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Neuigkeiten (17.08.05)

Tue, 16 Aug 2005 17:27:10 GMT
Tue, 16 Aug 2005 17:27:10 GMT
Pressemitteilung 113/05 vom 10.08.2005
Pressemitteilung 110/05 vom 26.07.2005
Tue, 16 Aug 2005 17:27:11 GMT
"Ein Merkel ist mittlerweile das Maß für den Abstand von einem Fettnäpfchen zum nächsten." ..gesagt von SPD-Fraktionsvize Joachim Poß .. gelesen in der FTD

“Ein Merkel ist mittlerweile das Maß für den Abstand von einem Fettnäpfchen zum nächsten.”


..gesagt von SPD-Fraktionsvize Joachim Poß .. gelesen in der FTD

Fri, 12 Aug 2005 11:51:50 +0000
Tue, 16 Aug 2005 17:27:12 GMT
Der Beitritt der politischen Parteien zu dem Organstreitverfahren der Antragstellerin ist unzulässig, da es an der für einen zulässigen Beitritt nach § 65 Abs. 1 BVerfGG notwendigen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen der Antragstellerin einerseits und der beitrittswilligen politischen Parteien andererseits fehlt.
2005-08-08T00:00:00+01:00
Der Beitritt der politischen Parteien zu dem Organstreitverfahren des Antragstellers ist unzulässig, da es an der für einen zulässigen Beitritt nach § 65 Abs. 1 BVerfGG notwendigen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen des Antragstellers einerseits und der beitrittswilligen politischen Parteien andererseits fehlt.
2005-08-08T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) und damit gegen die Ermächtigung der Polizei, personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zur Vorsorge für die Verfolgung oder zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu erheben.
2005-07-27T00:00:00+01:00
1. Die Beschwerdeführer sind die Erben des nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde verstorbenen Klägers des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger); sie führen das Verfassungsbeschwerdeverfahren fort.
2005-07-26T00:00:00+01:00
1. Der Beschwerdeführer zu 1 unterhielt seit dem 1. Januar 1971 bei der Beigeladenen zu 1 des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beigeladene zu 1) eine bis zum Jahr 2006 laufende kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung. Die Beigeladene zu 1 war Muttergesellschaft eines Rückversicherungsunternehmens, das in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Nachdem die Rückversicherung unter Einsatz von Mitteln des Lebensversicherungsunternehmens vor dem Konkurs bewahrt worden war, führte die Beigeladene zu 1 eine Umstrukturierung des Konzerns durch.
2005-07-26T00:00:00+01:00
Tue, 16 Aug 2005 17:27:12 GMT
Tue, 16 Aug 2005 17:27:13 GMT
In dem Streit um die Aufführungsrechte an der Oper "Mo(n)tezuma" des venezianischen Komponisten Antonio Vivaldi hat der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf das Urteil des LG Düsseldorf vom 11.07.2005 abgeändert und den Verbotsantrag der Singakademie zu Berlin e.V. zurückgewiesen.
Tue, 16 Aug 2005 00:00:00 GMT
Das OLG Köln hat sich mehrfach mit der Beteiligung an sog. Schenkkreisen befasst. Hierbei entschied es: Der Vertrag über die Teilnahme an einem solchen Schenkkreis ist sittenwidrig. Der Teilnehmer kann jedoch nicht Rückzahlung des für seinen "Beitritt" gezahlten Betrages verlangen, wenn er sich der Einsicht in den Schneeballcharakter des Systems leichtfertig verschließt.
Tue, 16 Aug 2005 00:00:00 GMT
Der American Jobs Creation Act of 2004 ist die weitest reichende Unternehmenssteuerreform in den USA seit 1986. Auch auf deutsche Unternehmen wirkt diese sich aus. Die Autorinnen zeigen die Folgen des neuen Gesetzes speziell für deutsche aktienbasierte Vergütungspläne auf. Die steuerliche Behandlung dieser Pläne ist durch den American Jobs Creation Act of 2004 grundlegend neu geregelt worden. Die Autorinnen weisen darauf hin, dass deutsche Unternehmen davon schon dann betroffen sein können, wenn sie auch ihren amerikanischen Angestellten derartige Vergütungspläne anbieten.
Tue, 16 Aug 2005 00:00:00 GMT
Die Autoren stellen die wichtigsten neueren Urteile aus dem Recht der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung sowie dem Arbeitsförderungsrecht vor. Für Diskussionsstoff dürfe insbesondere die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung von Arbeitslosengeld auch bei einem auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeitnehmerin geschlossenen Aufhebungsvertrag sorgen.
Tue, 16 Aug 2005 00:00:00 GMT
Tue, 16 Aug 2005 17:27:13 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Tue, 16 Aug 2005 17:27:13 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Tue, 16 Aug 2005 17:27:14 GMT

