte Beschwerde hat keinen Erfolg.1
1. Hinsichtlich des Kl�gers zu 1 wirft die Beschwerde die Frage auf, "ob sich Betroffene bei ganz oder teilweise unwirksamen und damit nicht vollziehbaren Planfest...
Mon, 12 Dec 2005 14:51:42 +0100
Die auf die Zulassungsgr�nde der grunds�tzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz gest�tzte Beschwerde hat keinen Erfolg.1
1. Die Revision ist nicht wegen grunds�tzlicher Bedeutung der Rechtssache nach � 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grunds�tzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache ...
Mon, 12 Dec 2005 14:39:31 +0100
Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Ma�gabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gem�� � 133 Abs. 6 VwGO, � 69 BDG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zur�ckzuverweisen ist. Die Voraussetzungen des � 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil die Berufungsentschei...
Mon, 12 Dec 2005 12:03:42 +0100
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