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Neuigkeiten (19.10.05)

Wed, 19 Oct 2005 00:27:23 GMT
Wed, 19 Oct 2005 00:27:23 GMT
Pressemitteilung 142/05 vom 13.10.2005
Tue, 18 Oct 2005 21:42:19 GMT
So langsam häufte sich das Feedback zur Suchfunktion auf JuraBlogs.. und da es sich dabei selten um extrem Positives handelte, steht ab sofort eine umfangreichere Suche zur Verfügung. Unter suche.jurablogs.com kann fleissig getestet werden. Erweiterungen sind schon angedacht - aber eins nach dem anderen ;-).. Feedback ist - wie immer - ...

So langsam häufte sich das Feedback zur Suchfunktion auf JuraBlogs.. und da es sich dabei selten um extrem Positives handelte, steht ab sofort eine umfangreichere Suche zur Verfügung.

Unter suche.jurablogs.com kann fleissig getestet werden. Erweiterungen sind schon angedacht – aber eins nach dem anderen ;-).. Feedback ist – wie immer – willkommen!

Wed, 05 Oct 2005 00:00:02 +0000
Wed, 19 Oct 2005 00:27:30 GMT
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen Art. 1 Nr. 48, Art. 8 Nr. 2 Buchstaben b) und c) sowie gegen Art. 11 Nr. 1 Buchstabe a) des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926). Diese Regelungen führen dazu, dass die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Versorgungsempfänger mit den auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassungen nach § 70 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vermindert werden und die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge auf aktive Beamte beschränkt bleibt. Die Beschwerdeführer sehen hierin eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sowie des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die rechtlichen Folgen fehlerhafter Aufnahme von Rechtsbeschwerden durch Rechtspfleger. Die Beschwerdeführer sind Strafgefangene.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Gegenstand der Vorlagen ist die in der Landesbeihilfenverordnung (NW BVO) geregelte beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale im nordrhein-westfälischen Beamtenrecht.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
2005-09-23T00:00:00+01:00
Die Beschwerdeführerin ist seit Februar 2003 im Niedersächsischen Landeskrankenhaus Moringen gemäß § 63 StGB untergebracht. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen die Entscheidung der Niedersächsischen Landesregierung, sämtliche Landeskrankenhäuser zu privatisieren; sie verweist auf Zeitungsmeldungen über einen entsprechenden, Anfang Juli 2005 gefassten Kabinettsbeschluss, wonach eine Ausschreibung erfolgen soll. Einer Pressemitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 17. August 2005 ist hierzu zu entnehmen, dass die europaweite Ausschreibung des Bieterverfahrens für März 2006 vorgesehen ist. Bis dahin sollen die Bedingungen und Kriterien für die geplante Ausschreibung festgelegt werden.
2005-09-21T00:00:00+01:00
Wed, 19 Oct 2005 00:27:31 GMT
Tue, 18 Oct 2005 18:39:34 CEST Uhr - deiszner schrieb - Anspruch auf Wasseruhr
Hallo, in meinem Haus bekomme ich immer jeweils die Nebenkostenabrechnung, wo die gesammten Nebenkosten (auch Wasser) auf alle entsprechend aufgeteilt werden. Habe ich Anspruch auf eine Wasseruhr - eine eigene - welche nur meinen Verbrauch misst? Ich hab mal gehört, bei allen Bauten ab 1991 habe ich einen solchen Anspruch. gruß Sebastian

MfG Euer LOW-Team
2005-10-18CEST18:39:34+01:00
Mon, 17 Oct 2005 15:37:09 CEST Uhr - sandra schrieb - Mieter will nicht raus
Wir wollen zum 1.11 in unsere neue Wohnung einziehen. Der alte Mieter hat zum 15.10 gekündigt. Das war ein Pärchen aber sie ist schon ausgezogen und vor ihrem Mann geflüchtet. Jetzt ist nur noch er drin. Unser neuer Vermieter hat schon mal in der Wohnung geschaut und seine ganzen Sachen stehen noch drin und ganz viel Alkohol aber der Mann selber ist nicht aufzufinden. So wie es ...

MfG Euer LOW-Team
2005-10-17CEST15:37:09+01:00
Sun, 16 Oct 2005 11:41:55 CEST Uhr - VermieterAB schrieb - Diebstahl von Schuhen im Treppengang
Hallo,wohne mit meinen Eltern in einem 3 Familien Haus von meinen Eltern.Im 1.stock wohnen meine Eltern im 2. ich mit meiner Frau und das dachgeschoss haben wir vor ca 1 monat vermietet.Wir haben eine Hauseingangstür und dann nochmal wie üblich eine wohnungseingangstür,mir wurden gestern meine neuen Schuhe vor der Wohnungseingangstür geklaut,meine eltern oder ich haben keinen b ...

MfG Euer LOW-Team
2005-10-16CEST11:41:55+01:00
Sat, 15 Oct 2005 10:56:42 CEST Uhr - Fraumausig schrieb - Mein Mieter lehnt Schlossaustausch ab
Habe eine ETW gekauft. Mein Mieter muss seine Wohnungstür und die Haustüre mit seperaten Schlüsseln aufschließen. Da in dem Haus eine Schließanlage ist, habe ich einen neuen Zylinder bestellt und wollte den meinem Mieter reinmachen. Der Mieter lehnt das ab. Er will nicht. Selbstverständlich wollte ich für den neuen Zylinder kein Geld. Der Mieter hätte also nur Vorteile gehabt. ...

