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Neuigkeiten (26.10.05)

Wed, 26 Oct 2005 01:26:42 GMT
Wed, 26 Oct 2005 01:26:42 GMT
Pressemitteilung 145/05 vom 20.10.2005
Wed, 26 Oct 2005 01:26:43 GMT
Morgens acht Uhr.. Der erste Kaffee des Tages steht vor mir, der PC fährt hoch. Der E-Mail-Client geht auf und meldet eine neue Nachricht: "Die JuraBlogs Meldungen des Tages". Nicht jeder Leser der JuraBlogs kommt jeden Tag vorbei. Und auch RSS ist nicht immer das Richtige. Aus diesem Grund fangen wir ...

Morgens acht Uhr.. Der erste Kaffee des Tages steht vor mir, der PC fährt hoch. Der E-Mail-Client geht auf und meldet eine neue Nachricht: “Die JuraBlogs Meldungen des Tages“.

Nicht jeder Leser der JuraBlogs kommt jeden Tag vorbei. Und auch RSS ist nicht immer das Richtige. Aus diesem Grund fangen wir jetzt an, einige Newsletter zu programmieren. Der erste Newsletter enthält die meistgelesenen Meldungen des Vortages und sollte jeden Morgen pünktlich gegen acht Uhr beim Empfänger sein.

Ich bitte unbedingt um Feedback (und natürlich um Abonnenten). Ich schau auch noch Mal bei JurPC vorbei ;-). Die rechtliche Situation bei Newslettern ist ja nicht so einfach..

Also dann, jetzt Abonnent werden! :-)

Mon, 24 Oct 2005 16:22:13 +0000
Wed, 26 Oct 2005 01:26:44 GMT
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen Art. 1 Nr. 48, Art. 8 Nr. 2 Buchstaben b) und c) sowie gegen Art. 11 Nr. 1 Buchstabe a) des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926). Diese Regelungen führen dazu, dass die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Versorgungsempfänger mit den auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassungen nach § 70 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vermindert werden und die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge auf aktive Beamte beschränkt bleibt. Die Beschwerdeführer sehen hierin eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sowie des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die rechtlichen Folgen fehlerhafter Aufnahme von Rechtsbeschwerden durch Rechtspfleger. Die Beschwerdeführer sind Strafgefangene.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Gegenstand der Vorlagen ist die in der Landesbeihilfenverordnung (NW BVO) geregelte beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale im nordrhein-westfälischen Beamtenrecht.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verlegung eines Strafgefangenen von der Justizvollzugsanstalt K. in die Justizvollzugsanstalt B..
2005-09-26T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Arbeitsförderungsrecht. Sie wirft die Frage auf, ob es verfassungsrechtlich geboten war, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen.
2005-09-26T00:00:00+01:00
Wed, 26 Oct 2005 01:26:44 GMT
Mon, 24 Oct 2005 12:13:09 CEST Uhr - Vermieterfreund schrieb - Auszug Ehemann
Nach dem Auszug des Ehemannes soll der bestehende Mietvertrag (mit beiden Eheleuten geschlossen) auf die Ehefrau ausgestellt werden. Der Ehemann möchte das Kautionssparbuch zurück (das nur auf seinen Namen ausgestellt ist). Problem: Ehefrau mit 2 Kindern hat kein eigenes Einkommen und hat ALG II beantragt. Fragen: Muss der bestehende Mietvertrag mit der Ehefrau allein weitergef ...

MfG Euer LOW-Team
2005-10-24CEST12:13:09+01:00
Sun, 23 Oct 2005 23:21:00 CEST Uhr - Lüllsche schrieb - Auszug - Mieter macht nix mehr - Und nu?
Moin Moin alle, aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaalso es geht um folgendes: Die Mieterin hat form- und fristgerecht zum 01.11.05 gekündigt. Am 8.10 hat sie einen Schlüssel dagelassen (um Interessenten die Wohnung schon mal zeigen zu können) mit dem Kommentar, dass sie eh keinen Handschlag mehr tut, und ward seitdem nicht mehr gesehen. Nun stellt sich die Frage, was noch - seitens der Mieter ...

MfG Euer LOW-Team
2005-10-23CEST23:21:00+01:00
Sat, 22 Oct 2005 13:50:07 CEST Uhr - Zorro schrieb - Scheidung = neuer Mietvertrag
bin vor 14 jahren in die wohnung meines lebensgefährten eingezogen. wir heirateten kurze zeit später, der mietvertrag lief und läuft immer noch auf seinen namen. vor 4 jahren kam es zur trennung und scheidung. wir trennten uns im guten, mein ex zog in eine andere wohnung und ich blieb allein in der wohnung, zahlte weiter die miete und es gab keinerlei probleme mit dem vermieter ...

