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Neuigkeiten (15.10.05)
Sat, 15 Oct 2005 01:35:07 GMT
Sat, 15 Oct 2005 01:35:07 GMT
Pressemitteilung 142/05 vom 13.10.2005
Pressemitteilung 141/05 vom 13.10.2005
Pressemitteilung 140/05 vom 13.10.2005
Pressemitteilung 139/05 vom 13.10.2005
Pressemitteilung 138/05 vom 12.10.2005
Sat, 15 Oct 2005 01:35:08 GMT
So langsam häufte sich das Feedback zur Suchfunktion auf JuraBlogs.. und da es sich dabei selten um extrem Positives handelte, steht ab sofort eine umfangreichere Suche zur Verfügung.
Unter suche.jurablogs.com kann fleissig getestet werden. Erweiterungen sind schon angedacht - aber eins nach dem anderen ;-).. Feedback ist - wie immer - ... So langsam häufte sich das Feedback zur Suchfunktion auf JuraBlogs.. und da es sich dabei selten um extrem Positives handelte, steht ab sofort eine umfangreichere Suche zur Verfügung.
Unter suche.jurablogs.com kann fleissig getestet werden. Erweiterungen sind schon angedacht – aber eins nach dem anderen .. Feedback ist – wie immer – willkommen!
Wed, 05 Oct 2005 00:00:02 +0000
Sat, 15 Oct 2005 01:35:09 GMT
Die Beschwerdef�hrer wenden sich gegen Art.�1 Nr.�48, Art.�8 Nr.�2 Buchstaben b) und�c) sowie gegen Art.�11 Nr.�1 Buchstabe a) des Versorgungs�nderungsgesetzes 2001 vom 20.�Dezember 2001 (BGBl I S. 3926). Diese Regelungen f�hren dazu, dass die ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge der Versorgungsempf�nger mit den auf den 31.�Dezember 2002 folgenden Anpassungen nach ��70 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vermindert werden und die steuerliche F�rderung der privaten Altersvorsorge auf aktive Beamte beschr�nkt bleibt. Die Beschwerdef�hrer sehen hierin eine Verletzung von Art.�33 Abs.�5 GG und Art.�3 Abs.�1 GG sowie des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die rechtlichen Folgen fehlerhafter Aufnahme von Rechtsbeschwerden durch Rechtspfleger. Die Beschwerdef�hrer sind Strafgefangene.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Gegenstand der Vorlagen ist die in der Landesbeihilfenverordnung (NW BVO) geregelte beihilferechtliche Kostend�mpfungspauschale im nordrhein-westf�lischen Beamtenrecht.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
2005-09-23T00:00:00+01:00
Die Beschwerdef�hrerin ist seit Februar 2003 im Nieders�chsischen Landeskrankenhaus Moringen gem�� � 63 StGB untergebracht. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen die Entscheidung der Nieders�chsischen Landesregierung, s�mtliche Landeskrankenh�user zu privatisieren; sie verweist auf Zeitungsmeldungen �ber einen entsprechenden, Anfang Juli 2005 gefassten Kabinettsbeschluss, wonach eine Ausschreibung erfolgen soll. Einer Pressemitteilung des Nieders�chsischen Ministeriums f�r Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 17. August 2005 ist hierzu zu entnehmen, dass die europaweite Ausschreibung des Bieterverfahrens f�r M�rz 2006 vorgesehen ist. Bis dahin sollen die Bedingungen und Kriterien f�r die geplante Ausschreibung festgelegt werden.
2005-09-21T00:00:00+01:00
Sat, 15 Oct 2005 01:35:09 GMT
Sat, 15 Oct 2005 01:35:10 GMT
Fri, 14 Oct 2005 20:30:16 CEST Uhr - hase101 schrieb - Gibt es Vorschriften f�r Glast�ren Die Frage ist warscheinlich wohl f�r beide von interesse ...sowohl als Mieter als auch als Vermieter
Gibt es eigentlich Vorschiften, wenn Glast�ren in Wohnungen eingesetzt werden um was f�r ein Glas es sich handeln muss?
Die Frage zieht dahin ab, das ich jemanden kenne , der in seiner Wohnung ausgerutscht ist, und in eine Glast�r gefallen ist. Diese ist das kaputt gegangen u ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-10-14CEST20:30:16+01:00
Wed, 12 Oct 2005 12:30:20 CEST Uhr - Gast schrieb - will Mieter k�ndigen Hallo, ich habe da ein Problem und bitte um eure Hilfe.
Ich vermiete ein kl. Haus (Flur, K�che, Wohnzimmer, Schlafniesche und kl. Bad). Der Mieter bekommt als Sozialhilfeempf�nger das Mietgld vom Amt. Jedoch geht das Geld nicht auf sein Konto, sondern auf das Konto seiner Mutter - da er kein Konto besitzt.
Lt. Mietvertrag muss die Miete bis zum 3. Werkta auf unser Konto �berwi ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-10-12CEST12:30:20+01:00
Wed, 12 Oct 2005 12:12:54 CEST Uhr - Gast schrieb - Umzugskosten Hallo.
ich m�chte eine Mietwohnung im Februar total sanieren. Der jetzige Mieter m�chte, da er sich sowieso eine gr��ere Wohnung suchen wollte in eine andere meiner Mietwohnungen ziehen. Nun steht der Punkt der Umzugskosten an. Muss ich diese tragen?
