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ZPO § 930 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen

ZPO § 930 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen

[ Auszug: (1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung ... ]