MfG Euer LOW-Team
2005-10-22CEST13:50:07+01:00
Sat, 22 Oct 2005 11:46:41 CEST Uhr - Erkan83 schrieb - Mietverzug
Hallo leute wollte erstmal einiges in Erfahrung bringen bevor ich den ersten Schritt mache. Es geht darum das unsere Mieterin schon seit zwei Monaten die Miete nicht bezahlt hat. Wir haben sie schon mündlich darauf angesprochen aber darauf kam keine reaktion. Zudem kommt noch dazu das sie ab ende diesen Monat ausziehen wird. Wie sollte ich am besten an die sache ran gehen??? ...

MfG Euer LOW-Team
2005-10-22CEST11:46:41+01:00
Fri, 21 Oct 2005 23:51:19 CEST Uhr - Capo schrieb - Nicht jede Sörung durch den Betrieb einer Gaststätte ist ein Mietmangel
Nicht jede Sörung durch den Betrieb einer Gaststätte ist ein Mietmangel Hierum ging es im folgenden Urteil des Landgerichts Berlin: Ein Mieter hatte in einer ruhigen Wohngegend eine Wohnung gemietet. Im Erdgeschoss des Mietshauses hatte der Vermieter zudem an eine Gaststätte vermietet. Seit dem 27.06.2003 bewirteten die Betreiber der Gaststätte ihre Gäste auch auf der Terrasse ...

MfG Euer LOW-Team
2005-10-21CEST23:51:19+01:00
Wed, 26 Oct 2005 01:26:45 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Wed, 26 Oct 2005 01:26:45 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Wed, 26 Oct 2005 01:26:45 GMT

Für Kurzentschlossene: Morgen findet in Bern die Tagung für Informatik und Recht statt. Es geht um Nutzen und Gefahren von Digital Rights Management-Systemen. Anmeldung ist offenbar noch möglich.

2005-10-24T10:22:16+01:00

Der Podcast aus der AudioWerkstatt im JuraWiki zur Frankfurter Buchmesse ist online. Auf der dazugehörigen Wikiseite gibt's Hintergrundinformationen und Fotos.

MP3, 33:27 min., 15,3 MB.

2005-10-22T14:53:51+01:00

Die Bundesrepublik Deutschland händigt als erstes Land der Welt ab 1. November den elektronischen Reisepass aus. Dieser e-Passport soll weltweit akzeptiert werden und muss nicht zuletzt deshalb vielfältigen Anforderungen und internationalen Standards genügen.

Herzstück ist ein kontaktloser Chip, der den Pass fälschungssicher machen soll und der zusätzliche Informationen über den Inhaber wie Iris und Fingerabdrücke speichert. Da es sich hierbei um sensible Daten handelt, müssen spezielle Verschlüsselungsverfahren genutzt werden, durch die verhindert wird, dass Unbefugte Daten auslesen oder verändern können.

Verantwortlich für die Sicherheit des elektronischen Reisepasses ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Dieses hat nun der in Saarbrücken ansässigen Firma Cetecom den Auftrag zur Prüfung der Chips für den e-Passport erteilt. Cetecom wird in Zusammenarbeit mit dem BSI ein Prüflabor aufbauen und die ersten Chips selbst testen. Hierbei kann das saarländische Unternehmen seine Kompetenz im Bereich Funktechnik und Chipkarten einbringen.

2005-10-22T10:02:02+01:00

Nachbearbeiteter Ausdruck eines Xerox DocuColor 12Wie Sie sehen, sehen Sie nichts ... als gelbe Punkte auf blauem Grund. Doch was den Laien entfernt an die im Jahre 1820 durch den Franzosen Louis Braille entwickelte Blindenschrift erinnert, wird selbst für Sehende erst wirklich sichtbar, wenn man den Ausdruck eines Xerox DocuColor 12 Druckers unter UV-Licht mit der Lupe betrachtet.

Bereits im Jahre 2004 erhielt die Firma Canon die Negativ-Datenschutz-Auszeichnung Big Brother Award für ihre Praxis, auf jede Farbkopie einen mit bloßem Auge nicht sichtbaren Code aufzudrucken, der technische Details über den verwendeten Farbkopierer (deren Eigentümer ihr durch Servicevertrag oder Registrierung oftmals bekannt ist) enthält, ohne hierüber ihre Kunden zu informieren. Die Electronic Frontiers Foundation (EFF) hat nun mit Hilfe einer großen Zahl von eingesendeten Beispiel-Drucken herausgefunden, dass diese in ein 512 bit (64 Zeichen) großes Binärmuster überführbaren Punkt-Codes bei einigen Geräten nicht nur deren Seriennummer, sondern auch Datum und Uhrzeit des jeweiligen Ausdrucks verraten.

