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ZPO § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes

ZPO § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes

[ Auszug: Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese R ... ]