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Neuigkeiten (30.11.05)

Wed, 30 Nov 2005 02:21:37 GMT
Wed, 30 Nov 2005 02:21:37 GMT
Wed, 30 Nov 2005 02:21:38 GMT
Umgesetzt, weil oft gewünscht: Ab sofort gibt es nicht nur die TOP-Meldungen, sondern auch die aktuellen Meldungen der JuraBlogs als RSS-Feed. Neben dem Newsletter und unserer Toolbar gibt es nun drei Möglichkeiten für die tägliche Portion JuraBlogs :-).. Unter http://www.jurablogs.com/rss/jurablogs.xml stehen die aktuellen Meldungen als RSS 2.0-Feed zur Verfügung. Firefox- und ...

Umgesetzt, weil oft gewünscht: Ab sofort gibt es nicht nur die TOP-Meldungen, sondern auch die aktuellen Meldungen der JuraBlogs als RSS-Feed. Neben dem Newsletter und unserer Toolbar gibt es nun drei Möglichkeiten für die tägliche Portion JuraBlogs :-)..

Unter http://www.jurablogs.com/rss/jurablogs.xml stehen die aktuellen Meldungen als RSS 2.0-Feed zur Verfügung. Firefox- und Opera-User sollten in der Adresszeile des Browsers (bzw. bei älteren Firefox-Versionen rechts unten) das Symbol für die sogenannten “Live-Bookmarks” finden. Ein Klick und die aktuellen Meldungen lassen sich über die Bookmarks abrufen.

Mon, 28 Nov 2005 22:50:12 +0000
Wed, 30 Nov 2005 02:21:39 GMT
Rücknahme der Verfassungsbeschwerde gegen Zustellung einer US-amerikanischen Sammelklage - Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 25.07.2003
2005-11-09T00:00:00+01:00
Die Beschwerdeführer machen einen Eingriff in das Recht zur Vornamenswahl geltend.
2005-11-03T00:00:00+01:00
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die teilweise Zurückweisung seines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit erlittener Untersuchungshaft.
2005-10-31T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses aufgrund abweichender Beurteilung der Aussetzungsvoraussetzungen (§ 116 Abs. 1 StPO) durch das Oberlandesgericht im Verfahren über die Beschwerde allein des Beschuldigten gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls. Das Oberlandesgericht ordnete den Vollzug des Untersuchungshaftbefehls an, ohne eine veränderte Sachlage (§ 116 Abs. 4 StPO) festzustellen.
2005-10-26T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Unterlassungsansprüche wegen der Verbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen.
2005-10-25T00:00:00+01:00
Wed, 30 Nov 2005 02:21:39 GMT
Tue, 29 Nov 2005 09:03:32 CET Uhr - sedan schrieb - Hilfe!! Möchte Mieterin kündigen...
Servus.... bin neu hier! Schreib für einen Bekannten ! Also zu meinen Fall : Er hat ein Mehrfamilienhaus! Könnte sich so eigentlich nicht beklagen, nette Mieter(bis auf diesen Fall) In mühevoller Arbeit in seiner Freizeit renoviertes Haus. usw. Naja, es geht um die eine Mieterin! Möchte so schnell wie möglich Ihr kündigen! Sie ist,wie uns über anderen Quelle mitgeteilt wurden, ...

MfG Euer LOW-Team
2005-11-29CET09:03:32+01:00
Sun, 27 Nov 2005 13:53:12 CET Uhr - mimi12 schrieb - Scimmel- wie kündigen?
Hallo, wir wohnen seit einem jahr zu dritt in einer Mietwohnung und zahlen 600 Euro kalt. Für Heizung und Strom bezahlen wir 180 Euro. Im Mai kam dann eine Nachzahlung von 930 Euro für Strom/ Gas. Und das obwohl wir uns schon sehr mit heizen eingeschränkt haben. Wir haben dann von den Vormietern erfahren, dass die Heizungsanlage nie gewartet wurde und schon einmal still geleg ...

MfG Euer LOW-Team
2005-11-27CET13:53:12+01:00
Sun, 27 Nov 2005 01:45:45 CET Uhr - DoubleX schrieb - Ex-Mieter seinen Müll bringen?
Hallo zusammen! Habe eine Frage an die Rechtskundigen unter Euch: Darf ich meinem Ex-Mieter, der nach angedrohter Klage die Wohnung in einer Nacht- und Nebelaktion geräumt hat, seinen hinterlassenen Müll bringen? Nach zehn Monaten Zahlungsverzug stand für ihn die unmittelbare Vollstreckung der Räumungsklage bevor und er hat von heute auf morgen die Wohnung samt brauchbarem In ...

MfG Euer LOW-Team
2005-11-27CET01:45:45+01:00
Sat, 26 Nov 2005 12:15:59 CET Uhr - Markus66 schrieb - Mietverkauf
Hallo, ich möchte mein geerbtes REFH verkaufen. Jetzt habe ich jemanden der möchte einen Mietkauf mit mir vereinbaren. Was ist alles dabei zu beachten? Wo finde ich Tipps ? DANKE

MfG Euer LOW-Team
2005-11-26CET12:15:59+01:00
Fri, 25 Nov 2005 16:30:47 CET Uhr - Sonnenblume schrieb - Mieter im Gefängnis
Hallo liebe Mi(e)tstreiter, wir haben einem Mieter, der für 3 Jahre in der JVA sitzen wird, wegen 2x hinter einander nicht gezahlter Miete fristlos sowie wegen unerlaubter Überlassung der Whg an Dritte, unerlaubter Untervermietung und angenommener Überbelegung der Whg gekündigt. Als Rückgabefrist haben wir den 30.11. genannt. Die Post haben wir in die JVA per Einschreiben zu ...