Der Chaos Computer Club e.V. beschreibt hier allgemein die von den verschiedenen Herstellern von Druckern, Kopierern sowie Scannern zur Behinderung von Hobby-Geldfälschern eingesetzten Techniken und Verfahren sowie deren beunruhigenden Konsequenzen für die Informationsfreiheit.

2005-10-19T14:31:21+01:00

Ein Online-Shop der besonderen Art beschäftigt heute das Saarbrücker Landgericht: Vier Männer hatten über das Internet gefälschte, verschreibungspflichtige Arzneimittel vertrieben, darunter namhafte Potenzmittel, Appetitzügler, Mittel zur Nikotinentwöhnung und Haarwuchsmittel. Insgesamt führt die Anklageschrift über 10.000 Fälle auf, derentwegen sich die Internet-Händler nun wegen möglichen Betruges und Verstößen gegen das Marken- und Arzneimittelrecht verantworten müssen. In den meisten Fällen seien Placebos versandt worden, es hätten sich aber auch unter Umständen gesundheitsgefährdend wirkende Inhaltsstoffe nachweisen lassen. Erkrankungen aufgrund der Einnahme der gefälschten Präparate seien jedoch nicht bekannt geworden, weswegen die Anklage sich nicht auf mögliche Köperverletzung zum Nachteil der Kunden erstrecke.

Anhand dieses Falles wird wieder einmal deutlich, welch großen Vertrauensvorschuss der Kunde dem Internet-Anbieter entgegenbringen muss und zum Teil auch entgegenbringt. Sollte sich der der Anklage zugrunde liegende Vorwurf bestätigen, belegt das Geschehene leider auch, dass dieses Vertrauen nicht immer gerechtfertigt ist. Letztlich entscheidet aber der Kunde bei der Auswahl seines Händlers selbst.

