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Neuigkeiten (29.11.05)
Tue, 29 Nov 2005 02:48:16 GMT
Tue, 29 Nov 2005 02:48:16 GMT
Pressemitteilung 166/05 vom 25.11.2005
Pressemitteilung 165/05 vom 23.11.2005
Pressemitteilung 164/05 vom 23.11.2005
Pressemitteilung 163/05 vom 22.11.2005
Pressemitteilung 162/05 vom 22.11.2005
Tue, 29 Nov 2005 02:50:19 GMT
Umgesetzt, weil oft gewünscht: Ab sofort gibt es nicht nur die TOP-Meldungen, sondern auch die aktuellen Meldungen der JuraBlogs als RSS-Feed. Neben dem Newsletter und unserer Toolbar gibt es nun drei Möglichkeiten für die tägliche Portion JuraBlogs :-)..
Unter http://www.jurablogs.com/rss/jurablogs.xml stehen die aktuellen Meldungen als RSS 2.0-Feed zur Verfügung. Firefox- und ... Umgesetzt, weil oft gewünscht: Ab sofort gibt es nicht nur die TOP-Meldungen, sondern auch die aktuellen Meldungen der JuraBlogs als RSS-Feed. Neben dem Newsletter und unserer Toolbar gibt es nun drei Möglichkeiten für die tägliche Portion JuraBlogs ..
Unter http://www.jurablogs.com/rss/jurablogs.xml stehen die aktuellen Meldungen als RSS 2.0-Feed zur Verfügung. Firefox- und Opera-User sollten in der Adresszeile des Browsers (bzw. bei älteren Firefox-Versionen rechts unten) das Symbol für die sogenannten “Live-Bookmarks” finden. Ein Klick und die aktuellen Meldungen lassen sich über die Bookmarks abrufen.
Mon, 28 Nov 2005 22:50:12 +0000
Tue, 29 Nov 2005 02:48:17 GMT
R�cknahme der Verfassungsbeschwerde gegen Zustellung einer US-amerikanischen Sammelklage - Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 25.07.2003
2005-11-09T00:00:00+01:00
Die Beschwerdef�hrer machen einen Eingriff in das Recht zur Vornamenswahl geltend.
2005-11-03T00:00:00+01:00
Der Beschwerdef�hrer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die teilweise Zur�ckweisung seines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit erlittener Untersuchungshaft.
2005-10-31T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses aufgrund abweichender Beurteilung der Aussetzungsvoraussetzungen (��116 Abs. 1 StPO) durch das Oberlandesgericht im Verfahren �ber die Beschwerde allein des Beschuldigten gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls. Das Oberlandesgericht ordnete den Vollzug des Untersuchungshaftbefehls an, ohne eine ver�nderte Sachlage (��116 Abs. 4 StPO) festzustellen.
2005-10-26T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Unterlassungsanspr�che wegen der Verbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen.
2005-10-25T00:00:00+01:00
Tue, 29 Nov 2005 02:48:17 GMT
Tue, 29 Nov 2005 02:50:20 GMT
Sun, 27 Nov 2005 13:53:12 CET Uhr - mimi12 schrieb - Scimmel- wie k�ndigen? Hallo,
wir wohnen seit einem jahr zu dritt in einer Mietwohnung und zahlen 600 Euro kalt. F�r Heizung und Strom bezahlen wir 180 Euro. Im Mai kam dann eine Nachzahlung von 930 Euro f�r Strom/ Gas. Und das obwohl wir uns schon sehr mit heizen eingeschr�nkt haben. Wir haben dann von den Vormietern erfahren, dass die Heizungsanlage nie gewartet wurde und schon einmal still geleg ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-11-27CET13:53:12+01:00
Sun, 27 Nov 2005 01:45:45 CET Uhr - DoubleX schrieb - Ex-Mieter seinen M�ll bringen? Hallo zusammen!
Habe eine Frage an die Rechtskundigen unter Euch: Darf ich meinem Ex-Mieter, der nach angedrohter Klage die Wohnung in einer Nacht- und Nebelaktion ger�umt hat, seinen hinterlassenen M�ll bringen?
Nach zehn Monaten Zahlungsverzug stand f�r ihn die unmittelbare Vollstreckung der R�umungsklage bevor und er hat von heute auf morgen die Wohnung samt brauchbarem In ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-11-27CET01:45:45+01:00
Sat, 26 Nov 2005 12:15:59 CET Uhr - Markus66 schrieb - Mietverkauf Hallo,
ich m�chte mein geerbtes REFH verkaufen. Jetzt habe ich jemanden der m�chte einen Mietkauf mit mir vereinbaren. Was ist alles dabei zu beachten? Wo finde ich Tipps ?
DANKE
MfG
Euer LOW-Team
2005-11-26CET12:15:59+01:00
Fri, 25 Nov 2005 16:30:47 CET Uhr - Sonnenblume schrieb - Mieter im Gef�ngnis Hallo liebe Mi(e)tstreiter,
wir haben einem Mieter, der f�r 3 Jahre in der JVA sitzen wird, wegen 2x hinter einander nicht gezahlter Miete fristlos sowie wegen unerlaubter �berlassung der Whg an Dritte, unerlaubter Untervermietung und angenommener �berbelegung der Whg gek�ndigt. Als R�ckgabefrist haben wir den 30.11. genannt.
Die Post haben wir in die JVA per Einschreiben zu ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-11-25CET16:30:47+01:00
Fri, 25 Nov 2005 12:46:41 CET Uhr - Editha schrieb - Zeitmietvertrag K�ndigung Hallo,
Mieter A bewohnt eine Haush�lte. Die andere der Eigent�mer B.
Mieter A hat seit 1999 einen "alten Mietvertrag" mit K�ndigungsfrist von 5 Jahren, der sich nach Ablauf von 5 Jahren immer wieder um 5 Jahre verl�ndert.
Letztes Jahr ist also diese automatische Verl�ngerung eingetreten.
(Der Mieter wollte das auch so)
Nun hat er aber die Wohnung mit einer dreimonaten ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-11-25CET12:46:41+01:00
Tue, 29 Nov 2005 02:48:18 GMT
Nach dem Urteil des BAG vom 01.12.2004 (BGH NJW 2005, 382) f�hrt ein zun�chst nur m�ndlich geschlossener und damit formnichtiger Vertrag auch bei nachtr�glich schriftlicher Fixierung nicht dazu, dass die Befristung r�ckwirkend wirksam wird.
Gem�� � ...
