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ZPO § 829 Pfändung einer Geldforderung

ZPO § 829 Pfändung einer Geldforderung

[ Auszug: (1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den  ... ]