2005-10-18T09:41:59+01:00
Wed, 26 Oct 2005 01:26:46 GMT
Die EU-Kommission hat eine Empfehlung zur Wahrnehmung von Onlinemusikrechten veröffentlicht. Im ...
2005-10-20 12:00:00
Vom 3. bis 7. Oktober fand zum fünften Mal der Weltkongress der Rechtsinformatik (Congreso ...
2005-10-20 12:00:00
Die Anwaltskanzlei Almeida hat jetzt auf ihrer Internetseite den Beschluss der „Audiencia ...
2005-10-20 12:00:00
Die „Congressional-Executive Commission on China“(CECC) wurde vom Amerikanischen Kongress im ...
2005-10-20 12:00:00
?Der EuGH hat grundsätzlich bestätigt, dass das deutsche Recht und die Rechtsprechung des BGH zum Widerruf von Haustürgeschäften europarechtskonform ist. Dies begrüße ich. Es ist sorgfältig zu prüfen, welche Konsequenzen die Ausführungen zu den Rechtsfolgen einer nicht oder verspätet erfolgten Widerrufsbelehrung haben. Hier sind nun zunächst die mit den zugrunde liegenden Verfahren befassten Gerichte gefragt?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Hintergrund des Urteils sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Banken und Anlegern. In den 90er Jahren erwarben zahlreiche Bürgerinnen und Bürger auf Darlehensbasis Eigentumswohnungen oder Anteile an Immobilienfonds. In der Regel brachten Finanzvermittler die Geschäfte zwischen Banken und Anlegern zum Abschluss. Dabei gingen die Anleger davon aus, die Rückzahlung der Darlehen aus Mieteinnahmen und Steuervorteilen finanzieren zu können. Die Erwartung der Erwerber hat sich in vielen Fällen nicht erfüllt. Die Anleger wollten deshalb den Kreditvertrag widerrufen und die Immobilie an die Bank herausgeben, anstatt den Kredit zurück zu zahlen. Nach deutschem Verbraucherschutzrecht, das auf europäischen Vorgaben beruht, können die Anleger den Kreditvertrag widerrufen, wenn sie Verbraucher waren und vor der Unterzeichnung eines Kreditvertrags von einem Vermittler zu Hause aufgesucht wurden (Haustürgeschäft). Folge ist dann, dass sie die Darlehenssumme sofort zurückzahlen müssten. Dies ist für die Verbraucher aber oft nicht möglich, da sie die damit angeschaffte Immobilie nicht mit ausreichendem Erlös veräußern können. Vom notariell beurkundeten Immobilienkaufvertrag können sie sich aber nicht nach den Grundsätzen des Haustürwiderrufs trennen. Da der Widerruf des Kreditvertrags in vielen Fällen dem Verbraucher so oftmals nicht weiterhilft, haben das Landgericht Bochum und das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die deutsche Rechtslage den Anforderungen der europarechtlichen Haustürgeschäfterichtline widerspricht. Die europäischen Richter haben jetzt verbindlich entschieden, dass Verbraucher nicht das Recht haben müssen, einen in einer Haustürsituation geschlossenen Immobilienkaufvertrag zu widerrufen. Wegen des eindeutigen Wortlauts der europäischen Haustürgeschäfterichtlinie sei der Immobilienkaufvertrag nicht selbständig widerrufbar. Das Ergebnis ändere sich auch nicht, wenn der Immobilienkaufvertrag mit dem widerrufbaren Verbraucherkreditvertrag ein ?einheitliches Finanzgeschäft? bilde. Ferner stellte der EuGH klar, dass der Verbraucher bei Widerruf des Kreditvertrags den erhaltenen Darlehensbetrag sofort zurückzuzahlen hat. Dies gelte auch dann, wenn der Darlehensbetrag auf Anweisung des Verbrauchers direkt an den Verkäufer ausgezahlt wurde. Zu prüfen ist die Entscheidung hinsichtlich der Rechtsfolgen einer nicht oder verspätet erfolgten Widerrufsbelehrung. Hier betont der EuGH für den Fall, dass der Verbraucher die mit einer Kapitalanlage verbundene Risiken bei rechtzeitiger Belehrung hätte vermeiden können, die Notwendigkeit des Schutzes vor der Verwirklichung dieser Risiken. Es sei Sache der nationalen Gerichte, die nationale Regelung so auszulegen, dass dies erreicht werde. Die EuGH-Urteile C-350/03 und C-229/04 finden Sie im Wortlaut unter http://curia.eu.int.
Tue, 25 Oct 2005 14:24:49 +0200
Das Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung hat bereits fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten zu einem Bewusstseinswandel in der Bevölkerung geführt. So lautet die positive Bilanz, die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries heute bei der Europäischen Fachtagung ?Gewaltfreie Erziehung? vor Wissenschaftlern, Praktikern und Experten gezogen hat. Das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung wurde im November 2000 im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert und damit jede Art körperlicher oder seelischer Gewalt gegenüber Kindern verboten. ?Unsere Gesellschaft muss alles dafür tun, dass Kinder in Liebe und Fürsorge aufwachsen können. Schläge und Ohrfeigen in der Erziehung zerstören das Urvertrauen eines Menschen schon zu Beginn seines Lebens. Ich bin daher sehr froh, dass sich das Ideal einer gewaltfreien Erziehung in der Praxis immer weiter durchsetzt?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Bei der Tagung stellte Bundesjustizministerium Zypries eine aktuelle Studie vor, die Prof. Dr. Kai-D. Bussmann im Auftrag des Ministeriums durchgeführt hat. Dafür wurden Eltern, Kinder, Jugendliche und Mitarbeiter von Beratungseinrichtungen befragt. Demnach deckt sich die Erziehungseinstellung der Eltern immer mehr mit dem dort verankerten gesetzlichen Leitbild. So halten Eltern, die das Gewaltverbot kennen, die gewaltfreie Erziehung heute zu 95% für ein erstrebenswertes Ideal. Sie sind zunehmend davon überzeugt, dass sie mit Körperstrafen ihren Kindern ein falsches Verhalten beibringen und die Persönlichkeit des Kindes missachten. ?Vergleicht man die erzieherische Einstellung zu Körperstrafen und das Rechtsbewusstsein der Eltern im Laufe der Zeit, so zeigt sich ein bemerkenswerter Wandel?, sagte Zypries. Zudem hat das Gewaltverbot die Einstellung der Bevölkerung insgesamt verändert. Personen, die das Gewaltverbot kennen, haben heute deutlich weniger Zweifel, sich einzumischen. Kaum jemand würde den Verdacht einer körperlichen Misshandlung noch ignorieren. Gleichzeitig ist die Bereitschaft der Eltern gestiegen, Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen. Dieser Wandel im Rechtsbewusstsein lässt weitere positive Entwicklungen erwarten, die sich dann auch im tatsächlichen Erziehungsverhalten der Eltern noch deutlicher zeigen werden. Im Bürgerlichen Gesetzbuch war Gewalt lange Zeit als Erziehungsmittel akzeptiert. Im Jahr 1900 war dort verankert, dass der Vater ?kraft des Erziehungsrechtes angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden? durfte. Dieses gesetzliche Züchtigungsrecht wurde zwar 1957 abgeschafft, galt gewohnheitsrechtlich aber fort. 1979 begannen die Diskussionen um ein ausdrückliches Gewaltverbot ? 21 Jahre später konnte es schließlich in Kraft treten. Die Kurzfassung der Studie von Prof. Dr. Bussmann finden Sie unter www.bmj.bund.de/bussmann.
