Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

Neuigkeiten (29.11.05)

Tue, 29 Nov 2005 02:48:16 GMT
Tue, 29 Nov 2005 02:48:16 GMT
Tue, 29 Nov 2005 02:50:19 GMT
Umgesetzt, weil oft gewünscht: Ab sofort gibt es nicht nur die TOP-Meldungen, sondern auch die aktuellen Meldungen der JuraBlogs als RSS-Feed. Neben dem Newsletter und unserer Toolbar gibt es nun drei Möglichkeiten für die tägliche Portion JuraBlogs :-).. Unter http://www.jurablogs.com/rss/jurablogs.xml stehen die aktuellen Meldungen als RSS 2.0-Feed zur Verfügung. Firefox- und ...

Umgesetzt, weil oft gewünscht: Ab sofort gibt es nicht nur die TOP-Meldungen, sondern auch die aktuellen Meldungen der JuraBlogs als RSS-Feed. Neben dem Newsletter und unserer Toolbar gibt es nun drei Möglichkeiten für die tägliche Portion JuraBlogs :-)..

Unter http://www.jurablogs.com/rss/jurablogs.xml stehen die aktuellen Meldungen als RSS 2.0-Feed zur Verfügung. Firefox- und Opera-User sollten in der Adresszeile des Browsers (bzw. bei älteren Firefox-Versionen rechts unten) das Symbol für die sogenannten “Live-Bookmarks” finden. Ein Klick und die aktuellen Meldungen lassen sich über die Bookmarks abrufen.

Mon, 28 Nov 2005 22:50:12 +0000
Tue, 29 Nov 2005 02:48:17 GMT
R�cknahme der Verfassungsbeschwerde gegen Zustellung einer US-amerikanischen Sammelklage - Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 25.07.2003
2005-11-09T00:00:00+01:00
Die Beschwerdef�hrer machen einen Eingriff in das Recht zur Vornamenswahl geltend.
2005-11-03T00:00:00+01:00
Der Beschwerdef�hrer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die teilweise Zur�ckweisung seines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit erlittener Untersuchungshaft.
2005-10-31T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses aufgrund abweichender Beurteilung der Aussetzungsvoraussetzungen (��116 Abs. 1 StPO) durch das Oberlandesgericht im Verfahren �ber die Beschwerde allein des Beschuldigten gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls. Das Oberlandesgericht ordnete den Vollzug des Untersuchungshaftbefehls an, ohne eine ver�nderte Sachlage (��116 Abs. 4 StPO) festzustellen.
2005-10-26T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Unterlassungsanspr�che wegen der Verbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen.
2005-10-25T00:00:00+01:00
Tue, 29 Nov 2005 02:48:17 GMT
Tue, 29 Nov 2005 02:50:20 GMT
Sun, 27 Nov 2005 13:53:12 CET Uhr - mimi12 schrieb - Scimmel- wie k�ndigen?
Hallo, wir wohnen seit einem jahr zu dritt in einer Mietwohnung und zahlen 600 Euro kalt. F�r Heizung und Strom bezahlen wir 180 Euro. Im Mai kam dann eine Nachzahlung von 930 Euro f�r Strom/ Gas. Und das obwohl wir uns schon sehr mit heizen eingeschr�nkt haben. Wir haben dann von den Vormietern erfahren, dass die Heizungsanlage nie gewartet wurde und schon einmal still geleg ...

MfG Euer LOW-Team
2005-11-27CET13:53:12+01:00
Sun, 27 Nov 2005 01:45:45 CET Uhr - DoubleX schrieb - Ex-Mieter seinen M�ll bringen?
Hallo zusammen! Habe eine Frage an die Rechtskundigen unter Euch: Darf ich meinem Ex-Mieter, der nach angedrohter Klage die Wohnung in einer Nacht- und Nebelaktion ger�umt hat, seinen hinterlassenen M�ll bringen? Nach zehn Monaten Zahlungsverzug stand f�r ihn die unmittelbare Vollstreckung der R�umungsklage bevor und er hat von heute auf morgen die Wohnung samt brauchbarem In ...

MfG Euer LOW-Team
2005-11-27CET01:45:45+01:00
Sat, 26 Nov 2005 12:15:59 CET Uhr - Markus66 schrieb - Mietverkauf
Hallo, ich m�chte mein geerbtes REFH verkaufen. Jetzt habe ich jemanden der m�chte einen Mietkauf mit mir vereinbaren. Was ist alles dabei zu beachten? Wo finde ich Tipps ? DANKE

MfG Euer LOW-Team
2005-11-26CET12:15:59+01:00
Fri, 25 Nov 2005 16:30:47 CET Uhr - Sonnenblume schrieb - Mieter im Gef�ngnis
Hallo liebe Mi(e)tstreiter, wir haben einem Mieter, der f�r 3 Jahre in der JVA sitzen wird, wegen 2x hinter einander nicht gezahlter Miete fristlos sowie wegen unerlaubter �berlassung der Whg an Dritte, unerlaubter Untervermietung und angenommener �berbelegung der Whg gek�ndigt. Als R�ckgabefrist haben wir den 30.11. genannt. Die Post haben wir in die JVA per Einschreiben zu ...

MfG Euer LOW-Team
2005-11-25CET16:30:47+01:00
Fri, 25 Nov 2005 12:46:41 CET Uhr - Editha schrieb - Zeitmietvertrag K�ndigung
Hallo, Mieter A bewohnt eine Haush�lte. Die andere der Eigent�mer B. Mieter A hat seit 1999 einen "alten Mietvertrag" mit K�ndigungsfrist von 5 Jahren, der sich nach Ablauf von 5 Jahren immer wieder um 5 Jahre verl�ndert. Letztes Jahr ist also diese automatische Verl�ngerung eingetreten. (Der Mieter wollte das auch so) Nun hat er aber die Wohnung mit einer dreimonaten ...

