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ZPO § 850a Unpfändbare Bezüge

ZPO § 850a Unpfändbare Bezüge

[ Auszug: Unpfändbar sind 1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des     Arbeitseinkommens; 2. die für die Dauer eines Urlaubs übe ... ]