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ZPO § 850b Bedingt pfändbare Bezüge

ZPO § 850b Bedingt pfändbare Bezüge

[ Auszug: (1) Unpfändbar sind ferner 1. Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu     entrichten sind; 2. Unterhaltsrenten, die auf geset ... ]