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ZPO § 922 Arresturteil und Arrestbeschluss

ZPO § 922 Arresturteil und Arrestbeschluss

[ Auszug: (1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluß. Die Entscheidung, durch die der ... ]