Tue, 29 Nov 2005 02:48:18 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Tue, 29 Nov 2005 02:48:18 GMT
Der "Godfather" der deutschsprachigen Webscripting-Szene, der fr�here Autor des erst k�rzlich in Version 8.1.1 erschienenen freien Online-Tutorials SelfHTML Stefan M�nz hat im Juni diesen Jahres ein neues Buch zum Thema ver�ffentlicht. Das allein w�re f�nf Monate sp�ter nat�rlich noch keine Meldung wert. Doch vom heutigen Tage an d�rfte "Professionelle Websites", das gedruckt und gebunden 59,95 EUR kostet, alle Chancen haben, sich zum neuen Standard zu entwickeln. Denn in dem erst vor wenigen Tagen eingerichteten SELFHTML aktuell Weblog gibt der Autor heute bekannt, dass das 1006 Seiten starke Werk auf Initiative seines Verlages ab sofort hier als PDF (29,9 MB) und hier gezippt (26,9 MB) frei zum Download bereit steht und sogar eine echte Hypertext-Umsetzung in HTML geplant ist.
2005-11-28T17:15:05+01:00
Nachdem auf dem EDV-Gerichtstag bereits im Jahr 1999 die Forderung "Freies Recht f�r freie B�rger" erhoben wurde, hatt Bundesjustizministerin Zypries auf dem EDV-Gerichtstag 2004 in ihrer Er�ffnungsrede angek�ndigt, das gesamte deutsche Bundesrecht kostenfrei im Internet zug�nglich zu machen.
Anl�sslich des heutigen Festaktes zum 20-j�hrigen Jubil�ums von juris hat die Ministerin nun ihr Versprechen eingel�st. Sie schaltete den �ffentlichen Zugang auf nahezu alle Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes im Internet frei. B�rgerinnen und B�rger k�nnen ab jetzt bundesrechtliche Gesetze und Rechtsverordnungen kostenfrei unter www.gesetze-im-internet.de abrufen.
Siehe hierzu auch die Pressemitteilung des BMJ.
2005-11-25T10:30:00+01:00
2005-11-24T14:21:41+01:00
W�hrend Deutschland noch immer r�tselt, ob es sich eher mit den Barcelonischen Olympioniken von 1992 oder mit einem Hundehaufen identifizieren soll, hat Heise nun auch die Best�tigung f�r die l�ngst geahnte braune Urheberschaft des Slogans gefunden.
Update: Erwartungsgem�� hat sich laut Netzeitung die f�r die Social-Marketing-Kampagne verantwortliche Werbeagentur fischerAppelt Kommunikation noch einmal von jedem rechtsnationalen Gedankengut distanziert und ihre bisherige Unkenntnis von der braunen Vergangenheit des Slogans beteuert.
Das Foto, das bei einem Aufmarsch im Jahre 1935 in Ludwigshafen entstanden sein soll, stammt aus dem Bildband "Ludwigshafen - Ein Jahrhundert in Bildern: Unsere Stadt im 20. Jahrhundert" und kursiert bereits seit mehreren Tagen in diversen Weblogs und Foren. Nach Recherchen des Gl�ck auf! Blogs soll es sich dabei auch keineswegs um eine F�lschung handeln.
Offen bleibt bislang, ob die Kampagne nun vorzeitig eingestellt werden soll ...
2005-11-24T10:51:50+01:00
Der Bundesgerichtshof hat in dem k�rzlich ver�ffentlichten Urteil vom 20.10.2005 in dem Verfahren III ZR 37/05 nun definiert, wer Vertragspartei in F�llen der Anwahl eines 0190- bzw. 0900-Mehrwertdienstes ist. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, hatte die Deutsche Telekom einem Anschlussinhaber Kosten f�r die Inanspruchnahme solcher Mehrwertdienste unter der Postion "Betr�ge anderer Anbieter" in Rechnung gestellt. Das Gericht stellt insoweit klar, dass die Deutsche Telekom in solchen F�llen "blo�e Zahlstelle" sei und als solche lediglich eine Leistung f�r einen Dritten entgegen nehme. Auch mit dem Verbindungsnetz- und dem Plattformbetreiber komme ein Vertrag nicht zustande. Ein solcher bestehe ausschlie�lich mit dem Mehrwertdienstanbieter. Dies folge daraus, dass dem Kunden die Leistungskette zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und Dienstanbieter nicht bekannt sei. Der Anwahl einer Mehrwertdienste-Rufnummer sei daher nicht zu entnehmen, dass der Kunde auch mit dem Nummernverwalter einen Vertrag schlie�en m�chte. Der Nummernverwalter selbst stelle aus Sicht des Kunden vielmehr den Erf�llungsgehilfen eines Dritten dar.
Aufgrund dieser Tatsache und aufgrund des Umstandes, dass nur unter Vorbehalt gezahlt und dem nicht widersprochen wurde, konnte in dem vorliegenden Fall der Verbraucher sein Geld vom Betreiber der Mehrwertdienst-Rufnummer zur�ck verlangen. Dieses Urteil d�rfte deutliche Auswirkungen auf die bisherige Praxis von Plattformbetreibern wie zum Beispiel "Next ID" (vormals: "Talkline ID"), In-telegence oder dtms haben, danun zahlreiche Kunden, die in der Vergangenheit nur unter Vorbehalt Rechnungen beglichen haben, nun ihr Geld zur�ckverlangen werden.
2005-11-23T12:39:00+01:00
Tue, 29 Nov 2005 02:48:18 GMT
Nachdem auf dem EDV-Gerichtstag bereits im Jahr 1999 die Forderung "Freies Recht für freie ...
2005-11-25 12:00:00
Das Legal Information Institute der Cornell Law School hat das Projekt "Wex" gestartet. Es handelt ...
2005-11-24 12:00:00
Die seit 1995 bestehende Website der US Library of Congress präsentiert sich seit neuestem in ...
2005-11-24 12:00:00
Am 17.11.2005 fand die Herbstkonferenz der Justizministerinnen und
Justizminister in Berlin statt. ...
2005-11-24 12:00:00
Unter dem spanischen Titel „¿Un mundo patentado?“ („Eine patentierte Welt?“) hat die ...
2005-11-24 12:00:00
Tue, 29 Nov 2005 02:48:19 GMT
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute im Rahmen des
Festaktes zum 20-j�hrigen Jubil�um der juris GmbH den
�ffentlichen Zugang auf alle Gesetze und Rechtsverordnungen des
Bundes im Internet freigeschaltet.
