Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

Neuigkeiten (05.05.05)

Wed, 04 May 2005 23:07:57 GMT
Wed, 04 May 2005 23:07:57 GMT
Pressemitteilung 67/05 vom 28.04.2005
Wed, 04 May 2005 23:07:57 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Wed, 04 May 2005 21:28:16 GMT
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Ein Szenario, wie es in Deutschland am Tag hundertfach vorkommt: Der Arbeitgeber verlangt von seinem Arbeiter oder Angestellten Mehrarbeit, und das auch noch ganz plötzlich ohne jede Vorwarnung. "Da ist gerade ein neuer Auftrag reingekommen!" heißt e...
Wed, 04 May 2005 23:07:57 GMT

Nachdem wir schon häufiger über Phishing-Fälle berichteten, dürfen auch Hinweise auf Gegenmaßnahmen nicht fehlen.

Die SZ berichtet (in Zusammenarbeit mit PC Welt) über das Tool Fraud Eliminator, das sich als Plugin in den MSIE oder in Firefox einbinden lässt. Das Programm vergleicht aufgerufene Webseiten mit einer Phishing-Datenbank und warnt den Nutzer, wenn sich die Seite in der Datenbank befindet oder sonstige verdächtige Merkmale enthält. Die kostenlose Programmversion unterscheidet sich von einer kostenpflichtigen Version durch die Häufigkeit der Datenbank-Updates.

2005-05-02T11:19:02+01:00

BeSpacific meldet, dass das CIA World Factbook inzwischen auf dem Stand vom 21. April 2005 erschienen ist. In die aktuelle Version wurde bereits der neue Papst aufgenommen.

2005-04-30T12:02:18+01:00

In der Schweiz ist kürzlich ein seit mehreren Jahren schwelender Streit um die Domain maggi.com zu Ende gegangen. Bis vor kurzem war Inhaber der Domain ein Privatmann namens Maggi, der dort seine private Homepage betrieb.
Jetzt haben sowohl das Kantonsgericht Nidwalden mit Urteil vom 07.01.2004 - ZZ 02 14 als auch das Schweizerische Bundesgericht als nächsthöhere Instanz mit Urteil vom 21.01.2005 - 4C.376/2004 die Domain maggi.com dem Nestlé-Konzern zugesprochen, der einen weltweit bekannten Würzextrakt unter dem Namen "Maggi" vermarktet.

2005-04-28T10:39:55+01:00

Die WIPO begeht den heutigen 26. April als "World Intellectual Property Day". Der Tag steht in diesem Jahr unter dem Motto "Think, Imagine, Create".

Auch Bundesjustizministerin Zypries ruft aus Anlass dieses Tages in einer Pressemitteilung zu mehr Respekt vor geistigem Eigentum auf.

2005-04-26T10:41:40+01:00

Am 6. Mai um 12 Uhr übergibt Dr. Ulrich Kronauer, Mitarbeiter der Forschungsstelle "Deutsches Rechtswörterbuch" eine Ausgabe des Deutschen Rechtswörterbuchs an die Akademische Bibliothek Lettlands in Riga (Details siehe PM).