MfG Euer LOW-Team
2005-10-15CEST10:56:42+01:00
Fri, 14 Oct 2005 20:30:16 CEST Uhr - hase101 schrieb - Gibt es Vorschriften für Glastüren
Die Frage ist warscheinlich wohl für beide von interesse ...sowohl als Mieter als auch als Vermieter Gibt es eigentlich Vorschiften, wenn Glastüren in Wohnungen eingesetzt werden um was für ein Glas es sich handeln muss? Die Frage zieht dahin ab, das ich jemanden kenne , der in seiner Wohnung ausgerutscht ist, und in eine Glastür gefallen ist. Diese ist das kaputt gegangen u ...

MfG Euer LOW-Team
2005-10-14CEST20:30:16+01:00
Wed, 19 Oct 2005 00:27:31 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Wed, 19 Oct 2005 00:27:31 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Wed, 19 Oct 2005 00:27:32 GMT

Ein Online-Shop der besonderen Art beschäftigt heute das Saarbrücker Landgericht: Vier Männer hatten über das Internet gefälschte, verschreibungspflichtige Arzneimittel vertrieben, darunter namhafte Potenzmittel, Appetitzügler, Mittel zur Nikotinentwöhnung und Haarwuchsmittel. Insgesamt führt die Anklageschrift über 10.000 Fälle auf, derentwegen sich die Internet-Händler nun wegen möglichen Betruges und Verstößen gegen das Marken- und Arzneimittelrecht verantworten müssen. In den meisten Fällen seien Placebos versandt worden, es hätten sich aber auch unter Umständen gesundheitsgefährdend wirkende Inhaltsstoffe nachweisen lassen. Erkrankungen aufgrund der Einnahme der gefälschten Präparate seien jedoch nicht bekannt geworden, weswegen die Anklage sich nicht auf mögliche Köperverletzung zum Nachteil der Kunden erstrecke.

Anhand dieses Falles wird wieder einmal deutlich, welch großen Vertrauensvorschuss der Kunde dem Internet-Anbieter entgegenbringen muss und zum Teil auch entgegenbringt. Sollte sich der der Anklage zugrunde liegende Vorwurf bestätigen, belegt das Geschehene leider auch, dass dieses Vertrauen nicht immer gerechtfertigt ist. Letztlich entscheidet aber der Kunde bei der Auswahl seines Händlers selbst.

2005-10-18T09:41:59+01:00

Logo EDV-GTIm Arbeitskreis "Maschinelle Übersetzung" ging es zuallererst um die Frage, ob Computer überhaupt übersetzen können. Die Frage ist zunächst sehr schnell zu bejahen, doch muss man weiter fragen, um zu der Wurzel des Problems vorzustoßen. Denn maschinelle Übersetzung ist zwar durchaus keine neue Erfindung und wird schon seit Jahren von den meisten Dolmetschern als Hilfe angesehen. Nichtsdestotrotz wirft sie spezifische Probleme auf. Auf diese wurde in dem Arbeitskreis im Detail eingegangen. Die unterschiedliche Granularität von Quell-und Zielsprache muss in den Programmen ebenso Berücksichtigung finden, wie lexikalische und referentielle Mehrdeutigkeiten. Abschließend wurde der Bereich der maschinellen Übersetzung noch von der maschinengestützten Übersetzung abgegrenzt und noch Fragen der praktischen Umsetzung diskutiert.

Das LAWgical-Team dankt Elisabeth Drechsel für ihren Bericht

2005-10-17T21:00:53+01:00

Es muss wohl im Jahre 2002 gewesen sein, dass ich mich gegen einen teuren Handyvertrag und für eine sog. Callingcard entschieden hatte. Bis vor wenigen Tagen funktionierte das auch völlig problemlos. Jetzt aber ist's vorbei, denn "mein" Anbieter Transglobe Communication AG wird liquidiert. Das ist sehr schade. Aber jetzt kann ich wenigstens mal die "Call Through"-Funktion meiner Fritz-Box ausprobieren.

2005-10-16T22:12:15+01:00

Am heutigen Sonntag hat juramail Die juristische Mailingliste ein ungewöhnlich hohes Mailaufkommen zu verzeichnen. Während ich diesen Beitrag schreibe, ist mein E-Mail-Client noch dabei, die ca. 2.400 Beiträge herunterzuladen.

Ein einzelner Teilnehmer hatte den ganzen Tag über offenbar mehrere E-Mails pro Minute an den Verteiler geschickt. Um 20:01 Uhr dann meldete Alexander Hartmann: "Mailinglisten-Problem im Griff - 'Samuel Keyscr' ausgeschlossen". Zu den Hintergründen konnte aber auch er noch keine Angaben machen.