Thu, 20 Oct 2005 11:25:39 +0200
Das Bundesjustizministerium hat heute den Referentenentwurf zur Reform des Genossenschaftsrechts den Bundesministerien, Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Anlass ist die Einführung der Europäischen Genossenschaft oder Societas Cooperativa Europaea (SCE) in das deutsche Recht. Die SCE ist eine neue Rechtsform nach europäischem Gemeinschaftsrecht. Sie tritt neben die Genossenschaft nach nationalem Recht. Grundlage sind zwei EU-Rechtsakte vom Sommer 2003: eine Verordnung, die unmittelbar in den Mitgliedstaten gilt, und eine Richtlinie über die Beteiligung der Arbeitnehmer, die bis August 2006 in nationales Recht umzusetzen ist. ?Die neue Rechtsform der Europäischen Genossenschaft soll Genossenschaften die grenzüberschreitende Betätigung erleichtern. Durch attraktive Ausführungsvorschriften wollen wir einen Anreiz bieten, dass eine neu gegründete Europäische Genossenschaft ihren Sitz in Deutschland nimmt", erklärte die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Um die Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Genossenschaft gegenüber der SCE zu gewährleisten, sieht der Gesetzentwurf neben den Ausführungsvorschriften zum europäischen Recht eine maßvolle Modernisierung des deutschen Genossenschaftsgesetzes vor: Die Gründung von Genossenschaften soll erleichtert und die allgemeinen Rahmenbedingungen gerade für kleine Genossenschaften verbessert werden. Zum Beispiel soll die Mindestmitgliederzahl von sieben auf drei abgesenkt werden. Die Rechtsform der Genossenschaft soll auch für soziale oder kulturelle Zwecke geöffnet werden. Besonders wichtig für kleine Genossenschaften ist die vorgesehene Ausnahme von der Prüfung des Jahresabschlusses bei Genossenschaften mit einer Bilanzsumme bis einer Million Euro. Ideen aus der im Aktienrecht geführten Corporate-Governance-Diskussion sollen auf die Genossenschaft übertragen werden. Dabei geht es z.B. um die Stärkung der Rolle des Aufsichtsrats durch Informationsrechte des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds und um bessere Informationsversorgung und Einflussmöglichkeiten der Mitglieder. Die Kapitalbeschaffung und Kapitalerhaltung soll erleichtert werden: Hierfür soll zum Beispiel eine Sachgründung zugelassen werden, ein Mindestkapital eingeführt werden können, rein investierende Mitglieder zugelassen werden. ?Mein Ziel ist es, die Attraktivität der Genossenschaft zu stärken und deutlich zu machen, dass die Genossenschaft eine den Ansprüchen des modernen Wirtschaftslebens entsprechende Rechtsform ist. Denn Genossenschaften sind eine bewährte Form wirtschaftlicher Tätigkeit, bei denen sich unternehmerische Initiative, Selbsthilfe und soziale Orientierung miteinander verbinden. In Zeiten, in denen mehr Bürgerinitiative gefragt ist, und das Bewusstsein wächst, dass zum Unternehmertum auch soziale Verantwortung gehört, sollte die Genossenschaft eine größere Rolle im Wirtschaftsleben und in der Gesellschaft spielen?, so Zypries weiter.
Wed, 19 Oct 2005 12:50:26 +0200
Heute ist die Verordnung über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr (Abrechnungsstellenverordnung ? AbrStV) in Kraft getreten. Ab heute brauchen die Bankinstitute Schecks beim Inkasso nicht mehr in Papierform zu versenden ? es reicht ein elektronisches Bild des Schecks. Das ist eine große Erleichterung im Geschäftsverkehr und zugleich ein beträchtliches Einsparpotenzial angesichts von über 12 Millionen Schecks, die im Jahre 2004 auf diesem Weg in Deutschland eingelöst wurden. ?Wir haben mit dieser Verordnung die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das Scheckeinzugsverfahren mit Hilfe moderner elektronischer Medien abgewickelt werden kann. Die zahlreichen zeit? und kostenintensiven Transporte von Schecks durch ganz Deutschland können entfallen. Das neue Verfahren ist genauso sicher, aber wesentlich effizienter und schneller. Wenn die Kreditwirtschaft, die diesen Schritt immer begrüßt hat, die technischen Voraussetzungen geschaffen hat, können diese Vorteile auch den Kunden zugute kommen?, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Und so kann das neue Verfahren in der Praxis ablaufen: Handwerker H erhält für seine Arbeiten von seinem Schuldner S einen Scheck, den er bei seiner Bank vorlegt. Die Bank des H führt die Verrechnung des Schecks mit Bank des S durch. Bisher war dazu in der Regel die physische Vorlage des Scheckoriginals in Papierform erforderlich. Dank der neuen Abrechnungsstellenverordnung kann die Bank des H der Deutschen Bundesbank als Abrechnungsstelle statt des Original-Schecks ein elektronisches, eingescanntes Bild (image) dieses Schecks übermitteln (imagegestütztes Scheckeinzugsverfahren ? ISE). Nur dieses Scheck-Image wird der Bank des S vorgelegt, die anhand des Bildes die Einlösung prüft und das Ergebnis der Deutschen Bundesbank mitteilt. Die hergebrachten Scheckeinzugsverfahren wie das GSE- (belegloser Einzug von Scheckgegenwerten mit gesonderter Vorlage der Originale) und das BSE-Verfahren (belegloser Einzug von Scheckgegenwerten ohne Vorlage des Originalschecks) bleiben allerdings neben dem ISE-Verfahren weiter zulässig. Schließlich löst die Bank des S den Scheck ein und belastet das Konto des S. Nachdem die Zahlung bei der Bank des H eingegangen ist, schreibt seine Bank dem H den Betrag auf seinem Konto gut. Löst die Bank des S den Scheck nicht ein, kann die Deutsche Bundesbank als Abrechnungsstelle eine elektronische Nichteinlösungserklärung abgeben. Diese kann H vor Gericht im Rahmen eines beschleunigten Urkundenprozesses verwenden. Das stärkt seine Rechtsschutzmöglichkeiten nachhaltig - ein weiterer Vorteil gegenüber den bisherigen Verfahren beim Scheckeinzug.
Thu, 13 Oct 2005 13:02:29 +0200
CK - Washington.   The German hoopla over the English corporate form of Limited and its use in Germany appears to ebb. Interest in the form is waning, according to Flensburg tax and insolvency specialists Ehler Ermer & Partner.