MfG Euer LOW-Team
2005-11-25CET12:46:41+01:00
Tue, 29 Nov 2005 02:48:18 GMT
Nach dem Urteil des BAG vom 01.12.2004 (BGH NJW 2005, 382) f�hrt ein zun�chst nur m�ndlich geschlossener und damit formnichtiger Vertrag auch bei nachtr�glich schriftlicher Fixierung nicht dazu, dass die Befristung r�ckwirkend wirksam wird. Gem�� � ...
Tue, 29 Nov 2005 02:48:18 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Tue, 29 Nov 2005 02:48:18 GMT

Der "Godfather" der deutschsprachigen Webscripting-Szene, der fr�here Autor des erst k�rzlich in Version 8.1.1 erschienenen freien Online-Tutorials SelfHTML Stefan M�nz hat im Juni diesen Jahres ein neues Buch zum Thema ver�ffentlicht. Das allein w�re f�nf Monate sp�ter nat�rlich noch keine Meldung wert. Doch vom heutigen Tage an d�rfte "Professionelle Websites", das gedruckt und gebunden 59,95 EUR kostet, alle Chancen haben, sich zum neuen Standard zu entwickeln. Denn in dem erst vor wenigen Tagen eingerichteten SELFHTML aktuell Weblog gibt der Autor heute bekannt, dass das 1006 Seiten starke Werk auf Initiative seines Verlages ab sofort hier als PDF (29,9 MB) und hier gezippt (26,9 MB) frei zum Download bereit steht und sogar eine echte Hypertext-Umsetzung in HTML geplant ist.

2005-11-28T17:15:05+01:00

Nachdem auf dem EDV-Gerichtstag bereits im Jahr 1999 die Forderung "Freies Recht f�r freie B�rger" erhoben wurde, hatt Bundesjustizministerin Zypries auf dem EDV-Gerichtstag 2004 in ihrer Er�ffnungsrede angek�ndigt, das gesamte deutsche Bundesrecht kostenfrei im Internet zug�nglich zu machen.

Anl�sslich des heutigen Festaktes zum 20-j�hrigen Jubil�ums von juris hat die Ministerin nun ihr Versprechen eingel�st. Sie schaltete den �ffentlichen Zugang auf nahezu alle Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes im Internet frei. B�rgerinnen und B�rger k�nnen ab jetzt bundesrechtliche Gesetze und Rechtsverordnungen kostenfrei unter www.gesetze-im-internet.de abrufen.

Siehe hierzu auch die Pressemitteilung des BMJ.

2005-11-25T10:30:00+01:00

Nach der g�ngigen Definition (Website, die periodisch neue Eintr�ge in umgekehrt chronologischer Reihenfolge enth�lt) ist die Seite mit den internationalen Aktivit�ten am IFRI ein "Weblog". Interessant ist sie allemal. Ein RSS-Feed w�re praktisch.

2005-11-24T14:21:41+01:00

W�hrend Deutschland noch immer r�tselt, ob es sich eher mit den Barcelonischen Olympioniken von 1992 oder mit einem Hundehaufen identifizieren soll, hat Heise nun auch die Best�tigung f�r die l�ngst geahnte braune Urheberschaft des Slogans gefunden.

Update: Erwartungsgem�� hat sich laut Netzeitung die f�r die Social-Marketing-Kampagne verantwortliche Werbeagentur fischerAppelt Kommunikation noch einmal von jedem rechtsnationalen Gedankengut distanziert und ihre bisherige Unkenntnis von der braunen Vergangenheit des Slogans beteuert.

Das Foto, das bei einem Aufmarsch im Jahre 1935 in Ludwigshafen entstanden sein soll, stammt aus dem Bildband "Ludwigshafen - Ein Jahrhundert in Bildern: Unsere Stadt im 20. Jahrhundert" und kursiert bereits seit mehreren Tagen in diversen Weblogs und Foren. Nach Recherchen des Gl�ck auf! Blogs soll es sich dabei auch keineswegs um eine F�lschung handeln.

Offen bleibt bislang, ob die Kampagne nun vorzeitig eingestellt werden soll ...

2005-11-24T10:51:50+01:00

Der Bundesgerichtshof hat in dem k�rzlich ver�ffentlichten Urteil vom 20.10.2005 in dem Verfahren III ZR 37/05 nun definiert, wer Vertragspartei in F�llen der Anwahl eines 0190- bzw. 0900-Mehrwertdienstes ist. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, hatte die Deutsche Telekom einem Anschlussinhaber Kosten f�r die Inanspruchnahme solcher Mehrwertdienste unter der Postion "Betr�ge anderer Anbieter" in Rechnung gestellt. Das Gericht stellt insoweit klar, dass die Deutsche Telekom in solchen F�llen "blo�e Zahlstelle" sei und als solche lediglich eine Leistung f�r einen Dritten entgegen nehme. Auch mit dem Verbindungsnetz- und dem Plattformbetreiber komme ein Vertrag nicht zustande. Ein solcher bestehe ausschlie�lich mit dem Mehrwertdienstanbieter. Dies folge daraus, dass dem Kunden die Leistungskette zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und Dienstanbieter nicht bekannt sei. Der Anwahl einer Mehrwertdienste-Rufnummer sei daher nicht zu entnehmen, dass der Kunde auch mit dem Nummernverwalter einen Vertrag schlie�en m�chte. Der Nummernverwalter selbst stelle aus Sicht des Kunden vielmehr den Erf�llungsgehilfen eines Dritten dar.

Aufgrund dieser Tatsache und aufgrund des Umstandes, dass nur unter Vorbehalt gezahlt und dem nicht widersprochen wurde, konnte in dem vorliegenden Fall der Verbraucher sein Geld vom Betreiber der Mehrwertdienst-Rufnummer zur�ck verlangen. Dieses Urteil d�rfte deutliche Auswirkungen auf die bisherige Praxis von Plattformbetreibern wie zum Beispiel "Next ID" (vormals: "Talkline ID"), In-telegence oder dtms haben, danun zahlreiche Kunden, die in der Vergangenheit nur unter Vorbehalt Rechnungen beglichen haben, nun ihr Geld zur�ckverlangen werden.