?Unter www.gesetze-im-internet.de stellt das
Bundesjustizministerium in einem gemeinsamen Projekt mit der
juris GmbH B�rgerinnen und B�rger das gesamte aktuelle
Bundesrecht kostenlos bereit. Bislang war eine Auswahl von etwa
750 Gesetzen und Verordnungen abrufbar, ab sofort sind auf den
Webseiten rund 5.000 Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes in
der aktuell geltenden Fassung barrierefrei verf�gbar?,
sagte Zypries.
Das Angebot www.gesetze-im-internet.de erg�nzt die
E-Government-Initiative BundOnline 2005 der Bundesregierung im
Bereich der Rechtsinformation. BundOnline 2005 ist ein wichtiger
Bestandteil der Verwaltungsmodernisierung. Nach einer umfassenden
Bestandsaufnahme hatte die rot-gr�ne Bundesregierung am 14.
November 2001 einen konkreten Umsetzungsplan f�r das gesamte
Dienstleistungsspektrum der Bundesverwaltung beschlossen.
BundOnline 2005 ist eines der erfolgreichsten IT-Projekte der
Bundesverwaltung und hat sein f�r Ende 2005 avisiertes Ziel
deutlich fr�her als geplant erreicht. Schon seit Ende August 2005
k�nnen �ber 376 Dienstleistungen der Bundesbeh�rden im Internet
genutzt werden.
?Dank BundOnline 2005 k�nnen B�rger und Wirtschaft die
Dienstleistungen der Bundesverwaltung einfacher, schneller und
kosteng�nstiger in Anspruch nehmen und seit heute gibt es das
komplette Bundesrecht online dazu?, sagte Zypries.
Fri, 25 Nov 2005 11:32:18 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries weist angesichts der
j�ngsten Vorkommnisse im Lebensmittelhandel auf die M�glichkeit
hin, Verst��e auch strafrechtlich zu ahnden:
?Das geltende Strafrecht sch�tzt Verbraucherinnen und
Verbraucher umfassend vor kriminellen Machenschaften im
Lebensmittelhandel. Regelungsl�cken gibt es insoweit nicht.
Nat�rlich kann Gesetzgebung allein kriminelles Verhalten nicht
unterbinden. Es bedarf auch effektiver Pr�vention und Kontrolle.
Die zust�ndigen Beh�rden sind aufgerufen, schnell und umfassend
von dem rechtlichen Instrumentarium Gebrauch zu machen, damit die
jetzt bekannt gewordenen Vorf�lle aufgekl�rt und die
Verantwortlichen ermittelt werden k�nnen,? sagte Zypries.
Der Weiterverkauf minderwertiger Ware - wie etwa Schlachtabf�lle
als lebensmitteltauglich - erf�llt den Tatbestand des Betruges (�
263 Strafgesetzbuch), wenn die K�ufer durch das Umdeklarieren der
Ware get�uscht werden. Gleiches gilt, wenn den Abnehmern ein
falsches Mindesthaltbarkeitsdatum vorgespiegelt wird. Wird durch
den Verkauf verdorbenen Fleisches die Gesundheit der
Verbraucherinnen und Verbraucher gesch�digt, greifen
K�rperverletzungstatbest�nde ein (�� 223 ff. Strafgesetzbuch).
Dar�ber hinaus stellt das neue Lebensmittel-, Bedarfsgegenst�nde-
und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Verst��e gegen
verbrauchersch�tzende Rechtsvorschriften mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren unter Strafe (�� 58, 59 LFGB).
Thu, 24 Nov 2005 15:06:55 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute den Entwurf des
ver�nderten EU-Haftbefehlsgesetzes zur Stellungnahme an L�nder
und Verb�nde versandt. ?Mit diesem Gesetz setzen wir den
EU-Rahmenbeschluss zum Europ�ischen Haftbefehl nach den Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichts in nationales Recht um und sichern,
dass Deutschland wieder vollst�ndig am vereinfachten und
beschleunigten Auslieferungsverfahren innerhalb der EU teilnehmen
kann?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
1. Worum geht es beim Europ�ischen
Haftbefehlsgesetz?
Grundlage des Gesetzes ist der EU-Rahmenbeschluss zum
Europ�ischen Haftbefehl vom 13. Juni 2002 (RbEuHb), der den
Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr zwischen den
Mitgliedstaaten der Europ�ischen Union erheblich vereinfachen
und erleichtern soll. Diese Verbesserung der strafrechtlichen
Zusammenarbeit ist gewollter und unverzichtbarer Bestandteil
der Entwicklung eines einheitlichen Raums der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts innerhalb der Europ�ischen Union.
Mit der Umsetzung in nationales Recht wird aber kein
zus�tzlicher neben die �� 112 ff. StPO tretender Haftbefehlstyp
eingef�hrt. Der EuHb regelt lediglich das Verfahren f�r den
Fall, dass ein EU-Mitgliedstaat (ersuchender Staat) einen
Verfolgten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (ersuchter Staat)
zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung
�berstellt bekommen m�chte. Grundlage der Auslieferung bleibt
damit letztlich ? wie schon nach bisherigem
Auslieferungsrecht ? ein gegen den Verfolgten im
ersuchenden Mitgliedstaat vorliegender Haftbefehl.
Da das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 18.
Juli 2005 das erste Umsetzungsgesetz (EuHbG vom 21. Juli 2004)
verfassungsrechtlich beanstandet und aufgehoben hat, wird nun
ein neues Gesetz vorgelegt, das den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts Rechnung tr�gt.
Die Umsetzung des RbEuHb erfolgt innerhalb des bereits das
heutige Auslieferungsverfahren regelnden Gesetzes �ber die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in einem
eigenst�ndigen Abschnitt. Das zweistufige Verfahren des
bisherigen Auslieferungsrechts ?
Zul�ssigkeitsentscheidung und Bewilligungsentscheidung - wird
beibehalten. Die �nderungen beschr�nken sich auf die Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichts zu den �� 79, 80 und 83a IRG.
2. Exkurs zum Auslieferungsverfahren nach geltendem
Recht
Beispiel:
Wird ein Franzose im Ausland wegen Totschlags gesucht, schreibt
Frankreich den Betreffenden zur Fahndung im sog. Schengener
Informationssystem (SIS) aus. Dieser wird bei einer
Polizeikontrolle in Mannheim aufgegriffen und dort vorl�ufig
festgenommen. Daraufhin �bersendet Frankreich als ersuchender
Staat den Auslieferungshaftbefehl an die �rtlich zust�ndige
Generalstaatsanwaltschaft des Bundeslandes, in dem der
Verfolgte festgenommen wurde, hier also Karlsruhe. Das weitere
Verfahren h�ngt nun davon ab, ob der Verfolgte ? nach
richterlicher Belehrung - seine Zustimmung zur Auslieferung
erkl�rt.
