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ZPO § 830a Pfändung einer Schiffshypothekenforderung

ZPO § 830a Pfändung einer Schiffshypothekenforderung

[ Auszug: (1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, ist die Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister  ... ]