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ZPO § 848 Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache

ZPO § 848 Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache

[ Auszug: (1) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht der b ... ]