2005-10-16T21:32:51+01:00

Das BMJ weist soeben in einer Pressemitteilung darauf hin, dass heute ist die Verordnung über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr (Abrechnungsstellenverordnung – AbrStV) in Kraft tritt. Die Verordnung ist gestern im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Durch die neue Verordnung brauchen die Banken nun Schecks nicht mehr im Original bei der Abrechnungsstelle vorlegen, sondern können die Schecks einscannen und auf elektronischem Wege vorlegen.

2005-10-13T15:25:31+01:00
Wed, 19 Oct 2005 00:27:32 GMT
Das Ungarische Patentamt (HPO) bietet kleinen und mittleren Unternehmen auf seiner Homepage ...
2005-10-13 12:00:00
Die World Intellectual Property Organization (WIPO) hat auf ihrer Webseite einen Bericht über ...
2005-10-13 12:00:00
Das britische Patentamt hat ein Serviceangebot eingerichtet, das Unternehmen und Einzelerfindern ...
2005-10-13 12:00:00
Die Internetseite "rechtliches.de" bietet die größte Fundstelle für deutsche Rechtsnormen unter ...
2005-10-13 12:00:00
Heute ist die Verordnung über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr (Abrechnungsstellenverordnung ? AbrStV) in Kraft getreten. Ab heute brauchen die Bankinstitute Schecks beim Inkasso nicht mehr in Papierform zu versenden ? es reicht ein elektronisches Bild des Schecks. Das ist eine große Erleichterung im Geschäftsverkehr und zugleich ein beträchtliches Einsparpotenzial angesichts von über 12 Millionen Schecks, die im Jahre 2004 auf diesem Weg in Deutschland eingelöst wurden. ?Wir haben mit dieser Verordnung die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das Scheckeinzugsverfahren mit Hilfe moderner elektronischer Medien abgewickelt werden kann. Die zahlreichen zeit? und kostenintensiven Transporte von Schecks durch ganz Deutschland können entfallen. Das neue Verfahren ist genauso sicher, aber wesentlich effizienter und schneller. Wenn die Kreditwirtschaft, die diesen Schritt immer begrüßt hat, die technischen Voraussetzungen geschaffen hat, können diese Vorteile auch den Kunden zugute kommen?, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Und so kann das neue Verfahren in der Praxis ablaufen: Handwerker H erhält für seine Arbeiten von seinem Schuldner S einen Scheck, den er bei seiner Bank vorlegt. Die Bank des H führt die Verrechnung des Schecks mit Bank des S durch. Bisher war dazu in der Regel die physische Vorlage des Scheckoriginals in Papierform erforderlich. Dank der neuen Abrechnungsstellenverordnung kann die Bank des H der Deutschen Bundesbank als Abrechnungsstelle statt des Original-Schecks ein elektronisches, eingescanntes Bild (image) dieses Schecks übermitteln (imagegestütztes Scheckeinzugsverfahren ? ISE). Nur dieses Scheck-Image wird der Bank des S vorgelegt, die anhand des Bildes die Einlösung prüft und das Ergebnis der Deutschen Bundesbank mitteilt. Die hergebrachten Scheckeinzugsverfahren wie das GSE- (belegloser Einzug von Scheckgegenwerten mit gesonderter Vorlage der Originale) und das BSE-Verfahren (belegloser Einzug von Scheckgegenwerten ohne Vorlage des Originalschecks) bleiben allerdings neben dem ISE-Verfahren weiter zulässig. Schließlich löst die Bank des S den Scheck ein und belastet das Konto des S. Nachdem die Zahlung bei der Bank des H eingegangen ist, schreibt seine Bank dem H den Betrag auf seinem Konto gut. Löst die Bank des S den Scheck nicht ein, kann die Deutsche Bundesbank als Abrechnungsstelle eine elektronische Nichteinlösungserklärung abgeben. Diese kann H vor Gericht im Rahmen eines beschleunigten Urkundenprozesses verwenden. Das stärkt seine Rechtsschutzmöglichkeiten nachhaltig - ein weiterer Vorteil gegenüber den bisherigen Verfahren beim Scheckeinzug.
Thu, 13 Oct 2005 13:02:29 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute gemeinsam mit ihrer japanischen Amtskollegin Nohno den rechtswissenschaftlichen Kongress "Globalisierung und Recht - Beiträge Japans und Deutschlands zu einer internationalen Rechtsordnung im 21. Jahrhundert " eröffnet. Veranstalter sind die Alexander von Humboldt Stiftung, der Deutsche Akademische Austausch Dienst und die Japan Society for the Promotion of Sciences. Eine Sonderveranstaltung wendet sich an die junge Juristengeneration Japans. Eine Vielzahl renommierter Wissenschaftler beider Länder diskutiert drei Tage die Auswirkungen der fortschreitenden Globalisierung auf die Entwicklung der internationalen Rechtsordnung und welche Beiträge Deutschland und Japan dazu konkret leisten können. Nicht zuletzt soll erörtert werden, welche Folgerungen sich daraus für die bilaterale Zusammenarbeit und die Juristenausbildung in beiden Ländern ergeben. Zypries unterstrich in ihrer Eröffnungsansprache die enge Verbundenheit beider Länder. Sie wies auf die Bedeutung der rechtlichen Steuerung im internationalen Globalisierungsprozess und die dafür notwendige internationale Zusammenarbeit bei der Erarbeitung von Regelwerken hin. "Mit Japan eint uns, dass wir den rechtlichen Steuerungsprozess der Globalisierung auf vielen Ebenen in internationalen Gremien aktiv mitgestalten", sagte die Bundesjustizministerin in Tokio. "Eine globalisierte Welt braucht globalisierte rechtliche Spielregeln. Um Übereinkünfte auf internationaler Ebene erfolgreich verhandeln zu können, brauchen wir gut ausgebildete Juristinnen und Juristen, die internationale Prozesse analysieren können. Deshalb ist es wichtig, dass wir unseren Nachwuchs international ausrichten. Dazu gehören persönliche Begegnungen und der Austausch miteinander - wie bei dieser Tagung.? Der heute eröffnete Kongress findet im Rahmen des Jahres "Deutschland in Japan 2005-2006" statt. Zum ersten Mal stellt sich Deutschland ein Jahr lang in seiner ganzen Vielfalt vor und hat Japan für dieses große Vorhaben ausgewählt. Von April 2005 bis kurz vor Beginn der Fußball-WM 2006 präsentiert sich unser Land als aktiver Wirtschaftspartner, traditionsreiche Kulturnation sowie moderner Bildungs-, Forschungs- und Investitionsstandort in einer einzigartigen Gesamtschau von Hokkaido bis Okinawa. "Deutschland in Japan 2005 / 2006" umfasst alle Bereiche deutschen Lebens. Darunter sind hochklassige kulturelle Veranstaltungen, aber auch wissenschaftliche Symposien und wirtschaftliche Ausstellungen. Das Deutschlandjahr ist zudem ein Symbol des Dankes und ein Ausdruck tiefer Verbundenheit beider Länder. Bereits 1999 / 2000 hat Japan ein eindrucksvolles Zeichen für die enge Freundschaft gesetzt und sich ein Jahr lang mit herausragenden Projekten in Deutschland präsentiert.