Stimmt er zu, kann die �berstellung des Verfolgten an
Frankreich ohne ein gerichtliches Verfahren erfolgen.
Zul�ssigkeitsentscheidung
Stimmt er nicht zu, muss das OLG Karlsruhe �ber das
Vorliegen eines Haftgrundes (Auslieferungshaft, beispielsweise
bei Gefahr, dass der Verfolgte untertaucht) und die rechtliche
Zul�ssigkeit der Auslieferung entscheiden. Dabei pr�ft das
Gericht beispielsweise, ob es sich um eine auslieferungsf�hige
Straftat (Mindesth�chststrafandrohung 1 Jahr) handelt, ob die
beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist, ob kein rechtskr�ftiges
Urteil eines anderen Mitgliedstaats wegen derselben Tat
vorliegt, etc.
Bewilligungsentscheidung
Erkl�rt das Gericht die Auslieferung f�r
zul�ssig, entscheidet die Bewilligungsbeh�rde, ob sie die
rechtlich zul�ssige Auslieferung auch durchf�hren will. Auch im
Falle der Zustimmung des Verfolgten zu seiner Auslieferung
kommt es zu diesem Pr�fverfahren. Nach dem IRG ist
Bewilligungsbeh�rde das Bundesministerium der Justiz, sofern
dieses die Aus�bung seiner Befugnisse nicht einer anderen
Beh�rde �bertragen hat. In der Praxis ist diese Aufgabe
regelm��ig den Landesjustizverwaltungen, k�nftig den
Generalstaatsanwaltschaften in den L�ndern �bertragen, das
Bundesministerium der Justiz kann dieses Recht aber in
politisch bedeutsamen F�llen wieder an sich ziehen.
In der Bewilligungsentscheidung werden nochmals summarisch die
Auslieferungsvoraussetzungen gepr�ft, insbesondere falls
nachtr�glich neue tats�chliche oder rechtliche Gesichtspunkte
entstanden sind, im �brigen besteht ? sofern keine
bilateralen vertraglichen Pflichten zur Bewilligung bestehen
? ein weites allgemein- und au�enpolitisches Ermessen, ob
eine rechtlich zul�ssige Auslieferung am Ende auch bewilligt
wird. Der Bewilligungsentscheidung kann beispielsweise
Bedeutung zukommen, wenn zwei Staaten die Auslieferung
desselben Verfolgten begehren und entschieden werden muss, an
welchen er ausgeliefert wird.
3. Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts f�r die
Umsetzung des RbEuHB
Das Bundesverfassungsgericht hat im Juli 2005 insbesondere f�r
die folgenden beiden Punkte konkrete Vorgaben zur Umsetzung des
RbEuHB gemacht:
a. die Bewilligungsentscheidung muss gerichtlich �berpr�fbar
sein;
b. f�r die Auslieferung Deutscher ist ein gesetzliches
Pr�fprogramm erforderlich, das die vom RbEuHb gelassenen
Spielr�ume f�r eine m�gliche Nichtauslieferung Deutscher
nutzt.
4. Umsetzung dieser Vorgaben im vorliegenden
Gesetzentwurf
a. Gerichtliche �berpr�fung der Bewilligungsentscheidung
(� 79 IRG)
Der neue Entwurf beh�lt die Zweiteilung in
Zul�ssigkeits- und Bewilligungsentscheidung bei. Das hei�t,
dass eine Auslieferung nicht in allen F�llen bewilligt werden
muss, in denen die Zul�ssigkeitsvoraussetzungen des IRG
erf�llt sind. � 83b IRG benennt die Gr�nde, aus denen die
Bewilligung einer Auslieferung abgelehnt werden kann, aber
nicht muss. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die
Strafverfolgung vorrangig im Inland oder einem Drittstaat
erfolgen soll. Die Entscheidung trifft die
Bewilligungsbeh�rde nach pflichtgem��em Ermessen mit einem
auch au�enpolitischen Erw�gungen zug�nglichen Spielraum.
Diese Bewilligungsentscheidung muss nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes gerichtlich �berpr�fbar sein. Um
dem Betroffenen effektiven Rechtsschutz auch gegen die
Bewilligungsentscheidung zu gew�hren und gleichzeitig das
Verfahren weiterhin z�gig zu gestalten, trifft die
Bewilligungsbeh�rde k�nftig nach � 79 Abs. 2 bereits vorab
ihre Entscheidung, ob sie im Falle einer vom Gericht
rechtlich f�r zul�ssig erkl�rten Auslieferung
Bewilligungshindernisse sieht oder nicht und begr�ndet diese
Entscheidung. Sieht sie Bewilligungshindernisse, wird die
Auslieferung bereits in diesem Stadium abgelehnt. Verneint
sie hingegen das Vorliegen eines Bewilligungshindernisses,
�bermittelt sie ihre Begr�ndung dem OLG zusammen mit dem
Antrag, �ber die Zul�ssigkeit der Auslieferung zu
entscheiden. Dieses Verfahren dient den Interessen des
Verfolgten, weil es bei einem Mehr an Rechtsschutz die
Verl�ngerung des Auslieferungsverfahrens, vor allem einer
m�gliche Auslieferungshaft vermeidet. Gleichzeitig sichert es
das strenge Fristenregime, das der RbEuHb vorgibt.
Die Erfahrungen der Praxis mit dem aufgehobenen EuHbG vom 21.
Juli 2004 haben gezeigt, dass sich der Aufwand der deutschen
Justizbeh�rden zur Bearbeitung ein- und ausgehender Ersuchen
redu�ziert hat. In einem ersten Bericht zur Umsetzung des
RbEuHb in den Mitgliedstaaten vom 1. M�rz 2005 hat die
EU-Kommission festgestellt, dass sich die Dauer des
Auslieferungsverfahrens EU-weit durchschnittlich von bislang
�ber neun Monaten auf nunmehr 43 Tage verk�rzt hat.