2005-11-23T12:39:00+01:00
Tue, 29 Nov 2005 02:48:18 GMT
Nachdem auf dem EDV-Gerichtstag bereits im Jahr 1999 die Forderung "Freies Recht für freie ...
2005-11-25 12:00:00
Das Legal Information Institute der Cornell Law School hat das Projekt "Wex" gestartet. Es handelt ...
2005-11-24 12:00:00
Die seit 1995 bestehende Website der US Library of Congress präsentiert sich seit neuestem in ...
2005-11-24 12:00:00
Am 17.11.2005 fand die Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister in Berlin statt. ...
2005-11-24 12:00:00
Unter dem spanischen Titel „¿Un mundo patentado?“ („Eine patentierte Welt?“) hat die ...
2005-11-24 12:00:00
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute im Rahmen des Festaktes zum 20-j�hrigen Jubil�um der juris GmbH den �ffentlichen Zugang auf alle Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes im Internet freigeschaltet. ?Unter www.gesetze-im-internet.de stellt das Bundesjustizministerium in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH B�rgerinnen und B�rger das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos bereit. Bislang war eine Auswahl von etwa 750 Gesetzen und Verordnungen abrufbar, ab sofort sind auf den Webseiten rund 5.000 Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes in der aktuell geltenden Fassung barrierefrei verf�gbar?, sagte Zypries. Das Angebot www.gesetze-im-internet.de erg�nzt die E-Government-Initiative BundOnline 2005 der Bundesregierung im Bereich der Rechtsinformation. BundOnline 2005 ist ein wichtiger Bestandteil der Verwaltungsmodernisierung. Nach einer umfassenden Bestandsaufnahme hatte die rot-gr�ne Bundesregierung am 14. November 2001 einen konkreten Umsetzungsplan f�r das gesamte Dienstleistungsspektrum der Bundesverwaltung beschlossen. BundOnline 2005 ist eines der erfolgreichsten IT-Projekte der Bundesverwaltung und hat sein f�r Ende 2005 avisiertes Ziel deutlich fr�her als geplant erreicht. Schon seit Ende August 2005 k�nnen �ber 376 Dienstleistungen der Bundesbeh�rden im Internet genutzt werden. ?Dank BundOnline 2005 k�nnen B�rger und Wirtschaft die Dienstleistungen der Bundesverwaltung einfacher, schneller und kosteng�nstiger in Anspruch nehmen und seit heute gibt es das komplette Bundesrecht online dazu?, sagte Zypries.
Fri, 25 Nov 2005 11:32:18 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries weist angesichts der j�ngsten Vorkommnisse im Lebensmittelhandel auf die M�glichkeit hin, Verst��e auch strafrechtlich zu ahnden: ?Das geltende Strafrecht sch�tzt Verbraucherinnen und Verbraucher umfassend vor kriminellen Machenschaften im Lebensmittelhandel. Regelungsl�cken gibt es insoweit nicht. Nat�rlich kann Gesetzgebung allein kriminelles Verhalten nicht unterbinden. Es bedarf auch effektiver Pr�vention und Kontrolle. Die zust�ndigen Beh�rden sind aufgerufen, schnell und umfassend von dem rechtlichen Instrumentarium Gebrauch zu machen, damit die jetzt bekannt gewordenen Vorf�lle aufgekl�rt und die Verantwortlichen ermittelt werden k�nnen,? sagte Zypries. Der Weiterverkauf minderwertiger Ware - wie etwa Schlachtabf�lle als lebensmitteltauglich - erf�llt den Tatbestand des Betruges (� 263 Strafgesetzbuch), wenn die K�ufer durch das Umdeklarieren der Ware get�uscht werden. Gleiches gilt, wenn den Abnehmern ein falsches Mindesthaltbarkeitsdatum vorgespiegelt wird. Wird durch den Verkauf verdorbenen Fleisches die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher gesch�digt, greifen K�rperverletzungstatbest�nde ein (�� 223 ff. Strafgesetzbuch). Dar�ber hinaus stellt das neue Lebensmittel-, Bedarfsgegenst�nde- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Verst��e gegen verbrauchersch�tzende Rechtsvorschriften mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren unter Strafe (�� 58, 59 LFGB).
Thu, 24 Nov 2005 15:06:55 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute den Entwurf des ver�nderten EU-Haftbefehlsgesetzes zur Stellungnahme an L�nder und Verb�nde versandt. ?Mit diesem Gesetz setzen wir den EU-Rahmenbeschluss zum Europ�ischen Haftbefehl nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in nationales Recht um und sichern, dass Deutschland wieder vollst�ndig am vereinfachten und beschleunigten Auslieferungsverfahren innerhalb der EU teilnehmen kann?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. 1. Worum geht es beim Europ�ischen Haftbefehlsgesetz? Grundlage des Gesetzes ist der EU-Rahmenbeschluss zum Europ�ischen Haftbefehl vom 13. Juni 2002 (RbEuHb), der den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europ�ischen Union erheblich vereinfachen und erleichtern soll. Diese Verbesserung der strafrechtlichen Zusammenarbeit ist gewollter und unverzichtbarer Bestandteil der Entwicklung eines einheitlichen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts innerhalb der Europ�ischen Union. Mit der Umsetzung in nationales Recht wird aber kein zus�tzlicher neben die �� 112 ff. StPO tretender Haftbefehlstyp eingef�hrt. Der EuHb regelt lediglich das Verfahren f�r den Fall, dass ein EU-Mitgliedstaat (ersuchender Staat) einen Verfolgten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (ersuchter Staat) zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung �berstellt bekommen m�chte. Grundlage der Auslieferung bleibt damit letztlich ? wie schon nach bisherigem Auslieferungsrecht ? ein gegen den Verfolgten im ersuchenden Mitgliedstaat vorliegender Haftbefehl. Da das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 18. Juli 2005 das erste Umsetzungsgesetz (EuHbG vom 21. Juli 2004) verfassungsrechtlich beanstandet