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          |   Neuigkeiten (15.08.05) 
         
        
            
            
        
         
        
        Sun, 14 Aug 2005 17:46:35 GMT 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Sun, 14 Aug 2005 17:46:35 GMT   
         
        Pressemitteilung 113/05 vom 10.08.2005 
   
         
        Pressemitteilung 112/05 vom 03.08.2005 
   
         
        Pressemitteilung 111/05 vom 28.07.2005 
   
         
        Pressemitteilung 110/05 vom 26.07.2005 
   
         
        Pressemitteilung 109/05 vom 22.07.2005 
 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Sun, 14 Aug 2005 17:46:36 GMT   
         
        "Ein Merkel ist mittlerweile das Maß für den Abstand von einem Fettnäpfchen zum nächsten."
..gesagt von SPD-Fraktionsvize Joachim Poß .. gelesen in der FTD  	“Ein Merkel ist mittlerweile das Maß für den Abstand von einem Fettnäpfchen zum nächsten.” ..gesagt von SPD-Fraktionsvize Joachim Poß .. gelesen in der FTD
 Fri, 12 Aug 2005 11:51:50 +0000 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Sun, 14 Aug 2005 17:46:37 GMT   
         
        Der Beitritt der politischen Parteien zu dem Organstreitverfahren der Antragstellerin ist unzulässig, da es an der für einen zulässigen Beitritt nach § 65 Abs. 1 BVerfGG notwendigen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen der Antragstellerin einerseits und der beitrittswilligen politischen Parteien andererseits fehlt. 2005-08-08T00:00:00+01:00   
         
        Der Beitritt der politischen Parteien zu dem Organstreitverfahren des Antragstellers ist unzulässig, da es an der für einen zulässigen Beitritt nach § 65 Abs. 1 BVerfGG notwendigen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen des Antragstellers einerseits und der beitrittswilligen politischen Parteien andererseits fehlt. 2005-08-08T00:00:00+01:00   
         
        Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) und damit gegen die Ermächtigung der Polizei, personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zur Vorsorge für die Verfolgung oder zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu erheben. 2005-07-27T00:00:00+01:00   
         
        1. Die Beschwerdeführer sind die Erben des nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde verstorbenen Klägers des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger); sie führen das Verfassungsbeschwerdeverfahren fort. 2005-07-26T00:00:00+01:00   
         
        1. Der Beschwerdeführer zu 1 unterhielt seit dem 1. Januar 1971 bei der Beigeladenen zu 1 des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beigeladene zu 1) eine bis zum Jahr 2006 laufende kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung. Die Beigeladene zu 1 war Muttergesellschaft eines Rückversicherungsunternehmens, das in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Nachdem die Rückversicherung unter Einsatz von Mitteln des Lebensversicherungsunternehmens vor dem Konkurs bewahrt worden war, führte die Beigeladene zu 1 eine Umstrukturierung des Konzerns durch. 2005-07-26T00:00:00+01:00 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Sun, 14 Aug 2005 17:46:37 GMT 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Sun, 14 Aug 2005 17:46:37 GMT   
         
        Anlässlich des 200. Jahrestages der Einführung des Code civil in Frankreich stellt der Autor Überlegungen zum Sinn der Kodifizierung eines einheitlichen europäischen Vertragsrechtes an. An Beispielen erläutert er Unterschiede der nationalen Vertragsrechte mit Problemen für die internationale Anwendung. Breiten Raum nimmt die Diskussion der Frage nach Ersatz der nationalen Gesetzbücher oder die Koexistenz der verschiedenen Vertragsrechtssysteme ein. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass ein europäisches Vertragsrecht neben den bestehenden Rechtsordnungen zu einer Bereicherung der europäischen Rechtskultur führen würde. Sun, 14 Aug 2005 00:00:00 GMT   
         
        Der Autor beschäftigt sich mit den Bestimmungsfaktoren der Unternehmenskultur und versucht daraus erforderliche Verhaltens- und Handlungsweisen abzuleiten, die zu einer Verbesserung der Marktstellung des jeweiligen Unternehmens führen können. Dies sei für jedes Unternehmen erforderlich, dass sich im zunehmenden Wettbewerb behaupten wolle. Sat, 13 Aug 2005 00:00:00 GMT   
         
