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ZPO § 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart

ZPO § 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart

[ Auszug: (1) Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart (§§ 489ff. des Handelsgesetzbuchs) gilt § 857 mit folgenden Abweichungen: ... ]