und aufgehoben hat, wird nun ein neues Gesetz vorgelegt, das den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tr�gt. Die Umsetzung des RbEuHb erfolgt innerhalb des bereits das heutige Auslieferungsverfahren regelnden Gesetzes �ber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in einem eigenst�ndigen Abschnitt. Das zweistufige Verfahren des bisherigen Auslieferungsrechts ? Zul�ssigkeitsentscheidung und Bewilligungsentscheidung - wird beibehalten. Die �nderungen beschr�nken sich auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu den �� 79, 80 und 83a IRG. 2. Exkurs zum Auslieferungsverfahren nach geltendem Recht Beispiel: Wird ein Franzose im Ausland wegen Totschlags gesucht, schreibt Frankreich den Betreffenden zur Fahndung im sog. Schengener Informationssystem (SIS) aus. Dieser wird bei einer Polizeikontrolle in Mannheim aufgegriffen und dort vorl�ufig festgenommen. Daraufhin �bersendet Frankreich als ersuchender Staat den Auslieferungshaftbefehl an die �rtlich zust�ndige Generalstaatsanwaltschaft des Bundeslandes, in dem der Verfolgte festgenommen wurde, hier also Karlsruhe. Das weitere Verfahren h�ngt nun davon ab, ob der Verfolgte ? nach richterlicher Belehrung - seine Zustimmung zur Auslieferung erkl�rt. Stimmt er zu, kann die �berstellung des Verfolgten an Frankreich ohne ein gerichtliches Verfahren erfolgen. Zul�ssigkeitsentscheidung Stimmt er nicht zu, muss das OLG Karlsruhe �ber das Vorliegen eines Haftgrundes (Auslieferungshaft, beispielsweise bei Gefahr, dass der Verfolgte untertaucht) und die rechtliche Zul�ssigkeit der Auslieferung entscheiden. Dabei pr�ft das Gericht beispielsweise, ob es sich um eine auslieferungsf�hige Straftat (Mindesth�chststrafandrohung 1 Jahr) handelt, ob die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist, ob kein rechtskr�ftiges Urteil eines anderen Mitgliedstaats wegen derselben Tat vorliegt, etc. Bewilligungsentscheidung Erkl�rt das Gericht die Auslieferung f�r zul�ssig, entscheidet die Bewilligungsbeh�rde, ob sie die rechtlich zul�ssige Auslieferung auch durchf�hren will. Auch im Falle der Zustimmung des Verfolgten zu seiner Auslieferung kommt es zu diesem Pr�fverfahren. Nach dem IRG ist Bewilligungsbeh�rde das Bundesministerium der Justiz, sofern dieses die Aus�bung seiner Befugnisse nicht einer anderen Beh�rde �bertragen hat. In der Praxis ist diese Aufgabe regelm��ig den Landesjustizverwaltungen, k�nftig den Generalstaatsanwaltschaften in den L�ndern �bertragen, das Bundesministerium der Justiz kann dieses Recht aber in politisch bedeutsamen F�llen wieder an sich ziehen. In der Bewilligungsentscheidung werden nochmals summarisch die Auslieferungsvoraussetzungen gepr�ft, insbesondere falls nachtr�glich neue tats�chliche oder rechtliche Gesichtspunkte entstanden sind, im �brigen besteht ? sofern keine bilateralen vertraglichen Pflichten zur Bewilligung bestehen ? ein weites allgemein- und au�enpolitisches Ermessen, ob eine rechtlich zul�ssige Auslieferung am Ende auch bewilligt wird. Der Bewilligungsentscheidung kann beispielsweise Bedeutung zukommen, wenn zwei Staaten die Auslieferung desselben Verfolgten begehren und entschieden werden muss, an welchen er ausgeliefert wird. 3. Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts f�r die Umsetzung des RbEuHB Das Bundesverfassungsgericht hat im Juli 2005 insbesondere f�r die folgenden beiden Punkte konkrete Vorgaben zur Umsetzung des RbEuHB gemacht: a. die Bewilligungsentscheidung muss gerichtlich �berpr�fbar sein; b. f�r die Auslieferung Deutscher ist ein gesetzliches Pr�fprogramm erforderlich, das die vom RbEuHb gelassenen Spielr�ume f�r eine m�gliche Nichtauslieferung Deutscher nutzt. 4. Umsetzung dieser Vorgaben im vorliegenden Gesetzentwurf a. Gerichtliche �berpr�fung der Bewilligungsentscheidung (� 79 IRG) Der neue Entwurf beh�lt die Zweiteilung in Zul�ssigkeits- und Bewilligungsentscheidung bei. Das hei�t, dass eine Auslieferung nicht in allen F�llen bewilligt werden muss, in denen die Zul�ssigkeitsvoraussetzungen des IRG erf�llt sind. � 83b IRG benennt die Gr�nde, aus denen die Bewilligung einer Auslieferung abgelehnt werden kann, aber nicht muss. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Strafverfolgung vorrangig im Inland oder einem Drittstaat erfolgen soll. Die Entscheidung trifft die Bewilligungsbeh�rde nach pflichtgem��em Ermessen mit einem auch au�enpolitischen Erw�gungen zug�nglichen Spielraum. Diese Bewilligungsentscheidung muss nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes gerichtlich �berpr�fbar sein. Um dem Betroffenen effektiven Rechtsschutz auch gegen die Bewilligungsentscheidung zu gew�hren und gleichzeitig das Verfahren weiterhin z�gig zu gestalten, trifft die Bewilligungsbeh�rde k�nftig nach � 79 Abs. 2 bereits vorab ihre Entscheidung, ob sie im Falle einer vom Gericht rechtlich f�r zul�ssig erkl�rten Auslieferung Bewilligungshindernisse sieht oder nicht und begr�ndet diese Entscheidung. Sieht sie Bewilligungshindernisse, wird die Auslieferung bereits in diesem Stadium abgelehnt. Verneint sie hingegen das Vorliegen eines Bewilligungshindernisses, �bermittelt sie ihre Begr�ndung dem OLG zusammen mit dem Antrag, �ber die Zul�ssigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Dieses Verfahren dient den Interessen des Verfolgten, weil es bei einem Mehr an Rechtsschutz die Verl�ngerung des Auslieferungsverfahrens, vor allem einer m�gliche Auslieferungshaft vermeidet. Gleichzeitig sichert es das strenge Fristenregime, das der RbEuHb vorgibt. Die Erfahrungen der Praxis mit dem aufgehobenen EuHbG vom 