2005-04-25T17:37:08+01:00
Wed, 04 May 2005 23:07:58 GMT
Der Antragsteller und Verfassungsbeschwerdeführer ist Mitglied des Deutschen Bundestages. Er wendet sich gegen den Beschluss des Ältestenrates, mit dem die zweite und dritte Lesung des Entwurfs eines Vertrages über eine Verfassung für Europa vom 29. Oktober 2004 für den 12./13. Mai 2005 festgesetzt wurde.
2005-04-28T00:00:00+01:00
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Untersagungs- und Einstellungsverfügung betreffend den Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten.
2005-04-27T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerden betreffen Fragen des Pflichtteilsrechts.
2005-04-19T00:00:00+01:00
Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich abgefasst.
2005-04-16T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verwendung des Global Positioning System (GPS) in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren neben anderen, zeitgleich durchgeführten Observationsmaßnahmen sowie gegen die Verwertung der aus der GPS-Observation gewonnenen Erkenntnisse. Sie wirft die Frage auf, ob § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
2005-04-12T00:00:00+01:00
Wed, 04 May 2005 23:07:58 GMT
In einer Berufungssache hat die 4. Kammer der "Cámara del Crimen" in Buenos Aires entschieden, ...
2005-04-28 12:00:00
Lessigs Buch "Code and Other Laws of Cyberspace" wird nun in einem Wiki aktualisiert ...
2005-04-28 12:00:00
Am 18. April fand in Genf das WIPO Seminar "Copyright and Internet Intermediaries" statt. ...
2005-04-28 12:00:00
Die "Law Society" der Universität von Illinois hat nun das "Journal of the Business Law Society" ...
2005-04-28 12:00:00
Immer mehr Länder bemühen sich um nationale Creative-Commons-Lizenzversionen. Nun haben auch ...
2005-04-28 12:00:00
Wed, 04 May 2005 23:07:59 GMT
Nach Ansicht des BFH war die Festsetzung eines bis Ende 1995 durch Schenkung in Spanien erworbenen Grundstücks mit dem gemeinen Wert rechtmäßig. Der BFH berief sich auf die Entscheidung des BverfG vom 22.06.1995 (BVerfGE 93, S.165), der eine Fortgeltungsanordnung beigefügt war, wonach bis Ende 1995 eine Festsetzung mit dem gemeinen Wert gerechtfertigt sein konnte.
Wed, 04 May 2005 00:00:00 GMT
Nach der Entscheidung des OLG hat die Entlastung des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage die Wirkung eines negativen Schuldanerkenntnisses, mit der verbindlich festgestellt wird, dass gegen den Verwalter keine Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche seitens der Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der zur Entlastung gestellten Verwaltungstätigkeiten bestehen. Weiterhin billige die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Entlastung auch die Geschäftsführung des Verwalters für das entsprechende Abrechungsjahr; beides gelte jedoch nur soweit, wie dies bei sorgfältiger Prüfung aller vorgelegten Unterlagen für die Wohnungseigentümer erkennbar war.
Wed, 04 May 2005 00:00:00 GMT
Der VGH Hessen entschied, dass die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts dann durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist, wenn es um die Umnutzung und Umstrukturierung einer größeren militärischen Liegenschaft geht. Die Durchsetzung eines solchen Planungsziels sei in der Hand der Gemeinde eher gewährleistet als bei privatem Grundeigentum, wenn es um kostenträchtige und vorleistungspflichtige Maßnahmen und damit um die Beseitigung bzw. Milderung eines großflächigen Landschaftseingriffs im Außenbereich geht.
Wed, 04 May 2005 00:00:00 GMT
Der BFH entschied, dass eine zu Wohnzwecken vermietete Eigentumswohnung nicht bereits deshalb dem notwendigen Betriebsvermögen eines Architektenbüros zuzuordnen sei, weil sie in Befolgung einer behördlichen Auflage als Ersatzwohnraum für die zweckfremd genutzten eigenen Büroräume angeschafft wurde. Für eine Zurechnung müsse vielmehr eine Funktionszuweisung dahingehend gegeben sein, dass die Wohnung unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werde.