Stimmt der Verfolgte dagegen bereits bei seiner ersten
Anh�rung seiner Auslieferung zu, betr�gt diese Frist sogar
nur noch 13 Tage. Diese erhebliche Verk�rzung der Dauer des
Auslieferungsverfahrens und damit auch der Auslieferungshaft
bedeutet auch eine erhebliche Verringerung der mit einer
Auslieferung f�r den Verfolgten verbundenen Belastungen.
b. Auslieferung Deutscher und ihnen gleichgestellter
Ausl�nder (� 80 IRG)
In den neuen Abs�tzen 1 und 2 des � 80 IRG findet sich die
zweite wichtige �nderung dieses Entwurfs im Vergleich zum
EuHbG vom 21. Juli 2004. Dort wird im Wesentlichen das vom
Bundesverfassungsgericht geforderte Pr�fprogramm bei der
Auslieferung deutscher Staatsangeh�riger gesetzlich
festgeschrieben. Die Verh�ltnism��igkeit einer Auslieferung
muss aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben in jedem
Falle zus�tzlich hierzu gepr�ft werden.
Der neue Gesetzentwurf sieht zudem vor, die vom
Bundesverfassungsgericht f�r Deutsche verlangten Sonderregeln
auch auf legal aufh�ltige ausl�ndische Staatsangeh�rige
anzuwenden, die im Inland mit einem deutschen
Familienangeh�rigen oder Lebenspartner in famili�rer oder
lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben.
Im Einzelnen:
� 80 unterscheidet hinsichtlich der
Zul�ssigkeitsvoraussetzungen bei der Auslieferung eigener
Staatsangeh�riger und nach Absatz 4 gleichgestellter
Ausl�nder zwischen
der Auslieferung zur Strafverfolgung in den Abs�tzen 1
und 2 und
der Auslieferung zur Strafvollstreckung in Absatz 3, die
nur zul�ssig ist, wenn der Betroffene zu richterlichem
Protokoll zustimmt.
Nach den Abs�tzen 1 und 2 ist die Auslieferung zur
Strafverfolgung nur zul�ssig, wenn
1. grunds�tzlich die sp�tere R�ck�berstellung zur
Vollstreckung eine verh�ngten freiheitsentziehenden Sanktion
gesichert ist, und die Tat
2. keinen ma�geblichen Inlandsbezug aufweist und
3. a. entweder einen ma�geblichen Bezug zum ersuchenden Staat
aufweist�(Absatz 1) oder�
����b. die beiderseitige Strafbarkeit
gegeben ist und bei konkreter Abw�gung der widerstreitenden
Interessen kein schutzw�rdiges Vertrauen des Verfolgten in
seine Nichtauslieferung besteht (Absatz 2,
?Mischf�lle?).
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommt es
f�r die Frage, ob ein Deutscher an einen EU-Mitgliedstaat
ausgeliefert werden kann, entscheidend auf den Auslands- bzw.
Inlandsbezug der Tat an.
Straftaten mit ma�geblichem Inlandsbezug
Bei Straftaten mit ma�geblichem Inlandsbezug ist
die Auslieferung Deutscher nicht zul�ssig. Ein ma�geblicher
Inlandsbezug liegt nach Absatz 2 Satz 2 in der Regel vor,
wenn s�mtliche oder wesentliche Teile des Handlungs- und
Erfolgsortes (� 9 StGB) im Inland liegen
(Beispiel: Ein Deutscher versteigert aus
einer Wohnung in D�sseldorf mittels seines PC im Internet
betr�gerisch Waren; 49 von insgesamt 50 Gesch�digten kommen
aus Deutschland, nur ein Gesch�digter wohnt im Ausland).
Straftaten mit ma�geblichem Auslandsbezug
Hat die Tat dagegen ma�geblichen Bezug zum
ersuchenden Staat, so ist die Auslieferung nach Absatz 1 Satz
1 Nr. 2 zul�ssig. Ein ma�geblicher Bezug der Tat zum
ersuchenden Mitgliedstaat liegt nach Absatz 1 Satz 2 in der
Regel vor, wenn Handlungs- und Erfolgsort vollst�ndig oder in
wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet liegen
(Beispiel: Ein Deutscher ermordet in
Frankreich einen franz�sischen Staatsangeh�rigen) oder wenn
es sich um eine schwere Tat mit typisch grenz�berschreitendem
Charakter handelt, die teilweise auch auf seinem
Hoheitsgebiet begangen wurde (hier hat das
Bundesverfassungsgericht selbst Fallgruppen etwa des
internationalen Terrorismus und des organisierten Drogen-
oder Menschenhandels vorgegeben: ?Wer sich in solche
verbrecherische Strukturen einbindet, kann sich auf den
Schutz der Staatsangeh�rigkeit vor Auslieferung nicht in
vollem Umfang berufen? [BVerfG, 2 BvR 2236/04 vom
18.7.2005, Absatz-Nr. 86]).
Mischf�lle
Kann weder ein ma�geblicher Inlands- noch ein ma�geblicher
Auslandsbezug festgestellt werden (beispielsweise
bandenm��iger Serienbetrug mit sowohl T�tern als auch Opfern
bzw. Zeugen in mehreren Mitgliedstaaten), ist die
Auslieferung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 nur zul�ssig, wenn
die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist und bei konkreter
Abw�gung der widerstreitenden Interessen kein schutzw�rdiges
Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung besteht.
Bei der Abw�gung sind nach Absatz 2 Satz 3 und 4 insbesondere
der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und
M�glichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die
grundrechtlich gesch�tzten Interessen des Verfolgten unter
Ber�cksichtigung der mit der Schaffung eines Europ�ischen
Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins
Verh�ltnis zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des
Auslieferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer
Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches
strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht
einzuleiten, so sind diese Entscheidung und ihre Gr�nde in
die Abw�gung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt, wenn ein
Gericht das Hauptverfahren er�ffnet oder einen Strafbefehl
erlassen hat.
Thu, 24 Nov 2005 12:38:07 +0100
?Das Ergebnis der Koalitionsverhandlungen ist eine gute
Arbeitsgrundlage f�r die kommenden vier Jahre. Die Vereinbarung
sichert Kontinuit�t in der Innen- und Rechtspolitik in der neuen
Legislaturperiode. Wir k�nnen die erfolgreiche Arbeit in der
Rechtspolitik fortsetzen. In der Kriminalpolitik sorgen wir
daf�r, dass das Bed�rfnis der Menschen nach Sicherheit und ihr
grundgesetzlich garantiertes Recht auf Freiheit weiterhin in
einem ausgewogenen Verh�ltnis bleiben. Rechtsstaatlichkeit und
Grundrechtsschutz sind der strikte Ma�stab, an dem sich alle
kriminalpolitischen Ma�nahmen auch in der Zukunft messen lassen
m�ssen?, unterstrich Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries. Zudem sind Leitlinien f�r eine Politik festgeschrieben,
die Verbraucherinnen und Verbraucher sch�tzt und gleichzeitig
ihre Eigenverantwortung und Selbstbestimmung st�rkt. ?Die
Koalitionspartner haben sich weiterhin darauf verst�ndigt, mit
ihrer Rechtspolitik dem Umstand Rechnung zu tragen, dass unsere
Gesellschaft toleranter geworden ist, neue Lebensentw�rfe
akzeptiert und auf Minderheiten R�cksicht nimmt. Diese
Entwicklung wollen wir begleiten und f�rdern?, unterstrich
Zypries.