21. Juli 2004 haben gezeigt, dass sich der Aufwand der deutschen Justizbeh�rden zur Bearbeitung ein- und ausgehender Ersuchen redu�ziert hat. In einem ersten Bericht zur Umsetzung des RbEuHb in den Mitgliedstaaten vom 1. M�rz 2005 hat die EU-Kommission festgestellt, dass sich die Dauer des Auslieferungsverfahrens EU-weit durchschnittlich von bislang �ber neun Monaten auf nunmehr 43 Tage verk�rzt hat. Stimmt der Verfolgte dagegen bereits bei seiner ersten Anh�rung seiner Auslieferung zu, betr�gt diese Frist sogar nur noch 13 Tage. Diese erhebliche Verk�rzung der Dauer des Auslieferungsverfahrens und damit auch der Auslieferungshaft bedeutet auch eine erhebliche Verringerung der mit einer Auslieferung f�r den Verfolgten verbundenen Belastungen. b. Auslieferung Deutscher und ihnen gleichgestellter Ausl�nder (� 80 IRG) In den neuen Abs�tzen 1 und 2 des � 80 IRG findet sich die zweite wichtige �nderung dieses Entwurfs im Vergleich zum EuHbG vom 21. Juli 2004. Dort wird im Wesentlichen das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Pr�fprogramm bei der Auslieferung deutscher Staatsangeh�riger gesetzlich festgeschrieben. Die Verh�ltnism��igkeit einer Auslieferung muss aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben in jedem Falle zus�tzlich hierzu gepr�ft werden. Der neue Gesetzentwurf sieht zudem vor, die vom Bundesverfassungsgericht f�r Deutsche verlangten Sonderregeln auch auf legal aufh�ltige ausl�ndische Staatsangeh�rige anzuwenden, die im Inland mit einem deutschen Familienangeh�rigen oder Lebenspartner in famili�rer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben. Im Einzelnen: � 80 unterscheidet hinsichtlich der Zul�ssigkeitsvoraussetzungen bei der Auslieferung eigener Staatsangeh�riger und nach Absatz 4 gleichgestellter Ausl�nder zwischen der Auslieferung zur Strafverfolgung in den Abs�tzen 1 und 2 und der Auslieferung zur Strafvollstreckung in Absatz 3, die nur zul�ssig ist, wenn der Betroffene zu richterlichem Protokoll zustimmt. Nach den Abs�tzen 1 und 2 ist die Auslieferung zur Strafverfolgung nur zul�ssig, wenn 1. grunds�tzlich die sp�tere R�ck�berstellung zur Vollstreckung eine verh�ngten freiheitsentziehenden Sanktion gesichert ist, und die Tat 2. keinen ma�geblichen Inlandsbezug aufweist und 3. a. entweder einen ma�geblichen Bezug zum ersuchenden Staat aufweist�(Absatz 1) oder� ����b. die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist und bei konkreter Abw�gung der widerstreitenden Interessen kein schutzw�rdiges Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung besteht (Absatz 2, ?Mischf�lle?). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommt es f�r die Frage, ob ein Deutscher an einen EU-Mitgliedstaat ausgeliefert werden kann, entscheidend auf den Auslands- bzw. Inlandsbezug der Tat an. Straftaten mit ma�geblichem Inlandsbezug Bei Straftaten mit ma�geblichem Inlandsbezug ist die Auslieferung Deutscher nicht zul�ssig. Ein ma�geblicher Inlandsbezug liegt nach Absatz 2 Satz 2 in der Regel vor, wenn s�mtliche oder wesentliche Teile des Handlungs- und Erfolgsortes (� 9 StGB) im Inland liegen (Beispiel: Ein Deutscher versteigert aus einer Wohnung in D�sseldorf mittels seines PC im Internet betr�gerisch Waren; 49 von insgesamt 50 Gesch�digten kommen aus Deutschland, nur ein Gesch�digter wohnt im Ausland). Straftaten mit ma�geblichem Auslandsbezug Hat die Tat dagegen ma�geblichen Bezug zum ersuchenden Staat, so ist die Auslieferung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zul�ssig. Ein ma�geblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt nach Absatz 1 Satz 2 in der Regel vor, wenn Handlungs- und Erfolgsort vollst�ndig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet liegen (Beispiel: Ein Deutscher ermordet in Frankreich einen franz�sischen Staatsangeh�rigen) oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenz�berschreitendem Charakter handelt, die teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde (hier hat das Bundesverfassungsgericht selbst Fallgruppen etwa des internationalen Terrorismus und des organisierten Drogen- oder Menschenhandels vorgegeben: ?Wer sich in solche verbrecherische Strukturen einbindet, kann sich auf den Schutz der Staatsangeh�rigkeit vor Auslieferung nicht in vollem Umfang berufen? [BVerfG, 2 BvR 2236/04 vom 18.7.2005, Absatz-Nr. 86]). Mischf�lle Kann weder ein ma�geblicher Inlands- noch ein ma�geblicher Auslandsbezug festgestellt werden (beispielsweise bandenm��iger Serienbetrug mit sowohl T�tern als auch Opfern bzw. Zeugen in mehreren Mitgliedstaaten), ist die Auslieferung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 nur zul�ssig, wenn die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist und bei konkreter Abw�gung der widerstreitenden Interessen kein schutzw�rdiges Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung besteht. Bei der Abw�gung sind nach Absatz 2 Satz 3 und 4 insbesondere der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und M�glichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die grundrechtlich gesch�tzten Interessen des Verfolgten unter Ber�cksichtigung der mit der Schaffung eines Europ�ischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verh�ltnis zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht einzuleiten, so sind diese Entscheidung und ihre Gr�nde in die Abw�gung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt, wenn ein Gericht das Hauptverfahren er�ffnet oder einen Strafbefehl erlassen hat.
Thu, 24 Nov 2005 12:38:07 +0100