MfG
Euer LOW-Team
2005-10-12CEST12:12:54+01:00
Tue, 11 Oct 2005 23:15:25 CEST Uhr - Olli schrieb - Ex-Mieter holt seine M�bel nicht ab Hallo zusammen,
eine Frage an die fachkundige Gemeinschaft:
Unsere Ex-Mieter haben sich getrennt und sind daher in kleinere Wohnungen gezogen. Nun stehen aber noch einige M�bel des Mannes in der Wohnung. Er ist telefonisch nicht erreichbar, und seine neue Anschrift ist uns auch nicht bekannt.
Wir k�nnen die Wohnung so nat�rlich nicht neu vermieten. D�rfen wir die M�bel einfac ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-10-11CEST23:15:25+01:00
Tue, 11 Oct 2005 12:34:23 CEST Uhr - urmel schrieb - Mieter bauen eigenes Haus Hallo, ich habe ein ekurze Frage:
ich habe ab September zum ersten Mal vermietet. An eine junge Familie mit 2 Kindern. Die Leute waren sehr symphatisch, nett, und von unserer Wohnung total begeistert. So waren wir auch ganz angetan und froh, die geeigneten Leute gefunden zu haben.
Wir haben die Wohnung fast komplett einzugsfertig �bergeben, sogar noch eine Wand eingezogen, da ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-10-11CEST12:34:23+01:00
Sat, 15 Oct 2005 01:35:11 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht �ber eine K�ndigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gek�ndigt wurde, weil er das Internet w�hrend der Arbeitszeit f�r private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verl�ngerung der Ladenschlusszeiten w�hrend der Fu�ball-WM 2006 "gespr�chsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverb�nde alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg
Mobbing im Arbeitsverh�ltnis geh�rt zur traurigen Realit�t des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche �u�erungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28.�Februar�2005,�11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen �ra: Am Dienstag bekommt das h�chste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Pr�sidentin. Im In...
Sat, 15 Oct 2005 01:35:11 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Sat, 15 Oct 2005 01:35:11 GMT
Das BMJ weist soeben in einer Pressemitteilung darauf hin, dass heute ist die Verordnung �ber Abrechnungsstellen im Scheckverkehr (Abrechnungsstellenverordnung � AbrStV) in Kraft tritt. Die Verordnung ist gestern im Bundesgesetzblatt verk�ndet worden.
Durch die neue Verordnung brauchen die Banken nun Schecks nicht mehr im Original bei der Abrechnungsstelle vorlegen, sondern k�nnen die Schecks einscannen und auf elektronischem Wege vorlegen.
2005-10-13T15:25:31+01:00
Der Kollege Langenhan greift heute in seinem Handakte WebLAWg einen anl�sslich einer Entwicklertagung zu dem Open Source Lern- und Projektmanagement-System Stud.IP entstandenen Radio-Beitrag (auch als Podcast) des Deutschlandfunk auf. Die ma�geblich an der Universit�t G�ttingen zu Verwaltungs-, Organisations- und Kommunikationszwecken in der Lehre entwickelte Blended Learning-Software, die sich auch mit dem E-Learning Autorentool ILIAS der Uni K�ln kombinieren l�sst, kommt inzwischen bereits an �ber 50 deutschsprachigen Lehr-Standorten zum Einsatz.
Zuf�lliger Weise hat sich auch einer der LAWgical-Neuzug�nge im Rahmen seiner Referendariats-Wahlstation beim Institut f�r Rechtsinformatik in den letzten Wochen eingehender mit dieser Social Software befasst, um das System hinsichtlich seiner Einsatzm�glichkeiten f�r die Referendarsausbildung im Freistaat Sachsen zu evaluieren. Dabei sind u.a. auch ein paar Mindmaps entstanden, die der Stud.IP Entwickler-Community zu Dokumentationszwecken zur Verf�gung gestellt worden sind. Sie geben einen umfassenden Einblick in die sehr komplexe Funktions- und Menuestruktur dieses rollenbasierten Systems aus Sicht eines Root, eines Admin, eines Dozenten, eines Tutors, eines Autors sowie eines einfachen Users und k�nnen damit eine Entscheidungshilfe zur Frage der Verwendungsm�glichkeiten des Systems f�r die eigenen Zwecke bieten. Wer sich jedoch zuerst ein Bild von der Software im laufenden Betrieb machen will, kann dies in einer im Internet frei zug�nglichen Demo-Installation tun.
2005-10-13T14:16:53+01:00
2005-10-10T21:28:15+01:00
In der LAWgical-Redaktion tut sich was: Neben Dominik Bachmann und Christopher Brosch scheidet auch das Gr�ndungsmitglied Rainer Langenhan aus der Redaktion aus. Seine zeitlichen Kapazit�ten reichen nicht mehr aus, um neben dem Handakte WebLAWg noch ein weiteres Weblog zu betreuen. Wir bedanken uns bei allen Ehemaligen f�r die angenehme und erfolgreiche Zusammenarbeit!
F�r frischen Wind sorgen unsere neuen Autoren: Michael Weller ist Betreiber des E-Commerce-Portals ec-basics.de, Enrico Kr�ger ist Mitbetreiber des Lernprojekts Jenaer Jura-Trainer. Beide absolvieren derzeit noch ihre Wahlstation am IFRI (wir berichteten), freuen sich aber auch dar�ber hinaus auf die Mitarbeit im LAWgical.
2005-10-10T20:30:00+01:00
Bei dem diesj�hrigen Arbeitskreis �Barrierefreiheit� handelte es sich um eine Fortsetzung der Veranstaltung vom vergangenen Jahr. Diesmal lag der Schwerpunkt auf der praktische Umsetzung des letztj�hrigen Workshops.