JurisPedia ist ein aus universitärer Initiative entstandenes Wiki-Lexikon-Projekt, das sich den Rechtsordnungen der Welt und der Rechts- und Politikwissenschaften widmet. Es ist also eine Art juristische Wikipedia, gegründet auf Initiative der Équipe de Recherche Informatique et Droit (Juristische Fakultät der Universität Montpellier I), dem Team von JURIS (Universität von Québec in Montréal) sowie des Instituts für Rechtsinformatik (Universität des Saarlandes).

Für den Gesprächskreis haben neben Vertretern des IfRI, die ohnehin anwesend sein werden, auch Verantwortliche aus Montpellier ihre Teilnahme in Aussicht gestellt. Wir freuen uns darauf zu erfahren, wie die Betreiber ihr Ziel, den derzeit noch etwas bescheidenen Artikelbestand (aktuell: 52 Artikel) schnell zu erweitern, verwirklichen wollen - möglicherweise durch eine Kooperation mit anderen Wikis?

2005-08-14T11:02:11+01:00

Das IT-Blawg wird von Carola Ernesti aus Paderborn seit April 2005 betrieben. Es befasst sich ausschließlich mit Themen aus dem Recht der Neuen Medien. Die Beiträge sind relativ ausführlich gehalten und enthalten zum größten Teil eine ganze Sammlung zitierter Quellen. Auch das Layout vermittelt einen rundum positiven Eindruck! Die Beiträge sind kommentierbar, wovon (was für neuere Weblogs typisch zu sein scheint) allerdings noch wenig Gebrauch gemacht wird.

2005-08-11T18:25:07+01:00

Man kann es nicht oft genug schreiben: Die Vorbereitungen zum Gesprächskreis "Freie juristische Internetprojekte" beim 14. EDV-Gerichtstag sind in vollem Gange.

Bis es endlich soweit ist, möchten wir im LAWgical in einer kleinen Artikelserie diejenigen Projekte und ihre Betreiber vorstellen, die sich bereits zum Gesprächskreis angemeldet haben. Das soll auch diejenigen motivieren, die sich ihrer Teilnahme noch nicht sicher sind: Wer sich in den nächsten Tagen bei Ralf Zosel oder mir anmeldet, wird noch in die Serie aufgenommen.

2005-08-11T18:06:56+01:00

Die AudioWerkstatt im JuraWiki hat ihren Podcast "Wikimania 2005" online gestellt. Darin gibt es zahlreiche Interviews zu hören, die am vergangenen Samstag bei der ersten internationalen Wikikonferenz aufgenommen wurden. Selbst Ward Cunningham, der Erfinder des Wiki-Prinzips, kommt zu Wort. Wie immer gibt es eine Seite zur Sendung mit weiterführenden Informationen und für Feedback. [RSS - MP3]

2005-08-09T21:56:00+01:00

Das IFRI hat seit letzter Woche nicht nur zwei namhafte Wahlstations-Referendare, sondern auch einen ebensolchen Praktikanten: Mark Obrembalski, seines Zeichens Anbieter des freien Gesetzesportals rechtliches.de sowie des Blawgs "der winkelschreiber", fällt dabei insofern aus dem Rahmen, als er gar nicht Jura, sondern Allgemeine Sprachwissenschaften und Informatik studiert.

Während seines Praktikums befasst er sich hauptsächlich mit einem Projekt, welches das IFRI gemeinsam mit der Abteilung "Computational Linguistics And Phonetics" betreibt; hier geht es darum, automatisch juristische Definitionen aus Gerichtsentscheidungs-Dokumenten zu extrahieren. Klingt spannend! Auch für dieses Vorhaben wünschen wir viel Erfolg!