?Das Ergebnis der Koalitionsverhandlungen ist eine gute Arbeitsgrundlage f�r die kommenden vier Jahre. Die Vereinbarung sichert Kontinuit�t in der Innen- und Rechtspolitik in der neuen Legislaturperiode. Wir k�nnen die erfolgreiche Arbeit in der Rechtspolitik fortsetzen. In der Kriminalpolitik sorgen wir daf�r, dass das Bed�rfnis der Menschen nach Sicherheit und ihr grundgesetzlich garantiertes Recht auf Freiheit weiterhin in einem ausgewogenen Verh�ltnis bleiben. Rechtsstaatlichkeit und Grundrechtsschutz sind der strikte Ma�stab, an dem sich alle kriminalpolitischen Ma�nahmen auch in der Zukunft messen lassen m�ssen?, unterstrich Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Zudem sind Leitlinien f�r eine Politik festgeschrieben, die Verbraucherinnen und Verbraucher sch�tzt und gleichzeitig ihre Eigenverantwortung und Selbstbestimmung st�rkt. ?Die Koalitionspartner haben sich weiterhin darauf verst�ndigt, mit ihrer Rechtspolitik dem Umstand Rechnung zu tragen, dass unsere Gesellschaft toleranter geworden ist, neue Lebensentw�rfe akzeptiert und auf Minderheiten R�cksicht nimmt. Diese Entwicklung wollen wir begleiten und f�rdern?, unterstrich Zypries. Die Vereinbarungen im �berblick: Kriminalpolitik: Es gibt keinen Paradigmenwechsel im Jugendstrafrecht. Auch zuk�nftig werden junge Erwachsene nur dann nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt, wenn sie �ber den Reifegrad eines Erwachsenen verf�gen. Die H�chstfreiheitsstrafe im Jugendstrafrecht wird nicht erh�ht, sie bleibt bei 10 Jahren. Der Jugendstrafvollzug wird auf eine verl�ssliche gesetzliche Grundlage gestellt. Jugendliche Straft�ter, die wegen schwerster Straftaten gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die k�rperliche Unversehrtheit verurteilt wurden, sollen k�nftig nachtr�glich in Sicherungsverwahrung genommen werden k�nnen, wenn sich ihre besondere Gef�hrlichkeit w�hrend des Strafvollzugs ergeben hat. Weitergehende rechtliche Konsequenzen im Kampf gegen den Terrorismus werden nur gezogen, wenn dies nach dem Evaluierungsbericht zum Terrorismusbek�mpfungsgesetz geboten ist. Eine sog. Sicherungshaft, also die Festsetzung eines Terrorverd�chtigen auf blo�en Verdacht, wird es nicht geben. Die Regelungen zur Strafbarkeit wegen Graffiti-Schmierereien, zum genetischen Fingerabdruck und zur akustischen Wohnraum�berwachung werden nicht versch�rft. Die k�rzlich dazu verabschiedeten Gesetze werden nach mehreren Jahren der Anwendung in der Praxis evaluiert. Erg�nzend zu den bereits vorhandenen M�glichkeiten, einen Straft�ter milder zu bestrafen, wenn dieser hilft Straftaten aufzukl�ren, wird eine allgemeine Strafzumessungsregelung eingef�hrt, die Strafmilderungen oder ?befreiungen f�r sog. Kronzeugen erm�glicht. Die Rechte der Betroffenen werden bei der Novellierung der Vorschriften �ber die Telefon�berwachung gest�rkt. Um den Opferschutz zu verbessern, wird das beharrliche Nachstellen (sog. ?Stalking?) k�nftig in einem eigenen Straftatbestand unter Strafe gestellt. Ebenso sollen die Opfer von Zwangsprostitution mit den Mitteln des Strafrechts noch besser gesch�tzt und Freier von Zwangsprostituierten bestraft werden. Zur Verhinderung von Zwangsverheiratungen, werden alle geeigneten rechtlichen Instrumente gepr�ft. Selbstbestimmung und Toleranz: Die Koalitionspartner haben unterstrichen, dass die EU-Gleichbehandlungsrichtlinien umgesetzt werden m�ssen. Es gibt keine Festlegung, dass dies ohne inhaltliche Erweiterung der Vorgaben aus Br�ssel geschehen muss. Die Bundesjustizministerin wird daher weiter daf�r eintreten, dass neben den europarechtlichen Vorgaben (ethnische Herkunft, Geschlecht) bei Massengesch�ften des t�glichen Lebens niemand wegen seiner Religion, seiner Weltanschauung, einer Behinderung, seines Alter und seiner sexuellen Ausrichtung benachteiligt werden darf. Im Unterhaltsrecht sollen Kinder mit ihren Unterhaltsanspr�chen in Mangelf�llen besser gestellt werden, die nacheheliche Eigenverantwortung von Ehegatten wird gest�rkt. Wirtschaft und Verbraucherschutz: Mit einem neuen Versicherungsvertragsrecht wird f�r einen gerechteren Interessenausgleich zugunsten der Versicherten gesorgt. Das Verfahren zur Entschuldung mittelloser Personen wird unter Wahrung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern neu gestaltet. Um den Wirtschaftsstandort Deutschland und seine Attraktivit�t f�r Investoren zu sichern, wird das GmbH-Recht reformiert, um Unternehmensgr�ndungen zu beschleunigen, die Wettbewerbsf�higkeit der GmbH im Vergleich mit ausl�ndischen Rechtsformen zu sichern und Missbr�uche bei Insolvenzen zu bek�mpfen. Da die �ffentliche Hand Vorbild bei Leistungsf�higkeit und Transparenz sein soll, haben sich die Verhandlungspartner darauf verst�ndigt, die gesetzliche Pflicht zur Offenlegung von Managergeh�ltern bei Unternehmen mit �berwiegender Bundesbeteiligung anzustreben.
Mon, 21 Nov 2005 16:27:58 +0100
CK - Washington.   The Bundesregierung web site in Berlin has an English-language presentation of the members of the new cabinet with links to the officials filling the positions in the various federal departments.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Who, if anybody, should be civilly liable for an EMail that contains a product recommendation from a business website as well as advertising and is triggered by a visitor to a website that offers its visitors to send out recommendations to friends and family but fails to disclose that advertising will be added to the recommendation? On October 25, 2005, the Nürnberg Court of Appeals decided that issue in the matter 3 U 1084/05, published at Affiliate & Recht in German.

