Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

ZPO § 921 Entscheidung über das Arrestgesuch

ZPO § 921 Entscheidung über das Arrestgesuch

[ Auszug: Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteil ... ]