Wed, 04 May 2005 00:00:00 GMT
Wed, 04 May 2005 23:07:59 GMT
Das Bundeskabinett hat heute beschlossen, über 350 Gesetze und Rechtsverordnungen aufzuheben. Diese Vorschriften sind zwar formal geltendes Bundesrecht, haben jedoch heute keine praktische Wirkung mehr. Die Rechtsbereinigung ist ein Kernprojekt der Initiative Bürokratieabbau der Bundesregierung, an der alle Ressorts teilnehmen. In diesem Projekt wird das geltende Recht systematisch überprüft mit dem Ziel, vor allem alte und überholte Vorschriften zu identifizieren und aufzuheben. Die Rechtsordnung wird übersichtlicher und verständlicher, wenn sie von "toten" Normen befreit wird, die den Blick auf das maßgebliche Recht verstellen. Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Verwaltung erhalten einen leichteren Zugang zum Recht, weil sie die für sie maßgeblichen Normen einfacher und schneller finden können. Das Bundesministerium der Justiz hat ein Konzept für eine umfassende Rechtsbereinigung entwickelt und es den anderen Ressorts zur Verfügung gestellt. Anhand formaler Merkmale wie dem Alter einer Vorschrift oder der Verwendung vorkonstitutioneller Terminologie haben die Ressorts " einem Filter vergleichbar " den gesamten Bestand an Rechtsnormen auf überflüssige Vorschriften untersucht. Der Beschluss des Bundeskabinetts betrifft Regelungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministerium des Inneren (BMI), des Bundesministeriums der Justiz (BMJ), des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) und des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL). Ausgangsbasis der Rechtsbereinigung war ein Bestand von 2.066 Gesetzen mit 46.308 Einzelnormen und 3.051 Rechtsverordnungen mit 38.776 Einzelnormen (Stand 26. Februar 2003 /erster Kabinettbeschluss zum Bürokratieabbau). Im Zuständigkeitsbereich des BMI werden mit dem Gesetzentwurf 92 Gesetze und Rechtsverordnungen aufgehoben. Dies betrifft Vorschriften aus den unterschiedlichsten Fachbereichen des BMI, beispielsweise aus dem Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht, dem Staatsrecht, dem Waffenrecht oder dem Bereich der Statistik. Die Rechtsbereinigung ist ein auf Dauer angelegter Prozess. Deshalb bereitet das BMI bereits die Aufhebung von Vorschriften in weiteren Schwerpunktbereichen vor. Aus dem Bereich BMJ sollen 150 Gesetze und Rechtsverordnungen gestrichen werden "namentlich solche, die ihren Anwendungsbereich verloren haben oder deren Bezug zu anderen Vorschriften sich nur noch mit Mühe herstellen lässt. Überflüssiges Recht hat sich vor allem in Vorschriften gezeigt, die noch aus der Zeit vor der Gründung der Bundesrepublik fortgelten, und in veraltetem Übergangsrecht. Schwerpunkt ist das Verfahrensrecht. Ein zweites Gesetz für den Zuständigkeitsbereich des BMJ ist bereits in Vorbereitung; es wird sich mehr dem materiellen Recht widmen. Durch das erste Rechtsbereinigungsgesetz des BMWA werden 46 Gesetze und Verordnungen aufgehoben. Das sind mehr als 5 % des in der Zuständigkeit des Ministeriums liegenden Vorschriftenbestandes. In einem zweiten Schritt, der schon begonnen hat, modernisiert das BMWA den verbleibenden Rechtsrahmen. Aus dem Zuständigkeitsbereich des BMVEL werden 12 Gesetze und 53 Rechtsverordnungen aufgehoben. Dies entspricht über 11% der am 1. Januar 2004 in den Zuständigkeitsbereich dieses Ministeriums fallenden Rechtsvorschriften. Dabei handelt es sich in erster Linie um Fachrechtsvorschriften aus der Land- und Forstwirtschaft und der Ernährungswirtschaft. Das Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, welches derzeit im Vermittlungsausschuss beraten wird, setzt die Rechtsbereinigung und den Bürokratieabbau weiter fort. Diese zunächst formale Rechtsbereinigung ist Grundlage für weitere Verbesserungen des verbleibenden Rechts. Ziel dieses auf Dauer angelegten Prozesses ist es, verständlichere, übersichtlichere und zeitgemäßere Normen zu schaffen.