2005-08-08T22:13:02+01:00
Tue, 16 Aug 2005 17:27:15 GMT
Der EuGH hat kürzlich drei Entscheidungen zu Fragen des geistigen Eigentums auf seiner Website ...
2005-07-28 12:00:00
Das Open Society Institut hat kürzlich einen Guide für Open Access Publishing herausgegeben. Die ...
2005-07-28 12:00:00
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 27.07.2005 die Regelungen im Niedersächsischen ...
2005-07-28 12:00:00
Passend zu dem Urteil des brasilianischen Revisionsgerichts in Arbeitsrechtsstreitigkeiten (siehe ...
2005-07-28 12:00:00
"HRR-Strafrecht" ist ein Projekt, das höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht ...
2005-07-28 12:00:00
Zusätzlich zu den vorhandenen Instrumentarien soll es künftig einen eigenen Straftatbestand zum Schutz von Stalking-Opfern geben. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett heute beschlossen. Der Forschungsbericht des Instituts für Familienforschung Bamberg (ifb), den Bundesjustizministerin Brigitte Zypries heute der Öffentlichkeit präsentiert hat, bestätigt die praktische Notwendigkeit einer solchen Gesetzesinitiative ? demnach ist ein eigener Straftatbestand sinnvoll, um den Schutz effektiver zu machen. Der englische Begriff Stalking stammt aus der Jägersprache und bedeutet so viel wie ?anpirschen? oder ?anschleichen?. Stalker stellen ihren Opfern nach, lauern ihnen vor ihrer Wohnung oder am Arbeitsplatz auf ? in schweren Fällen verletzen sie ihre Opfer, töten sie sogar. Stalker sind häufig sehr erfinderisch, um ihren Opfern nahe zu kommen, daher gibt es viele verschiedene Verhaltensweisen, die sich hinter dem Phänomen Stalking verbergen. Viele Stalking-Handlungen erfüllen schon heute Tatbestände des Strafgesetzbuches, beispielsweise kann Hausfriedensbruch, Körperverletzung oder sexuelle Nötigung vorliegen. Darüber hinaus haben die Opfer die Möglichkeit, über das Gewaltschutzgesetz bei Gericht Schutzanordnungen gegen den Stalker zu erwirken. Eine solche Anordnung hat den Vorteil, dass sie auf den konkreten Fall bezogen ist. Sie kann beispielsweise in dem Verbot bestehen, sich der Wohnung oder dem Arbeitsplatz des Opfers zu nähern. Verstößt der Täter gegen dieses Verbot, macht er sich strafbar. Das Gericht kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängen. Der Forschungsbericht des ifb zur Wirksamkeit des Gewaltschutzgesetzes zeigt, dass sich dieses Instrumentarium bewährt hat. Allerdings sprechen sich die Experten dafür aus, eine eigenständige Regelung im Strafgesetzbuch zu schaffen. Der Gesetzentwurf, den das Kabinett heute beschlossen hat, sieht vor, dass ein neuer Tatbestand § 241b ?Nachstellung? in das Strafgesetzbuch eingefügt wird. Bei der Strafverfolgung von Stalking ermitteln die Strafverfolgungsbehörden bislang häufig wegen einzelner, isoliert zu betrachtender Straftatbestände. Dabei wird häufig unterschätzt, dass gerade die fortwährende Belästigung durch vielfältige ? teilweise bislang auch nicht strafbare Handlungen ? das Opfer nachhaltig in seiner Lebensgestaltung beeinträchtigt. Diese Lücke wird mit dem neuen Tatbestand geschlossen. Durch diese Änderung des Strafgesetzbuches können die Strafverfolgungsbehörden künftig früher einschreiten und die Opfer somit besser schützen. Das unter Strafe gestellte Verhalten besteht in dem unbefugten Nachstellen durch beharrli- che unmittelbare und mittelbare Annäherung an das Opfer und näher bestimmte Bedrohun- gen. Diese Handlungen führen nur dann zur Strafbarkeit, wenn sie zu objektivierbaren Beeinträchtigungen geführt haben (?... und dadurch dessen Lebensgestaltung schwerwiegend und unzumutbar beeinträchtigt?). Gedacht ist beispielsweise an Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel sowie an den Abbruch sozialer Kontakte. Soweit das Verhalten des Stalkers nicht unter den Tatbestand des neuen § 241b Strafgesetzbuch fällt, greift auch in Zukunft der strafrechtliche Schutz über das Gewaltschutzgesetz (§ 4 GewSchG). Darüber hinaus ist der Straftatbestand als Antrags- und Privatklagedelikt ausgestaltet, so dass das Opfer selbst entscheiden kann, wann Polizei und Staatsanwaltschaft eingreifen sollen. § 241b StGB Nachstellung (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich 1. seine räumliche Nähe aufsucht, 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, 3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, oder 4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahestehenden Person bedroht, und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend und unzumutbar beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat nach Absatz 1 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfol- gungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Neben der Einfügung eines Straftatbestandes setzt ein effizienter Opferschutz voraus, dass von dem bestehenden zivil-, straf- und polizeirechtlichen Instrumentarium konsequent Gebrauch gemacht wird. Dazu ist die Beseitigung von Vollzugsdefiziten und eine Verbesserung des bestehenden Instrumentariums erforderlich. Beseitigung von Vollzugsdefiziten Um Stalking-Opfer schützen zu können, müssen außerdem Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte über das Phänomen Stalking sowie die bestehenden Instrumentarien informiert sein. Die dazu erforderliche Aus- und Fortbildung liegt