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ZPO § 836 Wirkung der Überweisung

ZPO § 836 Wirkung der Überweisung

[ Auszug: (1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung ... ]