Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

ZPO § 934 Aufhebung der Arrestvollziehung

ZPO § 934 Aufhebung der Arrestvollziehung

[ Auszug: (1) Wird der in dem Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt, so wird der vollzogene Arrest von dem Vollstreckungsgericht aufgehoben. ... ]