Die Vereinbarungen im �berblick:
Kriminalpolitik:
Es gibt keinen Paradigmenwechsel im
Jugendstrafrecht. Auch zuk�nftig werden junge Erwachsene nur dann
nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt, wenn sie �ber den
Reifegrad eines Erwachsenen verf�gen. Die H�chstfreiheitsstrafe
im Jugendstrafrecht wird nicht erh�ht, sie bleibt bei 10 Jahren.
Der Jugendstrafvollzug wird auf eine verl�ssliche gesetzliche
Grundlage gestellt. Jugendliche Straft�ter, die wegen schwerster
Straftaten gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder
die k�rperliche Unversehrtheit verurteilt wurden, sollen k�nftig
nachtr�glich in Sicherungsverwahrung genommen werden k�nnen, wenn
sich ihre besondere Gef�hrlichkeit w�hrend des Strafvollzugs
ergeben hat.
Weitergehende rechtliche Konsequenzen im Kampf gegen den
Terrorismus werden nur gezogen, wenn dies nach dem
Evaluierungsbericht zum Terrorismusbek�mpfungsgesetz geboten ist.
Eine sog. Sicherungshaft, also die Festsetzung eines
Terrorverd�chtigen auf blo�en Verdacht, wird es nicht geben.
Die Regelungen zur Strafbarkeit wegen Graffiti-Schmierereien, zum
genetischen Fingerabdruck und zur akustischen Wohnraum�berwachung
werden nicht versch�rft. Die k�rzlich dazu verabschiedeten
Gesetze werden nach mehreren Jahren der Anwendung in der Praxis
evaluiert.
Erg�nzend zu den bereits vorhandenen M�glichkeiten, einen
Straft�ter milder zu bestrafen, wenn dieser hilft Straftaten
aufzukl�ren, wird eine allgemeine Strafzumessungsregelung
eingef�hrt, die Strafmilderungen oder ?befreiungen f�r sog.
Kronzeugen erm�glicht.
Die Rechte der Betroffenen werden bei der Novellierung der
Vorschriften �ber die Telefon�berwachung gest�rkt.
Um den Opferschutz zu verbessern, wird das beharrliche
Nachstellen (sog. ?Stalking?) k�nftig in einem
eigenen Straftatbestand unter Strafe gestellt. Ebenso sollen die
Opfer von Zwangsprostitution mit den Mitteln des Strafrechts noch
besser gesch�tzt und Freier von Zwangsprostituierten bestraft
werden.
Zur Verhinderung von Zwangsverheiratungen, werden alle geeigneten
rechtlichen Instrumente gepr�ft.
Selbstbestimmung und Toleranz:
Die Koalitionspartner haben unterstrichen, dass die
EU-Gleichbehandlungsrichtlinien umgesetzt werden m�ssen. Es gibt
keine Festlegung, dass dies ohne inhaltliche Erweiterung der
Vorgaben aus Br�ssel geschehen muss. Die Bundesjustizministerin
wird daher weiter daf�r eintreten, dass neben den
europarechtlichen Vorgaben (ethnische Herkunft, Geschlecht) bei
Massengesch�ften des t�glichen Lebens niemand wegen seiner
Religion, seiner Weltanschauung, einer Behinderung, seines Alter
und seiner sexuellen Ausrichtung benachteiligt werden darf.
Im Unterhaltsrecht sollen Kinder mit ihren Unterhaltsanspr�chen
in Mangelf�llen besser gestellt werden, die nacheheliche
Eigenverantwortung von Ehegatten wird gest�rkt.
Wirtschaft und Verbraucherschutz:
Mit einem neuen Versicherungsvertragsrecht
wird f�r einen gerechteren Interessenausgleich zugunsten der
Versicherten gesorgt.
Das Verfahren zur Entschuldung mittelloser Personen wird unter
Wahrung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern neu
gestaltet.
Um den Wirtschaftsstandort Deutschland und seine Attraktivit�t
f�r Investoren zu sichern, wird das GmbH-Recht reformiert, um
Unternehmensgr�ndungen zu beschleunigen, die Wettbewerbsf�higkeit
der GmbH im Vergleich mit ausl�ndischen Rechtsformen zu sichern
und Missbr�uche bei Insolvenzen zu bek�mpfen.
Da die �ffentliche Hand Vorbild bei Leistungsf�higkeit und
Transparenz sein soll, haben sich die Verhandlungspartner darauf
verst�ndigt, die gesetzliche Pflicht zur Offenlegung von
Managergeh�ltern bei Unternehmen mit �berwiegender
Bundesbeteiligung anzustreben.
Mon, 21 Nov 2005 16:27:58 +0100
Tue, 29 Nov 2005 02:48:28 GMT
CK - Washington. Who, if anybody, should be civilly liable for an EMail that contains a product recommendation from a business website as well as advertising and is triggered by a visitor to a website that offers its visitors to send out recommendations to friends and family but fails to disclose that advertising will be added to the recommendation? On October 25, 2005, the Nürnberg Court of Appeals decided that issue in the matter 3 U 1084/05, published at Affiliate & Recht in German.
The court explained that the mere availability of a product recommendation with a feature to have it sent via EMail by a visitor to a third party, despite lacking consent from the third party, does not violate the unfair competition statute, §7(2)(3) UWG, as long as the operator of the website does not add undisclosed advertising that goes beyond the product recommendation.
Among the issues evaluated by the court is whether the EMail could by-pass spam filters. It found that the fact that the EMail originated from the corporate server did not mislead the recipient and should not be regarded as a design to circumvent spam filters.