Wed, 04 May 2005 14:10:44 +0200
Ab dem 30. April 2005 wird der Opferschutz im Luftverkehr weiter verbessert. Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber sind ab diesem Tag verpflichtet, für Unfälle mit Luftfahrzeugen eine Haftpflichtversicherung mit den folgenden Mindestdeckungssummen abzuschließen: - Haftung für Fluggäste: ca. 300.000,- Euro je Fluggast, - Haftung für Reisegepäck: ca. 1.200,- Euro je Fluggast, - Haftung für Güter: ca. 20, 5 Euro je Kilogramm, - Haftung für Schäden Dritter: Staffelung nach Gewicht des Luftfahrzeugs (ca. 900.000 bis ca. 840 Mio. Euro) "Die Bürgerinnen und Bürger in der Europäischen Union haben jetzt bei Unfällen in der zivilen Luftfahrt einen einheitlichen und angemessenen Mindestversicherungsschutz. Nachdem wir vor einem Jahr das Schadensersatzrecht im internationalen und nationalen Luftverkehr verbessert haben, sorgen wir jetzt dafür, dass die Opfer ihre Ansprüche im Schadensfall auch tatsächlich realisieren können", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Bereits seit Sommer letzten Jahres gilt im internationalen und nationalen Luftverkehr eine wesentlich verbesserte Haftung für Passagier- und Güterschäden. Am 28. Juni 2004 sind das Montrealer Übereinkommen, die EG-Verordnung Nr. 889/2002 und das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr in Kraft getreten. Jetzt treten die EG-Verordnung Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber und das Gesetz zur Anpassung luftversicherungsrechtlicher Vorschriften in Kraft. Die EG-Verordnung vereinheitlicht die Anforderungen an die Versicherung für die Haftung von Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreibern europaweit, damit die Ansprüche im Schadensfall nicht ins Leere laufen. Die Vorschriften gelten sowohl für Passagier- und Güterschäden als auch für Schäden an Personen oder Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden. Das Gesetz zur Anpassung luftversicherungsrechtlicher Vorschriften ergänzt die EG-Verordnung: Es schließt einzelne Deckungs- und Regelungslücken, die die Verordnung offen lässt. Außerdem werden die Höchstgrenzen für die Haftung für Drittschäden im deutschen Recht an die Mindestdeckungssummen der EG-Verordnung angepasst. Das verbessert den Opferschutz insbesondere bei Unfällen mit größeren Flugzeugen. Die Verletzung der in der EG-Verordnung vorgesehenen Versicherungspflichten kann künftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro belegt werden. Passagierinformationen des Luftfahrt-Bundesamts finden Sie unter www.lba.de.
Fri, 29 Apr 2005 12:29:55 +0200
Das Gesetz über Kündigungsfristen für sog. Altmietverträge hat heute nach dem Bundestag auch den Bundesrat passiert. Nach dem Gesetz gilt die kurze, dreimonatige Frist für Kündigungen durch den Mieter auch für Altmietverträge, in denen die bis zum 1. September 2001 geltenden Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart worden waren. Das Gesetz soll zum 1. Juni 2005 in Kraft treten. "Mit der heutigen Entschließung des Bundesrates haben die unionsgeführten Länder ihre politische Selbständigkeit bewiesen. Anders als die Oppositionsfraktionen im Bundestag haben sie erkannt, dass die Neuregelung die notwendige Reaktion auf die Erfordernisse des modernen Arbeitsmarktes ist, der den Menschen zunehmend Wohnortwechsel abverlangt. Das Gesetz ist ein wichtiger Beitrag zu mehr Mobilität und Flexibilität von Mieterinnen und Mietern, die wir bereits mit der Mietrechtsreform 2001 gefördert haben," begrüßte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Entscheidung. Zum Hintergrund: Seit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 beträgt die Frist für Kündigungen des Wohnraummietvertrages durch den Mieter drei Monate. Abweichungen von dieser Frist zu Lasten des Mieters verbietet das Gesetz. Nur für