MfG Euer LOW-Team
2005-11-25CET16:30:47+01:00
Wed, 30 Nov 2005 02:21:40 GMT
Nach dem Urteil des BAG vom 01.12.2004 (BGH NJW 2005, 382) führt ein zunächst nur mündlich geschlossener und damit formnichtiger Vertrag auch bei nachträglich schriftlicher Fixierung nicht dazu, dass die Befristung rückwirkend wirksam wird. Gemäß § ...
Wed, 30 Nov 2005 02:21:40 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Wed, 30 Nov 2005 02:21:41 GMT

Das Juristische Internetprojekt Saarbrücken (JIPS) hält seine Redaktionssitzung künftig einmal im Monat öffentlich ab. Zwar sind in den wöchentlichen Sitzungen schon immer interessierte Teilnehmer willkommen, am Mittwoch (07.12.05) tagt man aber erstmals in der Stadtgalerie Saarbrücken am St. Johanner Markt. Darauf weist die Landeshauptstadt auf ihrer Website hin.

2005-11-29T18:30:34+01:00

Die Bremer Justiz führt nach einem Bericht des Weser-Kurier (wiedergegeben bei bremen-online) zum 1. Dezember 2005 flächendeckend den elektronischen Geschäftsverkehr ein.
Ab Donnerstag können Anwälte Klageschriften oder andere Dokumente in elektronischer Form einreichen, d.h. Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 Nr. 3 SigG versehen sind. Als elektronisches Postfach kommt das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (egvp) zum Einsatz, an das bereits der Bundesfinanzhof und das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen sind.

2005-11-29T12:56:58+01:00

Der "Godfather" der deutschsprachigen Webscripting-Szene, der frühere Autor des erst kürzlich in Version 8.1.1 erschienenen freien Online-Tutorials SelfHTML Stefan Münz hat im Juni diesen Jahres ein neues Buch zum Thema veröffentlicht. Das allein wäre fünf Monate später natürlich noch keine Meldung wert. Doch vom heutigen Tage an dürfte "Professionelle Websites", das gedruckt und gebunden 59,95 EUR kostet, alle Chancen haben, sich zum neuen Standard zu entwickeln. Denn in dem erst vor wenigen Tagen eingerichteten SELFHTML aktuell Weblog gibt der Autor heute bekannt, dass das 1006 Seiten starke Werk auf Initiative seines Verlages ab sofort hier als PDF (29,9 MB) und hier gezippt (26,9 MB) frei zum Download bereit steht und sogar eine echte Hypertext-Umsetzung in HTML geplant ist.

2005-11-28T17:15:05+01:00

Nachdem auf dem EDV-Gerichtstag bereits im Jahr 1999 die Forderung "Freies Recht für freie Bürger" erhoben wurde, hatt Bundesjustizministerin Zypries auf dem EDV-Gerichtstag 2004 in ihrer Eröffnungsrede angekündigt, das gesamte deutsche Bundesrecht kostenfrei im Internet zugänglich zu machen.

Anlässlich des heutigen Festaktes zum 20-jährigen Jubiläums von juris hat die Ministerin nun ihr Versprechen eingelöst. Sie schaltete den öffentlichen Zugang auf nahezu alle Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes im Internet frei. Bürgerinnen und Bürger können ab jetzt bundesrechtliche Gesetze und Rechtsverordnungen kostenfrei unter www.gesetze-im-internet.de abrufen.

Siehe hierzu auch die Pressemitteilung des BMJ.

2005-11-25T10:30:00+01:00

Nach der gängigen Definition (Website, die periodisch neue Einträge in umgekehrt chronologischer Reihenfolge enthält) ist die Seite mit den internationalen Aktivitäten am IFRI ein "Weblog". Interessant ist sie allemal. Ein RSS-Feed wäre praktisch.

