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ZPO § 847 Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache

ZPO § 847 Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache

[ Auszug: (1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden G ... ]