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ZPO § 835 Überweisung einer Geldforderung

ZPO § 835 Überweisung einer Geldforderung

[ Auszug: (1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs Statt zum Nennwert zu überweisen. ... ]