2005-11-24T14:21:41+01:00
Wed, 30 Nov 2005 02:21:41 GMT
Nachdem auf dem EDV-Gerichtstag bereits im Jahr 1999 die Forderung "Freies Recht für freie ...
2005-11-25 12:00:00
Das Legal Information Institute der Cornell Law School hat das Projekt "Wex" gestartet. Es handelt ...
2005-11-24 12:00:00
Die seit 1995 bestehende Website der US Library of Congress präsentiert sich seit neuestem in ...
2005-11-24 12:00:00
Am 17.11.2005 fand die Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister in Berlin statt. ...
2005-11-24 12:00:00
Unter dem spanischen Titel „¿Un mundo patentado?“ („Eine patentierte Welt?“) hat die ...
2005-11-24 12:00:00
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute im Rahmen des Festaktes zum 20-jährigen Jubiläum der juris GmbH den öffentlichen Zugang auf alle Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes im Internet freigeschaltet. ?Unter www.gesetze-im-internet.de stellt das Bundesjustizministerium in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH Bürgerinnen und Bürger das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos bereit. Bislang war eine Auswahl von etwa 750 Gesetzen und Verordnungen abrufbar, ab sofort sind auf den Webseiten rund 5.000 Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes in der aktuell geltenden Fassung barrierefrei verfügbar?, sagte Zypries. Das Angebot www.gesetze-im-internet.de ergänzt die E-Government-Initiative BundOnline 2005 der Bundesregierung im Bereich der Rechtsinformation. BundOnline 2005 ist ein wichtiger Bestandteil der Verwaltungsmodernisierung. Nach einer umfassenden Bestandsaufnahme hatte die rot-grüne Bundesregierung am 14. November 2001 einen konkreten Umsetzungsplan für das gesamte Dienstleistungsspektrum der Bundesverwaltung beschlossen. BundOnline 2005 ist eines der erfolgreichsten IT-Projekte der Bundesverwaltung und hat sein für Ende 2005 avisiertes Ziel deutlich früher als geplant erreicht. Schon seit Ende August 2005 können über 376 Dienstleistungen der Bundesbehörden im Internet genutzt werden. ?Dank BundOnline 2005 können Bürger und Wirtschaft die Dienstleistungen der Bundesverwaltung einfacher, schneller und kostengünstiger in Anspruch nehmen und seit heute gibt es das komplette Bundesrecht online dazu?, sagte Zypries.
Fri, 25 Nov 2005 11:32:18 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries weist angesichts der jüngsten Vorkommnisse im Lebensmittelhandel auf die Möglichkeit hin, Verstöße auch strafrechtlich zu ahnden: ?Das geltende Strafrecht schützt Verbraucherinnen und Verbraucher umfassend vor kriminellen Machenschaften im Lebensmittelhandel. Regelungslücken gibt es insoweit nicht. Natürlich kann Gesetzgebung allein kriminelles Verhalten nicht unterbinden. Es bedarf auch effektiver Prävention und Kontrolle. Die zuständigen Behörden sind aufgerufen, schnell und umfassend von dem rechtlichen Instrumentarium Gebrauch zu machen, damit die jetzt bekannt gewordenen Vorfälle aufgeklärt und die Verantwortlichen ermittelt werden können,? sagte Zypries. Der Weiterverkauf minderwertiger Ware - wie etwa Schlachtabfälle als lebensmitteltauglich - erfüllt den Tatbestand des Betruges (§ 263 Strafgesetzbuch), wenn die Käufer durch das Umdeklarieren der Ware getäuscht werden. Gleiches gilt, wenn den Abnehmern ein falsches Mindesthaltbarkeitsdatum vorgespiegelt wird. Wird durch den Verkauf verdorbenen Fleisches die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher geschädigt, greifen Körperverletzungstatbestände ein (§§ 223 ff. Strafgesetzbuch). Darüber hinaus stellt das neue Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Verstöße gegen verbraucherschützende Rechtsvorschriften mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren unter Strafe (§§ 58, 59 LFGB).
Thu, 24 Nov 2005 15:06:55 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute den Entwurf des veränderten EU-Haftbefehlsgesetzes zur Stellungnahme an Länder und Verbände versandt. ?Mit diesem Gesetz setzen wir den EU-Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in nationales Recht um und sichern, dass Deutschland wieder vollständig am vereinfachten und beschleunigten Auslieferungsverfahren innerhalb der EU teilnehmen kann?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. 1. Worum geht es beim Europäischen Haftbefehlsgesetz? Grundlage des Gesetzes ist der EU-Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl vom 13. Juni 2002 (RbEuHb), der den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erheblich vereinfachen und erleichtern soll. Diese Verbesserung der strafrechtlichen Zusammenarbeit ist gewollter und unverzichtbarer Bestandteil der Entwicklung eines einheitlichen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts innerhalb der Europäischen Union. Mit der Umsetzung in nationales Recht wird aber kein zusätzlicher neben die §§ 112 ff. StPO tretender Haftbefehlstyp eingeführt. Der EuHb regelt lediglich das Verfahren für den Fall, dass ein EU-Mitgliedstaat (ersuchender Staat) einen Verfolgten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (ersuchter Staat) zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung überstellt bekommen möchte. Grundlage der Auslieferung bleibt damit letztlich ? wie schon nach bisherigem Auslieferungsrecht ? ein gegen den Verfolgten im ersuchenden Mitgliedstaat vorliegender Haftbefehl. Da das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 18. Juli 2005 das erste Umsetzungsgesetz (EuHbG vom 21. Juli 2004) verfassungsrechtlich beanstandet und aufgehoben hat, wird nun ein neues Gesetz vorgelegt, das den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung trägt. Die Umsetzung des RbEuHb erfolgt innerhalb des bereits das heutige Auslieferungsverfahren regelnden Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in einem eigenständigen Abschnitt. Das zweistufige Verfahren des bisherigen Auslieferungsrechts ? Zulässigkeitsentscheidung und Bewilligungsentscheidung - wird beibehalten. Die Änderungen beschränken sich auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu den §§ 79, 80 und 83a IRG. 2. Exkurs zum Auslieferungsverfahren nach geltendem Recht Beispiel: Wird ein Franzose im Ausland wegen Totschlags gesucht, schreibt Frankreich den Betreffenden zur Fahndung im sog. Schengener Informationssystem (SIS) aus. Dieser wird bei einer Polizeikontrolle in Mannheim aufgegriffen und dort vorläufig festgenommen. Daraufhin übersendet Frankreich als ersuchender Staat den Auslieferungshaftbefehl an die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft des Bundeslandes, in dem der Verfolgte festgenommen wurde, hier also Karlsruhe. Das weitere Verfahren hängt nun davon ab, ob der Verfolgte ? nach richterlicher Belehrung - seine Zustimmung zur Auslieferung erklärt. Stimmt er zu, kann die Überstellung des Verfolgten an Frankreich ohne ein gerichtliches Verfahren erfolgen. Zulässigkeitsentscheidung Stimmt er nicht zu, muss das OLG Karlsruhe über das Vorliegen eines Haftgrundes (Auslieferungshaft, beispielsweise bei Gefahr, dass der Verfolgte untertaucht) und die rechtliche Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden. Dabei prüft das Gericht beispielsweise, ob es sich um eine auslieferungsfähige Straftat (Mindesthöchststrafandrohung 1 