        In England, so Amelung, gebe es nach wie vor kein gesetzlich verbrieftes Recht, welches dem hier bekannten allgemeinen Persönlichkeitsrecht entspreche. Statt dessen werde über Auslegung und Ausdehnung verwandter Tatbestände versucht, zu interessengerechten Ergebnissen zu gelangen. Sat, 13 Aug 2005 00:00:00 GMT   
         
        Die Autorin nimmt ein Grundsatzurteil des BGH aus dem Jahre 2000 zum Anlass, zur Schadensberechnungsmethode bei Schutzrechtsverletzungen Stellung zu nehmen. Dabei geht es insbesondere um die Herausgabe des Verletzergewinns. Sie geht darauf ein, wie die vom BGH verwendeten betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Begriffe auszulegen sind bzw. ob und wie dieses Grundsatzurteil des BGH auf ähnlich gelagerte Fälle anzuwenden ist. Sat, 13 Aug 2005 00:00:00 GMT 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Sun, 14 Aug 2005 17:46:38 GMT   
         
        Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa... 
   
         
        Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M... 
   
         
        Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg
Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,... 
   
         
        Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In... 
 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Sun, 14 Aug 2005 17:46:38 GMT   
         
        2004-07-02: Newsletter - 6/2004 2004-07-02   
         
        2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen 2004-06-30   
         
        2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten 2004-05-28 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Sun, 14 Aug 2005 17:46:38 GMT   
         
         
        2005-08-14T11:02:11+01:00   
         
        Das IT-Blawg wird von Carola Ernesti aus Paderborn seit April 2005 betrieben. Es befasst sich ausschließlich mit Themen aus dem Recht der Neuen Medien. Die Beiträge sind relativ ausführlich gehalten und enthalten zum größten Teil eine ganze Sammlung zitierter Quellen. Auch das Layout vermittelt einen rundum positiven Eindruck! Die Beiträge sind kommentierbar, wovon (was für neuere Weblogs typisch zu sein scheint) allerdings noch wenig Gebrauch gemacht wird.2005-08-11T18:25:07+01:00   
         
        Man kann es nicht oft genug schreiben: Die Vorbereitungen zum Gesprächskreis "Freie juristische Internetprojekte" beim 14. EDV-Gerichtstag sind in vollem Gange. Bis es endlich soweit ist, möchten wir im LAWgical in einer kleinen Artikelserie diejenigen Projekte und ihre Betreiber vorstellen, die sich bereits zum Gesprächskreis angemeldet haben. Das soll auch diejenigen motivieren, die sich ihrer Teilnahme noch nicht sicher sind: Wer sich in den nächsten Tagen bei Ralf Zosel oder mir anmeldet, wird noch in die Serie aufgenommen.2005-08-11T18:06:56+01:00   
         
        Die AudioWerkstatt im JuraWiki hat ihren Podcast "Wikimania 2005" online gestellt.  Darin gibt es zahlreiche Interviews zu hören, die am vergangenen Samstag bei der ersten internationalen Wikikonferenz aufgenommen wurden. Selbst Ward Cunningham, der Erfinder des Wiki-Prinzips, kommt zu Wort. Wie immer gibt es eine Seite zur Sendung mit weiterführenden Informationen und für Feedback. [RSS - MP3]2005-08-09T21:56:00+01:00   
         
        Das IFRI hat seit letzter Woche nicht nur zwei namhafte Wahlstations-Referendare, sondern auch einen ebensolchen Praktikanten: Mark Obrembalski, seines Zeichens Anbieter des freien Gesetzesportals rechtliches.de sowie des Blawgs "der winkelschreiber", fällt dabei insofern aus dem Rahmen, als er gar nicht Jura, sondern Allgemeine Sprachwissenschaften und Informatik studiert. Während seines Praktikums befasst er sich hauptsächlich mit einem Projekt, welches das IFRI gemeinsam mit der Abteilung "Computational Linguistics And Phonetics" betreibt; hier geht es darum, automatisch juristische Definitionen aus Gerichtsentscheidungs-Dokumenten zu extrahieren. Klingt spannend! Auch für dieses Vorhaben wünschen wir viel Erfolg!2005-08-08T22:13:02+01:00 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Sun, 14 Aug 2005 17:46:39 GMT   
         
        Der EuGH hat kürzlich drei Entscheidungen zu Fragen des geistigen Eigentums auf seiner Website ... 2005-07-28 12:00:00   
         