sog. Altmietverträge, d.h. Verträge, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden, sieht eine Übergangsvorschrift bislang vor, dass längere Kündigungsfristen, die Mieter und Vermieter "vertraglich vereinbart" hatten, weitergelten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Vereinbarung auch dann vorliegt, wenn eine Formularklausel die bis 1. September 2001 geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen - wörtlich oder sinngemäß - wiedergibt (Urteil vom 18.06.2003, VIII ZR 240/02). Nach dieser Rechtsprechung konnten viele Mieterinnen und Mieter, deren Formularmietverträge aus der Zeit vor der Mietrechtsreform die alten Kündigungsfristen enthalten, die Vorteile der neuen kürzeren Kündigungsfristen nicht nutzen. Die Kündigungsmöglichkeiten dieser Mieterinnen und Mieter werden mit dem heute vom Bundesrat gebilligten Gesetz erheblich verbessert. Sie können künftig den Vertrag mit einer dreimonatigen Frist ordentlich kündigen " unabhängig davon, wie lange sie bereits in der Wohnung leben.
Fri, 29 Apr 2005 12:23:48 +0200
Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mindestkapitals im GmbH-Recht (MindestKapG) den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Nach dem Gesetzentwurf wird das Mindeststammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ab dem 1. Januar 2006 von derzeit 25.000 " auf 10.000 " abgesenkt. "Durch die Absenkung des Mindeststammkapitals wird es insbesondere für Unternehmensgründerinnen und Unternehmensgründer aus dem Dienstleistungsbereich erheblich einfacher, unternehmerisch tätig zu werden. Dies erhöht die Attraktivität der Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand und stärkt den Wirtschaftsstandort Deutschland insgesamt", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Der Gesetzentwurf ist Teil des 20-Punkte Programms zur Fortsetzung der Agenda 2010, das Bundeskanzler Gerhard Schröder in seiner Regierungserklärung am 17. März 2005 vorgestellt hat. Mit diesem ersten Schritt zur Reform des GmbH-Rechts wird das Mindeststammkapital der GmbH deutlich abgesenkt. Dies geschieht auch mit Blick auf den zunehmenden Wettbewerb der Rechtsformen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union: Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen GmbH soll auch im europäischen Vergleich erhalten und gestärkt werden, ohne die Vorteile des deutschen GmbH-Rechts aufzugeben. Die Absenkung des Mindeststammkapitals wird flankiert durch eine verstärkte Transparenz gegenüber Dritten, insbesondere den Geschäftspartnern: Die Haftkapitalausstattung der Gesellschaft muss künftig offen gelegt werden, indem die Gesellschaft die Höhe des gezeichneten Stammkapitals auf ihren Geschäftsbriefen angibt. In einem zweiten Gesetz wird es vor allem um die Problematik der missbräuchlichen Verwendung der GmbH in der Krise gehen. Der Schwerpunkt wird darin liegen, Verbesserungen für die sogenannten Bestattungsfälle zu schaffen, in denen die GmbH zum Schaden ihrer Gläubiger einer ordentlichen Liquidation oder Insolvenz entzogen wird. Zudem soll verhindert werden, dass Gesellschafter und Geschäftsführer sich ihrer Verantwortung entziehen, indem die GmbH entweder gar keine Geschäftsführer mehr hat oder diese nur noch im Ausland schwer erreichbar sind.
Fri, 29 Apr 2005 09:41:03 +0200
CK - Washington.   The Wall Street Journal on page B1 today reports that German Curbs on Drug Costs Rile Big Brands. The paper notes that manufacturers of pharmaceuticals fear the new and effective German reimbursement system for medications might spread to other countries. They express concern over the equal treatment for patent-protected medication and generic products of equal efficacy. The article states that health care is funded by taxation and run by the state but then turns to an example in which it mentions a private fund that sees a big drop in its reimbursement for some patented products.