Thu, 29 Sep 2005 11:50:35 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und ihr chinesischer Amtskollege Cao Kangtai haben sich über die Fortsetzung des deutsch-chinesischen Rechtsstaatsdialogs verständigt. Beide Minister unterzeichneten heute in Shanghai eine Vereinbarung, in der Einzelheiten der bilateralen Zusammenarbeit für die kommenden beiden Jahren festgelegt sind. Wie schon in der Vereinbarung von 2003 unterstreichen beide Seiten erneut die Bedeutung des Menschenrechtsdialogs zwischen beiden Staaten, der parallel fortgesetzt wird. ?Der Deutsch-Chinesische Rechtsstaatsdialog hat sich als feste Größe in der Zusammenarbeit unserer beiden Staaten etabliert. Zum dritten Mal nach 2001 und 2003 haben wir in einem Zweijahresprogramm konkrete Projekte vereinbart, um ganz praktisch von einander zu lernen. Der Erfahrungsaustausch in den vergangenen Jahren hat viele Früchte getragen, das Verständnis für das Rechtssystem des anderen Staates ist gewachsen. Deshalb bleiben wir bei der bewährten Form der Zusammenarbeit, Experten zu konkreten fachlichen Fragen zusammenzubringen und einmal jährlich ein großes Symposium abwechselnd in Deutschland und China zu veranstalten?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in Shanghai. Als Projektpartner fungieren die jeweils zuständigen Ministerien oder andere staatliche Einrichtungen, ebenso wie gesellschaftliche Organisationen, politische Stiftungen, Hochschulen und Universitäten. Nachdem der Schwerpunkt der Zusammenarbeit in den vergangenen Jahren auf den Gebieten des Straf- und Verwaltungsverfahrensrechts sowie der Modernisierung des Strafvollzugs lag, wird sich die Zusammenarbeit in den kommenden beiden Jahren auf weitere Felder erstrecken: Im Zivilrecht wollen sich Experten über die Verbesserung der Registrierung von Immobilien (Kataster- und Grundbuchangelegenheiten) austauschen. Ein weiteres Projekt soll sich mit der rechtlichen Ausgestaltung des elektronischen Geschäftsverkehrs befassen. Im Handels- und Wirtschaftrecht bilden Projekte zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Beitritt Chinas zur Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) sowie zum Kapitalmarktrecht neue Schwerpunkte. Im Arbeits- und Sozialrecht werden sich Fachleute vor allem über betriebsverfassungsrechtliche und unfallrechtliche Fragen austauschen. Die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Korruption ist ein weiterer Projektschwerpunkt. Dazu gehört auch der Austausch über effiziente Wege der Kriminalitätsbekämpfung. Flankiert werden diese Projekte durch einen Austausch über die Ausbildung von Richtern, Rechtsanwälten und Notaren. Schließlich haben sich beide Staaten darauf verständigt, ihre Zusammenarbeit im Hochschulbereich zu intensivieren. Das Stipendienprogramm für chinesische Studierende und junge Wissenschaftler, die Entsendung deutscher Dozenten an chinesische Hochschulen und die Ausbildung chinesischer Studierender im deutschen Recht sollen fortgesetzt werden. Im Bereich der Rechtstatsachenforschung soll ein neuer Schwerpunkt gesetzt werden. So soll untersucht werden, warum die Anwendung der Gesetze in den Provinzen teilweise unzureichend ist. Der Rechtsstaatsdialog zwischen Deutschland und China geht auf die Initiative von Bundeskanzler Gerhard Schröder vom November 1999 zurück. Bei seinem damaligen Besuch in China hatte der Bundeskanzler einen umfassenden Dialog mit China über Fragen des Rechtsstaats vorgeschlagen. Im Sommer 2000 unterzeichneten die beiden Koordinatoren für den Rechtsstaatsdialog ? der Minister des chinesischen Rechtsamts und die Bundesjustizministerin ? eine entsprechende Vereinbarung. Seither fand in jedem Jahr ein bilaterales Rechtssymposium zu zentralen Fragen der Entwicklung des Rechtsstaats statt. Das letzte Symposium hatte im Juni 2005 in Hamburg das aktuelle Thema ?Die Offenlegung von Informationen der Regierung und Verwaltung? behandelt. Weitere Informationen zu Stand und Entwicklung des Rechtsstaatsdialogs finden Sie unter www.bmj.bund.de/china.
Tue, 27 Sep 2005 13:58:43 +0200
Der Bundesrat hat in der heutigen Sitzung die Pläne der Bundesregierung zur Absicherung der Altersvorsorge Selbständiger unterstützt. Mit diesen Neuregelungen sollen selbständige Unternehmer besser als bisher abgesichert werden. ?Der Pfändungsschutz für Lebensversicherungen, die einen wesentlichen Bestandteil der Altersvorsorge bilden, wird damit deutlich verbessert. Versicherungen von Selbständigen werden genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries im Bundesrat. Im Vergleich zu Arbeitseinkommen genießen die Einkünfte Selbständiger bislang keinen Pfändungsschutz. Sie unterfallen, selbst wenn sie ausschließlich der Alterssicherung dienen, der Einzel- oder Gesamtvollstreckung. Diesem Risiko ist der Empfänger von Leistungen aus einer gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung nicht ausgesetzt. Ihm verbleiben die Rentenansprüche aus der Rentenversicherung, die nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. ?Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Auch das der Alterssicherung dienende Vermögen und die der Alterssicherung dienenden Einkünfte Selbständiger sind vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger zu schützen, um das Existenzminimum des Selbständigen im Alter zu sichern, den Staat von Sozialleistungen zu entlasten, bessere Rahmenbedingungen für Existenzgründungen zu schaffen und eine Kultur der Selbständigkeit zu fördern?, betonte Zypries.
Fri, 23 Sep 2005 11:25:39 +0200
CK - Washington.   In the matter 33 O 209/03, the Cologne District Court, Landgericht ruled on September 13, 2005 that a German trademark for hotels in Germany is not violated by the same mark used for a hotel in Spain even if the Spanish hotel is listed in the English and German-language fliers and English Internet presentations and works with a German bus operator which advertises in Germany and brings tourists to the Spanish hotel.