The October 2005 issue of the EEP Journal reports a recognition in German corporate minds that meeting mandatory English and German balance sheet requirements and annual notifications to two corporate registers increases costs and efforts substantially while the benefit of minimal capitalization is marginal.

EEP does not advocate an end to the use of the Ltd. in Germany but recommends proper decision-making and planning before implementing such a concept. German business may also want to look at the benefits of American corporations which are simple to establish and maintain and offer very low capitalization requirements.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The Markenblog blog reports that on October 21, 2005 the term law blog has been registered by the owner of the popular German blog law blog. The registration does not expressly cover blogs but legal services in class 42 and services including the presentation of creative works in class 41. The German registration should not affect the general use of the generic or descriptive term by others.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   German defense counsel are outraged over the conviction of, and the penalty imposed today on, a respected colleague who in a crimial matter dared question the integrity of police reports. From discussions in German lawyers' boards, the attorney appears to have understood the document(s) to have been tampered with and the police officer(s) to have misrepresented information on their handling.

The matter is the topic of a special purpose blog, Vier Strafverteidiger, i.e. four defense counsel. The Braunschweig court did not mete out a true criminal punishment. Instead, it chose a warning with the threat of a fine measured by 15 days.

This amount is just below the threshhold for eligibility for an appeal--causing additional outrage. The Lichtenrader Notizen blog explains the appellate issues and the option of going beyond the next higher court for a legal review, Revision, specifically a Sprungrevision.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   In the matter 33 O 209/03, the Cologne District Court, Landgericht ruled on September 13, 2005 that a German trademark for hotels in Germany is not violated by the same mark used for a hotel in Spain even if the Spanish hotel is listed in the English and German-language fliers and English Internet presentations and works with a German bus operator which advertises in Germany and brings tourists to the Spanish hotel.

In addition to the trademark claim, the court addressed an unfair competition claim raised by the German trademark owner and determined that there is no civil liability under competition law because the customers exist in distinguishable markets which appear not to be in competition with each other.

Without explanation, the Dr. Bahr blog calls the ruling wrong. Bahr is in the northern city of Hamburg. The Hamburg courts tend to favor extreme positions when it comes to the Internet, advocating an extraterritorial approach to German law that other German courts appear to reject.

Since trademarks, like other intellectual property rights, confer legality upon a monopoly, the general rule is that they be constructed restrictively, and the Cologne court seems to properly affirm that rule. Also, the Cologne court respects the territoriality principle of trademark law.

Update: Reading the Bahr comment again, Bahr may not actually disapprove of the Cologne decision. A comma after Zu Unrecht would clarify what he means.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   In the German economy, checks assume a minor role because giral transfers have dominated European banking systems for centuries. Still, the management of some 12 million checks per year can be cumbersome and costly.

