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ZPO § 942 Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache

ZPO § 942 Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache

[ Auszug: (1) In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfügung erlassen unter Bestimmung eine ... ]