Jahr) handelt, ob die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist, ob kein rechtskräftiges Urteil eines anderen Mitgliedstaats wegen derselben Tat vorliegt, etc. Bewilligungsentscheidung Erklärt das Gericht die Auslieferung für zulässig, entscheidet die Bewilligungsbehörde, ob sie die rechtlich zulässige Auslieferung auch durchführen will. Auch im Falle der Zustimmung des Verfolgten zu seiner Auslieferung kommt es zu diesem Prüfverfahren. Nach dem IRG ist Bewilligungsbehörde das Bundesministerium der Justiz, sofern dieses die Ausübung seiner Befugnisse nicht einer anderen Behörde übertragen hat. In der Praxis ist diese Aufgabe regelmäßig den Landesjustizverwaltungen, künftig den Generalstaatsanwaltschaften in den Ländern übertragen, das Bundesministerium der Justiz kann dieses Recht aber in politisch bedeutsamen Fällen wieder an sich ziehen. In der Bewilligungsentscheidung werden nochmals summarisch die Auslieferungsvoraussetzungen geprüft, insbesondere falls nachträglich neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte entstanden sind, im übrigen besteht ? sofern keine bilateralen vertraglichen Pflichten zur Bewilligung bestehen ? ein weites allgemein- und außenpolitisches Ermessen, ob eine rechtlich zulässige Auslieferung am Ende auch bewilligt wird. Der Bewilligungsentscheidung kann beispielsweise Bedeutung zukommen, wenn zwei Staaten die Auslieferung desselben Verfolgten begehren und entschieden werden muss, an welchen er ausgeliefert wird. 3. Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Umsetzung des RbEuHB Das Bundesverfassungsgericht hat im Juli 2005 insbesondere für die folgenden beiden Punkte konkrete Vorgaben zur Umsetzung des RbEuHB gemacht: a. die Bewilligungsentscheidung muss gerichtlich überprüfbar sein; b. für die Auslieferung Deutscher ist ein gesetzliches Prüfprogramm erforderlich, das die vom RbEuHb gelassenen Spielräume für eine mögliche Nichtauslieferung Deutscher nutzt. 4. Umsetzung dieser Vorgaben im vorliegenden Gesetzentwurf a. Gerichtliche Überprüfung der Bewilligungsentscheidung (§ 79 IRG) Der neue Entwurf behält die Zweiteilung in Zulässigkeits- und Bewilligungsentscheidung bei. Das heißt, dass eine Auslieferung nicht in allen Fällen bewilligt werden muss, in denen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des IRG erfüllt sind. § 83b IRG benennt die Gründe, aus denen die Bewilligung einer Auslieferung abgelehnt werden kann, aber nicht muss. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Strafverfolgung vorrangig im Inland oder einem Drittstaat erfolgen soll. Die Entscheidung trifft die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen mit einem auch außenpolitischen Erwägungen zugänglichen Spielraum. Diese Bewilligungsentscheidung muss nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes gerichtlich überprüfbar sein. Um dem Betroffenen effektiven Rechtsschutz auch gegen die Bewilligungsentscheidung zu gewähren und gleichzeitig das Verfahren weiterhin zügig zu gestalten, trifft die Bewilligungsbehörde künftig nach § 79 Abs. 2 bereits vorab ihre Entscheidung, ob sie im Falle einer vom Gericht rechtlich für zulässig erklärten Auslieferung Bewilligungshindernisse sieht oder nicht und begründet diese Entscheidung. Sieht sie Bewilligungshindernisse, wird die Auslieferung bereits in diesem Stadium abgelehnt. Verneint sie hingegen das Vorliegen eines Bewilligungshindernisses, übermittelt sie ihre Begründung dem OLG zusammen mit dem Antrag, über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Dieses Verfahren dient den Interessen des Verfolgten, weil es bei einem Mehr an Rechtsschutz die Verlängerung des Auslieferungsverfahrens, vor allem einer mögliche Auslieferungshaft vermeidet. Gleichzeitig sichert es das strenge Fristenregime, das der RbEuHb vorgibt. Die Erfahrungen der Praxis mit dem aufgehobenen EuHbG vom 21. Juli 2004 haben gezeigt, dass sich der Aufwand der deutschen Justizbehörden zur Bearbeitung ein- und ausgehender Ersuchen redu¬ziert hat. In einem ersten Bericht zur Umsetzung des RbEuHb in den Mitgliedstaaten vom 1. März 2005 hat die EU-Kommission festgestellt, dass sich die Dauer des Auslieferungsverfahrens EU-weit durchschnittlich von bislang über neun Monaten auf nunmehr 43 Tage verkürzt hat. Stimmt der Verfolgte dagegen bereits bei seiner ersten Anhörung seiner Auslieferung zu, beträgt diese Frist sogar nur noch 13 Tage. Diese erhebliche Verkürzung der Dauer des Auslieferungsverfahrens und damit auch der Auslieferungshaft bedeutet auch eine erhebliche Verringerung der mit einer Auslieferung für den Verfolgten verbundenen Belastungen. b. Auslieferung Deutscher und ihnen gleichgestellter Ausländer (§ 80 IRG) In den neuen Absätzen 1 und 2 des § 80 IRG findet sich die zweite wichtige Änderung dieses Entwurfs im Vergleich zum EuHbG vom 21. Juli 2004. Dort wird im Wesentlichen das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Prüfprogramm bei der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger gesetzlich festgeschrieben. Die Verhältnismäßigkeit einer Auslieferung muss aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben in jedem Falle zusätzlich hierzu geprüft werden. Der neue Gesetzentwurf sieht zudem vor, die vom Bundesverfassungsgericht für Deutsche verlangten Sonderregeln auch auf legal aufhältige ausländische Staatsangehörige anzuwenden, die im Inland mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben. Im Einzelnen: § 80 unterscheidet hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen bei der Auslieferung eigener Staatsangehöriger und nach Absatz 4 gleichgestellter Ausländer zwischen der Auslieferung zur Strafverfolgung in den Absätzen 1 und 2 und der Auslieferung zur Strafvollstreckung in Absatz 3, die nur zulässig ist, wenn der Betroffene zu richterlichem Protokoll zustimmt. Nach den Absätzen 1 und 2 ist die Auslieferung zur Strafverfolgung nur zulässig, wenn 1. grundsätzlich die spätere Rücküberstellung zur Vollstreckung eine verhängten freiheitsentziehenden Sanktion gesichert ist, und die Tat 2. keinen maßgeblichen Inlandsbezug aufweist und 3. a. entweder einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat aufweist (Absatz 1) oder      b. die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen kein schutzwürdiges Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung besteht (Absatz 2, ?Mischfälle?). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommt es für die Frage, ob ein Deutscher an einen EU-Mitgliedstaat ausgeliefert werden kann, entscheidend auf den Auslands- bzw. Inlandsbezug der Tat an. Straftaten mit maßgeblichem Inlandsbezug Bei Straftaten mit maßgeblichem Inlandsbezug ist die Auslieferung Deutscher nicht zulässig. Ein maßgeblicher Inlandsbezug liegt nach Absatz 2 Satz 2 in der Regel vor, wenn sämtliche oder wesentliche Teile des Handlungs- und Erfolgsortes (§ 9 StGB) im Inland liegen (Beispiel: Ein Deutscher versteigert aus einer Wohnung in Düsseldorf mittels seines PC im Internet betrügerisch Waren; 49 von insgesamt 50 Geschädigten kommen aus Deutschland, nur ein Geschädigter wohnt im Ausland). Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug Hat die Tat dagegen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat, so ist die Auslieferung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zulässig. Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt nach Absatz 1 Satz 2 in der Regel vor, wenn Handlungs- und Erfolgsort vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet liegen (Beispiel: Ein Deutscher ermordet in Frankreich einen französischen Staatsangehörigen) oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde (hier hat das Bundesverfassungsgericht selbst Fallgruppen etwa des internationalen Terrorismus und des organisierten Drogen- oder Menschenhandels vorgegeben: ?Wer sich in solche verbrecherische Strukturen einbindet, kann sich auf den Schutz der Staatsangehörigkeit vor Auslieferung nicht in vollem Umfang berufen? [BVerfG, 2 BvR 2236/04 vom 18.7.2005, Absatz-Nr. 86]). Mischfälle Kann weder ein maßgeblicher Inlands- noch ein maßgeblicher Auslandsbezug festgestellt werden (beispielsweise bandenmäßiger Serienbetrug mit sowohl Tätern als auch Opfern bzw. Zeugen in mehreren Mitgliedstaaten), ist die Auslieferung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 nur zulässig, wenn die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen kein schutzwürdiges Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung besteht. Bei der Abwägung sind nach Absatz 2 Satz 3 und 4 insbesondere der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht einzuleiten, so sind diese Entscheidung und ihre Gründe in die Abwägung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt, wenn ein Gericht das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen hat.
Thu, 24 Nov 2005 12:38:07 +0100
?Das Ergebnis der Koalitionsverhandlungen ist eine gute Arbeitsgrundlage für die kommenden vier Jahre. Die Vereinbarung sichert Kontinuität in der Innen- und Rechtspolitik in der neuen Legislaturperiode. Wir können die erfolgreiche Arbeit in der Rechtspolitik fortsetzen. In der Kriminalpolitik sorgen wir dafür, dass das Bedürfnis der Menschen nach Sicherheit und ihr grundgesetzlich garantiertes Recht auf Freiheit weiterhin in einem ausgewogenen Verhältnis bleiben. Rechtsstaatlichkeit und Grundrechtsschutz sind der strikte Maßstab, an dem sich alle kriminalpolitischen Maßnahmen auch in der Zukunft messen lassen müssen?, unterstrich Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Zudem sind Leitlinien für eine Politik festgeschrieben, die Verbraucherinnen und Verbraucher schützt und gleichzeitig ihre Eigenverantwortung und Selbstbestimmung stärkt. ?Die Koalitionspartner haben sich weiterhin darauf verständigt, mit ihrer Rechtspolitik dem Umstand Rechnung zu tragen, dass unsere Gesellschaft toleranter geworden ist, neue Lebensentwürfe akzeptiert und auf Minderheiten Rücksicht nimmt. Diese Entwicklung wollen wir begleiten und fördern?, unterstrich Zypries. Die Vereinbarungen im Überblick: Kriminalpolitik: Es gibt keinen Paradigmenwechsel im Jugendstrafrecht. Auch zukünftig werden junge Erwachsene nur dann nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt, wenn sie über den Reifegrad eines Erwachsenen verfügen. Die Höchstfreiheitsstrafe im Jugendstrafrecht wird nicht erhöht, sie bleibt bei 10 Jahren. Der Jugendstrafvollzug wird auf eine verlässliche gesetzliche Grundlage gestellt. Jugendliche Straftäter, die wegen schwerster Straftaten gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit verurteilt wurden, sollen künftig nachträglich in Sicherungsverwahrung genommen werden können, wenn sich ihre besondere Gefährlichkeit während des Strafvollzugs ergeben hat. Weitergehende rechtliche Konsequenzen im Kampf gegen den Terrorismus werden nur gezogen, wenn dies nach dem Evaluierungsbericht zum Terrorismusbekämpfungsgesetz geboten ist. Eine sog. Sicherungshaft, also die Festsetzung eines Terrorverdächtigen auf bloßen Verdacht, wird es nicht geben. Die Regelungen zur Strafbarkeit wegen Graffiti-Schmierereien, zum genetischen Fingerabdruck und zur akustischen Wohnraumüberwachung werden nicht verschärft. Die kürzlich dazu verabschiedeten Gesetze werden nach mehreren Jahren der Anwendung in der Praxis evaluiert. Ergänzend zu den bereits vorhandenen Möglichkeiten, einen Straftäter milder zu bestrafen, wenn dieser hilft Straftaten aufzuklären, wird eine allgemeine Strafzumessungsregelung eingeführt, die Strafmilderungen oder ?befreiungen für sog. Kronzeugen ermöglicht. Die Rechte der Betroffenen werden bei der Novellierung der Vorschriften über die Telefonüberwachung gestärkt. Um den Opferschutz zu verbessern, wird das beharrliche Nachstellen (sog. ?Stalking?) künftig in einem eigenen Straftatbestand unter Strafe gestellt. Ebenso sollen die Opfer von Zwangsprostitution mit den Mitteln des Strafrechts noch besser geschützt und Freier von Zwangsprostituierten bestraft werden. Zur Verhinderung von Zwangsverheiratungen, werden alle geeigneten rechtlichen Instrumente geprüft. Selbstbestimmung und Toleranz: Die Koalitionspartner haben unterstrichen, dass die EU-Gleichbehandlungsrichtlinien umgesetzt werden müssen. Es gibt keine Festlegung, dass dies ohne inhaltliche Erweiterung der Vorgaben aus Brüssel geschehen muss. Die Bundesjustizministerin wird daher weiter dafür eintreten, dass neben den europarechtlichen Vorgaben (ethnische Herkunft, Geschlecht) bei Massengeschäften des täglichen Lebens niemand wegen seiner Religion, seiner Weltanschauung, einer Behinderung, seines Alter und seiner sexuellen Ausrichtung benachteiligt werden darf. Im Unterhaltsrecht sollen Kinder mit ihren Unterhaltsansprüchen in Mangelfällen besser gestellt werden, die nacheheliche Eigenverantwortung von Ehegatten wird gestärkt. Wirtschaft und Verbraucherschutz: Mit einem neuen Versicherungsvertragsrecht wird für einen gerechteren Interessenausgleich zugunsten der Versicherten gesorgt. Das Verfahren zur Entschuldung mittelloser Personen wird unter Wahrung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern neu gestaltet. Um den Wirtschaftsstandort Deutschland und seine Attraktivität für Investoren zu sichern, wird das GmbH-Recht reformiert, um Unternehmensgründungen zu beschleunigen, die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH im Vergleich mit ausländischen Rechtsformen zu sichern und Missbräuche bei Insolvenzen zu bekämpfen. Da die öffentliche Hand Vorbild bei Leistungsfähigkeit und Transparenz sein soll, haben sich die Verhandlungspartner darauf verständigt, die gesetzliche Pflicht zur Offenlegung von Managergehältern bei Unternehmen mit überwiegender Bundesbeteiligung anzustreben.
Mon, 21 Nov 2005 16:27:58 +0100
CK - Washington.   The Bundesregierung web site in Berlin has an English-language presentation of the members of the new cabinet with links to the officials filling the positions in the various federal departments.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Who, if anybody, should be civilly liable for an EMail that contains a product recommendation from a business website as well as advertising and is triggered by a visitor to a website that offers its visitors to send out recommendations to friends and family but fails to disclose that advertising will be added to the recommendation? On October 25, 2005, the Nürnberg Court of Appeals decided that issue in the matter 3 U 1084/05, published at Affiliate & Recht in German.

