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ZPO § 837a Überweisung einer Schiffshypothekenforderung

ZPO § 837a Überweisung einer Schiffshypothekenforderung

[ Auszug: (1) Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, genügt, wenn die Forderung zur Einziehung überwiesen wird, die Aushändi ... ]