        Das Open Society Institut hat kürzlich einen Guide für Open Access Publishing herausgegeben. Die ... 2005-07-28 12:00:00   
         
        Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 27.07.2005 die Regelungen im Niedersächsischen ... 2005-07-28 12:00:00   
         
        Passend zu dem Urteil des brasilianischen Revisionsgerichts in Arbeitsrechtsstreitigkeiten (siehe ... 2005-07-28 12:00:00   
         
        "HRR-Strafrecht" ist ein Projekt, das höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht ... 2005-07-28 12:00:00 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Sun, 14 Aug 2005 17:46:40 GMT   
         
        
  Zusätzlich zu den vorhandenen Instrumentarien soll es künftig
  einen eigenen Straftatbestand zum Schutz von Stalking-Opfern
  geben. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett heute
  beschlossen. Der Forschungsbericht des Instituts für
  Familienforschung Bamberg (ifb), den Bundesjustizministerin
  Brigitte Zypries heute der Öffentlichkeit präsentiert hat,
  bestätigt die praktische Notwendigkeit einer solchen
  Gesetzesinitiative ? demnach ist ein eigener
  Straftatbestand sinnvoll, um den Schutz effektiver zu machen.
  Der englische Begriff Stalking stammt aus der Jägersprache und
  bedeutet so viel wie ?anpirschen? oder
  ?anschleichen?. Stalker stellen ihren Opfern nach,
  lauern ihnen vor ihrer Wohnung oder am Arbeitsplatz auf ?
  in schweren Fällen verletzen sie ihre Opfer, töten sie sogar.
  Stalker sind häufig sehr erfinderisch, um ihren Opfern nahe zu
  kommen, daher gibt es viele verschiedene Verhaltensweisen, die
  sich hinter dem Phänomen Stalking verbergen.
  Viele Stalking-Handlungen erfüllen schon heute Tatbestände des
  Strafgesetzbuches, beispielsweise kann Hausfriedensbruch,
  Körperverletzung oder sexuelle Nötigung vorliegen. Darüber hinaus
  haben die Opfer die Möglichkeit, über das Gewaltschutzgesetz bei
  Gericht Schutzanordnungen gegen den Stalker zu erwirken. Eine
  solche Anordnung hat den Vorteil, dass sie auf den konkreten Fall
  bezogen ist. Sie kann beispielsweise in dem Verbot bestehen, sich
  der Wohnung oder dem Arbeitsplatz des Opfers zu nähern. Verstößt
  der Täter gegen dieses Verbot, macht er sich strafbar. Das
  Gericht kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu
  einem Jahr verhängen. Der Forschungsbericht des ifb zur
  Wirksamkeit des Gewaltschutzgesetzes zeigt, dass sich dieses
  Instrumentarium bewährt hat. Allerdings sprechen sich die
  Experten dafür aus, eine eigenständige Regelung im
  Strafgesetzbuch zu schaffen.
  Der Gesetzentwurf, den das Kabinett heute beschlossen hat, sieht
  vor, dass ein neuer Tatbestand § 241b ?Nachstellung?
  in das Strafgesetzbuch eingefügt wird. Bei der Strafverfolgung
  von Stalking ermitteln die Strafverfolgungsbehörden bislang
  häufig wegen einzelner, isoliert zu betrachtender
  Straftatbestände. Dabei wird häufig unterschätzt, dass gerade die
  fortwährende Belästigung durch vielfältige ? teilweise
  bislang auch nicht strafbare Handlungen ? das Opfer
  nachhaltig in seiner Lebensgestaltung beeinträchtigt. Diese Lücke
  wird mit dem neuen Tatbestand geschlossen. Durch diese Änderung
  des Strafgesetzbuches können die Strafverfolgungsbehörden künftig
  früher einschreiten und die Opfer somit besser schützen.
  Das unter Strafe gestellte Verhalten besteht in dem unbefugten
  Nachstellen durch beharrli- che unmittelbare und mittelbare
  Annäherung an das Opfer und näher bestimmte Bedrohun- gen. Diese
  Handlungen führen nur dann zur Strafbarkeit, wenn sie zu
  objektivierbaren Beeinträchtigungen geführt haben (?... und
  dadurch dessen Lebensgestaltung schwerwiegend und unzumutbar
  beeinträchtigt?). Gedacht ist beispielsweise an Wohnungs-
  und Arbeitsplatzwechsel sowie an den Abbruch sozialer Kontakte.
  Soweit das Verhalten des Stalkers nicht unter den Tatbestand des
  neuen § 241b Strafgesetzbuch fällt, greift auch in Zukunft der
  strafrechtliche Schutz über das Gewaltschutzgesetz (§ 4 GewSchG).
  Darüber hinaus ist der Straftatbestand als Antrags- und
  Privatklagedelikt ausgestaltet, so dass das Opfer selbst
  entscheiden kann, wann Polizei und Staatsanwaltschaft eingreifen
  sollen.
  § 241b StGB Nachstellung
   (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er
  beharrlich
  