The newspaper repeats the frequently-found belief that the German health care system is a tax-funded public system. Essentially, it is not because the state only requires the populace to be insured--how they are insured is a matter for the private sector. There are numerous providers to choose from.
CK - Washington.   Sometimes, business has international issues outside of the transactional practice. For example, questions arise about a deceased employee's probate of assets located in Germany. As a service to business clients, such assistance can support the principal probate attorney who handles the domestic estate located in the United States.

In two recent cases, the ancillary administration before the German probate court set a new record. Working with decent last wills and testaments that addressed international issues, obtaining good translations by translators qualified for the German court, and setting on quick appointments with the German consul produced results in record time, measured in weeks instead of months or years.

In each of the cases, the court sent the certificate of inheritance, as requested, to both the bank holding the assets and the executor. Since processing of the German tax clearance papers had run in parallel, and the bank appears to understand these cases, the distribution of the German assets to the American estate should follow quickly.

Remarkebly, in these two cases, the probate courts in two different cities in Germany were amenable to correspondence by email which helped significantly with the time difference. At one court, the judge used email, and the staff did not have access to it, so that some communications took unconventional routes. A judge in another city handling another matter--a quite convoluted estate--also communicates by email. There, email makes a huge difference because the judge works at her desk in the court house only in the mornings, German time, and cannot be reached by telephone during American office hours. The judges deserve credit for taking the initiative in using email in international cases, especially when many lawyers in Germany express delight when they happen to reach an answering machine--also not common at the courts.
CK - Washington.   New EU and German rules to protect air passengers enter into force on April 30.2005, Attorney General Britte Zypries announced today. Minimum insurance coverages have been increased, both for victims of accidents as well as property damage. In addition, additional overflight coverage is provided for parties on the ground.

The new rules implement EU directive 785/2004 and domestic rules to further the objectives of EU directive 889/2002 and the Montreal Convention which had entered into force on June 28, 2004. New enforcement rules are to ensure the provision of coverage by carriers. More information is published at the German federal aviation agency, Luftfahrtbundesamt.

The web site of the department of justice notes that this information is copyright 2004 but that statement may be subject to an update--just as a recent press release became the subject of a retraction and the re-release today. The second press release relates to the reduction of the minimum capital requirement for a limited liability company of the GmbH type to 10,000 Euroes from 25,000 Euros.
CK - Washington.   German lawyers in training with the government before their admission to the bar may train abroad for some three months at an office of their choice - in private practice, at an international organization, at an embassy or with a corporate law division. To date, interns traveled to their foreign host at their own expense. That seems fair because the elective nature of this stage of the education benefits primarily the intern, secondarily the host, and not at all the government agency which employs the intern for educational purposes.

An EU court ruling of March 17, 2005, docket number C-109/04, Kranemann v. North-Rhine Westfalia, against the German land that authorized such an intern to travel to London for an internship changes the rules. The land will have to reimburse the travel expense of the intern, the court held.

The decision may backfire. Future generations of lawyers in training may no longer receive authorization to perform internships abroad if the land authorities change the rules. And why shouldn't they? Foreign education offers no measurable benefit to the employer who is, after all, only a temporary employer until the lawyer has completed the practical training phase and passes the second exam for lawyers. A small portion of such laywers will take a job with a land; the vast majority enter private practice. It is the private sector that rewards the benefit of foreign experience, hardly ever the public sector.
CK - Washington.   The Senate for Criminal Matters at the Federal Supreme Court in Karlsruhe decided, en banc, that plea bargains are a legal concept despite the lack of a statutory foundation. It held that courts may not participate in the negotiation of waivers by defendants of their right to appeal.

