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ZPO § 926 Anordnung der Klageerhebung

ZPO § 926 Anordnung der Klageerhebung

[ Auszug: (1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, daß die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt ... ]