The court ordered the company to cease and desist from adding undisclosed advertising to the feature that enables product recommendations, at a penalty of 250,000 Euros for each future violation or imprisonment of the management for up to six months if the penalty were not to be paid, plus costs. Its decision is subject to review by the federal supreme court in Karlsruhe, Bundesgerichtshof. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. In an alert to a German legal mailing list, Bert Handschumacher notes a new case extending contributory liability for violation of the German anti-spam statute to non-mailers.
On November 22, 2005, the Berlin district court issued an injunction against a reputable mail order company that had established an affiliate program allowing others to link to its web site and earn compensation for click-throughs. Certain spammers used their affiliate credits in unwanted commercial advertisements that they emailed to non-subscribers.
The court orderd the mail order company to cease and desist, at a penalty of 250,000 Euros for future violations, from contributing to further spam sent to the plaintiff in the matter 15 O 710/05, and imposed costs on the defendant under §97 of the Civil Procedure Code. The court found a single email sufficient to trigger the imminent and substantial danger of more spam being generated through the same means, Wiederholungsgefahr per §1004(1) of the Civil Code. A local court in Mettmann, in the matter 21C 161/05, had recently considered a single spam email insufficient, and the Dresden district court had also rejected liability for a single email, in the matter 114 C 2008/05, but those decisions are unknown to have become final and have generated great criticizm.
While those matters involved the direct liability of a sender, the Berlin case is important because it imposes the liability on a contributor, the - likely unintended - enabler of the spam scheme that probably thought itself law-abiding but became a victim of its own success when it offered an irresistable affiliate program. The Berlin decision complements a strict approach to dealing with individual emails. The enforcement of the internet laws to indirect enablers of spam has also extended to domain name administrators who, in all practical experience, are generally the most exposed persons on the internet and the least likely to actively pursue internet crimes. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The Hamburg court of first instance issued a TRO, not a final judgment, against a publishing company prohibiting that company's use of a generic domain name which the court found to improperly convey the notion that it was endorsed by German trade guilds.
Now, the publisher, ID-Medien, itself subject to criticizm, has sent cease and desist orders to two internet sites, muepe.de, a blog specializing in domain news, and Schwerin-NEWS. Muepe had copied and pasted information from the Schwerin site. The Schwerin report was based on information released by the trade guild covering its temporary victory. Schwerin says it published an "article by the [guild]", einen auf Schwerin-NEWS am 7.11.2005 veröffentlichten Artikel der Handwerkskammer Schwerin.
The cease and desist orders claim that ID-Medien had not accepted the TRO and may appeal it. On that basis, ID-Medien argues that the web reports mislead readers by conveying the notion that the guild had won a final judgment. In turn, this impression is claimed to cause ID-Medien irreparable harm in its business.
Muepe added a note to its report to explain the status of the Hamburg ruling. Schwerin-NEWS published the details of the cease and desist order.
This development highlights the risks inherent in the uncommented and unedited republication of information published elsewhere. While copy and paste of excerpts may constitute legal fair use under copyright law and has become a popular technique in German law blogs, the minimalistic effort in populating a blog does expose bloggers to substantial legal exposure.
ID-Medien may be wrong in its claims and cannot realistically expect others to know how it feels about a TRO--other than the typical dissatisfaction of a losing defendant--and what action it might take against it. At the same time, there is now some legal basis on which bloggers may be required to state whether or not a court ruling has become final. See Legal News, Final or Risky on a--possibly non-final--Munich decision suggesting that websites update reports on reversed decisions. German American Law Journal :: Washington USA
Tue, 29 Nov 2005 02:48:29 GMT
Aktenzeichen: 2 BvR 524/01. Siehe auch: Entscheidung vom 25.10.2005
2005-11-25T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 2233/04. Siehe auch: Entscheidung vom 31.10.2005
2005-11-24T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 1696/98. Siehe auch: Entscheidung vom 25.10.2005
2005-11-16T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 691/03. Siehe auch: Entscheidung vom 03.11.2005
2005-11-15T00:00:00+01:00
2005-11-14T00:00:00+01:00
Tue, 29 Nov 2005 02:48:29 GMT
Wiesbaden (ots) - Die Pressestelle des Bundeskriminalamtes ist bis
auf weiteres unter der Telefonnummer: 0611-55-13083 zu erreichen.
ots Originaltext: Bundeskriminalamt
Digitale ...
Mon, 28 Nov 2005 10:10:00 B
Wiesbaden (ots) - Die Pressestelle des Bundeskriminalamtes ist aus
aktuellem Anlass in dieser Woche (22.-25.11.2005) unter der
Telefonnummer: 0611-55 13083 zu erreichen.
ots Originaltext: Bundeskriminalamt
Digitale ...
Tue, 22 Nov 2005 13:38:00 B
Wiesbaden (ots) - Wie dem BKA heute (21.11.05) bekannt wurde, ist
derzeit eine gef�lschte E-Mail in Umlauf, die als angeblichen
Absender das BKA vorgibt. Der Betreff dieser E-Mail lautet "Sie
besitzen Raubkopien".
Diese E-Mails stammen ...
Mon, 21 Nov 2005 23:36:00 B
Wiesbaden (ots) - Nach gemeinsamen Ermittlungen des
Bundeskriminalamts (BKA) und der
Estonian Central Criminal Police konnten Anfang Juli 2005 in Tallinn
(Estland) mehrere estnische Staatsangeh�rige wegen Verdachts des
Computerbetrugs (Phishing) ...
Mon, 14 Nov 2005 13:43:00 B
Wiesbaden (ots) - Einen gemeinsamen Erfolg im Kampf gegen die
Rauschgiftkriminalit�t konnten das Bundeskriminalamt (BKA), die
Gemeinsame Ermittlungsgruppe Rauschgift (GER) von Zoll und Polizei
beim Landeskriminalamt Hamburg sowie die ...
Wed, 09 Nov 2005 13:51:00 B
Tue, 29 Nov 2005 02:48:30 GMT
Auch Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts sind an das bundeseinheitlich geltende Kapazitätsrecht gebunden. Die somit u.a. gem. § 8 KapVO erforderliche Ermittlung des Lehrangebots setzt auch für diese Hochschulen - weiterhin - eine normative Festlegung der verfügbaren Stellen voraus.
Mon, 28 Nov 2005 16:00:28 +0100
Eine selbstständige Nebenabrede, durch die sich das Land von einem Angestellten eine monatliche Zahlung an den Pensionsfonds als Gegenleistung für die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft versprechen lässt, ist wirksam. Die Zahlungsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die in einem separat abgeschlossenen Arbeitsvertrag enthaltene Verbeamtungszusage.