  1. seine räumliche Nähe aufsucht,
  
  2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen
  Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm
  herzustellen versucht,
  
  3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen
  Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn
  aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
  oder
  
  4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit,
  Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm
  nahestehenden Person bedroht,
  
  und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend und unzumutbar
  beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
  mit Geldstrafe bestraft.
  (2) Die Tat nach Absatz 1 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei
  denn, dass die Strafverfol- gungsbehörde wegen des besonderen
  öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten
  von Amts wegen für geboten hält.
  Neben der Einfügung eines Straftatbestandes setzt ein effizienter
  Opferschutz voraus, dass von dem bestehenden zivil-, straf- und
  polizeirechtlichen Instrumentarium konsequent Gebrauch gemacht
  wird. Dazu ist die Beseitigung von Vollzugsdefiziten und eine
  Verbesserung des bestehenden Instrumentariums erforderlich.
  Beseitigung von Vollzugsdefiziten
  Um Stalking-Opfer schützen zu können, müssen außerdem Polizei,
  Staatsanwaltschaft und Gerichte über das Phänomen Stalking sowie
  die bestehenden Instrumentarien informiert sein. Die dazu
  erforderliche Aus- und Fortbildung liegt vornehmlich im
  Verantwortungsbereich der Länder. Soweit Einflussmöglichkeiten
  des Bundes bestehen, wird das Thema "Stalking" auch bei der
  Fortbildung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen
  und Staatsanwälten berücksichtigt. Darüber hinaus gibt das
  Bundesjustizministerium auf seiner Internetseite (www.bmj.bund.de/stalking)
  sowie in Broschüren Hinweise zu den rechtlichen Instrumentarien.
  Verbesserung des bestehenden Instrumentariums
  a) Änderungen der Richtlinien für das Straf- und
  Bußgeldverfahren (RiStBV)
  
  Die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren richten sich
  an die Staatsanwaltschaft. Darin finden sich Leitlinien, wie
  bestimmte Verfahren zu behandeln sind. In Bezug auf § 4
  Gewaltschutzgesetz hat das Bundesjustizministerium vorgeschlagen,
  Sonderzuständigkeiten bei den Staatsanwaltschaften vorzusehen.
  Zudem sollen Stalking-Verfahren möglichst in einem beschleunigten
  Verfahren (§§ 417 ff StPO) durchgeführt werden. Dadurch wird eine
  effektivere Strafverfolgung möglich.
  b) einheitliche Zuständigkeit des Familiengerichts für alle
  Gewaltschutzverfahren
   Durch die Reform des Gesetzes zur freiwilligen
  Gerichtsbarkeit (FGG) sollen alle Gewaltschutzverfahren bei den
  Familiengerichten gebündelt werden. Bislang sind neben den
  Familiengerichten auch die Zivilgerichte zuständig.
 Fri, 12 Aug 2005 10:35:28 +0200   
         
        
  Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf zum
  Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts
  der Insolvenzanfechtung beschlossen.
  "Mit diesen Neuregelungen sollen selbstständige Unternehmer
  besser als bisher abgesichert werden ", sagte
  Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Der Pfändungsschutz für
  Lebensversicherungen, die einen wesentlichen Bestandteil der
  Altersvorsorge bilden, wird damit deutlich verbessert.
  Versicherungen von Selbstständigen werden genauso geschützt wie
  etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten. Die
  Änderungen der Insolvenzordnung verfolgen das Ziel, die
  finanzielle Stabilität der sozialen Sicherungssysteme langfristig
  zu erhalten.?
  I. Absicherung der Altersvorsorge Selbstständiger
  