vornehmlich im Verantwortungsbereich der Länder. Soweit Einflussmöglichkeiten des Bundes bestehen, wird das Thema "Stalking" auch bei der Fortbildung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten berücksichtigt. Darüber hinaus gibt das Bundesjustizministerium auf seiner Internetseite (www.bmj.bund.de/stalking) sowie in Broschüren Hinweise zu den rechtlichen Instrumentarien. Verbesserung des bestehenden Instrumentariums a) Änderungen der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) Die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren richten sich an die Staatsanwaltschaft. Darin finden sich Leitlinien, wie bestimmte Verfahren zu behandeln sind. In Bezug auf § 4 Gewaltschutzgesetz hat das Bundesjustizministerium vorgeschlagen, Sonderzuständigkeiten bei den Staatsanwaltschaften vorzusehen. Zudem sollen Stalking-Verfahren möglichst in einem beschleunigten Verfahren (§§ 417 ff StPO) durchgeführt werden. Dadurch wird eine effektivere Strafverfolgung möglich. b) einheitliche Zuständigkeit des Familiengerichts für alle Gewaltschutzverfahren Durch die Reform des Gesetzes zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) sollen alle Gewaltschutzverfahren bei den Familiengerichten gebündelt werden. Bislang sind neben den Familiengerichten auch die Zivilgerichte zuständig.
Fri, 12 Aug 2005 10:35:28 +0200
Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung beschlossen. "Mit diesen Neuregelungen sollen selbstständige Unternehmer besser als bisher abgesichert werden ", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Der Pfändungsschutz für Lebensversicherungen, die einen wesentlichen Bestandteil der Altersvorsorge bilden, wird damit deutlich verbessert. Versicherungen von Selbstständigen werden genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten. Die Änderungen der Insolvenzordnung verfolgen das Ziel, die finanzielle Stabilität der sozialen Sicherungssysteme langfristig zu erhalten.? I. Absicherung der Altersvorsorge Selbstständiger 1. Ausgangslage Im Vergleich zu Arbeitseinkommen genießen die Einkünfte Selbstständiger bislang keinen Pfändungsschutz. Sie unterfallen, selbst wenn sie ausschließlich der Alterssicherung dienen, der Einzel- oder Gesamtvollstreckung. Diesem Risiko ist der Empfänger von Leistungen aus einer gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung nicht ausgesetzt. Ihm verbleiben die Rentenansprüche aus der Rentenversicherung, die nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. ?Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Auch das der Alterssicherung dienende Vermögen und die der Alterssicherung dienenden Einkünfte Selbstständiger sind vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger zu schützen, um das Existenzminimum des Selbstständigen im Alter zu sichern, den Staat von Sozialleistungen zu entlasten, bessere Rahmenbedingungen für Existenzgründungen zu schaffen und eine Kultur der Selbstständigkeit zu fördern?, betonte Zypries. 2. Geschützte Kapitalanlagen Ideal wäre es ? gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität ? alle Anlageformen gleichermaßen zu schützen. Da ein solch umfassender Ansatz zahlreiche noch zu prüfende Fragen aufwirft, sollen in einem ersten Schritt die am weitesten verbreitete Form der Alterssicherung Selbstständiger, die Lebensversicherung und die private Rentenversicherung, gegen einen schrankenlosen Vollstreckungszugriff abgesichert werden. a) Schutzumfang Soll der Pfändungsschutz dem eines Arbeitnehmers angenähert sein, so muss dem Versicherungsnehmer im Versorgungsfall aus dem im Rahmen der Versicherung angesparten Kapital in etwa die gleiche Rente zufließen wie dem Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies setzt einen zweifachen Pfändungsschutz voraus. aa) Zum einen sind die nach Eintritt des Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise zu schützen wie Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. bb) Zum anderen muss der Versicherungsnehmer, um eine Rente zu erhalten, anders als im Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung, das Vorsorgekapital ansparen, aus dem die Rentenleistungen zur Verfügung gestellt werden. Um überhaupt in den Genuss von Rentenzahlungen zu kommen, ist daher auch das angesparte Vorsorgevermögen zu schützen. b) Verhinderung von Missbrauch Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden, ist der Pfändungsschutz auf solches Vorsorgekapital zu beschränken, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde. Weiter muss gewährleistet sein, dass die Leistungen aus dem angesparten Kapital erst mit dem Eintritt des Rentenfalls oder bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein. c) Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist abhängig vom Lebensalter progressiv ausgestaltet. Mit zunehmenden Alter erhöht sich nicht nur der absolute Betrag, der unpfändbar ist. Es erhöhen sich auch die Annuitäten, die pfändungssicher akkumuliert werden können. Das angesparte Kapital wird in einem Umfang abgesichert, dass im Falle einer regelmäßigen Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente erwirtschaftet werden kann, deren Höhe in etwa der Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen (§ 850 c ZPO) entspricht. Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2000 Euro bei einem 18jährigen bis zu 7000 Euro bei einem über 60jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass lebensjüngeren Menschen mehr Zeit verbleibt, um ihre Altersvorsorge aufzubauen. In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen einbezogen. II. Beschränkung der Insolvenzanfechtung Mit dem Gesetzentwurf soll auch die Insolvenzanfechtung insbesondere gegenüber den Sozialversicherungsträgern eingeschränkt werden. Die Insolvenzanfechtung wurde durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Insolvenzverwalter deutlich erleichtert. Hierdurch sind insbesondere die öffentlich-rechtlichen Gläubiger benachteiligt. Um einerseits dem Interesse der öffentlich-rechtlichen Gläubiger Rechnung zu tragen, andererseits nicht den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung zu verletzen, wird u.a. die Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung mit einer allgemeinen Regelung auf Fälle unlauteren Verhaltens beschränkt.
Wed, 10 Aug 2005 11:27:34 +0200
Das Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil in dem Verfahren ?Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung? verkündet. ?Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben die Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Rechtssicherheit und -klarheit. Das begrüße ich. Dasselbe Ziel verfolgen wir mit einem Gesetzentwurf zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), mit dem wir die Stellung der Versicherten verbessern wollen?, sagte die Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries. Der Gesetzentwurf sieht u. a. vor, dass den Versicherten künftig ein Anspruch auf Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung zustehen wird. Die Versicherung wird ausdrücklich verpflichtet, dem einzelnen Versicherten diejenigen Überschüsse zuzuteilen, die durch seine Prämienzahlungen ?verursacht?, das heißt mit der eingezahlten Prämie erwirtschaftet worden sind. Die Aufteilung zwischen der Versicherung und ihren Kunden muss ?angemessen? sein und unterliegt ? wie es auch das Bundesverfassungsgericht fordert ? der gerichtlichen Kontrolle durch die Zivilgerichte. Außerdem setzt der Gesetzentwurf auf mehr Information der Versicherten. Bei Verträgen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherte regelmäßig ein großes Interesse daran, schon bei der Vertragsvorbereitung zu erfahren, welche Leistungen er von der Versicherung durch die Überschüsse erwarten kann. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass die Versicherung beim Vertragsabschluss über die Höhe der Überschussbeteiligung informieren muss. Dazu gehört auch eine verlässliche Modellrechnung, aus der die Überschussbeteiligung und die ausgezahlte Versicherungssumme ausgewiesen wird. Über die Entwicklung der zu erwartenden Versicherungsleistung einschließlich der Überschussbeteiligung ist der Versicherte jährlich zu unterrichten. ?Wir haben den Gesetzentwurf in dieser Wahlperiode gründlich und mit Hilfe einer Kommission vorbereitet. Wo es noch nötig ist, werden wir das Urteil des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigen. Gleich nach der Bundestagswahl werde ich den Referentenentwurf für die VVG-Reform vorstellen. Dann kommen wir zügig in die parlamentarische Beratung? sagte Zypries. ?Ich rechne damit, dass wir das Gesetzgebungsverfahren bis Anfang 2007 abschließen können?.
Tue, 26 Jul 2005 14:10:16 +0200
Bei der Übergabe des Großen Verdienstkreuzes durch Bundespräsident Köhler an Professor Dr. Dr. Joseph Straus würdigte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries dessen große Verdienste um das Recht des Geistigen Eigentums. In ihrer Laudatio hob sie Straus? Einsatz für Innovation und Internationalität in seiner Arbeit als Wissenschaftler, Lehrer und Berater der Politik hervor und nannte ihn einen ?der besten deutschen und europäischen Wissenschaftler im Bereich des Geistigen Eigentums?. Zypries lobte Straus? Verständnis dafür, ?dass sich das Recht immer neuen technologischen und gesellschaftlichen Herausforderungen stellen und ihnen gewachsen bleiben muss? ebenso wie sein Bewusstsein um die Bedeutung des Rechtschutzes für eine innovative Wirtschaft. Dieses Bewusstsein sei vor allem in Zeiten der Globalisierung von großer Bedeutung. Straus ist Direktor am Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht in München. Er studierte Recht in Ljubljana (Slowenien) und München und war als Anwalt in München, Tel Aviv und New York tätig. Er lehrt unter anderem an der Münchner Ludwig-Maximilians-Universität, der George Washington University in Washington D.C. und der Tongji-Universität in Shanghai. Straus ist Vizepräsident der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht sowie Mitglied der Academia Europaea. 2001 erhielt er den Wissenschaftspreis des Stifterverbandes für die deutsche Wissenschaft. Er hält Ehrendoktortitel der Universitäten Ljubljana und Kragujevac (Serbien). Straus ist als Berater unter anderem für die OECD, die EU-Kommission und die Weltbank tätig.
Thu, 21 Jul 2005 10:53:58 +0200
CK - Washington.   A comprehensive compilation of German internet law, widely known as the Hoeren-Skript, after Thomas Hoeren, a law professor in Münster and one of the pre-eminent German technology authors, is now available in its August 2005 edition.