In addition to the trademark claim, the court addressed an unfair competition claim raised by the German trademark owner and determined that there is no civil liability under competition law because the customers exist in distinguishable markets which appear not to be in competition with each other.

Without explanation, the Dr. Bahr blog calls the ruling wrong. Bahr is in the northern city of Hamburg. The Hamburg courts tend to favor extreme positions when it comes to the Internet, advocating an extraterritorial approach to German law that other German courts appear to reject.

Since trademarks, like other intellectual property rights, confer legality upon a monopoly, the general rule is that they be constructed restrictively, and the Cologne court seems to properly affirm that rule. Also, the Cologne court respects the territoriality principle of trademark law.

Update: Reading the Bahr comment again, Bahr may not actually disapprove of the Cologne decision. A comma after Zu Unrecht would clarify what he means.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   In the German economy, checks assume a minor role because giral transfers have dominated European banking systems for centuries. Still, the management of some 12 million checks per year can be cumbersome and costly.

To ease such burdens, a new law came into effect on October 13, 2005 that permits the electronic processing of checks similar to the Check 21 procedures established in the United States last year. The Berlin Department of Justice published a press release that describes the process and benefits.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   A decision on software law by the German Supreme Court in Civil Matters, Bundesgerichtshof, in Karlsruhe is the subject of Arne Trautmann's careful analysis in the Law Blog on October 10, 2005.

The decision of March 3, 2005 in the matter IZR111/02, a/k/a Fash 2000, involves the requirements for a transfer of a copyrightable work and specifically a complex a computer program. The court considers the program of copyrightable quality which is not the standard for all software under German copyright law.

The key issue is whether a program that has been coded by one programmer--and after a transfer to a corporation--has been added to by other programmers, requires the consent of all three programmers for the further transfer from the estate of the then-bankrupt corporation to another party.

The court examined the issues of the rules of construction of contracts and, in particular, of distinguishing a co-authored work from an original work made by its creator and enhanced with modifications and adaptations made by others. Trautmann clarifies the main conclusions of the court.

