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ZPO § 851a Pfändungsschutz für Landwirte

ZPO § 851a Pfändungsschutz für Landwirte

[ Auszug: (1) Die Pfändung von Forderungen, die einem die Landwirtschaft betreibenden Schuldner aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zustehen, ist auf  ... ]