  1. Ausgangslage
  
  Im Vergleich zu Arbeitseinkommen genießen die Einkünfte
  Selbstständiger bislang keinen Pfändungsschutz. Sie unterfallen,
  selbst wenn sie ausschließlich der Alterssicherung dienen, der
  Einzel- oder Gesamtvollstreckung. Diesem Risiko ist der Empfänger
  von Leistungen aus einer gesetzlichen oder betrieblichen
  Rentenversicherung nicht ausgesetzt. Ihm verbleiben die
  Rentenansprüche aus der Rentenversicherung, die nur wie
  Arbeitseinkommen gepfändet werden können. ?Diese
  Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Auch das der
  Alterssicherung dienende Vermögen und die der Alterssicherung
  dienenden Einkünfte Selbstständiger sind vor dem
  Vollstreckungszugriff der Gläubiger zu schützen, um
  das Existenzminimum des Selbstständigen im Alter zu sichern,
  
  den Staat von Sozialleistungen zu entlasten,
  
  bessere Rahmenbedingungen für Existenzgründungen zu schaffen
  und
  
  eine Kultur der Selbstständigkeit zu fördern?,
  
  betonte Zypries.
  2. Geschützte Kapitalanlagen
   Ideal wäre es ? gerade auch unter dem
  Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität ? alle
  Anlageformen gleichermaßen zu schützen. Da ein solch umfassender
  Ansatz zahlreiche noch zu prüfende Fragen aufwirft, sollen in
  einem ersten Schritt die am weitesten verbreitete Form der
  Alterssicherung Selbstständiger, die Lebensversicherung und die
  private Rentenversicherung, gegen einen schrankenlosen
  Vollstreckungszugriff abgesichert werden.
  a) Schutzumfang
  
  Soll der Pfändungsschutz dem eines Arbeitnehmers angenähert sein,
  so muss dem Versicherungsnehmer im Versorgungsfall aus dem im
  Rahmen der Versicherung angesparten Kapital in etwa die gleiche
  Rente zufließen wie dem Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen
  Rentenversicherung. Dies setzt einen zweifachen Pfändungsschutz
  voraus.
  aa) Zum einen sind die nach Eintritt des Versicherungsfalles von
  dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise zu
  schützen wie Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung.
  bb) Zum anderen muss der Versicherungsnehmer, um eine Rente zu
  erhalten, anders als im Umlageverfahren der gesetzlichen
  Rentenversicherung, das Vorsorgekapital ansparen, aus dem die
  Rentenleistungen zur Verfügung gestellt werden. Um überhaupt in
  den Genuss von Rentenzahlungen zu kommen, ist daher auch das
  angesparte Vorsorgevermögen zu schützen.
  b) Verhinderung von Missbrauch
  
  Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff
  der Gläubiger entzogen werden, ist der Pfändungsschutz auf
  solches Vorsorgekapital zu beschränken, das von dem Berechtigten
  unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde.
  Weiter muss gewährleistet sein, dass die Leistungen aus dem
  angesparten Kapital erst mit dem Eintritt des Rentenfalls oder
  bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange
  Rente erbracht werden.
  Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf
  zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
  zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht
  vereinbart sein.
  c) Progressive Ausgestaltung des
  Vorsorgekapitals
  
  Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist abhängig
  vom Lebensalter progressiv ausgestaltet. Mit zunehmenden Alter
  erhöht sich nicht nur der absolute Betrag, der unpfändbar ist. Es
  erhöhen sich auch die Annuitäten, die pfändungssicher akkumuliert
  werden können. Das angesparte Kapital wird in einem Umfang
  abgesichert, dass im Falle einer regelmäßigen Beitragszahlung mit
  Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente erwirtschaftet werden
  kann, deren Höhe in etwa der Pfändungsfreigrenze für
  Arbeitseinkommen (§ 850 c ZPO) entspricht. Die Staffelbeträge,
  die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2000
  Euro bei einem 18jährigen bis zu 7000 Euro bei einem über
  60jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass lebensjüngeren
  Menschen mehr Zeit verbleibt, um ihre Altersvorsorge aufzubauen.
  In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich
  geförderten Altersvorsorgevermögen einbezogen.
  II. Beschränkung der Insolvenzanfechtung
  