To ease such burdens, a new law came into effect on October 13, 2005 that permits the electronic processing of checks similar to the Check 21 procedures established in the United States last year. The Berlin Department of Justice published a press release that describes the process and benefits.
German American Law Journal :: Washington USA
Wed, 26 Oct 2005 01:26:51 GMT
Aktenzeichen: 1 BvR 1773/03. Siehe auch: Entscheidung vom 26.09.2005
2005-10-25T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1651/03. Siehe auch: Entscheidung vom 26.09.2005
2005-10-19T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvL 11/02. Siehe auch: Entscheidung vom 27.09.2005
2005-10-14T00:00:00+01:00
Wed, 26 Oct 2005 01:26:52 GMT
Wiesbaden (ots) - Terroristen werben Kämpfer für den Irak in Europa an, Rauschgiftkuriere nutzen Deutschland als Drehscheibe auf ihren Schmuggelrouten, das Internet verbindet Täter, die auf diesem Wege weltweit kinderpornografische Bilder ...
Tue, 25 Oct 2005 11:22:00 B
Wiesbaden (ots) - Im Zuge der Bekämpfung internationaler und or- ganisierter Kriminalität, insbesondere der illegalen Einfuhr von Kokain nach Deutschland und Europa, hat das Bundeskriminalamt (BKA) über viele Jahre hinweg auch für die Polizeien ...
Wed, 19 Oct 2005 11:00:00 B
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt hat gemeinsam mit dem schweizerischen Partner, dem Bundesamt für Polizei in Bern, den gegenseitigen automatisierten Zugriff auf deutsche und schweizerische Sachfahndungsdaten geschaffen. Hierfür erhält ...
Tue, 18 Oct 2005 13:08:00 B
Wiesbaden (ots) - Die Bekämpfung der Arzneimittelkriminalität, besonders der Arzneimittelfälschungen, stellt hohe Anforderungen an die beteiligten Strafverfolgungs- und Überwachungsbehörden sowie auch an die Pharmaindustrie selbst. Im rasch ...
Tue, 11 Oct 2005 15:41:00 B
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt hat beim Landgericht Hamburg gegen die Tomorrow Focus AG sowie gegen die Focus Magazin Verlag GmbH einstweilige gerichtliche Verfügungen erwirkt. Focus-Online und das Magazin Focus verbreiteten online ...
Thu, 06 Oct 2005 16:45:00 B
1. Zur Anfechtung der Kostenentscheidung, wenn das Gericht Teilanerkenntnisurteil zur Hauptsache erlässt und (nur) über die Kosten gesondert durch Beschluss entscheidet. 2. Zur Anwendung des § 93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis nach Hauptsacheklage, wenn im einstweiligen Verfügungsverfahren der Schuldner die Anordnung nach § 926 ZPO beantragt hatte.
Tue, 25 Oct 2005 14:12:52 +0200
Fehlt es zunächst an einer schlüssigen Klage, kann der (die) Beklagte noch nach Behebung dieses Mangels den Anspruch "sofort" anerkennen mit der Folge, dass dann dem Kläger die Kosten des Rechtsstrfeits aufzuerlegen sind.
Tue, 25 Oct 2005 14:11:58 +0200
1. Auch die Zulassung oder Duldung eines öffentlichen Verkehrs auf einem Grundstück - hier eines "Trampelpfades" - verpflichtet den Eigentümer grundsätzlich zur Verkehrssicherung. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht kann aber in einem solchen Fall nicht strenger beurteilt werden als der für ersichtlich mit Willen des Grundstückseigentümers für berechtigte Grundstücksnutzer geschaffenen Wege. 2. Insoweit gilt, dass der Benutzer die gegebenen Verhältnisse so hinnehmen muss, wie sie sich ihm erkennbar darbieten; ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist nur dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. 3. Verunfallt ein Nutzer auf einem erkennbar "behelfsmäßigen" unbefestigten Trampelpfad, weil sich damit eine erfahrungsgemäß beim Betreten eines abwärts führenden Trampelpfades von jedem Nutzer zu berücksichtigende Gefahr verwirklicht, so haftet der Nutzer allein, weil entweder schon eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Eigentümers des Grundstücks ganz ausscheidet oder jedenfalls das Eigenverschulden des Gestürzten so deutlich überwiegt, dass eine Mithaftung des Verkehrssicherungspflichtigen gänzlich zurücktritt.
Tue, 25 Oct 2005 14:13:29 +0200
Einkommensteuerhinterziehung nach Provisionsverteilungen im "System Schreiber" (im Anschluss an BGHSt 49, 317).
Mon, 24 Oct 2005 15:25:32 +0200
Die Versteigerung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln im Internet verstößt gegen § 43 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittelgesetz.
Mon, 17 Oct 2005 17:01:24 +0200
Auch der Betriebsaufgabegewinn (hier: Aufgabe der Nutzung eines Fremdenverkehrsheims) unterliegt der Fremdenverkehrsbeitragspflicht.
Mon, 17 Oct 2005 17:01:49 +0200
