Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

ZPO § 855 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache

ZPO § 855 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache

[ Auszug: Betrifft der Anspruch eine unbewegliche Sache, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, ver ... ]