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ZPO § 842 Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung

ZPO § 842 Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung

[ Auszug: Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden ... ]