The 492-page compilation is offered as a free download in the PDF file format. In addition to introductions, commentary and annotations, Hoeren presents useful statutory material and sample forms that readers can tailor to their needs.
CK - Washington.   Converting a client's ads from a text processor file to an HTML file, without more, is sweat of the brow-type work, not a copyrightable work under German copyright law, the Frankfurt Court of Appeals decided in the matter 11U64/04 on March 22, 2005.

On August 4, 2005, Niko Härting made the decision available and added a comment. In particular, he notes that this decision follows a trend among German courts that fail to protect web designs based on works created in other formats, for lack of creativity.

In this matter, the court explored copyright protection and liability under unfair competition law in the context of a web site that advertises employment opportunities for its clients. A competitor had scraped its content after receiving an identical assignment from one of its clients. The client had provided the content for the ads.

The parties argued whether HTML constitutes a programming language that is encompassed by the software protection rules of the copyright act. They also disagreed over the issue of protection afforded the advertisements under the database protection law, in §§87 et seq. of the Copyright Act.

The court confirmed that the creation of a web site based on other content is capable of general copyright protection if its digital production displays the required amount of creativity as per § 2(2) of the copyright statute. The ads at issue represent a technical production process, not a creative one, the court held.

The court ventured further, in order to determine whether special rules protecting software programs might apply. After discussing the view of some courts that HTML code constitutes a software program, the Frankfurt court found HTML to represent a mere communications tool, even as some information is being coded for a web site. It finds the content to represent the creative element, not the code that makes the site happen.