The transfer of a joint work will require the joint consents of all creators, none of which may be unreasonably refused. By contrast, if there is an original work plus enhancements, the original creator controls the transfer. Whether the programmers of the enhancements have any control depends on their authority to modify the work. These are factual issues which the court sent back to the lower court for examination.

That court will need to determine whether the coders involved after the orginal creation subsumed their contributions to a common overriding development concept, in which case they may be deemed joint authors with the original programmer.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.The Foundation Agreement for the Negotiations of a Coalition by CDU/CSU and SPD of October 10, 2005 gives CDU chief Angela Merkel the principal management role in the new coalition government. Any major changes in the changing the allocation of authority within the government will not depend solely on her but require negotations toward a new consensus. The coalition paper describes the distribution of departments among the parties as follows:

  • Chancellor: CDU
  • Vice Chancellor: SPD
  • Commerce, Technology: CDU/CSU
  • Interior: CDU
  • Defense: CDU
  • Family, Seniors, Women, Youth: CDU
  • Education, Research: CDU
  • Consumer Protection, Food, Agriculture: CDU
  • Foreign Office: SPD
  • Finance: SPD
  • Justice: SPD
  • Economic Cooperation, Development: SPD
  • Labor, Social Security: SPD
  • Health: SPD
  • Transportation, Construction, Housing: SPD
  • Environment, Nature Preservation, Reactor Safety: SPD
While the SPD will appoint a greater number of secretaries, the number of deputy secretaries will be evenly split amount the two blocks. The number of departments allocated to the CSU may vary from the above but in a grand coalition, the role of the CSU is greaty diminished and numerically irrelevant.

The paper identifies a few substantive understandings, including one on the simplification of the personal income tax system and on a tax holiday for bonus payments on Sunday, night and holiday work. The objectives pursued here are transparency, efficiency and fairness.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   In the Embassy Law Blog, Thomas Corcoran explains the D.C. Circuit's September 30, 2005 ruling in Robert Lee Beecham et al. v. Socialist People's Libyan Arab Jamahiriya et al., docket number 04-7037, which involves the issue of damages for those killed in the Berlin discotheque bombing--which followed the killing of 35 Libyan seamen in a naval clash with the United States of America and after which then-President Reagan bombed Tripoli, killing another 15--and the sovereign immunity exception claimed by the government of Libya under the Foreign Sovereign Immunities Act.