Unverschuldet (infolge Geldmangels) ist die Versäumung der Berufungsfrist grundsätzlich nur, wenn die Partei bis zum Fristablauf auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, d. h. der nach § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Vordruck vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt ist und die gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Belege beigefügt werden. Ein Nachreichen des Vordrucks und der Belege nach Fristablauf ist nicht zulässig. Fehlt es an diesen Vorraussetzungen, kann vorraussichtllich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) und mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg auch keine Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung bewilligt werden (§ 114 ZPO). Zu einem ordnungsgemäßen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gehört die Darlegung, dass die Antragstellerin außer Stande ist, die Prozesskosten im Wege eines durchsetzbaren Prozesskostenvorschussan-spruches zu realisieren. Denn ein Anspruch auf Zahlung von Prozesskostenvorschuss stellt einen Vermögenswert i. S. d. § 115 Abs. 2 ZPO dar.
Fri, 21 Oct 2005 14:10:23 +0200
Durch einen bereits vorsorglich gestellten Fortsetzungsantrag kann das mit einem Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens ausgestattete Antragsrecht des Prozeßbevollmächtigten nach § 246 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO nicht vereitelt werden.
Thu, 13 Oct 2005 15:39:27 +0200
1. Der Träger eines Theaters ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, die dem allgemeinen Verkehr zugänglichen Räumlichkeiten in einem verkehrssicheren Zustand zu halten und die für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Einrichtungen - in regelmäßigen Zeitabständen - zu überprüfen oder durch einen Fachmann überprüfen zu lassen. 2. Für im Zuschauerraum (Theaterraum) aufsteigende Stufengänge besteht keine bauordnungsrechtliche Pflicht zur Anbringung von Handläufen; § 32 Abs. 6 ThürBauO, die Handläufe u.a. für Treppen zwingend vorschreibt, ist für Stufengänge in einem Theaterraum nicht einschlägig. Einschlägig ist vielmehr § 21 VStättR, wonach Stufengänge - abhängig vom jeweiligen Höhen-unterschied der Sitzreihen - in Gruppen zusammenzufassen und durch geeignete Umwehrungen gegeneinander abzugrenzen sind. 3. Beruht ein Unfall (Sturz eines Zuschauers) in einem (steil) aufsteigenden Stufengang auf einer Verkettung unglücklicher Umstände (hier Hängenbleiben mit einem Fuß an der Rutschsicherung einer Stufe und Abgleiten mit dem andern Fuß an dem - in eine Stufe eingelassenen - Beleuchtungselement, handelt es sich um einen so ungewöhnlichen Fall, dass sich ein Träger eines Theaters hierauf nicht einstellen muss. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt nämlich nicht, dass jegliche, überhaupt denkbare Gefahr ausgeräumt und der Besucher völlig aus seiner Pflicht entlassen wird, auf seine Sicherheit in zumutbarer Weise selbst zu achten. 4. In diesem Zusammenhang spricht auch kein Anscheinsbeweis dafür, dass ein - später in Verlängerung der Sitzreihen angebrachter - Handlauf den Sturz vermieden hätte, wenn nicht einmal vorgetragen wird, dass sich der Sturz überhaupt im Einwirkungsbereich eines solchen - zum Zeitpunkt des Unfalls fehlenden - Handlaufs zugetragen hat. 5. Fehlt es mithin schon an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Trägers (des Theaters), ist eine Beweisaufnahme darüber, ob der verunfallte Besucher den Stufengang mit der üblichen Sorgfalt benutzt hat, entbehrlich.
Tue, 11 Oct 2005 16:10:18 +0200
Ein Gesellschafter muss die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Einlageschuld nur nach allgemeinen Grundsätzen beweisen; hierzu bedarf ein nicht in jedem Fall der Vorlage von Zahlungsbelegen oder Kontounterlagen.
Tue, 18 Oct 2005 16:26:01 +0200
Wed, 26 Oct 2005 01:26:55 GMT
Die auf die Zulassungsgründe grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.1 1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.2 a) Es verstößt nicht gegen § 92 Abs. 2 Satz 1 V...
Tue, 25 Oct 2005 15:32:07 +0200
Der als "außerordentliche Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf ist unzulässig.1 Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind gemäß § 152 Abs. 1 VwGO vorbehaltlich der dort aufgeführten (hier nicht vorliegenden) Sonderfälle nicht mit einem Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht angreifbar. Na...
Tue, 25 Oct 2005 15:27:56 +0200
I. Die Kläger begehren die vermögensrechtliche Rückübertragung des früheren Landguts S. sowie die Auskehr des Erlöses aus der investiven Veräußerung von Grundstücken, die zu dem Landgut gehört haben.1 Das Landgut stand seit 1927 im Eigentum des 1955 verstorbenen Bankiers Dr. R. Die Kläger sind s...
Tue, 25 Oct 2005 15:16:32 +0200
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.1 1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 ...
Tue, 25 Oct 2005 15:10:21 +0200