The court explained that the mere availability of a product recommendation with a feature to have it sent via EMail by a visitor to a third party, despite lacking consent from the third party, does not violate the unfair competition statute, §7(2)(3) UWG, as long as the operator of the website does not add undisclosed advertising that goes beyond the product recommendation. Among the issues evaluated by the court is whether the EMail could by-pass spam filters. It found that the fact that the EMail originated from the corporate server did not mislead the recipient and should not be regarded as a design to circumvent spam filters.

The court ordered the company to cease and desist from adding undisclosed advertising to the feature that enables product recommendations, at a penalty of 250,000 Euros for each future violation or imprisonment of the management for up to six months if the penalty were not to be paid, plus costs. Its decision is subject to review by the federal supreme court in Karlsruhe, Bundesgerichtshof.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   In an alert to a German legal mailing list, Bert Handschumacher notes a new case extending contributory liability for violation of the German anti-spam statute to non-mailers.

On November 22, 2005, the Berlin district court issued an injunction against a reputable mail order company that had established an affiliate program allowing others to link to its web site and earn compensation for click-throughs. Certain spammers used their affiliate credits in unwanted commercial advertisements that they emailed to non-subscribers.

The court orderd the mail order company to cease and desist, at a penalty of 250,000 Euros for future violations, from contributing to further spam sent to the plaintiff in the matter 15 O 710/05, and imposed costs on the defendant under §97 of the Civil Procedure Code. The court found a single email sufficient to trigger the imminent and substantial danger of more spam being generated through the same means, Wiederholungsgefahr per §1004(1) of the Civil Code. A local court in Mettmann, in the matter 21C 161/05, had recently considered a single spam email insufficient, and the Dresden district court had also rejected liability for a single email, in the matter 114 C 2008/05, but those decisions are unknown to have become final and have generated great criticizm.

While those matters involved the direct liability of a sender, the Berlin case is important because it imposes the liability on a contributor, the - likely unintended - enabler of the spam scheme that probably thought itself law-abiding but became a victim of its own success when it offered an irresistable affiliate program. The Berlin decision complements a strict approach to dealing with individual emails. The enforcement of the internet laws to indirect enablers of spam has also extended to domain name administrators who, in all practical experience, are generally the most exposed persons on the internet and the least likely to actively pursue internet crimes.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   On November 22, 2005, Brigitte Zypries has been confirmed as the Attorney General and will also serve the new government headed by Angela Merkel. One of Zypries' first acts is her announcement that the online service Gesetze-im-Internet.de has expanded to the publication of some 5000 statutes.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The Hamburg court of first instance issued a TRO, not a final judgment, against a publishing company prohibiting that company's use of a generic domain name which the court found to improperly convey the notion that it was endorsed by German trade guilds.

Now, the publisher, ID-Medien, itself subject to criticizm, has sent cease and desist orders to two internet sites, muepe.de, a blog specializing in domain news, and Schwerin-NEWS. Muepe had copied and pasted information from the Schwerin site. The Schwerin report was based on information released by the trade guild covering its temporary victory. Schwerin says it published an "article by the [guild]", einen auf Schwerin-NEWS am 7.11.2005 veröffentlichten Artikel der Handwerkskammer Schwerin.

The cease and desist orders claim that ID-Medien had not accepted the TRO and may appeal it. On that basis, ID-Medien argues that the web reports mislead readers by conveying the notion that the guild had won a final judgment. In turn, this impression is claimed to cause ID-Medien irreparable harm in its business.

Muepe added a note to its report to explain the status of the Hamburg ruling. Schwerin-NEWS published the details of the cease and desist order.

This development highlights the risks inherent in the uncommented and unedited republication of information published elsewhere. While copy and paste of excerpts may constitute legal fair use under copyright law and has become a popular technique in German law blogs, the minimalistic effort in populating a blog does expose bloggers to substantial legal exposure.