So pr�sentierte Frau Peters anhand ihres Notebooks die Sprachausgabe und Brailletastatur. Ihrer Aussage nach sind Internetseiten mit juristischen Inhalten im Allgemeinen mit Ihren Hilfsmitteln gut erreichbar. Auch �blinde Tabellen� wie sie z.B. bei eBay verwendet werden bereiten dem Screenreader keine Probleme.
Herr Eitel referierte �ber die verschiedenen Konformit�tsstufen innerhalb der Web Accessibility Initiative (WAI). Durch ein Rating zwischen A und AAA wird die Konformit�t zu den WAI-Richtlinien angegeben.
Wichtigstes Merkmal f�r eine gute Zug�nglichkeit von Webseiten ist die Trennung von Inhalt und Design. Mittels des CSS-Standards l�sst sich eine solche Trennung sauber durchf�hren.
Herr Obrembalski stellte diverse Tools vor, mit denen sich die WAI-Zug�nglichkeit testen l�sst: Accessibilty Test, Web Accessibility Toolbar, Freedom Scientific und BITV-Test.
Meike Schneider vom JuraWikiTeam hat uns inzwischen auch eine Mindmap zu dieser Veranstaltung zur Verf�gung gestellt. Siehe hierzu auch die JuriWiki-Seite BarriereFreiheit.
Das LAWgical-Team dankt Ralph Hecksteden f�r seinen Bericht und Meike Schneider f�r die Zurverf�gungstellung ihrer Mindmap.
2005-10-09T16:33:02+01:00
Sat, 15 Oct 2005 01:35:12 GMT
Das Ungarische Patentamt (HPO) bietet kleinen und mittleren Unternehmen auf seiner Homepage ...
2005-10-13 12:00:00
Die World Intellectual Property Organization (WIPO) hat auf seiner Webseite einen Bericht über ...
2005-10-13 12:00:00
Das britische Patentamt hat ein Serviceangebot eingerichtet, dass Unternehmen und Einzelerfindern ...
2005-10-13 12:00:00
Die Internetseite "rechtliches.de" bietet die größte Fundstelle für deutsche Rechtsnormen unter ...
2005-10-13 12:00:00
Sat, 15 Oct 2005 01:35:13 GMT
Heute ist die Verordnung �ber Abrechnungsstellen im Scheckverkehr
(Abrechnungsstellenverordnung ? AbrStV) in Kraft getreten.
Ab heute brauchen die Bankinstitute Schecks beim Inkasso nicht
mehr in Papierform zu versenden ? es reicht ein
elektronisches Bild des Schecks. Das ist eine gro�e Erleichterung
im Gesch�ftsverkehr und zugleich ein betr�chtliches
Einsparpotenzial angesichts von �ber 12 Millionen Schecks, die im
Jahre 2004 auf diesem Weg in Deutschland eingel�st wurden.
?Wir haben mit dieser Verordnung die rechtlichen
Voraussetzungen daf�r geschaffen, dass das Scheckeinzugsverfahren
mit Hilfe moderner elektronischer Medien abgewickelt werden kann.
Die zahlreichen zeit? und kostenintensiven Transporte von
Schecks durch ganz Deutschland k�nnen entfallen. Das neue
Verfahren ist genauso sicher, aber wesentlich effizienter und
schneller. Wenn die Kreditwirtschaft, die diesen Schritt immer
begr��t hat, die technischen Voraussetzungen geschaffen hat,
k�nnen diese Vorteile auch den Kunden zugute kommen?,
erl�uterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Und so kann das neue Verfahren in der Praxis
ablaufen:
Handwerker H erh�lt f�r seine Arbeiten von seinem Schuldner S
einen Scheck, den er bei seiner Bank vorlegt.
Die Bank des H f�hrt die Verrechnung des Schecks mit Bank des
S durch. Bisher war dazu in der Regel die physische Vorlage des
Scheckoriginals in Papierform erforderlich. Dank der neuen
Abrechnungsstellenverordnung kann die Bank des H der Deutschen
Bundesbank als Abrechnungsstelle statt des Original-Schecks ein
elektronisches, eingescanntes Bild (image) dieses Schecks
�bermitteln (imagegest�tztes Scheckeinzugsverfahren ? ISE).
Nur dieses Scheck-Image wird der Bank des S vorgelegt, die anhand
des Bildes die Einl�sung pr�ft und das Ergebnis der Deutschen
Bundesbank mitteilt. Die hergebrachten Scheckeinzugsverfahren wie
das GSE- (belegloser Einzug von Scheckgegenwerten mit gesonderter
Vorlage der Originale) und das BSE-Verfahren (belegloser Einzug
von Scheckgegenwerten ohne Vorlage des Originalschecks) bleiben
allerdings neben dem ISE-Verfahren weiter zul�ssig.
Schlie�lich l�st die Bank des S den Scheck ein und belastet
das Konto des S. Nachdem die Zahlung bei der Bank des H
eingegangen ist, schreibt seine Bank dem H den Betrag auf seinem
Konto gut.
L�st die Bank des S den Scheck nicht ein, kann die Deutsche
Bundesbank als Abrechnungsstelle eine elektronische
Nichteinl�sungserkl�rung abgeben. Diese kann H vor Gericht im
Rahmen eines beschleunigten Urkundenprozesses verwenden. Das
st�rkt seine Rechtsschutzm�glichkeiten nachhaltig - ein weiterer
Vorteil gegen�ber den bisherigen Verfahren beim Scheckeinzug.
Thu, 13 Oct 2005 13:02:29 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute gemeinsam mit
ihrer japanischen Amtskollegin Nohno den rechtswissenschaftlichen
Kongress "Globalisierung und Recht - Beitr�ge Japans und
Deutschlands zu einer internationalen Rechtsordnung im 21.