In its decision of March 3, 2005 and its press release 58/2005 of April 18, 2005, docket number GSSt 1/04, the court noted that it may not engage in judicial activism and establish rules to sanction plea bargains in more detail. It encouraged the legislative branch to consider the value of plea bargains as a tool of criminal procedure and provide a statutory basis for its formal introduction into the criminal law.
Wed, 04 May 2005 23:08:03 GMT
Aktenzeichen: 1 BvR 1644/00. Siehe auch: Entscheidung vom 19.04.2005
2005-05-03T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 636/05. Siehe auch: Entscheidung vom 28.04.2005
2005-04-28T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 1664/04. Siehe auch: Entscheidung vom 05.04.2005
2005-04-20T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 2561/03. Siehe auch: Entscheidung vom 08.03.2005
2005-04-19T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvQ 6/05
2005-04-12T00:00:00+01:00
Wed, 04 May 2005 23:08:04 GMT
[20.04.2005 - 14:27 Uhr] Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt richtet am 20./21.04.2005 in Wörrstadt einen interdisziplinären Workshop zum Thema "Kinderhandel" aus. Die Veranstaltung wird in Kooperation mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und ...
[18.04.2005 - 12:28 Uhr] Wiesbaden (ots) - Die Ermittlungen begannen bei der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Rauschgift von Zollfahndung und Bayerischem Landeskriminalamt in München. Dorthin steuerte der in Istanbul tätige deutsche Verbindungsbeamte des Zollkriminalamtes ...
[14.04.2005 - 09:28 Uhr] Wiesbaden (ots) - Gemeinsam gegen Menschenhandel: Gestern haben ca. 320 Polizeibeamte der Bundesländer Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Hessen unter der Koordination des Bundeskriminalamtes (BKA) mehrere Wohnungen und ...
[12.04.2005 - 10:33 Uhr] Wiesbaden (ots) - Internationaler Erfolg gegen den Rauschgiftschmuggel: In einer in dieser Form und Größenordnung bisher einzigartigen Aktion hat die Polizei nach umfangreichen internationalen Ermittlungen einen ...
[11.04.2005 - 11:31 Uhr] Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt (BKA) veröffentlicht ab sofort Bilder von Koffern und persönlichen Gegenständen aus der Flutwellenregion, die bislang nicht zugeordnet werden konnten. Die Fotos sind auf der Homepage des BKA "www.bka.de" ...
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
1. Ein Verstoß gegen die Pfanderhebungspflicht gemäß § 8 Abs.1 VerpackV stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von §§ 3, 4 Nr.11 UWG dar. 2. Ein Imbissstand ist gemäß § 3 Abs.10 Satz 2 VerpackV regelmäßig als Endverbraucher anzusehen, der der Pfanderhebungspflicht nicht unterliegt. 3. Ein etwaiger Verstoß gegen die Pfanderhebungspflicht beim Außer-Haus-Verkauf von Getränken durch einen Imbissstand ist regelmäßig nicht geeignet, im Sinne von § 3 UWG den Wettbewerb nicht unerheblich zu beeinträchtigen.
Thu, 28 Apr 2005 15:45:41 +0200
Die der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Unterbevollmächtigten zu Grunde zu legenden fiktiven Reisekosten sind anhand des § 28 BRAGO (jetzt Nr. 7003 bis 7007 VV / RVG) zu ermitteln. Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO / Nr. 7003 VV / RVG darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich Geschäftsreisen mit dem eigenen Kraftwagen unternehmen. Die Kosten für Flüge von sogenannten Billigfluglinien sind zur Berechnung fiktiver Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten nicht geeignet.
Thu, 28 Apr 2005 15:15:06 +0200
Die Klage gegen einen luftrechtlichen Planfeststellungsbeschluss hat nach § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG keine aufschiebende Wirkung, auch wenn sie sich gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis richtet, die nach § 14 Abs. 1 WHG im Rahmen der Planfeststellung einen eigenständigen Entscheidungsbestandteil darstellt. Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aus, sie schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägungen mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt.
Wed, 4 May 2005 16:37:34 +0200
