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ZPO § 854 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen

ZPO § 854 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen

[ Auszug: (1) Ist ein Anspruch, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen  ... ]