Jahrhundert " er�ffnet. Veranstalter sind die Alexander von
Humboldt Stiftung, der Deutsche Akademische Austausch Dienst und
die Japan Society for the Promotion of Sciences. Eine
Sonderveranstaltung wendet sich an die junge Juristengeneration
Japans. Eine Vielzahl renommierter Wissenschaftler beider L�nder
diskutiert drei Tage die Auswirkungen der fortschreitenden
Globalisierung auf die Entwicklung der internationalen
Rechtsordnung und welche Beitr�ge Deutschland und Japan dazu
konkret leisten k�nnen. Nicht zuletzt soll er�rtert werden,
welche Folgerungen sich daraus f�r die bilaterale Zusammenarbeit
und die Juristenausbildung in beiden L�ndern ergeben.
Zypries unterstrich in ihrer Er�ffnungsansprache die enge
Verbundenheit beider L�nder. Sie wies auf die Bedeutung der
rechtlichen Steuerung im internationalen Globalisierungsprozess
und die daf�r notwendige internationale Zusammenarbeit bei der
Erarbeitung von Regelwerken hin. "Mit Japan eint uns, dass wir
den rechtlichen Steuerungsprozess der Globalisierung auf vielen
Ebenen in internationalen Gremien aktiv mitgestalten", sagte die
Bundesjustizministerin in Tokio. "Eine globalisierte Welt braucht
globalisierte rechtliche Spielregeln. Um �bereink�nfte auf
internationaler Ebene erfolgreich verhandeln zu k�nnen, brauchen
wir gut ausgebildete Juristinnen und Juristen, die internationale
Prozesse analysieren k�nnen. Deshalb ist es wichtig, dass wir
unseren Nachwuchs international ausrichten. Dazu geh�ren
pers�nliche Begegnungen und der Austausch miteinander - wie bei
dieser Tagung.?
Der heute er�ffnete Kongress findet im Rahmen des Jahres
"Deutschland in Japan 2005-2006" statt. Zum ersten Mal stellt
sich Deutschland ein Jahr lang in seiner ganzen Vielfalt vor und
hat Japan f�r dieses gro�e Vorhaben ausgew�hlt. Von April 2005
bis kurz vor Beginn der Fu�ball-WM 2006 pr�sentiert sich unser
Land als aktiver Wirtschaftspartner, traditionsreiche
Kulturnation sowie moderner Bildungs-, Forschungs- und
Investitionsstandort in einer einzigartigen Gesamtschau von
Hokkaido bis Okinawa.
"Deutschland in Japan 2005 / 2006" umfasst alle Bereiche
deutschen Lebens. Darunter sind hochklassige kulturelle
Veranstaltungen, aber auch wissenschaftliche Symposien und
wirtschaftliche Ausstellungen. Das Deutschlandjahr ist zudem ein
Symbol des Dankes und ein Ausdruck tiefer Verbundenheit beider
L�nder. Bereits 1999 / 2000 hat Japan ein eindrucksvolles Zeichen
f�r die enge Freundschaft gesetzt und sich ein Jahr lang mit
herausragenden Projekten in Deutschland pr�sentiert.
Thu, 29 Sep 2005 11:50:35 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und ihr chinesischer
Amtskollege Cao Kangtai haben sich �ber die Fortsetzung des
deutsch-chinesischen Rechtsstaatsdialogs verst�ndigt. Beide
Minister unterzeichneten heute in Shanghai eine Vereinbarung, in
der Einzelheiten der bilateralen Zusammenarbeit f�r die kommenden
beiden Jahren festgelegt sind. Wie schon in der Vereinbarung von
2003 unterstreichen beide Seiten erneut die Bedeutung des
Menschenrechtsdialogs zwischen beiden Staaten, der parallel
fortgesetzt wird.
?Der Deutsch-Chinesische Rechtsstaatsdialog hat sich als
feste Gr��e in der Zusammenarbeit unserer beiden Staaten
etabliert. Zum dritten Mal nach 2001 und 2003 haben wir in einem
Zweijahresprogramm konkrete Projekte vereinbart, um ganz
praktisch von einander zu lernen. Der Erfahrungsaustausch in den
vergangenen Jahren hat viele Fr�chte getragen, das Verst�ndnis
f�r das Rechtssystem des anderen Staates ist gewachsen. Deshalb
bleiben wir bei der bew�hrten Form der Zusammenarbeit, Experten
zu konkreten fachlichen Fragen zusammenzubringen und einmal
j�hrlich ein gro�es Symposium abwechselnd in Deutschland und
China zu veranstalten?, sagte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries in Shanghai.
Als Projektpartner fungieren die jeweils zust�ndigen Ministerien
oder andere staatliche Einrichtungen, ebenso wie
gesellschaftliche Organisationen, politische Stiftungen,
Hochschulen und Universit�ten. Nachdem der Schwerpunkt der
Zusammenarbeit in den vergangenen Jahren auf den Gebieten des
Straf- und Verwaltungsverfahrensrechts sowie der Modernisierung
des Strafvollzugs lag, wird sich die Zusammenarbeit in den
kommenden beiden Jahren auf weitere Felder erstrecken:
Im Zivilrecht wollen sich Experten �ber die
Verbesserung der Registrierung von Immobilien (Kataster- und
Grundbuchangelegenheiten) austauschen. Ein weiteres Projekt soll
sich mit der rechtlichen Ausgestaltung des elektronischen
Gesch�ftsverkehrs befassen. Im Handels- und
Wirtschaftrecht bilden Projekte zum Schutz des geistigen
Eigentums und zum Beitritt Chinas zur Weltorganisation f�r
geistiges Eigentum (WIPO) sowie zum Kapitalmarktrecht neue
Schwerpunkte.