ID-Medien may be wrong in its claims and cannot realistically expect others to know how it feels about a TRO--other than the typical dissatisfaction of a losing defendant--and what action it might take against it. At the same time, there is now some legal basis on which bloggers may be required to state whether or not a court ruling has become final. See Legal News, Final or Risky on a--possibly non-final--Munich decision suggesting that websites update reports on reversed decisions.
German American Law Journal :: Washington USA
Tue, 29 Nov 2005 02:48:29 GMT
Aktenzeichen: 2 BvR 524/01. Siehe auch: Entscheidung vom 25.10.2005
2005-11-25T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 2233/04. Siehe auch: Entscheidung vom 31.10.2005
2005-11-24T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 1696/98. Siehe auch: Entscheidung vom 25.10.2005
2005-11-16T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 691/03. Siehe auch: Entscheidung vom 03.11.2005
2005-11-15T00:00:00+01:00
Tue, 29 Nov 2005 02:48:29 GMT
Wiesbaden (ots) - Die Pressestelle des Bundeskriminalamtes ist bis auf weiteres unter der Telefonnummer: 0611-55-13083 zu erreichen. ots Originaltext: Bundeskriminalamt Digitale ...
Mon, 28 Nov 2005 10:10:00 B
Wiesbaden (ots) - Die Pressestelle des Bundeskriminalamtes ist aus aktuellem Anlass in dieser Woche (22.-25.11.2005) unter der Telefonnummer: 0611-55 13083 zu erreichen. ots Originaltext: Bundeskriminalamt Digitale ...
Tue, 22 Nov 2005 13:38:00 B
Wiesbaden (ots) - Wie dem BKA heute (21.11.05) bekannt wurde, ist derzeit eine gef�lschte E-Mail in Umlauf, die als angeblichen Absender das BKA vorgibt. Der Betreff dieser E-Mail lautet "Sie besitzen Raubkopien". Diese E-Mails stammen ...
Mon, 21 Nov 2005 23:36:00 B
Wiesbaden (ots) - Nach gemeinsamen Ermittlungen des Bundeskriminalamts (BKA) und der Estonian Central Criminal Police konnten Anfang Juli 2005 in Tallinn (Estland) mehrere estnische Staatsangeh�rige wegen Verdachts des Computerbetrugs (Phishing) ...
Mon, 14 Nov 2005 13:43:00 B
Wiesbaden (ots) - Einen gemeinsamen Erfolg im Kampf gegen die Rauschgiftkriminalit�t konnten das Bundeskriminalamt (BKA), die Gemeinsame Ermittlungsgruppe Rauschgift (GER) von Zoll und Polizei beim Landeskriminalamt Hamburg sowie die ...
Wed, 09 Nov 2005 13:51:00 B
Auch Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts sind an das bundeseinheitlich geltende Kapazitätsrecht gebunden. Die somit u.a. gem. § 8 KapVO erforderliche Ermittlung des Lehrangebots setzt auch für diese Hochschulen - weiterhin - eine normative Festlegung der verfügbaren Stellen voraus.
Mon, 28 Nov 2005 16:00:28 +0100
Eine selbstständige Nebenabrede, durch die sich das Land von einem Angestellten eine monatliche Zahlung an den Pensionsfonds als Gegenleistung für die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft versprechen lässt, ist wirksam. Die Zahlungsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die in einem separat abgeschlossenen Arbeitsvertrag enthaltene Verbeamtungszusage.
Fri, 25 Nov 2005 15:11:55 +0100
Eine Amtshaftungsklage wegen Verzögerungen eines gerichtlichen Verfahrens kann nicht darauf gestützt werden, dass der Haushaltsgesetzgeber die Justiz unzureichend ausgestattet habe.
Thu, 24 Nov 2005 13:40:44 +0100
Wird der Rechtsanwalt, der bereits vor dem 1. Juli 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet war, nach dem Stichtag (auch noch) für die Revisionshauptverhandlung zum Pflichtverteidiger bestellt, hat das auf die Anwendung der BRAGO auf das vorhergehende Verfahren keine Auswirkungen.
Wed, 16 Nov 2005 14:06:33 +0100
Eine auf § 54 Nr. 5 bzw. 5a AufenthG gestützte Ausweisungsverfügung setzt nicht nur den Nachweis "verdächtiger Tatsachen" voraus. Vielmehr muss aus den Tatsachen auch der Schluss gezogen werden können, dass der Ausländer eine terroristische Vereinigung unterstützt oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik darstellt. Bloße Vermutungen rechtfertigen in diesem Zusammenhang insbesondere nicht die sofortige Vollziehung der Ausweisung eines verdächtigen Ausländers.
Fri, 25 Nov 2005 15:07:33 +0100
Eine vom ursprünglichen Bebauungsplan abweichende Bebauung kann für die Gemeinde Anlass für eine Planänderung sein. Die Bebauungsplanänderung (hier: Drei- statt Zwei-Wohnungsklausel) ist aber nur dann wirksam, wenn sie durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist und nicht bloß das Ziel verfolgt, planwidrige Zustände im ausschließlich privaten Interesse der betroffenen Bauherren zu legalisieren.
Fri, 25 Nov 2005 15:12:21 +0100
Die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB setzt voraus, dass die einzubeziehenden Außenbereichsflächen an die im Zusammenhang bebauten Ortsteile angrenzen.
Fri, 25 Nov 2005 15:12:43 +0100
Die Ernennung zum Staatsanwalt ist kein Grund, einen Beamtenbeisitzer mit der Befähigung zum Richteramt von dem Amt des ehrenamtlichen Richters zu entbinden.
Fri, 25 Nov 2005 15:09:06 +0100
1. Erlässt das Amtsgericht in einer Wohnungseigentumssache einen Beweisbeschluss, wonach ein Sachverständigengutachten über die Prozessfähigkeit des Antragstellers eingeholt werden soll und die Ärztekammer um Vorschlag eines geeigneten Sachverständigen gebeten wird, so liegt bereits hierin ein erheblicher Eingriff in die Rechte des Betroffenen, der diese Zwischenentscheidung ausnahmsweise anfechtbar macht. 2. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 47 WEG ist in dem (Zwischen)-Verfahren nicht zu treffen, weil die abzuwägenden Billigkeitsgesichtspunkte sich vor Beendigung des Hauptsacheverfahrens nicht abschließend bewerten lassen.
Mon, 14 Nov 2005 15:33:14 +0100
1. Sitz der GmbH ist der Ort ihres "Betriebes", der "Geschäftsleitung" und/oder der "Verwaltung" der Gesellschaft. 2. "Betrieb" i. S. d. § 4a Abs. 2 GmbHG ist jeder Ort, an dem ein Beitrag von einiger Bedeutung zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes erfolgt, so dass dort der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit räumlich konkretisiert ist; völlig untergeordnete Unternehmensteile erfüllen diese Voraussetzungen nicht, so dass dorthin der Firmensitz nicht verlegt werden kann. 3. Der Umstand, dass der durch § 4a GmbHG realisierte Grundsatz der Übereinstimmung von tatsächlichem und statuarischem Gesellschaftssitz im EU-Rechtsraum aufgegeben ist (vgl. Lutter/Bayer, GmbHG, § 4a Rn 13 ff.), erfordert nicht, die durch § 4a GmbHG für den deutschen Rechtsraum bewirkte Beschränkung im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG in Zweifel zu ziehen, denn die europäische Rechtslage ist durch die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV bestimmt, welche nicht aufgrund von Erwägungen beschränkt werden kann, welche innerstaatlich als sachlich rechtfertigende Differenzierungsanlässe anerkannt und verfassungsrechtlich unbedenklich sind. 4. Gem. §§ 69 Abs. 1, § 4a GmbHG kann der Sitz der Gesellschaft auch während der Liquidation verlegt werden, wobei bei eingestelltem Geschäftsbetrieb auf den Ort abzustellen ist, an dem die Liquidatoren ihre Tätigkeit ausüben. 5. Haben die Liquidatoren ihren Geschäftssitz am bisherigen Sitz der aufgelösten Gesellschaft, kommt die Sitzverlegung an einen weitern Geschäftssitz nur in Betracht, wenn hierfür nachvollziehbare Gründe gegeben sind, insbesondere, wenn die Liquidationsgeschäfte tatsächlich von dem neuen Sitz aus geführt werden.
Thu, 24 Nov 2005 13:45:57 +0100
Tue, 29 Nov 2005 02:50:25 GMT
I. 1. In dem ordnungsgem�� eingeleiteten f�rmlichen Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er1 1. am 6. Oktober 1996 beim ... Polizeirevier in F. den Diebstahl seines damaligen Wohnmobils Che...
Thu, 10 Nov 2005 16:31:02 +0100
I. Das Verfahren �ber den Antrag wurde durch den Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 8. Juli 2005, durch den nach Mitteilung der Antragstellerin ein vorl�ufiger Insolvenzverwalter f�r ihr Verm�gen bestellt und angeordnet wurde, dass Verf�gungen der Antragstellerin nur mit dessen Zustimmung wirks...
Thu, 10 Nov 2005 16:26:54 +0100
Die allein auf einen Verfahrensmangel (� 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gest�tzte Beschwerde der Kl�ger hat keinen Erfolg.1 Die Beschwerde r�gt, das Oberverwaltungsgericht habe die Pr�klusionsvorschriften nach � 79 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. � 128 a Abs. 1 VwGO falsch angewandt und die Kl�ger mit ihrem Vorbrin...
Thu, 10 Nov 2005 16:23:11 +0100
Die nach � 137 Abs. 3 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190) TKG 2004 i.V.m. �� 135 und 132 Abs. 2 VwGO zul�ssige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen grunds�tzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.) noch wegen Divergenz (2.) zuzulassen.1 1...
Thu, 10 Nov 2005 16:19:10 +0100