Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

ZPO § 853 Mehrfache Pfändung einer Geldforderung

ZPO § 853 Mehrfache Pfändung einer Geldforderung

[ Auszug: Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung überwiesen  ... ]