Libya's appeal of the jurisdictional discovery plan suggested by the district court was ruled premature. As a result, in FSIA cases, sovereign defendants may be ordered to participate in a joint effort to develop a plan for jurisdictional discovery without being able to claim that the order constitutes an undue burden under the FSIA.
German American Law Journal :: Washington USA
Wed, 19 Oct 2005 00:27:36 GMT
Aktenzeichen: 2 BvL 11/02. Siehe auch: Entscheidung vom 27.09.2005
2005-10-14T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvF 2/03. Siehe auch: Entscheidung vom 13.09.2005
2005-10-13T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 616/99. Siehe auch: Entscheidung vom 30.08.2005
2005-10-11T00:00:00+01:00
Wed, 19 Oct 2005 00:27:37 GMT
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt hat gemeinsam mit dem schweizerischen Partner, dem Bundesamt für Polizei in Bern, den gegenseitigen automatisierten Zugriff auf deutsche und schweizerische Sachfahndungsdaten geschaffen. Hierfür erhält ...
Tue, 18 Oct 2005 13:08:00 B
Wiesbaden (ots) - Die Bekämpfung der Arzneimittelkriminalität, besonders der Arzneimittelfälschungen, stellt hohe Anforderungen an die beteiligten Strafverfolgungs- und Überwachungsbehörden sowie auch an die Pharmaindustrie selbst. Im rasch ...
Tue, 11 Oct 2005 15:41:00 B
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt hat beim Landgericht Hamburg gegen die Tomorrow Focus AG sowie gegen die Focus Magazin Verlag GmbH einstweilige gerichtliche Verfügungen erwirkt. Focus-Online und das Magazin Focus verbreiteten online ...
Thu, 06 Oct 2005 16:45:00 B
Wiesbaden (ots) - Vom 26. September bis 7. Oktober führt die "International Association of Computer Investigative Specialists" (IACIS) in enger Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt (BKA) in Bad Homburg einen Spezial-Lehrgang für ...
Fri, 30 Sep 2005 13:30:00 B
Wiesbaden (ots) - Unter Vorsitz von BKA-Präsident Jörg Ziercke und BfV-Präsident Heinz Fromm trafen sich heute leitende Vertreter der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder in Berlin zu einem Gespräch mit Repräsentanten des Zentralrates ...
Thu, 22 Sep 2005 17:48:00 B
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
Die Versteigerung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln im Internet verstößt gegen § 43 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittelgesetz.
Mon, 17 Oct 2005 17:01:24 +0200
Auch der Betriebsaufgabegewinn (hier: Aufgabe der Nutzung eines Fremdenverkehrsheims) unterliegt der Fremdenverkehrsbeitragspflicht.
Mon, 17 Oct 2005 17:01:49 +0200
Ein Gesellschafter muss die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Einlageschuld nur nach allgemeinen Grundsätzen beweisen; hierzu bedarf ein nicht in jedem Fall der Vorlage von Zahlungsbelegen oder Kontounterlagen.
Tue, 18 Oct 2005 16:26:01 +0200
Durch einen bereits vorsorglich gestellten Fortsetzungsantrag kann das mit einem Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens ausgestattete Antragsrecht des Prozeßbevollmächtigten nach § 246 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO nicht vereitelt werden.
Thu, 13 Oct 2005 15:39:27 +0200
1. Der Träger eines Theaters ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, die dem allgemeinen Verkehr zugänglichen Räumlichkeiten in einem verkehrssicheren Zustand zu halten und die für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Einrichtungen - in regelmäßigen Zeitabständen - zu überprüfen oder durch einen Fachmann überprüfen zu lassen. 2. Für im Zuschauerraum (Theaterraum) aufsteigende Stufengänge besteht keine bauordnungsrechtliche Pflicht zur Anbringung von Handläufen; § 32 Abs. 6 ThürBauO, die Handläufe u.a. für Treppen zwingend vorschreibt, ist für Stufengänge in einem Theaterraum nicht einschlägig. Einschlägig ist vielmehr § 21 VStättR, wonach Stufengänge - abhängig vom jeweiligen Höhen-unterschied der Sitzreihen - in Gruppen zusammenzufassen und durch geeignete Umwehrungen gegeneinander abzugrenzen sind. 3. Beruht ein Unfall (Sturz eines Zuschauers) in einem (steil) aufsteigenden Stufengang auf einer Verkettung unglücklicher Umstände (hier Hängenbleiben mit einem Fuß an der Rutschsicherung einer Stufe und Abgleiten mit dem andern Fuß an dem - in eine Stufe eingelassenen - Beleuchtungselement, handelt es sich um einen so ungewöhnlichen Fall, dass sich ein Träger eines Theaters hierauf nicht einstellen muss. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt nämlich nicht, dass jegliche, überhaupt denkbare Gefahr ausgeräumt und der Besucher völlig aus seiner Pflicht entlassen wird, auf seine Sicherheit in zumutbarer Weise selbst zu achten. 4. In diesem Zusammenhang spricht auch kein Anscheinsbeweis dafür, dass ein - später in Verlängerung der Sitzreihen angebrachter - Handlauf den Sturz vermieden hätte, wenn nicht einmal vorgetragen wird, dass sich der Sturz überhaupt im Einwirkungsbereich eines solchen - zum Zeitpunkt des Unfalls fehlenden - Handlaufs zugetragen hat. 5. Fehlt es mithin schon an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Trägers (des Theaters), ist eine Beweisaufnahme darüber, ob der verunfallte Besucher den Stufengang mit der üblichen Sorgfalt benutzt hat, entbehrlich.
Tue, 11 Oct 2005 16:10:18 +0200
Der von Art. 28 Abs. 3 a der Richtlinie 2004/38/EG vermittelte weitgehende Ausweisungsschutz kommt jedenfalls derzeit assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nicht zugute (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6.6.2005 - 11 ME 39/05 -, NVwZ-RR 2005, 654).
Tue, 11 Oct 2005 16:26:36 +0200
Hat nach klagabweisender erstinstanzlicher Entscheidung die Berufung aufgrund (zulässigen) neuen Vorbringens Aussicht auf Erfolg, so ist Prozesskostenhilfe gleichwohl im Hinblick auf § 97 Abs. 2 ZPO wegen Mutwilligkeit zu versagen.
Fri, 7 Oct 2005 15:25:15 +0200