  Mit dem Gesetzentwurf soll auch die Insolvenzanfechtung
  insbesondere gegenüber den Sozialversicherungsträgern
  eingeschränkt werden. Die Insolvenzanfechtung wurde durch die
  neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den
  Insolvenzverwalter deutlich erleichtert. Hierdurch sind
  insbesondere die öffentlich-rechtlichen Gläubiger benachteiligt.
  Um einerseits dem Interesse der öffentlich-rechtlichen Gläubiger
  Rechnung zu tragen, andererseits nicht den Grundsatz der
  Gläubigergleichbehandlung zu verletzen, wird u.a. die Anfechtung
  wegen vorsätzlicher Benachteiligung mit einer allgemeinen
  Regelung auf Fälle unlauteren Verhaltens beschränkt.
 Wed, 10 Aug 2005 11:27:34 +0200   
         
        Das Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil in dem Verfahren
?Kapitalbildende Lebensversicherung mit
Überschussbeteiligung? verkündet.
  ?Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben
  die Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Rechtssicherheit und
  -klarheit. Das begrüße ich. Dasselbe Ziel verfolgen wir mit einem
  Gesetzentwurf zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG),
  mit dem wir die Stellung der Versicherten verbessern
  wollen?, sagte die Bundesministerin der Justiz, Brigitte
  Zypries.
  Der Gesetzentwurf sieht u. a. vor, dass den Versicherten künftig
  ein Anspruch auf Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung
  zustehen wird. Die Versicherung wird ausdrücklich verpflichtet,
  dem einzelnen Versicherten diejenigen Überschüsse zuzuteilen, die
  durch seine Prämienzahlungen ?verursacht?, das heißt
  mit der eingezahlten Prämie erwirtschaftet worden sind. Die
  Aufteilung zwischen der Versicherung und ihren Kunden muss
  ?angemessen? sein und unterliegt ? wie es auch
  das Bundesverfassungsgericht fordert ? der gerichtlichen
  Kontrolle durch die Zivilgerichte.
  Außerdem setzt der Gesetzentwurf auf mehr Information der
  Versicherten. Bei Verträgen mit Überschussbeteiligung hat der
  Versicherte regelmäßig ein großes Interesse daran, schon bei der
  Vertragsvorbereitung zu erfahren, welche Leistungen er von der
  Versicherung durch die Überschüsse erwarten kann. Der
  Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass die Versicherung beim
  Vertragsabschluss über die Höhe der Überschussbeteiligung
  informieren muss. Dazu gehört auch eine verlässliche
  Modellrechnung, aus der die Überschussbeteiligung und die
  ausgezahlte Versicherungssumme ausgewiesen wird. Über die
  Entwicklung der zu erwartenden Versicherungsleistung
  einschließlich der Überschussbeteiligung ist der Versicherte
  jährlich zu unterrichten.
  ?Wir haben den Gesetzentwurf in dieser Wahlperiode
  gründlich und mit Hilfe einer Kommission vorbereitet. Wo es noch
  nötig ist, werden wir das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
  berücksichtigen. Gleich nach der Bundestagswahl werde ich den
  Referentenentwurf für die VVG-Reform vorstellen. Dann kommen wir
  zügig in die parlamentarische Beratung? sagte Zypries.
  ?Ich rechne damit, dass wir das Gesetzgebungsverfahren bis
  Anfang 2007 abschließen können?.
 Tue, 26 Jul 2005 14:10:16 +0200   
         