The court explained that the mere availability of a product recommendation with a feature to have it sent via EMail by a visitor to a third party, despite lacking consent from the third party, does not violate the unfair competition statute, §7(2)(3) UWG, as long as the operator of the website does not add undisclosed advertising that goes beyond the product recommendation. Among the issues evaluated by the court is whether the EMail could by-pass spam filters. It found that the fact that the EMail originated from the corporate server did not mislead the recipient and should not be regarded as a design to circumvent spam filters.

The court ordered the company to cease and desist from adding undisclosed advertising to the feature that enables product recommendations, at a penalty of 250,000 Euros for each future violation or imprisonment of the management for up to six months if the penalty were not to be paid, plus costs. Its decision is subject to review by the federal supreme court in Karlsruhe, Bundesgerichtshof.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   In an alert to a German legal mailing list, Bert Handschumacher notes a new case extending contributory liability for violation of the German anti-spam statute to non-mailers.

On November 22, 2005, the Berlin district court issued an injunction against a reputable mail order company that had established an affiliate program allowing others to link to its web site and earn compensation for click-throughs. Certain spammers used their affiliate credits in unwanted commercial advertisements that they emailed to non-subscribers.

The court orderd the mail order company to cease and desist, at a penalty of 250,000 Euros for future violations, from contributing to further spam sent to the plaintiff in the matter 15 O 710/05, and imposed costs on the defendant under §97 of the Civil Procedure Code. The court found a single email sufficient to trigger the imminent and substantial danger of more spam being generated through the same means, Wiederholungsgefahr per §1004(1) of the Civil Code. A local court in Mettmann, in the matter 21C 161/05, had recently considered a single spam email insufficient, and the Dresden district court had also rejected liability for a single email, in the matter 114 C 2008/05, but those decisions are unknown to have become final and have generated great criticizm.

While those matters involved the direct liability of a sender, the Berlin case is important because it imposes the liability on a contributor, the - likely unintended - enabler of the spam scheme that probably thought itself law-abiding but became a victim of its own success when it offered an irresistable affiliate program. The Berlin decision complements a strict approach to dealing with individual emails. The enforcement of the internet laws to indirect enablers of spam has also extended to domain name administrators who, in all practical experience, are generally the most exposed persons on the internet and the least likely to actively pursue internet crimes.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   On November 22, 2005, Brigitte Zypries has been confirmed as the Attorney General and will also serve the new government headed by Angela Merkel. One of Zypries' first acts is her announcement that the online service Gesetze-im-Internet.de has expanded to the publication of some 5000 statutes.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The Hamburg court of first instance issued a TRO, not a final judgment, against a publishing company prohibiting that company's use of a generic domain name which the court found to improperly convey the notion that it was endorsed by German trade guilds.

