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ZPO § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners

ZPO § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners

[ Auszug: (1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erkläre ... ]