Im Arbeits- und Sozialrecht werden sich
Fachleute vor allem �ber betriebsverfassungsrechtliche und
unfallrechtliche Fragen austauschen.
Die Bek�mpfung von Wirtschaftskriminalit�t und
Korruption ist ein weiterer Projektschwerpunkt. Dazu
geh�rt auch der Austausch �ber effiziente Wege der
Kriminalit�tsbek�mpfung.
Flankiert werden diese Projekte durch einen Austausch �ber die
Ausbildung von Richtern, Rechtsanw�lten und Notaren.
Schlie�lich haben sich beide Staaten darauf verst�ndigt, ihre
Zusammenarbeit im Hochschulbereich zu
intensivieren. Das Stipendienprogramm f�r chinesische Studierende
und junge Wissenschaftler, die Entsendung deutscher Dozenten an
chinesische Hochschulen und die Ausbildung chinesischer
Studierender im deutschen Recht sollen fortgesetzt werden. Im
Bereich der Rechtstatsachenforschung soll ein neuer Schwerpunkt
gesetzt werden. So soll untersucht werden, warum die Anwendung
der Gesetze in den Provinzen teilweise unzureichend ist.
Der Rechtsstaatsdialog zwischen Deutschland und China geht auf
die Initiative von Bundeskanzler Gerhard Schr�der vom November
1999 zur�ck. Bei seinem damaligen Besuch in China hatte der
Bundeskanzler einen umfassenden Dialog mit China �ber Fragen des
Rechtsstaats vorgeschlagen. Im Sommer 2000 unterzeichneten die
beiden Koordinatoren f�r den Rechtsstaatsdialog ? der
Minister des chinesischen Rechtsamts und die
Bundesjustizministerin ? eine entsprechende Vereinbarung.
Seither fand in jedem Jahr ein bilaterales Rechtssymposium zu
zentralen Fragen der Entwicklung des Rechtsstaats statt. Das
letzte Symposium hatte im Juni 2005 in Hamburg das aktuelle Thema
?Die Offenlegung von Informationen der Regierung und
Verwaltung? behandelt.
Weitere Informationen zu Stand und Entwicklung des
Rechtsstaatsdialogs finden Sie unter www.bmj.bund.de/china.
Tue, 27 Sep 2005 13:58:43 +0200
Der Bundesrat hat in der heutigen Sitzung die Pl�ne der
Bundesregierung zur Absicherung der Altersvorsorge Selbst�ndiger
unterst�tzt. Mit diesen Neuregelungen sollen selbst�ndige
Unternehmer besser als bisher abgesichert werden.
?Der Pf�ndungsschutz f�r Lebensversicherungen, die einen
wesentlichen Bestandteil der Altersvorsorge bilden, wird damit
deutlich verbessert. Versicherungen von Selbst�ndigen werden
genauso gesch�tzt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abh�ngig
Besch�ftigten?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries im Bundesrat.
Im Vergleich zu Arbeitseinkommen genie�en die Eink�nfte
Selbst�ndiger bislang keinen Pf�ndungsschutz. Sie unterfallen,
selbst wenn sie ausschlie�lich der Alterssicherung dienen, der
Einzel- oder Gesamtvollstreckung. Diesem Risiko ist der Empf�nger
von Leistungen aus einer gesetzlichen oder betrieblichen
Rentenversicherung nicht ausgesetzt. Ihm verbleiben die
Rentenanspr�che aus der Rentenversicherung, die nur wie
Arbeitseinkommen gepf�ndet werden k�nnen.
?Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Auch
das der Alterssicherung dienende Verm�gen und die der
Alterssicherung dienenden Eink�nfte Selbst�ndiger sind vor dem
Vollstreckungszugriff der Gl�ubiger zu sch�tzen, um
das Existenzminimum des Selbst�ndigen im Alter zu sichern,
den Staat von Sozialleistungen zu entlasten,
bessere Rahmenbedingungen f�r Existenzgr�ndungen zu schaffen
und
eine Kultur der Selbst�ndigkeit zu f�rdern?,
betonte Zypries.
Fri, 23 Sep 2005 11:25:39 +0200
Sat, 15 Oct 2005 01:35:16 GMT
CK - Washington. In the German economy, checks assume a minor role because giral transfers have dominated European banking systems for centuries. Still, the management of some 12 million checks per year can be cumbersome and costly.
To ease such burdens, a new law came into effect on October 13, 2005 that permits the electronic processing of checks similar to the Check 21 procedures established in the United States last year. The Berlin Department of Justice published a press release that describes the process and benefits. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. A decision on software law by the German Supreme Court in Civil Matters, Bundesgerichtshof, in Karlsruhe is the subject of Arne Trautmann's careful analysis in the Law Blog on October 10, 2005.
The decision of March 3, 2005 in the matter IZR111/02, a/k/a Fash 2000, involves the requirements for a transfer of a copyrightable work and specifically a complex a computer program. The court considers the program of copyrightable quality which is not the standard for all software under German copyright law.
The key issue is whether a program that has been coded by one programmer--and after a transfer to a corporation--has been added to by other programmers, requires the consent of all three programmers for the further transfer from the estate of the then-bankrupt corporation to another party.
The court examined the issues of the rules of construction of contracts and, in particular, of distinguishing a co-authored work from an original work made by its creator and enhanced with modifications and adaptations made by others. Trautmann clarifies the main conclusions of the court.
The transfer of a joint work will require the joint consents of all creators, none of which may be unreasonably refused. By contrast, if there is an original work plus enhancements, the original creator controls the transfer. Whether the programmers of the enhancements have any control depends on their authority to modify the work. These are factual issues which the court sent back to the lower court for examination.