        Bei der Übergabe des Großen Verdienstkreuzes durch Bundespräsident
Köhler an Professor Dr. Dr. Joseph Straus würdigte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries dessen große Verdienste um
das Recht des Geistigen Eigentums.
  In ihrer Laudatio hob sie Straus? Einsatz für Innovation
  und Internationalität in seiner Arbeit als Wissenschaftler,
  Lehrer und Berater der Politik hervor und nannte ihn einen
  ?der besten deutschen und europäischen Wissenschaftler im
  Bereich des Geistigen Eigentums?. Zypries lobte
  Straus? Verständnis dafür, ?dass sich das Recht immer
  neuen technologischen und gesellschaftlichen Herausforderungen
  stellen und ihnen gewachsen bleiben muss? ebenso wie sein
  Bewusstsein um die Bedeutung des Rechtschutzes für eine
  innovative Wirtschaft. Dieses Bewusstsein sei vor allem in Zeiten
  der Globalisierung von großer Bedeutung.
  Straus ist Direktor am Max-Planck-Institut für Geistiges
  Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht in München. Er studierte
  Recht in Ljubljana (Slowenien) und München und war als Anwalt in
  München, Tel Aviv und New York tätig. Er lehrt unter anderem an
  der Münchner Ludwig-Maximilians-Universität, der George
  Washington University in Washington D.C. und der
  Tongji-Universität in Shanghai. Straus ist Vizepräsident der
  Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und
  Urheberrecht sowie Mitglied der Academia Europaea. 2001 erhielt
  er den Wissenschaftspreis des Stifterverbandes für die deutsche
  Wissenschaft. Er hält Ehrendoktortitel der Universitäten
  Ljubljana und Kragujevac (Serbien). Straus ist als Berater unter
  anderem für die OECD, die EU-Kommission und die Weltbank tätig.
 Thu, 21 Jul 2005 10:53:58 +0200 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Sun, 14 Aug 2005 17:46:43 GMT   
         
        CK - Washington.   A comprehensive compilation of German internet law, widely known as the Hoeren-Skript, after Thomas Hoeren, a law professor in Münster and one of the pre-eminent German technology authors, is now available in its August 2005 edition.
 The 492-page compilation is offered as a free download in the PDF file format. In addition to introductions, commentary and annotations, Hoeren presents useful statutory material and sample forms that readers can tailor to their needs.
 
   
         
        CK - Washington.   Converting a client's ads from a text processor file to an HTML file, without more, is sweat of the brow-type work, not a copyrightable work under German copyright law, the Frankfurt Court of Appeals decided in the matter 11U64/04 on March 22, 2005.
 On August 4, 2005, Niko Härting made the decision available and added a comment. In particular, he notes that this decision follows a trend among German courts that fail to protect web designs based on works created in other formats, for lack of creativity.
 
 In this matter, the court explored copyright protection and liability under unfair competition law in the context of a web site that advertises employment opportunities for its clients. A competitor had scraped its content after receiving an identical assignment from one of its clients.  The client had provided the content for the ads.
 
 The parties argued whether HTML constitutes a programming language that is encompassed by the software protection rules of the copyright act. They also disagreed over the issue of protection afforded the advertisements under the database protection law, in §§87 et seq. of the Copyright Act.
 
 The court confirmed that the creation of a web site based on other content is capable of general copyright protection if its digital production displays the required amount of creativity as per § 2(2) of the copyright statute. The ads at issue represent a technical production process, not a creative one, the court held.
 
 The court ventured further, in order to determine whether special rules protecting software programs might apply.  After discussing the view of some courts that HTML code constitutes a software program, the Frankfurt court found HTML to represent a mere communications tool, even as some information is being coded for a web site. It finds the content to represent the creative element, not the code that makes the site happen.
 
 The technical underpinnings of this argument seems implausible: Various technical solutions can create the same content representation on a web site. Clearly, the same is true for software programs in general: We can program in Delphi or Basic, C or Symbian the same perceptible result; nobody would claim that works created in these programming languages would not constitute programs just because the perceived result is identical.
 
 On the unfair competition claim, the court found that the parties created web representations of their clients' work where the web design firms' work was insignificant and not worthy of independent protection. Customers would not be misled, and quality standards are not characteristic for the scraped site.  The plaintiff had not presented the court with evidence of special structure, logic, content or graphical representations that went beyond the ordinary. These factors may sway this court in future cases.
 
   
         
        CK - Washington.   The German law blog world is abuzz in discussion of an analysis by Dr. Wolfgang Zimmerling entitled Zum Anspruch auf Anrede mit dem Doktorgrad, or The Right to Being Addressed with the Degree of Doctor.
 Dr. Zimmerling explains that the academic degree is not part of the name for purposes of §12 of the Civil Code which controls rights relating to names. Rather, Zimmerling notes that the degree is merely academic and not even a title, although the term doctor is colloquially used as, and frequently said to be, a title. §18(2) of the statute on the framework for universities, Hochschulrahmengesetz, HRG, conclusively leads to that result.
 