Die Klage gegen einen luftrechtlichen Planfeststellungsbeschluss hat nach § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG keine aufschiebende Wirkung, auch wenn sie sich gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis richtet, die nach § 14 Abs. 1 WHG im Rahmen der Planfeststellung einen eigenständigen Entscheidungsbestandteil darstellt. Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aus, sie schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägungen mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt.
Wed, 4 May 2005 16:35:46 +0200
Zum besonderen Umfang des Verfahrens i.S. von § 51 RVG, bei langer Hauptverhandlungsdauer, wenn dem Pflichtverteidiger deswegen eine zusätzliche Gebühr nach dem RVG zusteht.
Wed, 4 May 2005 16:44:10 +0200
Eine Anhörung, die mehr als fünf Monate zurück liegt, kann grundsätzlich nicht Grundlage für eine Entscheidung über den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung sein.
Wed, 4 May 2005 16:44:40 +0200
Die verfassungskonforme Anwendung des § 24 a Abs. 2 StVG gebietet keine Feststellungen zur Wirkung einer Substanz im Sinne einer konkreten Beeinträchtigung, sondern den qualifizierten Nachweis der erfassten Substanzen als einschränkende objektive Voraussetzung der Ahndbarkeit gemäß § 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG, der erfordert, dass zumindest der jeweilige analytische Grenzwert erreicht ist (anknüpfend an BVerfG Beschluss vom 21. Dezember 2004 -1 BvR 2652/03 abgedruckt in NJW 2005, 349).
Fri, 29 Apr 2005 11:58:28 +0200
1. Unterfällt ein Straßenbauvorhaben sowohl dem § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG als auch dem § 17 Abs. 6 a Satz 1 FStrG, weil dafür nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, gilt für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage die einmonatige Antragsbegründungsfrist nach § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG. 2. Die Rechtsbehelfsbelehrung eines solchen Planfeststellungsbeschlusses, die lediglich den Hinweis enthält, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der Monatsfrist des § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG "gestellt" werden muss, ist unvollständig, weil die Belehrung über die einzuhaltende Begründungsfrist fehlt. 3. Auf die Antragsbegründungsfrist nach § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG ist gemäß § 17 Abs. 6 a Satz 5 FStrG die Bestimmung über den Fristlauf nach § 58 VwGO entsprechend anzuwenden.
Wed, 4 May 2005 16:31:11 +0200
Noch nicht erstmals hergestellte bzw. noch nicht gewidmete Straßen können nicht Teil einer ausbaubeitragsrechtlichen Abrechnungseinheit sein. Eigentümern bebauter oder gewerblich genutzter Grundstücke an einer rechtlich oder tatsächlich unfertigen Verkehrsanlage, die durch Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist, steht keine die Ausbaubeitragspflicht auslösende dauerhaft gesicherte Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit zu, sondern ein vorläufiges Straßenbenutzungsrecht, das eine Berufung auf ein zivilrechtliches Notwegerecht ausschließt.
Fri, 22 Apr 2005 15:48:02 +0200
Wed, 04 May 2005 23:08:08 GMT
Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass ein Fall notwendiger Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vorliege. Auch die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt.1 Der Zweck der Beiladung ist es, Dritte, die nicht zum Kreis der ...
Tue, 26 Apr 2005 10:38:34 +0200
Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass ein Fall notwendiger Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vorliege. Auch die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt.1 Der Zweck der Beiladung ist es, Dritte, die nicht zum Kreis der ...
Tue, 26 Apr 2005 10:37:19 +0200
Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass ein Fall notwendiger Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vorliege. Auch die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt.1 Der Zweck der Beiladung ist es, Dritte, die nicht zum Kreis der ...
Tue, 26 Apr 2005 10:36:21 +0200
Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass ein Fall notwendiger Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vorliege. Auch die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt.1 Der Zweck der Beiladung ist es, Dritte, die nicht zum Kreis der ...
Tue, 26 Apr 2005 10:35:22 +0200