That court will need to determine whether the coders involved after the orginal creation subsumed their contributions to a common overriding development concept, in which case they may be deemed joint authors with the original programmer. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The Foundation Agreement for the Negotiations of a Coalition by CDU/CSU and SPD of October 10, 2005 gives CDU chief Angela Merkel the principal management role in the new coalition government. Any major changes in the changing the allocation of authority within the government will not depend solely on her but require negotations toward a new consensus. The coalition paper describes the distribution of departments among the parties as follows:
- Chancellor: CDU
- Vice Chancellor: SPD
- Commerce, Technology: CDU/CSU
- Interior: CDU
- Defense: CDU
- Family, Seniors, Women, Youth: CDU
- Education, Research: CDU
- Consumer Protection, Food, Agriculture: CDU
- Foreign Office: SPD
- Finance: SPD
- Justice: SPD
- Economic Cooperation, Development: SPD
- Labor, Social Security: SPD
- Health: SPD
- Transportation, Construction, Housing: SPD
- Environment, Nature Preservation, Reactor Safety: SPD
While the SPD will appoint a greater number of secretaries, the number of deputy secretaries will be evenly split amount the two blocks. The number of departments allocated to the CSU may vary from the above but in a grand coalition, the role of the CSU is greaty diminished and numerically irrelevant.
The paper identifies a few substantive understandings, including one on the simplification of the personal income tax system and on a tax holiday for bonus payments on Sunday, night and holiday work. The
objectives pursued here are transparency, efficiency and fairness. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. Today, the Cologne Circuit published a press release in the matter 16 U 36/04 explaining its ruling on an interlocutory appeal dated September 12, 2005. The court expands the jurisdiction of German courts and possibly other European courts by permitting domestic parties to sue economically more advantaged foreign parties, such as insurance carriers, domestically.
The dispute involves a car driver's insurance claim against the insurer of a vehicle after an accident outside of Germany. The plaintiff sued the foreign insurer in Germany, and the local court dismissed the complaint for lack of international jurisdiction.
On appeal, the Cologne Court of Appeals construed the EU directive of December 22, 2000 on jurisdiction and the recognition and enforcement of judgments in civil and commercial matters to mean that the legislator intended to confer international jurisdiction over a foreign insurer in automobile accident matters and to permit the victim to sue a foreign insurer domestically.
The court found additional support in a guideline of May 2005 which it read to strengthen the position of consumers against insurers. The decision is not final. It runs counter to the majority of interpretations of the jurisdictional rules in Germany and may be limited to European defendants. German American Law Journal :: Washington USA
Sat, 15 Oct 2005 01:35:16 GMT
Aktenzeichen: 2 BvL 11/02. Siehe auch: Entscheidung vom 27.09.2005
2005-10-14T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvF 2/03. Siehe auch: Entscheidung vom 13.09.2005
2005-10-13T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 172/04. Siehe auch: Entscheidung vom 27.09.2005
2005-10-12T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 616/99. Siehe auch: Entscheidung vom 30.08.2005
2005-10-11T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 1054/01
2005-10-10T00:00:00+01:00
Sat, 15 Oct 2005 01:35:17 GMT
Wiesbaden (ots) - Die Bek�mpfung der Arzneimittelkriminalit�t,
besonders der Arzneimittelf�lschungen, stellt hohe Anforderungen an
die beteiligten Strafverfolgungs- und �berwachungsbeh�rden sowie auch
an die Pharmaindustrie selbst. Im rasch ...
Tue, 11 Oct 2005 15:41:00 B
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt hat beim Landgericht
Hamburg gegen die Tomorrow Focus AG sowie gegen die Focus Magazin
Verlag GmbH einstweilige gerichtliche Verf�gungen erwirkt.
Focus-Online und das Magazin Focus verbreiteten online ...
Thu, 06 Oct 2005 16:45:00 B
Wiesbaden (ots) - Vom 26. September bis 7. Oktober f�hrt die
"International Association of Computer Investigative Specialists"
(IACIS) in enger Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt (BKA) in
Bad Homburg einen Spezial-Lehrgang f�r ...
Fri, 30 Sep 2005 13:30:00 B
Wiesbaden (ots) - Unter Vorsitz von BKA-Pr�sident J�rg Ziercke und
BfV-Pr�sident Heinz Fromm trafen sich heute leitende Vertreter der
Sicherheitsbeh�rden des Bundes und der L�nder in Berlin zu einem
Gespr�ch mit Repr�sentanten des Zentralrates ...
Thu, 22 Sep 2005 17:48:00 B
Wiesbaden (ots) - Am Mittwoch, 21.09.2005, 11.30 h,
findet am Rande der 74. Generalversammlung der IKPO-Interpol in
Berlin ein Pressegespr�ch mit Dr. Ulrich Kersten statt.
Dr. Kersten, Interpol-Repr�sentant bei den Vereinten Nationen
(VN), ...
Tue, 20 Sep 2005 19:02:00 B
Sat, 15 Oct 2005 01:35:17 GMT
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
Durch einen bereits vorsorglich gestellten Fortsetzungsantrag kann das mit einem Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens ausgestattete Antragsrecht des Prozeßbevollmächtigten nach § 246 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO nicht vereitelt werden.
Thu, 13 Oct 2005 15:39:27 +0200
1. Der Träger eines Theaters ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, die dem allgemeinen Verkehr zugänglichen Räumlichkeiten in einem verkehrssicheren Zustand zu halten und die für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Einrichtungen - in regelmäßigen Zeitabständen - zu überprüfen oder durch einen Fachmann überprüfen zu lassen.