1. Der Grundsatz, dass als Sachurteilsvoraussetzung für die Erhebung einer Ausschlussklage ein wirksamer Beschluss der GmbH-Gesellschafterversammlung erforderlich ist (grundlegend BGHZ 9, 157, 166; bestätigt durch BGHZ 16, 317, 322; BGH NZG 2003, 284 und NZG 2003, 286; ebenso die ganz hM im Schrifttum, vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 34 Rn 36), führt bei der zweigliedrigen GmbH zur Förmelei, weil darüber, ob das Ausschließungsverfahren in Gang kommt, mangels eines Stimmrechts des auszuschließenden Gesellschafters allein der Mitgesellschafter entscheidet und weil der Ausschließungsbeschluss wegen der richterlichen Entscheidungskompetenz zum Vorliegen eines Ausschließungsgrundes keine eigene materielle Bedeutung hat. Deswegen kann hier auf die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung verzichtet werden (ebenso die im Schrifttum vorherrschende Auffassung, vgl. nur Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl. § 34 Rn 36; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl. Anh § 34 Rn 9; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl. Anh § 34 Rn 26; Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl. § 15 Rn 140), und der BGH NJW 1999, 3779, 3780 in Abweichung von BGHZ 16, 317, 322; vgl. dazu auch Goette). 2. Mangels Notwendigkeit einer die Erhebung der Ausschließungsklage in der zweigliedrigen GmbH betreffenden Beschlussfassung muss vor Klageerhebung dem auszuschließenden Gesellschafter zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen kein rechtliches Gehör gewährt werden. Es ist ausreichend, dass sich der beklagte Gesellschafter im Rahmen des Ausschließungsklageverfahrens angemessen rechtliches Gehör verschaffen kann. 3. Die Ausschließung aus der GmbH ist immer dann zulässig, wenn in der Person oder dem Verhalten des auszuschließenden Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt, der sein Verbleiben in der Gesellschaft im Rahmen einer Gesamtwürdigung als nicht tragbar erscheinen lässt. Die Satzung kann das Recht zur Ausschließung modifizieren, insbesondere verfahrensrechtlich erschweren oder erleichtern, beseitigen kann sie es nicht. 4. Die Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund kommt dann nicht in Betracht, wenn die Satzung als vorrangige Sanktion die Zwangseinziehung oder die Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils des betreffenden Gesellschafters anordnet. Enthält die Satzung keine derartige Regelung verbleibt es bei dem Ausgangsgrundsatz. 5. Auch wenn Anzeigen eines Gesellschafters an staatliche Aufsichtsbehörden nicht ohne weiteres einen wichtigen Grund für eine Ausschließung ergeben, liegt ein die Ausschließung eines Gesellschafters rechtfertigender Grund vor, wenn der betroffene Gesellschafter durch wiederholte, auf unrichtigen oder verfälschten Angaben über einen Mitgesellschafter beruhende Strafanzeigen bekundet hat, dass ihm an einer loyalen Zusammenarbeit mit seinem Mitgesellschafter offensichtlich nicht gelegen ist. 6. Bei der Beurteilung eines als Ausschließungsgrund geltend gemachten Sachverhalts kommt es bei einer zweigliedrigen GmbH auch darauf an, ob der die Ausschließung betreibende Mitgesellschafter seinerseits seine gesellschaftsrechtlichen Pflichten befolgt hat, so dass ihn nicht eine überwiegende oder zumindest mitwirkende Verantwortlichkeit am Fehlverhalten des anderen Gesellschafters trifft (vgl. BGH NJW 1999, 3779, 3780; BGH ZIP 1995, 567 m. Anm. Bayer EWiR 1995, 675). . 7. Da der Ausschluss eines Gesellschafters nur dessen Mitgliedschaft in der Gesellschaft beendet, ist mit der Ausschließungsentscheidung auch über die Verwertung seines Geschäftsanteiles zu befinden. Sie erfolgt nach Wahl der klagenden Gesellschaft durch Einziehung, durch Übertragung auf die GmbH oder durch Übertragung auf einen Mitgesellschafter oder auf einen Dritten 8. Das rechtsgestaltende Ausschließungsurteil darf - mangels abweichender Regelung in der Satzung (dazu nur BGH NZG 2003, 871) - nach herrschender, wenngleich nicht unbestrittener Auffassung nur unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der im Urteil festzusetzenden Abfindung ergehen, sofern die dem auszuschließenden Gesellschafter zustehende Abfindung nicht bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hinterlegt ist. Auf einen dahingehenden Klageantrag ist hinzuwirken.
Tue, 11 Oct 2005 16:09:54 +0200
Der Strafsenat des Oberlandesgerichts entscheidet über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes im Beschluss der Strafvollstreckungskammer nach § 115 StVollzG in der Besetzung mit drei Richtern. Sie ist nur dann statthaft, wenn auch die Hauptentscheidung mit der Rechtsbeschwerde angefochten wird und diese gemäß § 116 StVollzG zulässig ist.
Fri, 7 Oct 2005 15:24:57 +0200
Wed, 19 Oct 2005 00:27:39 GMT
I. Die Kläger wenden sich gegen die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks an die Beigeladene durch Bescheid des Beklagten.1 Das ursprünglich den Rechtsvorgängern der Beigeladenen gehörende, 410 m² große Grundstück wurde im Jahre 1975 von dem staatlichen Treuhänder in das Eigentum ...
Fri, 14 Oct 2005 13:52:36 +0200
I. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.1 Der 1963 geborene Kläger erwarb am 23. April 1990 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt). Das Polizeipräsidium W. teilte dem Beklagten durch Schreiben vom 25. April 2001 mit, dass gegen den Kläger ein Verfahren wegen Erwerbs und ...
Thu, 13 Oct 2005 16:20:26 +0200
I. Die Beteiligten streiten über die Verlängerung der Zulassung für drei Arzneimittel, die von der Klägerin hergestellt werden.1 Die Klägerin stellt u.a. die Arzneimittel carnovis 0,5 g Injektionslösung, carnovis 1 g Injektionslösung und carnovis Liquidum her. Diese Arzneimittel wurden durch Besc...
Thu, 13 Oct 2005 16:09:52 +0200
I. 1. Der Beamte war von 1992 bis März 1997 beim Bundesamt für Wehrverwaltung als Sachgebietsleiter mit der Abrechnung von Umzügen der Soldaten und Zivilbeschäftigten der Bundeswehr von und nach USA und Kanada befasst. In dem ordnungsgemäß eingeleiteten Disziplinarverfahren hat ihn der Bundesdisz...
Thu, 13 Oct 2005 15:59:57 +0200