 Subject to one important exception, a person with that degree may not insist on being addressed as Dr. SoAndSo. The exception follows from a decision by the top German court for employment matters, Bundesarbeitsgericht, which held that employers are required, absent exigent circumstances, to use the degree of an employee in external communications; see MDR 1984, 873 et seq.
 
 Zimmerling's discourse provides relief to all who focus on substance and may confuse matters of form.
 
   
         
        MAG - Washington.   
 The German federal patent court in Munich ruled on August 3, 2005 
that corporate users of its soccer world cup trademark, such as food manufacturer
Ferrero--which had lodged a 
complaint against FIFA, the world body governing soccer championships,--will remain unauthorised to use FIFA's trademarks "WM 2006" and "Fussball WM 2006" in advertising or on their products without 
FIFA license. In the matters 32 W(pat)237/04 and 238/04, the court thereby ended a long dispute between the FIFA and companies that disputed the registrability of the marks. 
   
         
        CK - Washington.   Johanna Knapp published at recht-in.de a useful overview of the civil code rules that apply to possessory rights of an heir after an inheritance.
 Generally, under German law, an heir steps into the shoes of the decedent. Unlike the laws in the United States which provide for probate and possessory rights vested in an executor or administrator, German law transfers possession of the assets of an estate immediately to the heirs.
 
 The specific point addressed in Knapp's note involves the issues of factual possession, which the heir ordinarily does not acquire immediately--for instance, for lack of knowledge of the decedent's death--, and the issue of factual possession being held by a third party, with or without the permission of the decedent.
 
 Knapp outlines the possible scenarios, available claims and statutory remedies succinctly, as of July 24, 2005. Her starting point is §857 of the Civil Code, Bürgerliches Gesetzbuch, as of January 1, 2002, and amended by Art. 1 of the Statute of February 2, 2005, Statute to Amended the Law Governing Names in Marriage and Life Partnership, Federal Gazette I, vol. 201, no. 9, p. 201.
 
 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Sun, 14 Aug 2005 17:46:43 GMT   
         
        Aktenzeichen: 2 BvE 4/05. Siehe auch: Entscheidung vom 08.08.2005, Entscheidung vom 08.08.2005 2005-08-08T00:00:00+01:00   
         
        
 2005-08-08T00:00:00+01:00   
         
        Aktenzeichen: 2 BvE 4/05 2005-07-29T00:00:00+01:00   
         
        Aktenzeichen: 1 BvR 2097/02. Siehe auch: Entscheidung vom 12.07.2005 2005-07-29T00:00:00+01:00   
         
        Aktenzeichen: 1 BvR 357/05 2005-07-28T00:00:00+01:00 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Sun, 14 Aug 2005 17:46:45 GMT   
         
           Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt (BKA) bietet ab sofort auf
seiner Homepage unter www.bka.de neue Informationen zum Thema 
Geldwäsche an. Das Angebot richtet sich an die Angehörigen freier 
Berufe und wird von der Financial Intelligence ... Fri, 12 Aug 2005 11:05:00 B 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Sun, 14 Aug 2005 17:46:47 GMT   
         
        
I.
Die am 12. Juli 1939 geborene Klägerin war seit 1966 zunächst Angestellte und ab 1. Januar 1984 Beamtin bei der Beklagten. Ab dem 1. Juli 1992 bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 1999 war sie teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt. Die Versorgungsbezüge der Klägerin set... Fri, 12 Aug 2005 12:20:26 +0200   
         
        
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.1
Das angegriffene Urteil betrifft die Duldungsanordnung. Die bauliche Anlage ist nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht genehmigungsfähig, die Besei... Fri, 12 Aug 2005 11:35:27 +0200   
         
        
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Im Revisionsverfahren können die rechtlichen Anforderungen an die raumordnerische Abwägung bei der Standortentscheidung für ein planfeststellungsbedürftiges Infrastrukturvorhaben (hier: internationaler Verkehrsflughafen) präzisiert und dami... Wed,  3 Aug 2005 11:45:20 +0200   
         
        
Soweit die Beschwerde geltend macht, es sei "bisher nicht entschieden, ob geerbtes Schmerzensgeld als Schonvermögen anzusehen ist oder nicht", fehlt es an einem für die Annahme rechtsgrundsätzlicher Bedeutung erforderlichen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf. Durch das auch vom Berufungsgericht ... Thu, 28 Jul 2005 16:08:25 +0200 
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