The technical underpinnings of this argument seems implausible: Various technical solutions can create the same content representation on a web site. Clearly, the same is true for software programs in general: We can program in Delphi or Basic, C or Symbian the same perceptible result; nobody would claim that works created in these programming languages would not constitute programs just because the perceived result is identical.

On the unfair competition claim, the court found that the parties created web representations of their clients' work where the web design firms' work was insignificant and not worthy of independent protection. Customers would not be misled, and quality standards are not characteristic for the scraped site. The plaintiff had not presented the court with evidence of special structure, logic, content or graphical representations that went beyond the ordinary. These factors may sway this court in future cases.
MAG - Washington.   The German federal patent court in Munich ruled on August 3, 2005 that corporate users of its soccer world cup trademark, such as food manufacturer Ferrero--which had lodged a complaint against FIFA, the world body governing soccer championships,--will remain unauthorised to use FIFA's trademarks "WM 2006" and "Fussball WM 2006" in advertising or on their products without FIFA license. In the matters 32 W(pat)237/04 and 238/04, the court thereby ended a long dispute between the FIFA and companies that disputed the registrability of the marks.
CK - Washington.   Johanna Knapp published at recht-in.de a useful overview of the civil code rules that apply to possessory rights of an heir after an inheritance.

Generally, under German law, an heir steps into the shoes of the decedent. Unlike the laws in the United States which provide for probate and possessory rights vested in an executor or administrator, German law transfers possession of the assets of an estate immediately to the heirs.

The specific point addressed in Knapp's note involves the issues of factual possession, which the heir ordinarily does not acquire immediately--for instance, for lack of knowledge of the decedent's death--, and the issue of factual possession being held by a third party, with or without the permission of the decedent.

Knapp outlines the possible scenarios, available claims and statutory remedies succinctly, as of July 24, 2005. Her starting point is §857 of the Civil Code, Bürgerliches Gesetzbuch, as of January 1, 2002, and amended by Art. 1 of the Statute of February 2, 2005, Statute to Amended the Law Governing Names in Marriage and Life Partnership, Federal Gazette I, vol. 201, no. 9, p. 201.
Tue, 16 Aug 2005 17:27:20 GMT
Aktenzeichen: 2 BvE 4/05. Siehe auch: Entscheidung vom 08.08.2005, Entscheidung vom 08.08.2005
2005-08-08T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvE 4/05
2005-07-29T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 2097/02. Siehe auch: Entscheidung vom 12.07.2005
2005-07-29T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 357/05
2005-07-28T00:00:00+01:00
Tue, 16 Aug 2005 17:27:20 GMT
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt (BKA) bietet ab sofort auf seiner Homepage unter www.bka.de neue Informationen zum Thema Geldwäsche an. Das Angebot richtet sich an die Angehörigen freier Berufe und wird von der Financial Intelligence ...
Fri, 12 Aug 2005 11:05:00 B
Tue, 16 Aug 2005 17:27:21 GMT
I. Die am 12. Juli 1939 geborene Klägerin war seit 1966 zunächst Angestellte und ab 1. Januar 1984 Beamtin bei der Beklagten. Ab dem 1. Juli 1992 bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 1999 war sie teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt. Die Versorgungsbezüge der Klägerin set...
Fri, 12 Aug 2005 12:20:26 +0200
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.1 Das angegriffene Urteil betrifft die Duldungsanordnung. Die bauliche Anlage ist nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht genehmigungsfähig, die Besei...
Fri, 12 Aug 2005 11:35:27 +0200
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Im Revisionsverfahren können die rechtlichen Anforderungen an die raumordnerische Abwägung bei der Standortentscheidung für ein planfeststellungsbedürftiges Infrastrukturvorhaben (hier: internationaler Verkehrsflughafen) präzisiert und dami...
Wed, 3 Aug 2005 11:45:20 +0200
Soweit die Beschwerde geltend macht, es sei "bisher nicht entschieden, ob geerbtes Schmerzensgeld als Schonvermögen anzusehen ist oder nicht", fehlt es an einem für die Annahme rechtsgrundsätzlicher Bedeutung erforderlichen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf. Durch das auch vom Berufungsgericht ...
Thu, 28 Jul 2005 16:08:25 +0200