2. Für im Zuschauerraum (Theaterraum) aufsteigende Stufengänge besteht keine bauordnungsrechtliche Pflicht zur Anbringung von Handläufen; § 32 Abs. 6 ThürBauO, die Handläufe u.a. für Treppen zwingend vorschreibt, ist für Stufengänge in einem Theaterraum nicht einschlägig. Einschlägig ist vielmehr § 21 VStättR, wonach Stufengänge - abhängig vom jeweiligen Höhen-unterschied der Sitzreihen - in Gruppen zusammenzufassen und durch geeignete Umwehrungen gegeneinander abzugrenzen sind.
3. Beruht ein Unfall (Sturz eines Zuschauers) in einem (steil) aufsteigenden Stufengang auf einer Verkettung unglücklicher Umstände (hier Hängenbleiben mit einem Fuß an der Rutschsicherung einer Stufe und Abgleiten mit dem andern Fuß an dem - in eine Stufe eingelassenen - Beleuchtungselement, handelt es sich um einen so ungewöhnlichen Fall, dass sich ein Träger eines Theaters hierauf nicht einstellen muss. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt nämlich nicht, dass jegliche, überhaupt denkbare Gefahr ausgeräumt und der Besucher völlig aus seiner Pflicht entlassen wird, auf seine Sicherheit in zumutbarer Weise selbst zu achten.
4. In diesem Zusammenhang spricht auch kein Anscheinsbeweis dafür, dass ein - später in Verlängerung der Sitzreihen angebrachter - Handlauf den Sturz vermieden hätte, wenn nicht einmal vorgetragen wird, dass sich der Sturz überhaupt im Einwirkungsbereich eines solchen - zum Zeitpunkt des Unfalls fehlenden - Handlaufs zugetragen hat.
5. Fehlt es mithin schon an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Trägers (des Theaters), ist eine Beweisaufnahme darüber, ob der verunfallte Besucher den Stufengang mit der üblichen Sorgfalt benutzt hat, entbehrlich.
Tue, 11 Oct 2005 16:10:18 +0200
Der von Art. 28 Abs. 3 a der Richtlinie 2004/38/EG vermittelte weitgehende Ausweisungsschutz kommt jedenfalls derzeit assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nicht zugute (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6.6.2005 - 11 ME 39/05 -, NVwZ-RR 2005, 654).
Tue, 11 Oct 2005 16:26:36 +0200
Hat nach klagabweisender erstinstanzlicher Entscheidung die Berufung aufgrund (zulässigen) neuen Vorbringens Aussicht auf Erfolg, so ist Prozesskostenhilfe gleichwohl im Hinblick auf § 97 Abs. 2 ZPO wegen Mutwilligkeit zu versagen.
Fri, 7 Oct 2005 15:25:15 +0200
1. Der Grundsatz, dass als Sachurteilsvoraussetzung für die Erhebung einer Ausschlussklage ein wirksamer Beschluss der GmbH-Gesellschafterversammlung erforderlich ist (grundlegend BGHZ 9, 157, 166; bestätigt durch BGHZ 16, 317, 322; BGH NZG 2003, 284 und NZG 2003, 286; ebenso die ganz hM im Schrifttum, vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 34 Rn 36), führt bei der zweigliedrigen GmbH zur Förmelei, weil darüber, ob das Ausschließungsverfahren in Gang kommt, mangels eines Stimmrechts des auszuschließenden Gesellschafters allein der Mitgesellschafter entscheidet und weil der Ausschließungsbeschluss wegen der richterlichen Entscheidungskompetenz zum Vorliegen eines Ausschließungsgrundes keine eigene materielle Bedeutung hat. Deswegen kann hier auf die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung verzichtet werden (ebenso die im Schrifttum vorherrschende Auffassung, vgl. nur Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl. § 34 Rn 36; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl. Anh § 34 Rn 9; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl. Anh § 34 Rn 26; Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl. § 15 Rn 140), und der BGH NJW 1999, 3779, 3780 in Abweichung von BGHZ 16, 317, 322; vgl. dazu auch Goette).
2. Mangels Notwendigkeit einer die Erhebung der Ausschließungsklage in der zweigliedrigen GmbH betreffenden Beschlussfassung muss vor Klageerhebung dem auszuschließenden Gesellschafter zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen kein rechtliches Gehör gewährt werden. Es ist ausreichend, dass sich der beklagte Gesellschafter im Rahmen des Ausschließungsklageverfahrens angemessen rechtliches Gehör verschaffen kann.
3. Die Ausschließung aus der GmbH ist immer dann zulässig, wenn in der Person oder dem Verhalten des auszuschließenden Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt, der sein Verbleiben in der Gesellschaft im Rahmen einer Gesamtwürdigung als nicht tragbar erscheinen lässt. Die Satzung kann das Recht zur Ausschließung modifizieren, insbesondere verfahrensrechtlich erschweren oder erleichtern, beseitigen kann sie es nicht.
4. Die Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund kommt dann nicht in Betracht, wenn die Satzung als vorrangige Sanktion die Zwangseinziehung oder die Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils des betreffenden Gesellschafters anordnet. Enthält die Satzung keine derartige Regelung verbleibt es bei dem Ausgangsgrundsatz.
5. Auch wenn Anzeigen eines Gesellschafters an staatliche Aufsichtsbehörden nicht ohne weiteres einen wichtigen Grund für eine Ausschließung ergeben, liegt ein die Ausschließung eines Gesellschafters rechtfertigender Grund vor, wenn der betroffene Gesellschafter durch wiederholte, auf unrichtigen oder verfälschten Angaben über einen Mitgesellschafter beruhende Strafanzeigen bekundet hat, dass ihm an einer loyalen Zusammenarbeit mit seinem Mitgesellschafter offensichtlich nicht gelegen ist.