Fri, 25 Nov 2005 15:11:55 +0100
Eine Amtshaftungsklage wegen Verzögerungen eines gerichtlichen Verfahrens kann nicht darauf gestützt werden, dass der Haushaltsgesetzgeber die Justiz unzureichend ausgestattet habe.
Thu, 24 Nov 2005 13:40:44 +0100
Wird der Rechtsanwalt, der bereits vor dem 1. Juli 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet war, nach dem Stichtag (auch noch) für die Revisionshauptverhandlung zum Pflichtverteidiger bestellt, hat das auf die Anwendung der BRAGO auf das vorhergehende Verfahren keine Auswirkungen.
Wed, 16 Nov 2005 14:06:33 +0100
Eine auf § 54 Nr. 5 bzw. 5a AufenthG gestützte Ausweisungsverfügung setzt nicht nur den Nachweis "verdächtiger Tatsachen" voraus. Vielmehr muss aus den Tatsachen auch der Schluss gezogen werden können, dass der Ausländer eine terroristische Vereinigung unterstützt oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik darstellt. Bloße Vermutungen rechtfertigen in diesem Zusammenhang insbesondere nicht die sofortige Vollziehung der Ausweisung eines verdächtigen Ausländers.
Fri, 25 Nov 2005 15:07:33 +0100
Eine vom ursprünglichen Bebauungsplan abweichende Bebauung kann für die Gemeinde Anlass für eine Planänderung sein.
Die Bebauungsplanänderung (hier: Drei- statt Zwei-Wohnungsklausel) ist aber nur dann wirksam, wenn sie durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist und nicht bloß das Ziel verfolgt, planwidrige Zustände im ausschließlich privaten Interesse der betroffenen Bauherren zu legalisieren.
Fri, 25 Nov 2005 15:12:21 +0100
Die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB setzt voraus, dass die einzubeziehenden Außenbereichsflächen an die im Zusammenhang bebauten Ortsteile angrenzen.
Fri, 25 Nov 2005 15:12:43 +0100
Die Ernennung zum Staatsanwalt ist kein Grund, einen Beamtenbeisitzer mit der Befähigung zum Richteramt von dem Amt des ehrenamtlichen Richters zu entbinden.
Fri, 25 Nov 2005 15:09:06 +0100
1. Erlässt das Amtsgericht in einer Wohnungseigentumssache einen Beweisbeschluss, wonach ein Sachverständigengutachten über die Prozessfähigkeit des Antragstellers eingeholt werden soll und die Ärztekammer um Vorschlag eines geeigneten Sachverständigen gebeten wird, so liegt bereits hierin ein erheblicher Eingriff in die Rechte des Betroffenen, der diese Zwischenentscheidung ausnahmsweise anfechtbar macht.
2. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 47 WEG ist in dem (Zwischen)-Verfahren nicht zu treffen, weil die abzuwägenden Billigkeitsgesichtspunkte sich vor Beendigung des Hauptsacheverfahrens nicht abschließend bewerten lassen.
Mon, 14 Nov 2005 15:33:14 +0100
1. Sitz der GmbH ist der Ort ihres "Betriebes", der "Geschäftsleitung" und/oder der "Verwaltung" der Gesellschaft.
2. "Betrieb" i. S. d. § 4a Abs. 2 GmbHG ist jeder Ort, an dem ein Beitrag von einiger Bedeutung zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes erfolgt, so dass dort der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit räumlich konkretisiert ist; völlig untergeordnete Unternehmensteile erfüllen diese Voraussetzungen nicht, so dass dorthin der Firmensitz nicht verlegt werden kann.
3. Der Umstand, dass der durch § 4a GmbHG realisierte Grundsatz der Übereinstimmung von tatsächlichem und statuarischem Gesellschaftssitz im EU-Rechtsraum aufgegeben ist (vgl. Lutter/Bayer, GmbHG, § 4a Rn 13 ff.), erfordert nicht, die durch § 4a GmbHG für den deutschen Rechtsraum bewirkte Beschränkung im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG in Zweifel zu ziehen, denn die europäische Rechtslage ist durch die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV bestimmt, welche nicht aufgrund von Erwägungen beschränkt werden kann, welche innerstaatlich als sachlich rechtfertigende Differenzierungsanlässe anerkannt und verfassungsrechtlich unbedenklich sind.
4. Gem. §§ 69 Abs. 1, § 4a GmbHG kann der Sitz der Gesellschaft auch während der Liquidation verlegt werden, wobei bei eingestelltem Geschäftsbetrieb auf den Ort abzustellen ist, an dem die Liquidatoren ihre Tätigkeit ausüben.
5. Haben die Liquidatoren ihren Geschäftssitz am bisherigen Sitz der aufgelösten Gesellschaft, kommt die Sitzverlegung an einen weitern Geschäftssitz nur in Betracht, wenn hierfür nachvollziehbare Gründe gegeben sind, insbesondere, wenn die Liquidationsgeschäfte tatsächlich von dem neuen Sitz aus geführt werden.
Thu, 24 Nov 2005 13:45:57 +0100
Tue, 29 Nov 2005 02:50:25 GMT
I.
1. In dem ordnungsgem�� eingeleiteten f�rmlichen Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er1
1. am 6. Oktober 1996 beim ... Polizeirevier in F. den Diebstahl seines damaligen Wohnmobils Che...
Thu, 10 Nov 2005 16:31:02 +0100
I.
Das Verfahren �ber den Antrag wurde durch den Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 8. Juli 2005, durch den nach Mitteilung der Antragstellerin ein vorl�ufiger Insolvenzverwalter f�r ihr Verm�gen bestellt und angeordnet wurde, dass Verf�gungen der Antragstellerin nur mit dessen Zustimmung wirks...
Thu, 10 Nov 2005 16:26:54 +0100
Die allein auf einen Verfahrensmangel (� 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gest�tzte Beschwerde der Kl�ger hat keinen Erfolg.1
Die Beschwerde r�gt, das Oberverwaltungsgericht habe die Pr�klusionsvorschriften nach � 79 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. � 128 a Abs. 1 VwGO falsch angewandt und die Kl�ger mit ihrem Vorbrin...
Thu, 10 Nov 2005 16:23:11 +0100
Die nach � 137 Abs. 3 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190) TKG 2004 i.V.m. �� 135 und 132 Abs. 2 VwGO zul�ssige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen grunds�tzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.) noch wegen Divergenz (2.) zuzulassen.1
1...
Thu, 10 Nov 2005 16:19:10 +0100
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