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ZPO § 843 Verzicht des Pfandgläubigers

ZPO § 843 Verzicht des Pfandgläubigers

[ Auszug: Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfol ... ]