6. Bei der Beurteilung eines als Ausschließungsgrund geltend gemachten Sachverhalts kommt es bei einer zweigliedrigen GmbH auch darauf an, ob der die Ausschließung betreibende Mitgesellschafter seinerseits seine gesellschaftsrechtlichen Pflichten befolgt hat, so dass ihn nicht eine überwiegende oder zumindest mitwirkende Verantwortlichkeit am Fehlverhalten des anderen Gesellschafters trifft (vgl. BGH NJW 1999, 3779, 3780; BGH ZIP 1995, 567 m. Anm. Bayer EWiR 1995, 675). .
7. Da der Ausschluss eines Gesellschafters nur dessen Mitgliedschaft in der Gesellschaft beendet, ist mit der Ausschließungsentscheidung auch über die Verwertung seines Geschäftsanteiles zu befinden. Sie erfolgt nach Wahl der klagenden Gesellschaft durch Einziehung, durch Übertragung auf die GmbH oder durch Übertragung auf einen Mitgesellschafter oder auf einen Dritten
8. Das rechtsgestaltende Ausschließungsurteil darf - mangels abweichender Regelung in der Satzung (dazu nur BGH NZG 2003, 871) - nach herrschender, wenngleich nicht unbestrittener Auffassung nur unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der im Urteil festzusetzenden Abfindung ergehen, sofern die dem auszuschließenden Gesellschafter zustehende Abfindung nicht bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hinterlegt ist. Auf einen dahingehenden Klageantrag ist hinzuwirken.
Tue, 11 Oct 2005 16:09:54 +0200
Der Strafsenat des Oberlandesgerichts entscheidet über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes im Beschluss der Strafvollstreckungskammer nach § 115 StVollzG in der Besetzung mit drei Richtern. Sie ist nur dann statthaft, wenn auch die Hauptentscheidung mit der Rechtsbeschwerde angefochten wird und diese gemäß § 116 StVollzG zulässig ist.
Fri, 7 Oct 2005 15:24:57 +0200
Kündigt der Beklagte schriftsätzlich als seinen Antrag im Termin zur mündlichen Verhandlung den Klaganspruch unter Verwahrung gegen die Kosten anzuerkennen und auf die Ausführung der Rechte im Nachverfahren zu verzichten, so ist er an diese Entscheidung gebunden und kann sie im Termin nicht widerrufen und Klagabweisung beantragen, wenn er nicht schriftsätzlich deutlich gemacht hat, dass er sich die endgültige Entscheidung bis zum Verhandlungstermin vorbehalten wolle.
Tue, 11 Oct 2005 16:10:42 +0200
1. Es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichtete, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten. Auch gibt es keinen hergebrachten Grundsatz, wonach der Höchstversorgungssatz mindestens 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen müsste.
2. Im Beamtenrecht ist das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung.
3. Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung können zur Bestimmung der Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge und zur Rechtfertigung von deren Absenkung nur herangezogen werden, soweit dies mit den strukturellen Unterschieden der Versorgungssysteme vereinbar ist.
Wed, 5 Oct 2005 15:51:09 +0200
Die Niederlassungsfreiheit aus Art. 43, 48 EGV begründet für die Vereine nationalen Rechts keinen Rechtsanspruch, ihren Satzungssitz unter Bewahrung ihrer Identität als Verein des Mitgliedstaats ihrer Gründung in einem anderen Mitgliedstaat zu verlagern und im Falle der Sitzverlegung nach Deutschland in das deutsche Vereinsregister eingetragen zu werden.
Fri, 14 Oct 2005 12:07:44 +0200
Sat, 15 Oct 2005 01:35:19 GMT
I.
Die Kl�ger wenden sich gegen die verm�gensrechtliche R�ck�bertragung eines Grundst�cks an die Beigeladene durch Bescheid des Beklagten.1
Das urspr�nglich den Rechtsvorg�ngern der Beigeladenen geh�rende, 410 m� gro�e Grundst�ck wurde im Jahre 1975 von dem staatlichen Treuh�nder in das Eigentum ...
Fri, 14 Oct 2005 13:52:36 +0200
I.
Der Kl�ger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.1
Der 1963 geborene Kl�ger erwarb am 23. April 1990 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt). Das Polizeipr�sidium W. teilte dem Beklagten durch Schreiben vom 25. April 2001 mit, dass gegen den Kl�ger ein Verfahren wegen Erwerbs und ...
Thu, 13 Oct 2005 16:20:26 +0200
I.
Die Beteiligten streiten �ber die Verl�ngerung der Zulassung f�r drei Arzneimittel, die von der Kl�gerin hergestellt werden.1
Die Kl�gerin stellt u.a. die Arzneimittel carnovis 0,5 g Injektionsl�sung, carnovis 1 g Injektionsl�sung und carnovis Liquidum her. Diese Arzneimittel wurden durch Besc...
Thu, 13 Oct 2005 16:09:52 +0200
I.
1. Der Beamte war von 1992 bis M�rz 1997 beim Bundesamt f�r Wehrverwaltung als Sachgebietsleiter mit der Abrechnung von Umz�gen der Soldaten und Zivilbesch�ftigten der Bundeswehr von und nach USA und Kanada befasst. In dem ordnungsgem�� eingeleiteten Disziplinarverfahren hat ihn der Bundesdisz...
Thu, 13 Oct 2005 15:59:57 +0200
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