Now, the publisher, ID-Medien, itself subject to criticizm, has sent cease and desist orders to two internet sites, muepe.de, a blog specializing in domain news, and Schwerin-NEWS. Muepe had copied and pasted information from the Schwerin site. The Schwerin report was based on information released by the trade guild covering its temporary victory. Schwerin says it published an "article by the [guild]", einen auf Schwerin-NEWS am 7.11.2005 veröffentlichten Artikel der Handwerkskammer Schwerin.

The cease and desist orders claim that ID-Medien had not accepted the TRO and may appeal it. On that basis, ID-Medien argues that the web reports mislead readers by conveying the notion that the guild had won a final judgment. In turn, this impression is claimed to cause ID-Medien irreparable harm in its business.

Muepe added a note to its report to explain the status of the Hamburg ruling. Schwerin-NEWS published the details of the cease and desist order.

This development highlights the risks inherent in the uncommented and unedited republication of information published elsewhere. While copy and paste of excerpts may constitute legal fair use under copyright law and has become a popular technique in German law blogs, the minimalistic effort in populating a blog does expose bloggers to substantial legal exposure.

ID-Medien may be wrong in its claims and cannot realistically expect others to know how it feels about a TRO--other than the typical dissatisfaction of a losing defendant--and what action it might take against it. At the same time, there is now some legal basis on which bloggers may be required to state whether or not a court ruling has become final. See Legal News, Final or Risky on a--possibly non-final--Munich decision suggesting that websites update reports on reversed decisions.
German American Law Journal :: Washington USA
Wed, 30 Nov 2005 02:21:46 GMT
Aktenzeichen: 2 BvR 524/01. Siehe auch: Entscheidung vom 25.10.2005
2005-11-25T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 2233/04. Siehe auch: Entscheidung vom 31.10.2005
2005-11-24T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 1696/98. Siehe auch: Entscheidung vom 25.10.2005
2005-11-16T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 691/03. Siehe auch: Entscheidung vom 03.11.2005
2005-11-15T00:00:00+01:00
Wed, 30 Nov 2005 02:21:47 GMT
Wiesbaden (ots) - Im Rahmen der gemeinsamen Bekämpfung des internationalen Kokainhandels konnten die niederländische, die spanische und die deutsche Polizei über eineinhalb Tonnen Kokain sicherstellen und mehrere Tatverdächtige festnehmen. In ...
Tue, 29 Nov 2005 17:08:00 B
Wiesbaden (ots) - Die Pressestelle des Bundeskriminalamtes ist bis auf weiteres unter der Telefonnummer: 0611-55-13083 zu erreichen. ots Originaltext: Bundeskriminalamt Digitale ...
Mon, 28 Nov 2005 10:10:00 B
Wiesbaden (ots) - Die Pressestelle des Bundeskriminalamtes ist aus aktuellem Anlass in dieser Woche (22.-25.11.2005) unter der Telefonnummer: 0611-55 13083 zu erreichen. ots Originaltext: Bundeskriminalamt Digitale ...
Tue, 22 Nov 2005 13:38:00 B
Wiesbaden (ots) - Wie dem BKA heute (21.11.05) bekannt wurde, ist derzeit eine gefälschte E-Mail in Umlauf, die als angeblichen Absender das BKA vorgibt. Der Betreff dieser E-Mail lautet "Sie besitzen Raubkopien". Diese E-Mails stammen ...
Mon, 21 Nov 2005 23:36:00 B
Wiesbaden (ots) - Nach gemeinsamen Ermittlungen des Bundeskriminalamts (BKA) und der Estonian Central Criminal Police konnten Anfang Juli 2005 in Tallinn (Estland) mehrere estnische Staatsangehörige wegen Verdachts des Computerbetrugs (Phishing) ...
Mon, 14 Nov 2005 13:43:00 B
1. Die Gemeinde darf ein Grundstück bei entsprechend starkem städtebaulichen Interesse auch dann in die Planungen für die Erschließung neuer Bauflächen einbeziehen, wenn dessen Eigentümer seine Bebauung jedenfalls derzeit nicht wünschen. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen gemeindeeigene Flächen zu einer bestimmten Trassierung von Erschließungsanlagen führen. 3. Die Pflicht, für die neuen Bauflächen Erschließungsbeiträge zahlen zu müssen, begründet i. d. R. auch dann keinen Abwägungsmangel, wenn der Eigentümer eine Bebauung seines Grundstücks nicht wünscht. 4. Eine Gemeinde darf ein Mischgebiet nicht mit der Begründung neben einen Festplatz planen, die von seiner Nutzung, namentlich dem dreitägigen Schützenfest ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen riefen noch keine ernsthaften Gesundheitsschäden hervor. 5. Zum Nebeneinander von Wohn- und Festplatznutzung.
Tue, 29 Nov 2005 14:56:22 +0100
Auch Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts sind an das bundeseinheitlich geltende Kapazitätsrecht gebunden. Die somit u.a. gem. § 8 KapVO erforderliche Ermittlung des Lehrangebots setzt auch für diese Hochschulen - weiterhin - eine normative Festlegung der verfügbaren Stellen voraus.
Mon, 28 Nov 2005 16:00:28 +0100
Eine Amtshaftungsklage wegen Verzögerungen eines gerichtlichen Verfahrens kann nicht darauf gestützt werden, dass der Haushaltsgesetzgeber die Justiz unzureichend ausgestattet habe.
Thu, 24 Nov 2005 13:40:44 +0100
Eine selbstständige Nebenabrede, durch die sich das Land von einem Angestellten eine monatliche Zahlung an den Pensionsfonds als Gegenleistung für die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft versprechen lässt, ist wirksam. Die Zahlungsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die in einem separat abgeschlossenen Arbeitsvertrag enthaltene Verbeamtungszusage.
Fri, 25 Nov 2005 15:11:55 +0100
Wird der Rechtsanwalt, der bereits vor dem 1. Juli 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet war, nach dem Stichtag (auch noch) für die Revisionshauptverhandlung zum Pflichtverteidiger bestellt, hat das auf die Anwendung der BRAGO auf das vorhergehende Verfahren keine Auswirkungen.
Wed, 16 Nov 2005 14:06:33 +0100
Eine auf § 54 Nr. 5 bzw. 5a AufenthG gestützte Ausweisungsverfügung setzt nicht nur den Nachweis "verdächtiger Tatsachen" voraus. Vielmehr muss aus den Tatsachen auch der Schluss gezogen werden können, dass der Ausländer eine terroristische Vereinigung unterstützt oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik darstellt. Bloße Vermutungen rechtfertigen in diesem Zusammenhang insbesondere nicht die sofortige Vollziehung der Ausweisung eines verdächtigen Ausländers.
Fri, 25 Nov 2005 15:07:33 +0100
Die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB setzt voraus, dass die einzubeziehenden Außenbereichsflächen an die im Zusammenhang bebauten Ortsteile angrenzen.
Fri, 25 Nov 2005 15:12:43 +0100
Eine vom ursprünglichen Bebauungsplan abweichende Bebauung kann für die Gemeinde Anlass für eine Planänderung sein. Die Bebauungsplanänderung (hier: Drei- statt Zwei-Wohnungsklausel) ist aber nur dann wirksam, wenn sie durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist und nicht bloß das Ziel verfolgt, planwidrige Zustände im ausschließlich privaten Interesse der betroffenen Bauherren zu legalisieren.
Fri, 25 Nov 2005 15:12:21 +0100
1. Erlässt das Amtsgericht in einer Wohnungseigentumssache einen Beweisbeschluss, wonach ein Sachverständigengutachten über die Prozessfähigkeit des Antragstellers eingeholt werden soll und die Ärztekammer um Vorschlag eines geeigneten Sachverständigen gebeten wird, so liegt bereits hierin ein erheblicher Eingriff in die Rechte des Betroffenen, der diese Zwischenentscheidung ausnahmsweise anfechtbar macht. 2. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 47 WEG ist in dem (Zwischen)-Verfahren nicht zu treffen, weil die abzuwägenden Billigkeitsgesichtspunkte sich vor Beendigung des Hauptsacheverfahrens nicht abschließend bewerten lassen.
Mon, 14 Nov 2005 15:33:14 +0100
1. Sitz der GmbH ist der Ort ihres "Betriebes", der "Geschäftsleitung" und/oder der "Verwaltung" der Gesellschaft. 2. "Betrieb" i. S. d. § 4a Abs. 2 GmbHG ist jeder Ort, an dem ein Beitrag von einiger Bedeutung zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes erfolgt, so dass dort der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit räumlich konkretisiert ist; völlig untergeordnete Unternehmensteile erfüllen diese Voraussetzungen nicht, so dass dorthin der Firmensitz nicht verlegt werden kann. 3. Der Umstand, dass der durch § 4a GmbHG realisierte Grundsatz der Übereinstimmung von tatsächlichem und statuarischem Gesellschaftssitz im EU-Rechtsraum aufgegeben ist (vgl. Lutter/Bayer, GmbHG, § 4a Rn 13 ff.), erfordert nicht, die durch § 4a GmbHG für den deutschen Rechtsraum bewirkte Beschränkung im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG in Zweifel zu ziehen, denn die europäische Rechtslage ist durch die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV bestimmt, welche nicht aufgrund von Erwägungen beschränkt werden kann, welche innerstaatlich als sachlich rechtfertigende Differenzierungsanlässe anerkannt und verfassungsrechtlich unbedenklich sind. 4. Gem. §§ 69 Abs. 1, § 4a GmbHG kann der Sitz der Gesellschaft auch während der Liquidation verlegt werden, wobei bei eingestelltem Geschäftsbetrieb auf den Ort abzustellen ist, an dem die Liquidatoren ihre Tätigkeit ausüben. 5. Haben die Liquidatoren ihren Geschäftssitz am bisherigen Sitz der aufgelösten Gesellschaft, kommt die Sitzverlegung an einen weitern Geschäftssitz nur in Betracht, wenn hierfür nachvollziehbare Gründe gegeben sind, insbesondere, wenn die Liquidationsgeschäfte tatsächlich von dem neuen Sitz aus geführt werden.
Thu, 24 Nov 2005 13:45:57 +0100
Wed, 30 Nov 2005 02:21:52 GMT
I. 1. In dem ordnungsgemäß eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er1 1. am 6. Oktober 1996 beim ... Polizeirevier in F. den Diebstahl seines damaligen Wohnmobils Che...
Thu, 10 Nov 2005 16:31:02 +0100
I. Das Verfahren über den Antrag wurde durch den Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 8. Juli 2005, durch den nach Mitteilung der Antragstellerin ein vorläufiger Insolvenzverwalter für ihr Vermögen bestellt und angeordnet wurde, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit dessen Zustimmung wirks...
Thu, 10 Nov 2005 16:26:54 +0100
Die allein auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.1 Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe die Präklusionsvorschriften nach § 79 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 128 a Abs. 1 VwGO falsch angewandt und die Kläger mit ihrem Vorbrin...
Thu, 10 Nov 2005 16:23:11 +0100
Die nach § 137 Abs. 3 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190) TKG 2004 i.V.m. §§ 135 und 132 Abs. 2 VwGO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.) noch wegen Divergenz (2.) zuzulassen.1 1...
Thu, 10 Nov 2005 16:19:10 +0100